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PF210030

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zürich OG · 2021-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 August 2021 – erhob die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend Vorinstanz). Sie machte geltend, sie habe am 25. Juli 2021 bei der Vo- rinstanz ein Massnahmegesuch gestellt, habe jedoch diesbezüglich noch keine Rückmeldung erhalten (act. 2). In der Folge wurden von der Kammer von Amtes wegen die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 5/1-3). Aus diesen ist ersicht- lich, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 9. August 2021 über das Massnahmebegehren der Be- schwerdeführerin entschieden und dieses abgewiesen hat (act. 4 = act. 5/3). Mit dem Entscheid über das Massnahmebegehren ist die Beschwerde der Beschwer- deführerin gegenstandlos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Kosten sind umständehalber keine zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat kei- ne aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 18. August 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (ET210026)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 7. August 2021 – bei der Kammer eingegangen am

9. August 2021 – erhob die Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweige- rung/Rechtsverzögerung Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend Vorinstanz). Sie machte geltend, sie habe am 25. Juli 2021 bei der Vo- rinstanz ein Massnahmegesuch gestellt, habe jedoch diesbezüglich noch keine Rückmeldung erhalten (act. 2). In der Folge wurden von der Kammer von Amtes wegen die Akten der Vorinstanz beigezogen (act. 5/1-3). Aus diesen ist ersicht- lich, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 9. August 2021 über das Massnahmebegehren der Be- schwerdeführerin entschieden und dieses abgewiesen hat (act. 4 = act. 5/3). Mit dem Entscheid über das Massnahmebegehren ist die Beschwerde der Beschwer- deführerin gegenstandlos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Kosten sind umständehalber keine zu erheben. Eine Parteientschädigung ist mangels Antrag nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat kei- ne aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

19. August 2021