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PF180026

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarische Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2018 (ER180012)

Zürich OG · 2018-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Nicht bezahlte Mieten Mai, Juni, Juli, August, September 2017 gem. OR 257d Abs. 2, gemäss Kündigungsandrohung vom 19. Juni 2017

E. 1.1 Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid kann mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann dementsprechend die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht bean- standet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80)

E. 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und rügen eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2. Rüge der Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung

E. 2 Bedrohung des Vermieters durch den Mieter mit einer Waffe. Wurde bei Polizei ange- zeigt.

E. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst das Recht der gesuchstellenden Person, dass die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vor- läufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden (vgl. statt vieler etwa BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; BGE 131 I 113 E. 3.7.3; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 125 II 265 E. 4b; BGE 124 I 304; BGE 122 I 5 E. 4a; ZR 2010 Nr. 72 E. II.5.; ZR 2007 Nr. 21 E. 5c/bb; ZR 1997 Nr. 50 sowie BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 117 N 253 mit weiteren Hinweisen auf die entsprechende Lehre). Ausnahmen vom Grundsatz, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend nach seiner Einreichung zu entscheiden ist, sind aber zulässig, wenn das Zuwar- ten mit dem Entscheid nicht gegen das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstösst, weil nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, mithin etwa gestützt auf einen einfachen Schriftenwechsel zu entscheiden ist. Anders sieht es aus, wenn durch die gesuchstellende Partei weitere, in erheblichem Mass Kosten, insbeson- dere Anwaltskosten, verursachende Schritte unternommen werden müssen; dies- falls ist das Zuwarten mit dem Entscheid unzulässig (vgl. etwa BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 55 f.). Da die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwalt- lich vertreten waren, bringen sie deshalb grundsätzlich zu Recht vor, die Vo-

- 7 - rinstanz habe ihr Recht auf Vorausbeurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem sie ihnen die Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin vom 7. Mai 2018 ohne vorgängigen Entscheid über das von ihnen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freigestellten Replik zugestellt hat.

E. 2.2 Am 29. Mai 2018 entschied die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin und verpflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall, die streitgegenständliche Wohnung bis spätes- tens 14. Juni 2018, 12:00 Uhr mittags, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben (act. 30 [=act. 23 = act. 27] Disp.-Ziff. 2). Das von den Beschwerdeführern gestell-

- 4 - te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab (act. 30 Disp.-Ziff. 2), weil deren Nichteintretensantrag aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO gewesen sei (act. 30 E. 6.3)

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer daraus jedoch ableiten, dass sie bereits aus diesem Grund – also unabhängig davon, ob ihnen die Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO verweigert hatte – von den vorinstanzlichen Kosten zu befreien seien, übersehen sie, dass eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung keinen von den bei- den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers/Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung) unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates begründet (BGE 129 V 411 E. 3.4; BGer 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004, E. 4; BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 56a; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung; in: SSZR 2015 Bd. 21, S. 334 ff., N 826). Da dies nicht nur für die unent- geltliche Rechtsvertretung, sondern auch für die Kostentragung im erstinstanzli- chen Verfahren gilt, sind die Beschwerdeführer entgegen ihrer eigenen Meinung (vgl. act. 26 Rn. 9) nicht von denjenigen Kosten zu befreien, welche nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die Vorinstanz eigentlich über das Gesuch hätte entscheiden müssen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführern gewe- sen, bei Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Replik durch die Vorinstanz eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung ih- res Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rügen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführer erweist sich insoweit als unbegründet.

3. Rüge der Verletzung von Art. 117 lit. b ZPO

E. 3 Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei dahingehend abzu- ändern, dass der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'250.– erstattet wird;

E. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der von ihnen vorinstanzlich vertretene Standpunkt sei im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als von Anfang an aussichtslos zu qualifizieren (act. 26 Rn. 10 ff.). Dabei bringen sie zusammengefasst vor, entgegen der Vor-

- 8 - instanz hätten sie zur Begründung ihres Nichteintretensantrags detaillierte und schlüssige Behauptungen vorgetragen, mit denen die Vorbringen im Gesuch der Beschwerdegegnerin entkräftet worden seien. Zudem habe die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens nicht ex ante, sondern gestützt auf die gesamten Verfahrensakten beurteilt und habe anstatt einer summarischen Prü- fung ein viel zu strenges Mass angewendet (act. 26 Rn.10 ff.).

E. 3.2 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Partei, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen könne, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätz- lich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine be- sondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der beklagten Partei nicht anders als für die klagende; auch von der beklagten Partei kann erwartet werden, dass sie offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; BGE 139 477 E. 2.3 m.w.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c m.w.H.; ZR 2011 Nr. 97 E. 2.5; ZR 2011 Nr. 99 E. 3.6; ZR 2011 Nr. 101 E. 3.3; ZR 2011 Nr. 102 E. 3.5). Im konkreten Fall war bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des von den Beschwerdeführern als vor Vorinstanz beklagte Partei vertretenen Parteistand-

- 9 - punkts insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als kla- gende Partei den von ihr gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausweisungsanspruch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO anhängig gemacht hat. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der von der gesuchstellenden Partei verlangte Rechtsschutz gewährt, wenn der Sachver- halt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Be- streitet die beklagte Partei die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen (Sachverhalt), so muss sie ihre Bestreitungen, Einwendungen und Einreden ledig- lich substantiiert vorbringen. Sie hat ihre Einwendungen und Einreden mit ande- ren Worten nicht einmal glaubhaft zu machen (vgl. etwa BSK ZPO-HOFMANN,

2. Aufl. 2014, Art. 257 N 10), sondern sie trifft lediglich eine Behauptungslast. Zur Verneinung eines klaren Falls im Sinne von Art. 257 ZPO genügt es deshalb, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1. m.w.H.). Offensichtlich haltlose Einwendungen, Einreden und Be- streitungen (sog. Schutzbehauptungen) der beklagten Partei genügen dazu je- doch nicht, wobei ein Vorbringen dann als haltlos anzusehen ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es genügt aber nicht zur Haltlosigkeit, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich er- scheint. Vielmehr muss das Vorbringen zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch er- wiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszugehen (OGer ZH, LF150054-O vom 12. Oktober 2015, E. III.1).

E. 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, bei dem es um das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von tatsächlicher Aussichtslosigkeit geht, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Sachumstände für die Beurteilung der Prozessaussichten rechtserheblich sind und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen. Tatfrage und deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu prüfen ist dahingegen, welche Tatsachen als erstellt oder umge- kehrt als beweislos oder nicht beweisbar gelten müssen (vgl. für das Beschwer-

- 10 - deverfahren nach BGG: BGE 124 I 304 E. 2c; BGer 5A_417/2009 vom 31.7.2009 E. 2.2; BGer 4A_454/2008 vom 1.12.2008 E. 4.2 sowie BÜHLER, a.a.o., Art. 117 N 251).

E. 3.4 a) Vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Aus- weisungsbegehrens vorgebracht, der zwischen den Parteien bestehende Mietver- trag vom 30. November 2017 sei bis Ende März 2018 befristet, weshalb die Be- schwerdeführer nach diesem Datum über keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mie- tobjekt mehr verfügen würden (vgl. act. 1 S. 2 ff.). Dass sie ihr Ausweisungsbe- gehren bereits am 20. März 2018 und damit vor Ende der Mietdauer gestellt habe, begründete sie sodann damit, dass die Beschwerdeführer ihr am 14. März 2018 per Kurzmitteilung mitgeteilt hätten, sie würden das streitgegenständliche Mietob- jekt nach Ablauf der festen Vertragsdauer nicht verlassen, weil sie immer noch keine neue Wohnung gefunden hätten. Dies hätten die Beschwerdeführer am

15. März 2018 sodann noch schriftlich bestätigt (act. 1 S. 4 f.). Als Beweis reichte die Beschwerdegegnerin die erwähnte schriftliche Bestätigung der Beschwerde- führer vom 15. März 2018 ins Recht (act. 3/7). Die Beschwerdeführer hielten dem vor Vorinstanz entgegen, entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei zwischen den Parteien mündlich ein neuer – unbefristeter – Mietvertrag geschlossen worden. Zu diesem Vertragsabschluss sei es gekommen, nachdem sie die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Verwaltungsrat F._____) im Februar 2018 darüber in Kenntnis ge- setzt hätten, dass sie mit ihren zwei Kindern – unter anderem wegen der Betrei- bungen der Beschwerdegegnerin – erhebliche Mühe bekunden würden, eine neue Wohnung zu finden. Es sei deshalb vereinbart worden, dass sie der Be- schwerdegegnerin Fr. 4'000.– an ausstehenden Mietzinsen bezahlen würden und die Beschwerdegegnerin im Gegenzug einerseits die Betreibungen gegen sie zu- rückziehe und ihnen andererseits die streitgegenständliche Wohnung bis auf wei- teres (zum bestehenden Mietzins) zur Benützung überlasse. In der Folge seien der Beschwerdegegnerin von ihnen Fr. 4'000.– in bar übergeben worden, wobei sie – wie bereits für eine Barzahlung von Fr. 3'000.– im Oktober 2017 – keine Quittung erhalten hätten. Zur von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich einge-

- 11 - reichten Bestätigung vom 15. März 2017 brachten die Beschwerdeführer zudem vor, diese sei vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin verfasst und ihnen vor ihrer Wohnung aus dem Auto heraus zur Unterschrift unterbreitet worden. Da- bei sei ihnen gesagt worden, es gehe um die getroffene Vereinbarung, weshalb sie dieses Dokument ohne es weiter zu hinterfragen arglos unterzeichnet hätten. Die Hintergründe dieser "Bestätigung" seien im Übrigen auch suspekt. So gebe es aus ihrer Sicht keinen Grund, eine entsprechende Bestätigung zu unterzeich- nen, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die erwähnte mündliche Abmachung gegolten habe. Zudem mache ein solches Dokument auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschwerdegegnerin behaupte, sie verfügte auch über eine – nicht ins Recht gelegte – Kurzmitteilung vom 14. März 2018, welche das Gleiche besagte wie die schriftliche Bestätigung (act. 10 S. 3 ff.).

b) Nachdem der Beschwerdegegnerin hierzu von Seiten der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2018 (vgl. act. 13) ausdrücklich Frist angesetzt worden war, bestritt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Ge- suchsantwort den Abschluss eines neuen unbefristeten Mietvertrages (act. 17 S. 3 ff.) und legte einen Printscreen der von ihr bereits im ursprünglichen Gesuch erwähnten Kurzmitteilung vom 14. März 2018 ins Recht (act. 18/1): In ihrer im Rahmen des Replikrechts eingereichten Stellungnahme vom

22. Mai 2018 machten die Beschwerdeführer sodann insbesondere geltend, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Printscreen der Kurzmitteilung vom

E. 3.5 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe die Erfolgsaus- sichten ihres Gesuchs zu Unrecht ex post – gestützt auf die gesamten Verfahren- sakten und damit beide Schriftenwechsel – anstatt ex ante gestützt auf die bei Gesuchseinreichung vorliegenden Unterlagen beurteilt. Dies zeige sich dadurch, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit damit begründe, die beiden von ihnen erstatteten Stellungnahmen hätten keine Vorbringen enthalten, welche für ihren Standpunkt gesprochen hätten (act. 26 Rn. 14). Dabei übersehen sie jedoch, dass sie einzig aus der Formulierung der Vor- instanz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, kommt es doch im Ergebnis nur darauf an, dass die Vorinstanz der Ansicht war, (auch) der Gesuchsantwort der Beschwerdeführer hätten keine Vorbringen entnommen werden können, welche für ihren Standpunkt gesprochen hätten. Vielmehr wäre von den Beschwerdefüh- rern im Beschwerdeverfahren darzulegen, weshalb die Vorinstanz bei einer Beur- teilung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, bzw. weshalb sie entgegen der Vor- instanz eben doch Vorbringen gemacht hätten, welche für ihren Standpunkt ge- sprochen hätten. Dazu bringen die Beschwerdeführer aber lediglich pauschal vor, sie hätten in ihrer Gesuchsantwort detaillierte und substantiierte Behauptungen vorgetragen, mit denen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Gesuch ent- kräftet worden seien; gestützt auf diese Ausführungen sei es mehr als glaubhaft erschienen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO – aufgrund mündlicher Vereinbarung über eine Verlängerung des bestehenden Mietverhältnisses – nicht erfüllt gewesen seien und auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten gewesen sei (Art. 26 Rn. 15).

- 14 - Allerdings wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt, weshalb die von ihnen vorinstanzlich gemachten Vorbringen dergestalt "detailliert und sub- stantiiert" bzw. schlüssig gewesen seien, dass sie geeignet gewesen seien, die aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin im Ausweisungs- gesuch bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Auch den Ak- ten lassen sich sodann keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, welche für die Stichhaltigkeit des von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhaltes sprä- chen. So war vor Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Par- teien am 30. November 2017 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen ha- ben, mit welchem ein bis zum 31. März 2018 befristetes Mietverhältnis für die streitgegenständliche Wohnung vereinbart wurde (act. 3/3). Während die Be- schwerdegegnerin aus dieser Befristung ihren Ausweisungsanspruch ableitete, haben die Beschwerdeführer in ihrer vorinstanzlichen Gesuchsantwort vom

E. 4 Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vom Kanton eine nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu beziffernde Entschädigung zzgl. MwSt und Barauslagen ausgerichtet wird;

E. 5 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Kan- tons. Prozessuale Anträge im Beschwerdeverfahren:

E. 6 Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihnen der un- terzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

E. 7 Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

E. 8 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. ER180012-G seien beizuziehen;

E. 9 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt) zu- lasten des Kantons.

4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Eine Stellungnah- me der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Fra- ge, ob den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltli-

- 5 - che Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III.3). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch ein Doppel von act. 26 zuzustellen. Das Verfahren ist dementsprechend spruchreif, wobei das Gesuch der Beschwerdeführer um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit dem heutigen Endentscheid obsolet wird. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Formelles zur Beschwerde i.S.v. Art. 121 i.V.m. Art, 319 ff. ZPO

E. 14 März 2018 sowie weiterer Kurzmitteilungen würden unechte Noven darstellen und seien deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem wurde die Authentizität der entsprechenden Mitteilungen bestritten (act. 22 S. 3 ff.).

c) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 29. Mai 2018 zur Begrün- dung der Gutheissung des Ausweisungsbegehrens der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführer würden geltend machen, ihnen sei vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin im Februar 2018 mündlich zugesichert worden, ihnen die Wohnung bis auf Weiteres resp. bis sie eine neue Wohnung gefunden hätten zu überlassen. Dies stehe in klarem Widerspruch zu der von den Beschwerdeführern unterzeichneten Bestätigung vom 15. März 2018, wonach sie die von ihnen ge-

- 12 - mietete Wohnung "nicht wie vertraglich vereinbart am 31. März 2018" verlassen würden, da sie noch keine neue Wohnung gefunden hätten. Die Beschwerdefüh- rer würden zwar vorbringen, F._____ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin habe dieses Dokument vorformuliert, es ihnen aus dem Autofenster zur Unter- schrift entgegengehalten und ihnen gesagt, es gehe um die Vereinbarung betref- fend Verlängerung des Mietverhältnisses und sie müssten bestätigen, noch keine neue Wohnung gefunden zu haben. Daraufhin hätten sie dieses arglos und ohne es weiter zu hinterfragen unterzeichnet. Es erscheine aber wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführer sich tatsächlich derart hinters Licht führen liessen und arg- los eine Erklärung unterzeichnet hätten, deren Wortlaut klar dem widerspreche, was angeblich erst kurz zuvor im Februar 2018 vereinbart worden sei, zumal die Vereinbarung äusserst knapp gehalten sei und deren Inhalt selbst in einer stres- sigen Situation innert kurzer Zeit wahrgenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, als – wie die Beschwerdeführer selbst schreiben würden – bereits im Vor- feld dazu ein Strafverfahren vom besagten Verwaltungsrat der Beschwerdegeg- nerin gegen den Beschwerdeführer 1 angestrengt worden sei, mithin das Vertrau- en zwischen den Parteien bereits ziemlich zerrüttet gewesen sein müsse. Ent- sprechend wenig plausibel sei die Darstellung der Beschwerdeführer, dass sie ein ihnen von demselben F._____ ohne Vorankündigung unterbreitetes Schreiben einfach so unterzeichnet hätten, ohne dass sie tatsächlich hinter der Erklärung gestanden hätten. Die Beschwerdeführer hätten damit keine substantiierten und schlüssigen Einwendungen vorgebracht, welche die richterliche Überzeugung be- treffend die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu erschüttern vermöchten. Es sei vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Be- schwerdeführer über keinen Rechtstitel mehr verfügen würden, der ihnen den Aufenthalt in der Wohnung nach dem 31. März 2018 noch gestatten würde. Vor diesem Hintergrund könne sodann auch die Frage, ob der von der Beschwerde- gegnerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 eingereichte Printscreen einer Kurz- mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 14. März 2018 aufgrund der Noven- schranke noch zu beachten sei, offen gelassen werden (act. 30 E. 3.5.-6.). Zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege führte die Vorinstanz überdies aus, die Beschwerde-

- 13 - führer hätten am 15. März 2018 selbst unterschriftlich bestätigt, dass das Mietver- hältnis per 31. März 2018 ende und sie die Wohnung dennoch zu diesem Zeit- punkt nicht verlassen würden und würden keinerlei Vorbringen machen, wonach sich nach diesem Zeitpunkt noch Änderungen ergeben hätten. Entsprechend müsse ihr Nichteintretensantrag als von vornherein aussichtslos qualifiziert wer- den. Ausführungen zur Mittellosigkeit würden sich damit erübrigen (act. 30 E. 6.3).

E. 17 April 2018 einzig behauptet, im Februar 2018 sei mündlich ein neuer, unbe- fristeter Mietvertrag geschlossen worden, wobei sie als Beweis für ihren Stand- punkt die Parteibefragung bzw. ihre eigene Beweisaussage offeriert haben (vgl. act. 10 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Parteien – nachdem der ursprünglich zwischen ihnen geschlossene Mietvertrag vom 1. Dezember 2006 (vgl. act. 3/6) per Ende November 2017 durch die Beschwerdegegnerin ge- kündigt worden war (act. 3/3) – zur Begründung des für vier Monate (1. Dezember 2017 bis 31. März 2018) befristeten, neuen Mietvertrages nicht nur den bereits erwähnten schriftlichen Mietvertrag vom 30. November 2017 (act. 3/2) sondern zusätzlich auch eine schriftliche Zusatzvereinbarung dazu abgeschlossen haben, in welcher detailliert festgehalten wurde, unter welchen Bedingungen den Be- schwerdeführern von der Beschwerdegegnerin ein neuer befristeter Mietvertrag gewährt wurde (act. 3/6). Wenn die Beschwerdeführer vor Vorinstanz behaupteten, es sei nach die- sem Datum mündlich ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen worden, dann ist diese Behauptung bereits deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil es lebensfremd ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mündlich ein unbefristetes Mietverhältnis angeboten haben soll, obwohl sie die Bedingun- gen, unter welchen sie den Beschwerdeführern zuvor eine auf vier Monate befris-

- 15 - tete Verlängerung des bereits gekündigten Mietvertrages gewährt hat, ausführlich in einem schriftlichen Zusatzvertrag zum ebenfalls schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag festgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als die Bedingungen, unter welchen den Beschwerdeführern der befristete Mietvertrag für vier Monate ge- währt worden war, von Seiten der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erfüllt worden waren. So hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausweisungsbe- gehren in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht hatte, die Beschwerdeführer hät- ten weder die in der Zusatzvereinbarung vom 30. November 2017 als ausstehend anerkannten Mietzinsen von Fr. 8'032.90 noch die seither aufgelaufenen Mietzin- sen für die Monate Dezember 2017 bis März 2018 von je Fr. 1'550.– bezahlt (act. 1 S. 5); dem hatten die Beschwerdeführer einzig entgegen gehalten, sie hät- ten die gemäss Zusatzvereinbarung für die bereits ausstehenden Mietzinsen ver- einbarte erste Zahlung von Fr. 4'000.– bezahlt, dafür jedoch keine Quittung erhal- ten (vgl. act. 10 S. 3 ff.). Insgesamt ist deshalb die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei münd- lich ein neuer – unbefristeter – Mietvertrag zustande gekommen, aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr und damit als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ausreichend ist, um den von der gesuchstellenden Person beantragten Rechts- schutz zu verhindern. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die von den Beschwerdeführern in ihrer Gesuchsantwort gemachten Vorbringen zur Verneinung eines klaren Falls im Sinne von Art. 257 ZPO nicht ausreichten, weshalb sie den von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunkt zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer im weiteren bemängeln, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des von ihnen vertretenen Standpunkts einen zu strengen Massstab angewendet bzw. habe das Gesuch erst zu einem Zeitpunkt behandelt, als eine summarische Prüfung gar nicht mehr möglich gewesen, weil die Vorinstanz bereits eine gefestigte Meinung zu den Er- folgsaussichten gehabt und diese auch bereits geäussert habe (act. 26 Rn. 16). So übersehen die Beschwerdeführer zunächst, dass auch zu dieser Rüge im Be-

- 16 - schwerdeverfahren darzulegen wäre, weshalb die Vorinstanz bei Anlegung eines anderen Massstabs bzw. Vornahme einer nach Meinung der Beschwerdeführer richtigen summarischen Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müs- sen. Da die Beschwerdeführer in ihrer Gesuchsantwort sodann – wie bereits dar- gelegt – einzig pauschale Schutzbehauptungen erhoben haben, ist im übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer höher erscheinen sollten als deren Verlustgefahr. Zusammengefasst muss der von den Beschwerdeführern vorinstanzlich ver- tretene Standpunkt als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet wer- den. Die Prüfung der Mittellosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen und daher von der Vorinstanz richtigerweise auch nicht vorgenommen worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist damit abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Beschwerdeführer stellen für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 26 S. 2). Indes ist der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vertretene Standpunkt als von An- fang an aussichtslos im bereits (vorstehend Ziff. II.3.2) dargestellten Sinn zu be- zeichnen. So leiten die Beschwerdeführer aus der von ihnen geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Anspruch auf Kostenbefreiung ab, welcher gemäss Recht- sprechung und Lehre nicht besteht (vgl. vorstehend Ziff. II.2). Im Übrigen begrün- den die Beschwerdeführer ihre Beschwerde einzig mit von ihnen vorinstanzlich angeblich gemachten, detaillierten und substantiierten Behauptungen, welche je- doch – wie gesehen – als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und deshalb auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO von vornherein nicht ausreichend sind, um einen von der Gegenpartei schlüssig dar- gestellten und mit Urkunden belegten Sachverhalt in rechtsgenügender Weise zu

- 17 - bestreiten. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb bereits wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen, womit sich Weiterungen zur Voraussetzung der Mittel- losigkeit erübrigen.

2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kammer hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren anzuwenden ist, nicht hingegen auf das kantonale Beschwer- deverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder ent- ziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 Erw. 6.5; OGerZH RU160002 vom 14. März 2016). Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ba- sis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 9'300.– unter Be- rücksichtigung von § 12 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Kosten entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 18 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rer je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
  8. Juli 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF180026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2018 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarische Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Mai 2018 (ER180012)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 29. September 2017 kündigte die Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Vermieterin das mit den Gesuchs- gegnern und Beschwerdeführern (nachfolgend Beschwerdeführer) als Mieter für eine Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ bestehende Mietverhältnis je separat auf dem amtlich genehmigten Formular per 30. November 2017. Als Begründung führte die Beschwerdegegnerin Folgendes an (act. 3/3-4):

1. Nicht bezahlte Mieten Mai, Juni, Juli, August, September 2017 gem. OR 257d Abs. 2, gemäss Kündigungsandrohung vom 19. Juni 2017

2. Bedrohung des Vermieters durch den Mieter mit einer Waffe. Wurde bei Polizei ange- zeigt. 1.2 Am 30. November 2017 schlossen die Parteien erneut einen Mietvertrag für die vorgenannte Wohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 1'550.– ab, wobei eine feste Vertragsdauer bis zum 31. März 2018 abgemacht wurde. Als besondere Regelung wurde unter anderem vereinbart, die Beschwerdeführer hät- ten das Recht, die Wohnung auf jedes Monatsende mit Einhaltung einer einwö- chigen Kündigungsfrist auch vorzeitig gereinigt abzugeben (act. 3/2). In einer zu- sätzlichen Vereinbarung zu diesem Mietvertrag vom 30. November 2017 hielten die Parteien sodann insbesondere fest, dass der Mietvertrag vom 1. Dezember 2006 per Datum der Vereinbarung aufgehoben sei bzw. die Beschwerdeführer bestätigen würden, die Kündigung der Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Zu- dem wurde festgehalten, dass per 30. November 2017 Mietzinsen von Fr. 8'032.90 offen seien, wobei die Beschwerdeführer bestätigen würden, dass von diesem Betrag Fr. 3'000.– mit einem von ihnen bei Mietbeginn bezahlten De- pot verrechnet werden dürften. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich zudem, bei Unterzeichnung der Vereinbarung Fr. 4'000.– in bar an die Beschwerdegegne- rin und die danach noch verbleibende Restschuld von Fr. 1'032.90 bis spätestens

20. Dezember 2017 zu bezahlen. Ferner verpflichteten sich die Beschwerdefüh-

- 3 - rer, die bislang aufgelaufenen Betreibungs- und Inkassokosten von Fr. 346.60 ebenfalls bis zum 20. Dezember 2017 an die Beschwerdegegnerin zu erstatten (act. 3/6). 2.1 Am 20. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ein Ausweisungsbegehren gegen die Beschwerdeführer (act. 1 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 26. März 2018 setzte die Vorinstanz daraufhin der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und den Be- schwerdeführern zur Stellungnahme zum Begehren der Beschwerdegegnerin (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde am 28. März 2018 geleistet (act. 7). Am

17. April 2018 ging sodann die Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in wel- cher diese das Nichteintreten auf das Ausweisungsbegehren der Beschwerde- gegnerin beantragten; zudem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und beantragten, es sei ihnen in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (act. 10 S. 2). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 23. April 2018 Frist an, um zu den in der Stellungnahme der Be- schwerdeführer enthaltenen Noven Stellung zu nehmen (act. 13). Am 7. Mai 2018 ging eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein (act. 17), welche die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 14. Mai 2018 zur Kenntnis- nahme bzw. zu ihren Akten zustellte (act. 19). Am 16. Mai 2018 machten die Be- schwerdeführer eine Noveneingabe zu ihrem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und kündigten in dieser ausserdem eine Stellungnahme zur ihnen zugestellten Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an (act. 21), wel- che am 22. Mai 2018 schliesslich erstattet wurde (act. 22). 2.2 Am 29. Mai 2018 entschied die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin und verpflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall, die streitgegenständliche Wohnung bis spätes- tens 14. Juni 2018, 12:00 Uhr mittags, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt mit allen dazugehörenden Schlüsseln zu übergeben (act. 30 [=act. 23 = act. 27] Disp.-Ziff. 2). Das von den Beschwerdeführern gestell-

- 4 - te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab (act. 30 Disp.-Ziff. 2), weil deren Nichteintretensantrag aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO gewesen sei (act. 30 E. 6.3)

3. Am 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 24/2) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, soweit darin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Dabei stellten sie die folgenden Anträge (act. 26 S. 2):

1. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass den Gesuchsgegnern die unent- geltliche Rechtspflege gewährt und ihnen der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird;

2. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons gehen;

3. Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei dahingehend abzu- ändern, dass der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'250.– erstattet wird;

4. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung/Urteil sei dahingehend zu ergänzen, dass dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vom Kanton eine nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu beziffernde Entschädigung zzgl. MwSt und Barauslagen ausgerichtet wird;

5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Kan- tons. Prozessuale Anträge im Beschwerdeverfahren:

6. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihnen der un- terzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

7. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. ER180012-G seien beizuziehen;

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt) zu- lasten des Kantons.

4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Eine Stellungnah- me der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Fra- ge, ob den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltli-

- 5 - che Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (BGE 139 III 334, E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch nachfolgend E. III.3). Lediglich zur Kenntnisnahme ist ihr noch ein Doppel von act. 26 zuzustellen. Das Verfahren ist dementsprechend spruchreif, wobei das Gesuch der Beschwerdeführer um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung mit dem heutigen Endentscheid obsolet wird. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Formelles zur Beschwerde i.S.v. Art. 121 i.V.m. Art, 319 ff. ZPO 1.1 Der die unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Entscheid kann mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Gerügt werden kann dementsprechend die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht bean- standet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80) 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und rügen eine Verletzung von Art. 117 ZPO durch die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2. Rüge der Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung 2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt. So hät-

- 6 - ten sie das entsprechende Gesuch am 17. April 2018 gestellt, doch sei darüber erst eineinhalb Monate später zusammen mit dem Endentscheid vom 29. Mai 2018 entschieden worden. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Vorinstanz sei es ohne Weiteres möglich gewesen, über ihr Gesuch zusammen mit der Fristan- setzung an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme, d.h. am 23. April 2018, zu entscheiden. Spätestens entscheiden müssen hätte die Vorinstanz nach Mei- nung der Beschwerdeführer jedoch mit dem Kurzbrief vom 14. Mai 2018, mit wel- chem ihnen die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, bzw. unmittelbar nach Eingang ihrer Ein- gabe vom 16. Mai 2018, mit welcher sie eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin angekündigt hätten, seien doch ab diesem Zeitpunkt weitere Verfahrenshandlungen von ihnen erforderlich geworden (act. 26 Rn. 3 ff.). 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst das Recht der gesuchstellenden Person, dass die Erfolgsaus- sichten ihrer Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vor- läufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden (vgl. statt vieler etwa BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; BGE 131 I 113 E. 3.7.3; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 125 II 265 E. 4b; BGE 124 I 304; BGE 122 I 5 E. 4a; ZR 2010 Nr. 72 E. II.5.; ZR 2007 Nr. 21 E. 5c/bb; ZR 1997 Nr. 50 sowie BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 117 N 253 mit weiteren Hinweisen auf die entsprechende Lehre). Ausnahmen vom Grundsatz, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umgehend nach seiner Einreichung zu entscheiden ist, sind aber zulässig, wenn das Zuwar- ten mit dem Entscheid nicht gegen das Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstösst, weil nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, mithin etwa gestützt auf einen einfachen Schriftenwechsel zu entscheiden ist. Anders sieht es aus, wenn durch die gesuchstellende Partei weitere, in erheblichem Mass Kosten, insbeson- dere Anwaltskosten, verursachende Schritte unternommen werden müssen; dies- falls ist das Zuwarten mit dem Entscheid unzulässig (vgl. etwa BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 55 f.). Da die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anwalt- lich vertreten waren, bringen sie deshalb grundsätzlich zu Recht vor, die Vo-

- 7 - rinstanz habe ihr Recht auf Vorausbeurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt, indem sie ihnen die Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin vom 7. Mai 2018 ohne vorgängigen Entscheid über das von ihnen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freigestellten Replik zugestellt hat. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer daraus jedoch ableiten, dass sie bereits aus diesem Grund – also unabhängig davon, ob ihnen die Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO verweigert hatte – von den vorinstanzlichen Kosten zu befreien seien, übersehen sie, dass eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung keinen von den bei- den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers/Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung) unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates begründet (BGE 129 V 411 E. 3.4; BGer 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004, E. 4; BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 56a; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessord- nung; in: SSZR 2015 Bd. 21, S. 334 ff., N 826). Da dies nicht nur für die unent- geltliche Rechtsvertretung, sondern auch für die Kostentragung im erstinstanzli- chen Verfahren gilt, sind die Beschwerdeführer entgegen ihrer eigenen Meinung (vgl. act. 26 Rn. 9) nicht von denjenigen Kosten zu befreien, welche nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die Vorinstanz eigentlich über das Gesuch hätte entscheiden müssen. Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführern gewe- sen, bei Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Replik durch die Vorinstanz eine Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung ih- res Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rügen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführer erweist sich insoweit als unbegründet.

3. Rüge der Verletzung von Art. 117 lit. b ZPO 3.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, der von ihnen vorinstanzlich vertretene Standpunkt sei im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als von Anfang an aussichtslos zu qualifizieren (act. 26 Rn. 10 ff.). Dabei bringen sie zusammengefasst vor, entgegen der Vor-

- 8 - instanz hätten sie zur Begründung ihres Nichteintretensantrags detaillierte und schlüssige Behauptungen vorgetragen, mit denen die Vorbringen im Gesuch der Beschwerdegegnerin entkräftet worden seien. Zudem habe die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens nicht ex ante, sondern gestützt auf die gesamten Verfahrensakten beurteilt und habe anstatt einer summarischen Prü- fung ein viel zu strenges Mass angewendet (act. 26 Rn.10 ff.). 3.2 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Partei, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen könne, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätz- lich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine be- sondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der beklagten Partei nicht anders als für die klagende; auch von der beklagten Partei kann erwartet werden, dass sie offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; BGE 139 477 E. 2.3 m.w.H.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c m.w.H.; ZR 2011 Nr. 97 E. 2.5; ZR 2011 Nr. 99 E. 3.6; ZR 2011 Nr. 101 E. 3.3; ZR 2011 Nr. 102 E. 3.5). Im konkreten Fall war bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des von den Beschwerdeführern als vor Vorinstanz beklagte Partei vertretenen Parteistand-

- 9 - punkts insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als kla- gende Partei den von ihr gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachten Ausweisungsanspruch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO anhängig gemacht hat. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der von der gesuchstellenden Partei verlangte Rechtsschutz gewährt, wenn der Sachver- halt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei. Be- streitet die beklagte Partei die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen (Sachverhalt), so muss sie ihre Bestreitungen, Einwendungen und Einreden ledig- lich substantiiert vorbringen. Sie hat ihre Einwendungen und Einreden mit ande- ren Worten nicht einmal glaubhaft zu machen (vgl. etwa BSK ZPO-HOFMANN,

2. Aufl. 2014, Art. 257 N 10), sondern sie trifft lediglich eine Behauptungslast. Zur Verneinung eines klaren Falls im Sinne von Art. 257 ZPO genügt es deshalb, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1. m.w.H.). Offensichtlich haltlose Einwendungen, Einreden und Be- streitungen (sog. Schutzbehauptungen) der beklagten Partei genügen dazu je- doch nicht, wobei ein Vorbringen dann als haltlos anzusehen ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es genügt aber nicht zur Haltlosigkeit, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich er- scheint. Vielmehr muss das Vorbringen zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch er- wiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszugehen (OGer ZH, LF150054-O vom 12. Oktober 2015, E. III.1). 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, bei dem es um das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von tatsächlicher Aussichtslosigkeit geht, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Sachumstände für die Beurteilung der Prozessaussichten rechtserheblich sind und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen. Tatfrage und deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unrichtigkeit zu prüfen ist dahingegen, welche Tatsachen als erstellt oder umge- kehrt als beweislos oder nicht beweisbar gelten müssen (vgl. für das Beschwer-

- 10 - deverfahren nach BGG: BGE 124 I 304 E. 2c; BGer 5A_417/2009 vom 31.7.2009 E. 2.2; BGer 4A_454/2008 vom 1.12.2008 E. 4.2 sowie BÜHLER, a.a.o., Art. 117 N 251). 3.4 a) Vor Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Aus- weisungsbegehrens vorgebracht, der zwischen den Parteien bestehende Mietver- trag vom 30. November 2017 sei bis Ende März 2018 befristet, weshalb die Be- schwerdeführer nach diesem Datum über keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mie- tobjekt mehr verfügen würden (vgl. act. 1 S. 2 ff.). Dass sie ihr Ausweisungsbe- gehren bereits am 20. März 2018 und damit vor Ende der Mietdauer gestellt habe, begründete sie sodann damit, dass die Beschwerdeführer ihr am 14. März 2018 per Kurzmitteilung mitgeteilt hätten, sie würden das streitgegenständliche Mietob- jekt nach Ablauf der festen Vertragsdauer nicht verlassen, weil sie immer noch keine neue Wohnung gefunden hätten. Dies hätten die Beschwerdeführer am

15. März 2018 sodann noch schriftlich bestätigt (act. 1 S. 4 f.). Als Beweis reichte die Beschwerdegegnerin die erwähnte schriftliche Bestätigung der Beschwerde- führer vom 15. März 2018 ins Recht (act. 3/7). Die Beschwerdeführer hielten dem vor Vorinstanz entgegen, entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei zwischen den Parteien mündlich ein neuer – unbefristeter – Mietvertrag geschlossen worden. Zu diesem Vertragsabschluss sei es gekommen, nachdem sie die Beschwerdegegnerin (bzw. deren Verwaltungsrat F._____) im Februar 2018 darüber in Kenntnis ge- setzt hätten, dass sie mit ihren zwei Kindern – unter anderem wegen der Betrei- bungen der Beschwerdegegnerin – erhebliche Mühe bekunden würden, eine neue Wohnung zu finden. Es sei deshalb vereinbart worden, dass sie der Be- schwerdegegnerin Fr. 4'000.– an ausstehenden Mietzinsen bezahlen würden und die Beschwerdegegnerin im Gegenzug einerseits die Betreibungen gegen sie zu- rückziehe und ihnen andererseits die streitgegenständliche Wohnung bis auf wei- teres (zum bestehenden Mietzins) zur Benützung überlasse. In der Folge seien der Beschwerdegegnerin von ihnen Fr. 4'000.– in bar übergeben worden, wobei sie – wie bereits für eine Barzahlung von Fr. 3'000.– im Oktober 2017 – keine Quittung erhalten hätten. Zur von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich einge-

- 11 - reichten Bestätigung vom 15. März 2017 brachten die Beschwerdeführer zudem vor, diese sei vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin verfasst und ihnen vor ihrer Wohnung aus dem Auto heraus zur Unterschrift unterbreitet worden. Da- bei sei ihnen gesagt worden, es gehe um die getroffene Vereinbarung, weshalb sie dieses Dokument ohne es weiter zu hinterfragen arglos unterzeichnet hätten. Die Hintergründe dieser "Bestätigung" seien im Übrigen auch suspekt. So gebe es aus ihrer Sicht keinen Grund, eine entsprechende Bestätigung zu unterzeich- nen, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die erwähnte mündliche Abmachung gegolten habe. Zudem mache ein solches Dokument auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschwerdegegnerin behaupte, sie verfügte auch über eine – nicht ins Recht gelegte – Kurzmitteilung vom 14. März 2018, welche das Gleiche besagte wie die schriftliche Bestätigung (act. 10 S. 3 ff.).

b) Nachdem der Beschwerdegegnerin hierzu von Seiten der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2018 (vgl. act. 13) ausdrücklich Frist angesetzt worden war, bestritt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Ge- suchsantwort den Abschluss eines neuen unbefristeten Mietvertrages (act. 17 S. 3 ff.) und legte einen Printscreen der von ihr bereits im ursprünglichen Gesuch erwähnten Kurzmitteilung vom 14. März 2018 ins Recht (act. 18/1): In ihrer im Rahmen des Replikrechts eingereichten Stellungnahme vom

22. Mai 2018 machten die Beschwerdeführer sodann insbesondere geltend, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Printscreen der Kurzmitteilung vom

14. März 2018 sowie weiterer Kurzmitteilungen würden unechte Noven darstellen und seien deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem wurde die Authentizität der entsprechenden Mitteilungen bestritten (act. 22 S. 3 ff.).

c) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 29. Mai 2018 zur Begrün- dung der Gutheissung des Ausweisungsbegehrens der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführer würden geltend machen, ihnen sei vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin im Februar 2018 mündlich zugesichert worden, ihnen die Wohnung bis auf Weiteres resp. bis sie eine neue Wohnung gefunden hätten zu überlassen. Dies stehe in klarem Widerspruch zu der von den Beschwerdeführern unterzeichneten Bestätigung vom 15. März 2018, wonach sie die von ihnen ge-

- 12 - mietete Wohnung "nicht wie vertraglich vereinbart am 31. März 2018" verlassen würden, da sie noch keine neue Wohnung gefunden hätten. Die Beschwerdefüh- rer würden zwar vorbringen, F._____ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin habe dieses Dokument vorformuliert, es ihnen aus dem Autofenster zur Unter- schrift entgegengehalten und ihnen gesagt, es gehe um die Vereinbarung betref- fend Verlängerung des Mietverhältnisses und sie müssten bestätigen, noch keine neue Wohnung gefunden zu haben. Daraufhin hätten sie dieses arglos und ohne es weiter zu hinterfragen unterzeichnet. Es erscheine aber wenig lebensnah, dass die Beschwerdeführer sich tatsächlich derart hinters Licht führen liessen und arg- los eine Erklärung unterzeichnet hätten, deren Wortlaut klar dem widerspreche, was angeblich erst kurz zuvor im Februar 2018 vereinbart worden sei, zumal die Vereinbarung äusserst knapp gehalten sei und deren Inhalt selbst in einer stres- sigen Situation innert kurzer Zeit wahrgenommen werden könne. Dies gelte umso mehr, als – wie die Beschwerdeführer selbst schreiben würden – bereits im Vor- feld dazu ein Strafverfahren vom besagten Verwaltungsrat der Beschwerdegeg- nerin gegen den Beschwerdeführer 1 angestrengt worden sei, mithin das Vertrau- en zwischen den Parteien bereits ziemlich zerrüttet gewesen sein müsse. Ent- sprechend wenig plausibel sei die Darstellung der Beschwerdeführer, dass sie ein ihnen von demselben F._____ ohne Vorankündigung unterbreitetes Schreiben einfach so unterzeichnet hätten, ohne dass sie tatsächlich hinter der Erklärung gestanden hätten. Die Beschwerdeführer hätten damit keine substantiierten und schlüssigen Einwendungen vorgebracht, welche die richterliche Überzeugung be- treffend die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu erschüttern vermöchten. Es sei vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Be- schwerdeführer über keinen Rechtstitel mehr verfügen würden, der ihnen den Aufenthalt in der Wohnung nach dem 31. März 2018 noch gestatten würde. Vor diesem Hintergrund könne sodann auch die Frage, ob der von der Beschwerde- gegnerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 eingereichte Printscreen einer Kurz- mitteilung des Beschwerdeführers 1 vom 14. März 2018 aufgrund der Noven- schranke noch zu beachten sei, offen gelassen werden (act. 30 E. 3.5.-6.). Zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege führte die Vorinstanz überdies aus, die Beschwerde-

- 13 - führer hätten am 15. März 2018 selbst unterschriftlich bestätigt, dass das Mietver- hältnis per 31. März 2018 ende und sie die Wohnung dennoch zu diesem Zeit- punkt nicht verlassen würden und würden keinerlei Vorbringen machen, wonach sich nach diesem Zeitpunkt noch Änderungen ergeben hätten. Entsprechend müsse ihr Nichteintretensantrag als von vornherein aussichtslos qualifiziert wer- den. Ausführungen zur Mittellosigkeit würden sich damit erübrigen (act. 30 E. 6.3). 3.5 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz habe die Erfolgsaus- sichten ihres Gesuchs zu Unrecht ex post – gestützt auf die gesamten Verfahren- sakten und damit beide Schriftenwechsel – anstatt ex ante gestützt auf die bei Gesuchseinreichung vorliegenden Unterlagen beurteilt. Dies zeige sich dadurch, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit damit begründe, die beiden von ihnen erstatteten Stellungnahmen hätten keine Vorbringen enthalten, welche für ihren Standpunkt gesprochen hätten (act. 26 Rn. 14). Dabei übersehen sie jedoch, dass sie einzig aus der Formulierung der Vor- instanz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, kommt es doch im Ergebnis nur darauf an, dass die Vorinstanz der Ansicht war, (auch) der Gesuchsantwort der Beschwerdeführer hätten keine Vorbringen entnommen werden können, welche für ihren Standpunkt gesprochen hätten. Vielmehr wäre von den Beschwerdefüh- rern im Beschwerdeverfahren darzulegen, weshalb die Vorinstanz bei einer Beur- teilung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, bzw. weshalb sie entgegen der Vor- instanz eben doch Vorbringen gemacht hätten, welche für ihren Standpunkt ge- sprochen hätten. Dazu bringen die Beschwerdeführer aber lediglich pauschal vor, sie hätten in ihrer Gesuchsantwort detaillierte und substantiierte Behauptungen vorgetragen, mit denen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Gesuch ent- kräftet worden seien; gestützt auf diese Ausführungen sei es mehr als glaubhaft erschienen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO – aufgrund mündlicher Vereinbarung über eine Verlängerung des bestehenden Mietverhältnisses – nicht erfüllt gewesen seien und auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten gewesen sei (Art. 26 Rn. 15).

- 14 - Allerdings wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt, weshalb die von ihnen vorinstanzlich gemachten Vorbringen dergestalt "detailliert und sub- stantiiert" bzw. schlüssig gewesen seien, dass sie geeignet gewesen seien, die aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin im Ausweisungs- gesuch bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Auch den Ak- ten lassen sich sodann keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, welche für die Stichhaltigkeit des von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhaltes sprä- chen. So war vor Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Par- teien am 30. November 2017 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen ha- ben, mit welchem ein bis zum 31. März 2018 befristetes Mietverhältnis für die streitgegenständliche Wohnung vereinbart wurde (act. 3/3). Während die Be- schwerdegegnerin aus dieser Befristung ihren Ausweisungsanspruch ableitete, haben die Beschwerdeführer in ihrer vorinstanzlichen Gesuchsantwort vom

17. April 2018 einzig behauptet, im Februar 2018 sei mündlich ein neuer, unbe- fristeter Mietvertrag geschlossen worden, wobei sie als Beweis für ihren Stand- punkt die Parteibefragung bzw. ihre eigene Beweisaussage offeriert haben (vgl. act. 10 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Parteien – nachdem der ursprünglich zwischen ihnen geschlossene Mietvertrag vom 1. Dezember 2006 (vgl. act. 3/6) per Ende November 2017 durch die Beschwerdegegnerin ge- kündigt worden war (act. 3/3) – zur Begründung des für vier Monate (1. Dezember 2017 bis 31. März 2018) befristeten, neuen Mietvertrages nicht nur den bereits erwähnten schriftlichen Mietvertrag vom 30. November 2017 (act. 3/2) sondern zusätzlich auch eine schriftliche Zusatzvereinbarung dazu abgeschlossen haben, in welcher detailliert festgehalten wurde, unter welchen Bedingungen den Be- schwerdeführern von der Beschwerdegegnerin ein neuer befristeter Mietvertrag gewährt wurde (act. 3/6). Wenn die Beschwerdeführer vor Vorinstanz behaupteten, es sei nach die- sem Datum mündlich ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen worden, dann ist diese Behauptung bereits deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil es lebensfremd ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mündlich ein unbefristetes Mietverhältnis angeboten haben soll, obwohl sie die Bedingun- gen, unter welchen sie den Beschwerdeführern zuvor eine auf vier Monate befris-

- 15 - tete Verlängerung des bereits gekündigten Mietvertrages gewährt hat, ausführlich in einem schriftlichen Zusatzvertrag zum ebenfalls schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag festgehalten hat. Dies gilt umso mehr, als die Bedingungen, unter welchen den Beschwerdeführern der befristete Mietvertrag für vier Monate ge- währt worden war, von Seiten der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erfüllt worden waren. So hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausweisungsbe- gehren in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht hatte, die Beschwerdeführer hät- ten weder die in der Zusatzvereinbarung vom 30. November 2017 als ausstehend anerkannten Mietzinsen von Fr. 8'032.90 noch die seither aufgelaufenen Mietzin- sen für die Monate Dezember 2017 bis März 2018 von je Fr. 1'550.– bezahlt (act. 1 S. 5); dem hatten die Beschwerdeführer einzig entgegen gehalten, sie hät- ten die gemäss Zusatzvereinbarung für die bereits ausstehenden Mietzinsen ver- einbarte erste Zahlung von Fr. 4'000.– bezahlt, dafür jedoch keine Quittung erhal- ten (vgl. act. 10 S. 3 ff.). Insgesamt ist deshalb die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei münd- lich ein neuer – unbefristeter – Mietvertrag zustande gekommen, aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr und damit als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ausreichend ist, um den von der gesuchstellenden Person beantragten Rechts- schutz zu verhindern. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die von den Beschwerdeführern in ihrer Gesuchsantwort gemachten Vorbringen zur Verneinung eines klaren Falls im Sinne von Art. 257 ZPO nicht ausreichten, weshalb sie den von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunkt zu Recht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert hat. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer im weiteren bemängeln, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des von ihnen vertretenen Standpunkts einen zu strengen Massstab angewendet bzw. habe das Gesuch erst zu einem Zeitpunkt behandelt, als eine summarische Prüfung gar nicht mehr möglich gewesen, weil die Vorinstanz bereits eine gefestigte Meinung zu den Er- folgsaussichten gehabt und diese auch bereits geäussert habe (act. 26 Rn. 16). So übersehen die Beschwerdeführer zunächst, dass auch zu dieser Rüge im Be-

- 16 - schwerdeverfahren darzulegen wäre, weshalb die Vorinstanz bei Anlegung eines anderen Massstabs bzw. Vornahme einer nach Meinung der Beschwerdeführer richtigen summarischen Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müs- sen. Da die Beschwerdeführer in ihrer Gesuchsantwort sodann – wie bereits dar- gelegt – einzig pauschale Schutzbehauptungen erhoben haben, ist im übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung die Gewinnaussichten der Beschwerdeführer höher erscheinen sollten als deren Verlustgefahr. Zusammengefasst muss der von den Beschwerdeführern vorinstanzlich ver- tretene Standpunkt als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet wer- den. Die Prüfung der Mittellosigkeit ist bei dieser Sachlage nicht vorzunehmen und daher von der Vorinstanz richtigerweise auch nicht vorgenommen worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist damit abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Beschwerdeführer stellen für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 26 S. 2). Indes ist der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vertretene Standpunkt als von An- fang an aussichtslos im bereits (vorstehend Ziff. II.3.2) dargestellten Sinn zu be- zeichnen. So leiten die Beschwerdeführer aus der von ihnen geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Anspruch auf Kostenbefreiung ab, welcher gemäss Recht- sprechung und Lehre nicht besteht (vgl. vorstehend Ziff. II.2). Im Übrigen begrün- den die Beschwerdeführer ihre Beschwerde einzig mit von ihnen vorinstanzlich angeblich gemachten, detaillierten und substantiierten Behauptungen, welche je- doch – wie gesehen – als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und deshalb auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO von vornherein nicht ausreichend sind, um einen von der Gegenpartei schlüssig dar- gestellten und mit Urkunden belegten Sachverhalt in rechtsgenügender Weise zu

- 17 - bestreiten. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb bereits wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen, womit sich Weiterungen zur Voraussetzung der Mittel- losigkeit erübrigen.

2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kammer hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren anzuwenden ist, nicht hingegen auf das kantonale Beschwer- deverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder ent- ziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 Erw. 6.5; OGerZH RU160002 vom 14. März 2016). Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ba- sis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 9'300.– unter Be- rücksichtigung von § 12 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Kosten entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rer je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

6. Juli 2018