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PF200098

Vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2021-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Am 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anhängig mit dem Antrag, die Massnahmen seien vorab superprovisorisch anzu- ordnen (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Be- gehren um superprovisorische Anordnung der Massnahmen ab, setzte der Be- schwerdegegnerin Frist für eine Stellungnahme an und verlangte vom Beschwer- deführer weitere Angaben zu seiner Organisation und zum Streitwert (act. 3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht am 6. November 2020 nicht ein (act. 17; OGer ZH PF200085). Nach Eingang der verlangten Angaben setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Novem- ber 2020 Frist an, um einen Kostenvorschuss für das Verfahren von Fr. 900.– zu leisten (act. 8). Am 4. und 5. November 2020 erfolgte die Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin zum Massnahmengesuch (act. 11; act. 14). Nachdem der Be- schwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, setzte die Vorinstanz ihm am 12. November 2020 eine Nachfrist an, mit der An- drohung, das Gericht werde bei Säumnis auf das Gesuch nicht eintreten (act. 18).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, der verlangte Kostenvorschuss sei auch innert der Nachfrist nicht geleistet worden. Auf das Ge- such des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten; die Prozesskosten auf- erlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 24 [=act. 20 =act. 26).

E. 1.3 Am 15. Dezember 2020 (Datum Poststempel, vgl. act. 25A) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Dezember 2020 sei aufzuheben (act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 2.1 Wird wie hier ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid ange- fochten, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Obergericht einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 zugestellt (act. 22/1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 14. De- zember 2020. Die Beschwerde wurde erst am 15. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben (Datum Poststempel; act. 25A). Damit ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2.2 Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre sie aber erfolglos:

E. 2.2.1 Wenn sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass die verlangten Massnahmen nicht superprovisorisch angeordnet wurden, ist auf die Verfügung des Obergerichts vom 6. November 2020 zu verweisen. Das Obergericht kann die Abweisung superprovisorischer Massnahmen nicht überprüfen (act. 17; OGer ZH PF200085). Superprovisorische Anordnungen würden mit dem nun ergangenen Endentscheid der Vorinstanz ausserdem ohnehin ersatzlos dahinfallen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers könnte daher nicht mehr eingegangen werden.

E. 2.2.2 Bevor das Gericht eine Klage oder ein Gesuch inhaltlich beurteilen kann, hat es die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehört, dass der verlangte Kostenvorschuss für das Verfahren geleistet wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Gericht setzt der klagenden Partei eine Frist zur Leistung des Vor- schusses an; wird dieser auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO).

- 4 - Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der verlangte Kostenvor- schuss sei auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 24 E. 6.-7.). Auf diese Folgen hatte sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 12. November 2020 hinge- wiesen (act. 18). Die Prozesskosten auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer, da er mit seinem Gesuch unterlag (act. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bemass die- se ausgehend vom angegebenen Streitwert und unter Anwendung der massge- blichen Gebührenverordnungen des Obergerichts (vgl. act. 24 E. 8). Dieses Vor- gehen ist korrekt. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort dazu. Insbesondere tut er nicht dar, dass er den Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hätte oder die angesetzte Frist noch nicht rechtswirk- sam abgelaufen wäre. Auch zur Bemessung der Gerichtskosten und Parteient- schädigung äussert er sich nicht. In der Beschwerde muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei leidet. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, auch deshalb könnte auf den Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013 E.II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.).

E. 2.3 Straftaten sind bei der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 StPO [Polizei; Staatsanwaltschaft]). Das Obergericht ist für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafanzeigen nicht zuständig, auch auf die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfah-

- 5 - ren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 12. Januar 2021 in Sachen Verein A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2020 (ET200002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 24. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen anhängig mit dem Antrag, die Massnahmen seien vorab superprovisorisch anzu- ordnen (act. 1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 wies die Vorinstanz das Be- gehren um superprovisorische Anordnung der Massnahmen ab, setzte der Be- schwerdegegnerin Frist für eine Stellungnahme an und verlangte vom Beschwer- deführer weitere Angaben zu seiner Organisation und zum Streitwert (act. 3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht am 6. November 2020 nicht ein (act. 17; OGer ZH PF200085). Nach Eingang der verlangten Angaben setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Novem- ber 2020 Frist an, um einen Kostenvorschuss für das Verfahren von Fr. 900.– zu leisten (act. 8). Am 4. und 5. November 2020 erfolgte die Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin zum Massnahmengesuch (act. 11; act. 14). Nachdem der Be- schwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, setzte die Vorinstanz ihm am 12. November 2020 eine Nachfrist an, mit der An- drohung, das Gericht werde bei Säumnis auf das Gesuch nicht eintreten (act. 18). 1.2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz fest, der verlangte Kostenvorschuss sei auch innert der Nachfrist nicht geleistet worden. Auf das Ge- such des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten; die Prozesskosten auf- erlegte sie dem Beschwerdeführer (act. 24 [=act. 20 =act. 26). 1.3. Am 15. Dezember 2020 (Datum Poststempel, vgl. act. 25A) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 3. Dezember 2020 sei aufzuheben (act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Wird wie hier ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid ange- fochten, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Obergericht einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 ZPO). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 zugestellt (act. 22/1). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit am 14. De- zember 2020. Die Beschwerde wurde erst am 15. Dezember 2020 bei der Post aufgegeben (Datum Poststempel; act. 25A). Damit ist die Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.2. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre sie aber erfolglos: 2.2.1. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass die verlangten Massnahmen nicht superprovisorisch angeordnet wurden, ist auf die Verfügung des Obergerichts vom 6. November 2020 zu verweisen. Das Obergericht kann die Abweisung superprovisorischer Massnahmen nicht überprüfen (act. 17; OGer ZH PF200085). Superprovisorische Anordnungen würden mit dem nun ergangenen Endentscheid der Vorinstanz ausserdem ohnehin ersatzlos dahinfallen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers könnte daher nicht mehr eingegangen werden. 2.2.2. Bevor das Gericht eine Klage oder ein Gesuch inhaltlich beurteilen kann, hat es die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dazu gehört, dass der verlangte Kostenvorschuss für das Verfahren geleistet wurde (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Das Gericht setzt der klagenden Partei eine Frist zur Leistung des Vor- schusses an; wird dieser auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO).

- 4 - Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der verlangte Kostenvor- schuss sei auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet worden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 24 E. 6.-7.). Auf diese Folgen hatte sie den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 12. November 2020 hinge- wiesen (act. 18). Die Prozesskosten auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer, da er mit seinem Gesuch unterlag (act. 106 Abs. 1 ZPO). Sie bemass die- se ausgehend vom angegebenen Streitwert und unter Anwendung der massge- blichen Gebührenverordnungen des Obergerichts (vgl. act. 24 E. 8). Dieses Vor- gehen ist korrekt. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde auch mit keinem Wort dazu. Insbesondere tut er nicht dar, dass er den Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hätte oder die angesetzte Frist noch nicht rechtswirk- sam abgelaufen wäre. Auch zur Bemessung der Gerichtskosten und Parteient- schädigung äussert er sich nicht. In der Beschwerde muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei leidet. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, auch deshalb könnte auf den Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtenen Entscheid sei aufzuheben, nicht eingetreten werden (vgl. etwa OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013 E.II./2.1; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Art. 321 N 18 und 22; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). 2.3. Straftaten sind bei der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 StPO [Polizei; Staatsanwaltschaft]). Das Obergericht ist für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafanzeigen nicht zuständig, auch auf die diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfah-

- 5 - ren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: