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PF190013

Ausweisung / Wiederherstellung

Zürich OG · 2019-04-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 April 2019, ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mangels er- heblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen, zumal in der kurzen Stellungnahme zur Wiederherstellung (act. 26) keine Entschädigung beantragt wurde. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Emp- fangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 9'000.-- (sechs Monatsmietzinse). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
  7. April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF190013-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. P. Higi und Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (Mieter), 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Vermieter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausweisung / Wiederherstellung Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2019 (ER190007)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. April 2019, beim Obergericht eingegangen am

26. April 2019, ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mangels er- heblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen, zumal in der kurzen Stellungnahme zur Wiederherstellung (act. 26) keine Entschädigung beantragt wurde. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdefüh- rern auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 9'000.-- (sechs Monatsmietzinse). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:

26. April 2019