Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 8/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 8/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 9/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 9/1-116).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 10/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 10/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 10/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig.
E. 1.3 Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 11/1), das von der Vizeprä- sidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 11/1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 11/4).
E. 1.4 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 12/1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross
- 3 - betraut wurde (Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 12/1-12). Auch gegen diese stell- te der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Eingabe vom 17. August 2020; act. 1). Darauf trat der Gerichtspräsident (nachfolgend Vorinstanz) ohne Weite- rungen nicht ein (Urteil vom 1. September 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 2).
E. 1.5 Gegen letzteres Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. September 2020 (Datum Poststempel; act. 6) rechtzeitig (vgl. act. 3/2) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200018) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt."
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten (BV200018-G; act. 1-3) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 8/1-107), MD200001-G (act. 9/108-116), BV200011- G (act. 10/1-12), BV200016-G (act. 11/1-20), BV200017-G (act. 12/1-12), BV200019-G (act. 13/1-10) und PD190014-O (act. 14/1-7) wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 6) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 2) zuzustellen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen.
- 4 -
E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
E. 7 August 2017, E. 2).
3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer begründe sein Ausstands- gesuch einzig mit der politischen Zugehörigkeit der Ausstandsrichterin zur sozial- demokratischen Partei, der auch die vom Ausstandsgesuch betroffene Vizepräsi- dentin angehöre. Dies begründe nach der Rechtsprechung für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Bei objektiver Betrachtung sei nicht einmal ansatz- weise ersichtlich, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit der Ausstandsrichterin auf die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auswirken könnte. Vielmehr sei offenkun- dig, dass der Beschwerdeführer ungeachtet eines konkreten Rechtsschutzinte- resses alle Rechtsbehelfe ausschöpfe, um das Verfahren zu blockieren. Sein Verhalten bzw. sein pauschales Ablehnen der Mitglieder des Bezirksgerichtes Meilen stelle einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, weshalb auf sein Be- gehren nicht einzutreten sei (act. 2, E. 4).
- 5 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es sei nach wie vor ein gegen den Ausstandsrichter lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbe- gehren hängig, über das entschieden werden müsse, bevor ein Entscheid über das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch gefällt werden dürfe (act. 6 Rz. 1). 4.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offen- sichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses im Wesentlichen damit, dass der Gerichtspräsident der SVP angehöre, dass diese einer "rassistischen" und "ausländerfeindlichen" Weltanschauung Vorschub leiste und dass er selbst – als Deutscher – aus diesem Grund keine unbefangene Behandlung erwarten könne. Nach der Rechtsprechung stellt die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. hierzu et- wa BGer, 1C_426/2014 vom 24. November 2014, E. 3.3; 4A_118/2016 vom
15. August 2016, E. 3.3). Daran ändert nichts, dass die SVP gemäss ihrem Par-
- 6 - teiprogramm eine mitunter restriktive Ausländer- bzw. Migrationspolitik verfolgt. Inwiefern dies einer unbefangenen Beurteilung der den Beschwerdeführer betref- fenden Streitigkeit entgegenstehen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz über das zu beurteilende Ausstands- gesuch befinden, obschon ein Entscheid über das gegen den Ausstandsrichter gerichtete Ausstandsbegehren noch ausstehend war. 4.4. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das Ausstandsgesuch im Ausstandsverfahren BV200017-G, das sich gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser richtet, begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese einen aus seiner Sicht un- richtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Den gegen die Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichteten Ablehnungsantrag stützt der Beschwerdefüh- rer auf den blossen Umstand, dass diese derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Vizepräsidentin. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Beschwerdeführer so- dann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche gestellt, und auch ge- gen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Aus- standsverfahrens einen Ablehnungsantrag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 14/6]; BV200011- G [act. 10/1] und BV200019-G [act. 13/1]). 4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den Gerichtspräsidenten, lic. iur. J. Meier, gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier
- 7 - zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen den urteilenden Ausstandsrichter gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war.
5. Weitere konkrete Beanstandungen erhebt der Beschwerdeführer nicht bzw. genügen seine diesbezüglichen Ausführungen (act. 6 Rz. 2-4) den – gegenüber Laien deutlich reduzierten – Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; dazu oben, E. 2.2). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 700.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser beanstandet die Kostenre- gelung selbständig und beantragt, es sei der Kostenentscheid aufzuheben, even- tualiter sei die Entscheidgebühr zu reduzieren. Zur Begründung führt er an, eine Entscheidgebühr von Fr. 700.– sei "grob missbräuchlich", zumal keine Stellung- nahme der betroffenen Richterin eingeholt worden sei, auf sein Begehren nicht eingetreten worden sei und die materielle Begründung lediglich eine Seite betrage (act. 6 Rz. 3). 6.2. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, ange- fochten, ist erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Be- trägen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen (BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.2.3; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2; 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Dies gilt auch mit Bezug auf die Hö- he der Gerichtskosten (vgl. OGer ZH, RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags und dessen Begründung werden bei Laien zwar weniger streng verstanden. Der unbezifferte Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entscheidgebühr zu "reduzieren", erweist sich in- dessen auch vor diesem Hintergrund als ungenügend. Darauf ist nicht einzutre- ten. 6.3. Die Beanstandung des Beschwerdeführers erwiese sich aber ohnehin als unbegründet. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für Entscheide
- 8 - über Ausstandsgesuche Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr mithin im untersten Bereich des tarifmässigen Kostenrahmens angesetzt. Inwie- fern dies unangemessen gewesen sein soll, namentlich angesichts des Streitinte- resses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer in ausreichend begründeter Form dargelegt. Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz veranschlagten erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 700.–. 6.4. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 6 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich. 6.5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Mei- len, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 in Sachen A._____, Dr., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend Ausstand der Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross des Be- zirksgerichtes Meilen im Prozess BV200017 Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Mei- len vom 1. September 2020 (BV200018)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 8/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 8/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 9/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 9/1-116). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 10/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 10/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 10/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig. 1.3. Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 11/1), das von der Vizeprä- sidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 11/1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 11/4). 1.4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 12/1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross
- 3 - betraut wurde (Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 12/1-12). Auch gegen diese stell- te der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Eingabe vom 17. August 2020; act. 1). Darauf trat der Gerichtspräsident (nachfolgend Vorinstanz) ohne Weite- rungen nicht ein (Urteil vom 1. September 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 2). 1.5. Gegen letzteres Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. September 2020 (Datum Poststempel; act. 6) rechtzeitig (vgl. act. 3/2) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200018) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten (BV200018-G; act. 1-3) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 8/1-107), MD200001-G (act. 9/108-116), BV200011- G (act. 10/1-12), BV200016-G (act. 11/1-20), BV200017-G (act. 12/1-12), BV200019-G (act. 13/1-10) und PD190014-O (act. 14/1-7) wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 6) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 2) zuzustellen. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen.
- 4 - 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
7. August 2017, E. 2).
3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer begründe sein Ausstands- gesuch einzig mit der politischen Zugehörigkeit der Ausstandsrichterin zur sozial- demokratischen Partei, der auch die vom Ausstandsgesuch betroffene Vizepräsi- dentin angehöre. Dies begründe nach der Rechtsprechung für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Bei objektiver Betrachtung sei nicht einmal ansatz- weise ersichtlich, inwiefern sich die Parteizugehörigkeit der Ausstandsrichterin auf die Beurteilung des Ausstandsgesuchs auswirken könnte. Vielmehr sei offenkun- dig, dass der Beschwerdeführer ungeachtet eines konkreten Rechtsschutzinte- resses alle Rechtsbehelfe ausschöpfe, um das Verfahren zu blockieren. Sein Verhalten bzw. sein pauschales Ablehnen der Mitglieder des Bezirksgerichtes Meilen stelle einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, weshalb auf sein Be- gehren nicht einzutreten sei (act. 2, E. 4).
- 5 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es sei nach wie vor ein gegen den Ausstandsrichter lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbe- gehren hängig, über das entschieden werden müsse, bevor ein Entscheid über das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch gefällt werden dürfe (act. 6 Rz. 1). 4.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offen- sichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses im Wesentlichen damit, dass der Gerichtspräsident der SVP angehöre, dass diese einer "rassistischen" und "ausländerfeindlichen" Weltanschauung Vorschub leiste und dass er selbst – als Deutscher – aus diesem Grund keine unbefangene Behandlung erwarten könne. Nach der Rechtsprechung stellt die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. hierzu et- wa BGer, 1C_426/2014 vom 24. November 2014, E. 3.3; 4A_118/2016 vom
15. August 2016, E. 3.3). Daran ändert nichts, dass die SVP gemäss ihrem Par-
- 6 - teiprogramm eine mitunter restriktive Ausländer- bzw. Migrationspolitik verfolgt. Inwiefern dies einer unbefangenen Beurteilung der den Beschwerdeführer betref- fenden Streitigkeit entgegenstehen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Bereits aus diesem Grund durfte die Vorinstanz über das zu beurteilende Ausstands- gesuch befinden, obschon ein Entscheid über das gegen den Ausstandsrichter gerichtete Ausstandsbegehren noch ausstehend war. 4.4. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das Ausstandsgesuch im Ausstandsverfahren BV200017-G, das sich gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser richtet, begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese einen aus seiner Sicht un- richtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Den gegen die Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichteten Ablehnungsantrag stützt der Beschwerdefüh- rer auf den blossen Umstand, dass diese derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Vizepräsidentin. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Beschwerdeführer so- dann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche gestellt, und auch ge- gen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Aus- standsverfahrens einen Ablehnungsantrag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 14/6]; BV200011- G [act. 10/1] und BV200019-G [act. 13/1]). 4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den Gerichtspräsidenten, lic. iur. J. Meier, gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier
- 7 - zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen den urteilenden Ausstandsrichter gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war.
5. Weitere konkrete Beanstandungen erhebt der Beschwerdeführer nicht bzw. genügen seine diesbezüglichen Ausführungen (act. 6 Rz. 2-4) den – gegenüber Laien deutlich reduzierten – Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; dazu oben, E. 2.2). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 700.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser beanstandet die Kostenre- gelung selbständig und beantragt, es sei der Kostenentscheid aufzuheben, even- tualiter sei die Entscheidgebühr zu reduzieren. Zur Begründung führt er an, eine Entscheidgebühr von Fr. 700.– sei "grob missbräuchlich", zumal keine Stellung- nahme der betroffenen Richterin eingeholt worden sei, auf sein Begehren nicht eingetreten worden sei und die materielle Begründung lediglich eine Seite betrage (act. 6 Rz. 3). 6.2. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, ange- fochten, ist erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Be- trägen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen (BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.2.3; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2; 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Dies gilt auch mit Bezug auf die Hö- he der Gerichtskosten (vgl. OGer ZH, RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags und dessen Begründung werden bei Laien zwar weniger streng verstanden. Der unbezifferte Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entscheidgebühr zu "reduzieren", erweist sich in- dessen auch vor diesem Hintergrund als ungenügend. Darauf ist nicht einzutre- ten. 6.3. Die Beanstandung des Beschwerdeführers erwiese sich aber ohnehin als unbegründet. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für Entscheide
- 8 - über Ausstandsgesuche Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr mithin im untersten Bereich des tarifmässigen Kostenrahmens angesetzt. Inwie- fern dies unangemessen gewesen sein soll, namentlich angesichts des Streitinte- resses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer in ausreichend begründeter Form dargelegt. Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz veranschlagten erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 700.–. 6.4. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 6 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich. 6.5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Mei- len, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: