Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 27. März 2020 stellte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen den Beklagten und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine 4-Zimmerwohnung in der Liegen- schaft D._____-Weg 1 in E._____ [Ortschaft] beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Aus- weisungsbegehren (act. 7/1). Mit Verfügung vom 6. April 2020 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses und setzte gleichzeitig dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an (act. 7/5). Der Kostenvorschuss wurde innert erstreckter (vgl. act. 7/9) Frist geleistet (act. 7/12) und die Stellungnahme ebenfalls innert erstreckter (vgl. act. 7/10) Frist erstattet (7/13), wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 7/13 S. 1 f.). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2020 Frist an, um einerseits die von der Gegenseite bestrittene gehörige Bevollmächtigung ihrer Vertreterin nachzuweisen und andererseits zur Stellungnahme des Beschwerde- führers Stellung zu nehmen (act. 7/15). Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwer- deführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, über diesen Antrag werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, weil durch die zu erlassende Verfügung keine weiteren unmittelbaren Handlungen des Vertre- ters des Beschwerdeführers ausgelöst würden (act. 7/15 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2020 fristgerecht eine entspre- chende Stellungnahme eingereicht hatte (act. 20), setzte die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 18. Mai 2020 wiederum dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung- nahme hierzu an. Dabei entschied sie vorab über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies dieses ab. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge- wiesen sei, weil die vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Belege nicht
- 3 - ausreichen würden (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/22]). Am 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vo- rinstanz ein, welches mittlerweile gutgeheissen wurde (act. 8).
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren; insbesondere sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO von der Leistung von Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil der Beschwerdegegner mangels hinreichenden Nachweises sei- ner Mittellosigkeit den Anforderungen an ein ausreichend begründetes und beleg- tes Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege nicht genüge. Sodann hielt sie fest, dass sich Ausführungen zur (Nicht)Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen würden (act. 6 S. 6, E. 4.5).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzunehmen ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen wer-
- 5 - den kann (vgl. act. 6 S. 4 f., E. 4.3). Hervorzuheben ist, dass – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass die gesuchstellende Partei trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von ihrer umfassenden Mitwir- kungsobliegenheit entbunden ist, weshalb sie ihr Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu begründen hat. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu act. 6 S. 4 f., E. 3.4 m.w.H.). Zu ergänzen ist so- dann, dass je komplexer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind, um- so höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziel- len Situation durch den Gesuchsteller selber gestellt werden dürfen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.3 Zum konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer reiche zum Nachweis der prozessualen Armut einen Überweisungsbeleg der Abteilung Soziales der Gemeinde E._____ vom 24. Januar 2020 zu seinen Gunsten über Fr. 2'439.15 mit dem Betreff "WSH Februar 2020", einen weiteren Überweisungs- beleg über Fr. 578.15 mit dem Betreff "WSH April 2020" sowie einen Auszug ei- nes auf ihn lautenden Kontos bei der F._____ [Bank] über den Zeitraum vom
1. März 2020 bis zum 24. April 2020, welcher per 23. April 2020 einen Saldo von Fr. 3.15 ausweise, ein. Diese Belege würden jedoch nicht ausreichen, um die fi- nanzielle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe wohl hervor, dass der Beschwerdeführer in erheblich voneinan- der abweichendem Umfang durch eine Sozialbehörde unterstützt werde, aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe könne ohne die erforderlichen An- gaben und Unterlagen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht di- rekt auf Mittellosigkeit geschlossen werden. Notwendig sei namentlich ein von der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde erstelltes und unterzeichnetes Budget. Liege ein solches vor, so sei es dem Gericht auch ohne Kenntnis über allfällige weitere Auslagen möglich, die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person zu überprüfen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ebenso wür-
- 6 - den dem Gesuch sachdienliche und leicht erhältlich zu machende Belege wie Steuererklärungen und dazugehörige Einschätzungsentscheide, die eine zuver- lässige Beurteilung seiner finanziellen Situation ermöglicht hätten, fehlen (act. 6 S. 5 f., E. 4.4). Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, wo- bei sie ergänzend festhielt, an diesem Ergebnis ändere nichts, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den Fall, dass noch weitere Unterlagen zur Beur- teilung des Gesuchs benötigt würden, in Aussicht gestellt habe, diese auf ent- sprechende Bezeichnung hin baldmöglichst nachzureichen. Richtig sei, dass eine Behörde gestützt auf Art. 52 ZPO allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf Angaben hinzuweisen habe, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege benötige. Das treffe vorliegend indes nicht zu, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht als unbeholfen bezeich- net werden könne und aufgrund des Wissens des Anwalts, das dem Beschwerde- führer persönlich zuzurechnen sei, um die Begründungs- und Substantiierungs- pflicht wisse. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass nach Praxis des Bun- desgerichts einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nach Treu und Glauben entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen anzuset- zen oder mit dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzu- warten sei, wenn die anwaltlich vertretene Partei in Aussicht stelle, Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bereits am 24. April 2020 gestellt. Seit diesem Zeit- punkt sei genügend Zeit verstrichen, innert welcher der Beschwerdeführer hinrei- chende Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit hätte nachreichen können. Dass der Beschwerdeführer ein Nachreichen nur auf ein entsprechendes gerichtliches Nachfragen unter genauer Bezeichnung der erforderlichen Belege in Aussicht ge- stellt habe, helfe ihm nicht weiter, denn dies entbinde ihn nicht von seiner Mitwir- kungsobliegenheit, der er von sich aus nachzukommen habe. Die eingereichten Belege seien im Weiteren hinsichtlich der Frage der prozessualen Mittellosigkeit
– was auch dem Vertreter des Beschwerdeführers habe klar gewesen sein müs-
- 7 - sen – derart rudimentär, dass er auch ohne gerichtliche Nachfrage und innert nützlicher Frist für klare Verhältnisse hätte sorgen müssen (act. 6 S. 6 f., E. 4.5).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst zusammengefasst, dass den von ihm eingereichten Belegen entgegen der Feststellung der Vorinstanz sehr wohl seine Mittellosigkeit entnommen werden könne, gehe doch daraus hervor, dass er im Februar 2020 und im April 2020 vom Sozialamt wirtschaftliche Hilfe "WHS" aus- gerichtet erhalten habe. Da gemäss § 14 Sozialhilfegesetz (SHG) nur derjenige Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, der für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne, belege dies sehr wohl seine Mittellosigkeit (act. 2 S. 5 f.). Weiter bemängelt er im We- sentlichen, die Vorinstanz habe gegen jegliche Usanz der Gerichte des Kantons Zürich sowie gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO verstossen, in- dem sie ihn bzw. seinen Rechtsvertreter weder informell noch formell aufgefordert habe, innert kurzer Frist zusätzliche Unterlagen nachzureichen und sein Gesuch stattdessen ohne Umschweife abgewiesen habe (act. 2 S. 6).
E. 2.5 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Ge- richt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unbeholfe- ne Rechtsuchende einerseits auf die Angaben hinzuweisen, die das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Anwaltlich vertretene Parteien können allerdings nicht als unbeholfen in diesem Sinn gelten (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 N 61; LUKAS HUBER, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8;OGer ZH, LY150027 vom 16. Juni 2015, E. 2). Andererseits kommt dem Gericht in diesem Verfahren unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) sodann die Pflicht zu, Unsicherheiten oder Un- klarheiten aufzuklären (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie BGer, 4A_319/2013 vom
31. Juli 2013, E. 2.2. m.w.H.) und gegebenenfalls bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen (BGer, 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015, E. 6.4.2 sowie 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2 m.w.H.). Zu diesem Zweck hat das Gericht der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt sel-
- 8 - ber festzustellen. Die Praxis erachtet ein Nachfragen und/oder Nachfristansetzen dabei grundsätzlich auch bei anwaltlich vertretenen Personen als erforderlich (da- zu insbesondere OGer ZH RU140052 vom 5. November 2014 E. 5.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1. m.H. und BGer 5P.376/2003 vom
23. Dezember 2003 E. 2.4; ferner auch OGer ZH PC190018 vom 4. Oktober 2019, E. 3.3; OGer ZH PQ180001 vom 15. Januar 2018, E. 4.2; OGer ZH PD170013 vom 10. Januar 2018, E. 3.3).
E. 2.6 Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz ausgeführt, weder über ein Erwerbseinkommen noch über Barmittel und/oder Vermögenswerte zu verfügen und vom Sozialamt der Gemeinde E._____ unter- stützt zu werden (act. 7/13 S. 6). Als Beleg legte er unter anderem Abrechnungen der Abteilung Soziales der Gemeinde E._____ über an ihn für die Monate Februar 2020 und April 2020 ausbezahlte Überweisungen vor, wobei die Leistungen da- rauf jeweils mit "WSH" betitelt wurden (act. 7/14/4/1-2). Der Vorinstanz ist dahin- gehend zuzustimmen, dass diese beiden Überweisungen des Sozialamtes stark voneinander abweichen, wurde dem Beschwerdeführer gemäss den entspre- chenden Belegen für den Monat Februar 2020 doch ein Betrag von Fr. 2'439.15 und für den Monat April 2020 ein solcher von Fr. 578.15 überwiesen. Entgegen dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkt erweist sich die Abkürzung "WSH" in der von ihm eingereichten Sozialhilfeab- rechnung nicht als selbsterklärend bzw. notorisch. Aus diesem Grund kann ohne weitere Erklärung nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass er gemäss der entsprechenden Abrechnung "wirtschaftliche Sozial-Hilfe" bezieht, auf welche gemäss § 14 SHG nur derjenige Anspruch hat, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (act. 2). Allerdings erweist sich die – gestützt auf einen Einzelfallentscheid des Bundesgerichts (vgl. BGer 5A_761/2014 E. 3.4.1 f.) erfolgte – Erwägung der Vo- rinstanz, wonach zur Beurteilung der Mittellosigkeit eines Sozialhilfebezügers ein von der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde erstelltes und unterzeichnetes Budget einzureichen sei, als nicht mit dem Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 157 ZPO) vereinbar, kann der Nachweis der Mittellosigkeit
- 9 - doch auch in diesen Fällen auf andere Weise erbracht werden. Es gelten auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtpflege die allgemeinen Beweisregeln von Art. 254 und 157 ZPO. Die von der Vorinstanz als sachdienlich bezeichneten Belege wie Steuererklärungen und dazugehörige Einschätzungsentscheide kön- nen allenfalls über Vermögensverhältnisse Auskunft geben, erweisen sich aber zur Beurteilung einer aktuellen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO oft- mals als ungeeignet. Sie bilden eine (oftmals bereits länger) nicht mehr aktuelle finanzielle Situation ab, was insbesondere bei Personen ohne Einkommen und Vermögen häufig nichts Wesentliches zur Beurteilung der aktuellen Verhältnisse beiträgt. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihren Erwägungen nicht, dass die Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach er neben der Unterstützung des Sozialam- tes über kein Einkommen verfüge, einerseits dadurch gestützt wird, dass er vom Sozialamt einen Grundbetrag für seinen Lebensunterhalt ausbezahlt erhielt und sich andererseits dem von ihm eingereichtes Auszug seines Kontos bei der F._____ vom 1. März 2020 bis zum 24. April 2020 tatsächlich keine anderen Zah- lungseingänge entnehmen lassen, als diejenige des Sozialamtes der Gemeinde E._____ (vgl. act. 7/14/5). Es bestanden somit zumindest starke Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Sodann kann dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht von sich aus innert nützlicher Frist weitere Unterlagen eingereicht hatte, hat er doch – entgegen dem Sachverhalt, welcher dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juli 2014 (BGer 5A_897/2013, E. 3.2) zugrunde lag – nicht in Aussicht gestellt, er werde noch wei- tere Unterlagen einreichen. Vielmehr hat der Vertreter des Beschwerdeführers einzig für den Fall, dass dies vom Gericht als erforderlich erachtet würde, darum ersucht, weitere Unterlagen einreichen zu dürfen (act. 7/13 S. 7). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen von sich aus hätte klar sein müssen, dass er weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, ging er doch davon aus, dass die von ihm eingereichten Un- terlagen genügen würden. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb keine Verlet- zung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht angelastet werden. Vielmehr lag ein Fall vor, in welchem die Vorinstanz auch beim anwaltlich vertretenen Beschwer-
- 10 - deführer nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) verpflichtet gewesen wäre, trotz der von ihm bereits eingereichten Unterlagen über noch verbleibende Un- klarheiten aufzuklären. Anzumerken ist, dass dies vorliegend ohne zeitliche Ver- zögerung möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz die Behandlung des Ge- suchs des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege doch mit Verfügung vom 28. April 2020 zunächst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (act. 7/15 S. 3, E. 5), weshalb es ihr ohne weiteres möglich gewesen, dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfügung eine entsprechende Nach- frist anzusetzen. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (act. 6) schliesslich ohne Nachfragen bzw. Nachfristansetzen über das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschied, hat sie sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als auch den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. Die Be- schwerde erweist sich folglich als begründet.
E. 2.7 Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer neu weitere Unterla- gen zu seinen Einkommensverhältnissen ein, darunter insbesondere eine Bestä- tigung des Sozialamtes von E._____, wonach sein Lebensunterhalt vollumfäng- lich durch Sozialhilfeleistungen finanziert werde, mithin kein steuerpflichtiges Ein- kommen vorhanden sei (act. 5/4). Zwar sind neue Beweismittel auf Grund der im Beschwerdeverfahren geltenden Novenbeschränkung (vgl. Art. 326 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise geheilt werden, wenn sich die betroffene Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition nachträglich äussern kann (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1; ZK ZPO-SUTTER- SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 26 f.). Dies ist vorliegend der Fall, kann die Kammer als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid doch frei über- prüfen, weil für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die be- schränkte Untersuchungsmaxime gilt (dazu vorstehend Ziff. II.2.2). Das entspre- chende Dokument ist deshalb zu berücksichtigen und die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers entsprechend ausgewiesen.
- 11 - Zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist weiter die Nichtaus- sichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegeh- rens zu prüfen. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung mit Verfügung vom 17. Juni 2018 im Nachhinein bejaht (act. 8 S. 3). Es bestehen keine Gründe, dies im Beschwerdeverfahren in Frage zu stellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich unter diesen Umständen.
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2020 ist zu bewilligen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren fallen damit ausser Ansatz und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss (vgl. act. 2 S. 9) aus der Staatskasse eine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2; OGer ZH PD170013 vom 10. Januar 2018, E. 4; OGer ZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015, E. 3), wobei diese der Einfachheit halber aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten ist. Diese ist in Einklang mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 AnwGebV (insbesondere geringe Schwierigkeit des Falles sowie geringer notwendiger Aufwand bei entsprechender Verantwortung) sowie § 9 AnwGebV auf insgesamt Fr. 800.– (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) festzusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
- 12 - Es wird beschlossen:
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 4 Da die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ge- sucheinreichung zu bewilligen ist (Art. 119 Abs. 4 ZPO) und die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdrücklich für die Zeit ab 29. Mai 2020 bestellte (act. 8 Dispositivziffer 4), besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1.).
2. Eine Person hat grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom
- Mai 2020 aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2020 wird gutgeheis- sen, und es wird ihm ab diesem Zeitpunkt in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an deren Kasse, je gegen Empfangsschein. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
- Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF200058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ SA, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ausweisung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Mai 2020 (ER200010)
- 2 - Erwägungen I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Mit Eingabe vom 27. März 2020 stellte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen den Beklagten und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Beschwerdeführer) für eine 4-Zimmerwohnung in der Liegen- schaft D._____-Weg 1 in E._____ [Ortschaft] beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Aus- weisungsbegehren (act. 7/1). Mit Verfügung vom 6. April 2020 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Kostenvorschusses und setzte gleichzeitig dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an (act. 7/5). Der Kostenvorschuss wurde innert erstreckter (vgl. act. 7/9) Frist geleistet (act. 7/12) und die Stellungnahme ebenfalls innert erstreckter (vgl. act. 7/10) Frist erstattet (7/13), wobei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 7/13 S. 1 f.). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2020 Frist an, um einerseits die von der Gegenseite bestrittene gehörige Bevollmächtigung ihrer Vertreterin nachzuweisen und andererseits zur Stellungnahme des Beschwerde- führers Stellung zu nehmen (act. 7/15). Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwer- deführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, über diesen Antrag werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, weil durch die zu erlassende Verfügung keine weiteren unmittelbaren Handlungen des Vertre- ters des Beschwerdeführers ausgelöst würden (act. 7/15 S. 3 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2020 fristgerecht eine entspre- chende Stellungnahme eingereicht hatte (act. 20), setzte die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 18. Mai 2020 wiederum dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung- nahme hierzu an. Dabei entschied sie vorab über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies dieses ab. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge- wiesen sei, weil die vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Belege nicht
- 3 - ausreichen würden (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/22]). Am 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vo- rinstanz ein, welches mittlerweile gutgeheissen wurde (act. 8).
2. Gegen den abschlägigen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/23) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. Mai 2020 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren; insbesondere sei der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO von der Leistung von Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu ge- währen, er sei von der Leistung von Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsanwalt zu bestellen (act. 2 S. 2 f.).
3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-28). Eine Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist dementsprechend spruchreif.
- 4 -
4. Da die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Ge- sucheinreichung zu bewilligen ist (Art. 119 Abs. 4 ZPO) und die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausdrücklich für die Zeit ab 29. Mai 2020 bestellte (act. 8 Dispositivziffer 4), besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde. II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1.).
2. Eine Person hat grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil der Beschwerdegegner mangels hinreichenden Nachweises sei- ner Mittellosigkeit den Anforderungen an ein ausreichend begründetes und beleg- tes Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege nicht genüge. Sodann hielt sie fest, dass sich Ausführungen zur (Nicht)Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen würden (act. 6 S. 6, E. 4.5). 2.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzunehmen ist, zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen wer-
- 5 - den kann (vgl. act. 6 S. 4 f., E. 4.3). Hervorzuheben ist, dass – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass die gesuchstellende Partei trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von ihrer umfassenden Mitwir- kungsobliegenheit entbunden ist, weshalb sie ihr Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu begründen hat. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu act. 6 S. 4 f., E. 3.4 m.w.H.). Zu ergänzen ist so- dann, dass je komplexer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind, um- so höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziel- len Situation durch den Gesuchsteller selber gestellt werden dürfen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1 m.w.H.). 2.3 Zum konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer reiche zum Nachweis der prozessualen Armut einen Überweisungsbeleg der Abteilung Soziales der Gemeinde E._____ vom 24. Januar 2020 zu seinen Gunsten über Fr. 2'439.15 mit dem Betreff "WSH Februar 2020", einen weiteren Überweisungs- beleg über Fr. 578.15 mit dem Betreff "WSH April 2020" sowie einen Auszug ei- nes auf ihn lautenden Kontos bei der F._____ [Bank] über den Zeitraum vom
1. März 2020 bis zum 24. April 2020, welcher per 23. April 2020 einen Saldo von Fr. 3.15 ausweise, ein. Diese Belege würden jedoch nicht ausreichen, um die fi- nanzielle Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe wohl hervor, dass der Beschwerdeführer in erheblich voneinan- der abweichendem Umfang durch eine Sozialbehörde unterstützt werde, aus dem blossen Umstand des Bezugs von Sozialhilfe könne ohne die erforderlichen An- gaben und Unterlagen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht di- rekt auf Mittellosigkeit geschlossen werden. Notwendig sei namentlich ein von der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde erstelltes und unterzeichnetes Budget. Liege ein solches vor, so sei es dem Gericht auch ohne Kenntnis über allfällige weitere Auslagen möglich, die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person zu überprüfen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ebenso wür-
- 6 - den dem Gesuch sachdienliche und leicht erhältlich zu machende Belege wie Steuererklärungen und dazugehörige Einschätzungsentscheide, die eine zuver- lässige Beurteilung seiner finanziellen Situation ermöglicht hätten, fehlen (act. 6 S. 5 f., E. 4.4). Gestützt auf diese Erwägungen wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, wo- bei sie ergänzend festhielt, an diesem Ergebnis ändere nichts, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den Fall, dass noch weitere Unterlagen zur Beur- teilung des Gesuchs benötigt würden, in Aussicht gestellt habe, diese auf ent- sprechende Bezeichnung hin baldmöglichst nachzureichen. Richtig sei, dass eine Behörde gestützt auf Art. 52 ZPO allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auch auf Angaben hinzuweisen habe, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege benötige. Das treffe vorliegend indes nicht zu, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht als unbeholfen bezeich- net werden könne und aufgrund des Wissens des Anwalts, das dem Beschwerde- führer persönlich zuzurechnen sei, um die Begründungs- und Substantiierungs- pflicht wisse. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass nach Praxis des Bun- desgerichts einem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nach Treu und Glauben entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen anzuset- zen oder mit dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuzu- warten sei, wenn die anwaltlich vertretene Partei in Aussicht stelle, Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege bereits am 24. April 2020 gestellt. Seit diesem Zeit- punkt sei genügend Zeit verstrichen, innert welcher der Beschwerdeführer hinrei- chende Belege zum Nachweis der Mittellosigkeit hätte nachreichen können. Dass der Beschwerdeführer ein Nachreichen nur auf ein entsprechendes gerichtliches Nachfragen unter genauer Bezeichnung der erforderlichen Belege in Aussicht ge- stellt habe, helfe ihm nicht weiter, denn dies entbinde ihn nicht von seiner Mitwir- kungsobliegenheit, der er von sich aus nachzukommen habe. Die eingereichten Belege seien im Weiteren hinsichtlich der Frage der prozessualen Mittellosigkeit
– was auch dem Vertreter des Beschwerdeführers habe klar gewesen sein müs-
- 7 - sen – derart rudimentär, dass er auch ohne gerichtliche Nachfrage und innert nützlicher Frist für klare Verhältnisse hätte sorgen müssen (act. 6 S. 6 f., E. 4.5). 2.4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst zusammengefasst, dass den von ihm eingereichten Belegen entgegen der Feststellung der Vorinstanz sehr wohl seine Mittellosigkeit entnommen werden könne, gehe doch daraus hervor, dass er im Februar 2020 und im April 2020 vom Sozialamt wirtschaftliche Hilfe "WHS" aus- gerichtet erhalten habe. Da gemäss § 14 Sozialhilfegesetz (SHG) nur derjenige Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe, der für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen könne, belege dies sehr wohl seine Mittellosigkeit (act. 2 S. 5 f.). Weiter bemängelt er im We- sentlichen, die Vorinstanz habe gegen jegliche Usanz der Gerichte des Kantons Zürich sowie gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO verstossen, in- dem sie ihn bzw. seinen Rechtsvertreter weder informell noch formell aufgefordert habe, innert kurzer Frist zusätzliche Unterlagen nachzureichen und sein Gesuch stattdessen ohne Umschweife abgewiesen habe (act. 2 S. 6). 2.5 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Ge- richt gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unbeholfe- ne Rechtsuchende einerseits auf die Angaben hinzuweisen, die das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Anwaltlich vertretene Parteien können allerdings nicht als unbeholfen in diesem Sinn gelten (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 N 61; LUKAS HUBER, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8;OGer ZH, LY150027 vom 16. Juni 2015, E. 2). Andererseits kommt dem Gericht in diesem Verfahren unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) sodann die Pflicht zu, Unsicherheiten oder Un- klarheiten aufzuklären (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie BGer, 4A_319/2013 vom
31. Juli 2013, E. 2.2. m.w.H.) und gegebenenfalls bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen (BGer, 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015, E. 6.4.2 sowie 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2 m.w.H.). Zu diesem Zweck hat das Gericht der Partei eine Frist zur Ergänzung anzusetzen oder den Sachverhalt sel-
- 8 - ber festzustellen. Die Praxis erachtet ein Nachfragen und/oder Nachfristansetzen dabei grundsätzlich auch bei anwaltlich vertretenen Personen als erforderlich (da- zu insbesondere OGer ZH RU140052 vom 5. November 2014 E. 5.2; BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1. m.H. und BGer 5P.376/2003 vom
23. Dezember 2003 E. 2.4; ferner auch OGer ZH PC190018 vom 4. Oktober 2019, E. 3.3; OGer ZH PQ180001 vom 15. Januar 2018, E. 4.2; OGer ZH PD170013 vom 10. Januar 2018, E. 3.3). 2.6 Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz ausgeführt, weder über ein Erwerbseinkommen noch über Barmittel und/oder Vermögenswerte zu verfügen und vom Sozialamt der Gemeinde E._____ unter- stützt zu werden (act. 7/13 S. 6). Als Beleg legte er unter anderem Abrechnungen der Abteilung Soziales der Gemeinde E._____ über an ihn für die Monate Februar 2020 und April 2020 ausbezahlte Überweisungen vor, wobei die Leistungen da- rauf jeweils mit "WSH" betitelt wurden (act. 7/14/4/1-2). Der Vorinstanz ist dahin- gehend zuzustimmen, dass diese beiden Überweisungen des Sozialamtes stark voneinander abweichen, wurde dem Beschwerdeführer gemäss den entspre- chenden Belegen für den Monat Februar 2020 doch ein Betrag von Fr. 2'439.15 und für den Monat April 2020 ein solcher von Fr. 578.15 überwiesen. Entgegen dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertretenen Standpunkt erweist sich die Abkürzung "WSH" in der von ihm eingereichten Sozialhilfeab- rechnung nicht als selbsterklärend bzw. notorisch. Aus diesem Grund kann ohne weitere Erklärung nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass er gemäss der entsprechenden Abrechnung "wirtschaftliche Sozial-Hilfe" bezieht, auf welche gemäss § 14 SHG nur derjenige Anspruch hat, der für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (act. 2). Allerdings erweist sich die – gestützt auf einen Einzelfallentscheid des Bundesgerichts (vgl. BGer 5A_761/2014 E. 3.4.1 f.) erfolgte – Erwägung der Vo- rinstanz, wonach zur Beurteilung der Mittellosigkeit eines Sozialhilfebezügers ein von der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde erstelltes und unterzeichnetes Budget einzureichen sei, als nicht mit dem Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Art. 157 ZPO) vereinbar, kann der Nachweis der Mittellosigkeit
- 9 - doch auch in diesen Fällen auf andere Weise erbracht werden. Es gelten auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtpflege die allgemeinen Beweisregeln von Art. 254 und 157 ZPO. Die von der Vorinstanz als sachdienlich bezeichneten Belege wie Steuererklärungen und dazugehörige Einschätzungsentscheide kön- nen allenfalls über Vermögensverhältnisse Auskunft geben, erweisen sich aber zur Beurteilung einer aktuellen Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO oft- mals als ungeeignet. Sie bilden eine (oftmals bereits länger) nicht mehr aktuelle finanzielle Situation ab, was insbesondere bei Personen ohne Einkommen und Vermögen häufig nichts Wesentliches zur Beurteilung der aktuellen Verhältnisse beiträgt. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihren Erwägungen nicht, dass die Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach er neben der Unterstützung des Sozialam- tes über kein Einkommen verfüge, einerseits dadurch gestützt wird, dass er vom Sozialamt einen Grundbetrag für seinen Lebensunterhalt ausbezahlt erhielt und sich andererseits dem von ihm eingereichtes Auszug seines Kontos bei der F._____ vom 1. März 2020 bis zum 24. April 2020 tatsächlich keine anderen Zah- lungseingänge entnehmen lassen, als diejenige des Sozialamtes der Gemeinde E._____ (vgl. act. 7/14/5). Es bestanden somit zumindest starke Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Sodann kann dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht von sich aus innert nützlicher Frist weitere Unterlagen eingereicht hatte, hat er doch – entgegen dem Sachverhalt, welcher dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juli 2014 (BGer 5A_897/2013, E. 3.2) zugrunde lag – nicht in Aussicht gestellt, er werde noch wei- tere Unterlagen einreichen. Vielmehr hat der Vertreter des Beschwerdeführers einzig für den Fall, dass dies vom Gericht als erforderlich erachtet würde, darum ersucht, weitere Unterlagen einreichen zu dürfen (act. 7/13 S. 7). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen von sich aus hätte klar sein müssen, dass er weitere Unterlagen hätte einreichen müssen, ging er doch davon aus, dass die von ihm eingereichten Un- terlagen genügen würden. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb keine Verlet- zung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht angelastet werden. Vielmehr lag ein Fall vor, in welchem die Vorinstanz auch beim anwaltlich vertretenen Beschwer-
- 10 - deführer nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) verpflichtet gewesen wäre, trotz der von ihm bereits eingereichten Unterlagen über noch verbleibende Un- klarheiten aufzuklären. Anzumerken ist, dass dies vorliegend ohne zeitliche Ver- zögerung möglich gewesen wäre, hat die Vorinstanz die Behandlung des Ge- suchs des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege doch mit Verfügung vom 28. April 2020 zunächst auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (act. 7/15 S. 3, E. 5), weshalb es ihr ohne weiteres möglich gewesen, dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfügung eine entsprechende Nach- frist anzusetzen. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (act. 6) schliesslich ohne Nachfragen bzw. Nachfristansetzen über das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschied, hat sie sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als auch den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. Die Be- schwerde erweist sich folglich als begründet. 2.7 Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer neu weitere Unterla- gen zu seinen Einkommensverhältnissen ein, darunter insbesondere eine Bestä- tigung des Sozialamtes von E._____, wonach sein Lebensunterhalt vollumfäng- lich durch Sozialhilfeleistungen finanziert werde, mithin kein steuerpflichtiges Ein- kommen vorhanden sei (act. 5/4). Zwar sind neue Beweismittel auf Grund der im Beschwerdeverfahren geltenden Novenbeschränkung (vgl. Art. 326 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise geheilt werden, wenn sich die betroffene Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition nachträglich äussern kann (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1; ZK ZPO-SUTTER- SOMM/CHEVALIER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 26 f.). Dies ist vorliegend der Fall, kann die Kammer als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid doch frei über- prüfen, weil für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die be- schränkte Untersuchungsmaxime gilt (dazu vorstehend Ziff. II.2.2). Das entspre- chende Dokument ist deshalb zu berücksichtigen und die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers entsprechend ausgewiesen.
- 11 - Zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist weiter die Nichtaus- sichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegeh- rens zu prüfen. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung mit Verfügung vom 17. Juni 2018 im Nachhinein bejaht (act. 8 S. 3). Es bestehen keine Gründe, dies im Beschwerdeverfahren in Frage zu stellen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich unter diesen Umständen.
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2020 ist zu bewilligen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das Be- schwerdeverfahren fallen damit ausser Ansatz und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss (vgl. act. 2 S. 9) aus der Staatskasse eine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2; OGer ZH PD170013 vom 10. Januar 2018, E. 4; OGer ZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015, E. 3), wobei diese der Einfachheit halber aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten ist. Diese ist in Einklang mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 AnwGebV (insbesondere geringe Schwierigkeit des Falles sowie geringer notwendiger Aufwand bei entsprechender Verantwortung) sowie § 9 AnwGebV auf insgesamt Fr. 800.– (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) festzusetzen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
- 12 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom
18. Mai 2020 aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 24. April 2020 wird gutgeheis- sen, und es wird ihm ab diesem Zeitpunkt in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksgerichtes Horgen eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der vor- instanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an deren Kasse, je gegen Empfangsschein.
- 13 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
30. Juni 2020