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PF180037

Vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2018-08-30 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachen- behauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Die Beweismittel sind beizulegen. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem - 3 - Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Die ge- setzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 3./4. (Mitteilung / Rechtsmittel). 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/19 i.V.m. act. 7/20 i.V.m. act. 2 S. 1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen:
  3. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 17. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unter- zeichneten zu gewähren.
  4. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 17. Juli 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge:
  5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzugestehen.
  6. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1-24). Die Sache ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin ist noch das Doppel der unaufgefordert eingereichten und im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigten Eingabe des Gesuchstellers (act. 8 inkl. Beilagenverzeichnis) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.1 Die beschwerdeführende Partei hat sich mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres - 4 - auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigte eine Ausnahme davon (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, liegt jedoch keine solche Verletzung vor (vgl. E. 3.4), weshalb die von der Beschwer- deführerin neu eingereichten Beilagen (vgl. act. 5/1-2) und die entsprechenden Tatsachenvorbringen dazu zum vornherein nicht zu berücksichtigen sind. 3.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin führe zu ihrer Mittellosigkeit einzig aus, mit Blick auf ihre Einkommens- und Schuldensituation sei sie ohne Weiteres mittellos. Hierfür habe sie einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister und ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Eheschutz offeriert. Damit sei sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen; es würden jegliche Angaben zu ih- ren Einkünften, zum Lebensbedarf für sich und ihre Kinder und den Vermögens- verhältnissen fehlen. Da eine detaillierte Begründung in der Rechtsschrift enthal- ten sein müsse und der kommentarlose Verweis auf eingereichte Unterlagen nicht reiche, sei das Gesuch mangels hinreichender Begründung abzuweisen (act. 6 E. 2.2). Weiter erwog die Vorinstanz, auf die eingereichten Unterlagen abzustellen, würde die Verhandlungsmaxime verletzen. Doch selbst wenn man die Beilagen berücksichtige, ändere sich nichts an diesem Ergebnis. Der Betreibungsregister- auszug dokumentiere lediglich den fehlenden Zahlungswillen der Beschwerdefüh- rerin; zu ihrer Zahlungsfähigkeit lasse sich daraus aber nichts herleiten. Aus Ziffer 7 der im eingereichten Eheschutzurteil vom 8. September 2017 wiedergegebenen Trennungsvereinbarung ergebe sich zwar, dass das Einkommen der Beschwer- deführerin monatlich Fr. 250.– betrage. Aus derselben Vereinbarungsziffer gehe jedoch hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 19'000.– (zuzüglich Bonus) verfüge und sich zu Unter- haltszahlungen an die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder - 5 - von Fr. 11'200.– pro Monat verpflichte. Daher wäre der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch dann abzuweisen, wenn auf die eingereichten Unterlagen ab- gestellt werden würde (vgl. act. 6 E. 2.3). Zudem hielt die Vorinstanz dafür, auch hinsichtlich der Prozessaussichten würden substantiierte Behauptungen fehlen. Anhand des pauschalen Hinweises, dass mit dem vom Gesuchsteller gestellten Rechtsbegehren intensiv in die Per- sönlichkeitsrechte sowie in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einge- griffen werde und solche Einschränkungen zur Wahrung der Grundrechte nur sehr zurückhaltend hoheitlich angeordnet werden dürften, seien die Prozessaus- sichten nicht abschätzbar; sie nehme keinen Bezug auf die konkreten Anträge und Ausführungen des Gesuchstellers. Daher sei auch diesbezüglich das Gesuch mangels hinreichender Begründung abzuweisen (vgl. act. 6 E. 2.4). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem in erster Linie entgegen, es gelte entge- gen der Vorinstanz nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die beschränkte Un- tersuchungsmaxime. Daher habe die Vorinstanz den falschen Prozessgrundsatz angewandt, an die Behauptungslast zu hohe Anforderungen gestellt und hätte die für die Mittellosigkeit angerufenen Beweismittel prüfen müssen. Indem die Vor- instanz dies nicht gemacht habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen müsse (vgl. act. 2 Rz. 2.1-2.4). Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass im Verfahren be- treffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsob- liegenheit der gesuchstellenden Person eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. etwa BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt jedoch an der Be- gründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz hat sich mit den angerufenen Beweismitteln der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und im Rahmen einer Eventualbegründung erwogen, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch unter deren Berücksichtigung abzuweisen wäre (vgl. act. 6 E. 2.3 i.V.m. act. 7/12/1-2). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann demnach nicht die Rede sein. - 6 - 3.4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in dieser Eventualbegründung die Mittellosigkeit nicht als "erstellt" erachtet habe. Aus dem eingereichten Betreibungsauszug gehe eine erschreckend grosse Anzahl von Schulden und gegen sie im Raum stehenden Forderungen hervor. Es sei noto- risch, dass eine derart hohe Anzahl von Betreibungen nicht lediglich auf fehlen- den Zahlungswillen zurückzuführen sei. Dies sei als natürliche Vermutung dafür zu betrachten, dass der Betriebene auch tatsächlich zahlungsunfähig sei. Um- stände, die diese natürliche Vermutung zu Fall bringen würden, lägen weder vor noch führe die Vorinstanz solche in ihrer Begründung auf (vgl. act. 2 Rz. 3.1-3.2). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist aus zwei Gründen nicht zielfüh- rend: zum einen gilt eine gesuchstellende Partei nicht dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie zahlungsunfähig ist, sondern wenn sie die Kos- ten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören nicht nur sämtliche finanziellen Verpflichtungen, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGE 141 III 369 ff., E. 4.1 m.w.H.; BGE 135 I 221 ff., E. 5.1). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" über- steigt, ist es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensan- lage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Neben Barvermögen ist namentlich auch unbewegliches Vermögen zu berücksichtigen, soweit die darin gebundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können (vgl. BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3 m.w.H.; BK ZPO I-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 84 m.H. auf BGE 120 Ia 179 ff., E. 3a). Selbst wenn die Beschwerde- führerin nicht liquide bzw. nicht zahlungsfähig sein sollte, ist mangels Ausführun- gen zur Vermögenssituation demnach zum vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin einzig mit dem eingereichten Betrei- bungsregisterauszug glaubhaft gemacht werden können soll. - 7 - Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege der Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten nachgeht. Letztere umfasst nicht nur die Bevorschussung von Prozesskosten in eherechtlichen und weiteren familienrechtlichen Verfahren zwischen den Ehegat- ten, sondern namentlich auch Kosten von Prozessen, die von einem Ehegatten gegen Dritte angestrengt werden oder umgekehrt. Ein Ehegatte hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten, wenn dieser in der Lage ist, einen solchen ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leis- ten; vorausgesetzt dieser Vorschuss ist überhaupt und nicht nur mit ausserge- wöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 34 f.). Bei getrennt lebenden Ehegatten, was bei der Beschwerdeführe- rin der Fall zu sein scheint (vgl. act. 7/12/2 S. 2), ist sowohl ihre Mittellosigkeit als getrennt lebende, gesuchstellende Ehegattin als auch Bestand und Umfang der Prozesskostenvorschusspflicht ihres Ehegatten aufgrund einer Einzelrechnung zu ermitteln, in welcher nur das je eigene Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten sowie die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge zu berücksichtigen sind (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 40 mit Verweis auf HUBER, DIKE-Kommentar, Art. 117 N 29). Selbst wenn mit dem eingereichten Betreibungsregisterauszug die Mittello- sigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden könnte, was wie darge- legt nicht der Fall ist, wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels Ausführungen zu einem allfälligen Prozesskostenvor- schuss ihres Ehemannes abzuweisen gewesen. 3.4.3 Sodann sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung darin, dass sich die Vorinstanz angesichts dieses Betreibungsregisterauszuges nicht veran- lasst gesehen habe, ihr noch eine Frist zur Einreichung von Unterlagen einzu- reichen, bevor sie die Mittellosigkeit als nicht erstellt erachtet habe (vgl. act. 2 Rz. 3.3). Wie bereits erwähnt ist der Untersuchungsgrundsatz durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit einer gesuchstellenden Person eingeschränkt. Danach hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, wie bereits - 8 - erwähnt nicht nur ihre Einkommens-, sondern auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Unbeholfene Personen hat das Gericht auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als un- beholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege (und deren Voraussetzungen) aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesonde- re nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Be- lege zu ergänzen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Frage- pflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Abgesehen davon, dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zumindest dazu hätte äussern müssen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Ver- fahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden könne, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise hätte prüfen können (vgl. BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8 mit Verweis auf BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; BGer 5A_556/2014 vom
  7. März 2015, E. 3.2), hätte sie in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse und sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen gehabt. Die mit dem Gesuch befasste Vorinstanz hatte da- nach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie musste den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Fehlen (entsprechende) Ausführungen zu Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege, muss das Gericht bzw. musste die Vor- instanz die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit nicht darauf hinwei- sen, geschweige denn eine Nachfrist zur Verbesserung/Ergänzung ansetzen. In- - 9 - dem die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Frist an- setzte, um weitere Unterlagen einzureichen, verletzte sie somit weder die einge- schränkte Untersuchungsmaxime noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 3.4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei gerichtsnotorisch, dass sie ihr Ehemann die von der Vorinstanz erwähnten Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'200.– pro Monat nicht mehr bezahle, da für das entsprechende Rechtsöff- nungsverfahren die gleiche Bezirksrichterin zuständig sei, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich den Fall betreue (vgl. act. 2 Rz. 3.6 ff.). Aus den zu berücksichtigenden Akten ergibt sich, dass die offenbar mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsöffnungsverfahren befasste Be- zirksrichterin (act. 5/1 und 5/2) im vorinstanzlichen Verfahren die superprovisori- schen Massnahmebegehren des Beschwerdegegners abgewiesen hatte (act. 7/5). Dieser Entscheid befasste sich nicht mit den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Verfügung (als nächste Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren), mit welcher das Gesuch um umfassende unentgeltli- che Rechtspflege abgewiesen wurde, erging durch einen andern Bezirksrichter, der Eheschutzentscheid (act. 7/12/2) wiederum durch einen andern Richter. Es ist nicht ersichtlich, wie hier die Beschwerdeführerin eine Gerichtsnotorietät für die von ihr behauptete Mittellosigkeit herleiten will. Die Beschwerdeführerin behauptet aber insbesondere nicht, dass die Unterhaltsbeiträge, für welche sie Rechtsöff- nung verlangt hatte, auch nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens un- bezahlt blieben. Im Übrigen tut sie nicht auch nur im Ansatz dar, mit welchen Mit- teln sie ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie bzw. ihrer Kinder bestreitet, genügt doch hiezu das ihr im Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen von Fr. 250.– pro Monat offensichtlich nicht. Ihre Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin damit nicht glaubhaft gemacht. 3.4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge- wiesen. Demnach erübrigen sich Ausführungen zur Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, und die Beschwerde ist abzuweisen. - 10 - 4.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, an ih- rer finanziellen Situation habe sich seit der Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Juli 2018 nichts geändert und ihre Mittellosigkeit sei entsprechend gegeben. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die vorgetragene Begründung keines- falls aussichtslos und als juristische Laiin könne sie sich ohne Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren nicht gehörig zur Wehr setzen (vgl. act. 2 Rz. 7). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Mittellosigkeit auf ihre Ausführungen, mit welchen sie ihre Beschwerde an die Kammer begründet. Da ihre Beschwerde insbesondere deshalb abzuweisen ist, weil die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte, ist auch das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren aus denselben Gründen abzuweisen (vgl. oben E. 3.2 und 3.4). 4.2.3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie unterliegt.
  8. Es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin von der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gesuch mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Die Erhebung der Beschwerde ist sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten. Der Beschwerdeführerin ist die Frist mit diesem Entscheid zu erstrecken. Die Modalitäten der Stellungnahme richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 17. Juli 2018 (act. 6). - 11 - Es wird beschlossen:
  9. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  10. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wird abge- wiesen.
  12. Die der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vor- instanz vom 17. Juli 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn die Stellungnahme spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
  13. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin auferlegt.
  15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin unter Beilage des Doppels von act. 8 inkl. Beilagenver- zeichnis sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie ei- nes Empfangsscheines der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin be- treffend den vorliegenden Entscheid – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  18. August 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF180037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 30. August 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 17. Juli 2018 (ET180018)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegenüber. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder und wa- ren nie miteinander verheiratet (vgl. act. 7/1a+b je Rz. 1). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit C._____ ver- heiratet und hat mit ihm zwei Kinder. Nach dem sie betreffenden Eheschutzent- scheid vom 8. September 2017 wurde ihr die Obhut über diese zwei Kinder zuge- teilt (vgl. act. 2 Rz. 3.6 und act. 7/12/2 S. 2). 1.2 Mit Eingaben vom 26. Juni 2018 verlangte der Gesuchsteller vor Vorinstanz im Wesentlichen, es sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer superprovisori- schen Massnahme, eventualiter einer vorsorglichen Massnahme unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall bis zum Abschluss sämtlicher Verfahren zwischen ihm und ihr zu verbieten, Drittpersonen Informati- onen aus den laufenden Verfahren weiterzugeben und bestimmte Äusserungen über ihn zu verbreiten sowie ihm Frist zur Klageeinreichung anzusetzen (vgl. act. 7/1a+b je S. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 (act. 7/5) wies die Vor- instanz das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (act. 7/7) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers an. Mit Einga- be vom 10. Juli 2018 (act. 7/9) stellte die Beschwerdeführerin innert laufender Frist insbesondere ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte zwei Beilagen ins Recht (act. 7/10 i.V.m. act. 7/12/1-2). 1.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (act. 7/19 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt:

1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachen- behauptungen sie im Einzelnen bestreitet. Die Beweismittel sind beizulegen. Rechtsschriften sowie Beilagen sind in je einem

- 3 - Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Die ge- setzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 3./4. (Mitteilung / Rechtsmittel). 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 7/19 i.V.m. act. 7/20 i.V.m. act. 2 S. 1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 17. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unter- zeichneten zu gewähren.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 17. Juli 2018 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge:

1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzugestehen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 7/1-24). Die Sache ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin ist noch das Doppel der unaufgefordert eingereichten und im Beschwerdeverfahren nicht be- rücksichtigten Eingabe des Gesuchstellers (act. 8 inkl. Beilagenverzeichnis) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3.1 Die beschwerdeführende Partei hat sich mit der Begründung des vor- instanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist ohne Weiteres

- 4 - auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 3.2 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigte eine Ausnahme davon (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, liegt jedoch keine solche Verletzung vor (vgl. E. 3.4), weshalb die von der Beschwer- deführerin neu eingereichten Beilagen (vgl. act. 5/1-2) und die entsprechenden Tatsachenvorbringen dazu zum vornherein nicht zu berücksichtigen sind. 3.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin führe zu ihrer Mittellosigkeit einzig aus, mit Blick auf ihre Einkommens- und Schuldensituation sei sie ohne Weiteres mittellos. Hierfür habe sie einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister und ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich betreffend Eheschutz offeriert. Damit sei sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen; es würden jegliche Angaben zu ih- ren Einkünften, zum Lebensbedarf für sich und ihre Kinder und den Vermögens- verhältnissen fehlen. Da eine detaillierte Begründung in der Rechtsschrift enthal- ten sein müsse und der kommentarlose Verweis auf eingereichte Unterlagen nicht reiche, sei das Gesuch mangels hinreichender Begründung abzuweisen (act. 6 E. 2.2). Weiter erwog die Vorinstanz, auf die eingereichten Unterlagen abzustellen, würde die Verhandlungsmaxime verletzen. Doch selbst wenn man die Beilagen berücksichtige, ändere sich nichts an diesem Ergebnis. Der Betreibungsregister- auszug dokumentiere lediglich den fehlenden Zahlungswillen der Beschwerdefüh- rerin; zu ihrer Zahlungsfähigkeit lasse sich daraus aber nichts herleiten. Aus Ziffer 7 der im eingereichten Eheschutzurteil vom 8. September 2017 wiedergegebenen Trennungsvereinbarung ergebe sich zwar, dass das Einkommen der Beschwer- deführerin monatlich Fr. 250.– betrage. Aus derselben Vereinbarungsziffer gehe jedoch hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 19'000.– (zuzüglich Bonus) verfüge und sich zu Unter- haltszahlungen an die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder

- 5 - von Fr. 11'200.– pro Monat verpflichte. Daher wäre der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch dann abzuweisen, wenn auf die eingereichten Unterlagen ab- gestellt werden würde (vgl. act. 6 E. 2.3). Zudem hielt die Vorinstanz dafür, auch hinsichtlich der Prozessaussichten würden substantiierte Behauptungen fehlen. Anhand des pauschalen Hinweises, dass mit dem vom Gesuchsteller gestellten Rechtsbegehren intensiv in die Per- sönlichkeitsrechte sowie in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einge- griffen werde und solche Einschränkungen zur Wahrung der Grundrechte nur sehr zurückhaltend hoheitlich angeordnet werden dürften, seien die Prozessaus- sichten nicht abschätzbar; sie nehme keinen Bezug auf die konkreten Anträge und Ausführungen des Gesuchstellers. Daher sei auch diesbezüglich das Gesuch mangels hinreichender Begründung abzuweisen (vgl. act. 6 E. 2.4). 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hält dem in erster Linie entgegen, es gelte entge- gen der Vorinstanz nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die beschränkte Un- tersuchungsmaxime. Daher habe die Vorinstanz den falschen Prozessgrundsatz angewandt, an die Behauptungslast zu hohe Anforderungen gestellt und hätte die für die Mittellosigkeit angerufenen Beweismittel prüfen müssen. Indem die Vor- instanz dies nicht gemacht habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen müsse (vgl. act. 2 Rz. 2.1-2.4). Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass im Verfahren be- treffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsob- liegenheit der gesuchstellenden Person eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. etwa BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt jedoch an der Be- gründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz hat sich mit den angerufenen Beweismitteln der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und im Rahmen einer Eventualbegründung erwogen, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege auch unter deren Berücksichtigung abzuweisen wäre (vgl. act. 6 E. 2.3 i.V.m. act. 7/12/1-2). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann demnach nicht die Rede sein.

- 6 - 3.4.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in dieser Eventualbegründung die Mittellosigkeit nicht als "erstellt" erachtet habe. Aus dem eingereichten Betreibungsauszug gehe eine erschreckend grosse Anzahl von Schulden und gegen sie im Raum stehenden Forderungen hervor. Es sei noto- risch, dass eine derart hohe Anzahl von Betreibungen nicht lediglich auf fehlen- den Zahlungswillen zurückzuführen sei. Dies sei als natürliche Vermutung dafür zu betrachten, dass der Betriebene auch tatsächlich zahlungsunfähig sei. Um- stände, die diese natürliche Vermutung zu Fall bringen würden, lägen weder vor noch führe die Vorinstanz solche in ihrer Begründung auf (vgl. act. 2 Rz. 3.1-3.2). Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist aus zwei Gründen nicht zielfüh- rend: zum einen gilt eine gesuchstellende Partei nicht dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie zahlungsunfähig ist, sondern wenn sie die Kos- ten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören nicht nur sämtliche finanziellen Verpflichtungen, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGE 141 III 369 ff., E. 4.1 m.w.H.; BGE 135 I 221 ff., E. 5.1). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" über- steigt, ist es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensan- lage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Neben Barvermögen ist namentlich auch unbewegliches Vermögen zu berücksichtigen, soweit die darin gebundenen Mittel kurzfristig zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können (vgl. BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3 m.w.H.; BK ZPO I-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 84 m.H. auf BGE 120 Ia 179 ff., E. 3a). Selbst wenn die Beschwerde- führerin nicht liquide bzw. nicht zahlungsfähig sein sollte, ist mangels Ausführun- gen zur Vermögenssituation demnach zum vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin einzig mit dem eingereichten Betrei- bungsregisterauszug glaubhaft gemacht werden können soll.

- 7 - Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege der Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten nachgeht. Letztere umfasst nicht nur die Bevorschussung von Prozesskosten in eherechtlichen und weiteren familienrechtlichen Verfahren zwischen den Ehegat- ten, sondern namentlich auch Kosten von Prozessen, die von einem Ehegatten gegen Dritte angestrengt werden oder umgekehrt. Ein Ehegatte hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten, wenn dieser in der Lage ist, einen solchen ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leis- ten; vorausgesetzt dieser Vorschuss ist überhaupt und nicht nur mit ausserge- wöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 34 f.). Bei getrennt lebenden Ehegatten, was bei der Beschwerdeführe- rin der Fall zu sein scheint (vgl. act. 7/12/2 S. 2), ist sowohl ihre Mittellosigkeit als getrennt lebende, gesuchstellende Ehegattin als auch Bestand und Umfang der Prozesskostenvorschusspflicht ihres Ehegatten aufgrund einer Einzelrechnung zu ermitteln, in welcher nur das je eigene Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten sowie die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträ- ge zu berücksichtigen sind (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 40 mit Verweis auf HUBER, DIKE-Kommentar, Art. 117 N 29). Selbst wenn mit dem eingereichten Betreibungsregisterauszug die Mittello- sigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht werden könnte, was wie darge- legt nicht der Fall ist, wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auch mangels Ausführungen zu einem allfälligen Prozesskostenvor- schuss ihres Ehemannes abzuweisen gewesen. 3.4.3 Sodann sieht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung darin, dass sich die Vorinstanz angesichts dieses Betreibungsregisterauszuges nicht veran- lasst gesehen habe, ihr noch eine Frist zur Einreichung von Unterlagen einzu- reichen, bevor sie die Mittellosigkeit als nicht erstellt erachtet habe (vgl. act. 2 Rz. 3.3). Wie bereits erwähnt ist der Untersuchungsgrundsatz durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit einer gesuchstellenden Person eingeschränkt. Danach hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, wie bereits

- 8 - erwähnt nicht nur ihre Einkommens-, sondern auch ihre Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Unbeholfene Personen hat das Gericht auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als un- beholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege (und deren Voraussetzungen) aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesonde- re nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Be- lege zu ergänzen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Frage- pflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Abgesehen davon, dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zumindest dazu hätte äussern müssen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Ver- fahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden könne, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise hätte prüfen können (vgl. BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 8 mit Verweis auf BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1; BGer 5A_556/2014 vom

4. März 2015, E. 3.2), hätte sie in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse und sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen gehabt. Die mit dem Gesuch befasste Vorinstanz hatte da- nach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie musste den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.). Fehlen (entsprechende) Ausführungen zu Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege, muss das Gericht bzw. musste die Vor- instanz die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin somit nicht darauf hinwei- sen, geschweige denn eine Nachfrist zur Verbesserung/Ergänzung ansetzen. In-

- 9 - dem die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Frist an- setzte, um weitere Unterlagen einzureichen, verletzte sie somit weder die einge- schränkte Untersuchungsmaxime noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 3.4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei gerichtsnotorisch, dass sie ihr Ehemann die von der Vorinstanz erwähnten Unterhaltsbeiträge von Fr. 11'200.– pro Monat nicht mehr bezahle, da für das entsprechende Rechtsöff- nungsverfahren die gleiche Bezirksrichterin zuständig sei, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich den Fall betreue (vgl. act. 2 Rz. 3.6 ff.). Aus den zu berücksichtigenden Akten ergibt sich, dass die offenbar mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsöffnungsverfahren befasste Be- zirksrichterin (act. 5/1 und 5/2) im vorinstanzlichen Verfahren die superprovisori- schen Massnahmebegehren des Beschwerdegegners abgewiesen hatte (act. 7/5). Dieser Entscheid befasste sich nicht mit den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Verfügung (als nächste Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren), mit welcher das Gesuch um umfassende unentgeltli- che Rechtspflege abgewiesen wurde, erging durch einen andern Bezirksrichter, der Eheschutzentscheid (act. 7/12/2) wiederum durch einen andern Richter. Es ist nicht ersichtlich, wie hier die Beschwerdeführerin eine Gerichtsnotorietät für die von ihr behauptete Mittellosigkeit herleiten will. Die Beschwerdeführerin behauptet aber insbesondere nicht, dass die Unterhaltsbeiträge, für welche sie Rechtsöff- nung verlangt hatte, auch nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens un- bezahlt blieben. Im Übrigen tut sie nicht auch nur im Ansatz dar, mit welchen Mit- teln sie ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie bzw. ihrer Kinder bestreitet, genügt doch hiezu das ihr im Eheschutzentscheid angerechnete Einkommen von Fr. 250.– pro Monat offensichtlich nicht. Ihre Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin damit nicht glaubhaft gemacht. 3.4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abge- wiesen. Demnach erübrigen sich Ausführungen zur Aussichtslosigkeit und zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, und die Beschwerde ist abzuweisen.

- 10 - 4.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2). Zur Begründung führt sie aus, an ih- rer finanziellen Situation habe sich seit der Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Juli 2018 nichts geändert und ihre Mittellosigkeit sei entsprechend gegeben. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit Blick auf die vorgetragene Begründung keines- falls aussichtslos und als juristische Laiin könne sie sich ohne Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren nicht gehörig zur Wehr setzen (vgl. act. 2 Rz. 7). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Mittellosigkeit auf ihre Ausführungen, mit welchen sie ihre Beschwerde an die Kammer begründet. Da ihre Beschwerde insbesondere deshalb abzuweisen ist, weil die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte, ist auch das Ge- such der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren aus denselben Gründen abzuweisen (vgl. oben E. 3.2 und 3.4). 4.2.3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie unterliegt.

5. Es ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin von der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gesuch mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Die Erhebung der Beschwerde ist sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten. Der Beschwerdeführerin ist die Frist mit diesem Entscheid zu erstrecken. Die Modalitäten der Stellungnahme richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 17. Juli 2018 (act. 6).

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wird abge- wiesen.

2. Die der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin mit Verfügung der Vor- instanz vom 17. Juli 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn die Stellungnahme spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin unter Beilage des Doppels von act. 8 inkl. Beilagenver- zeichnis sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie ei- nes Empfangsscheines der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin be- treffend den vorliegenden Entscheid – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

31. August 2018