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PF210012

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Zürich OG · 2021-05-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) mieteten vom Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagter) mit Miet- verträgen vom 10. Dezember 2019 eine 5.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts (Whg 1) inkl. Nebenräume sowie die Einstellhallenplätze Nr. 9 und 10 in der Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 3/2–3). Mit Schrei- ben vom 15. April 2020 mahnte der Berufungsbeklagte die Berufungskläger für die ausstehenden Mietzinse der Monate März und April 2020 und setzte ihnen Frist zur Zahlung unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung an (act. 3/4/1–2). Diese Mahnung mit Kündigungsandrohung lag den Berufungsklä- gern je mit Frist bis am 23. April 2020 bei der Post zur Abholung bereit und wurde danach an den Absender retourniert (act. 3/4/1–2). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 mahnte der Berufungsbeklagte die Berufungskläger erneut, dieses Mal für die ausstehenden Mietzinse des Monates Mai 2020 und setzte ihnen wiederum Frist zur Zahlung unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung an (act. 3/4/1–2). Diese Mahnungen mit Kündigungsandrohung lagen den Beru- fungsklägern je mit Frist bis am 26. Mai 2020 bei der Post zur Abholung bereit und wurden danach an den Absender retourniert (act. 3/5/1–2). Am 20. Juli 2020 kündigte der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Parkplätze unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. August 2020 ausserordentlich infolge Zahlungsverzuges gemäss Art. 257d OR. Dieses Kündigungsschreiben lag den Berufungsklägern je mit Frist bis am 28. Juli 2020 bei der Post zur Abholung be- reit und wurde danach an den Absender retourniert (act. 3/6/1–2). Die Berufungs- kläger haben die Mietobjekte bis heute nicht an den Berufungsbeklagten zurück- gegeben.

E. 2 Der Berufungsbeklagte leitete mit Eingabe vom 2. September 2020 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) ein Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) gegen die

- 3 - Berufungskläger ein (act. 1). Nachdem die Zustellung der Verfügung vom

23. September 2020, mit welcher den Berufungsklägern Frist zur Stellungnahme hätte angesetzt werden sollen, mittels Gemeindeammannamt nicht gelungen war, wurde die Verfügung durch die Vorinstanz im Amtsblatt des Kantons Zürich publi- ziert (act. 6, 13, 16, 17,19) und schliesslich – nach nicht erfolgter Stellungnahme der Berufungskläger – mit Urteil vom 14. Oktober 2020 das Ausweisungsbegeh- ren gutgeheissen (act. 21). Dieser Entscheid wurde durch die Kammer auf Rechtsmittel der Berufungskläger hin mit Urteil vom 23. Dezember 2020 aufgeho- ben und die Sache zur Wiederholung des Verfahrens zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Publikation nicht gegeben waren, womit das Urteil nich- tig war (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020, act. 29 = act. 55/44).

E. 3 Die Vorinstanz holte daraufhin eine Stellungnahme der Berufungskläger ein (act. 35 u. 36/1–2), welche dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt wur- de (act. 38). Daraufhin nahm der Berufungsbeklagte unaufgefordert Stellung (act. 41 u. 42/1–6), woraufhin die Berufungskläger wiederum Stellung nahmen (act. 54). Mit Urteil vom 6. April 2021 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren des Berufungsbeklagten gut und verpflichtete die Berufungskläger, die Wohnung inklusive Nebenräume und Einstellhallenplätze bis spätestens dem 20. April 2021, 12.00 Uhr mittags, zu räumen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall (act. 56 = act. 62, nachfolgend zitiert als act. 62).

E. 3.1 Im Rahmen ihrer Berufung machen die Berufungskläger wiederum geltend, die Zustellung der Kündigung sei entgegen der Vorinstanz nicht am 22. Juli 2020 erfolgt. Dies, da Herr F._____ über ihre Ferienabwesenheit informiert gewesen sei und daher rechtmissbräuchlich in Kenntnis dieser Abwesenheit die Kündigung verschickt habe. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen. Mit Blick auf das Rechtsmissbrauchsverbot habe die Kündigung als nicht zugegangen zu gelten (act. 63).

E. 3.2 Die Berufungskläger stellen weder in Frage, dass sie sich im Zahlungsver- zug befunden haben, noch, dass sie im Hinblick auf diesen Zahlungsverzug kor- rekt abgemahnt wurden. Damit blieb unbestritten und die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Zahlungsverzugskündigung im Sinne von Art. 257d OR gegeben waren (vgl. act. 62 E. 3.6.).

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu- lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten.

- 4 -

E. 4.1 Nicht die Kündigung als solche wird daher von den Berufungsklägern als rechtsmissbräuchlich taxiert, sondern einzig der Zeitpunkt, in welchem ihnen die

- 8 - Kündigung vom 20. Juli 2020 von Seiten der Verwaltung zugestellt worden sei bzw. versucht worden sei, zuzustellen.

E. 4.2 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte empfangsbedürfti- ge Willenserklärung. Dies bedeutet, dass ihre Wirksamkeit den Zugang beim Empfänger erfordert. Als Empfangen gilt die Kündigung nach der absoluten bzw. uneingeschränkten Empfangstheorie, wenn sie in den Machtbereich des Adressa- ten gelangt ist, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (vgl. zur Geltung der absoluten Empfangstheorie bei der Kündigung des Mietverhält- nisses statt vieler: BGE 140 III 244 E. 5; BGE 137 III 208, E. 3.1.2; vgl. auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 62 E. 3.7.).

E. 4.3 Die Vorinstanz bejahte wie gezeigt in Berufung auf die absolute Empfangs- theorie eine gültige Zustellung der Kündigung vom 20. Juli 2020 am 22. Juli 2020. Überdies verwies sie im Rahmen einer Eventualbegründung darauf, dass die Be- rufungskläger ohnehin spätestens mit Zustellung der Unterlagen durch das Ge- richt von der Kündigung Kenntnis erlangt hätten, mithin die Kündigung spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt gelte und per Ende Februar 2021 Wirkung ent- falte, womit die Berufungskläger spätestens seit da ohne Rechtsgrund in der Wohnung verweilten (act. 62 E. 3.7.–3.10.).

E. 4.4 Im Rahmen ihrer Berufungsschrift setzen sich die Berufungskläger wie ge- zeigt einzig mit der Zustellung vom 22 Juli 2020 auseinander und erachten den diesbezüglichen Schluss der Vorinstanz als falsch. Indes äussern sie sich mit kei- nen Wort zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach sie zwischenzeitlich im Rahmen des Ausweisungsverfahrens von der Kündigung Kenntnis erhalten hät- ten, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ihnen mithin zusammen mit der Verfügung vom 5. Januar 2021 (act. 32) zugestellt worden sei, die Kündi- gung spätestens ab diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten habe und sich die Berufungskläger zwischenzeitlich so oder anders ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhalten würden. Die Berufungskläger machen im Zusammenhang mit diesen Erwägungen weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, und sie bezeichnen den vor-

- 9 - instanzlichen Schluss auch nicht als falsch. Damit bleibt das vorinstanzliche Er- gebnis jedenfalls mit Hinblick auf die Eventualbegründung unangefochten. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

5. Auch wenn es am vorliegenden Ergebnis letztlich nichts ändert, bleibt fest- zuhalten, dass auch der berufungsklägerische Einwand des rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens der Vermieterschaft aus zweierlei Gründen nicht verfängt:

E. 5 Die Parteientschädigungen zugunsten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten von insgesamt 2'600.– ist abzuweisen.

E. 5.1 So ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungskläger vorliegend durch die angeblich nicht korrekte Zustellung im Juli 2020 eines Rechtes verlustig gingen, wie sie dies vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer geltend machen (act. 35 Rz. 6; act. 54 Rz. 13u. 15; act. 63 7. Blatt unten). Dass die Kündigung als solches zu beanstanden sei, mithin zu Unrecht bzw. nicht frist- oder formgerecht erfolgt wäre, machen die Berufungskläger (abgesehen vom behandelten Ein- wand) nicht geltend, obwohl sie selbiges im Rahmen des Ausweisungsverfahrens unbeschränkt vorbringen könnten. Auch machen sie nicht geltend, dass sie Ent- sprechendes im Rahmen einer Anfechtung der Kündigung hätten vorbringen wol- len, dies nun aber wegen der verpassten Frist nicht hätten tun können. Im Übri- gen werden die Berufungskläger auch nicht um die Möglichkeit einer Erstreckung gebracht, bestünde dafür bei einer Zahlungsverzugskündigung – und darauf wur- den die Berufungskläger von der Kammer bereits mit Entscheid vom

23. Dezember 2020 hingewiesen (vgl. PF200090, dort E. 7) – ohnehin kein Raum (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Ein tatsächlicher Nachteil durch den Zustellungs- zeitpunkt am 22. Juli 2020 ist im konkreten Fall damit nicht ersichtlich, weshalb bereits fraglich ist, inwiefern in der Zustellung während der Ferienabwesenheit überhaupt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden kann, bringt dies doch keinerlei erkennbaren Vorteile für die Vermieterschaft.

E. 5.2 Zum andern ist aber ohnehin nicht zu beanstanden, wenn ein Vermieter in einer Konstellation wie der vorliegenden in Kenntnis der Ferienabwesenheit des Mieters die Zahlungsverzugskündigung ausspricht bzw. versendet. So hielt das Bundesgericht zwar in BGE 140 III 244, E. 5.2. (=Pra 103 [2014] Nr. 95 S. 759) der Befürchtung, der Vermieter könnte die Abwesenheit des Mieters für die Zu-

- 10 - stellung der Kündigung ausnutzen, entgegen, gemäss Rechtsprechung gelte die Mitteilung im materiellen Recht als nicht erfolgt, wenn der Absender wisse, dass der Adressat in den Ferien weile oder abwesend sei. Der Entscheid verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. April 2000 (BGer 4P.307/1999, E. 3). Dieser behandelte die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, während die Arbeitnehmerin mit Kenntnis der Arbeitgebers in den Ferien weilte und verortete den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auf nach der Rückkehr, auch wenn die Arbeit- nehmerin durch ihren Sohn vom Sendungsinhalt hätte Kenntnis erlangen können. Diese Rechtsprechung ist indes nicht für einen Fall wie den vorliegenden zu übernehmen, in welchem die Parteien bereits mitten in (per E-Mail geführten) Ge- sprächen über die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses infolge Zahlungsrückständen standen, würde doch dem Mieter so die Möglichkeit gege- ben, die wirksame Zustellung der Kündigung zu verhindern, mit welcher er ange- sichts der Umstände rechnen musste. Es darf von der Mieterschaft daher in einer Konstellation wie der vorliegenden verlangt werden, vor der Abwesenheit die er- forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Empfang von Mitteilungen sicher- zustellen. Namentlich muss der Mieter in einer Konstellation wie der vorliegenden besorgt sein, dass die Post von einer Zustellperson in Empfang genommen wer- den kann, zumal die Parteien in den Tagen vor der Abreise vom 10. Juli 2020 sich über eine noch im Juli 2020 liegende vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses infolge der Mietzinsrückstände unterhalten hatten (vgl. oben, E. 2., sowie die Dar- stellung des E-Mail-Verkehrs im Einzelnen in act. 62 E. 3.8.). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter über die Abwesenheit informiert wurde und erst recht, wenn die Mitteilung wie vorliegend auf eine unbestimmte Abwesenheitsdauer hinweist (act. 64: "[…] wir [sind] ab morgen 10.07.2020 bis auf weiteres mindestens über die Dauer der Sommerferien in Deutschland und anschliessend in Österreich. […] In dieser Zeit erreichen uns keine postalischen Schreiben. […]"). Würde man eine solche Mitteilung genügen lassen, würde dies die Organisationsobliegenheit des Empfängers praktisch beseitigen, was einem Absender nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Gerade auch nicht im Rahmen eines Dauerschuld- verhältnisses, in dem immer wieder mit Zustellungen gerechnet werden muss und erst recht nicht, wenn der Mieter sich wissentlich im Zahlungsverzug befindet und

- 11 - bereits gemahnt wurde. Eine andere Sicht wäre allenfalls dann geboten, wenn dem Absender zugleich eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Empfänger zukäme. Das ist im Verhältnis Vermieter zu Mieter in der Regel gerade nicht der Fall (vgl. OGer ZH NG150022 vom 3. Februar 2016, E. 4.4). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach das treuwidrige Verhalten nicht beim Berufungsbeklagten, son- dern vielmehr bei den Berufungsklägern zu verorten und die Zustellung damit gül- tig erfolgt sei, sind damit nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Die Berufung wäre auch unter diesen Gesichtspunkten abzuweisen. IV.

1. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend den Berufungsklägern aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Bemessung der Entscheidgebühr im angefochtenen Entscheid wurde nicht beanstandet, weshalb es bei dieser bleibt. Die erstinstanzliche Parteient- schädigung wird in ihrer Höhe ebenfalls nicht beanstandet, indes beantragen die Berufungskläger die "Abweisung" der Parteientschädigung. Da sie diesen Antrag indes nicht begründen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, womit es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt.

3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'900.– (vgl. E. II./1) ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

4. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm für das Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 12 - Es wird erkannt:

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, den Berufungsklägern eine angemessene Prozessentschädigung zu- züglich MwSt. zu bezahlen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–60). Der Rechtsmit- teleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 65). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, dem Berufungsbeklagten Frist zur Beant- wortung der Berufung anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Berufungsbeklagten ein Doppel von act. 63 zuzustellen. II.

1. Der angefochtene Entscheid vom 6. April 2021 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Bruttomietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf der Basis des in den Miet- verträgen der Parteien vereinbarten monatlichen Bruttomietzinses von Fr. 4'650.– (Fr. 4'500.– für die Wohnung und Nebenräume, vgl. act. 3/2, Fr. 150.– für die Ein- stellhallenplätze, vgl. act. 3/3) ein Total von Fr. 27'900.– (act. 62 E. 6.). Dem ist zu folgen. Der erforderliche Streitwert für die Berufung ist erreicht.

2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel-

- 5 - chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). III.

1. Gestützt auf den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt (E. I./1.) verlangte der Berufungsbeklagte die Ausweisung der Berufungskläger vor Vorinstanz (act. 1). Die Berufungskläger stellten sich dagegen vor Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, die Zustellung der Kündigung vom 20. Juli 2020 sei nicht gültig erfolgt. So hätten sie Herrn F._____ von der Verwaltung mit E-Mail vom 9. Juli 2020 darüber informiert, ab dem 10. Juli im Ausland und daher postalisch nicht er- reichbar zu sein. Die Kündigung sei im Wissen um diese Abwesenheit und damit treuwidrig im genannten Zeitraum versandt worden. Herr F._____ hätte entweder mit der Zustellung zuwarten oder sie per E-Mail kontaktieren müssen, um die Fe- rienadresse in Erfahrung zu bringen. Ihnen sei durch dieses Handeln die Möglich- keit genommen worden, von der Kündigung zu erfahren und entsprechend zu handeln. Da sie weder Kenntnis von der Abholeinladung gehabt hätten noch tat- sächlich in der Lage gewesen seien, die Kündigung abzuholen, gelte diese als nicht zugestellt (act. 35). Der Berufungsbeklagte bestritt daraufhin, dass Herr F._____ eine entsprechende Abwesenheitsmeldung erhalten habe. Überdies wä- re eine solche zeitlich nach hinten offene Abwesenheitsdauer rechtlich auch nicht relevant, könne sich ein Mieter doch nicht auf diese Weise einer unmittelbar dro- henden Zahlungsverzugskündigung entziehen (act. 41). Daraufhin hielten die Be- rufungskläger an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Eine Mitteilung gelte als nicht erfolgt, wenn sich der Empfänger im Ausland befinde, und eine Postsendung ins

- 6 - Ausland, namentlich nach Deutschland oder Österreich, wäre zudem kein unzu- mutbarer Aufwand gewesen (act. 54).

2. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten geblieben, dass sich die Beru- fungskläger mit den Mietzinsen für die Monate März, April und Mai 2020 im Zah- lungsverzug befunden hätten, worauf ihnen Frist zur Zahlung angesetzt worden sei. Die entsprechende Mahnung vom 15. April 2020 gelte den Berufungsklägern unter Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion als am 23. April 2020 zuge- stellt (u.H.a. act. 3/4/1–2). Der Berufungsbeklagte sei damit berechtigt gewesen, die Mietverhältnisse gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR ausserordentlich zu kündi- gen. Die Kündigung vom 20. Juli 2020 sei zudem fristgerecht erfolgt. Zur Frage, ob die Kündigung als zugestellt zu gelten habe, erwog die Vor- instanz, gemäss den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang empfangsbe- dürftiger Willenserklärungen gelte eine Willenserklärung in Briefform als zugegan- gen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelange. Hinterlasse der Postbote bei Einschreibsendungen eine Abholeinladung, gelte die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar sei, der Abholungseinladung Folge zu leisten. Allgemein sei dies einen Tag, nachdem die Sendung bei der Post erstmals hätte abgeholt werden können, es sei denn, es lägen besondere Umstände wie Krankheit, unvorhergesehene Abwesenheit etc. vor. Die Abwesen- heit der Berufungskläger sei nicht unvorhergesehen gewesen. Sie wären daher gehalten gewesen, die Kenntnisnahme der Post während ihrer Abwesenheit si- cherzustellen. Die Zustellung der Kündigung sei daher am 22. Juli 2020 erfolgt. Soweit die Berufungskläger geltend machten, die Zustellung sei rechtmiss- bräuchlich, weil sie dem Verwalter F._____ ihre Abwesenheit per E-Mail vom

E. 9 Juli 2020 gemeldet hätten, erwog die Vorinstanz, aus der E-Mail Korrespon- denz zwischen den Parteien ergebe sich, dass die Mietzinsausstände zwischen den Parteien spätestens seit Juni 2020 ein Thema gewesen seien und die Beru- fungskläger selbst als Lösung ihren vorzeitigen Auszug angeboten hätten. Aus der Korrespondenz ergebe sich zudem, dass die Berufungskläger nur zeitverzö- gert bzw. nicht auf die konkreten Vorschläge der Vermieterschaft reagiert hätten. Die Situation habe sich ab dem 8. Juli 2020 auch immer mehr zugespitzt, zumal die von den Berufungsklägern selbst angebotenen Auszugstermine (15. bzw.

- 7 -

30. Juli, vgl. act. 55/40/3) immer näher gerückt seien. Angesichts der anwachsen- den Mietzinsausstände habe den Berufungsklägern klar sein müssen, dass ihnen ohne einvernehmliche Lösung die Kündigung drohe. Indem sie dem Berufungs- beklagten die versprochenen Antworten nicht gegeben und dann plötzlich selbst mitgeteilt hätten, sie seien nun längerfristig in den Ferien und nicht erreichbar, hätten sie sich selbst treuwidrig verhalten. Damit sei dem Berufungsbeklagten kein Vorwurf zu machen, die Kündigung am Wohnort der Berufungskläger zuge- stellt zu haben, zumal er keine anderen Versprechungen gemacht, sondern auf die Ankündigung der Ferienmeldung gar nicht reagiert habe, als ob er diese E- Mail tatsächlich nie erhalten hätte. Die Zustellung der Kündigung sei damit nicht rechtsmissbräuchlich, sondern termin- und fristgerecht erfolgt. Überdies verfügten die Berufungskläger zwischenzeitlich mindestens seit dem 6. Januar 2021 durch Zustellung der Beilagen zum Ausweisungsbegehren über die besagte Kündigung (u.H.a. act. 32 u. 33). Da nicht behauptet worden sei, die Ausstände seien zwischenzeitlich beglichen worden, habe die Kündigung da- mit spätestens per Ende Februar 2021 ihre Wirkung entfaltet (act. 62 E. 3.7. f.).

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Gesuchsgeg- nern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage von act. 63, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF210012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 11. Mai 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, gegen C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. April 2021 (ER200034)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) mieteten vom Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagter) mit Miet- verträgen vom 10. Dezember 2019 eine 5.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts (Whg 1) inkl. Nebenräume sowie die Einstellhallenplätze Nr. 9 und 10 in der Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 3/2–3). Mit Schrei- ben vom 15. April 2020 mahnte der Berufungsbeklagte die Berufungskläger für die ausstehenden Mietzinse der Monate März und April 2020 und setzte ihnen Frist zur Zahlung unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung an (act. 3/4/1–2). Diese Mahnung mit Kündigungsandrohung lag den Berufungsklä- gern je mit Frist bis am 23. April 2020 bei der Post zur Abholung bereit und wurde danach an den Absender retourniert (act. 3/4/1–2). Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 mahnte der Berufungsbeklagte die Berufungskläger erneut, dieses Mal für die ausstehenden Mietzinse des Monates Mai 2020 und setzte ihnen wiederum Frist zur Zahlung unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung an (act. 3/4/1–2). Diese Mahnungen mit Kündigungsandrohung lagen den Beru- fungsklägern je mit Frist bis am 26. Mai 2020 bei der Post zur Abholung bereit und wurden danach an den Absender retourniert (act. 3/5/1–2). Am 20. Juli 2020 kündigte der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Parkplätze unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. August 2020 ausserordentlich infolge Zahlungsverzuges gemäss Art. 257d OR. Dieses Kündigungsschreiben lag den Berufungsklägern je mit Frist bis am 28. Juli 2020 bei der Post zur Abholung be- reit und wurde danach an den Absender retourniert (act. 3/6/1–2). Die Berufungs- kläger haben die Mietobjekte bis heute nicht an den Berufungsbeklagten zurück- gegeben.

2. Der Berufungsbeklagte leitete mit Eingabe vom 2. September 2020 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) ein Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) gegen die

- 3 - Berufungskläger ein (act. 1). Nachdem die Zustellung der Verfügung vom

23. September 2020, mit welcher den Berufungsklägern Frist zur Stellungnahme hätte angesetzt werden sollen, mittels Gemeindeammannamt nicht gelungen war, wurde die Verfügung durch die Vorinstanz im Amtsblatt des Kantons Zürich publi- ziert (act. 6, 13, 16, 17,19) und schliesslich – nach nicht erfolgter Stellungnahme der Berufungskläger – mit Urteil vom 14. Oktober 2020 das Ausweisungsbegeh- ren gutgeheissen (act. 21). Dieser Entscheid wurde durch die Kammer auf Rechtsmittel der Berufungskläger hin mit Urteil vom 23. Dezember 2020 aufgeho- ben und die Sache zur Wiederholung des Verfahrens zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Publikation nicht gegeben waren, womit das Urteil nich- tig war (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020, act. 29 = act. 55/44).

3. Die Vorinstanz holte daraufhin eine Stellungnahme der Berufungskläger ein (act. 35 u. 36/1–2), welche dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt wur- de (act. 38). Daraufhin nahm der Berufungsbeklagte unaufgefordert Stellung (act. 41 u. 42/1–6), woraufhin die Berufungskläger wiederum Stellung nahmen (act. 54). Mit Urteil vom 6. April 2021 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren des Berufungsbeklagten gut und verpflichtete die Berufungskläger, die Wohnung inklusive Nebenräume und Einstellhallenplätze bis spätestens dem 20. April 2021, 12.00 Uhr mittags, zu räumen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall (act. 56 = act. 62, nachfolgend zitiert als act. 62).

4. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (persönlich überbracht am 23. April 2021) erhoben die Berufungskläger gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung und stellen die folgenden Anträge (act. 63, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 57/2 u. 58): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summa- rischen Verfahren vom 6. April 2021 ist vollumfänglich aufzuhe- ben.

2. Das Ausweisungsbegehren des Gesuchstellers und Berufungs- beklagten ist abzuweisen.

3. Die Kündigung ist den Berufungsklägern erneut zuzustellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu- lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten.

- 4 -

5. Die Parteientschädigungen zugunsten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten von insgesamt 2'600.– ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, den Berufungsklägern eine angemessene Prozessentschädigung zu- züglich MwSt. zu bezahlen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–60). Der Rechtsmit- teleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 65). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, dem Berufungsbeklagten Frist zur Beant- wortung der Berufung anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Berufungsbeklagten ein Doppel von act. 63 zuzustellen. II.

1. Der angefochtene Entscheid vom 6. April 2021 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zu- letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Bruttomietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf der Basis des in den Miet- verträgen der Parteien vereinbarten monatlichen Bruttomietzinses von Fr. 4'650.– (Fr. 4'500.– für die Wohnung und Nebenräume, vgl. act. 3/2, Fr. 150.– für die Ein- stellhallenplätze, vgl. act. 3/3) ein Total von Fr. 27'900.– (act. 62 E. 6.). Dem ist zu folgen. Der erforderliche Streitwert für die Berufung ist erreicht.

2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel-

- 5 - chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). III.

1. Gestützt auf den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt (E. I./1.) verlangte der Berufungsbeklagte die Ausweisung der Berufungskläger vor Vorinstanz (act. 1). Die Berufungskläger stellten sich dagegen vor Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, die Zustellung der Kündigung vom 20. Juli 2020 sei nicht gültig erfolgt. So hätten sie Herrn F._____ von der Verwaltung mit E-Mail vom 9. Juli 2020 darüber informiert, ab dem 10. Juli im Ausland und daher postalisch nicht er- reichbar zu sein. Die Kündigung sei im Wissen um diese Abwesenheit und damit treuwidrig im genannten Zeitraum versandt worden. Herr F._____ hätte entweder mit der Zustellung zuwarten oder sie per E-Mail kontaktieren müssen, um die Fe- rienadresse in Erfahrung zu bringen. Ihnen sei durch dieses Handeln die Möglich- keit genommen worden, von der Kündigung zu erfahren und entsprechend zu handeln. Da sie weder Kenntnis von der Abholeinladung gehabt hätten noch tat- sächlich in der Lage gewesen seien, die Kündigung abzuholen, gelte diese als nicht zugestellt (act. 35). Der Berufungsbeklagte bestritt daraufhin, dass Herr F._____ eine entsprechende Abwesenheitsmeldung erhalten habe. Überdies wä- re eine solche zeitlich nach hinten offene Abwesenheitsdauer rechtlich auch nicht relevant, könne sich ein Mieter doch nicht auf diese Weise einer unmittelbar dro- henden Zahlungsverzugskündigung entziehen (act. 41). Daraufhin hielten die Be- rufungskläger an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Eine Mitteilung gelte als nicht erfolgt, wenn sich der Empfänger im Ausland befinde, und eine Postsendung ins

- 6 - Ausland, namentlich nach Deutschland oder Österreich, wäre zudem kein unzu- mutbarer Aufwand gewesen (act. 54).

2. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten geblieben, dass sich die Beru- fungskläger mit den Mietzinsen für die Monate März, April und Mai 2020 im Zah- lungsverzug befunden hätten, worauf ihnen Frist zur Zahlung angesetzt worden sei. Die entsprechende Mahnung vom 15. April 2020 gelte den Berufungsklägern unter Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion als am 23. April 2020 zuge- stellt (u.H.a. act. 3/4/1–2). Der Berufungsbeklagte sei damit berechtigt gewesen, die Mietverhältnisse gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR ausserordentlich zu kündi- gen. Die Kündigung vom 20. Juli 2020 sei zudem fristgerecht erfolgt. Zur Frage, ob die Kündigung als zugestellt zu gelten habe, erwog die Vor- instanz, gemäss den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang empfangsbe- dürftiger Willenserklärungen gelte eine Willenserklärung in Briefform als zugegan- gen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelange. Hinterlasse der Postbote bei Einschreibsendungen eine Abholeinladung, gelte die Kündigung als zugegangen, sobald es dem Empfänger zumutbar sei, der Abholungseinladung Folge zu leisten. Allgemein sei dies einen Tag, nachdem die Sendung bei der Post erstmals hätte abgeholt werden können, es sei denn, es lägen besondere Umstände wie Krankheit, unvorhergesehene Abwesenheit etc. vor. Die Abwesen- heit der Berufungskläger sei nicht unvorhergesehen gewesen. Sie wären daher gehalten gewesen, die Kenntnisnahme der Post während ihrer Abwesenheit si- cherzustellen. Die Zustellung der Kündigung sei daher am 22. Juli 2020 erfolgt. Soweit die Berufungskläger geltend machten, die Zustellung sei rechtmiss- bräuchlich, weil sie dem Verwalter F._____ ihre Abwesenheit per E-Mail vom

9. Juli 2020 gemeldet hätten, erwog die Vorinstanz, aus der E-Mail Korrespon- denz zwischen den Parteien ergebe sich, dass die Mietzinsausstände zwischen den Parteien spätestens seit Juni 2020 ein Thema gewesen seien und die Beru- fungskläger selbst als Lösung ihren vorzeitigen Auszug angeboten hätten. Aus der Korrespondenz ergebe sich zudem, dass die Berufungskläger nur zeitverzö- gert bzw. nicht auf die konkreten Vorschläge der Vermieterschaft reagiert hätten. Die Situation habe sich ab dem 8. Juli 2020 auch immer mehr zugespitzt, zumal die von den Berufungsklägern selbst angebotenen Auszugstermine (15. bzw.

- 7 -

30. Juli, vgl. act. 55/40/3) immer näher gerückt seien. Angesichts der anwachsen- den Mietzinsausstände habe den Berufungsklägern klar sein müssen, dass ihnen ohne einvernehmliche Lösung die Kündigung drohe. Indem sie dem Berufungs- beklagten die versprochenen Antworten nicht gegeben und dann plötzlich selbst mitgeteilt hätten, sie seien nun längerfristig in den Ferien und nicht erreichbar, hätten sie sich selbst treuwidrig verhalten. Damit sei dem Berufungsbeklagten kein Vorwurf zu machen, die Kündigung am Wohnort der Berufungskläger zuge- stellt zu haben, zumal er keine anderen Versprechungen gemacht, sondern auf die Ankündigung der Ferienmeldung gar nicht reagiert habe, als ob er diese E- Mail tatsächlich nie erhalten hätte. Die Zustellung der Kündigung sei damit nicht rechtsmissbräuchlich, sondern termin- und fristgerecht erfolgt. Überdies verfügten die Berufungskläger zwischenzeitlich mindestens seit dem 6. Januar 2021 durch Zustellung der Beilagen zum Ausweisungsbegehren über die besagte Kündigung (u.H.a. act. 32 u. 33). Da nicht behauptet worden sei, die Ausstände seien zwischenzeitlich beglichen worden, habe die Kündigung da- mit spätestens per Ende Februar 2021 ihre Wirkung entfaltet (act. 62 E. 3.7. f.). 3.1 Im Rahmen ihrer Berufung machen die Berufungskläger wiederum geltend, die Zustellung der Kündigung sei entgegen der Vorinstanz nicht am 22. Juli 2020 erfolgt. Dies, da Herr F._____ über ihre Ferienabwesenheit informiert gewesen sei und daher rechtmissbräuchlich in Kenntnis dieser Abwesenheit die Kündigung verschickt habe. Dies habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen. Mit Blick auf das Rechtsmissbrauchsverbot habe die Kündigung als nicht zugegangen zu gelten (act. 63). 3.2 Die Berufungskläger stellen weder in Frage, dass sie sich im Zahlungsver- zug befunden haben, noch, dass sie im Hinblick auf diesen Zahlungsverzug kor- rekt abgemahnt wurden. Damit blieb unbestritten und die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Zahlungsverzugskündigung im Sinne von Art. 257d OR gegeben waren (vgl. act. 62 E. 3.6.). 4.1 Nicht die Kündigung als solche wird daher von den Berufungsklägern als rechtsmissbräuchlich taxiert, sondern einzig der Zeitpunkt, in welchem ihnen die

- 8 - Kündigung vom 20. Juli 2020 von Seiten der Verwaltung zugestellt worden sei bzw. versucht worden sei, zuzustellen. 4.2 Bei einer Kündigung handelt es sich um eine sogenannte empfangsbedürfti- ge Willenserklärung. Dies bedeutet, dass ihre Wirksamkeit den Zugang beim Empfänger erfordert. Als Empfangen gilt die Kündigung nach der absoluten bzw. uneingeschränkten Empfangstheorie, wenn sie in den Machtbereich des Adressa- ten gelangt ist, wobei es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (vgl. zur Geltung der absoluten Empfangstheorie bei der Kündigung des Mietverhält- nisses statt vieler: BGE 140 III 244 E. 5; BGE 137 III 208, E. 3.1.2; vgl. auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 62 E. 3.7.). 4.3 Die Vorinstanz bejahte wie gezeigt in Berufung auf die absolute Empfangs- theorie eine gültige Zustellung der Kündigung vom 20. Juli 2020 am 22. Juli 2020. Überdies verwies sie im Rahmen einer Eventualbegründung darauf, dass die Be- rufungskläger ohnehin spätestens mit Zustellung der Unterlagen durch das Ge- richt von der Kündigung Kenntnis erlangt hätten, mithin die Kündigung spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt gelte und per Ende Februar 2021 Wirkung ent- falte, womit die Berufungskläger spätestens seit da ohne Rechtsgrund in der Wohnung verweilten (act. 62 E. 3.7.–3.10.). 4.4 Im Rahmen ihrer Berufungsschrift setzen sich die Berufungskläger wie ge- zeigt einzig mit der Zustellung vom 22 Juli 2020 auseinander und erachten den diesbezüglichen Schluss der Vorinstanz als falsch. Indes äussern sie sich mit kei- nen Wort zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach sie zwischenzeitlich im Rahmen des Ausweisungsverfahrens von der Kündigung Kenntnis erhalten hät- ten, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ihnen mithin zusammen mit der Verfügung vom 5. Januar 2021 (act. 32) zugestellt worden sei, die Kündi- gung spätestens ab diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten habe und sich die Berufungskläger zwischenzeitlich so oder anders ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufhalten würden. Die Berufungskläger machen im Zusammenhang mit diesen Erwägungen weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, und sie bezeichnen den vor-

- 9 - instanzlichen Schluss auch nicht als falsch. Damit bleibt das vorinstanzliche Er- gebnis jedenfalls mit Hinblick auf die Eventualbegründung unangefochten. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

5. Auch wenn es am vorliegenden Ergebnis letztlich nichts ändert, bleibt fest- zuhalten, dass auch der berufungsklägerische Einwand des rechtsmissbräuchli- chen Verhaltens der Vermieterschaft aus zweierlei Gründen nicht verfängt: 5.1 So ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungskläger vorliegend durch die angeblich nicht korrekte Zustellung im Juli 2020 eines Rechtes verlustig gingen, wie sie dies vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer geltend machen (act. 35 Rz. 6; act. 54 Rz. 13u. 15; act. 63 7. Blatt unten). Dass die Kündigung als solches zu beanstanden sei, mithin zu Unrecht bzw. nicht frist- oder formgerecht erfolgt wäre, machen die Berufungskläger (abgesehen vom behandelten Ein- wand) nicht geltend, obwohl sie selbiges im Rahmen des Ausweisungsverfahrens unbeschränkt vorbringen könnten. Auch machen sie nicht geltend, dass sie Ent- sprechendes im Rahmen einer Anfechtung der Kündigung hätten vorbringen wol- len, dies nun aber wegen der verpassten Frist nicht hätten tun können. Im Übri- gen werden die Berufungskläger auch nicht um die Möglichkeit einer Erstreckung gebracht, bestünde dafür bei einer Zahlungsverzugskündigung – und darauf wur- den die Berufungskläger von der Kammer bereits mit Entscheid vom

23. Dezember 2020 hingewiesen (vgl. PF200090, dort E. 7) – ohnehin kein Raum (vgl. Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Ein tatsächlicher Nachteil durch den Zustellungs- zeitpunkt am 22. Juli 2020 ist im konkreten Fall damit nicht ersichtlich, weshalb bereits fraglich ist, inwiefern in der Zustellung während der Ferienabwesenheit überhaupt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden kann, bringt dies doch keinerlei erkennbaren Vorteile für die Vermieterschaft. 5.2 Zum andern ist aber ohnehin nicht zu beanstanden, wenn ein Vermieter in einer Konstellation wie der vorliegenden in Kenntnis der Ferienabwesenheit des Mieters die Zahlungsverzugskündigung ausspricht bzw. versendet. So hielt das Bundesgericht zwar in BGE 140 III 244, E. 5.2. (=Pra 103 [2014] Nr. 95 S. 759) der Befürchtung, der Vermieter könnte die Abwesenheit des Mieters für die Zu-

- 10 - stellung der Kündigung ausnutzen, entgegen, gemäss Rechtsprechung gelte die Mitteilung im materiellen Recht als nicht erfolgt, wenn der Absender wisse, dass der Adressat in den Ferien weile oder abwesend sei. Der Entscheid verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. April 2000 (BGer 4P.307/1999, E. 3). Dieser behandelte die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, während die Arbeitnehmerin mit Kenntnis der Arbeitgebers in den Ferien weilte und verortete den Zeitpunkt der Kenntnisnahme auf nach der Rückkehr, auch wenn die Arbeit- nehmerin durch ihren Sohn vom Sendungsinhalt hätte Kenntnis erlangen können. Diese Rechtsprechung ist indes nicht für einen Fall wie den vorliegenden zu übernehmen, in welchem die Parteien bereits mitten in (per E-Mail geführten) Ge- sprächen über die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses infolge Zahlungsrückständen standen, würde doch dem Mieter so die Möglichkeit gege- ben, die wirksame Zustellung der Kündigung zu verhindern, mit welcher er ange- sichts der Umstände rechnen musste. Es darf von der Mieterschaft daher in einer Konstellation wie der vorliegenden verlangt werden, vor der Abwesenheit die er- forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Empfang von Mitteilungen sicher- zustellen. Namentlich muss der Mieter in einer Konstellation wie der vorliegenden besorgt sein, dass die Post von einer Zustellperson in Empfang genommen wer- den kann, zumal die Parteien in den Tagen vor der Abreise vom 10. Juli 2020 sich über eine noch im Juli 2020 liegende vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses infolge der Mietzinsrückstände unterhalten hatten (vgl. oben, E. 2., sowie die Dar- stellung des E-Mail-Verkehrs im Einzelnen in act. 62 E. 3.8.). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter über die Abwesenheit informiert wurde und erst recht, wenn die Mitteilung wie vorliegend auf eine unbestimmte Abwesenheitsdauer hinweist (act. 64: "[…] wir [sind] ab morgen 10.07.2020 bis auf weiteres mindestens über die Dauer der Sommerferien in Deutschland und anschliessend in Österreich. […] In dieser Zeit erreichen uns keine postalischen Schreiben. […]"). Würde man eine solche Mitteilung genügen lassen, würde dies die Organisationsobliegenheit des Empfängers praktisch beseitigen, was einem Absender nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Gerade auch nicht im Rahmen eines Dauerschuld- verhältnisses, in dem immer wieder mit Zustellungen gerechnet werden muss und erst recht nicht, wenn der Mieter sich wissentlich im Zahlungsverzug befindet und

- 11 - bereits gemahnt wurde. Eine andere Sicht wäre allenfalls dann geboten, wenn dem Absender zugleich eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Empfänger zukäme. Das ist im Verhältnis Vermieter zu Mieter in der Regel gerade nicht der Fall (vgl. OGer ZH NG150022 vom 3. Februar 2016, E. 4.4). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen, wonach das treuwidrige Verhalten nicht beim Berufungsbeklagten, son- dern vielmehr bei den Berufungsklägern zu verorten und die Zustellung damit gül- tig erfolgt sei, sind damit nicht zu beanstanden. 5.3 Die Berufung wäre auch unter diesen Gesichtspunkten abzuweisen. IV.

1. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend den Berufungsklägern aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die Bemessung der Entscheidgebühr im angefochtenen Entscheid wurde nicht beanstandet, weshalb es bei dieser bleibt. Die erstinstanzliche Parteient- schädigung wird in ihrer Höhe ebenfalls nicht beanstandet, indes beantragen die Berufungskläger die "Abweisung" der Parteientschädigung. Da sie diesen Antrag indes nicht begründen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, womit es bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt.

3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'900.– (vgl. E. II./1) ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

4. Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzuspre- chen. Den Berufungsklägern nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegen, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm für das Berufungsverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Gesuchsgeg- nern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungs- beklagten unter Beilage von act. 63, sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskas- se, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: