Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2018 verstarb der zuletzt in C._____ wohnhaft gewesene B._____ (act. 2). Mit Urteil vom 23. April 2020 (act. 31) merkte das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) vor, dass alle nächsten gesetzlichen Erben (A._____, geb. tt. Februar 1940, und D._____, geb. tt. September 1941) die Erbschaft von B._____ ausgeschlagen hatten. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– und die Barauslagen auf Fr. 59.– fest und auferlegte diese Kosten den beiden vorerwähnten Erben je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag.
E. 2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 (Datum Poststempel; act. 26) wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Vorinstanz und erklärte, er erhe- be "Widerspruch" gegen den vorgenannten Entscheid. Daraufhin forderte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer auf, zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwer- de zu betrachten – und entsprechend an das Obergericht des Kantons Zürich wei- terzuleiten – sei (Schreiben vom 8. Juni 2020; act. 27). Mit Schreiben vom 15. Ju- ni 2020 (Datum Poststempel; act. 29) bejahte dies der Beschwerdeführer sinnge- mäss und erklärte, sein "Widerspruch" richte sich "vorsorglich gegen die eventuell festzusetzenden Kosten". In der Folge überwies die Vorinstanz die erwähnten Eingaben an die Kammer.
E. 3 Eine solche Beschwerde ist innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142a GOG) direkt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit seiner Eingabe vom 2. Mai 2020 (Datum Poststempel; act. 26) erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde zwar innert der gesetzlichen Frist (vgl. act. 25A bzw. act. 26, wo er erklärt, den angefochtenen Entscheid bereits am 25. April 2020 erhalten zu ha- ben), er richtete sie indessen an die Vorinstanz. Dies beruht offenkundig auf ei- nem Versehen, weshalb die Beschwerdefrist vorliegend in Anwendung des allge- meinen Rechtsgrundsatzes (vgl. etwa Art. 48 Abs. 3 BGG), wonach ein rechtzeiti- ges, versehentliches Einreichen eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz (iudex a quo) als fristwahrend gilt (vgl. BGE 140 III 636, E. 3), eingehalten ist.
E. 4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmitte- linstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begrün-
- 4 - dung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
E. 9 August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
7. August 2017, E. 2).
5. Obschon Art. 321 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung als Zulässigkeitsvo- raussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Anträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Laien sind auch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, wie die Berufungs- instanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; OGer ZH, PF110034 vom 22. Au- gust 2011, E. 3.2).
6. Diesen formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift genügt die (innert Frist eingereichte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 (act. 26) nicht. Darin erklärt dieser bloss, gegen den angefochtenen Entscheid "Wider- spruch" zu erheben. Er stellt jedoch weder klar, wogegen sich sein "Widerspruch" im Einzelnen richten soll, insbesondere ob dies die Vormerkung bzw. Protokollie- rung seiner Ausschlagungserklärung und/oder den Kostenentscheid betreffen soll, noch führt er aus, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Damit fehlt es bereits an einem hinreichenden Rechtsmittelantrag. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 29) klargestellt hat, sein "Widerspruch" richte sich ge- gen die vorinstanzliche Kostenauflage, denn diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist.
7. Sodann genügt auch die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, und zwar weder jene in seiner (rechtzeitig erfolgten) Eingabe vom 2. Mai 2020 noch jene in seiner (verspäteten) Eingabe vom 15. Juni 2020 (act. 29). Darin macht er bloss geltend,
- 5 - er habe in Wahrheit gar keinen Erbschein beantragt, er sei diesbezüglich von der Vorinstanz angeschrieben worden und er hätte das Formular "Erbscheinbestel- lung" nicht ausgefüllt bzw. zurückgeschickt, wenn er gewusst hätte, dass dies Kostenfolgen haben könne (act. 27, act. 29). Die Vorinstanz hat indessen im an- gefochtenen Entscheid ausgeführt, die Kosten würden praxisgemäss den aus- schlagenden Erben auferlegt, weil diese die Ausschlagung in ihrem eigenen wohl verstandenen Interesse erklärten (act. 25 S. 3). Darauf wies die Vorinstanz auch in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Juni 2020 hin und stellte klar, dass die Kostenauflage unabhängig von der Bestellung eines Erbscheins er- folgt sei (act. 27). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht an- satzweise auseinander.
8. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. III. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 6 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 359.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss vom 29. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Ausschlagung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Dezember 1947, Staatsangehöri- ger von Deutschland, gestorben am tt.mm.2018 in C._____, wohnhaft gewesen in C._____, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom
23. April 2020 (EM190004)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2018 verstarb der zuletzt in C._____ wohnhaft gewesene B._____ (act. 2). Mit Urteil vom 23. April 2020 (act. 31) merkte das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) vor, dass alle nächsten gesetzlichen Erben (A._____, geb. tt. Februar 1940, und D._____, geb. tt. September 1941) die Erbschaft von B._____ ausgeschlagen hatten. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– und die Barauslagen auf Fr. 59.– fest und auferlegte diese Kosten den beiden vorerwähnten Erben je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag.
2. Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 (Datum Poststempel; act. 26) wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Vorinstanz und erklärte, er erhe- be "Widerspruch" gegen den vorgenannten Entscheid. Daraufhin forderte die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer auf, zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwer- de zu betrachten – und entsprechend an das Obergericht des Kantons Zürich wei- terzuleiten – sei (Schreiben vom 8. Juni 2020; act. 27). Mit Schreiben vom 15. Ju- ni 2020 (Datum Poststempel; act. 29) bejahte dies der Beschwerdeführer sinnge- mäss und erklärte, sein "Widerspruch" richte sich "vorsorglich gegen die eventuell festzusetzenden Kosten". In der Folge überwies die Vorinstanz die erwähnten Eingaben an die Kammer.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-29). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die zuständige Behörde gemäss Art. 570 ZGB die ihr gegenüber erklärte Ausschlagung eines Erben zu Protokoll nimmt und die entsprechenden Kosten festsetzt und verlegt. Nach Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 1 lit. b ZPO e contrario ist die ZPO hier nicht von Bundesrechts
- 3 - wegen anwendbar (vgl. BGE 139 III 225, E. 2), sie gilt aber als kantonales Recht (§ 125a i.V.m. § 137 lit. e GOG). Es ist das summarische Verfahren anwendbar (§ 142a GOG).
2. Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2020 (act. 26) bzw. vom 15. Juni 2020 (act. 29) sinngemäss erhobene Rechtsmittel (bezeichnet als "Widerspruch") richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenaufla- ge. Dieses ist entsprechend als selbständige Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO entgegenzunehmen.
3. Eine solche Beschwerde ist innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142a GOG) direkt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit seiner Eingabe vom 2. Mai 2020 (Datum Poststempel; act. 26) erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde zwar innert der gesetzlichen Frist (vgl. act. 25A bzw. act. 26, wo er erklärt, den angefochtenen Entscheid bereits am 25. April 2020 erhalten zu ha- ben), er richtete sie indessen an die Vorinstanz. Dies beruht offenkundig auf ei- nem Versehen, weshalb die Beschwerdefrist vorliegend in Anwendung des allge- meinen Rechtsgrundsatzes (vgl. etwa Art. 48 Abs. 3 BGG), wonach ein rechtzeiti- ges, versehentliches Einreichen eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz (iudex a quo) als fristwahrend gilt (vgl. BGE 140 III 636, E. 3), eingehalten ist.
4. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmitte- linstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die ange- fochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begrün-
- 4 - dung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, NQ110031 vom
9. August 2011, E. 2; PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; LF170043 vom
7. August 2017, E. 2).
5. Obschon Art. 321 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung als Zulässigkeitsvo- raussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Anträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Laien sind auch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, wie die Berufungs- instanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617, E. 4.2.2; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; OGer ZH, PF110034 vom 22. Au- gust 2011, E. 3.2).
6. Diesen formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift genügt die (innert Frist eingereichte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2020 (act. 26) nicht. Darin erklärt dieser bloss, gegen den angefochtenen Entscheid "Wider- spruch" zu erheben. Er stellt jedoch weder klar, wogegen sich sein "Widerspruch" im Einzelnen richten soll, insbesondere ob dies die Vormerkung bzw. Protokollie- rung seiner Ausschlagungserklärung und/oder den Kostenentscheid betreffen soll, noch führt er aus, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Damit fehlt es bereits an einem hinreichenden Rechtsmittelantrag. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel; act. 29) klargestellt hat, sein "Widerspruch" richte sich ge- gen die vorinstanzliche Kostenauflage, denn diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist.
7. Sodann genügt auch die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, und zwar weder jene in seiner (rechtzeitig erfolgten) Eingabe vom 2. Mai 2020 noch jene in seiner (verspäteten) Eingabe vom 15. Juni 2020 (act. 29). Darin macht er bloss geltend,
- 5 - er habe in Wahrheit gar keinen Erbschein beantragt, er sei diesbezüglich von der Vorinstanz angeschrieben worden und er hätte das Formular "Erbscheinbestel- lung" nicht ausgefüllt bzw. zurückgeschickt, wenn er gewusst hätte, dass dies Kostenfolgen haben könne (act. 27, act. 29). Die Vorinstanz hat indessen im an- gefochtenen Entscheid ausgeführt, die Kosten würden praxisgemäss den aus- schlagenden Erben auferlegt, weil diese die Ausschlagung in ihrem eigenen wohl verstandenen Interesse erklärten (act. 25 S. 3). Darauf wies die Vorinstanz auch in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Juni 2020 hin und stellte klar, dass die Kostenauflage unabhängig von der Bestellung eines Erbscheins er- folgt sei (act. 27). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht an- satzweise auseinander.
8. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. III. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 6 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 359.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: