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PF200074

Ausstand

Zürich OG · 2020-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 17/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 17/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 18/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 18/1-116).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 19/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 19/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 19/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig.

E. 1.3 Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 20/1), das von der Vizeprä- sidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 20/1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 20/4).

E. 1.4 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross be-

- 3 - traut wurde (nachfolgend Vorinstanz; Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 1-12). Auch gegen diese stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Einga- be vom 17. August 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 21/1); darauf trat der Gerichtspräsident mit Urteil vom 1. September 2020 wegen Missbräuchlichkeit nicht (act. 21/2).

E. 1.5 Im Verfahren BV200017-G nahm die Vizepräsidentin aufforderungsgemäss zum Ausstandsbegehren Stellung und erklärte, sich nicht befangen zu fühlen (act. 6). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte (act. 9), wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 1. September 2020 ab (act. 11).

E. 1.6 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2020 (Datum Poststempel; act. 15) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200017) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt."

E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten (BV200017-G; act. 1-12) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 17/1-107), MD200001-G (act. 18/108-116), BV200011-G (act. 19/1-12), BV200016-G (act. 20/1-20), BV200018-G (act. 21/1- 3), BV200019-G (act. 22/1-10) und PD190014-O (act. 23/1-7) wurden beigezo- gen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 15) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 11) zuzustellen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen-

- 4 - dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen.

E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom

9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom

E. 7 August 2017, E. 2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Vizepräsidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, im gegen den Gerichts- präsidenten, lic. iur. J. Meier, gerichteten Ausstandsverfahren einen Teil seiner ursprünglichen Eingabe als ungebührlich qualifiziert und ihm zur Verbesserung zurückgewiesen hatte. Zudem zeige sich im Umstand, dass die Vizepräsidentin die fraglichen Äusserungen als herabwürdigend eingestuft habe, dass sie befan-

- 5 - gen sei und sich nicht "traue[…], gegen Ihren Gerichtspräsidenten und Vorgesetz- ten neutral zu ermitteln"; dadurch entstehe der "Eindruck von Kumpelei unter Kol- legen" (act. 1 S. 1 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Ausstandsverfahren diene nicht der Überprü- fung von im Hauptverfahren allenfalls begangenen Verfahrens- oder anderen Fehlern. Fehlerhafte Entscheide, so die Vorinstanz weiter, würden grundsätzlich nicht den Verdacht der Befangenheit begründen, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten betrachtet werden müssten. Im Übrigen seien unrichtige Entscheide im Rechtsmittelverfahren zu beanstanden (act. 14, E. 3.1). Der Beschwerdeführer mache vorliegend diverse Verfahrensfehler gel- tend, welche die abgelehnte Ausstandsrichterin begangen haben soll, so nament- lich die unrichtige Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe indessen nicht dargelegt, inwiefern diese Fehler – wenn sie denn begangen worden sein sollten – als derart krass zu qualifizieren seien, dass von einer schweren Verletzung der Richterpflichten und einer Befan- genheit ausgegangen werden müsse (act. 14, E. 3.2). Dass die Vizepräsidentin die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers als ungebührlich betrachtet habe, sei wenig erstaunlich, setze er darin mit seinem Vergleich zwischen SVP- und NSDAP-Mitgliedern bzw. Mitgliedern des Ku-Klux-Klans doch die SVP als politische Partei sowie deren Mitglieder und den Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen als Menschen herab und verharmlose dadurch die abscheulichen Taten der NSDAP bzw. des Ku-Klux-Klans. Damit ha- be der Beschwerdeführer den prozessualen Anstand verletzt; die von ihm gewähl- te "Analogie" gehe über das zulässige Mass der Polemik hinaus. Demzufolge sei das Vorgehen der Vizepräsidentin, die ursprüngliche Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen, nicht zu beanstanden, und es ergebe sich daraus keine Befan- genheit (act. 14, E. 3.2). Weiter leite der Beschwerdeführer zu Unrecht einen Ausstandsgrund aus der Funktion der Vizepräsidentin ab. Gemäss § 127 lit. c GOG i.V.m. § 26 der

- 6 - Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen seien gegen den Gerichtspräsiden- ten gerichtete Ausstandsbegehren von der Vizepräsidentin zu behandeln; von dieser Zuständigkeitsregelung könne nicht nach Belieben abgewichen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit der Vizepräsidentin schliessen lassen würden, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan; vielmehr habe dieser bloss pauschale Anschuldigungen vorgebracht, was nicht genüge (act. 14, E. 3.2- 3.3.). Schliesslich hält die Vorinstanz dafür, die Vizepräsidentin habe einen Endentscheid fällen dürfen, obschon zu jenem Zeitpunkt ein gegen sie gerichtetes Ausstandsgesuch hängig gewesen sei, und es könne auch die mit dem hier zu beurteilenden Ausstandsgesuch befasste Richterin entscheiden, obschon auch gegen sie ein Ausstandsgesuch gestellt worden sei (act. 14, E. 3.2 und 3.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, der gegen die Ausstandsrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gestellte Ablehnungsantrag stehe einem Endentscheid entgegen, solange darüber nicht entschieden worden sei (act. 15 Rz. 1). 4.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in:

- 7 - Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses einzig damit, dass die mit seinem Ausstandsgesuch befasste Richterin derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Richterin. Ein An- schein der Befangenheit wird dadurch offenkundig nicht begründet, so dass ein Zuwarten bis zu einem Entscheid über den gegen die Ausstandsrichterin gerichte- ten Ablehnungsantrag bereits aus diesem Grund entbehrlich war. 4.4. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das Ausstandsgesuch im Ausstandsverfahren BV200016-G, das sich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier richtet, stützt sich im Wesentlichen auf den blossen Umstand, dass dieser der SVP angehöre, dass diese eine restriktive Migrationspolitik betreibe und dass der Beschwerdeführer Ausländer sei. Das gegen die Vizepräsidentin gerichtete Ausstandsbegehren (BV200017-G) begründet der Beschwerdeführer der Sache nach damit, dass die- se einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Be- schwerdeführer sodann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche ge- stellt, und auch gegen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Ausstandsverfahrens einen Ablehnungsantrag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 23/6]; BV200011-G [act. 19/1] und BV200019-G [act. 22/1]). 4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte

- 8 - Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen die urteilende Ausstandsrichterin gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war. 5. 5.1. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen des Be- schwerdeführers genügen den – gegenüber Laien deutlich reduzierten – Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; dazu oben, E. 2.2). Namentlich ist darin keinerlei Auseinandersetzung mit den oben wieder- gegebenen Erwägungen der Vorinstanz zu erkennen. 5.2. Der Beschwerdeführer stört sich offenbar daran, dass seine Ausstandsge- suche durch Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen beurteilt wurden (act. 15 Rz. 2), geht indessen mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, die- se Zuständigkeitsregelung sei gesetzlich so vorgesehen (§ 127 lit. c GOG i.V.m. § 26 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen), und es könne davon nicht nach Belieben abgewichen werden. 5.3. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vizepräsidentin des Bezirksge- richts Meilen habe seine ursprüngliche Eingabe "zensiert" und seinen Gehörsan- spruch verletzt (act. 15 Rz. 3 f.), setzt sich jedoch nicht erkennbar mit der Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, es habe die abgelehnte Richterin seine ur- sprüngliche Eingabe zutreffend als ungebührlich qualifiziert, es sei die Rückwei- sung zur Verbesserung also zu Recht erfolgt, und es würde dies ohnehin – selbst wenn die entsprechende Anordnung Art. 132 ZPO verletzt hätte – keine krasse Verletzung der Richterpflichten darstellen, die zu einer Befangenheit führen könn- te. 5.4. Auf diese Beanstandungen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben, E. 2.2).

- 9 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei "[d]er Kostenentscheid [aufzuheben], ersatzweise [zu reduzie- ren]" (act. 15 S. 1). Diesen Antrag begründet er mit keinem Wort; bereits aus die- sem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben, E. 2.2). Es bleibt folglich bei einer erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. 6.2. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 15 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich. 6.3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 10 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11 und act. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: - 11 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200074-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 in Sachen A._____, Dr., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend Ausstand der Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Meilen im Prozess BV200016 Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Mei- len vom 1. September 2020 (BV200017)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 17/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 17/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 18/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 18/1-116). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 19/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 19/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 19/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig. 1.3. Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 20/1), das von der Vizeprä- sidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 20/1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 20/4). 1.4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross be-

- 3 - traut wurde (nachfolgend Vorinstanz; Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 1-12). Auch gegen diese stellte der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Einga- be vom 17. August 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 21/1); darauf trat der Gerichtspräsident mit Urteil vom 1. September 2020 wegen Missbräuchlichkeit nicht (act. 21/2). 1.5. Im Verfahren BV200017-G nahm die Vizepräsidentin aufforderungsgemäss zum Ausstandsbegehren Stellung und erklärte, sich nicht befangen zu fühlen (act. 6). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu Stellung genommen hatte (act. 9), wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 1. September 2020 ab (act. 11). 1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2020 (Datum Poststempel; act. 15) rechtzeitig (vgl. act. 12/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge: " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200017) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt." 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (BV200017-G; act. 1-12) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 17/1-107), MD200001-G (act. 18/108-116), BV200011-G (act. 19/1-12), BV200016-G (act. 20/1-20), BV200018-G (act. 21/1- 3), BV200019-G (act. 22/1-10) und PD190014-O (act. 23/1-7) wurden beigezo- gen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid eine Kopie der Beschwerde- schrift (act. 15) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 11) zuzustellen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen-

- 4 - dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen. 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigs- tens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom

9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom

7. August 2017, E. 2). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Vizepräsidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, im gegen den Gerichts- präsidenten, lic. iur. J. Meier, gerichteten Ausstandsverfahren einen Teil seiner ursprünglichen Eingabe als ungebührlich qualifiziert und ihm zur Verbesserung zurückgewiesen hatte. Zudem zeige sich im Umstand, dass die Vizepräsidentin die fraglichen Äusserungen als herabwürdigend eingestuft habe, dass sie befan-

- 5 - gen sei und sich nicht "traue[…], gegen Ihren Gerichtspräsidenten und Vorgesetz- ten neutral zu ermitteln"; dadurch entstehe der "Eindruck von Kumpelei unter Kol- legen" (act. 1 S. 1 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Ausstandsverfahren diene nicht der Überprü- fung von im Hauptverfahren allenfalls begangenen Verfahrens- oder anderen Fehlern. Fehlerhafte Entscheide, so die Vorinstanz weiter, würden grundsätzlich nicht den Verdacht der Befangenheit begründen, es sei denn, es lägen besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vor, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten betrachtet werden müssten. Im Übrigen seien unrichtige Entscheide im Rechtsmittelverfahren zu beanstanden (act. 14, E. 3.1). Der Beschwerdeführer mache vorliegend diverse Verfahrensfehler gel- tend, welche die abgelehnte Ausstandsrichterin begangen haben soll, so nament- lich die unrichtige Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe indessen nicht dargelegt, inwiefern diese Fehler – wenn sie denn begangen worden sein sollten – als derart krass zu qualifizieren seien, dass von einer schweren Verletzung der Richterpflichten und einer Befan- genheit ausgegangen werden müsse (act. 14, E. 3.2). Dass die Vizepräsidentin die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdefüh- rers als ungebührlich betrachtet habe, sei wenig erstaunlich, setze er darin mit seinem Vergleich zwischen SVP- und NSDAP-Mitgliedern bzw. Mitgliedern des Ku-Klux-Klans doch die SVP als politische Partei sowie deren Mitglieder und den Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen als Menschen herab und verharmlose dadurch die abscheulichen Taten der NSDAP bzw. des Ku-Klux-Klans. Damit ha- be der Beschwerdeführer den prozessualen Anstand verletzt; die von ihm gewähl- te "Analogie" gehe über das zulässige Mass der Polemik hinaus. Demzufolge sei das Vorgehen der Vizepräsidentin, die ursprüngliche Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen, nicht zu beanstanden, und es ergebe sich daraus keine Befan- genheit (act. 14, E. 3.2). Weiter leite der Beschwerdeführer zu Unrecht einen Ausstandsgrund aus der Funktion der Vizepräsidentin ab. Gemäss § 127 lit. c GOG i.V.m. § 26 der

- 6 - Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen seien gegen den Gerichtspräsiden- ten gerichtete Ausstandsbegehren von der Vizepräsidentin zu behandeln; von dieser Zuständigkeitsregelung könne nicht nach Belieben abgewichen werden. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit der Vizepräsidentin schliessen lassen würden, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan; vielmehr habe dieser bloss pauschale Anschuldigungen vorgebracht, was nicht genüge (act. 14, E. 3.2- 3.3.). Schliesslich hält die Vorinstanz dafür, die Vizepräsidentin habe einen Endentscheid fällen dürfen, obschon zu jenem Zeitpunkt ein gegen sie gerichtetes Ausstandsgesuch hängig gewesen sei, und es könne auch die mit dem hier zu beurteilenden Ausstandsgesuch befasste Richterin entscheiden, obschon auch gegen sie ein Ausstandsgesuch gestellt worden sei (act. 14, E. 3.2 und 3.4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, der gegen die Ausstandsrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gestellte Ablehnungsantrag stehe einem Endentscheid entgegen, solange darüber nicht entschieden worden sei (act. 15 Rz. 1). 4.2. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in:

- 7 - Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses einzig damit, dass die mit seinem Ausstandsgesuch befasste Richterin derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Richterin. Ein An- schein der Befangenheit wird dadurch offenkundig nicht begründet, so dass ein Zuwarten bis zu einem Entscheid über den gegen die Ausstandsrichterin gerichte- ten Ablehnungsantrag bereits aus diesem Grund entbehrlich war. 4.4. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das Ausstandsgesuch im Ausstandsverfahren BV200016-G, das sich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier richtet, stützt sich im Wesentlichen auf den blossen Umstand, dass dieser der SVP angehöre, dass diese eine restriktive Migrationspolitik betreibe und dass der Beschwerdeführer Ausländer sei. Das gegen die Vizepräsidentin gerichtete Ausstandsbegehren (BV200017-G) begründet der Beschwerdeführer der Sache nach damit, dass die- se einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Be- schwerdeführer sodann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche ge- stellt, und auch gegen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Ausstandsverfahrens einen Ablehnungsantrag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 23/6]; BV200011-G [act. 19/1] und BV200019-G [act. 22/1]). 4.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte

- 8 - Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen die urteilende Ausstandsrichterin gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war. 5. 5.1. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Beanstandungen des Be- schwerdeführers genügen den – gegenüber Laien deutlich reduzierten – Anforde- rungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; dazu oben, E. 2.2). Namentlich ist darin keinerlei Auseinandersetzung mit den oben wieder- gegebenen Erwägungen der Vorinstanz zu erkennen. 5.2. Der Beschwerdeführer stört sich offenbar daran, dass seine Ausstandsge- suche durch Mitglieder des Bezirksgerichts Meilen beurteilt wurden (act. 15 Rz. 2), geht indessen mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Erwägung ein, die- se Zuständigkeitsregelung sei gesetzlich so vorgesehen (§ 127 lit. c GOG i.V.m. § 26 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen), und es könne davon nicht nach Belieben abgewichen werden. 5.3. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vizepräsidentin des Bezirksge- richts Meilen habe seine ursprüngliche Eingabe "zensiert" und seinen Gehörsan- spruch verletzt (act. 15 Rz. 3 f.), setzt sich jedoch nicht erkennbar mit der Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, es habe die abgelehnte Richterin seine ur- sprüngliche Eingabe zutreffend als ungebührlich qualifiziert, es sei die Rückwei- sung zur Verbesserung also zu Recht erfolgt, und es würde dies ohnehin – selbst wenn die entsprechende Anordnung Art. 132 ZPO verletzt hätte – keine krasse Verletzung der Richterpflichten darstellen, die zu einer Befangenheit führen könn- te. 5.4. Auf diese Beanstandungen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben, E. 2.2).

- 9 - 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei "[d]er Kostenentscheid [aufzuheben], ersatzweise [zu reduzie- ren]" (act. 15 S. 1). Diesen Antrag begründet er mit keinem Wort; bereits aus die- sem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben, E. 2.2). Es bleibt folglich bei einer erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'200.–. 6.2. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 15 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich. 6.3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 11 und act. 15, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:

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