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PF160024

Negative Feststellungsklage (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Zürich OG · 2016-08-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Es sei das Betreibungsamt Zürich 9 anzuweisen, nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.

E. 3 Einen Feststellungsanspruch kann eine klagende Partei grundsätzlich auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geltend ma- chen, wobei das Gericht den entsprechenden Rechtsschutz dann gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsäch- lichen Verhältnissen, so ist das Begehren illiquid und das Gericht tritt darauf nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

E. 4 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass ei- ne Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwerdegegner geltend ge- machten Schaden nicht ausgeschlossen werden könne. Dabei hat sie zunächst zu den Standpunkten der Parteien festgehalten, der Beschwerdegegner, welcher in einer vom H._____ verwalteten Wohnung wohne, mache geltend, er und seine Tochter seien in dieser Wohnung von einem Nachbarn tätlich angegriffen worden, wobei er (der Beschwerdegegner) verletzt worden sei. Er habe den H._____ mehrmals vor diesem Nachbarn gewarnt, doch sei die Verwaltung untätig geblie- ben. Er mache deshalb den Beschwerdeführer als Direktor des H._____ für den erlittenen Schaden verantwortlich (act. 21 S. 2 f., E. 2.1). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Beschwerdegegner habe sich zwar wie-

- 7 - derholt beim H._____ über seinen Nachbarn beschwert, mangels genügend kon- kreter Anhaltspunkte habe man aber zu Recht auf Schritte gegen diesen Nach- barn verzichtet. Dass es in der Folge zu einem Angriff gekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dem so sei, bestehe aber keine Grundlage dafür, dass er (der Beschwerdeführer) persönlich hafte. Er habe weder mit dem Beschwerdegegner noch mit dessen Nachbarn ein Vertragsverhältnis und es sei auch keine deliktische Haftung gegeben. Insbesondere hafte er auch nicht aus seiner Stellung als Direktor des H._____, denn er habe mit dem operativen Ge- schäft nichts zu tun (act. 21 S. 3, E. 2.2). Im Weiteren ist die Vorinstanz unter dem Titel "Sachverhalt im vorliegenden Fall" im Wesentlichen zum Schluss gekommen, Vermieter des Beschwerdegeg- ners sei G._____ und nicht – wie vom Beschwerdegegner behauptet – der H._____; letzterer sei vielmehr nur für die Verwaltung zuständig (act. 21 S. 7 f., E. 5.1). Sodann erachtete es die Vorinstanz als erstellt und auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer beim H._____ keine operative Funktion bei der Be- wirtschaftung von Liegenschaften habe; vielmehr sei dem "Verwaltungsvertrag" vom 8. Januar 2013 zwischen G._____ und dem H._____ betreffend die Liegen- schaft E._____-Strasse ... in F._____ sowie der vom Beschwerdegegner einge- reichten Korrespondenz zu entnehmen, dass K._____ "Bewirtschafterin" bzw. "Immobilienbewirtschafterin Verwaltung/Bewirtschaftung" der 3-Zimmerwohnung Parterre an der E._____-Strasse ... in F._____ sei (act. 21 S. 8, E. 5.2). Zur stritti- gen Frage, ob der Beschwerdegegner einen Schaden erlitten habe, würden keine Beweismittel vorliegen, weshalb diesbezüglich kein unstrittiger oder sofort bewie- sener Sachverhalt vorliege (act. 21, S. 9, E. 5.4). Schliesslich würden auch zur strittigen Frage, ob bei der Verwaltung der Wohnung des Beschwerdegegners seitens des H._____ Versäumnisse o.ä. erfolgten, im Wesentlichen keine Be- weismittel vorliegen. Denkbar sei durchaus, dass der H._____ zu Unrecht nicht auf wiederholte Beschwerden des Beschwerdegegners über seinen Nachbarn re- agiert habe. Auch diesbezüglich bestehe kein unstrittiger oder sofort bewiesener Sachverhalt (act. 21 S. 9, E. 5.5).

- 8 - Sodann hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Würdigung in die- sem Fall" im Wesentlichen fest, das Vorliegen eines Haftungstatbestandes könne nicht bereits aufgrund eines fehlenden Schadens verneint werden, weil diesbe- züglich kein klarer Sachverhalt bestehe. Damit stelle sich die Frage, ob jede Haf- tung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kön- ne (act. 21 S. 10, E. 6.2). Klar sei, dass jedenfalls keine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers bestehe, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe (act. 21 S. 10, E. 6.3). Nicht ausgeschlossen werden könne jedoch, dass der Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner für den ihm entstandenen Schaden als Geschäftsherr gestützt auf Art. 55 OR hafte; so sei der Beschwerdeführer Direktor des H._____ und somit Geschäftsherr dieses Vereins. K._____ als operative Be- wirtschafterin sei Hilfsperson. Der Beschwerdeführer hafte somit für allfällige Schäden, die durch eine allfällige schlechte Erledigung der Liegenschaftsverwal- tung entstanden seien. Vorliegend sei umstritten, ob in der Liegenschaftsverwal- tung tatsächlich Fehler gemacht worden seien, indem Warnungen des Beschwer- degegners missachtet worden seien. Umstritten sei auch, ob dies tatsächlich zu einem Schaden geführt habe. Als Geschäftsherr hafte der Beschwerdeführer – unabhängig von seiner operativen Stellung – für allfällige Fehler von Angestellten des H._____, wenn er nicht belege, dass er die gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen möglichen Schaden dieser Art zu vermeiden. Da der Beschwer- deführer zu seiner Entlastung lediglich ausführe, dass er mit der Verwaltung der Liegenschaft direkt nichts zu tun habe, ohne jedoch Ausführungen dazu zu ma- chen, ob die (indirekte) Auswahl, Instruktion und Überwachung der ihm unterstell- ten Personen genügend sorgfältig erfolgt sei, herrsche diesbezüglich kein unstrit- tiger oder bewiesener Sachverhalt und damit auch kein klares Recht (act. 21 S. 10 ff., E. 6.4).

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowohl die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwen- dung durch die Vorinstanz geltend (act. 22 S. 2 ff.).

E. 5.1 Dabei kritisiert er zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach der feh- lende Schaden nicht belegt sei, weshalb kein unstrittiger und sofort bewiesener

- 9 - Sachverhalt vorliege. Entgegen der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er gar keine Beweismittel für das Nichtvorliegen eines Schadens einreichen könne. Zudem habe der Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht ein- mal ansatzweise seine Ansprüche substantiiert und schlüssig dargelegt, sondern vielmehr offensichtlich unbegründete und haltlose Ausführungen gemacht. Ein Schaden im rechtlichen Sinn sei eine unfreiwillige Vermögenseinbusse des Ge- schädigten, welche in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehe. Beim Personenschaden sei nicht die Kör- perverletzung einer Person an sich der Schaden, sondern der finanzielle Nachteil, der daraus entstehe. Er habe vor Vorinstanz sowohl dass Bestehen eines Scha- dens als auch dessen Höhe bestritten. Er könne ein Nullum nicht beweisen. Die- ser Umstand gelte unabhängig von der Verfahrensart, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren im Rechtsschutz in klaren Fällen oder um einen or- dentlichen Prozess handle. Der Beschwerdeführer sei nie beweispflichtig für das Nichtvorliegen einer Schadenersatzforderung. Unabhängig von der Verfahrensart müsse die schadenersatzfordernde Person auch ihre Geldforderung aufschlüs- seln, d.h. die Schadensposten im Einzelnen darlegen und grundsätzlich mit ent- sprechenden Unterlagen belegen. Die Situation sei vergleichbar mit einem Aus- weisungsverfahren, in welchem der Vermieter auch nicht nachweisen könne, dass von Seiten des Mieters bei ihm im Falle eines Zahlungsverzuges gemäss Art. 257d OR innert der 30-tägigen Zahlungsfrist keine Zahlung eingegangen sei. Der Vermieter könne lediglich substantiiert behaupten, es sei keine Zahlung innert Frist eingegangen und der Mieter habe seine Zahlung zu belegen, ansonsten von Nichtbezahlung auszugehen sei. Vorliegend könne es betreffend des Nichtvorlie- gens eines finanziellen Schadens nicht anders sein; der Beschwerdegegner hätte deshalb mindestens die einzelnen Schadensposten bzw. seinen angeblichen Aufwand benennen und im Einzelnen beziffern müssen. Andernfalls sei er (der Beschwerdeführer) gar nicht in der Lage, die gestellte Forderung von Fr. 4'800.– nachzuvollziehen, dazu konkret Stellung zu nehmen und allenfalls auch sogleich den Gegenbeweis zu erbringen. Da der Beschwerdegegner den von ihm geltend gemachten Schaden nur pauschal behauptet habe, genüge dies nicht. Deshalb

- 10 - müsse – unabhängig von der Verfahrensart – das Bestehen einer Forderung über Fr. 4'800.– verneint werden (act. 22 S. 5 f.). 5.2.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt ein liquider Sachverhalt im Sinne von Art. 257 ZPO vor, wenn der Sachverhalt entweder unbestritten oder sofort be- weisbar ist. Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebe- schränkung, was bedeutet, dass blosses Glaubhaftmachen für die Geltendma- chung eines Anspruchs nicht genügt. Vielmehr hat die klagende Partei den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Zur Verneinung eines liquiden Sachverhaltes genügt es bereits, wenn die Gegenpartei substanti- iert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1. m.w.H.). Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat (act. 21 S. 6, E. 4.4) kommt der Beweislastver- teilung in einem Verfahren nach Art. 257 ZPO keine entscheiderhebliche Bedeu- tung zu; vielmehr führt der Umstand, dass die klagende Partei in einem solchen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen hat und sich die beklagte Partei auf das Vortragen substantiierter und schlüssiger Einwendun- gen beschränken kann, dazu, dass die klagende Partei auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegenen Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn sie liquide Verhältnisses schaffen will (BGE 138 III 620 E. 6.2). 5.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kann es deshalb darauf, ob er die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich bestritten hat bzw. ob der Beschwerdegegner diese Forderung substantiiert bzw. belegt hat, nicht ankommen. Nach dem Gesagten ist es im Rahmen einer im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen erhobenen negativen Feststellungsklage gerade nicht die beklagte Partei, die den Bestand des von ihr behaupteten bzw. geltend gemachten Anspruchs substantiiert dartun muss. Vielmehr kann sich der Be- schwerdegegner als beklagte Partei darauf beschränken, in rechtsgenügender Weise Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der klagenden Partei, wonach kei- ne Forderung bestehe, zu wecken. Dies hat der Beschwerdegegner hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe gar kein Schaden, bereits

- 11 - durch das Vorlegen eines Kostenvoranschlages über Fr. 2'400.– bzw. einer Hono- rarvereinbarung über Fr. 3'000.– für eine anstehende Operation getan (vgl. act. 7). Dass sich weder der Offerte noch der Honorarvereinbarung der vom Be- schwerdegegner in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 4'800.– entnehmen lässt, ändert daran nichts, ist es doch entgegen dem Beschwerdeführer nicht am Be- schwerdegegner, die Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung zu bele- gen; nachdem der Beschwerdegegner durch das Vorlegen dieser Arztrechnung Zweifel am Nichtbestand eines Schadens geweckt hat, obliegt es vielmehr alleine dem Beschwerdeführer als klagende Partei, das Nichtbestehen eines Schadens zu beweisen. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich sodann weiter geltend macht, es sei zu beachten, dass er selbst gar keine Beweismittel für das Nichtbe- stehen eines Schadens einreichen könne (act. 22 S. 5), spricht er das zentrale Problem einer im Rechtsschutz in klaren Fällen erhobenen negativen Feststel- lungsklage an, zumal in diesem Verfahren die klagende Partei immer den vollen Beweis für die von ihr zur Feststellung beantragten negativen Tatsache erbringen muss, sofern die Gegenpartei in rechtsgenügender Weise Zweifel am Nichtbe- stand dieser Tatsache weckt. Gleiches würde im Übrigen auch im Ausweisungs- verfahren gelten, sofern der Mieter an der vom Vermieter behaupteten Nichtbe- zahlung der Forderung innert der 30-tägigen Zahlungsfrist in rechtsgenügender Weise Zweifel zu wecken vermag. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, eine Haftung des Beschwerdeführers könne nicht bereits aufgrund des Nichtbestehens eines Schadens ausgeschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt inso- weit in rechtsgenügender Weise erschüttert, als der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dem Beschwerdegegner sei kein finanzieller Schaden entstanden; diesbezüglich hat die Vorinstanz das Bestehen eines klaren Sachverhaltes im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO dementsprechend richtigerweise verneint.

E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es könne darauf, ob der Be- schwerdegegner tatsächlich von seinem Nachbarn angegriffen worden sei, gar nicht ankommen, denn selbst wenn dies zutreffen würde, könne ihm (dem Be-

- 12 - schwerdeführer) hieraus kein Vorwurf gemacht werden, da er mit dem angreifen- den Mieter in keinerlei Beziehung stehe und mit der angeblichen Straftat in keiner Weise etwas zu tun habe (act. 22 S. 4). Mit anderen Worten macht der Be- schwerdeführer geltend, dass das Bestehen einer Forderung des Beschwerde- gegners gegen ihn unabhängig vom Bestand eines Schadens zu verneinen sei, da ein dem Beschwerdegegner allenfalls entstandener Schaden nicht auf ihn überwälzt werden könne. Dem ist insoweit zuzustimmen, als das Bestehen einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO auch dann zu bejahen ist, wenn der von der klagenden Partei verlangte Rechtsschutz auch gestützt auf die von der beklagten Partei gemachte Sachverhaltsfeststellung ausgewiesen ist, mithin auch die Sach- verhaltsdarstellung der beklagten Partei bei der Anwendung des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres zu der von der klagenden Partei geltend gemachten Rechtsfolge führt. Diesfalls gelingt es der beklagten Partei nämlich eben gerade nicht, die von der klagenden Partei gemachte Sachverhaltsdarstellung in einer rechtlich relevanten Weise zu erschüt- tern. In diesem Sinne kann es auf das Bestehen eines Schadens und die Klarheit des diesbezüglichen Sachverhaltes dann nicht ankommen, wenn selbst bei Vor- liegen des von der beklagten Partei behaupteten Schadens eine Haftung des Be- schwerdeführers und damit das Bestehen einer Forderung des Beschwerdegeg- ners gegen den Beschwerdeführer zu verneinen wäre.

E. 5.3.1 Der Beschwerdegegner hat vorinstanzlich ausgeführt, er und seine Tochter seien von einem Nachbarn tätlich angegriffen worden. Konkret habe sich der Nachbar am Abend des 6. Juli 2015 gewaltsam Zugang zu seiner Wohnung ver- schafft und ihm zunächst von hinten einen Schlag in die linke Gesichtshälfte ver- setzt. Durch die Wucht dieses Schlages sei sein Zahnimplantat stark beschädigt worden, habe aber repariert werden können. Zudem habe seine Brille ersetzt werden müssen. Der nächste Schlag habe ihn mit voller Wucht auf die linke Schulter getroffen, wodurch diese so stark beschädigt worden sei, dass sie habe operiert werden müssen. Die Schmerzen seien immer noch enorm und der Scha- den wahrscheinlich bleibend. Beim Verlassen der Wohnung habe der angreifende

- 13 - Mieter zusätzlich noch seine Tochter ins Gesicht und an den Hals geschlagen; sie müsse deswegen immer noch Medikamente einnehmen. Der ihm und seiner Tochter zugefügte Schaden sei enorm und teilweise bleibend (act. 10 S. 1 f.). Dazu, weshalb er den ihm durch einen Nachbarn zugefügten Schaden ge- genüber dem Beschwerdeführer geltend machen könne, hat der Beschwerdegeg- ner weiter ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich auf die Probleme mit dem fraglichen Mieter hingewiesen und der Beschwerdeführer sei sich deshalb bewusst gewesen, dass er von diesem anderen Mieter mehrmals tätlich angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch als Direk- tor des H._____ nicht nur toleriert, sondern im Hinblick auf bevorstehende Um- bauten auch unterstützt. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ha- be der andere Mieter seine Gewaltbereitschaft ausgelebt, was zum Vorfall vom

E. 5.3.2 Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat ("casum sentit dominus"), es sei denn, er könne den Schaden auf Grund eines Vertrages oder des Gesetzes auf einen Er- satzpflichtigen überwälzen. Letzteres ist dann möglich, wenn dafür in der Rechts- ordnung eine Grundlage vorhanden ist, was bedeutet, dass ein gesetzlich (aus- drücklich oder implizit) umschriebener "Haftungs"-Tatbestand erfüllt sein muss, damit die Haftung eines Dritten für den vom Geschädigten erlittenen Schaden entsteht. In der schweizerischen Rechtsordnung stehen als Haftungstatbestände insbesondere die Tatbestände der Verletzung vertraglicher Pflichten sowie die Tatbestände der unerlaubten Handlung im Vordergrund (vgl. etwa HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, § 1 N 18 ff., N 28 ff.).

a) Vertragliche Haftung Die Vorinstanz erachtete eine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner zu Recht als ausgeschlossen. So hat sich der Beschwerdegegner vorinstanzlich zwar auf den Standpunkt gestellt, der H._____ trete ihm gegenüber als Vermieter auf, was er einerseits damit begründet hat,

- 14 - dass die für die Liegenschaft an der E._____-Strasse ... in F._____ zuständige Sachbearbeiterin von der D._____ zum H._____ gewechselt habe. Andererseits hat er argumentiert, die Miete jeweils an den H._____ bezahlen zu müssen (act. 10 S. 2 f.; vgl. auch act. 21 S. 7, E. 5.1.2). Indes hat die Vorinstanz in Bezug auf die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse zutreffend festgestellt, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch der H._____ Vermieter des Beschwer- degegners seien (act. 21 S. 10, E. 6.2). So ist anhand der dem Gericht vorliegen- den Unterlagen zunächst ausgewiesen, dass der Mietvertrag vom 23. Februar 2010 für die Wohnung des Beschwerdegegners an der E._____-Strasse ... in F._____ zwischen dem Beschwerdegegner als Mieter und C._____ als Vermiete- rin geschlossen wurde (act. 3/2). Weiter ergibt sich aus den dem Gericht vorlie- genden Unterlagen, dass die Erben von C._____ am 18. Dezember 2012 eine Liegenschaft in der Gemeinde F._____ an G._____ verkauft haben, wobei auf- grund einer unvollständig eingereichten Kopie des Kaufvertrages unklar bleibt, ob es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 1 S. 3 f.) – um die Liegenschaft an der E._____-Strasse ... handelte (vgl. act. 3/3). Indes ergibt sich die Vermieterschaft von G._____ eindeutig aus den Unterlagen des vom Be- schwerdegegner im Jahr 2015 selbst angestrengten Kündigungsschutzverfah- rens, in welchen G._____ als Vermieter des Beschwerdegegners genannt wird (vgl. act. 2/4-5). Ebenfalls belegt ist sodann, dass G._____ mit Verwaltungsver- trag vom 8. Januar 2013 die Verwaltung der Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ per 1. Januar 2013 dem H._____ übertragen hat (act. 2/6), weshalb der Beschwerdegegner auch die Miete an den H._____ bezahlen muss. Damit ist die Vorinstanz in Bezug auf das Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung zwi- schen den Parteien zu Recht von einem klaren Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen, weil die diesbezüglichen Verhältnisse aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sofort beweisbar sind (vgl. act. 21 S. 10, E. 6.3; S. 7 f., E. 5). Mangels Vertrag ist zudem auch die Rechtslage bezüglich ei- ner allfälligen vertraglichen Haftung des Beschwerdeführers für den vom Be- schwerdegegner geltend gemachten Schaden klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, fällt eine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers bei dieser Sach- lage doch von vornherein ausser Betracht.

- 15 -

b) Ausservertragliche Haftung In Bezug auf eine mögliche ausservertragliche Haftung des Beschwerdefüh- rers hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer für den dem Beschwerdegegner durch den Nachbarn verursachten Schaden gestützt auf Art. 55 OR als Geschäftsherr hafte, sei der Beschwerdeführer doch Direktor des H._____ und damit Geschäftsherr dieses Vereins und könne er doch nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 OR nachwei- sen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwen- dung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (act. 21 S. 10 ff., E. 6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. 22 S. 7 f.), verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der gegebenen Konstellation nicht als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR angesehen werden kann. Vielmehr ist Geschäftsherr im Sinne dieser Bestimmung, wer irgend eine Geschäftsbesorgung durch eine andere Person ausführen lässt, die zu ihm in einem Unterordnungs- verhältnis (Subordinationsverhältnis) steht. Bei diesem Unterordnungsverhältnis handelt es sich jedoch nicht um ein tatsächliches Verhältnis, sondern es handelt sich vielmehr um eine rechtliche Beziehung, die sich meist aus einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis ergibt (statt vieler: REY, a.a.O., § 8 N 903). Da es sich beim H._____ um einen im Handelsregister eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person handelt (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB), besteht ein Unterord- nungsverhältnis im vorgenannten Sinn einzig zwischen dem H._____ und den bei ihm angestellten Personen, weshalb einzig der H._____ als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer fällt dahingegen als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR ausser Betracht, womit sich auch die Rechtslage bezüglich einer allfälligen Haftung des Beschwerdeführers als Ge- schäftsherr im Sinne von Art. 55 OR als klar erweist, ist eine solche mangels Ge- schäftsherrenstellung doch von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als begründet. Ungeprüft gelassen hat die Vorinstanz demgegenüber eine mögliche Haf- tung des Beschwerdeführers aus Art. 55 Abs. 3 ZGB, wonach die Organe einer

- 16 - juristischen Person für ihr Verschulden auch persönlich verantwortlich sind. Dies ist der Vollständigkeit halber nachzuholen. Art. 55 Abs. 2 ZGB statuiert zunächst den Grundsatz, dass die Organe einer juristischen Person diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten ver- pflichten, worin insbesondere die Anordnung einer (zivilrechtlichen) Haftung der juristischen Person für unerlaubtes Verhalten ihrer Organe gesehen wird. Dabei statuiert Art. 55 Abs. 2 ZGB keine Kausalhaftung, sondern die Haftung besteht nur in Verbindung mit Art. 41 ff. OR (REY, a.a.O., § 8, N 971). Sodann entsteht gestützt auf Art. 55 Abs. 3 OR unter gewissen Umständen eine direkte Haftung der in einer juristischen Peron tätigen Organperson gegenüber geschädigten Drit- ten (sog. Eigenhaftung). Auch hierbei geht es jedoch vorwiegend um die klassi- sche Haftung nach Art. 41 OR (PHILIPPE SPITZ, Deliktische Eigenhaftung von Or- gan- und Hilfspersonen, in: SJZ 99/2003 S. 165 ff, S. 165), weshalb zu prüfen ist, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner für den von letzterem geltend gemachten Schaden gestützt auf die Art. 41 ff. OR haftet. b/aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt der Haftungsnorm des Art. 41 OR die objektive Widerrechtlichkeit zugrunde. Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allge- meine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Ge- schädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm (Verhaltensunrecht) bewirkt wird (BGE 122 III 176 E. 7b; 119 II 127 E. 3). Das Wesen des Erfolgsunrechts liegt darin begründet, dass die Verletzung absoluter Rechte immer rechtswidrig ist, unabhängig davon, wie sie verursacht wurde (OFTINGER/STARK, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., S. 175). Indes setzt die Haftung nach Art. 41 OR voraus, dass der eingetretene Verletzungserfolg auf ein rechtswidriges Verhalten des präsumptiven Schädigers zurückzuführen ist. Wäh- rend positive, ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigende Handlungen ohne weiteres rechtswidrig sind – soweit kein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt

– ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung zu berücksichti- gen, dass wer eine Handlung unterlässt, zu der er von der Rechtsordnung nicht

- 17 - verpflichtet ist, nicht gegen diese verstösst und deshalb nicht rechtswidrig handelt (Grundsatz der befugten Untätigkeit; vgl. etwa BGer 4A_520/2007 vom 31. März 2008, E. 2.1; BK OR-BREHM, 4. Aufl. 2013, Art. 41 N 56a m.w.H.). Eine allgemei- ne Pflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher nur entstehen, wenn eine Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten ein Handeln ausdrücklich verlangt. Eine Handlungspflicht ist damit haftpflichtrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie im Interesse des Ge- schädigten besteht; widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine Garantenstel- lung in Bezug auf den Geschädigten voraus (BGE 115 II 15 E. 3b; BGer 4C.280/1999 vom 28. Januar 2000, E. 1; BSK OR I-KESSLER, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 37; BREHM, a.a.O., Art. 41 N 56a, je m.w.H.). b/bb) Vorliegend behauptet der Beschwerdegegner nicht, dass die für den von ihm behaupteten Schaden ursächlichen Schläge vom Beschwerdeführer aus- geteilt worden seien; vielmehr erfolgte die unmittelbare Schädigung des Be- schwerdegegners nach dessen eigener Sachverhaltsdarstellung durch einen Drit- ten, mithin einen Nachbarn. Dessen nach Art. 41 OR in Betracht fallende Haftung ist vorliegend nicht zu beurteilen. In seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom

E. 5.4 Zusammenfassend ist das Bestehen einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Rechtsschutzes auch gestützt auf die von der beklagten Partei gemachte Sach- darstellung zu bejahen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsschutz ist damit in Gutheissung der Beschwerde zu gewähren und es ist festzustellen, dass die durch den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 9 im Betreibungs- verfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5% Zins seit 20. August 2015 gestellte Forderung nicht besteht. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Betreibung ohne Schuldgrund erhoben worden ist, weshalb dies nicht zusätzlich festgestellt zu werden braucht.

6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zürich 9 anzuweisen, die vom Beschwerdegegner angehobene Betreibung aus dem Be- treibungsregister zu löschen (act. 1 S. 2; act. 21 S. 2). Das schweizerische Betreibungsrecht geht indes von der Vorstellung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, wäh- rend sich ihm über die Begründetheit der protokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; deshalb hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat und der Eintrag insofern wahr ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 19). Ein Anspruch auf Löschung einer Betreibung besteht dementsprechend nicht, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG Dritten jedoch von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben ist, wenn sie aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben wurde. Dies kommt im Ergebnis einer Löschung weitgehend gleich (dazu FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 22 N 109).

- 20 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt namentlich eine (erfolgrei- che) allgemeine negative Feststellungsklage dazu, dass Dritten die Einsicht ge- mäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG verweigert wird (BGE 125 III 149, E. 2d; BGE 128 III 334). Um klare Verhältnisse zu schaffen, rechtfertigt es sich, in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG die Betreibung aufzuheben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung des vom Beschwer- deführer beantragten Rechtsschutzes führt dazu, dass sich auch der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ändert. Dies muss sich in der Kosten- und Ent- schädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren widerspiegeln. Zur Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 700.– festgelegten erstinstanzlichen Entscheidge- bühr liegen keine Beanstandungen vor, weshalb diese der Höhe nach zu bestäti- gen ist. In der Sache obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Nichteintreten auf den Löschungsantrag ist im Rahmen der Kostenregelung keine Bedeutung beizumes- sen, wird doch im Ergebnis auch diesem Anliegen des Beschwerdeführers ent- sprochen (vgl. Ziff. II.6.). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdegegner gestützt auf § 4 und § 9 Abs. 1 AnwGebV zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen.

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt und sich der Be- schwerdegegner in diesem Verfahren nicht mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz identifiziert hat, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Der vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren geleistete Kos- tenvorschuss ist diesem – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – grundsätzlich zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner wird gegenüber dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auch nicht entschädigungspflich- tig. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse kommt so- dann in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem der Staat nicht wie ein Pri-

- 21 - vater beteiligt ist, nur in ganz besonderen Fällen, wie etwa bei einer festgestellten Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, in Frage. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die unterschiedliche Beurteilung durch mehrere Instanzen ergibt sich aus dem System der Rechtsmittel und gehört zum Risiko jedes Prozesses – sie löst keine Entschädigungspflicht des Staates aus. Es wird erkannt:

E. 6 Juli 2015 geführt habe (act. 10 S. 1). Er mache den Beschwerdeführer persön- lich für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich (act. 10 S. 2).

E. 11 Februar 2015 führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die tätlichen Angriffe des Nachbarn nicht nur toleriert, sondern auch unterstützt (act. 10 S. 1). Sollte der Beschwerdegegner damit geltend machen wollten, der Beschwerdeführer habe den Nachbarn mit den tätlichen Angriffen beauftragt oder ihn sonstwie dazu animiert, müsste die Darstellung als haltlos bezeichnet werden. Haltlos nicht nur deswegen, weil dieser Vorwurf pauschal, ohne jede Konkretisie- rung, erfolgte, sondern auch deshalb, weil in seinem Brief an den Beschwerdefüh- rer vom 16. Juli 2015, mit welchem er den Beschwerdeführer mit der Schadener- satzforderung konfrontierte, davon keine Rede war. Der Vorwurf an den Be- schwerdeführer bestand sinngemäss darin, seine Fürsorgepflicht als Vermieter verletzt zu haben (act. 3/8 S. 1). Ein derartiger haltloser Einwand braucht vom Beschwerdeführer nicht widerlegt zu werden und vermag den Sachverhalt nicht il- liquid zu machen. Eine Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwer- degegner geltend gemachten Schaden – wie sie vom Beschwerdegegner be- hauptet wird – setzt deshalb eine Verletzung konkreter, sich aus positiven Verhal-

- 18 - tensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts ergebenden und im Inte- resse des Beschwerdegegners als Geschädigten bestehenden Handlungspflich- ten voraus. Eine solche Garantenstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner ist indes auszuschliessen. So ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des H._____ tätig und ist in dieser Funktion einzig dem H._____ gegenüber zur sorgfältigen Ausübung der ihm vertraglich übertragenen Arbeiten verpflichtet. Gleiches gilt im Übrigen auch für den H._____ selbst bezüglich der sich aus dem Verwaltungsvertrag ergebenden Pflichten, welche nur gegenüber G._____ als Vertragspartner bestehen. Da der Beschwerdegegner ausserhalb dieser Vertragsverhältnisse bleibt, kann er aus einer allfälligen Verletzung von sich aus diesen Verträgen ergebenden Sorgfaltspflichten von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGer 4C.280/100 vom 28. Januar 2000, E. 2a; BGE 114 II 91 E. 4a/aa; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, 10. Aufl. 2014, § 2 N 64 f.). Eine Haftung des Beschwerdeführers könnte sich somit nur aus einem Verstoss gegen eine Norm mit Schutzfunktion zugunsten des Beschwerdeführers ergeben; eine solche ist jedoch nicht auszu- machen, denn es besteht keine allgemeine Pflicht, die Mitmenschen gegen Schä- digungen (durch Dritte) zu schützen (BREHM, a.a.O., Art. 41 N 56a). Dass der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Sachverhaltsdar- stellung mehrfach auf die durch den Nachbarn drohende Gefahr hingewiesen ha- ben will, ändert mangels gesetzlicher Handlungspflicht des Beschwerdeführers nichts. Dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der vom Vermieter beauftrag- ten Hausverwaltung kam damit gegenüber dem Beschwerdegegner keine persön- liche Garantenstellung zu, weshalb keine Grundlage besteht, die Widerrechtlich- keit einer allfälligen Unterlassung durch den Beschwerdeführer zu begründen. Ei- ne Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwerdegegner behaupteten Schaden ist damit ausgeschlossen.

- 19 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2016 wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass die durch den Beklagten und Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 9 im Betreibungsverfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5% Zins seit 20. August 2015 gestellte Forderung nicht be- steht. Die Betreibung Nr …, Zahlungsbefehl vom 24. November 2015, wird demgemäss aufgehoben.
  3. Auf den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers, wonach das Betrei- bungsamt Zürich 9 anzuweisen sei, nach Eintreten der Rechtskraft des Ur- teils die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen, wird nicht eingetreten.
  4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 700.– wird bestätigt und dem Beklagten und Beschwerdegegner auferlegt.
  5. Der Beklagte und Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Kläger und Be- schwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MwSt auszurichten.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen. - 22 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Dis- positiv an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF160024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 17. August 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, betreffend negative Feststellungsklage (Rechtsschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Juni 2016 (ER160003)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 23. Februar 2010 schlossen der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) und C._____, letztere vertreten durch die Firma D._____, einen Mietvertrag über eine 3-Zimmerwohn-ung an der E._____-Strasse ... in F._____. Vereinbarter Mietbeginn war der 1. April 2010 (act. 3/2). Ende Ok- tober 2011 verstarb C._____. Im Dezember 2012 verkauften die Erben von C._____ die Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, an G._____. Am 8. Januar 2013 schlossen G._____ und der H'._____ (nachfolgend H._____) einen Verwaltungsvertrag für die Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____, wobei als Vertragsbeginn der 1. Januar 2013 festgelegt wurde (act. 3/6). Beim H._____ handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Ver- ein. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Direk- tor des H._____ (vgl. act. 3/7). 1.2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2015 wies die Schlichtungsbehörde in Mietsa- chen des Bezirkes Bülach ein vom Beschwerdegegner als Mieter gegen G._____ als Vermieter anhängig gemachtes Begehren um Anfechtung der Kündigung ab. Gleichzeitig hiess die Schlichtungsbehörde ein vom Beschwerdegegner gestelltes Begehren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses über die 3- Zimmerwohnung an der E._____-Strasse ... in F._____ gut und erstreckte das Mietverhältnis erstmalig bis zum 31. März 2018 (act. 3/5). 1.3 Am 15. Juli 2015 erstattete Dr. med. I._____ dem Beschwerdegegner einen Bericht über eine am 14. Juli 2015 beim Beschwerdegegner durchgeführte Unter- suchung, bei welcher unter anderem eine Verletzung an dessen linker Schulter festgestellt worden war. Verletzungsursache war nach Darstellung des Be- schwerdegegners ein körperlicher Übergriff durch einen Hausmitbewohner (act. 7 S. 3 f.). Am 20. November 2015 erhielt der Beschwerdegegner von der Klinik …

- 3 - eine Offerte für Selbstzahler, in welcher für eine "SAS + Rotatorenmanschetten- Rekonstruktion links" Kosten von insgesamt Fr. 5'635.– veranschlagt wurden, von denen Fr. 3'500.– voraussichtlich durch die Krankenkasse übernommen würden (act. 7 S. 1). Am 26. November 2015 schloss der Beschwerdegegner mit Dr. med. J._____ eine Honorarvereinbarung für den vorgenannten Eingriff, gemäss wel- cher sich der Beschwerdegegner zu einer Honorarleistung von pauschal Fr. 3'000.– verpflichtete (act. 7 S. 2). 1.4 Am 15. Juli 2015 wandte sich der Beschwerdegegner mit eingeschriebenem Schreiben an den Beschwerdeführer und führte zusammengefasst aus, er habe letzterem bereits mehrfach mitgeteilt, dass er und seine Tochter von einem ande- ren Mieter der Liegenschaft E._____-Strasse ... beschimpft und tätlich angegriffen würden, wobei ihm als Reaktion auf diese Mitteilung die Wohnung gekündigt wor- den sei. Am 6. Juli 2015 sei es zu einem neuen Vorfall gekommen, bei welchem sowohl er als auch seine Tochter verletzt worden seien. Da der fragliche Mieter ihn bereits vier Mal angegriffen habe, habe der Beschwerdeführer mit einem wei- teren Angriff rechnen müssen, habe aber dennoch nichts unternommen, womit er seine Pflicht als Vermieter nicht wahrgenommen habe; insbesondere habe er dem fraglichen Mieter nicht gekündigt. Sodann teilte der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer sinngemäss mit, dass er ihn für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich mache und ihm deshalb in Tranchen Rechnung stellen werde. Für den bereits entstandenen Aufwand verrechne er dem Beschwerdeführer vorerst Fr. 4'800.–, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (act. 3/8). Mit Ein- schreiben vom 20. August 2015 forderte der H._____ den Beschwerdegegner auf, sich inskünftig nicht mehr an die Privatadresse des Direktors, sondern an die Verwaltung zu wenden. Sodann wies man die erhobenen Vorwürfe zurück. Es treffe nicht zu, dass ein solches Verhalten des fraglichen Mieters (sofern ein sol- ches denn tatsächlich erfolgt sei) voraussehbar gewesen sei. Die vom Beschwer- degegner geltend gemachte Forderung sowie allfällige weitere Forderungen wür- den deshalb abgelehnt (act. 3/9). 1.5 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 24. November 2015 setzte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Fr. 4'800.– nebst

- 4 - Zins zu 5 % seit dem 20. August 2015 in Betreibung, wobei er als Forderungsur- kunde "Rechnung vom 16. Juli 2015" angab. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2015 ohne Begrünung Rechtsvorschlag (act. 3/1).

2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO eine negative Feststellungsklage anhängig und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass die durch den Gesuchsgegner beim Betrei- bungsamt Zürich 9 im Betreibungsverfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5 % Zins seit 20. August 2015 gestellte Forderung nicht besteht, und dass die Betreibung ohne Schuldgrund erhoben worden ist.

2. Es sei das Betreibungsamt Zürich 9 anzuweisen, nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregis- ter zu löschen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners." Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom

11. Januar 2016 Frist zur Stellungnahme an (act. 4). Ein vom Beschwerdegegner in der Folge gestelltes Gesuch, wonach ihm eine Rechtsvertretung zuzuweisen sei (vgl. act. 6), wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2016 abgewiesen (act. 8). Die von ihm verlangte Stellungnahme reichte der Beschwer- degegner daraufhin innert erstreckter (vgl. act. 8) Frist ein (act. 10). Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wurde die Eingabe des Beschwerdegegners dem Be- schwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (act. 12), welcher hierzu innert Frist Stellung nahm (act. 14). Nachdem diese Eingabe mit Verfügung vom 2. März 2016 wiederum dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreitet worden war (act. 16) und dieser sich nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die Vor- instanz mit Urteil vom 10. Juni 2016 nicht auf die negative Feststellungsklage des Beschwerdeführers ein (act. 18 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21).

3. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 19) er- hobene Beschwerde, in welcher er die folgenden Anträge stellt (act. 22 S. 2):

- 5 - " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2016 (Geschäfts- Nr. ER160003) sei in Gutheissung des Gesuchs vom 5. Januar 2016 wie folgt zu ändern:

– Es sei festzustellen, dass die durch den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 9 im Betreibungsverfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5% Zins seit 20. August 2015 gestellte Forde- rung nicht besteht und dass die Betreibung ohne Schuldgrund er- hoben worden ist.

– Es sei das Betreibungsamt Zürich 9 anzuweisen, nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils die Betreibung Nr. … aus dem Betrei- bungsregister zu löschen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bülach seien vollum- fänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners." Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 24), welcher fristgerecht (vgl. act. 25) einging (act. 26). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde daraufhin dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 27), wobei ihm die Verfügung am 19. Juli 2016 zugestellt wurde (act. 28). Da sich der Beschwer- degegner innert Frist nicht verlauten liess, ist das Verfahren androhungsgemäss (vgl. act. 27) ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen (Art. 147 ZPO). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Das Verfahren ist spruchreif. II. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine unrich- tige Anwendung von Art. 55 OR durch die Vorinstanz und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Bestehen eines klaren Falles im Sinne von Art. 257 ZPO zu Unrecht verneint und deshalb die von ihm anhängig gemachte negative Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen (act. 22 S. 3 ff.).

- 6 -

2. Mit einer negativen Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die ge- richtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis nicht besteht (Art. 88 ZPO), wobei die klagende Partei dartun muss, dass sie ein schutzwürdi- ges Interesse an der Feststellung hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 21 S. 3 f., E. 3), ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen müsste, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfrei- heit empfindlich beeinträchtigt wird (BGE 141 III 68 E. 2.7). Die Vorinstanz hat deshalb das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, der in der vom Be- schwerdegegner gegen ihn angehobenen Betreibung über Fr. 4'800.– Rechtsvor- schlag erhoben hat, zu Recht bejaht (vgl. act. 21 S. 4, E. 3.5).

3. Einen Feststellungsanspruch kann eine klagende Partei grundsätzlich auch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO geltend ma- chen, wobei das Gericht den entsprechenden Rechtsschutz dann gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsäch- lichen Verhältnissen, so ist das Begehren illiquid und das Gericht tritt darauf nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

4. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass ei- ne Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwerdegegner geltend ge- machten Schaden nicht ausgeschlossen werden könne. Dabei hat sie zunächst zu den Standpunkten der Parteien festgehalten, der Beschwerdegegner, welcher in einer vom H._____ verwalteten Wohnung wohne, mache geltend, er und seine Tochter seien in dieser Wohnung von einem Nachbarn tätlich angegriffen worden, wobei er (der Beschwerdegegner) verletzt worden sei. Er habe den H._____ mehrmals vor diesem Nachbarn gewarnt, doch sei die Verwaltung untätig geblie- ben. Er mache deshalb den Beschwerdeführer als Direktor des H._____ für den erlittenen Schaden verantwortlich (act. 21 S. 2 f., E. 2.1). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer vorgebracht, der Beschwerdegegner habe sich zwar wie-

- 7 - derholt beim H._____ über seinen Nachbarn beschwert, mangels genügend kon- kreter Anhaltspunkte habe man aber zu Recht auf Schritte gegen diesen Nach- barn verzichtet. Dass es in der Folge zu einem Angriff gekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dem so sei, bestehe aber keine Grundlage dafür, dass er (der Beschwerdeführer) persönlich hafte. Er habe weder mit dem Beschwerdegegner noch mit dessen Nachbarn ein Vertragsverhältnis und es sei auch keine deliktische Haftung gegeben. Insbesondere hafte er auch nicht aus seiner Stellung als Direktor des H._____, denn er habe mit dem operativen Ge- schäft nichts zu tun (act. 21 S. 3, E. 2.2). Im Weiteren ist die Vorinstanz unter dem Titel "Sachverhalt im vorliegenden Fall" im Wesentlichen zum Schluss gekommen, Vermieter des Beschwerdegeg- ners sei G._____ und nicht – wie vom Beschwerdegegner behauptet – der H._____; letzterer sei vielmehr nur für die Verwaltung zuständig (act. 21 S. 7 f., E. 5.1). Sodann erachtete es die Vorinstanz als erstellt und auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer beim H._____ keine operative Funktion bei der Be- wirtschaftung von Liegenschaften habe; vielmehr sei dem "Verwaltungsvertrag" vom 8. Januar 2013 zwischen G._____ und dem H._____ betreffend die Liegen- schaft E._____-Strasse ... in F._____ sowie der vom Beschwerdegegner einge- reichten Korrespondenz zu entnehmen, dass K._____ "Bewirtschafterin" bzw. "Immobilienbewirtschafterin Verwaltung/Bewirtschaftung" der 3-Zimmerwohnung Parterre an der E._____-Strasse ... in F._____ sei (act. 21 S. 8, E. 5.2). Zur stritti- gen Frage, ob der Beschwerdegegner einen Schaden erlitten habe, würden keine Beweismittel vorliegen, weshalb diesbezüglich kein unstrittiger oder sofort bewie- sener Sachverhalt vorliege (act. 21, S. 9, E. 5.4). Schliesslich würden auch zur strittigen Frage, ob bei der Verwaltung der Wohnung des Beschwerdegegners seitens des H._____ Versäumnisse o.ä. erfolgten, im Wesentlichen keine Be- weismittel vorliegen. Denkbar sei durchaus, dass der H._____ zu Unrecht nicht auf wiederholte Beschwerden des Beschwerdegegners über seinen Nachbarn re- agiert habe. Auch diesbezüglich bestehe kein unstrittiger oder sofort bewiesener Sachverhalt (act. 21 S. 9, E. 5.5).

- 8 - Sodann hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Würdigung in die- sem Fall" im Wesentlichen fest, das Vorliegen eines Haftungstatbestandes könne nicht bereits aufgrund eines fehlenden Schadens verneint werden, weil diesbe- züglich kein klarer Sachverhalt bestehe. Damit stelle sich die Frage, ob jede Haf- tung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen ausgeschlossen werden kön- ne (act. 21 S. 10, E. 6.2). Klar sei, dass jedenfalls keine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers bestehe, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe (act. 21 S. 10, E. 6.3). Nicht ausgeschlossen werden könne jedoch, dass der Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner für den ihm entstandenen Schaden als Geschäftsherr gestützt auf Art. 55 OR hafte; so sei der Beschwerdeführer Direktor des H._____ und somit Geschäftsherr dieses Vereins. K._____ als operative Be- wirtschafterin sei Hilfsperson. Der Beschwerdeführer hafte somit für allfällige Schäden, die durch eine allfällige schlechte Erledigung der Liegenschaftsverwal- tung entstanden seien. Vorliegend sei umstritten, ob in der Liegenschaftsverwal- tung tatsächlich Fehler gemacht worden seien, indem Warnungen des Beschwer- degegners missachtet worden seien. Umstritten sei auch, ob dies tatsächlich zu einem Schaden geführt habe. Als Geschäftsherr hafte der Beschwerdeführer – unabhängig von seiner operativen Stellung – für allfällige Fehler von Angestellten des H._____, wenn er nicht belege, dass er die gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen möglichen Schaden dieser Art zu vermeiden. Da der Beschwer- deführer zu seiner Entlastung lediglich ausführe, dass er mit der Verwaltung der Liegenschaft direkt nichts zu tun habe, ohne jedoch Ausführungen dazu zu ma- chen, ob die (indirekte) Auswahl, Instruktion und Überwachung der ihm unterstell- ten Personen genügend sorgfältig erfolgt sei, herrsche diesbezüglich kein unstrit- tiger oder bewiesener Sachverhalt und damit auch kein klares Recht (act. 21 S. 10 ff., E. 6.4).

5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowohl die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwen- dung durch die Vorinstanz geltend (act. 22 S. 2 ff.). 5.1 Dabei kritisiert er zunächst die Feststellung der Vorinstanz, wonach der feh- lende Schaden nicht belegt sei, weshalb kein unstrittiger und sofort bewiesener

- 9 - Sachverhalt vorliege. Entgegen der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass er gar keine Beweismittel für das Nichtvorliegen eines Schadens einreichen könne. Zudem habe der Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht ein- mal ansatzweise seine Ansprüche substantiiert und schlüssig dargelegt, sondern vielmehr offensichtlich unbegründete und haltlose Ausführungen gemacht. Ein Schaden im rechtlichen Sinn sei eine unfreiwillige Vermögenseinbusse des Ge- schädigten, welche in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehe. Beim Personenschaden sei nicht die Kör- perverletzung einer Person an sich der Schaden, sondern der finanzielle Nachteil, der daraus entstehe. Er habe vor Vorinstanz sowohl dass Bestehen eines Scha- dens als auch dessen Höhe bestritten. Er könne ein Nullum nicht beweisen. Die- ser Umstand gelte unabhängig von der Verfahrensart, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren im Rechtsschutz in klaren Fällen oder um einen or- dentlichen Prozess handle. Der Beschwerdeführer sei nie beweispflichtig für das Nichtvorliegen einer Schadenersatzforderung. Unabhängig von der Verfahrensart müsse die schadenersatzfordernde Person auch ihre Geldforderung aufschlüs- seln, d.h. die Schadensposten im Einzelnen darlegen und grundsätzlich mit ent- sprechenden Unterlagen belegen. Die Situation sei vergleichbar mit einem Aus- weisungsverfahren, in welchem der Vermieter auch nicht nachweisen könne, dass von Seiten des Mieters bei ihm im Falle eines Zahlungsverzuges gemäss Art. 257d OR innert der 30-tägigen Zahlungsfrist keine Zahlung eingegangen sei. Der Vermieter könne lediglich substantiiert behaupten, es sei keine Zahlung innert Frist eingegangen und der Mieter habe seine Zahlung zu belegen, ansonsten von Nichtbezahlung auszugehen sei. Vorliegend könne es betreffend des Nichtvorlie- gens eines finanziellen Schadens nicht anders sein; der Beschwerdegegner hätte deshalb mindestens die einzelnen Schadensposten bzw. seinen angeblichen Aufwand benennen und im Einzelnen beziffern müssen. Andernfalls sei er (der Beschwerdeführer) gar nicht in der Lage, die gestellte Forderung von Fr. 4'800.– nachzuvollziehen, dazu konkret Stellung zu nehmen und allenfalls auch sogleich den Gegenbeweis zu erbringen. Da der Beschwerdegegner den von ihm geltend gemachten Schaden nur pauschal behauptet habe, genüge dies nicht. Deshalb

- 10 - müsse – unabhängig von der Verfahrensart – das Bestehen einer Forderung über Fr. 4'800.– verneint werden (act. 22 S. 5 f.). 5.2.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt ein liquider Sachverhalt im Sinne von Art. 257 ZPO vor, wenn der Sachverhalt entweder unbestritten oder sofort be- weisbar ist. Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebe- schränkung, was bedeutet, dass blosses Glaubhaftmachen für die Geltendma- chung eines Anspruchs nicht genügt. Vielmehr hat die klagende Partei den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Zur Verneinung eines liquiden Sachverhaltes genügt es bereits, wenn die Gegenpartei substanti- iert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1. m.w.H.). Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat (act. 21 S. 6, E. 4.4) kommt der Beweislastver- teilung in einem Verfahren nach Art. 257 ZPO keine entscheiderhebliche Bedeu- tung zu; vielmehr führt der Umstand, dass die klagende Partei in einem solchen Verfahren die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen hat und sich die beklagte Partei auf das Vortragen substantiierter und schlüssiger Einwendun- gen beschränken kann, dazu, dass die klagende Partei auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen zugrunde gelegenen Tatsachenfundaments erbringen muss, wenn sie liquide Verhältnisses schaffen will (BGE 138 III 620 E. 6.2). 5.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kann es deshalb darauf, ob er die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich bestritten hat bzw. ob der Beschwerdegegner diese Forderung substantiiert bzw. belegt hat, nicht ankommen. Nach dem Gesagten ist es im Rahmen einer im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen erhobenen negativen Feststellungsklage gerade nicht die beklagte Partei, die den Bestand des von ihr behaupteten bzw. geltend gemachten Anspruchs substantiiert dartun muss. Vielmehr kann sich der Be- schwerdegegner als beklagte Partei darauf beschränken, in rechtsgenügender Weise Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der klagenden Partei, wonach kei- ne Forderung bestehe, zu wecken. Dies hat der Beschwerdegegner hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe gar kein Schaden, bereits

- 11 - durch das Vorlegen eines Kostenvoranschlages über Fr. 2'400.– bzw. einer Hono- rarvereinbarung über Fr. 3'000.– für eine anstehende Operation getan (vgl. act. 7). Dass sich weder der Offerte noch der Honorarvereinbarung der vom Be- schwerdegegner in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 4'800.– entnehmen lässt, ändert daran nichts, ist es doch entgegen dem Beschwerdeführer nicht am Be- schwerdegegner, die Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung zu bele- gen; nachdem der Beschwerdegegner durch das Vorlegen dieser Arztrechnung Zweifel am Nichtbestand eines Schadens geweckt hat, obliegt es vielmehr alleine dem Beschwerdeführer als klagende Partei, das Nichtbestehen eines Schadens zu beweisen. Insoweit der Beschwerdeführer diesbezüglich sodann weiter geltend macht, es sei zu beachten, dass er selbst gar keine Beweismittel für das Nichtbe- stehen eines Schadens einreichen könne (act. 22 S. 5), spricht er das zentrale Problem einer im Rechtsschutz in klaren Fällen erhobenen negativen Feststel- lungsklage an, zumal in diesem Verfahren die klagende Partei immer den vollen Beweis für die von ihr zur Feststellung beantragten negativen Tatsache erbringen muss, sofern die Gegenpartei in rechtsgenügender Weise Zweifel am Nichtbe- stand dieser Tatsache weckt. Gleiches würde im Übrigen auch im Ausweisungs- verfahren gelten, sofern der Mieter an der vom Vermieter behaupteten Nichtbe- zahlung der Forderung innert der 30-tägigen Zahlungsfrist in rechtsgenügender Weise Zweifel zu wecken vermag. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen, eine Haftung des Beschwerdeführers könne nicht bereits aufgrund des Nichtbestehens eines Schadens ausgeschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt inso- weit in rechtsgenügender Weise erschüttert, als der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dem Beschwerdegegner sei kein finanzieller Schaden entstanden; diesbezüglich hat die Vorinstanz das Bestehen eines klaren Sachverhaltes im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO dementsprechend richtigerweise verneint. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es könne darauf, ob der Be- schwerdegegner tatsächlich von seinem Nachbarn angegriffen worden sei, gar nicht ankommen, denn selbst wenn dies zutreffen würde, könne ihm (dem Be-

- 12 - schwerdeführer) hieraus kein Vorwurf gemacht werden, da er mit dem angreifen- den Mieter in keinerlei Beziehung stehe und mit der angeblichen Straftat in keiner Weise etwas zu tun habe (act. 22 S. 4). Mit anderen Worten macht der Be- schwerdeführer geltend, dass das Bestehen einer Forderung des Beschwerde- gegners gegen ihn unabhängig vom Bestand eines Schadens zu verneinen sei, da ein dem Beschwerdegegner allenfalls entstandener Schaden nicht auf ihn überwälzt werden könne. Dem ist insoweit zuzustimmen, als das Bestehen einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO auch dann zu bejahen ist, wenn der von der klagenden Partei verlangte Rechtsschutz auch gestützt auf die von der beklagten Partei gemachte Sachverhaltsfeststellung ausgewiesen ist, mithin auch die Sach- verhaltsdarstellung der beklagten Partei bei der Anwendung des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres zu der von der klagenden Partei geltend gemachten Rechtsfolge führt. Diesfalls gelingt es der beklagten Partei nämlich eben gerade nicht, die von der klagenden Partei gemachte Sachverhaltsdarstellung in einer rechtlich relevanten Weise zu erschüt- tern. In diesem Sinne kann es auf das Bestehen eines Schadens und die Klarheit des diesbezüglichen Sachverhaltes dann nicht ankommen, wenn selbst bei Vor- liegen des von der beklagten Partei behaupteten Schadens eine Haftung des Be- schwerdeführers und damit das Bestehen einer Forderung des Beschwerdegeg- ners gegen den Beschwerdeführer zu verneinen wäre. 5.3.1 Der Beschwerdegegner hat vorinstanzlich ausgeführt, er und seine Tochter seien von einem Nachbarn tätlich angegriffen worden. Konkret habe sich der Nachbar am Abend des 6. Juli 2015 gewaltsam Zugang zu seiner Wohnung ver- schafft und ihm zunächst von hinten einen Schlag in die linke Gesichtshälfte ver- setzt. Durch die Wucht dieses Schlages sei sein Zahnimplantat stark beschädigt worden, habe aber repariert werden können. Zudem habe seine Brille ersetzt werden müssen. Der nächste Schlag habe ihn mit voller Wucht auf die linke Schulter getroffen, wodurch diese so stark beschädigt worden sei, dass sie habe operiert werden müssen. Die Schmerzen seien immer noch enorm und der Scha- den wahrscheinlich bleibend. Beim Verlassen der Wohnung habe der angreifende

- 13 - Mieter zusätzlich noch seine Tochter ins Gesicht und an den Hals geschlagen; sie müsse deswegen immer noch Medikamente einnehmen. Der ihm und seiner Tochter zugefügte Schaden sei enorm und teilweise bleibend (act. 10 S. 1 f.). Dazu, weshalb er den ihm durch einen Nachbarn zugefügten Schaden ge- genüber dem Beschwerdeführer geltend machen könne, hat der Beschwerdegeg- ner weiter ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer mehrmals schriftlich auf die Probleme mit dem fraglichen Mieter hingewiesen und der Beschwerdeführer sei sich deshalb bewusst gewesen, dass er von diesem anderen Mieter mehrmals tätlich angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch als Direk- tor des H._____ nicht nur toleriert, sondern im Hinblick auf bevorstehende Um- bauten auch unterstützt. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ha- be der andere Mieter seine Gewaltbereitschaft ausgelebt, was zum Vorfall vom

6. Juli 2015 geführt habe (act. 10 S. 1). Er mache den Beschwerdeführer persön- lich für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich (act. 10 S. 2). 5.3.2 Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat ("casum sentit dominus"), es sei denn, er könne den Schaden auf Grund eines Vertrages oder des Gesetzes auf einen Er- satzpflichtigen überwälzen. Letzteres ist dann möglich, wenn dafür in der Rechts- ordnung eine Grundlage vorhanden ist, was bedeutet, dass ein gesetzlich (aus- drücklich oder implizit) umschriebener "Haftungs"-Tatbestand erfüllt sein muss, damit die Haftung eines Dritten für den vom Geschädigten erlittenen Schaden entsteht. In der schweizerischen Rechtsordnung stehen als Haftungstatbestände insbesondere die Tatbestände der Verletzung vertraglicher Pflichten sowie die Tatbestände der unerlaubten Handlung im Vordergrund (vgl. etwa HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, § 1 N 18 ff., N 28 ff.).

a) Vertragliche Haftung Die Vorinstanz erachtete eine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner zu Recht als ausgeschlossen. So hat sich der Beschwerdegegner vorinstanzlich zwar auf den Standpunkt gestellt, der H._____ trete ihm gegenüber als Vermieter auf, was er einerseits damit begründet hat,

- 14 - dass die für die Liegenschaft an der E._____-Strasse ... in F._____ zuständige Sachbearbeiterin von der D._____ zum H._____ gewechselt habe. Andererseits hat er argumentiert, die Miete jeweils an den H._____ bezahlen zu müssen (act. 10 S. 2 f.; vgl. auch act. 21 S. 7, E. 5.1.2). Indes hat die Vorinstanz in Bezug auf die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse zutreffend festgestellt, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch der H._____ Vermieter des Beschwer- degegners seien (act. 21 S. 10, E. 6.2). So ist anhand der dem Gericht vorliegen- den Unterlagen zunächst ausgewiesen, dass der Mietvertrag vom 23. Februar 2010 für die Wohnung des Beschwerdegegners an der E._____-Strasse ... in F._____ zwischen dem Beschwerdegegner als Mieter und C._____ als Vermiete- rin geschlossen wurde (act. 3/2). Weiter ergibt sich aus den dem Gericht vorlie- genden Unterlagen, dass die Erben von C._____ am 18. Dezember 2012 eine Liegenschaft in der Gemeinde F._____ an G._____ verkauft haben, wobei auf- grund einer unvollständig eingereichten Kopie des Kaufvertrages unklar bleibt, ob es sich dabei – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. act. 1 S. 3 f.) – um die Liegenschaft an der E._____-Strasse ... handelte (vgl. act. 3/3). Indes ergibt sich die Vermieterschaft von G._____ eindeutig aus den Unterlagen des vom Be- schwerdegegner im Jahr 2015 selbst angestrengten Kündigungsschutzverfah- rens, in welchen G._____ als Vermieter des Beschwerdegegners genannt wird (vgl. act. 2/4-5). Ebenfalls belegt ist sodann, dass G._____ mit Verwaltungsver- trag vom 8. Januar 2013 die Verwaltung der Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ per 1. Januar 2013 dem H._____ übertragen hat (act. 2/6), weshalb der Beschwerdegegner auch die Miete an den H._____ bezahlen muss. Damit ist die Vorinstanz in Bezug auf das Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung zwi- schen den Parteien zu Recht von einem klaren Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen, weil die diesbezüglichen Verhältnisse aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sofort beweisbar sind (vgl. act. 21 S. 10, E. 6.3; S. 7 f., E. 5). Mangels Vertrag ist zudem auch die Rechtslage bezüglich ei- ner allfälligen vertraglichen Haftung des Beschwerdeführers für den vom Be- schwerdegegner geltend gemachten Schaden klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, fällt eine vertragliche Haftung des Beschwerdeführers bei dieser Sach- lage doch von vornherein ausser Betracht.

- 15 -

b) Ausservertragliche Haftung In Bezug auf eine mögliche ausservertragliche Haftung des Beschwerdefüh- rers hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer für den dem Beschwerdegegner durch den Nachbarn verursachten Schaden gestützt auf Art. 55 OR als Geschäftsherr hafte, sei der Beschwerdeführer doch Direktor des H._____ und damit Geschäftsherr dieses Vereins und könne er doch nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 OR nachwei- sen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwen- dung dieser Sorgfalt eingetreten wäre (act. 21 S. 10 ff., E. 6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. 22 S. 7 f.), verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der gegebenen Konstellation nicht als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR angesehen werden kann. Vielmehr ist Geschäftsherr im Sinne dieser Bestimmung, wer irgend eine Geschäftsbesorgung durch eine andere Person ausführen lässt, die zu ihm in einem Unterordnungs- verhältnis (Subordinationsverhältnis) steht. Bei diesem Unterordnungsverhältnis handelt es sich jedoch nicht um ein tatsächliches Verhältnis, sondern es handelt sich vielmehr um eine rechtliche Beziehung, die sich meist aus einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis ergibt (statt vieler: REY, a.a.O., § 8 N 903). Da es sich beim H._____ um einen im Handelsregister eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person handelt (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB), besteht ein Unterord- nungsverhältnis im vorgenannten Sinn einzig zwischen dem H._____ und den bei ihm angestellten Personen, weshalb einzig der H._____ als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer fällt dahingegen als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR ausser Betracht, womit sich auch die Rechtslage bezüglich einer allfälligen Haftung des Beschwerdeführers als Ge- schäftsherr im Sinne von Art. 55 OR als klar erweist, ist eine solche mangels Ge- schäftsherrenstellung doch von vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als begründet. Ungeprüft gelassen hat die Vorinstanz demgegenüber eine mögliche Haf- tung des Beschwerdeführers aus Art. 55 Abs. 3 ZGB, wonach die Organe einer

- 16 - juristischen Person für ihr Verschulden auch persönlich verantwortlich sind. Dies ist der Vollständigkeit halber nachzuholen. Art. 55 Abs. 2 ZGB statuiert zunächst den Grundsatz, dass die Organe einer juristischen Person diese sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten ver- pflichten, worin insbesondere die Anordnung einer (zivilrechtlichen) Haftung der juristischen Person für unerlaubtes Verhalten ihrer Organe gesehen wird. Dabei statuiert Art. 55 Abs. 2 ZGB keine Kausalhaftung, sondern die Haftung besteht nur in Verbindung mit Art. 41 ff. OR (REY, a.a.O., § 8, N 971). Sodann entsteht gestützt auf Art. 55 Abs. 3 OR unter gewissen Umständen eine direkte Haftung der in einer juristischen Peron tätigen Organperson gegenüber geschädigten Drit- ten (sog. Eigenhaftung). Auch hierbei geht es jedoch vorwiegend um die klassi- sche Haftung nach Art. 41 OR (PHILIPPE SPITZ, Deliktische Eigenhaftung von Or- gan- und Hilfspersonen, in: SJZ 99/2003 S. 165 ff, S. 165), weshalb zu prüfen ist, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner für den von letzterem geltend gemachten Schaden gestützt auf die Art. 41 ff. OR haftet. b/aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt der Haftungsnorm des Art. 41 OR die objektive Widerrechtlichkeit zugrunde. Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allge- meine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Ge- schädigten beeinträchtigt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm (Verhaltensunrecht) bewirkt wird (BGE 122 III 176 E. 7b; 119 II 127 E. 3). Das Wesen des Erfolgsunrechts liegt darin begründet, dass die Verletzung absoluter Rechte immer rechtswidrig ist, unabhängig davon, wie sie verursacht wurde (OFTINGER/STARK, Schweizeri- sches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl., S. 175). Indes setzt die Haftung nach Art. 41 OR voraus, dass der eingetretene Verletzungserfolg auf ein rechtswidriges Verhalten des präsumptiven Schädigers zurückzuführen ist. Wäh- rend positive, ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigende Handlungen ohne weiteres rechtswidrig sind – soweit kein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt

– ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung zu berücksichti- gen, dass wer eine Handlung unterlässt, zu der er von der Rechtsordnung nicht

- 17 - verpflichtet ist, nicht gegen diese verstösst und deshalb nicht rechtswidrig handelt (Grundsatz der befugten Untätigkeit; vgl. etwa BGer 4A_520/2007 vom 31. März 2008, E. 2.1; BK OR-BREHM, 4. Aufl. 2013, Art. 41 N 56a m.w.H.). Eine allgemei- ne Pflicht, im Interesse anderer tätig zu werden, besteht nicht. Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann daher nur entstehen, wenn eine Schutznorm zu Gunsten des Geschädigten ein Handeln ausdrücklich verlangt. Eine Handlungspflicht ist damit haftpflichtrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie im Interesse des Ge- schädigten besteht; widerrechtliche Unterlassung setzt damit eine Garantenstel- lung in Bezug auf den Geschädigten voraus (BGE 115 II 15 E. 3b; BGer 4C.280/1999 vom 28. Januar 2000, E. 1; BSK OR I-KESSLER, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 37; BREHM, a.a.O., Art. 41 N 56a, je m.w.H.). b/bb) Vorliegend behauptet der Beschwerdegegner nicht, dass die für den von ihm behaupteten Schaden ursächlichen Schläge vom Beschwerdeführer aus- geteilt worden seien; vielmehr erfolgte die unmittelbare Schädigung des Be- schwerdegegners nach dessen eigener Sachverhaltsdarstellung durch einen Drit- ten, mithin einen Nachbarn. Dessen nach Art. 41 OR in Betracht fallende Haftung ist vorliegend nicht zu beurteilen. In seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom

11. Februar 2015 führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die tätlichen Angriffe des Nachbarn nicht nur toleriert, sondern auch unterstützt (act. 10 S. 1). Sollte der Beschwerdegegner damit geltend machen wollten, der Beschwerdeführer habe den Nachbarn mit den tätlichen Angriffen beauftragt oder ihn sonstwie dazu animiert, müsste die Darstellung als haltlos bezeichnet werden. Haltlos nicht nur deswegen, weil dieser Vorwurf pauschal, ohne jede Konkretisie- rung, erfolgte, sondern auch deshalb, weil in seinem Brief an den Beschwerdefüh- rer vom 16. Juli 2015, mit welchem er den Beschwerdeführer mit der Schadener- satzforderung konfrontierte, davon keine Rede war. Der Vorwurf an den Be- schwerdeführer bestand sinngemäss darin, seine Fürsorgepflicht als Vermieter verletzt zu haben (act. 3/8 S. 1). Ein derartiger haltloser Einwand braucht vom Beschwerdeführer nicht widerlegt zu werden und vermag den Sachverhalt nicht il- liquid zu machen. Eine Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwer- degegner geltend gemachten Schaden – wie sie vom Beschwerdegegner be- hauptet wird – setzt deshalb eine Verletzung konkreter, sich aus positiven Verhal-

- 18 - tensnormen des Privat-, Verwaltungs- oder Strafrechts ergebenden und im Inte- resse des Beschwerdegegners als Geschädigten bestehenden Handlungspflich- ten voraus. Eine solche Garantenstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner ist indes auszuschliessen. So ist der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des H._____ tätig und ist in dieser Funktion einzig dem H._____ gegenüber zur sorgfältigen Ausübung der ihm vertraglich übertragenen Arbeiten verpflichtet. Gleiches gilt im Übrigen auch für den H._____ selbst bezüglich der sich aus dem Verwaltungsvertrag ergebenden Pflichten, welche nur gegenüber G._____ als Vertragspartner bestehen. Da der Beschwerdegegner ausserhalb dieser Vertragsverhältnisse bleibt, kann er aus einer allfälligen Verletzung von sich aus diesen Verträgen ergebenden Sorgfaltspflichten von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGer 4C.280/100 vom 28. Januar 2000, E. 2a; BGE 114 II 91 E. 4a/aa; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, 10. Aufl. 2014, § 2 N 64 f.). Eine Haftung des Beschwerdeführers könnte sich somit nur aus einem Verstoss gegen eine Norm mit Schutzfunktion zugunsten des Beschwerdeführers ergeben; eine solche ist jedoch nicht auszu- machen, denn es besteht keine allgemeine Pflicht, die Mitmenschen gegen Schä- digungen (durch Dritte) zu schützen (BREHM, a.a.O., Art. 41 N 56a). Dass der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Sachverhaltsdar- stellung mehrfach auf die durch den Nachbarn drohende Gefahr hingewiesen ha- ben will, ändert mangels gesetzlicher Handlungspflicht des Beschwerdeführers nichts. Dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der vom Vermieter beauftrag- ten Hausverwaltung kam damit gegenüber dem Beschwerdegegner keine persön- liche Garantenstellung zu, weshalb keine Grundlage besteht, die Widerrechtlich- keit einer allfälligen Unterlassung durch den Beschwerdeführer zu begründen. Ei- ne Haftung des Beschwerdeführers für den vom Beschwerdegegner behaupteten Schaden ist damit ausgeschlossen.

- 19 - 5.4 Zusammenfassend ist das Bestehen einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Rechtsschutzes auch gestützt auf die von der beklagten Partei gemachte Sach- darstellung zu bejahen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsschutz ist damit in Gutheissung der Beschwerde zu gewähren und es ist festzustellen, dass die durch den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 9 im Betreibungs- verfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5% Zins seit 20. August 2015 gestellte Forderung nicht besteht. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Betreibung ohne Schuldgrund erhoben worden ist, weshalb dies nicht zusätzlich festgestellt zu werden braucht.

6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Betreibungsamt Zürich 9 anzuweisen, die vom Beschwerdegegner angehobene Betreibung aus dem Be- treibungsregister zu löschen (act. 1 S. 2; act. 21 S. 2). Das schweizerische Betreibungsrecht geht indes von der Vorstellung aus, das Betreibungsregister halte lediglich verfahrensmässige Vorgänge fest, wäh- rend sich ihm über die Begründetheit der protokollierten Betreibungshandlungen nichts entnehmen lasse; deshalb hat der Betriebene auch keinen Anspruch auf Löschung von Betreibungen, die sich als grundlos erweisen (BGE 120 II 20 E. 3b; BGE 119 III 97 E. 2). Selbst nichtige Betreibungen werden deshalb nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat und der Eintrag insofern wahr ist (Art. 8a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 19). Ein Anspruch auf Löschung einer Betreibung besteht dementsprechend nicht, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG Dritten jedoch von einer Betreibung keine Kenntnis zu geben ist, wenn sie aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben wurde. Dies kommt im Ergebnis einer Löschung weitgehend gleich (dazu FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 22 N 109).

- 20 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt namentlich eine (erfolgrei- che) allgemeine negative Feststellungsklage dazu, dass Dritten die Einsicht ge- mäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG verweigert wird (BGE 125 III 149, E. 2d; BGE 128 III 334). Um klare Verhältnisse zu schaffen, rechtfertigt es sich, in analoger Anwendung von Art. 85a Abs. 3 SchKG die Betreibung aufzuheben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung des vom Beschwer- deführer beantragten Rechtsschutzes führt dazu, dass sich auch der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ändert. Dies muss sich in der Kosten- und Ent- schädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren widerspiegeln. Zur Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 700.– festgelegten erstinstanzlichen Entscheidge- bühr liegen keine Beanstandungen vor, weshalb diese der Höhe nach zu bestäti- gen ist. In der Sache obsiegt der Beschwerdeführer. Dem Nichteintreten auf den Löschungsantrag ist im Rahmen der Kostenregelung keine Bedeutung beizumes- sen, wird doch im Ergebnis auch diesem Anliegen des Beschwerdeführers ent- sprochen (vgl. Ziff. II.6.). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdegegner gestützt auf § 4 und § 9 Abs. 1 AnwGebV zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MwSt zu bezahlen.

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt und sich der Be- schwerdegegner in diesem Verfahren nicht mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz identifiziert hat, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben. Der vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren geleistete Kos- tenvorschuss ist diesem – unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates – grundsätzlich zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegner wird gegenüber dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auch nicht entschädigungspflich- tig. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers aus der Staatskasse kommt so- dann in Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem der Staat nicht wie ein Pri-

- 21 - vater beteiligt ist, nur in ganz besonderen Fällen, wie etwa bei einer festgestellten Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung, in Frage. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die unterschiedliche Beurteilung durch mehrere Instanzen ergibt sich aus dem System der Rechtsmittel und gehört zum Risiko jedes Prozesses – sie löst keine Entschädigungspflicht des Staates aus. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2016 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die durch den Beklagten und Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Zürich 9 im Betreibungsverfahren Nr. … über Fr. 4'800.– nebst 5% Zins seit 20. August 2015 gestellte Forderung nicht be- steht. Die Betreibung Nr …, Zahlungsbefehl vom 24. November 2015, wird demgemäss aufgehoben.

3. Auf den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers, wonach das Betrei- bungsamt Zürich 9 anzuweisen sei, nach Eintreten der Rechtskraft des Ur- teils die Betreibung Nr. … aus dem Betreibungsregister zu löschen, wird nicht eingetreten.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 700.– wird bestätigt und dem Beklagten und Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beklagte und Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Kläger und Be- schwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MwSt auszurichten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.

- 22 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im Dis- positiv an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: