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PF180048

Verschollenerklärung / Kostenfolgen

Zürich OG · 2018-11-16 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren EP180009 des Einzelgerich- tes des Bezirksgerichtes Bülach die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2018 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 100.– werden zufolge der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Be- schwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 3 -
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF180048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 16. November 2018 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend Verschollenerklärung / Kostenfolgen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2018 (EP180009)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 17. September 2018 beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz), es sei ihr Ehemann, B._____, für verschollen zu erklären (act. 1). Nach Abklärungen zum letzten bekannten Wohnsitz von B._____ (act. 2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 mangels Zuständigkeit nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 100.– (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfol- gend zitiert als act. 6). Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin bei der Kammer an, wobei sie sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid als solchen wandte, sondern lediglich um Erlass der Kosten ersuchte bzw. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 7). Dieser Eingabe und den dazu einge- reichten Beilagen (vgl. act. 9/1-6) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wird, über kein relevantes Vermögen verfügt und in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebt. Angesichts dessen und des Umstan- des, dass sie juristischer Laie ist, rechtfertigt es sich in der vorliegenden Situation im Sinne einer Ausnahme, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspfle- ge rückwirkend für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren EP180009 des Einzelgerich- tes des Bezirksgerichtes Bülach die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2018 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 100.– werden zufolge der der Beschwerdeführerin gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Be- schwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

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2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: