Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am tt.mm.2018 verstarb B._____, wohnhaft gewesen in C._____, im Kan- tonsspital Winterthur (act. 2 u. 3). Am 30. Juli 2018 reichte die hinterbliebene Ehe- frau, A._____, beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Formular zur Erb- scheinbestellung ein (act. 1).
E. 1.2 Nach Ermittlung der Erben und Abklärungen zur Höhe des Nachlasses (vgl. act. 4–8) stellte die Vorinstanz mit Erbbescheinigung vom 17. September 2018 fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung von Todes wegen zur amtli- chen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagungserklärung eingereicht worden sei. Sie anerkannte die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Nachkommen D._____ (geb. 1972) und E._____ (geb. 1973) als gesetzliche Erben an, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– und die Auslagen (Erbschaftsermittlung) auf Fr. 101.– fest und erwog, die Kosten seien der Gesuchstellerin, A._____, aufzuer- legen (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13).
E. 1.3 Gegen die Höhe der Kosten wehrt sich die A._____ (fortan Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 27. September 2018 (act. 14) bei der Kammer und macht geltend, der Nachlass betrage Fr. 714'459.– und die erhobene Gebühr entspre- che 2.4‰ hiervon. Aufgrund von Abklärungen bei den Banken sei sie der Ansicht, als Richtwert für die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins gelte maximal 1‰ des Nachlassbetrages, resp. habe die Gebühr hier unter Fr. 1'000.– zu liegen. Transparenz, wie die Gebühr durch die Vorinstanz festgesetzt worden sei, sei auf Nachfrage nicht gewährt worden. Da es sich um einen einfachen Nachlass ohne grossen Abklärungsaufwand handle und die Anzahl der Erben mit drei Personen überschaubar sei, ersuche sie, die Gebührenhöhe zu überprüfen und auf maximal 1‰ des Nachlasses festzusetzen, resp. Transparenz bezüglich der Gebührenfestlegung zu geben (act. 14).
E. 1.4 Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–11). Die Sa- che erweist sich als spruchreif.
- 3 -
E. 2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls, wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom
8. Dezember 2016, E. 2.2.).
E. 2.3 Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 14). Die Be- schwerdeführerin beantragt, die Gerichtsgebühr sei auf maximal 1‰ des Wertes des Nachlasses festzulegen. Der Nachlasswert beträgt nach Ausführungen der Beschwerdeführerin Fr. 714'459.–. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Be- schwerdeführerin eine Gebühr bis und mit Fr. 714.45 für die Ausstellung des Erb- scheins angemessen wäre. Damit ist die Beschwerde – im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforderungen für das Rechtsbegehren und die Begrün- dungsobliegenheit gelten – als genügend beziffert entgegenzunehmen (vgl. auch BGer 4A_375/2012 vom 20. November 2012, E. 1.2) und auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Partei- en auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich u.a. auch der Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheide, namentlich den wesentlichen Inhalt der Überlegun- gen, welche zum Urteil geführt haben, begründet (sog. "Begründungspflicht", vgl. etwa BGE 117 Ia 1 E. 3a).
- 4 -
E. 3.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2).
E. 3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit ih- res rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor der Kammer (vgl. E. 1.3 u. act. 14). Da die Vorinstanz es unterlassen hat darzutun, gestützt auf welche Grundlagen und Überlegungen sie zu ihrem Kostenentscheid gelangte (vgl. act. 13), ist eine Gehörsverletzung zu bejahen, was grundsätzlich die Aufhe- bung des Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen wür- de. Zwar hat die Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO grundsätzlich keine volle Kognition. Würde das Verfahren wegen der Gehörsver- letzung indes zurückgewiesen, käme dies hier einem formalistischen Leerlauf gleich. Dies kann nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein. Die Kammer kann aufgrund der Akten die Festlegung der Kosten indessen ohne Weiteres ab- schliessend beurteilen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Ge- hörsverletzung gilt durch diesen Entscheid als geheilt.
E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz – wie gezeigt – weder aus- geführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausge- gangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 1'600.– sei angemessen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steuer-
- 5 - amt C._____ nach den Steuerverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 5) und das Steueramt für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 59'700.– und ein Ver- mögen von Fr. 2'418'000.– für das Ehepaar bekannt gegeben hat (vgl. act. 5 un- ten). Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, gestützt auf diese Angaben und die Annahme, der Nachlass eines Ehe- gatten entspreche in vielen Fällen der Hälfte des Familienvermögens, sei von ei- nem Nachlasswert von Fr. 1'264'500.– auszugehen. Weiter bat sie die Beschwer- deführerin, innert Frist nach Erhalt des Schreiben mitzuteilen, ob sie diese An- nahme für richtig halte und von welchem Nachlass ihres Erachtens richtigerweise auszugehen wäre. Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen lassen, würde davon ausgegangen, dass diese mit der Berechnung der Vorinstanz ein- verstanden sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin innert (er- streckter, vgl. act. 6 unten) Frist mit Schreiben vom 9. September 2018 und beige- legter Aufstellung über die Vermögenswerte des Verstorbenen, dessen Vermö- genswerte und damit auch Nachlass betrage Fr. 714'459.– und bestehe insbe- sondere aus der ausbezahlten Pensionskasse; die Differenz zwischen dem hälfti- gen steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärung 2017 und der eingereichten Auflistung betreffe vorderhand eine Erbschaft aus dem Nachlass der Mutter der Beschwerdeführerin. Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und der Erblasser mit Ehevertrag vom 17. Juni 1969 den Güterstand der Güter- trennung vereinbart hätten (act. 7–9).
E. 4.2 Wie in E. 2.1. ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erb- scheins als nichtstreitige Erbschaftssache um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessenswert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–.
E. 4.3 Bei der von der Vorinstanz berechneten Gebühr ist aufgrund des Umstan- des, dass die Vorinstanz nach Erhalt des Schreibens durch die Beschwerdeführe- rin keine weiteren Abklärungen zum Nachlasswert traf und insbesondere nicht die
- 6 - Einreichung weiterer diesbezüglicher Belege verlangte, davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Höhe des Nach- lasses als plausibel erachtet und entsprechend für die Festsetzung der Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins auf den Betrag von Fr. 714'459.– als zu berück- sichtigender Interessenswert abgestellt.
E. 4.4 Entgegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Höhe des Nachlasses und damit des Interessenswertes wie unter E. 4.2. gezeigt, aber nicht das alleinige Kriterium bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dar. Ins- besondere bemisst sich die Gebühr nicht anhand eines fixen Promillesatzes des Nachlasswertes, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf Auskünfte von Banken anzunehmen scheint. Vielmehr ist die Höhe der Gebühr das Resultat eines Er- messensentscheids (vgl. dazu § 8 Abs. 3 GebV OG), den das Gericht in jedem Einzelfall zu treffen hat und für den Auskünfte irgendwelcher Banken gegenüber deren Kunden unerheblich sind. Neben der Höhe des Nachlasses ist im Rahmen dieses Entscheids auch der Zeitaufwand des Gerichts zu werten. Die Vorinstanz hatte die Erben abzuklären und zur Höhe des Nachlasses ebenfalls Abklärungen zu treffen. Dabei handelte es sich aber weder um einen komplizierten noch einen besonders aufwändigen Fall. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– und die insge- samt erhobenen Kosten von Fr. 1'701.–, welche sich betragsmässig noch im un- teren Bereich des möglichen Gebührenrahmens befinden, erscheinen daher an- gemessen.
E. 4.6 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 5 Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach, Einzelgericht, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF180044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 30. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Erbschein / Entscheidgebühr im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1939, von C._____ ZH und ... LU, gestorben am tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in C._____, Beschwerde gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. September 2018 (EM180470)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____, wohnhaft gewesen in C._____, im Kan- tonsspital Winterthur (act. 2 u. 3). Am 30. Juli 2018 reichte die hinterbliebene Ehe- frau, A._____, beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Formular zur Erb- scheinbestellung ein (act. 1). 1.2. Nach Ermittlung der Erben und Abklärungen zur Höhe des Nachlasses (vgl. act. 4–8) stellte die Vorinstanz mit Erbbescheinigung vom 17. September 2018 fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung von Todes wegen zur amtli- chen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagungserklärung eingereicht worden sei. Sie anerkannte die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Nachkommen D._____ (geb. 1972) und E._____ (geb. 1973) als gesetzliche Erben an, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– und die Auslagen (Erbschaftsermittlung) auf Fr. 101.– fest und erwog, die Kosten seien der Gesuchstellerin, A._____, aufzuer- legen (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. Gegen die Höhe der Kosten wehrt sich die A._____ (fortan Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 27. September 2018 (act. 14) bei der Kammer und macht geltend, der Nachlass betrage Fr. 714'459.– und die erhobene Gebühr entspre- che 2.4‰ hiervon. Aufgrund von Abklärungen bei den Banken sei sie der Ansicht, als Richtwert für die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins gelte maximal 1‰ des Nachlassbetrages, resp. habe die Gebühr hier unter Fr. 1'000.– zu liegen. Transparenz, wie die Gebühr durch die Vorinstanz festgesetzt worden sei, sei auf Nachfrage nicht gewährt worden. Da es sich um einen einfachen Nachlass ohne grossen Abklärungsaufwand handle und die Anzahl der Erben mit drei Personen überschaubar sei, ersuche sie, die Gebührenhöhe zu überprüfen und auf maximal 1‰ des Nachlasses festzusetzen, resp. Transparenz bezüglich der Gebührenfestlegung zu geben (act. 14). 1.4. Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–11). Die Sa- che erweist sich als spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls, wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom
8. Dezember 2016, E. 2.2.). 2.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 14). Die Be- schwerdeführerin beantragt, die Gerichtsgebühr sei auf maximal 1‰ des Wertes des Nachlasses festzulegen. Der Nachlasswert beträgt nach Ausführungen der Beschwerdeführerin Fr. 714'459.–. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Be- schwerdeführerin eine Gebühr bis und mit Fr. 714.45 für die Ausstellung des Erb- scheins angemessen wäre. Damit ist die Beschwerde – im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforderungen für das Rechtsbegehren und die Begrün- dungsobliegenheit gelten – als genügend beziffert entgegenzunehmen (vgl. auch BGer 4A_375/2012 vom 20. November 2012, E. 1.2) und auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Partei- en auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich u.a. auch der Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheide, namentlich den wesentlichen Inhalt der Überlegun- gen, welche zum Urteil geführt haben, begründet (sog. "Begründungspflicht", vgl. etwa BGE 117 Ia 1 E. 3a).
- 4 - 3.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte- linstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2). 3.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit ih- res rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor der Kammer (vgl. E. 1.3 u. act. 14). Da die Vorinstanz es unterlassen hat darzutun, gestützt auf welche Grundlagen und Überlegungen sie zu ihrem Kostenentscheid gelangte (vgl. act. 13), ist eine Gehörsverletzung zu bejahen, was grundsätzlich die Aufhe- bung des Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen wür- de. Zwar hat die Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO grundsätzlich keine volle Kognition. Würde das Verfahren wegen der Gehörsver- letzung indes zurückgewiesen, käme dies hier einem formalistischen Leerlauf gleich. Dies kann nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein. Die Kammer kann aufgrund der Akten die Festlegung der Kosten indessen ohne Weiteres ab- schliessend beurteilen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Ge- hörsverletzung gilt durch diesen Entscheid als geheilt. 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz – wie gezeigt – weder aus- geführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausge- gangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 1'600.– sei angemessen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steuer-
- 5 - amt C._____ nach den Steuerverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 5) und das Steueramt für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 59'700.– und ein Ver- mögen von Fr. 2'418'000.– für das Ehepaar bekannt gegeben hat (vgl. act. 5 un- ten). Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, gestützt auf diese Angaben und die Annahme, der Nachlass eines Ehe- gatten entspreche in vielen Fällen der Hälfte des Familienvermögens, sei von ei- nem Nachlasswert von Fr. 1'264'500.– auszugehen. Weiter bat sie die Beschwer- deführerin, innert Frist nach Erhalt des Schreiben mitzuteilen, ob sie diese An- nahme für richtig halte und von welchem Nachlass ihres Erachtens richtigerweise auszugehen wäre. Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen lassen, würde davon ausgegangen, dass diese mit der Berechnung der Vorinstanz ein- verstanden sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin innert (er- streckter, vgl. act. 6 unten) Frist mit Schreiben vom 9. September 2018 und beige- legter Aufstellung über die Vermögenswerte des Verstorbenen, dessen Vermö- genswerte und damit auch Nachlass betrage Fr. 714'459.– und bestehe insbe- sondere aus der ausbezahlten Pensionskasse; die Differenz zwischen dem hälfti- gen steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärung 2017 und der eingereichten Auflistung betreffe vorderhand eine Erbschaft aus dem Nachlass der Mutter der Beschwerdeführerin. Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und der Erblasser mit Ehevertrag vom 17. Juni 1969 den Güterstand der Güter- trennung vereinbart hätten (act. 7–9). 4.2. Wie in E. 2.1. ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erb- scheins als nichtstreitige Erbschaftssache um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessenswert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. 4.3. Bei der von der Vorinstanz berechneten Gebühr ist aufgrund des Umstan- des, dass die Vorinstanz nach Erhalt des Schreibens durch die Beschwerdeführe- rin keine weiteren Abklärungen zum Nachlasswert traf und insbesondere nicht die
- 6 - Einreichung weiterer diesbezüglicher Belege verlangte, davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Höhe des Nach- lasses als plausibel erachtet und entsprechend für die Festsetzung der Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins auf den Betrag von Fr. 714'459.– als zu berück- sichtigender Interessenswert abgestellt. 4.4. Entgegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Höhe des Nachlasses und damit des Interessenswertes wie unter E. 4.2. gezeigt, aber nicht das alleinige Kriterium bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dar. Ins- besondere bemisst sich die Gebühr nicht anhand eines fixen Promillesatzes des Nachlasswertes, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf Auskünfte von Banken anzunehmen scheint. Vielmehr ist die Höhe der Gebühr das Resultat eines Er- messensentscheids (vgl. dazu § 8 Abs. 3 GebV OG), den das Gericht in jedem Einzelfall zu treffen hat und für den Auskünfte irgendwelcher Banken gegenüber deren Kunden unerheblich sind. Neben der Höhe des Nachlasses ist im Rahmen dieses Entscheids auch der Zeitaufwand des Gerichts zu werten. Die Vorinstanz hatte die Erben abzuklären und zur Höhe des Nachlasses ebenfalls Abklärungen zu treffen. Dabei handelte es sich aber weder um einen komplizierten noch einen besonders aufwändigen Fall. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– und die insge- samt erhobenen Kosten von Fr. 1'701.–, welche sich betragsmässig noch im un- teren Bereich des möglichen Gebührenrahmens befinden, erscheinen daher an- gemessen. 4.6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- 7 -
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Bülach, Einzelgericht, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je ge- gen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: