Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO, Sicherheitsleistung wegen offener Prozesskosten, Einwand der Verrechnung. Einer offenen Kostenschuld kann nicht eine nicht weiter qualifizierte Gegenforderung entgegen gehalten werden (analog zur Rechtsöffnung aufgrund eines gerichtlichen Urteils). Der Kläger schuldet dem Beklagten aus einem abgeschlossenen Verfahren eine Parteientschädigung. Konfrontiert mit der Fristansetzung zur Leistung einer Sicherheit macht er geltend, der Beklagte schulde ihm seinerseits noch diverse Beträge - jedenfalls mehr als die Parteientschädigung. (aus dem Urteil des Obergerichts:)
5. a) (…)
b) Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im sum- marischen Verfahrens des Bezirksgerichtes (…) auf das Gesuch des heuti- gen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteient- schädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen. Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Beschluss vom
17. Oktober 2016 nicht ein. Mit Ausfällung des obergerichtlichen Entschei- des wurde die vorinstanzliche Verfügung rechtskräftig und damit die Pro- zessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine zusätzliche Rechnungsstel- lung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rech- nung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen be- zahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Entscheid sei durch ein Ge- richt aufgehoben worden. Vielmehr machte er geltend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde er- hoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren gel- tenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Einzelgerichtes (…) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Beklagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Sicherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Ent-
schädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu haben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn sich die zur Verrechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Er- wägungen ergibt (…), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Si- cherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kei- nen Ermessenspielraum bei seiner Entscheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklagte mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wonach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob das Entscheidver- fahren gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos ist. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. Mai 2017 PF170017-O/U