Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses war ab dem 20. März 2017 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig (Verfah- ren Nr. EE170040; act. 5 S. 4). Im Rahmen des vorgenannten Eheschutzverfah- rens vor dem Bezirksgericht Winterthur schlossen die Parteien eine Vereinbarung über das Getrenntleben vom 27. April 2017 (act. 2/3), welche mit Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 vorge- merkt wurde (act. 5 S. 7 ff.).
E. 1.1 Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist unabhängig vom Streitwert Beschwerde möglich (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be-
- 4 - schwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Be- schwerde führende Partei Anträge zu stellen und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (BGE 137 III 617, E. 4.2.2, m.w.H.). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom
6. Januar 2017, E. II./2 f.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechts- schrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Genügt eine Partei den Anforderungen je- doch nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.). Das Beschwerdeverfahren dient sodann grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehaup- tungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 1.2 Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
E. 1.3 Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2017 noch dessen Eingabe vom 10. Juni 2017 enthält juristisch korrekt formulierte Anträge (act. 17 = act. 23/1 S. 2 und act. 21 S. 2). Sinngemäss ist aus den Eingaben indes heraus- zulesen, dass der Beschwerdeführer die Fortführung bzw. Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens anbegehrt und er zugleich auch die Aufhebung und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vo- rinstanzlichen Verfahrens wünscht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.4 Nicht einzutreten ist hingegen auf die vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde vorgetragenen (unsubstantiierten) Behauptungen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhaltes (act. 21 und act. 23/1 = act. 17). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Auszug der Beschwerdegegnerin aus der Wohnung und die angeblich nicht korrekten Anga- ben der Beschwerdeführerin im Formular für den Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente sind dabei bereits deshalb nicht zu hören, da es sich dabei um un- zulässige neue Vorbringen handelt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.
E. 2 In der Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben vom 27. April 2017 erklärte sich die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend "Beschwerde- gegnerin") insbesondere damit einverstanden, dass der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend "Beschwerdeführer") ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente stellt und verpflichtete sich dazu, auf ers- tes Verlangen sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der Be- schwerdeführer Ergänzungsleistungen beantragen kann (insbesondere auch zur (Mit-) Unterzeichnung eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers an die zuständige Behörde (act. 2/3, Ziff. 4)).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Beschwerde sinngemäss aus, dass das Vollstreckungsverfahren durch die Vorinstanz erst dann abge- schrieben werden dürfe, wenn das Formular für die Beantragung von Zusatzleis- tungen zur AHV/IV-Rente durch die Beschwerdegegnerin derart ausgefüllt worden sei, dass ihm Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente gewährt würden (act. 17 S. 1 = act. 23/1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe erstens nicht das seinem Vollstre- ckungsbegehren beigelegte Formular für die Beantragung von Zusatzleistungen
- 6 - zur AHV/IV-Rente ausgefüllt und unterzeichnet, sondern ein anderes. Dieses Formular sei sodann zweitens von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ausge- füllt worden, weshalb die Abschreibung des Vollstreckungsverfahrens entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu unrecht erfolgt sei (act. 17 S. 2 = act. 23/1 S. 2). Damit rügt der Beschwerdeführer zumindest implizit eine unrichtige Anwendung der Art. 242 ZPO und Art. 335 ff. ZPO.
E. 2.2 Die Vorinstanz hingegen erachtete das Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdeführers als gegenstandslos, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 20. Mai 2017 dem Gericht ein von ihr (teilweise) ausgefülltes und un- terzeichnetes Formular zur Anmeldung des Beschwerdeführers für Zusatzleistun- gen zur AHV/IV-Rente zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer eingereicht hatte (act. 22, E. 1).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz (zumindest sinngemäss) die Vollstreckung von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien betreffend Eheschutz- massnahmen vom 27. April 2017 beantragt. Die Vereinbarung der Parteien betref- fend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017 wurde vom Eheschutzgericht mit Urteil vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 (act. 5 S. 7 ff.) vorgemerkt, weshalb es sich dabei um ein sogenanntes Urteilssurrogat handelt, welches ge- richtlichen Entscheiden gleichgestellt ist (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien betreffend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017 kann somit grundsätzlich nach Massgabe von Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden.
E. 2.4 Ein Vollstreckungsverfahren setzt indes wie sämtliche Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies bedeutet, dass der Rechtssuchende wäh- rend der Dauer des gesamten Prozesses ein schutzwürdiges und aktuelles Inte- resse an der Führung des Prozesses haben muss. Dieses Interesse kann wirt- schaftlicher oder ideeller Natur sein (vgl. dazu BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Art. 59 N 6 f.). Entfällt das Rechtsschutzinteresse während der Dauer des Verfahrens, wird der Prozess gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. BSK ZPO-GESCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 59 N 12, m.w.H.).
- 7 -
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2017 zum Vollstreckungsgesuch des Beschwerdeführers der Vorinstanz diverse Beilagen zuhanden des Beschwerdeführers eingereicht. Darunter befand sich insbesondere auch ein von der Beschwerdegegnerin betreffend ihre Belange ausgefülltes und unterzeichnetes Formular für die Anmeldung des Beschwerde- führers für Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente samt Beilagen (act. 8, act. 9/1-4 und insbes. act. 10). Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte die Vorinstanz diese sowie weitere von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zuhanden des Be- schwerdeführers eingereichte Unterlagen dem Beschwerdeführer zu (act. 11).
E. 2.6 Das vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gestellte Vollstreckungsbe- gehren bezieht sich auf die Vollstreckung der Ziffer 4 der Vereinbarung der Par- teien betreffend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017. Darin hat sich die Beschwerdegegnerin erstens ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente stellt und sich zweitens dazu verpflichtet, auf erstes Verlangen sämtliche notwenigen Schritte zu unternehmen, damit der Beschwerdeführer Er- gänzungsleistungen beantragen kann. Dabei hat sie sich insbesondere zum Aus- füllen und Unterzeichnen eines entsprechenden Antrages an die zuständige Be- hörde verpflichtet (vgl. act. 2/3 Ziffer 4). Indem die Beschwerdegegnerin am
4. Mai 2017 (act. 10) ein Formular zur Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente in allen Punkten, welche sie als Ehefrau des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers betreffen, ausfüllte und die von ihr darin gemachten Angaben mit entsprechenden Beilagen belegte sowie die Richtigkeit und Voll- ständigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, erfüllte die Beschwerdegeg- nerin die in Ziffer 4 der gerichtlich vorgemerkten Eheschutzvereinbarung der Par- teien vom 27. April 2017 eingegangene Verpflichtung vollumfänglich. Mehr könnte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin selbst bei vollumfänglicher Gutheissung seines Vollstreckungsbegehrens vom 4. Mai 2017, ergänzt am
E. 2.7 Mit Eingaben vom 9. und 10. Juni 2017 (act. 17 = act. 23/1) und act. 21 bean- tragt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangt er für das vorinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (act. 21 S. 2). Dabei begründet der Beschwerdeführer aber nicht näher, warum die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht rechtens sein sollen und setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr er- klärt der Beschwerdegegner die von der Vorinstanz in E. 2.3 der Verfügung vom
7. Juni 2017 (act. 20) im Hinblick auf die Kostenauferlegung zusammengefassten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 20. Mai 2017 (act. 8) bloss pauschal für (teilweise) unwahr, erfunden oder gelogen (act. 17 S. 2 = act. 23/1 S. 2).
- 9 -
E. 2.8 Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.– festgesetzt und den Be- schwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (act. 20, Dispositivziffern 2-4). Zur Be- gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er je von der Beschwerdegegnerin die Unterzeichnung eines kor- rekt ausgefüllten Formulars verlangt habe, weshalb er in der Sache mutmasslich unterlegen wäre (act. 20, E. 2.4).
E. 2.9 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenverteilung im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten (vgl. act. 20, E. 2.). Hinzuzufügen ist lediglich, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites der mutmassliche Verfahren- sausgang zur Regelung der Kostenfolgen nach der Rechtsprechung ohne weitere Umtriebe zu prüfen ist. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben, denn es soll nicht auf dem Weg über den Kos- tenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGer, 4A_364/2014 vom 18.09.2014, E. 3 m.w.H.).
E. 2.10 Die in E. 2.4 der Verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 22) angestellten Überle- gungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Ausgang des Prozesses gestützt auf die Akten sind nachvollziehbar und genügen den vorgenannten Grundsätzen der Kostenverteilung. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanz- lichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen genügt den Begrün- dungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Die Festsetzung der Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 100.– und die Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erscheint angesichts der Aktenlage und des Aufwands der Vorinstanz unzweifelhaft als angemessen. Dasselbe gilt für die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 zugesprochene Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 100.–. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
- 10 -
E. 2.11 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Gegenpartei auch keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3 In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017, ergänzt am 12. Mai 2017, vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Win- terthur (nachfolgend "Vorinstanz") die Vollstreckung von Dispositivziffer 4 des Entscheides des Eheschutzgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 (act. 1, act. 2/1-4, act. 4 und act. 5).
E. 4 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdeführers reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz am 20. Mai 2017 ein von ihr in den sie als Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Punkten ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur Anmeldung des Be- schwerdeführers für den Erhalt von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente ein
- 3 - (act. 8-10). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Vollstre- ckung zufolge Gegenstandslosigkeit gestützt auf Art. 242 ZPO mit Verfügung vom
E. 7 Juni 2017 ab (act. 15, Dispositivziffer 1 = act. 20). Dabei auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 100.– und verpflichtete ihn zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 100.– (act. 15, Dispositivziffern 2-4 = act. 22).
5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
E. 9 Juni 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 zunächst an die Vorinstanz (act. 17 = act. 23/1). Diese leitete die Beschwerde des Beschwer- deführers vom 9. Juni 2017 gleichentags zuständigkeitshalber an das hiesige Ge- richt weiter (act. 18). Mit Schreiben vom 10. Juni 2017 erhob der Beschwerdefüh- rer sodann zusätzlich bzw. erneut Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfü- gung vom 7. Juni 2017, dieses Mal direkt beim hiesigen Gericht als Beschwer- deinstanz (act. 21). Zwar fehlt bei der zweiten Beschwerde vom 10. Juni 2017 die Unterschrift des Beschwerdeführers, doch entspricht die dabei verwendete Hand- schrift und Textgestaltung derjenigen der ersten Beschwerde vom 9. Juni 2017 (act. 17 = act. 23/1-2), sodass auch die ergänzende Beschwerde vom 10. Juni 2017 (act. 21) dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, sind keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Be- schwerde zu stellen, weshalb die (von der Vorinstanz weitergeleitete) Eingabe
- 5 - des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2017 sowie dessen Eingabe vom 10. Juni 2017 (einheitlich) als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juni 2017 entgegenzunehmen sind. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig er- folgt, denn in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG gilt bereits die Einrei- chung der Beschwerde bei der Vorinstanz anstatt bei der Beschwerdeinstanz als fristwahrend (BGE 140 III 636, E. 3.7).
E. 12 Mai 2017, nicht erreichen (act. 1-act. 5). Insbesondere ist der Beschwerdefüh- rer gestützt auf Ziffer 4 der Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 27. April 2017 nicht dazu berechtigt, der Beschwerdegegnerin vorzuschreiben, wie sie den Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente inhaltlich auszufüllen hat. Es steht
- 8 - in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, gegenüber der Stadt Winterthur korrekte Angaben zu machen, so etwa über den von ihr ausgeübten Beruf oder das von ihr erzielte Einkommen. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin nicht das vom Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren eingereichte, bereits von diesem ausgefüllte Formular betreffend Zusatzleistun- gen, sondern ein anderes, neu bestelltes Formular selbst ausgefüllt und unter- zeichnet hat. Eine weitergehende Mitwirkungspflicht trifft die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 4 der Eheschutzvereinbarung vom 27. April 2017 nicht, und sie hat insbesondere auch keinen Einfluss auf den Entscheid der Behörde über den An- trag um Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente. Insgesamt erweist sich das vor der Vorinstanz gestellte Vollstreckungsbegehren des Beschwerdeführers durch die inzwischen erfolgte Mitwirkung der Beschwerdegegnerin als vollständig erfüllt, weshalb der Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse an der Führung des Prozesses mehr hat. Die Vorinstanz hat das Recht demzufolge richtig ange- wendet und die Abschreibung des vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 21 und 23/1-2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF170025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 12. September 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Juni 2017 (EZ170006)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Zwischen den Parteien des vorliegenden Prozesses war ab dem 20. März 2017 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig (Verfah- ren Nr. EE170040; act. 5 S. 4). Im Rahmen des vorgenannten Eheschutzverfah- rens vor dem Bezirksgericht Winterthur schlossen die Parteien eine Vereinbarung über das Getrenntleben vom 27. April 2017 (act. 2/3), welche mit Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 vorge- merkt wurde (act. 5 S. 7 ff.).
2. In der Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben vom 27. April 2017 erklärte sich die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend "Beschwerde- gegnerin") insbesondere damit einverstanden, dass der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend "Beschwerdeführer") ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente stellt und verpflichtete sich dazu, auf ers- tes Verlangen sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der Be- schwerdeführer Ergänzungsleistungen beantragen kann (insbesondere auch zur (Mit-) Unterzeichnung eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers an die zuständige Behörde (act. 2/3, Ziff. 4)).
3. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2017, ergänzt am 12. Mai 2017, vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Win- terthur (nachfolgend "Vorinstanz") die Vollstreckung von Dispositivziffer 4 des Entscheides des Eheschutzgerichtes des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 (act. 1, act. 2/1-4, act. 4 und act. 5).
4. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdeführers reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz am 20. Mai 2017 ein von ihr in den sie als Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Punkten ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zur Anmeldung des Be- schwerdeführers für den Erhalt von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente ein
- 3 - (act. 8-10). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Vollstre- ckung zufolge Gegenstandslosigkeit gestützt auf Art. 242 ZPO mit Verfügung vom
7. Juni 2017 ab (act. 15, Dispositivziffer 1 = act. 20). Dabei auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 100.– und verpflichtete ihn zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 100.– (act. 15, Dispositivziffern 2-4 = act. 22).
5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
9. und 10. Juni 2017 Beschwerde und stellte dabei zumindest sinngemäss die fol- genden Anträge (act. 21 und act. 23/1 = act. 17 und act. 23/2):
1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juni 2017 im Verfahren Nr. EZ170006 aufzuheben und die Sa- che zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
2. Es seien Dispositivziffern 2-4 der Verfügung des Bezirksgerichts Win- terthur vom 7. Juni 2017 im Verfahren Nr. EZ170006 aufzuheben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 500.– zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin.
6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-18). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO vorliegend auf die Einho- lung eine Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich somit in allen Belangen als spruchreif. II. 1. 1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist unabhängig vom Streitwert Beschwerde möglich (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be-
- 4 - schwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass die Be- schwerde führende Partei Anträge zu stellen und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat und genau aufzeigen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, respektive weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (BGE 137 III 617, E. 4.2.2, m.w.H.). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom
6. Januar 2017, E. II./2 f.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechts- schrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Genügt eine Partei den Anforderungen je- doch nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2, m.w.H.). Das Beschwerdeverfahren dient sodann grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehaup- tungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.2. Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom
9. Juni 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 zunächst an die Vorinstanz (act. 17 = act. 23/1). Diese leitete die Beschwerde des Beschwer- deführers vom 9. Juni 2017 gleichentags zuständigkeitshalber an das hiesige Ge- richt weiter (act. 18). Mit Schreiben vom 10. Juni 2017 erhob der Beschwerdefüh- rer sodann zusätzlich bzw. erneut Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfü- gung vom 7. Juni 2017, dieses Mal direkt beim hiesigen Gericht als Beschwer- deinstanz (act. 21). Zwar fehlt bei der zweiten Beschwerde vom 10. Juni 2017 die Unterschrift des Beschwerdeführers, doch entspricht die dabei verwendete Hand- schrift und Textgestaltung derjenigen der ersten Beschwerde vom 9. Juni 2017 (act. 17 = act. 23/1-2), sodass auch die ergänzende Beschwerde vom 10. Juni 2017 (act. 21) dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, sind keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Be- schwerde zu stellen, weshalb die (von der Vorinstanz weitergeleitete) Eingabe
- 5 - des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2017 sowie dessen Eingabe vom 10. Juni 2017 (einheitlich) als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Juni 2017 entgegenzunehmen sind. Die Beschwerde ist zudem rechtzeitig er- folgt, denn in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG gilt bereits die Einrei- chung der Beschwerde bei der Vorinstanz anstatt bei der Beschwerdeinstanz als fristwahrend (BGE 140 III 636, E. 3.7). 1.3. Weder die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2017 noch dessen Eingabe vom 10. Juni 2017 enthält juristisch korrekt formulierte Anträge (act. 17 = act. 23/1 S. 2 und act. 21 S. 2). Sinngemäss ist aus den Eingaben indes heraus- zulesen, dass der Beschwerdeführer die Fortführung bzw. Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens anbegehrt und er zugleich auch die Aufhebung und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vo- rinstanzlichen Verfahrens wünscht. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf die vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde vorgetragenen (unsubstantiierten) Behauptungen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhaltes (act. 21 und act. 23/1 = act. 17). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Auszug der Beschwerdegegnerin aus der Wohnung und die angeblich nicht korrekten Anga- ben der Beschwerdeführerin im Formular für den Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente sind dabei bereits deshalb nicht zu hören, da es sich dabei um un- zulässige neue Vorbringen handelt (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Beschwerde sinngemäss aus, dass das Vollstreckungsverfahren durch die Vorinstanz erst dann abge- schrieben werden dürfe, wenn das Formular für die Beantragung von Zusatzleis- tungen zur AHV/IV-Rente durch die Beschwerdegegnerin derart ausgefüllt worden sei, dass ihm Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente gewährt würden (act. 17 S. 1 = act. 23/1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin habe erstens nicht das seinem Vollstre- ckungsbegehren beigelegte Formular für die Beantragung von Zusatzleistungen
- 6 - zur AHV/IV-Rente ausgefüllt und unterzeichnet, sondern ein anderes. Dieses Formular sei sodann zweitens von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt ausge- füllt worden, weshalb die Abschreibung des Vollstreckungsverfahrens entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu unrecht erfolgt sei (act. 17 S. 2 = act. 23/1 S. 2). Damit rügt der Beschwerdeführer zumindest implizit eine unrichtige Anwendung der Art. 242 ZPO und Art. 335 ff. ZPO. 2.2. Die Vorinstanz hingegen erachtete das Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdeführers als gegenstandslos, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Ein- gabe vom 20. Mai 2017 dem Gericht ein von ihr (teilweise) ausgefülltes und un- terzeichnetes Formular zur Anmeldung des Beschwerdeführers für Zusatzleistun- gen zur AHV/IV-Rente zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer eingereicht hatte (act. 22, E. 1). 2.3. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz (zumindest sinngemäss) die Vollstreckung von Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien betreffend Eheschutz- massnahmen vom 27. April 2017 beantragt. Die Vereinbarung der Parteien betref- fend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017 wurde vom Eheschutzgericht mit Urteil vom 27. April 2017 im Verfahren Nr. EE170040 (act. 5 S. 7 ff.) vorgemerkt, weshalb es sich dabei um ein sogenanntes Urteilssurrogat handelt, welches ge- richtlichen Entscheiden gleichgestellt ist (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO). Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien betreffend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017 kann somit grundsätzlich nach Massgabe von Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. 2.4. Ein Vollstreckungsverfahren setzt indes wie sämtliche Verfahren gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies bedeutet, dass der Rechtssuchende wäh- rend der Dauer des gesamten Prozesses ein schutzwürdiges und aktuelles Inte- resse an der Führung des Prozesses haben muss. Dieses Interesse kann wirt- schaftlicher oder ideeller Natur sein (vgl. dazu BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., Art. 59 N 6 f.). Entfällt das Rechtsschutzinteresse während der Dauer des Verfahrens, wird der Prozess gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (vgl. BSK ZPO-GESCHWEND/STECK, 3. Aufl., Art. 59 N 12, m.w.H.).
- 7 - 2.5. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2017 zum Vollstreckungsgesuch des Beschwerdeführers der Vorinstanz diverse Beilagen zuhanden des Beschwerdeführers eingereicht. Darunter befand sich insbesondere auch ein von der Beschwerdegegnerin betreffend ihre Belange ausgefülltes und unterzeichnetes Formular für die Anmeldung des Beschwerde- führers für Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente samt Beilagen (act. 8, act. 9/1-4 und insbes. act. 10). Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte die Vorinstanz diese sowie weitere von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zuhanden des Be- schwerdeführers eingereichte Unterlagen dem Beschwerdeführer zu (act. 11). 2.6. Das vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gestellte Vollstreckungsbe- gehren bezieht sich auf die Vollstreckung der Ziffer 4 der Vereinbarung der Par- teien betreffend Eheschutzmassnahmen vom 27. April 2017. Darin hat sich die Beschwerdegegnerin erstens ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente stellt und sich zweitens dazu verpflichtet, auf erstes Verlangen sämtliche notwenigen Schritte zu unternehmen, damit der Beschwerdeführer Er- gänzungsleistungen beantragen kann. Dabei hat sie sich insbesondere zum Aus- füllen und Unterzeichnen eines entsprechenden Antrages an die zuständige Be- hörde verpflichtet (vgl. act. 2/3 Ziffer 4). Indem die Beschwerdegegnerin am
4. Mai 2017 (act. 10) ein Formular zur Anmeldung für Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente in allen Punkten, welche sie als Ehefrau des Antragstellers und hiesigen Beschwerdeführers betreffen, ausfüllte und die von ihr darin gemachten Angaben mit entsprechenden Beilagen belegte sowie die Richtigkeit und Voll- ständigkeit ihrer Angaben unterschriftlich bestätigte, erfüllte die Beschwerdegeg- nerin die in Ziffer 4 der gerichtlich vorgemerkten Eheschutzvereinbarung der Par- teien vom 27. April 2017 eingegangene Verpflichtung vollumfänglich. Mehr könnte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin selbst bei vollumfänglicher Gutheissung seines Vollstreckungsbegehrens vom 4. Mai 2017, ergänzt am
12. Mai 2017, nicht erreichen (act. 1-act. 5). Insbesondere ist der Beschwerdefüh- rer gestützt auf Ziffer 4 der Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 27. April 2017 nicht dazu berechtigt, der Beschwerdegegnerin vorzuschreiben, wie sie den Antrag auf Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente inhaltlich auszufüllen hat. Es steht
- 8 - in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, gegenüber der Stadt Winterthur korrekte Angaben zu machen, so etwa über den von ihr ausgeübten Beruf oder das von ihr erzielte Einkommen. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin nicht das vom Beschwerdeführer im Vollstreckungsverfahren eingereichte, bereits von diesem ausgefüllte Formular betreffend Zusatzleistun- gen, sondern ein anderes, neu bestelltes Formular selbst ausgefüllt und unter- zeichnet hat. Eine weitergehende Mitwirkungspflicht trifft die Beschwerdegegnerin gemäss Ziffer 4 der Eheschutzvereinbarung vom 27. April 2017 nicht, und sie hat insbesondere auch keinen Einfluss auf den Entscheid der Behörde über den An- trag um Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente. Insgesamt erweist sich das vor der Vorinstanz gestellte Vollstreckungsbegehren des Beschwerdeführers durch die inzwischen erfolgte Mitwirkung der Beschwerdegegnerin als vollständig erfüllt, weshalb der Beschwerdegegner kein schutzwürdiges Interesse an der Führung des Prozesses mehr hat. Die Vorinstanz hat das Recht demzufolge richtig ange- wendet und die Abschreibung des vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 2.7. Mit Eingaben vom 9. und 10. Juni 2017 (act. 17 = act. 23/1) und act. 21 bean- tragt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangt er für das vorinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (act. 21 S. 2). Dabei begründet der Beschwerdeführer aber nicht näher, warum die von der Vorinstanz festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht rechtens sein sollen und setzt sich mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr er- klärt der Beschwerdegegner die von der Vorinstanz in E. 2.3 der Verfügung vom
7. Juni 2017 (act. 20) im Hinblick auf die Kostenauferlegung zusammengefassten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 20. Mai 2017 (act. 8) bloss pauschal für (teilweise) unwahr, erfunden oder gelogen (act. 17 S. 2 = act. 23/1 S. 2).
- 9 - 2.8. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.– festgesetzt und den Be- schwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (act. 20, Dispositivziffern 2-4). Zur Be- gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er je von der Beschwerdegegnerin die Unterzeichnung eines kor- rekt ausgefüllten Formulars verlangt habe, weshalb er in der Sache mutmasslich unterlegen wäre (act. 20, E. 2.4). 2.9. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Kostenverteilung im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten (vgl. act. 20, E. 2.). Hinzuzufügen ist lediglich, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites der mutmassliche Verfahren- sausgang zur Regelung der Kostenfolgen nach der Rechtsprechung ohne weitere Umtriebe zu prüfen ist. Dabei muss es bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben, denn es soll nicht auf dem Weg über den Kos- tenentscheid ein quasi materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGer, 4A_364/2014 vom 18.09.2014, E. 3 m.w.H.). 2.10. Die in E. 2.4 der Verfügung vom 7. Juni 2017 (act. 22) angestellten Überle- gungen der Vorinstanz zum mutmasslichen Ausgang des Prozesses gestützt auf die Akten sind nachvollziehbar und genügen den vorgenannten Grundsätzen der Kostenverteilung. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanz- lichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen genügt den Begrün- dungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Die Festsetzung der Ge- richtsgebühr in der Höhe von Fr. 100.– und die Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erscheint angesichts der Aktenlage und des Aufwands der Vorinstanz unzweifelhaft als angemessen. Dasselbe gilt für die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2017 zugesprochene Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 100.–. Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
- 10 - 2.11. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. III. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Gegenpartei auch keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 21 und 23/1-2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
14. September 2017