Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am tt.mm.2012 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in … (act. 6/3). Mit Urteil vom 8. Juni 2012 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein ei- genhändiges Testament der Erblasserin vom 30. Januar 2009 (act. 6/8). In ihrem Testament hatte die Erblasserin unter anderem verfügt, dass vier Fünftel des Erbanspruchs ihrer Enkelin, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bis zu deren 35. Geburtstag von Dr. iur. D._____, ersatzweise bei dessen Ablehnung durch B._____, als Willensvollstrecker resp. Willensvollstreckerin zu verwalten seien (vgl. act. 6/2/1 S. 1 f. Ziff. 3). Dr. iur. D._____ lehnte das Mandat als Wil- lensvollstrecker ab, B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) nahm es in der Folge an (act. 6/1 u. act. 5).
E. 1.1 Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblas- ser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erb- schaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, in: BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, N 97 zu Art. 518). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kanto- nen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu- ständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (BGE 139 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG). Die Bestimmung meint das summarische Verfahren der ZPO, welches kraft Verweises als kantonales Recht analog gilt (BGE 139 III 225, E. 2.2). Für die Rechtsmittelordnung enthält das massgebliche kantonale Recht eine Sonderregelung. Nach § 85 i.V.m. § 84 GOG sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwerde nach § 82 ff. GOG einschlägig (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist). Die Bestim- mungen von Art. 319 ff. ZPO gelten daher für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht (vgl. zum Ganzen auch Urteil OGer ZH vom 23. Dezember 2013, PF130013, E. II.5.2).
E. 1.2 Der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2018 ist mit Beschwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar. Die Beschwerdeschrift ist bei der
- 5 - Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Dass mit der Begründung auch Beschwerdeanträge gestellt werden müssen, geht nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungsobliegenheit. Da die Beschwerde auch reforma- torische Wirkung haben kann, ist ein Aufhebungsantrag mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl., statt vieler: REETZ/THEILER, IN: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUEN-BERGER, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 311; KUNZ, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO Rechtmittel Beru- fung und Beschwerde, Basel 2013, N 30 ff. zu Art. 321). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Ar- gumentation stützt. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Eine Begründung ist auch in denjenigen Verfahren erforderlich, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; KUNZ, a.a.O., N 83 zu Art. 311, m.w.H.). Fehlt ein Antrag und/oder eine hinrei- chende Begründung, tritt die Rechtsmittelinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht ein. Eine ungenügende Begründung oder fehlende Anträge sind keine ver- besserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (Urteil BGer vom 9. Januar 2013, 4A_704/2012, m.w.H.).
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Ziffern 1 – 4 des Urteils vom 3. Januar 2018 seien aufzuheben und es seien die vor erster Instanz gestellten Rechtsbe- gehren gutzuheissen. Insofern sie sich auf die Anträge vor der Vorinstanz stützt, ist sie ihrer Pflicht, Anträge zu stellen, genügend nachgekommen. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz sinngemäss eine Amts- pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin geltend. Namentlich beanstandete sie
- 6 - zusammengefasst, die Aufstellungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 und 2016 hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung ste- henden Aktivitäten, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am
3. bzw. 12. April 2017 erhalten habe, entsprächen nicht den Vorgaben gemäss den Urteilen der Vorinstanz vom 29. Oktober 2015 resp. 6. März 2017 (act. 1 S. 7
u. S. 10 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz trat in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein und er- wog Folgendes: Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 23. Juni 2017 der Post übergeben habe, habe sie die Beschwerdefrist von zehn Tagen, welche sich aus § 83 Abs. 1 GOG ergebe und welche gelte, wenn ein konkreter Akt oder eine bestimmte, zeitlich lokalisierbare Amtspflichtverletzung angefochten werden soll, versäumt. Soweit die Beschwerdeführerin in der genannten Zusammenstel- lung eine Amtspflichtverletzung erblicke, sei die Beschwerde verspätet. Im Sinne einer Eventualbegründung weist die Vorinstanz sodann darauf hin, die ins Recht gereichten Zusammenstellungen seien nicht zu beanstanden, da die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hinreichend detailliert mit der jeweils aufgewendeten Zeit aufgeführt sei und damit den Auflagen gemäss dem Urteil vom 29. Oktober 2015 resp. vom 6. März 2017 (vgl. act. 7/26 u. act. 8/21) genüge. Damit liege kein Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor, weshalb keine Anzeige nach Art. 292 StGB angezeigt sei (act. 32 S. 4 ff. u. S. 9 f.).
E. 2 Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wurde die Be- schwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils resp. weiterhin jeweils bis spätestens Ende März, bzw. spätestens drei Monate nach Abschluss des Mandates, eine detaillierte Honorar- rechnung samt Beilagen über die im vergangenen Kalenderjahr von ihr als Wil- lensvollstreckerin geleistete Arbeit unter Bekanntgabe der Berechnungsmethode der bezogenen Entschädigungsleistungen aus- und zuzustellen (Urteil vom
29. Oktober 2015, act. 7/26 S. 16 f., Geschäfts-Nr. EA150001).
E. 3 Aufgrund einer erneuten Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ver- pflichtete die Vorinstanz mit Urteil vom 6. März 2017 die Beschwerdegegnerin, die mit Urteil vom 29. Oktober 2016 auferlegte Weisung unter Androhung der Unge- horsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB einzuhalten (act. 8/21 S. 16 f., Ge- schäfts-Nr. EA160001).
- 3 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort und führt folglich auch nicht aus, warum diese Ausführungen unzutreffend sein sollen und der vorinstanzliche Entscheid damit falsch sei. Damit wird weder dargetan, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, noch inwiefern die Beschwer- degegnerin mit ihren Aufstellungen für die Jahre 2015 und 2016 die Auflagen der Vorinstanz verletzt habe (vgl. act. 33).
E. 3.3 Entsprechend ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte sodann vor der Vorinstanz zusammenge- fasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei gemäss Mitgliederliste der VQF (Ver-
- 7 - ein für die Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen), Stand: 31. März 2017, nicht Mitglied derselben, womit zum einen feststehe, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe an die Vorinstanz vom 18. August 2015 im Verfahren EA150001 – wo sie geltend gemacht habe, Mitglied zu sein – nicht die Wahrheit in Bezug auf die Qualifikationen zur Vermögensverwaltung gesagt. Zum anderen fehle der Beschwerdegegnerin damit die Befähigung zur Vermögensverwaltung, da sie nicht der BOVV (Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF) angehöre. Dazu sei sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3 GwG verpflichtet. Die Vermögensverwaltungstätigkeit sei damit ungesetzlich und aufzuheben (act. 1 S. 8 f.). In ihrer zweiten Eingabe an die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Teilung der Erbschaft am 10. Dezember 2014 habe das Willensvollstreckermandat geendet. An dieses schliesse ein Vermögensver- waltungsmandat an. Zu dessen Ausübung fehle es der Beschwerdegegnerin an der zwingend notwendigen Vereinbarung bzw. Bevollmächtigung seitens der Be- schwerdeführerin, womit es sowohl an der Fixierung des Inhaltes der Aktivitäten, wie auch an einer Honorarvereinbarung fehle und die Schutzvorschriften für Anle- ger umgangen würden (act. 24 S. 3 f. u. 5). 4.1.2. Im rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz vom 6. März 2017 (EA160001, act. 8) wird festgehalten, es handle sich bei der Mandatierung der Beschwerde- gegnerin um die Errichtung einer Dauerwillensvollstreckung, welche nicht automa- tisch mit dem Abschluss der Erbteilung ende, sondern wie von der Erblasserin festgehalten, erst bei Erreichen des 35. Geburtstages der Beschwerdeführerin (act. 8/21 S. 5 f. u. S. 9). Die Vorinstanz wies im Rahmen der Erwägungen des hier angefochtenen Entscheids auf diese früheren Erwägungen hin und ging bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschereigesetzes unterstellt sei, von einem noch bestehenden Willensvoll- streckungsmandat aus (act. 32 S. 8 f. E. 3.3.). 4.1.3. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift an das Obergericht bemängelt. Namentlich beanstandet sie, eine Willens- vollstreckung über die Teilung der Erbschaft hinaus sei im Gesetz nicht vorgese- hen. Wenn das Testament keine näheren Bestimmungen enthalte, daure die Wil-
- 8 - lensvollstreckung bis zum Vollzug der Realteilung; danach liege eine einfache Vermögensverwaltung vor. Mit Vollzug der Teilung sei daher das Willensvollstre- ckermandat der Beschwerdegegnerin erloschen (act. 33 S. 7 f. Rz. 2 ff.).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
E. 4.2 Mit Blick auf die Begründungsobliegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt zwar noch – wie gezeigt – auf den vo- rinstanzlichen Entscheid eingeht. Namentlich bezeichnet sie die Auffassung der Vorinstanz, das Willensvollstreckermandat habe nicht mit der Erbteilung geendet, als unzutreffend mit der Begründung, der Gesetzestext von Art. 518 ZGB sehe ein Willensvollstreckermandat über die durchgeführte Teilung hinaus nicht vor (act. 33 S. 7 f.). In der Folge beschränkt sie sich aber darauf, ein ins Recht ge- reichtes Schreiben (act. 36/7) zusammenzufassen, gemäss dem nach der Erbtei- lung von einem Vermögensverwaltungsmandat auszugehen sei, welches den be- sonderen Vorschriften der Vermögensverwaltung unterstellt sei. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, mit Teilung des Nachlasses sei das Willensvollstrecker- mandat erloschen und die Beschwerdegegnerin unterstehe nun sämtlichen Vor- schriften über die Vermögensverwaltung, erfülle diese aber weder in persönlicher noch in formeller Hinsicht (act. 33 S. 8 f.). Was für Vorschriften das genau sind, die die Beschwerdeführerin anspricht, und inwiefern die Beschwerdegegnerin die- se nicht erfülle, führt die Beschwerdeführerin aber ebenso wenig aus wie das, was aus diesem Umstand zu folgern sei. Ein Verweis auf die vor Vorinstanz ge- machten Ausführungen (so in act. 33 S. 7 Rz. 1) ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer sämtliche Argumente vorbringen und aufzeigen müssen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Auffassung falsch ist. Ebenso ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, welche Rechtsfolgen sie aus dem Ge- sagten ableitet. Es erscheint damit fraglich, ob die Beschwerdeschrift den vorge- nannten Anforderungen (vgl. Ziff. II./1.2.) an die Begründungsdichte genügt. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die Be- schwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen ist.
E. 4.3 Die Argumentation, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Entscheid falsch liege, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen,
- 9 - dass das schweizerische Recht keine besondere Regelung für die Dauerwillens- vollstreckung über die Erbteilung hinaus kennt. Andererseits sieht das Gesetz auch nicht vor, die Willensvollstreckung habe zwingend mit der Erbteilung zu en- den. Die Bestimmungen von Art. 517 f. ZGB äussern sich weder zur Dauer noch zum Ende der Willensvollstreckung explizit. In Literatur und Rechtsprechung wird die Dauerwillensvollstreckung über die Teilung der Erbschaft hinaus – wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. März 2017 (act. 8/21 S. 5 Rz. 3.1. ff.), auf welchen sie im angefochtenen Entscheid Bezug nahm (act. 32 S. 8 Ziff. 3.3.), zutreffend ausführte – als zulässig erachtet (BGer Urteil vom 4. April 2014, 5A_914/2013, E. 3.4.; BGE 51 II 49, E. 4 S. 55; KÜNZLE, in: HAUSHEER/WALTER (Hrsg.), BK ZGB Art. 517–518, Bern 2011, N 4 zu Vorbemerkungen Art. 517–518 sowie N 51 ff. zu Art. 517–518 m.w.H.; CHRIST/EICHNER, in: ABT/WEIBEL, Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 14a zu Art. 517). Vorausgesetzt für die Dauerwillensvollstreckung ist eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers sowie, dass der Willensvollstrecker sein Mandat nicht niedergelegt hat (Urteil BGer vom 4. April 2014, 5A_914/2013, E. 3.4. m.w.H.). Das Testament der Erblasserin enthält die klare Anordnung, vier Fünftel des Erbanspruches der Beschwerdeführerin seien bis zu deren 35. Geburtstag durch die Willensvollstre- ckerin zu verwalten (act. 6/2/1). Die Beschwerdegegnerin hat das Willensvollstre- ckungsmandat nicht niedergelegt. Entsprechend ist hier die Dauerwillensvollstre- ckung zulässig und den vorinstanzlichen Ausführung ist zu folgen, die Beschwer- degegnerin sei nach wie vor als Willensvollstreckerin im Amt. Damit fusst die Verwaltung des Erbteils nicht auf einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien, sondern auf einer Anordnung der Erblasserin (act. 32 S. 8 f. E. 3.3). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, braucht ein Willensvollstrecker keine be- sonderen professionellen Qualifikationen. Zwar ist in der Literatur anerkannt, die mangelnde fachliche oder persönliche Qualifikation könne allenfalls bis zu einer aufsichtsbehördlichen Absetzung des Willensvollstreckers führen (KÜNZLE, a.a.O., N 4 zu Art. 517–518; KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N 10 zu Art. 517). Eine solche fehlende Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin aber nirgends behauptet. Aus den Ausführungen vor der Vorinstanz lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe sich ge-
- 10 - stützt auf Art. 2 Abs. 3 GwG der Selbstregulierungsorganisation VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) anzuschliessen (act. 1 S. 8 f.). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdegegnerin sei als Willensvollstreckerin für ihre gesamte Tätigkeit nicht dem Geldwäschereige- setz unterstellt (act. 32 S. 9; vgl. auch: KARRER/VOGT, in: BSK ZGB II, a.a.O., N12a zu Art. 518). So sind vom GwG-Geltungsbereich Tätigkeiten ausgenom- men, welche durch eine explizite gesetzliche Grundlage, einen Hoheitsakt oder verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen oder erlaubt worden sind. Darunter fällt unter anderem der Willensvollstrecker (vgl. SCHIBLI, Regulierungen der FIN- MA: GwG und KAG, TREX 2011 S. 86). Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwendung- en im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Willensvollstreckerbeschwerden sind vermögensrechtlicher Natur. Bei der Be- stimmung des Streitwerts ist nicht unbesehen auf den Nachlass abzustellen (vgl. die Hinweise bei KÜNZLE, a.a.O., N 559 zu Art. 517–518). Wenn wie hier die Ab- setzung des Willensvollstreckers im Vordergrund steht, kann bei der Streitwert- bemessung das (von der Absetzung betroffene) Willensvollstreckerhonorar her- angezogen werden. Aber auch andere ökonomische Zwecke, die mit der Be- schwerde verfolgt werden, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer vom
22. Oktober 2010, 5A_395/2010, E. 1.2.3). Die Honorare der Jahre 2015 und
- 11 - 2016 betrugen durchschnittlich Fr. 45'500.– (act. 3/10 f.). Im Jahr 2026, wenn die Beschwerdeführerin ihren 35. Geburtstag feiern wird und das Willensvollstre- ckermandat spätestens endet, wird sich die Gesamtheit der künftigen Honorare auf rund Fr. 410'000.– belaufen. Diesem Streitwert entspräche gemäss § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 9'500.– und 14'200.– (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, act. 32 S. 10 E. 5). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwie- rigkeit des Falles, sowie unter Anwendung des hier zu beachtenden Äquivalenz- prinzips, erscheint indes eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– angemessen.
3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
E. 5 …
E. 6 Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin vor Obergericht rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 33 S. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 30): " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 1 bis 4 des Entschei- des des Bezirksgerichts Bülach vom 3.1.2018 aufzuheben.
2. Die Beschwerde vom 22.6.17 an das Bezirksgericht Bülach sei gutzuheissen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
- 4 -
E. 7 Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 37). Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin in- nert Frist geleistet (act. 39). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–30). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerde- gegnerin ist mit dem Endentscheid ein Doppel von act. 33 zuzustellen. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 33, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 410'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF180003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 20. März 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschwerde gegen die Willensvollstreckerin Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Januar 2018 (EA170002)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am tt.mm.2012 verstarb C._____ (nachfolgend: Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in … (act. 6/3). Mit Urteil vom 8. Juni 2012 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein ei- genhändiges Testament der Erblasserin vom 30. Januar 2009 (act. 6/8). In ihrem Testament hatte die Erblasserin unter anderem verfügt, dass vier Fünftel des Erbanspruchs ihrer Enkelin, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bis zu deren 35. Geburtstag von Dr. iur. D._____, ersatzweise bei dessen Ablehnung durch B._____, als Willensvollstrecker resp. Willensvollstreckerin zu verwalten seien (vgl. act. 6/2/1 S. 1 f. Ziff. 3). Dr. iur. D._____ lehnte das Mandat als Wil- lensvollstrecker ab, B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) nahm es in der Folge an (act. 6/1 u. act. 5).
2. Auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wurde die Be- schwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils resp. weiterhin jeweils bis spätestens Ende März, bzw. spätestens drei Monate nach Abschluss des Mandates, eine detaillierte Honorar- rechnung samt Beilagen über die im vergangenen Kalenderjahr von ihr als Wil- lensvollstreckerin geleistete Arbeit unter Bekanntgabe der Berechnungsmethode der bezogenen Entschädigungsleistungen aus- und zuzustellen (Urteil vom
29. Oktober 2015, act. 7/26 S. 16 f., Geschäfts-Nr. EA150001).
3. Aufgrund einer erneuten Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ver- pflichtete die Vorinstanz mit Urteil vom 6. März 2017 die Beschwerdegegnerin, die mit Urteil vom 29. Oktober 2016 auferlegte Weisung unter Androhung der Unge- horsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB einzuhalten (act. 8/21 S. 16 f., Ge- schäfts-Nr. EA160001).
- 3 -
4. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Datum Poststempel: 23. Juni 2017) erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und stellte folgende Anträge (act. 1 = act. 36/6 S. 12): " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien durch die Aufsichtsbehör- de über die Willensvollstrecker gegenüber der Beschwerdegegne- rin aufsichtsrechtliche Massnahmen vorzunehmen.
2. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin aus ihrem Mandat als Wil- lensvollstreckerin zu entlassen und durch einen vertrauenswürdi- gen Willensvollstrecker zu ersetzen.
3. Gegen die Willensvollstreckerin sei bei der zuständigen Staats- anwaltschaft durch die Aufsichtsbehörde Strafanzeige wegen Nichteinhalten einer richterlichen Weisung gem. Urteil im Verfah- ren EA 106 001 vom 6.3.2017 des Gerichtspräsidiums Bülach einzureichen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
5. Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erkannte die Vorinstanz Folgendes (act. 29 = act. 32 = act. 36/2): " 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewie- sen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. …
6. …"
6. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin vor Obergericht rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 33 S. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 30): " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 1 bis 4 des Entschei- des des Bezirksgerichts Bülach vom 3.1.2018 aufzuheben.
2. Die Beschwerde vom 22.6.17 an das Bezirksgericht Bülach sei gutzuheissen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
- 4 -
7. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 37). Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin in- nert Frist geleistet (act. 39). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–30). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerde- gegnerin ist mit dem Endentscheid ein Doppel von act. 33 zuzustellen. II. 1.1. Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblas- ser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erb- schaftsverwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, in: BSK ZGB II, 5. Aufl., Basel 2015, N 97 zu Art. 518). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kanto- nen, wie auch der Entscheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu- ständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Die Regelung des dabei massgeblichen Verfahrensrechts ist ebenfalls Sache des Kantons (BGE 139 III 225). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren ausgeübt (§§ 139 Abs. 2, 142a GOG). Die Bestimmung meint das summarische Verfahren der ZPO, welches kraft Verweises als kantonales Recht analog gilt (BGE 139 III 225, E. 2.2). Für die Rechtsmittelordnung enthält das massgebliche kantonale Recht eine Sonderregelung. Nach § 85 i.V.m. § 84 GOG sind die Bestimmungen über den Weiterzug der Aufsichtsbeschwerde nach § 82 ff. GOG einschlägig (für den das GOG auf die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO verweist). Die Bestim- mungen von Art. 319 ff. ZPO gelten daher für die entsprechenden Verfahren als kantonales Recht (vgl. zum Ganzen auch Urteil OGer ZH vom 23. Dezember 2013, PF130013, E. II.5.2). 1.2. Der angefochtene Entscheid vom 3. Januar 2018 ist mit Beschwerde nach § 84 f. GOG und Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar. Die Beschwerdeschrift ist bei der
- 5 - Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Dass mit der Begründung auch Beschwerdeanträge gestellt werden müssen, geht nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz hervor, ergibt sich jedoch aus der Begründungsobliegenheit. Da die Beschwerde auch reforma- torische Wirkung haben kann, ist ein Aufhebungsantrag mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl., statt vieler: REETZ/THEILER, IN: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUEN-BERGER, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 311; KUNZ, in: KUNZ/HOFFMANN-NOWOTNY/STAUBER, ZPO Rechtmittel Beru- fung und Beschwerde, Basel 2013, N 30 ff. zu Art. 321). Es obliegt dem Be- schwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefoch- tenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Ar- gumentation stützt. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetra- genen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen. Eine Begründung ist auch in denjenigen Verfahren erforderlich, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1.; KUNZ, a.a.O., N 83 zu Art. 311, m.w.H.). Fehlt ein Antrag und/oder eine hinrei- chende Begründung, tritt die Rechtsmittelinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht ein. Eine ungenügende Begründung oder fehlende Anträge sind keine ver- besserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (Urteil BGer vom 9. Januar 2013, 4A_704/2012, m.w.H.).
2. Die Beschwerdeführerin verlangt, die Ziffern 1 – 4 des Urteils vom 3. Januar 2018 seien aufzuheben und es seien die vor erster Instanz gestellten Rechtsbe- gehren gutzuheissen. Insofern sie sich auf die Anträge vor der Vorinstanz stützt, ist sie ihrer Pflicht, Anträge zu stellen, genügend nachgekommen. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz sinngemäss eine Amts- pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin geltend. Namentlich beanstandete sie
- 6 - zusammengefasst, die Aufstellungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2015 und 2016 hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung ste- henden Aktivitäten, welche die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am
3. bzw. 12. April 2017 erhalten habe, entsprächen nicht den Vorgaben gemäss den Urteilen der Vorinstanz vom 29. Oktober 2015 resp. 6. März 2017 (act. 1 S. 7
u. S. 10 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz trat in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein und er- wog Folgendes: Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 23. Juni 2017 der Post übergeben habe, habe sie die Beschwerdefrist von zehn Tagen, welche sich aus § 83 Abs. 1 GOG ergebe und welche gelte, wenn ein konkreter Akt oder eine bestimmte, zeitlich lokalisierbare Amtspflichtverletzung angefochten werden soll, versäumt. Soweit die Beschwerdeführerin in der genannten Zusammenstel- lung eine Amtspflichtverletzung erblicke, sei die Beschwerde verspätet. Im Sinne einer Eventualbegründung weist die Vorinstanz sodann darauf hin, die ins Recht gereichten Zusammenstellungen seien nicht zu beanstanden, da die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hinreichend detailliert mit der jeweils aufgewendeten Zeit aufgeführt sei und damit den Auflagen gemäss dem Urteil vom 29. Oktober 2015 resp. vom 6. März 2017 (vgl. act. 7/26 u. act. 8/21) genüge. Damit liege kein Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung vor, weshalb keine Anzeige nach Art. 292 StGB angezeigt sei (act. 32 S. 4 ff. u. S. 9 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort und führt folglich auch nicht aus, warum diese Ausführungen unzutreffend sein sollen und der vorinstanzliche Entscheid damit falsch sei. Damit wird weder dargetan, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, noch inwiefern die Beschwer- degegnerin mit ihren Aufstellungen für die Jahre 2015 und 2016 die Auflagen der Vorinstanz verletzt habe (vgl. act. 33). 3.3. Entsprechend ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin machte sodann vor der Vorinstanz zusammenge- fasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei gemäss Mitgliederliste der VQF (Ver-
- 7 - ein für die Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen), Stand: 31. März 2017, nicht Mitglied derselben, womit zum einen feststehe, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe an die Vorinstanz vom 18. August 2015 im Verfahren EA150001 – wo sie geltend gemacht habe, Mitglied zu sein – nicht die Wahrheit in Bezug auf die Qualifikationen zur Vermögensverwaltung gesagt. Zum anderen fehle der Beschwerdegegnerin damit die Befähigung zur Vermögensverwaltung, da sie nicht der BOVV (Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung des VQF) angehöre. Dazu sei sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3 GwG verpflichtet. Die Vermögensverwaltungstätigkeit sei damit ungesetzlich und aufzuheben (act. 1 S. 8 f.). In ihrer zweiten Eingabe an die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, mit der Teilung der Erbschaft am 10. Dezember 2014 habe das Willensvollstreckermandat geendet. An dieses schliesse ein Vermögensver- waltungsmandat an. Zu dessen Ausübung fehle es der Beschwerdegegnerin an der zwingend notwendigen Vereinbarung bzw. Bevollmächtigung seitens der Be- schwerdeführerin, womit es sowohl an der Fixierung des Inhaltes der Aktivitäten, wie auch an einer Honorarvereinbarung fehle und die Schutzvorschriften für Anle- ger umgangen würden (act. 24 S. 3 f. u. 5). 4.1.2. Im rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz vom 6. März 2017 (EA160001, act. 8) wird festgehalten, es handle sich bei der Mandatierung der Beschwerde- gegnerin um die Errichtung einer Dauerwillensvollstreckung, welche nicht automa- tisch mit dem Abschluss der Erbteilung ende, sondern wie von der Erblasserin festgehalten, erst bei Erreichen des 35. Geburtstages der Beschwerdeführerin (act. 8/21 S. 5 f. u. S. 9). Die Vorinstanz wies im Rahmen der Erwägungen des hier angefochtenen Entscheids auf diese früheren Erwägungen hin und ging bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Vorgaben des Geldwäschereigesetzes unterstellt sei, von einem noch bestehenden Willensvoll- streckungsmandat aus (act. 32 S. 8 f. E. 3.3.). 4.1.3. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde- schrift an das Obergericht bemängelt. Namentlich beanstandet sie, eine Willens- vollstreckung über die Teilung der Erbschaft hinaus sei im Gesetz nicht vorgese- hen. Wenn das Testament keine näheren Bestimmungen enthalte, daure die Wil-
- 8 - lensvollstreckung bis zum Vollzug der Realteilung; danach liege eine einfache Vermögensverwaltung vor. Mit Vollzug der Teilung sei daher das Willensvollstre- ckermandat der Beschwerdegegnerin erloschen (act. 33 S. 7 f. Rz. 2 ff.). 4.2. Mit Blick auf die Begründungsobliegenheit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt zwar noch – wie gezeigt – auf den vo- rinstanzlichen Entscheid eingeht. Namentlich bezeichnet sie die Auffassung der Vorinstanz, das Willensvollstreckermandat habe nicht mit der Erbteilung geendet, als unzutreffend mit der Begründung, der Gesetzestext von Art. 518 ZGB sehe ein Willensvollstreckermandat über die durchgeführte Teilung hinaus nicht vor (act. 33 S. 7 f.). In der Folge beschränkt sie sich aber darauf, ein ins Recht ge- reichtes Schreiben (act. 36/7) zusammenzufassen, gemäss dem nach der Erbtei- lung von einem Vermögensverwaltungsmandat auszugehen sei, welches den be- sonderen Vorschriften der Vermögensverwaltung unterstellt sei. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, mit Teilung des Nachlasses sei das Willensvollstrecker- mandat erloschen und die Beschwerdegegnerin unterstehe nun sämtlichen Vor- schriften über die Vermögensverwaltung, erfülle diese aber weder in persönlicher noch in formeller Hinsicht (act. 33 S. 8 f.). Was für Vorschriften das genau sind, die die Beschwerdeführerin anspricht, und inwiefern die Beschwerdegegnerin die- se nicht erfülle, führt die Beschwerdeführerin aber ebenso wenig aus wie das, was aus diesem Umstand zu folgern sei. Ein Verweis auf die vor Vorinstanz ge- machten Ausführungen (so in act. 33 S. 7 Rz. 1) ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer sämtliche Argumente vorbringen und aufzeigen müssen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Auffassung falsch ist. Ebenso ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, welche Rechtsfolgen sie aus dem Ge- sagten ableitet. Es erscheint damit fraglich, ob die Beschwerdeschrift den vorge- nannten Anforderungen (vgl. Ziff. II./1.2.) an die Begründungsdichte genügt. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die Be- schwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen ist. 4.3. Die Argumentation, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Entscheid falsch liege, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen,
- 9 - dass das schweizerische Recht keine besondere Regelung für die Dauerwillens- vollstreckung über die Erbteilung hinaus kennt. Andererseits sieht das Gesetz auch nicht vor, die Willensvollstreckung habe zwingend mit der Erbteilung zu en- den. Die Bestimmungen von Art. 517 f. ZGB äussern sich weder zur Dauer noch zum Ende der Willensvollstreckung explizit. In Literatur und Rechtsprechung wird die Dauerwillensvollstreckung über die Teilung der Erbschaft hinaus – wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 6. März 2017 (act. 8/21 S. 5 Rz. 3.1. ff.), auf welchen sie im angefochtenen Entscheid Bezug nahm (act. 32 S. 8 Ziff. 3.3.), zutreffend ausführte – als zulässig erachtet (BGer Urteil vom 4. April 2014, 5A_914/2013, E. 3.4.; BGE 51 II 49, E. 4 S. 55; KÜNZLE, in: HAUSHEER/WALTER (Hrsg.), BK ZGB Art. 517–518, Bern 2011, N 4 zu Vorbemerkungen Art. 517–518 sowie N 51 ff. zu Art. 517–518 m.w.H.; CHRIST/EICHNER, in: ABT/WEIBEL, Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 14a zu Art. 517). Vorausgesetzt für die Dauerwillensvollstreckung ist eine klare und eindeutige Anordnung seitens des Erblassers sowie, dass der Willensvollstrecker sein Mandat nicht niedergelegt hat (Urteil BGer vom 4. April 2014, 5A_914/2013, E. 3.4. m.w.H.). Das Testament der Erblasserin enthält die klare Anordnung, vier Fünftel des Erbanspruches der Beschwerdeführerin seien bis zu deren 35. Geburtstag durch die Willensvollstre- ckerin zu verwalten (act. 6/2/1). Die Beschwerdegegnerin hat das Willensvollstre- ckungsmandat nicht niedergelegt. Entsprechend ist hier die Dauerwillensvollstre- ckung zulässig und den vorinstanzlichen Ausführung ist zu folgen, die Beschwer- degegnerin sei nach wie vor als Willensvollstreckerin im Amt. Damit fusst die Verwaltung des Erbteils nicht auf einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien, sondern auf einer Anordnung der Erblasserin (act. 32 S. 8 f. E. 3.3). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, braucht ein Willensvollstrecker keine be- sonderen professionellen Qualifikationen. Zwar ist in der Literatur anerkannt, die mangelnde fachliche oder persönliche Qualifikation könne allenfalls bis zu einer aufsichtsbehördlichen Absetzung des Willensvollstreckers führen (KÜNZLE, a.a.O., N 4 zu Art. 517–518; KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N 10 zu Art. 517). Eine solche fehlende Qualifikation wird von der Beschwerdeführerin aber nirgends behauptet. Aus den Ausführungen vor der Vorinstanz lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe sich ge-
- 10 - stützt auf Art. 2 Abs. 3 GwG der Selbstregulierungsorganisation VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) anzuschliessen (act. 1 S. 8 f.). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, die Beschwerdegegnerin sei als Willensvollstreckerin für ihre gesamte Tätigkeit nicht dem Geldwäschereige- setz unterstellt (act. 32 S. 9; vgl. auch: KARRER/VOGT, in: BSK ZGB II, a.a.O., N12a zu Art. 518). So sind vom GwG-Geltungsbereich Tätigkeiten ausgenom- men, welche durch eine explizite gesetzliche Grundlage, einen Hoheitsakt oder verwaltungsrechtlichen Vertrag übertragen oder erlaubt worden sind. Darunter fällt unter anderem der Willensvollstrecker (vgl. SCHIBLI, Regulierungen der FIN- MA: GwG und KAG, TREX 2011 S. 86). Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Vorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwendung- en im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Willensvollstreckerbeschwerden sind vermögensrechtlicher Natur. Bei der Be- stimmung des Streitwerts ist nicht unbesehen auf den Nachlass abzustellen (vgl. die Hinweise bei KÜNZLE, a.a.O., N 559 zu Art. 517–518). Wenn wie hier die Ab- setzung des Willensvollstreckers im Vordergrund steht, kann bei der Streitwert- bemessung das (von der Absetzung betroffene) Willensvollstreckerhonorar her- angezogen werden. Aber auch andere ökonomische Zwecke, die mit der Be- schwerde verfolgt werden, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil BGer vom
22. Oktober 2010, 5A_395/2010, E. 1.2.3). Die Honorare der Jahre 2015 und
- 11 - 2016 betrugen durchschnittlich Fr. 45'500.– (act. 3/10 f.). Im Jahr 2026, wenn die Beschwerdeführerin ihren 35. Geburtstag feiern wird und das Willensvollstre- ckermandat spätestens endet, wird sich die Gesamtheit der künftigen Honorare auf rund Fr. 410'000.– belaufen. Diesem Streitwert entspräche gemäss § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 9'500.– und 14'200.– (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, act. 32 S. 10 E. 5). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwie- rigkeit des Falles, sowie unter Anwendung des hier zu beachtenden Äquivalenz- prinzips, erscheint indes eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– angemessen.
3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt; der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 33, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 410'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: