Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 26/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 26/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 27/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 27/1-116).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 28/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 28/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 28/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig.
E. 1.3 Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 1), das von der Vizepräsi- dentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (nachfolgend Vor- instanz; Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 4).
E. 1.4 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 29/1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross
- 3 - betraut wurde (Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 29/1-12). Auch gegen diese stell- te der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Eingabe vom 17. August 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 30/1); darauf trat der Gerichtspräsident mit Urteil vom 1. September 2020 wegen Missbräuchlichkeit nicht ein (act. 30/2).
E. 1.5 Im Verfahren BV200016-G (Ausstandsbegehren gegen lic. iur. J. Meier) verbesserte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe nicht, sondern reichte eine neue Eingabe mit neuen Ausführungen ein (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 6). Daraufhin nahm die Vorinstanz die geforderte Verbesserung selbst vor, indem sie die beanstandeten Ausführungen in der ursprünglichen Eingabe unkenntlich machte (act. 7 und act. 9). Der Gerichtspräsident nahm in der Folge aufforderungsgemäss Stellung und erklärte, sich nicht befangen zu fühlen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Nachdem sich dieser nicht mehr vernehmen lassen hatte, wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 10. August 2020 ab (act. 22).
E. 1.6 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2020 rechtzeitig (vgl. act. 20/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 23): " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200016) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt."
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten (BV200016-G; act. 1-20) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 26/1-107), MD200001-G (act. 27/108-116), BV200011-G (act. 28/1-12), BV200017-G (act. 29/1-12), BV200018-G (act. 30/1- 3), BV200019-G (act. 31/1-10) und PD190014-O (act. 32/1-7) wurden beigezo- gen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 23) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 19) zuzu- stellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen.
E. 2.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenig- stens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
E. 7 August 2017, E. 2). 3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Gerichtspräsident, lic. iur. J. Meier, ein "ausgewiesenes und akti- ves Mitglied der SVP" sei, bei der es sich um eine "rassistische[…] und auslän-
- 5 - derfeindliche[…] Partei" handle. Die SVP verlange von den ihr angehörigen Rich- tern, entlang der Parteilinie zu urteilen, weshalb der Beschwerdeführer – als Aus- länder – nicht mit einer unabhängigen Beurteilung rechnen könne. Der Gerichts- präsident lasse sich zudem für "Werbezwecke" der SVP vereinnahmen und ent- richte eine "Mandatssteuer" (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz führt aus, die blosse Zugehörigkeit zu einer politischen Par- tei stelle für sich genommen keinen Ausstandsgrund dar. Das Erheben einer Mandatsabgabe und die Nennung der Mandatsträger auf den einschlägigen Inter- netseiten sei dem schweizerischen Justizsystem immanent und vermöge ebenso wenig einen Ausstandsgrund zu begründen. Daran ändere weder etwas, dass die SVP, welcher der Gerichtspräsident angehöre, sich in ihrem Parteiprogramm ne- gativ über Ausländer äussere, noch allfällige Erwartungen der Parteileitung ge- genüber ihren Mitgliedern. Konkrete Umstände, die auf einen Anschein der Be- fangenheit des Gerichtspräsidenten schliessen lassen würden, habe der Be- schwerdeführer nicht aufgezeigt. 3.3. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die Vizepräsidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, habe das vorinstanzliche Verfahren fortgeführt und einen Endentscheid gefällt, obschon er mit Eingabe vom 17. August 2020 auch gegen sie ein separates Ausstandsgesuch gestellt habe. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers hätte das gegen den Gerichtspräsidenten gerichtete Ausstands- verfahren sistiert werden müssen, solange über den gegen die Vizepräsidentin gerichteten Ablehnungsantrag nicht entschieden worden sei (act. 23 Rz. 1). Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, die darin beste- hen soll, dass die Vorinstanz einen Teil seiner Begründung des Ausstandsge- suchs "zensiert" bzw. nicht beachtet habe (act. 23 Rz. 2 f.). Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass die Mitgliedschaft des Gerichtspräsidenten bei der SVP – zusammen mit dem Um- stand, dass er auf deren Website aufgeführt sei, dass er eine Mandatsabgabe entrichte und dass die SVP von ihren Mitgliedern Urteile entlang der Parteilinie verlange – einen Ausstandsgrund begründe, weil die SVP "rassistische" bzw.
- 6 - "ausländerfeindliche" Positionen vertrete und er selbst – als Deutscher – von die- ser "Hetze" betroffen sei (act. 23 Rz. 4 ff.). 4. 4.1. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.2. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses einzig damit, dass die mit seinem Ausstandsgesuch befasste Richterin im Ausstandsverfahren einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt und damit Art. 132 ZPO sowie seinen verfassungsmässigen Gehörsanspruch verletzt habe. Wie noch auszuführen sein wird, trifft beides nicht zu (unten, E. 5). Hinzu kommt, dass ein Ausstandsgrund selbst dann nicht gegeben wäre, wenn die beanstandete pro- zessleitende Anordnung tatsächlich fehlerhaft gewesen sein sollte, denn eine krasse Pflichtverletzung – und nur darin könnte eine Befangenheit begründet sein (vgl. BGE 114 Ia 153, E. 3b/bb; 115 Ia 400, E. 3b; BGer, 5A_446/2015 vom
14. August 2015, E. 3.2) – würde dies unter keinem Titel darstellen. Bereits aus
- 7 - diesem Grund durfte die Vorinstanz über das zu beurteilende Ausstandsgesuch entscheiden, obschon ein Entscheid über das gegen die Ausstandsrichterin ge- richtete Ausstandsbegehren noch ausstehend war. 4.3. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch im Ausstandsver- fahren BV200016-G, das sich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier richtet, stützt sich im Wesentlichen auf den blossen Umstand, dass der abgelehn- te Richter der SVP angehöre, dass diese eine restriktive Migrationspolitik betreibe und dass der Beschwerdeführer Ausländer sei. Das gegen die Vizepräsidentin ge- richtete Ausstandsbegehren (BV200017-G) begründete der Beschwerdeführer wie gesagt damit, dass diese einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Den gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross ge- richteten Ablehnungsantrag stützt der Beschwerdeführer einzig auf die Tatsache, dass diese derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Richterin. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Beschwerdeführer sodann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche gestellt, und auch gegen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Ausstandsverfahrens einen Ablehnungsan- trag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 32/6]; BV200011-G [act. 28/1] und BV200019-G [act. 31/1]). 4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier
- 8 - zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen die urteilende Ausstandsrichterin gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie einen – nach seiner Auffassung wesentlichen – Teil seines Ausstandsgesuchs "zensiert" und nicht beachtet habe (act. 23 Rz. 2). Die entsprechende Passage lautet wie folgt (act. 1 Rz. 8): " Wenn nun also das SVP-Mitglied J. Meier über den Kläger zu Gericht sitzt, ist dies nichts anderes als würde ein NSDAP-Richter über einen Juden urtei- len oder ein Ku-Klux-Klan Richter über einen Schwarzen. Dies ist nicht nur rechtswidrig sondern berührt grundsätzliche Menschenrechtsfragen, die möglicherweise sogar von einer höheren Instanz als dem Bundesgericht ge- klärt werden müssten." 5.2. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht als ungebührlich i.S.v. Art. 132 Abs. 2 ZPO qualifiziert und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. Juli 2020 Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 4). Die Vorinstanz führt zutref- fend aus, dass eine – auch scharfe – Kritik des Gerichts und einzelner Gerichts- mitglieder zwar durchaus erlaubt sei, dass diese aber stets sachlich bleiben und der prozessuale Anstand gewahrt werden müsse; ehrverletzende und herabwür- digende Äusserungen seien nicht gestattet (act. 4, E. 3.1). 5.3. In seinem ursprünglichen Ausstandsgesuch vergleicht der Beschwerdefüh- rer den Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen alleine aufgrund dessen Zugehö- rigkeit zur SVP mit einem Mitglied der NSDAP bzw. des Ku-Klux-Klans. Dabei wird wenigstens implizit unterstellt, lic. iur. J. Meier teile das von diesen Vereini- gungen propagierte rassistische, gewalttätige und menschenverachtende Gedan- kengut, was offenkundig nicht zutrifft. Ferner verharmlost er dadurch die von die- sen Vereinigungen verübten Gräueltaten in nicht akzeptabler Weise. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung handelt es sich bei der SVP, der lic. iur. J. Meier angehört, nicht um eine politi-
- 9 - sche Gruppierung, die in menschenverachtender Weise zu Gewalt oder Hass auf- ruft und ethnische oder andere Minderheiten systematisch herabwürdigt. Die mit- unter ausländerkritische und konservative Politik der SVP hat damit nichts zu tun. 5.4. Nachdem der Beschwerdeführer seine in diesem Punkt ungebührliche Ein- gabe nicht wie verlangt verbessert hatte (vgl. act. 6), nahm die Vorinstanz die ge- forderte Verbesserung selbst vor, indem sie die beanstandete Passage unkennt- lich machte (act. 7 und 9). Ob dies zu Recht erfolgte oder ob die Eingabe nicht vielmehr androhungsgemäss als nicht erfolgt hätte gelten müssen (Art. 132 ZPO), kann hier offen bleiben. Eine Gehörsverletzung ist darin jedenfalls nicht zu sehen. 6. 6.1. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch in der Sache als unbegründet. Mit Verweis auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die blosse Zu- gehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich genommen keinen Ausstandsgrund begründe. Im Kanton Zürich – wie auch auf Bundesebene – wird die Wahl von Richterinnen und Richtern weitgehend von einem informellen politi- schen Parteienproporz bestimmt, weshalb die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei geradezu systemimmanent ist. Dasselbe gilt für das Erheben einer sog. "Mandatsabgabe", was heute in sämtlichen Parteien üblich ist. Dieses System einer politisch gefärbten Richterwahl mag zwar durchaus kritisiert werden, doch es kann sich daraus jedenfalls keine Befangenheit der einzelnen Mandatsträger ergeben. 6.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, ändert daran nichts, dass die SVP gemäss ihrem Parteiprogramm eine restriktive Ausländer- bzw. Migrati- onspolitik verfolgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutscher ist und der von ihm abgelehnte Richter, lic. iur. J. Meier, der SVP angehört, vermag für sich genommen nicht ansatzweise den Anschein einer Befangenheit zu begrün- den. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Ge- richtspräsidenten wecken würden, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
- 10 - 6.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 800.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser beanstandet die Kostenre- gelung selbständig und beantragt, es sei der Kostenentscheid aufzuheben, even- tualiter sei die Entscheidgebühr zu reduzieren. Zur Begründung führt er aus, an- gesichts des Umstandes, dass sich das Urteil weitgehend an der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten orientiere und dessen Ausfällung und Redaktion somit "vermutlich weniger [als] 15 Minuten" in Anspruch genommen hätten, könnten "keine CHF 800 in Rechnung gestellt werden" (act. 23 Rz. 7).
E. 7.2 Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, ange- fochten, ist erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Be- trägen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen (BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.2.3; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2; 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Dies gilt auch mit Bezug auf die Hö- he der Gerichtskosten (vgl. OGer ZH, RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags und dessen Begründung werden bei Laien zwar weniger streng verstanden. Der unbezifferte Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entscheidgebühr zu "reduzieren", erweist sich in- dessen auch vor diesem Hintergrund als ungenügend. Darauf ist nicht einzutre- ten.
E. 7.3 Die Beanstandung des Beschwerdeführers erwiese sich aber ohnehin als unbegründet. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für Entscheide über Ausstandsgesuche Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr mithin im untersten Bereich des tarifmässigen Kostenrahmens angesetzt. Inwie- fern dies unangemessen gewesen sein soll, namentlich angesichts des Streitinte- resses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer in ausreichend begründeter Form dargelegt.
- 11 - Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz veranschlagten erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 800.–.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 23 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich.
E. 7.5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 12 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 19 und eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 30. September 2020 in Sachen A._____, Dr., Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte, Gesuchs- und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____ betreffend Ausstand des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes Meilen im Prozess BV200011 (betreffend Ausstand des Ersatzrichters lic. iur. P. Winter im Verfahren MD160002 / MD200001) Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Mei- len vom 10. August 2020 (BV200016)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; nachfolgend Be- schwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (Beklagte, Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner) stehen sich in einem Verfah- ren betreffend Aberkennungsklage (Mietzinsansprüche) vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Mietgericht) gegenüber (MD160002-G; act. 26/1-107). Mit Beschluss vom 14. April 2020 (act. 26/103) trat das Mietgericht auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob die Kammer mit Urteil vom 5. August 2020 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Ent- scheidung an das Mietgericht zurück (NG200005-O; act. 27/108). Das wiederauf- genommene Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch beim Mietgericht hängig (MD200001-G; act. 27/1-116). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer im obgenann- ten Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. P. Winter (act. 28/1), das vom Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen, lic. iur. J. Meier, an die Hand genommen wurde (BV200011-G; act. 28/1-12). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (act. 28/11) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens NG200005-O sistiert und ist – soweit ersichtlich – heute noch hängig. 1.3. Im Rahmen dieses Ausstandsverfahrens (BV200011-G) stellte der Be- schwerdeführer ein gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 26. Juni 2020; act. 1), das von der Vizepräsi- dentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, an die Hand genommen wurde (nachfolgend Vor- instanz; Geschäfts-Nr. BV200016-G; act. 1-20). Diese sandte die Eingabe wegen Ungebührlichkeit an den Beschwerdeführer zurück und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung an (Verfügung vom 1. Juli 2020; act. 4). 1.4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer auch in diesem Ausstandsverfah- ren ein gegen lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtetes Ausstandsbegehren (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 29/1), mit dem Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross
- 3 - betraut wurde (Geschäfts-Nr. BV200017-G; act. 29/1-12). Auch gegen diese stell- te der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag (Eingabe vom 17. August 2020; Geschäfts-Nr. BV200018-G; act. 30/1); darauf trat der Gerichtspräsident mit Urteil vom 1. September 2020 wegen Missbräuchlichkeit nicht ein (act. 30/2). 1.5. Im Verfahren BV200016-G (Ausstandsbegehren gegen lic. iur. J. Meier) verbesserte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Eingabe nicht, sondern reichte eine neue Eingabe mit neuen Ausführungen ein (Eingabe vom 10. Juli 2020; act. 6). Daraufhin nahm die Vorinstanz die geforderte Verbesserung selbst vor, indem sie die beanstandeten Ausführungen in der ursprünglichen Eingabe unkenntlich machte (act. 7 und act. 9). Der Gerichtspräsident nahm in der Folge aufforderungsgemäss Stellung und erklärte, sich nicht befangen zu fühlen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Nachdem sich dieser nicht mehr vernehmen lassen hatte, wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 10. August 2020 ab (act. 22). 1.6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2020 rechtzeitig (vgl. act. 20/1) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 23): " I. Das Urteil des BG Meilen wird aufgehoben und zurückverwiesen. II. Der Kostenentscheid wird aufgehoben, ersatzweise reduziert. III. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. IV. Sowohl für das Ausstandsbegehren (BV 200016) als auch die hier gel- tend gemachte Beschwerde wird (rückwirkende) unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt." 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (BV200016-G; act. 1-20) sowie die Akten der Verfahren MD160002-G (act. 26/1-107), MD200001-G (act. 27/108-116), BV200011-G (act. 28/1-12), BV200017-G (act. 29/1-12), BV200018-G (act. 30/1- 3), BV200019-G (act. 31/1-10) und PD190014-O (act. 32/1-7) wurden beigezo- gen. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 23) sowie des vorinstanzlichen Urteils (act. 19) zuzu- stellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche ist gemäss Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen. 2.2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittel- instanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenig- stens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
7. August 2017, E. 2). 3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Gerichtspräsident, lic. iur. J. Meier, ein "ausgewiesenes und akti- ves Mitglied der SVP" sei, bei der es sich um eine "rassistische[…] und auslän-
- 5 - derfeindliche[…] Partei" handle. Die SVP verlange von den ihr angehörigen Rich- tern, entlang der Parteilinie zu urteilen, weshalb der Beschwerdeführer – als Aus- länder – nicht mit einer unabhängigen Beurteilung rechnen könne. Der Gerichts- präsident lasse sich zudem für "Werbezwecke" der SVP vereinnahmen und ent- richte eine "Mandatssteuer" (act. 1). 3.2. Die Vorinstanz führt aus, die blosse Zugehörigkeit zu einer politischen Par- tei stelle für sich genommen keinen Ausstandsgrund dar. Das Erheben einer Mandatsabgabe und die Nennung der Mandatsträger auf den einschlägigen Inter- netseiten sei dem schweizerischen Justizsystem immanent und vermöge ebenso wenig einen Ausstandsgrund zu begründen. Daran ändere weder etwas, dass die SVP, welcher der Gerichtspräsident angehöre, sich in ihrem Parteiprogramm ne- gativ über Ausländer äussere, noch allfällige Erwartungen der Parteileitung ge- genüber ihren Mitgliedern. Konkrete Umstände, die auf einen Anschein der Be- fangenheit des Gerichtspräsidenten schliessen lassen würden, habe der Be- schwerdeführer nicht aufgezeigt. 3.3. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, die Vizepräsidentin, lic. iur. Ch. Tischhauser, habe das vorinstanzliche Verfahren fortgeführt und einen Endentscheid gefällt, obschon er mit Eingabe vom 17. August 2020 auch gegen sie ein separates Ausstandsgesuch gestellt habe. Nach Auffassung des Be- schwerdeführers hätte das gegen den Gerichtspräsidenten gerichtete Ausstands- verfahren sistiert werden müssen, solange über den gegen die Vizepräsidentin gerichteten Ablehnungsantrag nicht entschieden worden sei (act. 23 Rz. 1). Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung, die darin beste- hen soll, dass die Vorinstanz einen Teil seiner Begründung des Ausstandsge- suchs "zensiert" bzw. nicht beachtet habe (act. 23 Rz. 2 f.). Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest, dass die Mitgliedschaft des Gerichtspräsidenten bei der SVP – zusammen mit dem Um- stand, dass er auf deren Website aufgeführt sei, dass er eine Mandatsabgabe entrichte und dass die SVP von ihren Mitgliedern Urteile entlang der Parteilinie verlange – einen Ausstandsgrund begründe, weil die SVP "rassistische" bzw.
- 6 - "ausländerfeindliche" Positionen vertrete und er selbst – als Deutscher – von die- ser "Hetze" betroffen sei (act. 23 Rz. 4 ff.). 4. 4.1. Das Stellen eines Ausstandsgesuchs hindert die weitere Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das bestrittene Gesuch nicht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 49 N 12b). Ein Endentscheid in der Sache hat zwar in der Regel erst nach einer (rechtskräfti- gen) Beurteilung des Ablehnungsantrags zu erfolgen (vgl. BGer, 5A_579/2013 vom 11. November 2013, E. 4.2.2; 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; OGer ZH, ZR 2002 Nr. 98, E. 2; vgl. auch BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 50 N 3; KUKO ZPO-KIENER, 2. Aufl. 2014, Art. 50 N 4). Ist das Ausstandsbegehren aber offensichtlich unbegründet, missbräuchlich oder geradezu querulatorisch, weil z.B. wahllos und jeweils ohne erkennbare Gründe Ausstandsgesuche gegen sämtliche befassten Richter gestellt werden, so kann ausnahmsweise ein Sach- entscheid gefällt werden, bevor über ein hängiges Ausstandsgesuch entschieden worden ist (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; DIGGELMANN, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO-Komm., 2. Aufl. 2016, Art. 50 N 6 m.Nw.). Damit wird den Parteien ein Mittel aus der Hand genommen, um gegen sie gerichtete Verfah- ren durch zahllose Ausstandsgesuche auf Dauer zu blockieren. 4.2. Das vom Beschwerdeführer gestellte, gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtete Ausstandsbegehren erweist sich von vornherein als offensichtlich haltlos. Der Beschwerdeführer begründet dieses einzig damit, dass die mit seinem Ausstandsgesuch befasste Richterin im Ausstandsverfahren einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt und damit Art. 132 ZPO sowie seinen verfassungsmässigen Gehörsanspruch verletzt habe. Wie noch auszuführen sein wird, trifft beides nicht zu (unten, E. 5). Hinzu kommt, dass ein Ausstandsgrund selbst dann nicht gegeben wäre, wenn die beanstandete pro- zessleitende Anordnung tatsächlich fehlerhaft gewesen sein sollte, denn eine krasse Pflichtverletzung – und nur darin könnte eine Befangenheit begründet sein (vgl. BGE 114 Ia 153, E. 3b/bb; 115 Ia 400, E. 3b; BGer, 5A_446/2015 vom
14. August 2015, E. 3.2) – würde dies unter keinem Titel darstellen. Bereits aus
- 7 - diesem Grund durfte die Vorinstanz über das zu beurteilende Ausstandsgesuch entscheiden, obschon ein Entscheid über das gegen die Ausstandsrichterin ge- richtete Ausstandsbegehren noch ausstehend war. 4.3. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nunmehr gegen sämtliche Richter, die sich mit den von ihm jeweils gestellten Ausstandsbegehren befasst haben, ebenfalls Ablehnungsanträge gestellt, und zwar mit jeweils ebenso haltlo- sen Begründungen. Das hier zu beurteilende Ausstandsgesuch im Ausstandsver- fahren BV200016-G, das sich gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. J. Meier richtet, stützt sich im Wesentlichen auf den blossen Umstand, dass der abgelehn- te Richter der SVP angehöre, dass diese eine restriktive Migrationspolitik betreibe und dass der Beschwerdeführer Ausländer sei. Das gegen die Vizepräsidentin ge- richtete Ausstandsbegehren (BV200017-G) begründete der Beschwerdeführer wie gesagt damit, dass diese einen aus seiner Sicht unrichtigen prozessleitenden Entscheid gefällt habe. Den gegen Bezirksrichterin lic. iur. S. Zürcher Gross ge- richteten Ablehnungsantrag stützt der Beschwerdeführer einzig auf die Tatsache, dass diese derselben politischen Partei angehöre wie die vom Ausstandsgrund angeblich betroffene Richterin. Gegen den in der Sache befassten Ersatzrichter lic. iur. P. Winter hat der Beschwerdeführer sodann – soweit ersichtlich – bereits drei Ausstandsgesuche gestellt, und auch gegen den Gerichtspräsidenten hatte er bereits im Rahmen eines früheren Ausstandsverfahrens einen Ablehnungsan- trag gestellt (BV190012-G [vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 11. September 2019, PD190014-O; act. 32/6]; BV200011-G [act. 28/1] und BV200019-G [act. 31/1]). 4.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen die Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser gerichtete Ausstandsbegehren ohne Weiteres als rechtsmiss- bräuchlich und querulatorisch. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen Richter akzeptiert, der in der Sache oder über von ihm gestellte Ausstandsgesuche entscheiden soll, weshalb er wahllos und jeweils ohne ernst- hafte Veranlassung Ablehnungsanträge stellt. Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Um eine weitere, in diesem missbräuchlichen Verhalten gründende Verfahrensverzögerung zu verhindern, hat die Vorinstanz zu Recht über das hier
- 8 - zu beurteilende Ausstandsgesuch entschieden, obschon ein weiteres, gegen die urteilende Ausstandsrichterin gerichtetes Ausstandsgesuch hängig war. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie einen – nach seiner Auffassung wesentlichen – Teil seines Ausstandsgesuchs "zensiert" und nicht beachtet habe (act. 23 Rz. 2). Die entsprechende Passage lautet wie folgt (act. 1 Rz. 8): " Wenn nun also das SVP-Mitglied J. Meier über den Kläger zu Gericht sitzt, ist dies nichts anderes als würde ein NSDAP-Richter über einen Juden urtei- len oder ein Ku-Klux-Klan Richter über einen Schwarzen. Dies ist nicht nur rechtswidrig sondern berührt grundsätzliche Menschenrechtsfragen, die möglicherweise sogar von einer höheren Instanz als dem Bundesgericht ge- klärt werden müssten." 5.2. Diese Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht als ungebührlich i.S.v. Art. 132 Abs. 2 ZPO qualifiziert und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. Juli 2020 Frist zur Verbesserung angesetzt (act. 4). Die Vorinstanz führt zutref- fend aus, dass eine – auch scharfe – Kritik des Gerichts und einzelner Gerichts- mitglieder zwar durchaus erlaubt sei, dass diese aber stets sachlich bleiben und der prozessuale Anstand gewahrt werden müsse; ehrverletzende und herabwür- digende Äusserungen seien nicht gestattet (act. 4, E. 3.1). 5.3. In seinem ursprünglichen Ausstandsgesuch vergleicht der Beschwerdefüh- rer den Präsidenten des Bezirksgerichts Meilen alleine aufgrund dessen Zugehö- rigkeit zur SVP mit einem Mitglied der NSDAP bzw. des Ku-Klux-Klans. Dabei wird wenigstens implizit unterstellt, lic. iur. J. Meier teile das von diesen Vereini- gungen propagierte rassistische, gewalttätige und menschenverachtende Gedan- kengut, was offenkundig nicht zutrifft. Ferner verharmlost er dadurch die von die- sen Vereinigungen verübten Gräueltaten in nicht akzeptabler Weise. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung handelt es sich bei der SVP, der lic. iur. J. Meier angehört, nicht um eine politi-
- 9 - sche Gruppierung, die in menschenverachtender Weise zu Gewalt oder Hass auf- ruft und ethnische oder andere Minderheiten systematisch herabwürdigt. Die mit- unter ausländerkritische und konservative Politik der SVP hat damit nichts zu tun. 5.4. Nachdem der Beschwerdeführer seine in diesem Punkt ungebührliche Ein- gabe nicht wie verlangt verbessert hatte (vgl. act. 6), nahm die Vorinstanz die ge- forderte Verbesserung selbst vor, indem sie die beanstandete Passage unkennt- lich machte (act. 7 und 9). Ob dies zu Recht erfolgte oder ob die Eingabe nicht vielmehr androhungsgemäss als nicht erfolgt hätte gelten müssen (Art. 132 ZPO), kann hier offen bleiben. Eine Gehörsverletzung ist darin jedenfalls nicht zu sehen. 6. 6.1. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch in der Sache als unbegründet. Mit Verweis auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die blosse Zu- gehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich genommen keinen Ausstandsgrund begründe. Im Kanton Zürich – wie auch auf Bundesebene – wird die Wahl von Richterinnen und Richtern weitgehend von einem informellen politi- schen Parteienproporz bestimmt, weshalb die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei geradezu systemimmanent ist. Dasselbe gilt für das Erheben einer sog. "Mandatsabgabe", was heute in sämtlichen Parteien üblich ist. Dieses System einer politisch gefärbten Richterwahl mag zwar durchaus kritisiert werden, doch es kann sich daraus jedenfalls keine Befangenheit der einzelnen Mandatsträger ergeben. 6.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, ändert daran nichts, dass die SVP gemäss ihrem Parteiprogramm eine restriktive Ausländer- bzw. Migrati- onspolitik verfolgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutscher ist und der von ihm abgelehnte Richter, lic. iur. J. Meier, der SVP angehört, vermag für sich genommen nicht ansatzweise den Anschein einer Befangenheit zu begrün- den. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Ge- richtspräsidenten wecken würden, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
- 10 - 6.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 800.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser beanstandet die Kostenre- gelung selbständig und beantragt, es sei der Kostenentscheid aufzuheben, even- tualiter sei die Entscheidgebühr zu reduzieren. Zur Begründung führt er aus, an- gesichts des Umstandes, dass sich das Urteil weitgehend an der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten orientiere und dessen Ausfällung und Redaktion somit "vermutlich weniger [als] 15 Minuten" in Anspruch genommen hätten, könnten "keine CHF 800 in Rechnung gestellt werden" (act. 23 Rz. 7). 7.2. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, ange- fochten, ist erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Be- trägen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen (BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.2.3; 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2; 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3). Dies gilt auch mit Bezug auf die Hö- he der Gerichtskosten (vgl. OGer ZH, RB160034 vom 15. Dezember 2016, E. 2). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags und dessen Begründung werden bei Laien zwar weniger streng verstanden. Der unbezifferte Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entscheidgebühr zu "reduzieren", erweist sich in- dessen auch vor diesem Hintergrund als ungenügend. Darauf ist nicht einzutre- ten. 7.3. Die Beanstandung des Beschwerdeführers erwiese sich aber ohnehin als unbegründet. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG beträgt die Gebühr für Entscheide über Ausstandsgesuche Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Vorinstanz hat die Gebühr mithin im untersten Bereich des tarifmässigen Kostenrahmens angesetzt. Inwie- fern dies unangemessen gewesen sein soll, namentlich angesichts des Streitinte- resses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer in ausreichend begründeter Form dargelegt.
- 11 - Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz veranschlagten erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 800.–. 7.4. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren und rückwirkend für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (act. 23 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinnaus- sichten der vorliegenden Beschwerde – und auch des vor Vorinstanz gestellten Ausstandsgesuchs – von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustri- siken, ist diese als aussichtslos i.S.v. Art. 117 ZPO zu qualifizieren und das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesem Grund abzu- weisen. Weiterungen erübrigen sich. 7.5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zu- zusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerde- gegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 12 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 19 und eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein selbständig eröffneter Vor- bzw. Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren i.S.v. Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: