Einer offenen Kostenschuld kann nicht eine nicht weiter qualifizierte Gegenforderung entgegen gehalten werden (analog zur Rechtsöffnung aufgrund eines gerichtlichen Urteils).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Poststempel) stellte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen das Begehren, die Firma B._____ (B.'_____ Limited) (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfol- gend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'696.46 (zuzügl. Zins von Fr. 1'505.60) zu bezahlen (act. 6/1). Das Verfah- ren wurde mit dem Betreffnis "Rechtsschutz in klaren Fällen" angelegt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 ordnete das Einzelgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme an (act. 6/4). Gestützt auf das Sistierungsgesuch der Beklagten und ihren Antrag auf Sicherheitsleistung (act. 6/6) und die Stellungnahme des Klägers (act. 6/11) verfügte die Vor-instanz am 3. April 2017, der klagenden Partei werde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Parteientschädi- gung der beklagten Partei eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'100.- zu leis- ten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Klage nicht einzutreten (act. 5). Diesen Entscheid focht der Kläger innert Frist mit Beschwerde an (act. 2 i.V.m. act. 5 und act. 6/14/2). In seiner Beschwerdeschrift beantragte er, dass: (1)
- die Beschwerde mit Priorität behandelt wird, da die gesundheitliche Situati- on, stationäre Therapie sowie die Genesung des Klägers hierdurch massiv beeinträchtigt werden. (2)
- der Beschwerde mit voller Kostenfolge für die Beklagte stattgegeben wird und die Verfügung vom 3. April 2017 für aufgehoben erklärt wird. (3)
- das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, sofort die Beklagte zur Stel- lungnahme zur Klageeingabe des Klägers aufzufordern.
- 3 - (4)
- die vier Wochen Vorteil, die die Beklagte durch die Fehlentscheidung des Bezirksgerichts gewonnen hat, an die Frist zur Klageantwort anzurechnen ist und der Beklagten deswegen eine nicht erstreckbare, maximal kurze Frist zur Klageantwort verfügt wird, um hier die Beklagte nicht ungerechtfertigt zu bevorteilen. (5)
- das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, in der Würdigung der Eingaben und Beweise in diesem Gerichtsfall in Zukunft die hohe kriminelle Energie der Beklagten und die permanente vorsätzliche Schädigung des Klägers miteinzubeziehen. (6)
- das Obergericht prüft, ob das Bezirksgericht Horgen unverhältnismässig oder gar amtsmissbräuchlich gehandelt hat und dies dann in seiner Würdi- gung der Beschwerde dokumentiert (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (Poststempel) ersuchte der Kläger das Gericht um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde und schnellst mögliche Ent- scheidfällung (act. 7).
E. 2 Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als of- fensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die in der Verfügung vom 3. April 2017 getroffenen Anordnungen sein. Entsprechend den Anträ- gen des Klägers ist demnach lediglich über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet wurde. Der Be- schwerdeinstanz steht es nicht zu, der Vorinstanz generelle Anweisungen
- 4 - für das weitere Verfahren zu geben. Deshalb ist auf die Anträge 3-5 des Klägers nicht einzutreten.
b) Der Kläger selbst hat das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet. Es stand ihm frei, den Zeitpunkt der Klageerhebung im Hinblick auf seinen sta- tionären Klinikaufenthalt um ein paar Wochen zu verschieben. Ob die Verfü- gung vom 3. April 2017 dem Kläger an seine Adresse in der Klinik hätte zu- gestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da er die Beschwer- de innert der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und seine Rechte wahren konnte. Zu bemerken ist lediglich, dass der Kläger bei einer Zustellung an die Klinikadresse den Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung der Be- schwerde durch die Nichtentgegennahme der Verfügung – entgegen seinen Ausführungen – nicht hätte verhindern können (vgl. act. 2 S. 6). Da er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 6/1) das Verfahren eingeleitet hatte, musste er mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb bei einer Nicht- abholung der Postsendung bzw. Verweigerung der Zustellung die Zustellfik- tion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO zum Tragen gekommen wäre. Danach gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und bei der Verwei- gerung der Annahme am Tag der Weigerung als erfolgt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist hätte somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begonnen.
E. 3a Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die in der Verfügung vom 3. April 2017 getroffenen Anordnungen sein. Entsprechend den Anträ- gen des Klägers ist demnach lediglich über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet wurde. Der Be- schwerdeinstanz steht es nicht zu, der Vorinstanz generelle Anweisungen
- 4 - für das weitere Verfahren zu geben. Deshalb ist auf die Anträge 3-5 des Klägers nicht einzutreten.
E. 3b Der Kläger selbst hat das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet. Es stand ihm frei, den Zeitpunkt der Klageerhebung im Hinblick auf seinen sta- tionären Klinikaufenthalt um ein paar Wochen zu verschieben. Ob die Verfü- gung vom 3. April 2017 dem Kläger an seine Adresse in der Klinik hätte zu- gestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da er die Beschwer- de innert der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und seine Rechte wahren konnte. Zu bemerken ist lediglich, dass der Kläger bei einer Zustellung an die Klinikadresse den Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung der Be- schwerde durch die Nichtentgegennahme der Verfügung – entgegen seinen Ausführungen – nicht hätte verhindern können (vgl. act. 2 S. 6). Da er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 6/1) das Verfahren eingeleitet hatte, musste er mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb bei einer Nicht- abholung der Postsendung bzw. Verweigerung der Zustellung die Zustellfik- tion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO zum Tragen gekommen wäre. Danach gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und bei der Verwei- gerung der Annahme am Tag der Weigerung als erfolgt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist hätte somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begonnen.
E. 4 a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die beklagte Partei ma- che geltend, dass die ihr aus dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ER160021-F des Bezirksgerichts Horgen zugesprochene Parteientschädi- gung noch offen sei und die klagende Partei den Bestand dieser Schuld nicht bestreite. Deshalb sei gestützt auf den Antrag der beklagten Partei auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung die klagende Partei zur Sicherheitsleistung zu verpflichten (act. 5).
b) Im Beschwerdeverfahren rügte der Kläger, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen (act. 2 S. 3). Weiter brachte er vor, er be- streite den Bestand der Schuld. Er habe zeitgleich mit der vorliegenden Be-
- 5 - schwerde aufgrund unrichtiger Anwendung des Rechts sowie Verletzung ei- niger Verfahrensvorschriften auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens ER160021-F/Z02/MS eingereicht. Da die Beklagte die Schuld bisher nicht eingefordert habe, sei er zeitlich nicht ge- zwungen gewesen, zu handeln und habe bis zur Erlangung der Nachweise zuwarten können (act. 2 S. 2). Überdies machte er geltend, die Beklagte ha- be den Zahlungsausstand "gezielt herbeigeführt", um ihn vorsätzlich zu schädigen (act. 2 S. 3). Sie missbrauche die Schutzbestimmung von Art. 99 ZPO um das von ihm eingeleitete Verfahren zu verzögern. Deshalb müsse er vor der Beklagten geschützt werden und Art. 99 ZPO sei nicht anzuwen- den (act. 2 S. 5). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, er sei nicht zu einer "proaktiven" Zahlung verpflichtet. Er habe nie ei- ne Zahlungsaufforderung bzw. Rechnung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte habe aufgezeigt, dass eine dem Kläger per Post zugestellte Zah- lungsaufforderung von ihm auf der Post nicht abgeholt worden sei. Er habe deshalb nichts über eine "offene" Zahlungsaufforderung wissen können. Er habe sich damals im Ausland befunden (act. 6/11 S. 2-3). Es könne auch nicht von einem schwierigen Eintreiben die Rede sein, da die Beklagte bei einer Betreibung nach fünf Monaten längst ihr Geld erhalten hätte, zumal er in C._____ Wohneigentum besitze. Es liege keine Situation einer erschwer- ten Eintreibung der Parteikosten vor (act. 6/11 S. 3).
E. 4a Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die beklagte Partei ma- che geltend, dass die ihr aus dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ER160021-F des Bezirksgerichts Horgen zugesprochene Parteientschädi- gung noch offen sei und die klagende Partei den Bestand dieser Schuld nicht bestreite. Deshalb sei gestützt auf den Antrag der beklagten Partei auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung die klagende Partei zur Sicherheitsleistung zu verpflichten (act. 5).
E. 4b Im Beschwerdeverfahren rügte der Kläger, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen (act. 2 S. 3). Weiter brachte er vor, er be- streite den Bestand der Schuld. Er habe zeitgleich mit der vorliegenden Be-
- 5 - schwerde aufgrund unrichtiger Anwendung des Rechts sowie Verletzung ei- niger Verfahrensvorschriften auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens ER160021-F/Z02/MS eingereicht. Da die Beklagte die Schuld bisher nicht eingefordert habe, sei er zeitlich nicht ge- zwungen gewesen, zu handeln und habe bis zur Erlangung der Nachweise zuwarten können (act. 2 S. 2). Überdies machte er geltend, die Beklagte ha- be den Zahlungsausstand "gezielt herbeigeführt", um ihn vorsätzlich zu schädigen (act. 2 S. 3). Sie missbrauche die Schutzbestimmung von Art. 99 ZPO um das von ihm eingeleitete Verfahren zu verzögern. Deshalb müsse er vor der Beklagten geschützt werden und Art. 99 ZPO sei nicht anzuwen- den (act. 2 S. 5). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, er sei nicht zu einer "proaktiven" Zahlung verpflichtet. Er habe nie ei- ne Zahlungsaufforderung bzw. Rechnung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte habe aufgezeigt, dass eine dem Kläger per Post zugestellte Zah- lungsaufforderung von ihm auf der Post nicht abgeholt worden sei. Er habe deshalb nichts über eine "offene" Zahlungsaufforderung wissen können. Er habe sich damals im Ausland befunden (act. 6/11 S. 2-3). Es könne auch nicht von einem schwierigen Eintreiben die Rede sein, da die Beklagte bei einer Betreibung nach fünf Monaten längst ihr Geld erhalten hätte, zumal er in C._____ Wohneigentum besitze. Es liege keine Situation einer erschwer- ten Eintreibung der Parteikosten vor (act. 6/11 S. 3).
E. 5 a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung bei Vorliegen bestimmter Vo- raussetzungen Sicherheit zu leisten. Vorliegend ist eine vom Summarrichter in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen verfügte Si- cherheitsleistung angefochten. Grundsätzlich ist das Summarverfahren von der Kautionspflicht ausgenommen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Rechtsschutz in klaren Fällen. Hier kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Die klagende Partei soll durch die Wahl des Schnellverfahrens eine allfällige Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht un- terlaufen können (Botschaft ZPO, 7295; BSK ZPO-Rüegg, 2. Auflage, Art. 99 N 22). Das Gericht kann nicht von Amtes wegen tätig werden, viel-
- 6 - mehr wird ein entsprechender Antrag der beklagten Partei verlangt. Der Ent- scheid, ob Sicherheit zu leisten ist, erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht der pflichtigen Par- tei zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (KUKO ZPO-Schmid,
2. Auflage, Art. 99 N 1). Es gibt kein Ermessen des Gerichtes (ZK ZPO- Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Das Gesuch ist spätestens mit der Klageantwort zu stellen. Wird es früher gestellt, ist die Frist zur Kla- geantwort zu unterbrechen bis über das Kautionsgesuch entschieden und gegebenenfalls die Kaution geleistet wurde. Anschliessend ist die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu anzusetzen (ZK ZPO-Suter/von Holzen,
3. Auflage, Art. 99 N 12). Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO listet alternativ die Gründe auf, die eine Kautionspflicht begründen. Offene Prozesskosten aus früheren Verfahren bilden u.a. einen Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Prozesskosten fallen sowohl Gerichtskosten als auch Partei- entschädigungen (Art. 95 ZPO). In Betracht fallen nur rechtskräftig festge- setzte und vollstreckbare Prozesskosten aus einem abgeschlossenen Ver- fahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 99 N 12). Es spielt keine Rolle, weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wur- de. Zahlungsunfähigkeit ist bei diesem Kautionsgrund nicht erforderlich. Be- hauptete offene Prozesskosten aus einem früheren Verfahren müssen ledig- lich glaubhaft gemacht werden. Es obliegt dem Kläger eine allenfalls erfolgte Zahlung nachzuweisen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 16).
b) Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im summari- schen Verfahrens des Bezirksgerichtes Horgen auf das Gesuch des heuti- gen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen (act. 6/8/1). Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Be- schluss vom 17. Oktober 2016 nicht ein (act. 6/8/2). Mit Ausfällung des obergerichtlichen Entscheides wurde die vorinstanzliche Verfügung rechts- kräftig und damit die Prozessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine
- 7 - zusätzliche Rechnungsstellung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rechnung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen bezahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Ent- scheid sei durch ein Gericht aufgehoben worden. Vielmehr machte er gel- tend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. September 2016 (act. 6/8/1) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschul- det ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Be- klagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Si- cherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Entschädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu ha- ben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn sich die zur Ver- rechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 5 lit. a vorstehend), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Sicherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Ermessenspielraum bei seiner Ent- scheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklag- te mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wo- nach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen un- abhängig davon, ob das Entscheidverfahren gestützt auf Art. 114 ZPO kos- tenlos ist.
- 8 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu schützen. Die Vorinstanz musste nicht auf alle Vorbringen des Klägers eingehen, sondern nur inso- weit, als sie zur Entscheidfindung von Bedeutung waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
E. 5a Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung bei Vorliegen bestimmter Vo- raussetzungen Sicherheit zu leisten. Vorliegend ist eine vom Summarrichter in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen verfügte Si- cherheitsleistung angefochten. Grundsätzlich ist das Summarverfahren von der Kautionspflicht ausgenommen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Rechtsschutz in klaren Fällen. Hier kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Die klagende Partei soll durch die Wahl des Schnellverfahrens eine allfällige Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht un- terlaufen können (Botschaft ZPO, 7295; BSK ZPO-Rüegg, 2. Auflage, Art. 99 N 22). Das Gericht kann nicht von Amtes wegen tätig werden, viel-
- 6 - mehr wird ein entsprechender Antrag der beklagten Partei verlangt. Der Ent- scheid, ob Sicherheit zu leisten ist, erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht der pflichtigen Par- tei zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (KUKO ZPO-Schmid,
2. Auflage, Art. 99 N 1). Es gibt kein Ermessen des Gerichtes (ZK ZPO- Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Das Gesuch ist spätestens mit der Klageantwort zu stellen. Wird es früher gestellt, ist die Frist zur Kla- geantwort zu unterbrechen bis über das Kautionsgesuch entschieden und gegebenenfalls die Kaution geleistet wurde. Anschliessend ist die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu anzusetzen (ZK ZPO-Suter/von Holzen,
3. Auflage, Art. 99 N 12). Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO listet alternativ die Gründe auf, die eine Kautionspflicht begründen. Offene Prozesskosten aus früheren Verfahren bilden u.a. einen Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Prozesskosten fallen sowohl Gerichtskosten als auch Partei- entschädigungen (Art. 95 ZPO). In Betracht fallen nur rechtskräftig festge- setzte und vollstreckbare Prozesskosten aus einem abgeschlossenen Ver- fahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 99 N 12). Es spielt keine Rolle, weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wur- de. Zahlungsunfähigkeit ist bei diesem Kautionsgrund nicht erforderlich. Be- hauptete offene Prozesskosten aus einem früheren Verfahren müssen ledig- lich glaubhaft gemacht werden. Es obliegt dem Kläger eine allenfalls erfolgte Zahlung nachzuweisen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 16).
E. 5b Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im summari- schen Verfahrens des Bezirksgerichtes Horgen auf das Gesuch des heuti- gen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen (act. 6/8/1). Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Be- schluss vom 17. Oktober 2016 nicht ein (act. 6/8/2). Mit Ausfällung des obergerichtlichen Entscheides wurde die vorinstanzliche Verfügung rechts- kräftig und damit die Prozessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine
- 7 - zusätzliche Rechnungsstellung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rechnung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen bezahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Ent- scheid sei durch ein Gericht aufgehoben worden. Vielmehr machte er gel- tend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. September 2016 (act. 6/8/1) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschul- det ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Be- klagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Si- cherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Entschädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu ha- ben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn sich die zur Ver- rechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 5 lit. a vorstehend), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Sicherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Ermessenspielraum bei seiner Ent- scheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklag- te mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wo- nach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen un- abhängig davon, ob das Entscheidverfahren gestützt auf Art. 114 ZPO kos- tenlos ist.
- 8 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu schützen. Die Vorinstanz musste nicht auf alle Vorbringen des Klägers eingehen, sondern nur inso- weit, als sie zur Entscheidfindung von Bedeutung waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung der Sicherheit mitt- lerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung der Beschwerde sinn- gemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, ist dem Kläger die Frist mit diesem Entscheid neu anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 3. April 2017. Bei Nichtleistung innert dieser Frist wird dem Kläger gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sein, ver- bunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten.
E. 7 Wie sich aus der Klageschrift ergibt, war der Kläger bei der Beklagten ange- stellt. Er wirft der Beklagten u.a. vor, sie habe ihn bei Auflösung des Arbeits- verhältnisses nicht auf die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversiche- rung der Krankentaggeldversicherung hingewiesen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden. Seine weiteren Schadenersatzforderungen nehmen Bezug auf die Auszahlungen von Krankentaggeldern aus der vom Arbeitge- ber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Ohne weitere Abklärungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass dem vorinstanz- lichen Verfahren eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zugrunde liegt (vgl. vorstehend Ziffer 1). In sol- chen Verfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Kläger infolge Abweisung seiner Beschwerde als unterliegende Partei gilt und der Beklag- ten im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegen- partei im Betrag von Fr. 3'100.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Ur- teils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'696.46. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- Mai 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF170017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 24. Mai 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. April 2017 (ER170009)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Poststempel) stellte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen das Begehren, die Firma B._____ (B.'_____ Limited) (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfol- gend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'696.46 (zuzügl. Zins von Fr. 1'505.60) zu bezahlen (act. 6/1). Das Verfah- ren wurde mit dem Betreffnis "Rechtsschutz in klaren Fällen" angelegt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 ordnete das Einzelgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme an (act. 6/4). Gestützt auf das Sistierungsgesuch der Beklagten und ihren Antrag auf Sicherheitsleistung (act. 6/6) und die Stellungnahme des Klägers (act. 6/11) verfügte die Vor-instanz am 3. April 2017, der klagenden Partei werde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Parteientschädi- gung der beklagten Partei eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'100.- zu leis- ten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Klage nicht einzutreten (act. 5). Diesen Entscheid focht der Kläger innert Frist mit Beschwerde an (act. 2 i.V.m. act. 5 und act. 6/14/2). In seiner Beschwerdeschrift beantragte er, dass: (1)
- die Beschwerde mit Priorität behandelt wird, da die gesundheitliche Situati- on, stationäre Therapie sowie die Genesung des Klägers hierdurch massiv beeinträchtigt werden. (2)
- der Beschwerde mit voller Kostenfolge für die Beklagte stattgegeben wird und die Verfügung vom 3. April 2017 für aufgehoben erklärt wird. (3)
- das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, sofort die Beklagte zur Stel- lungnahme zur Klageeingabe des Klägers aufzufordern.
- 3 - (4)
- die vier Wochen Vorteil, die die Beklagte durch die Fehlentscheidung des Bezirksgerichts gewonnen hat, an die Frist zur Klageantwort anzurechnen ist und der Beklagten deswegen eine nicht erstreckbare, maximal kurze Frist zur Klageantwort verfügt wird, um hier die Beklagte nicht ungerechtfertigt zu bevorteilen. (5)
- das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, in der Würdigung der Eingaben und Beweise in diesem Gerichtsfall in Zukunft die hohe kriminelle Energie der Beklagten und die permanente vorsätzliche Schädigung des Klägers miteinzubeziehen. (6)
- das Obergericht prüft, ob das Bezirksgericht Horgen unverhältnismässig oder gar amtsmissbräuchlich gehandelt hat und dies dann in seiner Würdi- gung der Beschwerde dokumentiert (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (Poststempel) ersuchte der Kläger das Gericht um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde und schnellst mögliche Ent- scheidfällung (act. 7).
2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als of- fensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die in der Verfügung vom 3. April 2017 getroffenen Anordnungen sein. Entsprechend den Anträ- gen des Klägers ist demnach lediglich über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet wurde. Der Be- schwerdeinstanz steht es nicht zu, der Vorinstanz generelle Anweisungen
- 4 - für das weitere Verfahren zu geben. Deshalb ist auf die Anträge 3-5 des Klägers nicht einzutreten.
b) Der Kläger selbst hat das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet. Es stand ihm frei, den Zeitpunkt der Klageerhebung im Hinblick auf seinen sta- tionären Klinikaufenthalt um ein paar Wochen zu verschieben. Ob die Verfü- gung vom 3. April 2017 dem Kläger an seine Adresse in der Klinik hätte zu- gestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da er die Beschwer- de innert der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und seine Rechte wahren konnte. Zu bemerken ist lediglich, dass der Kläger bei einer Zustellung an die Klinikadresse den Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung der Be- schwerde durch die Nichtentgegennahme der Verfügung – entgegen seinen Ausführungen – nicht hätte verhindern können (vgl. act. 2 S. 6). Da er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 6/1) das Verfahren eingeleitet hatte, musste er mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb bei einer Nicht- abholung der Postsendung bzw. Verweigerung der Zustellung die Zustellfik- tion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO zum Tragen gekommen wäre. Danach gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und bei der Verwei- gerung der Annahme am Tag der Weigerung als erfolgt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist hätte somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begonnen.
4. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die beklagte Partei ma- che geltend, dass die ihr aus dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ER160021-F des Bezirksgerichts Horgen zugesprochene Parteientschädi- gung noch offen sei und die klagende Partei den Bestand dieser Schuld nicht bestreite. Deshalb sei gestützt auf den Antrag der beklagten Partei auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung die klagende Partei zur Sicherheitsleistung zu verpflichten (act. 5).
b) Im Beschwerdeverfahren rügte der Kläger, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen (act. 2 S. 3). Weiter brachte er vor, er be- streite den Bestand der Schuld. Er habe zeitgleich mit der vorliegenden Be-
- 5 - schwerde aufgrund unrichtiger Anwendung des Rechts sowie Verletzung ei- niger Verfahrensvorschriften auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens ER160021-F/Z02/MS eingereicht. Da die Beklagte die Schuld bisher nicht eingefordert habe, sei er zeitlich nicht ge- zwungen gewesen, zu handeln und habe bis zur Erlangung der Nachweise zuwarten können (act. 2 S. 2). Überdies machte er geltend, die Beklagte ha- be den Zahlungsausstand "gezielt herbeigeführt", um ihn vorsätzlich zu schädigen (act. 2 S. 3). Sie missbrauche die Schutzbestimmung von Art. 99 ZPO um das von ihm eingeleitete Verfahren zu verzögern. Deshalb müsse er vor der Beklagten geschützt werden und Art. 99 ZPO sei nicht anzuwen- den (act. 2 S. 5). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, er sei nicht zu einer "proaktiven" Zahlung verpflichtet. Er habe nie ei- ne Zahlungsaufforderung bzw. Rechnung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte habe aufgezeigt, dass eine dem Kläger per Post zugestellte Zah- lungsaufforderung von ihm auf der Post nicht abgeholt worden sei. Er habe deshalb nichts über eine "offene" Zahlungsaufforderung wissen können. Er habe sich damals im Ausland befunden (act. 6/11 S. 2-3). Es könne auch nicht von einem schwierigen Eintreiben die Rede sein, da die Beklagte bei einer Betreibung nach fünf Monaten längst ihr Geld erhalten hätte, zumal er in C._____ Wohneigentum besitze. Es liege keine Situation einer erschwer- ten Eintreibung der Parteikosten vor (act. 6/11 S. 3).
5. a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung bei Vorliegen bestimmter Vo- raussetzungen Sicherheit zu leisten. Vorliegend ist eine vom Summarrichter in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen verfügte Si- cherheitsleistung angefochten. Grundsätzlich ist das Summarverfahren von der Kautionspflicht ausgenommen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Rechtsschutz in klaren Fällen. Hier kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Die klagende Partei soll durch die Wahl des Schnellverfahrens eine allfällige Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht un- terlaufen können (Botschaft ZPO, 7295; BSK ZPO-Rüegg, 2. Auflage, Art. 99 N 22). Das Gericht kann nicht von Amtes wegen tätig werden, viel-
- 6 - mehr wird ein entsprechender Antrag der beklagten Partei verlangt. Der Ent- scheid, ob Sicherheit zu leisten ist, erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht der pflichtigen Par- tei zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (KUKO ZPO-Schmid,
2. Auflage, Art. 99 N 1). Es gibt kein Ermessen des Gerichtes (ZK ZPO- Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Das Gesuch ist spätestens mit der Klageantwort zu stellen. Wird es früher gestellt, ist die Frist zur Kla- geantwort zu unterbrechen bis über das Kautionsgesuch entschieden und gegebenenfalls die Kaution geleistet wurde. Anschliessend ist die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu anzusetzen (ZK ZPO-Suter/von Holzen,
3. Auflage, Art. 99 N 12). Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO listet alternativ die Gründe auf, die eine Kautionspflicht begründen. Offene Prozesskosten aus früheren Verfahren bilden u.a. einen Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Prozesskosten fallen sowohl Gerichtskosten als auch Partei- entschädigungen (Art. 95 ZPO). In Betracht fallen nur rechtskräftig festge- setzte und vollstreckbare Prozesskosten aus einem abgeschlossenen Ver- fahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 99 N 12). Es spielt keine Rolle, weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wur- de. Zahlungsunfähigkeit ist bei diesem Kautionsgrund nicht erforderlich. Be- hauptete offene Prozesskosten aus einem früheren Verfahren müssen ledig- lich glaubhaft gemacht werden. Es obliegt dem Kläger eine allenfalls erfolgte Zahlung nachzuweisen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 16).
b) Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im summari- schen Verfahrens des Bezirksgerichtes Horgen auf das Gesuch des heuti- gen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen (act. 6/8/1). Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Be- schluss vom 17. Oktober 2016 nicht ein (act. 6/8/2). Mit Ausfällung des obergerichtlichen Entscheides wurde die vorinstanzliche Verfügung rechts- kräftig und damit die Prozessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine
- 7 - zusätzliche Rechnungsstellung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rechnung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen bezahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Ent- scheid sei durch ein Gericht aufgehoben worden. Vielmehr machte er gel- tend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. September 2016 (act. 6/8/1) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschul- det ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Be- klagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Si- cherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Entschädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu ha- ben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn sich die zur Ver- rechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 5 lit. a vorstehend), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Sicherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Ermessenspielraum bei seiner Ent- scheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklag- te mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wo- nach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen un- abhängig davon, ob das Entscheidverfahren gestützt auf Art. 114 ZPO kos- tenlos ist.
- 8 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu schützen. Die Vorinstanz musste nicht auf alle Vorbringen des Klägers eingehen, sondern nur inso- weit, als sie zur Entscheidfindung von Bedeutung waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung der Sicherheit mitt- lerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung der Beschwerde sinn- gemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, ist dem Kläger die Frist mit diesem Entscheid neu anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 3. April 2017. Bei Nichtleistung innert dieser Frist wird dem Kläger gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sein, ver- bunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten.
7. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, war der Kläger bei der Beklagten ange- stellt. Er wirft der Beklagten u.a. vor, sie habe ihn bei Auflösung des Arbeits- verhältnisses nicht auf die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversiche- rung der Krankentaggeldversicherung hingewiesen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden. Seine weiteren Schadenersatzforderungen nehmen Bezug auf die Auszahlungen von Krankentaggeldern aus der vom Arbeitge- ber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Ohne weitere Abklärungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass dem vorinstanz- lichen Verfahren eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zugrunde liegt (vgl. vorstehend Ziffer 1). In sol- chen Verfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Kläger infolge Abweisung seiner Beschwerde als unterliegende Partei gilt und der Beklag- ten im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstan- den sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 9 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegen- partei im Betrag von Fr. 3'100.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Ur- teils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 10 - Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'696.46. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
29. Mai 2017