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PF160033

Vorsorgliche Massnahmen (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren

Zürich OG · 2016-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 Mitglied des Vorstands der C._____ ist.

E. 3 Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 für die C._____ kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist.

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 16. August 2016 (act. 4) zum Thema Streitwert, dass dem Verfahren im Kern dieselbe Frage nach den Vertretungs- und Beschlussfassungsbefugnissen für die C.'_____ zugrunde liege wie in dem vom Beschwerdegegner 2 anhängig gemachten Massnahmeverfahren

- 5 - (Geschäftsnummer ET160006), in welchem die Parteien bereits zur Frage des Streitwerts angehört worden seien. Ihre dortigen Äusserungen seien unter Beizug der entsprechenden Verfahrensakten auch für das vorliegende Verfahren heran- zuziehen. Unter Verweisung auf die auch für das vorliegende Verfahren als zutref- fend erachtete Begründung in der Verfügung vom 12. August 2016 (des Verfah- rens ET160006) wurde von einem Streitwert von USD 223'814'000.-- bzw. Fr. 218'066'000.-- ausgegangen (act. 4 S. 5). Zufolge Verneinung der besonderen Dringlichkeit wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 4 S. 4 f.), der Gegenseite Frist zur Stellungnahme angesetzt und den Be- schwerdeführern ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 290'270.-- auferlegt (act. 4 S. 6).

E. 3.3 Mit Eingabe vom 17. August 2016 zogen die Beschwerdeführer ihr Massnahmebegehren vom 15. August 2016 zufolge entfallenem aktuellen Inte- resse zurück, da den Beschwerdegegnern die Antwortfrist auf ein Datum nach dem 24. August 2016 angesetzt worden sei und die Massnahme damit obsolet ge-worden sei. Sodann wurde beantragt, die Gerichtskosten so tief wie möglich zu halten, mit der Begründung, dass entsprechend der unterschiedlichen Mass- nah-mebegehren in den Verfahren ET160007 und ET160006 nicht vom gleichen Inte-ressenwert ausgegangen werden könne, der Zeitaufwand des Gerichts minim gewesen und keine eigentliche Anspruchsprüfung erfolgt sei (act. 12 und act. 13).

E. 3.4 Mit Verfügung vom 18. August 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150'000.-- fest und auferlegte die Kosten unter solidarischer Haftung für das Ganze je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern (act. 14 = act. 17).

E. 3.5 Gegen diese Verfügung liessen sie mit Eingabe vom 29. August 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 18 S. 2):

1. Es sei die in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 18. August 2016 auf Fr. 150'000.-- festgesetzte

- 6 - Entscheidgebühr angemessen herabzusetzen und auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Eventualiter sei die in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2016 auf Fr. 150'000.-- festgesetzte Entscheidgebühr auf maximal Fr. 15'093.75 festzu- setzen.

3. Subeventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. August 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 15), weshalb sich der von den Beschwerdeführern beantragte Aktenbei- zug (act. 18 S. 3) erübrigt. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde ver- zichtet, weil vorliegend lediglich die Höhe der den Beschwerdeführern von der Vo- rinstanz auferlegten Entscheidgebühr angefochten wurde und mithin die Be- schwerdegegner nicht beschwert sind. Auf das Einholen eines Kostenvorschus- ses wurde umständehalber verzichtet.

E. 5 Wie erwähnt (Ziff. I.3.2) hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom

16. August 2016 (act. 4) die Akten des bei ihr pendenten parallelen Massnahme- verfahrens mit der Geschäftsnummer ET160006 beigezogen (wenn dies auch keinen Eingang in das entsprechende Aktenverzeichnis gefunden hat). Sie bilden somit auch Bestandteil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, weshalb sich der von den Beschwerdeführern beantragte Aktenbeizug (act. 18 S. 3) erübrigt. II. Zur Sache 1.1 Die Beschwerdeführer äusserten sich in ihrem Massnahmebegehren vom 15. August 2016 (act. 1) nicht zum Streitwert und wurden von der Vorinstanz zufolge Verweisung (vgl. Ziff. I.3.2) auf deren Ausführungen zum Streitwert im Pa- rallelverfahren (ET160006) auch nicht dazu angehalten.

- 7 - 1.2 In ihrer Eingabe vom 8. August 2016 (act. 21/7) waren die Beschwer- deführer primär der Auffassung, dass es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handle, da es im Rechtsstreit um die Gültigkeit des Beschlusses vom 18. Juli 2016 (welchen der Beschwerdegegner 2 im Hauptverfahren bekämp- fen wolle) sowie um ihre eigenen Vertretungsbefugnisse gehe. Das Bundesgericht erachte Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaftsrechte in einem Verein als nicht vermögensrechtlich, was für die Anfechtung von Beschlüssen gleich zu gel- ten habe. Entsprechend sei der Streitwert nach den Tarifen gemäss § 5 i.V.m. § 8 GebV OG festzusetzen (act. 21/7 Rz 90 f. und 99). Für den Fall, dass das Gericht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen sollte, sei auf den Wert des Rechts bzw. Rechtsverhältnisses abzustel- len, dessen Bestand oder Nichtbestand mit der vom Beschwerdegegner 2 ange- drohten Feststellungsklage abgeklärt werden solle (act. 21/7 N 92 f.). Nachdem im anzufechtenden Beschluss vom 18. Juli 2016 ("Circular Resolution") vor allem die Auskunftserteilung des Beschwerdegegners 2 und des Trustee über die Ver- wendung des Betrages von USD 10 Mio. im Rahmen der H._____-Transaktion im Vordergrund stehe, sei ebendieser als Streitwertobergrenze heranzuziehen (act. 21/7 N 95 f.). Dies, weil sich der Streitwert am Ansinnen des Beschwerde- gegners 2 orientieren müsse, die Einsetzung eines neuen Trustees sowie die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegenüber sich selbst und dem bisheri- gen Trustee zu verhindern (act. 21/7 N 94). Hingegen könne es nicht auf das Trustvermögen ankommen, zumal die Obhutsverantwortung in einer Truststruktur dem Trustee bzw. der F._____ und weder dem Beschwerdegegner 2 noch der C.'_____ zukomme, welche an der Truststruktur keinerlei finanzielle Interessen habe (act. 21/7 Rz 97). Soweit von einem finanziellen Interesse der C.'_____ auszugehen wäre, wäre der Streitwert in Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Überlegungen am Vereinsvermögen zu bemessen, welches sich auf maximal Fr. 150.-- belaufe. Da dieser Betrag angesichts der Tragweite und der indirekten Auswirkungen der vorliegenden Auseinandersetzung zu knapp bemessen sei, sei die Streitwertuntergrenze bei "höher als CHF 30'000.–" anzusiedeln (act. 21/7 N 100 ff.).

- 8 - 1.3 Der Beschwerdegegner 2 mass seinem Massnahmegesuch auch kei- nen pekuniären Wert zu. Dennoch bezifferte er den Streitwert der "guten Ordnung halber" mit Fr. 1'000.-- (act. 21/5 S. 2 und 5).

2. Die Vorinstanz erwog darauf hin in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 (act. 21/9, Parallelverfahren ET160006), dass sämtliche Beteiligten mehr oder weniger explizit davon ausgehen würden, dass die jeweilige Gegenseite ef- fektiven Zugriff auf das (gesamte) Trustvermögen habe oder auf dieses zumindest indirekt Einfluss nehmen könne. So spreche der Beschwerdegegner 2 von einer Gefährdung des Trustvermögens und deute in diesem Zusammenhang auf die angeblich von einem vom Beschwerdeführer 2 betreuten Konto verschwundenen USD 2 Mio. hin. Die Beschwerdeführer ihrerseits sähen in ihrem Handeln die Pflicht der C.'_____ zum Schutz des Trustvermögens bzw. zur Aufklärung der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der H._____-Transaktion. Insbesondere würden sie keine Mutmassungen über den tatsächlichen Verbleib der angeblich verschwundenen USD 10 Mio. anstellen und auch nicht behaupten, diese seien dem Trustvermögen effektiv abhanden gekommen. Stattdessen würden sie es bei dem Hinweis belassen, der C.'_____ würden Haftungsansprüche drohen, wenn sie, die Beschwerdeführer, nicht auf einer sauberen Aufklärung der betreffenden Fragen bestehen würden, wo doch der Beschwerdegegner 2 seine Mitwirkung vollends verweigere. Aus diesem Grund und mit dem Argument, dass die Obhuts- verantwortung – und damit der faktische Zugriff auf das Trustvermögen – nicht beim Beschwerdegegner 2 oder der C.'_____, sondern beim Trustee liege, hätten die Beschwerdeführer die Streitigkeit als streitwertunerheblich qualifiziert. Indes werde dieses Argument dadurch relativiert, dass die C.'_____ die Befugnis habe, den Trustee eigenmächtig abzusetzen. Sodann hätten die Beschwerdeführer be- hauptet, der Beschwerdegegner 2 übe – dies die Wurzel des im Raum stehenden Vorwurfs des Interessenskonfliktes – aufgrund von diversen persönlichen und fi- nanziellen Verflechtungen einen bestimmenden Einfluss auf den Trustee aus. Es sei daher von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen und bei derzeitiger Aktenlage von betroffenen, d.h. von einem direkten oder indirekten Zugriff durch einen oder mehrere Beteiligte potentiell zugänglichen Vermögens-

- 9 - werten von USD 223'814'000.-- bzw. Fr. 220'916'000.-- auszugehen (act. 21/9 S.

E. 5.1 Vorsorgliche Massnahmen haben in der Regel den Streitwert der Hauptsache (vgl. etwa Peter Diggelmann, in: DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 91 N 8). Dem vorliegenden Massnahmeverfahren lag im Kern die Frage nach der Vereins- und Vorstandszugehörigkeit und damit nach den Vertretungs- und Be- schlussfassungsbefugnissen für die C.'_____ zugrunde (vgl. act. 1 Rz 8). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft bei einem Verein sowie auch solche um die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen nicht vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 108 II 6 E. 1 und BGE 108 II 15 E. 1a). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägung ergibt, braucht die Frage nach der (nicht) vermögensrechtlichen Natur der Streitigkeit im vorliegenden Fall indes- sen nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 5.2 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wäre die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu qualifi- zieren und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts war eher gering, was sich einerseits aus dem Ablauf des Massnahme- verfahrens ergibt, welches am 15. August 2016 eingeleitet und am 18. August 2016 als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben wurde. Dazwi- schen hatte die Vorinstanz nur die Verfügung vom 16. August 2016 erlassen, in welcher die beantragten superprovisorischen Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Dringlichkeit abgewiesen wurden (act. 4). Anderseits verfügte die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken (act. 18 Rz 35) – über Vorkenntnisse aus dem Verfahren ET100006 und erschöpfen sich in der vorer- wähnten Verfügung die Erwägungen zum Streitwert hauptsächlich in Verweisun- gen auf den Parallelprozess (act. 4 S. 5 f.). Mit den Beschwerdeführern ist sodann davon auszugehen, dass das Streitinteresse im vorliegenden Fall eher hoch ist

- 12 - (act. 18 Rz 46). Nach dem Gesagten erschiene eine Entscheidgebühr in Höhe der beantragten Fr. 12'000.-- (act. 18 Rz 46) als angemessen, welche aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Erledigung ohne An- spruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) je um die Hälfte zu reduzieren und somit antragsgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen wäre.

E. 5.3 Nichts anderes würde gelten, wenn von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen würde. Wie die Beschwerdeführer ausführen, entstand der (Rechts-)Streit zwischen den Parteien nach Abrechnungsdifferenzen im Trustvermögen bzw. zufolge ungeklärten Verbleibs von USD 10 Mio. aus der sog. H._____-Transaktion, über die der Beschwerdegegner 2 die Abrechnung und Re- chenschaft verweigere und welche Summe allenfalls der Trust-Struktur zuzufüh- ren wäre. Folglich sei die Streitwertobergrenze in diesem Rahmen anzusiedeln (act. 1 Rz 35; act. 21/7 Rz 6, 14, 51, 66, 76, 83). Sie betonen einmal mehr, dass sie, selbst wenn sie wollten, keinen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Nut- zen aus dem im Eigentum des Trustee stehenden Trustvermögens ziehen könn- ten, da sie lediglich Teil des Aufsichts- und Kontrollorgans des Trustees seien und diesen zwar absetzen/ersetzen, das Trustvermögen aber auch diesfalls nicht be- herrschen könnten, weshalb dieses für den Streitwert nicht massgeblich sein kön- ne (act. 18 Rz 37). Diese Darlegung überzeugt. Eine genaue Bestimmung des Streitwertes kann indes unterbleiben, da vorliegend in jedem Fall eine sehr starke Ermässi- gung in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG (kumulativ zur maximalen Kürzung gemäss § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG) zwingend wäre. Bei einem Streit- wert von nur schon Fr. 10 Mio. würde die volle Entscheidgebühr Fr. 120'750.-- be- tragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der summarischen Natur des Verfahrens der vor- sorglichen Massnahmen und des Umstandes der Erledigung ohne Anspruchsprü- fung wäre durch Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten von § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG Rechnung zu tragen und die Gebühr jeweils um die Hälfte zu reduzieren, was eine Gebühr von Fr. 30'187.50 ergäbe. Unter Berücksichti- gung des äusserst geringen Zeitaufwandes und der durchschnittlichen Schwierig-

- 13 - keit des Falles (vgl. vorstehend Ziff. II.5.2; § 4 Abs. 2 GebV OG) würde sich so- dann eine weitere Reduktion auf einen Zehntel bzw. auf Fr. 3'000.-- rechtfertigen.

E. 5.4 Und selbst wenn mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 220 Mio. ausgegangen werden würde, erschiene die erhobene Entscheidgebühr unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall als unverhältnismässig hoch und käme einer unsachgemässen Nichtausschöpfung des dem Gericht ein- geräumten Ermessensspielraums gleich, da dem Umstand des äusserst geringen Zeitaufwandes nicht durch eine erheblich stärkere Ermässigung der ordentlichen Gebühr (vgl. vorstehend Ziff. II.3) Rechnung getragen wurde.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde so oder anders gutzu- heissen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, eine Rückweisung an die Vorinstanz erüb- rigt sich daher. Die Gebühr ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

7. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwerdeführer um Aufschub der Vollstreckung (act. 18 S. 3) hinfällig. III. Kosten- und Entschädigungsfolge Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer wurde nicht beantragt. Die Beschwerdegegner können mangels Aufwendungen im Beschwerdever- fahren für dieses keine Prozessentschädigung beanspruchen. Es wird erkannt:

E. 8 ff.).

3. Auf diese Begründung hat die Vorinstanz im vorliegend zu beurteilen- den Verfahren in ihrer Verfügung vom 16. August 2016 (Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen und Auferlegung Prozesskostenvor- schuss) verwiesen (act. 4; vgl. Ziff. I.3.2) und gestützt darauf nach dem erfolgten Rückzug des Massnahmebegehrens durch die Beschwerdeführer in der (ange- fochtenen) Abschreibungsverfügung vom 18. August 2016 die Entscheidgebühr auf Fr. 150'000.-- festgesetzt. Allerdings legte sie nicht dar, nach welchen Krite- rien sie diese Entscheidgebühr genau bemass (vgl. act. 17 = act. 4)

4. Die Beschwerdeführer rügen die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 150'000.-- und machen im Wesentlichen geltend, deren Bemessung sei einer- seits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt; anderseits sei sie sowohl unrechtmässig als auch in Hinblick auf das Äquivalenzprinzip unangemessen (act. 18 Rz 15). Konkret machen sie geltend, sie seien entgegen Art. 91 Abs. 2 ZPO nicht zur Stellungnahme zum Streitwert aufgefordert worden und hätten im gesamten Verfahren keine Gelegenheit gehabt, sich zur Festsetzung des Streitwertes zu äussern. Statt dessen habe die Vorinstanz im Rahmen der Abweisung der bean- tragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 16. August 2016 für den Streitwert auf die für das vorliegende Verfahren unzutreffenden Erwägungen im Verfahren ET160006 verwiesen und ihnen, den Beschwerdeführern, direkt ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 290'270.-- für das vorsorgliche Massnahmeverfah- ren auferlegt, dessen Anfechtung sich zufolge umgehenden Rückzugs der Be- schwerde erübrigt habe (act. 18 Rz 18). Mit dem Rückzugsbegehren sei begründet worden, weshalb nicht auf den Streitwert im Verfahren ET160006 abgestellt werden könne, auf welche Argumen- te die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 mit kei- nem Wort eingegangen sei und den Kostenentscheid auch nicht begründet habe.

- 10 - Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 18 Rz 19 ff.). Der Inhalt der beiden Massnahmeverfahren ET160006 und ET160007 sei nicht derselbe, weshalb die Verweisung auf das Verfahren 160006 und die An- nahme desselben Interessenwertes nicht angehe. Auch in einem mit dem Mass- nahmeverfahren verbundenen Hauptverfahren wäre nur das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitgliedschafts- und Vertretungsrechten in einem Verein zur Diskussion gestanden, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle (act. 18 Rz 23 f. und 37). Entsprechend sei die Entscheidgebühr nach § 5 GebV OG zu bemessen und auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (act. 18 Rz 44 ff.). Sollte das Gericht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen, hätte sich der Streitwert nach dem Streitwertinteresse eines allfälligen Hauptpro- zesses zu richten. In diesem ginge es um die Feststellung der Mitglieder und der Vertretungsbefugnisse in einem Verein. Bei solchen Feststellungsklagen sei auf den Wert des Rechts oder des Rechtsverhältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll (act. 18 Rz 47 f.). Der Streitwert könne unmöglich das gesamte Trust-Vermögen erfassen. Der C.'_____ obliege lediglich die Aufsicht und Kontrolle des Trustee. Die Obhutsverantwortung liege bei diesem und nicht bei der C.'_____ oder dessen Mitgliedern, welche nicht am Trust-Vermögen berechtig seien (act. 18 Rz 49). Selbst die C.'_____ als Ver- ein habe kein finanzielles Interesse an der gesamten Trust-Struktur. Ein solches wäre nach dem Vereinsvermögen oder allenfalls nach den ihr zustehenden Ver- waltungsgebühren in Höhe von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- zu bemessen (act. 18 Rz 51). Da der Streit der Parteien im Wesentlichen an der Rechenschaftsablegung des Beschwerdegegners 2 über einen Betrag von rund USD 10 Mio. aus der sog. H._____-Transaktion entstanden sei, wäre die Streitwerthöchstgrenze in diesem Rahmen anzusiedeln und die Entscheidgebühr gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG je um die Hälfte zu reduzieren und somit auf ma- ximal Fr. 15'093.75 festzusetzen (act. 18 Rz 52 f.).

- 11 - Und selbst wenn man mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 220 Mio. ausginge, würde die Entscheidgebühr von Fr. 150'000.-- das Äquivalenzprin- zip verletzen (act. 18 Rz 27 ff.).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 14 - "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.--"
  2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von act 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF160033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 3. Oktober 2016 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen

1. C._____ (Verein),

2. D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2016 (ET160007)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Bei der Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend: C.'_____) handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sie fungiert als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) einer Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie einer liechtensteinischen Stiftung (nachfolgend: Trusts), in welchen Vermögenswerte des mittlerweile verstorbenen E._____ zusammengefasst sind (act. 1 Rz 11; act. 21/2/4 S. 1). Diese belaufen sich auf einen Gesamtwert von knapp USD 224 Mio. (act. 21/1 Rz 23; act. 21/2/9; act. 21/7 Rz 89). Neben ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion über den Trustee bzw. den Stiftungsrat umfassen die Kompeten- zen der C.'_____ auch das Absetzen bzw. Auswechseln des Trustee (act. 1 Rz 13; act. 18 Rz 10; act. 21/7 Rz 9). Als Letzterer fungiert das Liechtensteiner Treu- unternehmen F._____. (nachfolgend: F._____). Der Beschwerdegegner 2 ist Mit- glied des Treuhänderrates der F._____ (act. 1 Rz 12; act. 3/3). 1.2 Die Parteien sind sich uneinig über die Zusammensetzung der Mit- glieder der C.'_____ und deren Vertretungsbefugnisse (act. 1 Rz 20 ff.; act. 18 Rz 11; act. 21/1 Rz 17 ff.; act. 21/7 N 11). Unstreitig ist, dass sowohl die Beschwer- deführer 1 und 2 als auch der Beschwerdegegner 2 Vereinsmitglieder der C.'_____ und der Beschwerdeführer 1 wie auch der Beschwerdegegner 2 Mitglie- der des Vorstands der C.'_____ sind sowie, dass der Beschwerdegegner 2 Präsi- dent dieses Vorstands ist (act. 21/1 Rz 15 und 19; act. 1 Rz 7 und 40; act. 18 Rz 9). Darüber, ob der Beschwerdeführer 2 Vorstandsmitglied sowie vertretungsbe- fugt ist und ob G._____, der Sohn des Beschwerdegegners 2, Vereinsmitglied ist, sind sich die Parteien uneinig (act. 1 Rz 8, 30, 39; act. 21/1 Rz 17 und 19 f.; act. 21/7 Rz 11 und N 43 ff.). Die Differenzen zwischen den Parteien führten zur Einleitung zweier Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Einzelge- richt im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vo- rinstanz). Zufolge Verweisungen der Vorinstanz im vorliegend zu beurteilenden

- 3 - Verfahren auf das Parallelverfahren mit der Geschäftsnummer ET160006 ist des- sen Ablauf zum besseren Verständnis vorab kurz darzulegen.

2. Zum Verfahren ET160006: Am 18. Juli 2016 erging ein als "Circular Resolution" bezeichneter Beschluss, den die Beschwerdeführer 1 und 2 unter- zeichnet hatten. Anlass zu diesem Beschluss gegeben hatten Vorwürfe im Zu- sammenhang mit der Verwaltung der Trusts, konkret Unregelmässigkeiten im Zu- sammenhang mit der sog. H._____-Immobilientransaktion, welche seitens einer Trustbegünstigten an die C.'_____ herangetragen worden waren. Im besagten Beschluss wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund der Inte- ressenkollision in dieser Angelegenheit die C.'_____ nicht mehr vertreten oder für sie handeln könne. Überdies wurde verlangt, dass er (zusammen mit dem Trus- tee) alle relevanten Informationen bezüglich des von ihm zu Lebzeiten von E._____ getätigten Immobiliengeschäftes (H._____-Transaktion) offen lege (act. 21/2/4; act. 21/7 Rz 14 und 51). Der Beschwerdegegner 2 stellte sich auf den Standpunkt, dieser Beschluss sei (insbesondere mangels Mitwirkung seinerseits) nichtig, eventualiter anfechtbar im Sinne von Art. 75 ZGB (act. 21/1 Rz 7 und 15 ff.). Mit Gesuch um Erlass su- perprovisorischer Massnahmen vom 25. Juli 2016 beantragte er bei der Vo- rinstanz, es sei den Beschwerdeführern 1 und 2 zu verbieten, die C.'_____ zu vertreten oder Beschlüsse für diese zu fassen, sowie es sei der C.'_____ zu ver- bieten, deren Anweisungen oder Entscheide zu befolgen oder auszuführen (act. 21/1 S. 2). Das Massnahmebegehren wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die Vereinsführung eigenmächtig an sich reissen und ihn, den Beschwerdegegner 2, in seiner Funktion als Präsident des Vorstands unerlaubterweise ausschliessen würden (act. 21/1 Rz 6 und 22). Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2016 abgewiesen, den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der C.'_____ Frist zur Stellungnahme angesetzt; die Parteien werden zudem angehalten, sich zur Bezifferung des Streitwertes zu äussern (act. 21/3 S. 6). Nach Eingang der Stel- lungnahmen je vom 8. August 2016 (act. 21/5 und act. 21/7) qualifizierte die Vo- rinstanz die Angelegenheit mit Verfügung vom 12. August 2016 – entgegen der

- 4 - Ansicht der Parteien – als vermögensrechtlich, erachtete für den Streitwert das Trustvermögen von (umgerechnet) Fr. 220'916'000.-- als massgeblich und aufer- legte dem Beschwerdegegner 2 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 293'833.-

- (act. 21/9 S. 8 ff.). 3.1 Zum vorliegenden Verfahren ET160007: Mit Eingabe vom 15. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) ihrerseits bei der Vorinstanz um Erlass vorsorglicher Massnahmen (superproviso- risch) und beantragten, es sei dem Beschwerdegegner 2 als Präsident der C.'_____ zu verbieten, einerseits am 24. August 2016 Vorstandssitzungen der C.'_____ durchzuführen, welche zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern, insbe- sondere des Beschwerdeführers 2, oder zur Veränderung der gegenwärtigen Zeichnungsrechte der Vorstandsmitglieder führen, und anderseits ordentliche o- der ausserordentliche Generalversammlungen durchzuführen, welche zur Verän- derung der gegenwärtigen Zusammensetzung des Vorstands der C.'_____ führen oder an denen G._____ vom Beschwerdegegner 2 als stimmberechtigtes Mitglied der C.'_____ zugelassen werde und teilnehme (act. 1). Sie begründeten ihr Be- gehren zusammengefasst damit, dass der Beschwerdegegner 2 in seiner Funkti- on als Präsident der C.'_____ die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Vereins zu kippen und dadurch die C.'_____ faktisch unter seine alleinige Kontrolle zu brin- gen gedenke (act. 1 Rz 33). Für das Hauptverfahren stellten sie die folgenden An- träge:

1. Es sei festzustellen, dass G._____ kein Vereinsmitglied der C._____ ist.

2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 Mitglied des Vorstands der C._____ ist.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 für die C._____ kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt ist.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (act. 1 Rz 8). 3.2 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 16. August 2016 (act. 4) zum Thema Streitwert, dass dem Verfahren im Kern dieselbe Frage nach den Vertretungs- und Beschlussfassungsbefugnissen für die C.'_____ zugrunde liege wie in dem vom Beschwerdegegner 2 anhängig gemachten Massnahmeverfahren

- 5 - (Geschäftsnummer ET160006), in welchem die Parteien bereits zur Frage des Streitwerts angehört worden seien. Ihre dortigen Äusserungen seien unter Beizug der entsprechenden Verfahrensakten auch für das vorliegende Verfahren heran- zuziehen. Unter Verweisung auf die auch für das vorliegende Verfahren als zutref- fend erachtete Begründung in der Verfügung vom 12. August 2016 (des Verfah- rens ET160006) wurde von einem Streitwert von USD 223'814'000.-- bzw. Fr. 218'066'000.-- ausgegangen (act. 4 S. 5). Zufolge Verneinung der besonderen Dringlichkeit wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 4 S. 4 f.), der Gegenseite Frist zur Stellungnahme angesetzt und den Be- schwerdeführern ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 290'270.-- auferlegt (act. 4 S. 6). 3.3 Mit Eingabe vom 17. August 2016 zogen die Beschwerdeführer ihr Massnahmebegehren vom 15. August 2016 zufolge entfallenem aktuellen Inte- resse zurück, da den Beschwerdegegnern die Antwortfrist auf ein Datum nach dem 24. August 2016 angesetzt worden sei und die Massnahme damit obsolet ge-worden sei. Sodann wurde beantragt, die Gerichtskosten so tief wie möglich zu halten, mit der Begründung, dass entsprechend der unterschiedlichen Mass- nah-mebegehren in den Verfahren ET160007 und ET160006 nicht vom gleichen Inte-ressenwert ausgegangen werden könne, der Zeitaufwand des Gerichts minim gewesen und keine eigentliche Anspruchsprüfung erfolgt sei (act. 12 und act. 13). 3.4 Mit Verfügung vom 18. August 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150'000.-- fest und auferlegte die Kosten unter solidarischer Haftung für das Ganze je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern (act. 14 = act. 17). 3.5 Gegen diese Verfügung liessen sie mit Eingabe vom 29. August 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 18 S. 2):

1. Es sei die in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 18. August 2016 auf Fr. 150'000.-- festgesetzte

- 6 - Entscheidgebühr angemessen herabzusetzen und auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.

2. Eventualiter sei die in Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2016 auf Fr. 150'000.-- festgesetzte Entscheidgebühr auf maximal Fr. 15'093.75 festzu- setzen.

3. Subeventualiter sei Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung des Be- zirksgerichts Meilen vom 18. August 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse des Kan- tons Zürich zu nehmen. Vom Zusprechen einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegner, insbesondere den Beschwerde- gegner 2, sei abzusehen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 15), weshalb sich der von den Beschwerdeführern beantragte Aktenbei- zug (act. 18 S. 3) erübrigt. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde ver- zichtet, weil vorliegend lediglich die Höhe der den Beschwerdeführern von der Vo- rinstanz auferlegten Entscheidgebühr angefochten wurde und mithin die Be- schwerdegegner nicht beschwert sind. Auf das Einholen eines Kostenvorschus- ses wurde umständehalber verzichtet.

5. Wie erwähnt (Ziff. I.3.2) hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom

16. August 2016 (act. 4) die Akten des bei ihr pendenten parallelen Massnahme- verfahrens mit der Geschäftsnummer ET160006 beigezogen (wenn dies auch keinen Eingang in das entsprechende Aktenverzeichnis gefunden hat). Sie bilden somit auch Bestandteil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, weshalb sich der von den Beschwerdeführern beantragte Aktenbeizug (act. 18 S. 3) erübrigt. II. Zur Sache 1.1 Die Beschwerdeführer äusserten sich in ihrem Massnahmebegehren vom 15. August 2016 (act. 1) nicht zum Streitwert und wurden von der Vorinstanz zufolge Verweisung (vgl. Ziff. I.3.2) auf deren Ausführungen zum Streitwert im Pa- rallelverfahren (ET160006) auch nicht dazu angehalten.

- 7 - 1.2 In ihrer Eingabe vom 8. August 2016 (act. 21/7) waren die Beschwer- deführer primär der Auffassung, dass es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handle, da es im Rechtsstreit um die Gültigkeit des Beschlusses vom 18. Juli 2016 (welchen der Beschwerdegegner 2 im Hauptverfahren bekämp- fen wolle) sowie um ihre eigenen Vertretungsbefugnisse gehe. Das Bundesgericht erachte Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaftsrechte in einem Verein als nicht vermögensrechtlich, was für die Anfechtung von Beschlüssen gleich zu gel- ten habe. Entsprechend sei der Streitwert nach den Tarifen gemäss § 5 i.V.m. § 8 GebV OG festzusetzen (act. 21/7 Rz 90 f. und 99). Für den Fall, dass das Gericht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen sollte, sei auf den Wert des Rechts bzw. Rechtsverhältnisses abzustel- len, dessen Bestand oder Nichtbestand mit der vom Beschwerdegegner 2 ange- drohten Feststellungsklage abgeklärt werden solle (act. 21/7 N 92 f.). Nachdem im anzufechtenden Beschluss vom 18. Juli 2016 ("Circular Resolution") vor allem die Auskunftserteilung des Beschwerdegegners 2 und des Trustee über die Ver- wendung des Betrages von USD 10 Mio. im Rahmen der H._____-Transaktion im Vordergrund stehe, sei ebendieser als Streitwertobergrenze heranzuziehen (act. 21/7 N 95 f.). Dies, weil sich der Streitwert am Ansinnen des Beschwerde- gegners 2 orientieren müsse, die Einsetzung eines neuen Trustees sowie die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegenüber sich selbst und dem bisheri- gen Trustee zu verhindern (act. 21/7 N 94). Hingegen könne es nicht auf das Trustvermögen ankommen, zumal die Obhutsverantwortung in einer Truststruktur dem Trustee bzw. der F._____ und weder dem Beschwerdegegner 2 noch der C.'_____ zukomme, welche an der Truststruktur keinerlei finanzielle Interessen habe (act. 21/7 Rz 97). Soweit von einem finanziellen Interesse der C.'_____ auszugehen wäre, wäre der Streitwert in Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Überlegungen am Vereinsvermögen zu bemessen, welches sich auf maximal Fr. 150.-- belaufe. Da dieser Betrag angesichts der Tragweite und der indirekten Auswirkungen der vorliegenden Auseinandersetzung zu knapp bemessen sei, sei die Streitwertuntergrenze bei "höher als CHF 30'000.–" anzusiedeln (act. 21/7 N 100 ff.).

- 8 - 1.3 Der Beschwerdegegner 2 mass seinem Massnahmegesuch auch kei- nen pekuniären Wert zu. Dennoch bezifferte er den Streitwert der "guten Ordnung halber" mit Fr. 1'000.-- (act. 21/5 S. 2 und 5).

2. Die Vorinstanz erwog darauf hin in ihrer Verfügung vom 12. August 2016 (act. 21/9, Parallelverfahren ET160006), dass sämtliche Beteiligten mehr oder weniger explizit davon ausgehen würden, dass die jeweilige Gegenseite ef- fektiven Zugriff auf das (gesamte) Trustvermögen habe oder auf dieses zumindest indirekt Einfluss nehmen könne. So spreche der Beschwerdegegner 2 von einer Gefährdung des Trustvermögens und deute in diesem Zusammenhang auf die angeblich von einem vom Beschwerdeführer 2 betreuten Konto verschwundenen USD 2 Mio. hin. Die Beschwerdeführer ihrerseits sähen in ihrem Handeln die Pflicht der C.'_____ zum Schutz des Trustvermögens bzw. zur Aufklärung der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der H._____-Transaktion. Insbesondere würden sie keine Mutmassungen über den tatsächlichen Verbleib der angeblich verschwundenen USD 10 Mio. anstellen und auch nicht behaupten, diese seien dem Trustvermögen effektiv abhanden gekommen. Stattdessen würden sie es bei dem Hinweis belassen, der C.'_____ würden Haftungsansprüche drohen, wenn sie, die Beschwerdeführer, nicht auf einer sauberen Aufklärung der betreffenden Fragen bestehen würden, wo doch der Beschwerdegegner 2 seine Mitwirkung vollends verweigere. Aus diesem Grund und mit dem Argument, dass die Obhuts- verantwortung – und damit der faktische Zugriff auf das Trustvermögen – nicht beim Beschwerdegegner 2 oder der C.'_____, sondern beim Trustee liege, hätten die Beschwerdeführer die Streitigkeit als streitwertunerheblich qualifiziert. Indes werde dieses Argument dadurch relativiert, dass die C.'_____ die Befugnis habe, den Trustee eigenmächtig abzusetzen. Sodann hätten die Beschwerdeführer be- hauptet, der Beschwerdegegner 2 übe – dies die Wurzel des im Raum stehenden Vorwurfs des Interessenskonfliktes – aufgrund von diversen persönlichen und fi- nanziellen Verflechtungen einen bestimmenden Einfluss auf den Trustee aus. Es sei daher von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen und bei derzeitiger Aktenlage von betroffenen, d.h. von einem direkten oder indirekten Zugriff durch einen oder mehrere Beteiligte potentiell zugänglichen Vermögens-

- 9 - werten von USD 223'814'000.-- bzw. Fr. 220'916'000.-- auszugehen (act. 21/9 S. 8 ff.).

3. Auf diese Begründung hat die Vorinstanz im vorliegend zu beurteilen- den Verfahren in ihrer Verfügung vom 16. August 2016 (Abweisung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen und Auferlegung Prozesskostenvor- schuss) verwiesen (act. 4; vgl. Ziff. I.3.2) und gestützt darauf nach dem erfolgten Rückzug des Massnahmebegehrens durch die Beschwerdeführer in der (ange- fochtenen) Abschreibungsverfügung vom 18. August 2016 die Entscheidgebühr auf Fr. 150'000.-- festgesetzt. Allerdings legte sie nicht dar, nach welchen Krite- rien sie diese Entscheidgebühr genau bemass (vgl. act. 17 = act. 4)

4. Die Beschwerdeführer rügen die Höhe der Entscheidgebühr von Fr. 150'000.-- und machen im Wesentlichen geltend, deren Bemessung sei einer- seits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt; anderseits sei sie sowohl unrechtmässig als auch in Hinblick auf das Äquivalenzprinzip unangemessen (act. 18 Rz 15). Konkret machen sie geltend, sie seien entgegen Art. 91 Abs. 2 ZPO nicht zur Stellungnahme zum Streitwert aufgefordert worden und hätten im gesamten Verfahren keine Gelegenheit gehabt, sich zur Festsetzung des Streitwertes zu äussern. Statt dessen habe die Vorinstanz im Rahmen der Abweisung der bean- tragten superprovisorischen Massnahme mit Verfügung vom 16. August 2016 für den Streitwert auf die für das vorliegende Verfahren unzutreffenden Erwägungen im Verfahren ET160006 verwiesen und ihnen, den Beschwerdeführern, direkt ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 290'270.-- für das vorsorgliche Massnahmeverfah- ren auferlegt, dessen Anfechtung sich zufolge umgehenden Rückzugs der Be- schwerde erübrigt habe (act. 18 Rz 18). Mit dem Rückzugsbegehren sei begründet worden, weshalb nicht auf den Streitwert im Verfahren ET160006 abgestellt werden könne, auf welche Argumen- te die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 mit kei- nem Wort eingegangen sei und den Kostenentscheid auch nicht begründet habe.

- 10 - Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 18 Rz 19 ff.). Der Inhalt der beiden Massnahmeverfahren ET160006 und ET160007 sei nicht derselbe, weshalb die Verweisung auf das Verfahren 160006 und die An- nahme desselben Interessenwertes nicht angehe. Auch in einem mit dem Mass- nahmeverfahren verbundenen Hauptverfahren wäre nur das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitgliedschafts- und Vertretungsrechten in einem Verein zur Diskussion gestanden, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstelle (act. 18 Rz 23 f. und 37). Entsprechend sei die Entscheidgebühr nach § 5 GebV OG zu bemessen und auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (act. 18 Rz 44 ff.). Sollte das Gericht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen, hätte sich der Streitwert nach dem Streitwertinteresse eines allfälligen Hauptpro- zesses zu richten. In diesem ginge es um die Feststellung der Mitglieder und der Vertretungsbefugnisse in einem Verein. Bei solchen Feststellungsklagen sei auf den Wert des Rechts oder des Rechtsverhältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll (act. 18 Rz 47 f.). Der Streitwert könne unmöglich das gesamte Trust-Vermögen erfassen. Der C.'_____ obliege lediglich die Aufsicht und Kontrolle des Trustee. Die Obhutsverantwortung liege bei diesem und nicht bei der C.'_____ oder dessen Mitgliedern, welche nicht am Trust-Vermögen berechtig seien (act. 18 Rz 49). Selbst die C.'_____ als Ver- ein habe kein finanzielles Interesse an der gesamten Trust-Struktur. Ein solches wäre nach dem Vereinsvermögen oder allenfalls nach den ihr zustehenden Ver- waltungsgebühren in Höhe von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- zu bemessen (act. 18 Rz 51). Da der Streit der Parteien im Wesentlichen an der Rechenschaftsablegung des Beschwerdegegners 2 über einen Betrag von rund USD 10 Mio. aus der sog. H._____-Transaktion entstanden sei, wäre die Streitwerthöchstgrenze in diesem Rahmen anzusiedeln und die Entscheidgebühr gestützt auf die §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG je um die Hälfte zu reduzieren und somit auf ma- ximal Fr. 15'093.75 festzusetzen (act. 18 Rz 52 f.).

- 11 - Und selbst wenn man mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 220 Mio. ausginge, würde die Entscheidgebühr von Fr. 150'000.-- das Äquivalenzprin- zip verletzen (act. 18 Rz 27 ff.). 5.1 Vorsorgliche Massnahmen haben in der Regel den Streitwert der Hauptsache (vgl. etwa Peter Diggelmann, in: DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl., Art. 91 N 8). Dem vorliegenden Massnahmeverfahren lag im Kern die Frage nach der Vereins- und Vorstandszugehörigkeit und damit nach den Vertretungs- und Be- schlussfassungsbefugnissen für die C.'_____ zugrunde (vgl. act. 1 Rz 8). Das Bundesgericht geht davon aus, dass Streitigkeiten betreffend die Mitgliedschaft bei einem Verein sowie auch solche um die Gültigkeit von Vereinsbeschlüssen nicht vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 108 II 6 E. 1 und BGE 108 II 15 E. 1a). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägung ergibt, braucht die Frage nach der (nicht) vermögensrechtlichen Natur der Streitigkeit im vorliegenden Fall indes- sen nicht abschliessend beantwortet zu werden. 5.2 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wäre die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist als durchschnittlich zu qualifi- zieren und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts war eher gering, was sich einerseits aus dem Ablauf des Massnahme- verfahrens ergibt, welches am 15. August 2016 eingeleitet und am 18. August 2016 als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben wurde. Dazwi- schen hatte die Vorinstanz nur die Verfügung vom 16. August 2016 erlassen, in welcher die beantragten superprovisorischen Massnahmen mit der Begründung der fehlenden Dringlichkeit abgewiesen wurden (act. 4). Anderseits verfügte die Vorinstanz – wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken (act. 18 Rz 35) – über Vorkenntnisse aus dem Verfahren ET100006 und erschöpfen sich in der vorer- wähnten Verfügung die Erwägungen zum Streitwert hauptsächlich in Verweisun- gen auf den Parallelprozess (act. 4 S. 5 f.). Mit den Beschwerdeführern ist sodann davon auszugehen, dass das Streitinteresse im vorliegenden Fall eher hoch ist

- 12 - (act. 18 Rz 46). Nach dem Gesagten erschiene eine Entscheidgebühr in Höhe der beantragten Fr. 12'000.-- (act. 18 Rz 46) als angemessen, welche aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Erledigung ohne An- spruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) je um die Hälfte zu reduzieren und somit antragsgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen wäre. 5.3 Nichts anderes würde gelten, wenn von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen würde. Wie die Beschwerdeführer ausführen, entstand der (Rechts-)Streit zwischen den Parteien nach Abrechnungsdifferenzen im Trustvermögen bzw. zufolge ungeklärten Verbleibs von USD 10 Mio. aus der sog. H._____-Transaktion, über die der Beschwerdegegner 2 die Abrechnung und Re- chenschaft verweigere und welche Summe allenfalls der Trust-Struktur zuzufüh- ren wäre. Folglich sei die Streitwertobergrenze in diesem Rahmen anzusiedeln (act. 1 Rz 35; act. 21/7 Rz 6, 14, 51, 66, 76, 83). Sie betonen einmal mehr, dass sie, selbst wenn sie wollten, keinen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Nut- zen aus dem im Eigentum des Trustee stehenden Trustvermögens ziehen könn- ten, da sie lediglich Teil des Aufsichts- und Kontrollorgans des Trustees seien und diesen zwar absetzen/ersetzen, das Trustvermögen aber auch diesfalls nicht be- herrschen könnten, weshalb dieses für den Streitwert nicht massgeblich sein kön- ne (act. 18 Rz 37). Diese Darlegung überzeugt. Eine genaue Bestimmung des Streitwertes kann indes unterbleiben, da vorliegend in jedem Fall eine sehr starke Ermässi- gung in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG (kumulativ zur maximalen Kürzung gemäss § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG) zwingend wäre. Bei einem Streit- wert von nur schon Fr. 10 Mio. würde die volle Entscheidgebühr Fr. 120'750.-- be- tragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Der summarischen Natur des Verfahrens der vor- sorglichen Massnahmen und des Umstandes der Erledigung ohne Anspruchsprü- fung wäre durch Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten von § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG Rechnung zu tragen und die Gebühr jeweils um die Hälfte zu reduzieren, was eine Gebühr von Fr. 30'187.50 ergäbe. Unter Berücksichti- gung des äusserst geringen Zeitaufwandes und der durchschnittlichen Schwierig-

- 13 - keit des Falles (vgl. vorstehend Ziff. II.5.2; § 4 Abs. 2 GebV OG) würde sich so- dann eine weitere Reduktion auf einen Zehntel bzw. auf Fr. 3'000.-- rechtfertigen. 5.4 Und selbst wenn mit der Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 220 Mio. ausgegangen werden würde, erschiene die erhobene Entscheidgebühr unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall als unverhältnismässig hoch und käme einer unsachgemässen Nichtausschöpfung des dem Gericht ein- geräumten Ermessensspielraums gleich, da dem Umstand des äusserst geringen Zeitaufwandes nicht durch eine erheblich stärkere Ermässigung der ordentlichen Gebühr (vgl. vorstehend Ziff. II.3) Rechnung getragen wurde. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde so oder anders gutzu- heissen. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, eine Rückweisung an die Vorinstanz erüb- rigt sich daher. Die Gebühr ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen.

7. Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag der Beschwerdeführer um Aufschub der Vollstreckung (act. 18 S. 3) hinfällig. III. Kosten- und Entschädigungsfolge Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer wurde nicht beantragt. Die Beschwerdegegner können mangels Aufwendungen im Beschwerdever- fahren für dieses keine Prozessentschädigung beanspruchen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 14 - "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.--"

2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 je unter Beilage eines Doppels von act 18, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: