opencaselaw.ch

PF170043

Eröffnung eines Erbvertrages und von Testamenten / Kosten

Zürich OG · 2017-11-07 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich / Einzelgericht Erbschaftssache, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF170043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 7. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, betreffend Eröffnung eines Erbvertrages und von Testamenten / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von Zürich und ... TG, gestorben am tt.mm.2017, wohnhaft gewesen C._____-Strasse ..., ... Zürich, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 28. September 2017 (EL170590)

- 2 - Erwägungen: A._____ geborene B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine der Erbinnen des am tt.mm.2017 verstorbenen B._____. Am 28. September 2017 er- öffnete die zuständige Einzelrichterin den Erben einen Erbvertrag und mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers. Die Kosten setzte sie fest auf Fr. 1'570.-- und verfügte, sie würden "zu Lasten des Nachlasses und mit separater Rechnung von A._____ bezogen" (act. 20). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 "berief" sich die Beschwerdeführerin gegen die Regelung der Kosten; weil auch ihre Geschwister Erben seien, müss- ten die Kosten aufgeteilt werden (act. 21). Eine schriftliche Erläuterung des Vor- sitzenden (act. 22) blieb ohne Echo. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nur eine von mehreren Erbinnen, aber das Gericht kann die Kosten gleichwohl von ihr allein beziehen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Wie ihr im erwähnten Brief auseinandergesetzt wurde, bedeutet das nicht, dass sie die Kosten tragen muss; wie die Einzelrichterin richtig schrieb, gehen die Kos- ten zu Lasten des Nachlasses, im Ergebnis also zu Lasten der Erben entspre- chend den Erbquoten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine kostenfreie Erledigung ist nicht mehr angezeigt, und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird die Beschwerdeführe- rin nicht mit den Miterben teilen können, sondern alleine tragen müssen. Eine Parteientschädigung fällt nicht in Betracht. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Zü- rich / Einzelgericht Erbschaftssache, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'570.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: