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PF170026

Ausweisung

Zürich OG · 2017-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 November 2012 ein möbliertes Zimmer gemietet. Mit Datum vom 27. Januar 2017 habe der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis mittels amtlichem For- mular ordentlich per 28. Februar 2017 gekündigt. Da die Parteien die Kündi- gungsmodalitäten nicht geregelt hätten, komme die dispositive Regelung von Art. 266e OR zur Anwendung, wonach das Mietverhältnis über ein möbliertes Zimmer mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekün- digt werden kann. Die Sendung mit dem Kündigungsschreiben sei dem Beklagten von der Post am 30. Januar 2017 zur Abholung gemeldet worden und gelte des- halb als am 31. Januar 2017 zugestellt. Die Kündigung sei innert Frist nicht ange- fochten worden. Somit sei das Mietverhältnis gültig per 28. Februar 2017 aufge- löst worden.

E. 2 Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Laut Mietvertrag kann die Kündigung des Mietverhältnisses "monatlich im Voraus auf Ende jeden Monats" ausgesprochen werden (act. 2/1). Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass die Parteien die Kündigungsregelung des Art. 266e OR entgegen der Darstellung der Vorinstanz durch eine abweichende Regelung ersetzt haben, bleibt es dabei, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2017 aufgelöst wurde. Die Kündigung ist nicht nichtig. Eine fristgerechte Anfechtung der Kündigung wegen "Willkür" ist un- terblieben. Der Beklagte ist deshalb zur unverzüglichen Rückgabe der Mietsache verpflichtet und hat keinen Anspruch auf weiteren Verbleib im Mietobjekt. Eine Schonfrist zur Milderung der Folgen des Räumungsbefehls hat die Vorinstanz dem Beklagten unter den gegebenen Umständen zurecht nicht gewährt. Wenn es

- 4 - sich aus praktischen oder humanitären Überlegungen gebietet, ist es dem Voll- streckungsbeamten unbenommen, dem Beklagten im Rahmen der Vollstreckung einen kurzen Aufschub zu gewähren. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den §§ 4, 8 und 12 GebV OG. Eine Parteientschädigung ist der Gegenpartei für das Beschwerde- verfahren mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

E. 4 Die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) setzt in mietrechtlichen Fällen – Ausnahmen vorbehalten – einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.– voraus (Art. 74 BGG). Dieser dürfte hier bei einem im Mietvertrag der Parteien festgesetzten monatlichen Mietzins von Fr. 900.– (act. 2/1) nicht erreicht werden (BGer 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 Erw. 2, mit Hinweis auf BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 Erw. 1.2.2). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilagen einer Kopie von act. 10 und des Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF170026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 7. Juli 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Mai 2017 (ER170040)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur den Beklagten, das möblierte Zimmer Nr. ... im Dachgeschoss an der C._____-Strasse ... in Winterthur unverzüglich zu räumen und dem Kläger ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt Winterthur- Stadt wurde angewiesen, den Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen des Klägers zu vollstrecken (act. 9). Der einzelrichterliche Entscheid erging, weil sich der Beklagte innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht zum Ausweisungsgesuch geäussert hatte, androhungs- gemäss aufgrund der Akten (act. 9 Erw. I/1). Das Einzelgericht erwog im Wesent- lichen, der Beklagte habe vom Kläger mit unbefristetem Mietvertrag vom

1. November 2012 ein möbliertes Zimmer gemietet. Mit Datum vom 27. Januar 2017 habe der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis mittels amtlichem For- mular ordentlich per 28. Februar 2017 gekündigt. Da die Parteien die Kündi- gungsmodalitäten nicht geregelt hätten, komme die dispositive Regelung von Art. 266e OR zur Anwendung, wonach das Mietverhältnis über ein möbliertes Zimmer mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekün- digt werden kann. Die Sendung mit dem Kündigungsschreiben sei dem Beklagten von der Post am 30. Januar 2017 zur Abholung gemeldet worden und gelte des- halb als am 31. Januar 2017 zugestellt. Die Kündigung sei innert Frist nicht ange- fochten worden. Somit sei das Mietverhältnis gültig per 28. Februar 2017 aufge- löst worden.

2. Mit Eingabe an das Obergericht vom 12. Juni 2017 erhob der Beklagte recht- zeitig Beschwerde (act. 10; vgl. act. 7). Er machte geltend, die Gründe für die Kündigung seien willkürlich, und beantragte, die Auszugsfrist solange wie möglich zu verlängern. Nach seiner Rechnung sei das Auszugsdatum frühestens auf Ende August festzusetzen.

- 3 - Da der Beklagte die Beschwerdeschrift lediglich in Form von Kopien ohne die er- forderliche Originalunterschrift eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom

16. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben (Art. 132 ZPO; act. 12). Innert angesetzter Nachfrist reichte er eine vom 24. Juni 2016 (richtig:

2017) datierte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift ein (act. 14; vgl. act. 13). In Ergänzung der ersten Beschwerdeschrift erklärte er, die Kündigung für nichtig zu halten: Er randaliere nicht, zerstöre kein fremdes Eigentum und es habe auch nicht diverse Polizeieinsätze gegeben. Seine Zimmertür sei seit einem Jahr nicht repariert worden. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht imstande, das Zim- mer zu räumen. Er ersuche um Gewährung einer Frist von 6 Monaten. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Eine Stellungnahme des Klägers wurde nicht eingeholt. II.

1. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit Antrag und Be- gründung einzureichen (Art. 321 ZPO). Die inhaltlichen Ergänzungen, die der Be- klagte mit seiner zweiten Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2017 zur Beschwerde- schrift vom 12. Juni 2017 anbrachte, erfolgten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und sind deshalb unbeachtlich.

2. Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Laut Mietvertrag kann die Kündigung des Mietverhältnisses "monatlich im Voraus auf Ende jeden Monats" ausgesprochen werden (act. 2/1). Auch wenn man deshalb davon ausgeht, dass die Parteien die Kündigungsregelung des Art. 266e OR entgegen der Darstellung der Vorinstanz durch eine abweichende Regelung ersetzt haben, bleibt es dabei, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2017 aufgelöst wurde. Die Kündigung ist nicht nichtig. Eine fristgerechte Anfechtung der Kündigung wegen "Willkür" ist un- terblieben. Der Beklagte ist deshalb zur unverzüglichen Rückgabe der Mietsache verpflichtet und hat keinen Anspruch auf weiteren Verbleib im Mietobjekt. Eine Schonfrist zur Milderung der Folgen des Räumungsbefehls hat die Vorinstanz dem Beklagten unter den gegebenen Umständen zurecht nicht gewährt. Wenn es

- 4 - sich aus praktischen oder humanitären Überlegungen gebietet, ist es dem Voll- streckungsbeamten unbenommen, dem Beklagten im Rahmen der Vollstreckung einen kurzen Aufschub zu gewähren. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den §§ 4, 8 und 12 GebV OG. Eine Parteientschädigung ist der Gegenpartei für das Beschwerde- verfahren mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

4. Die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) setzt in mietrechtlichen Fällen – Ausnahmen vorbehalten – einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.– voraus (Art. 74 BGG). Dieser dürfte hier bei einem im Mietvertrag der Parteien festgesetzten monatlichen Mietzins von Fr. 900.– (act. 2/1) nicht erreicht werden (BGer 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 Erw. 2, mit Hinweis auf BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 Erw. 1.2.2). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilagen einer Kopie von act. 10 und des Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: