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PF160020

Erbbescheinigung / Kostenbeschwerde

Zürich OG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 A._____ ist die hinterbliebene Ehefrau des am tt.mm.2016 verstorben auf- gefundenen B._____. Am 19. April 2016 reichte sie beim Bezirksgericht Horgen das Formular zur Erbscheinbestellung ein (act. 2/2).

E. 1.2 Mit Erbbescheinigung vom 26. April 2016 stellte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver- fügung von Todes wegen eröffnet und keine Erbausschlagungserklärung abgege- ben worden sei. Sodann anerkannte es unter Vorbehalt der Erbschaftsklage die Ehefrau und die drei gemeinsamen Töchter E._____ (geb. 1993), F._____ (geb. 1995) und G._____ (geb. 1997) als (gesetzliche) Erbinnen an. Das Einzel- gericht setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– und die Auslagen auf Fr. 40.– fest, und erwog, die Kosten seien von der gesetzlichen Erbin 1, A._____, zu be- ziehen (vgl. act. 3 = act. 8 = act. 10).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Postaufgabe am 15. Juni 2016) hat die nun anwaltlich vertretene A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Kostenbeschwer- de gegen diesen Entscheid erhoben (act. 9; Beilagen act. 10, 11 und 12/3-9). Sie beantragt, es sei die fristgerechte Beschwerdeerhebung festzustellen (Ziff. 1), eventualiter die Fristwiederherstellung zur Beschwerdeergreifung per 8. Juni 2016 zu gewähren, und es seien die Gerichtsgebühren gemäss Dispositiv-Ziff. III der Erbbescheinigung von Fr. 7'000.– aufzuheben und auf Fr. 750.– festzusetzen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (vgl. act. 9).

E. 1.4 Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss ist rechtzeitig ge- leistet worden (act. 13-15). Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen (act. 1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO); auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Soweit in der Eingabe ausgeführt wird, es werde namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft und insbesondere der Erbin A._____ Beschwerde erhoben, kann vorliegend offen bleiben, ob und inwieweit diese zur Vertretung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft legitimiert wäre. Denn aus der ange- fochtenen Erbbescheinigung (act. 3) geht jedenfalls hervor, dass das Gericht die Kosten für deren Ausstellung einzig von A._____ bezog, welche um die Ausstel- lung der Erbbescheinigung ersucht und diese erhalten hatte (act. 5). Somit ist ein- zig die Beschwerdeführerin von der Kostenauflage beschwert, weshalb sie alleine legitimiert ist, die ihr auferlegten Kosten anzufechten.

E. 2.2 Vorab ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen: Die Be- schwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheides richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (so auch BSK ZPO-VIKTOR RÜEGG, 2. Aufl. 2013, Art. 110 N. 1; NICOLAS JEANDIN / AUDE PEYROT, Précis de procédure civile, 2015, N. 360). Die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Es handelt sich um eine Angele- genheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren zugewiesen ist (Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; § 24 lit. c, 137 lit. d und § 142a GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO); die Rechtsmittelfrist beträgt daher 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

E. 2.3 Die Erbbescheinigung und damit verbunden der Kostenentscheid vom

26. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2016 zugestellt (act. 5). Die vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 9) erfolgte am 15. Juni 2016 und damit offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mangels Rechtsmittelbelehrung nicht habe wissen können, ob und ab wann eine Rechts- mittelfrist gegen den Kostenentscheid laufen würde. Sowohl sie selbst als auch ih- re Kinder seien rechtliche Laien und damals nicht rechtskundig vertreten gewe-

- 4 - sen. Nachdem mit der Erbbescheinigung keine Rechtsmittelbelehrung einherge- gangen sei, hätte sie eine solche mit der Zusendung der Rechnung erwartet. Als sie mit deren Erhalt keine Belehrung vorgefunden habe, habe sie sich umgehend beim Bezirksgericht Horgen erkundigt, wie vorzugehen sei. Nachdem sie den zu- ständigen Gerichtsschreiber erst am 8. Juni 2016 telefonisch habe erreichen und sprechen können, habe sie erfahren, dass sie bereits nach Erhalt der Erbbe- scheinigung hätte Kostenbeschwerde erheben müssen. In der Folge hat die Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2015 die vorliegende Beschwerde bei der Kammer einreichen lassen. Sie setzt sich darin auf den Standpunkt, dass als fristauslösen- des Ereignis die telefonische Stellungnahme des Gerichtsschreibers vom 8. Juni 2016 anzusehen sei und eine frühere Fristauslösung rechtlichen Laien nicht ent- gegengehalten werden könne. Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin um Wie- derherstellung der Frist gestützt auf Art. 148 ZPO ersuchen.

E. 2.4 Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmit- telbelehrung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, zur Nichtigkeit des Entscheids. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objek- tiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist im kon- kreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff- nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In die- sem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; BGer Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Insbesondere ist es auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht erlaubt, Beschwerde ohne ir- gendwelche Frist zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334). So wurde – un- ter Hinweis auf den soeben zitierten Entscheid – die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung des Entscheids nicht als Anfechtung innert üblicher oder nützlicher Frist qualifiziert (vgl. Urteil 5D_79/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2).

- 5 -

E. 2.5 Vorliegend enthält die nun angefochtene Verfügung vom 26. April 2016 gar keine Rechtsmittelbelehrung. Aus ihr folgt lediglich der Hinweis, dass die Kosten von der gesetzlichen Erbin 1 bezogen würden und die Gerichtskasse in diesem Sinne Rechnung stellen werde (vgl. act. 3, Ziff. IV).

E. 2.6 Grundsätzlich ist zu erwarten, dass sich eine Partei, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, bei fehlender Rechtsmittelbelehrung unver- züglich beim Gericht oder einer rechtskundigen Person informiert. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt ausdrück- lich auf die noch folgende Rechnungsstellung durch die Gerichtskasse verwies. Die Beschwerdeführerin durfte daher mit weiterer Post des Gerichts rechnen. Dass die Rechnungsstellung durch das Gericht (act. 12/3) einzig den bereits ge- fällten Entscheid vollzieht und naturgemäss keine Rechtsmittelbelehrung mehr enthalten wird, konnte und musste die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht unbedingt wissen. Nach der durch die Akten nicht widerlegbaren Darstellung der Beschwerdeführerin hat sie sich in der Folge umgehend beim Bezirksgericht Hor- gen nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, dabei den zuständigen Gerichts- schreiber jedoch erst am 8. Juni 2016 telefonisch erreicht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aus den dargestellten Umständen folgt, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen auf eine noch folgende Rechtsmittelbelehrung gewartet hatte, bevor sie sich nach Erhalt der Rechnung durch das Gericht bei diesem erkundigt und schliesslich nach dessen Auskunft unverzüglich durch einen Rechtsanwalt hat Beschwerde erheben lassen. Die Eingabe vom 15. Juni 2016 ist daher als Kos- tenbeschwerde entgegenzunehmen. Die Prüfung des Eventualbegehrens, wo- nach die Frist gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen sei, erübrigt sich da- mit. Ebenso bedarf es keiner separaten Feststellung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, weshalb auf das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten ist.

E. 2.7 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.

- 6 -

E. 3.1 Im Materiellen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte sich zur Bestimmung der Kosten am Wert des Nachlasses orientieren müssen. Falls sich die Vorinstanz allein auf das gesamte deklarierte Vermögen der Ehegatten AB._____ abgestützt hätte, basiere die Gerichtsgebühr auf falschen Grundlagen. Der Interesse- /Nachlasswert entspreche nicht dem gesamten ehelichen Vermö- gen; vielmehr setze sich das eheliche Vermögen vorliegend fast ausschliesslich aus Erbvorbezügen der Beschwerdeführerin zusammen, welche aus einer indust- riellen Familie stamme. Zum Nachlass des Verstorbenen würden dessen Arztpra- xis, welche mittels Darlehen der Ehefrau in Höhe von Fr. 180'000.– finanziert worden sei, sowie die Hälfte der Wohnung an der …strasse … in C._____ im Wert von rund Fr. 400'000 (Steuerwert Fr. 260'000.– [1/2 von Fr. 520'000.–]) und die Hälfte eines gemeinsam erstandenen Goldbarren von 1 kg (1/2 = Fr. 19'500.–) gehören. Ferner seien neue Praxisgeräte im Umfang von Fr. 30'000.– noch nicht bezahlt, weshalb in diesem Umfang noch Schulden zu berücksichtigen seien. Ausgehend von einem geschätzten Wert der Praxis von Fr. 100'000.– sei abzüg- lich der Schulden insgesamt von einem Nachlasswert von Fr. 309'500.– auszuge- hen. Zur Begründung dieser Behauptungen reicht die Beschwerdeführerin das Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2015 (act. 12/5), ein einseitiges Dokument "Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb" gemäss Ein- schätzung 2013 (act. 12/6) sowie zwei Kontoauszüge ein (Geschäftskonto Praxis Dr. med. B._____, act. 12/7, und E-Sparkonto Praxis Dr. med. B._____, act. 12/8). Schliesslich bringt sie vor, dass kein Testament vorgelegen und sich daher auch der Aufwand zur Bestimmung der Erben aufgrund des Familienbüch- leins gering gehalten habe. Die Beschwerdeführerin erachtet daher Kosten von Fr. 750.–, nicht aber von Fr. 7'000.– für angemessen. Damit wendet sie sich sinn- gemäss gegen eine fehlerhafte Anwendung der kantonalen Gebührenverordnung; weitere Rügen bringt sie nicht vor.

E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von wel- chem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 7'000.– sei angemessen. Aus

- 7 - den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steueramt C._____ nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 2/1) und das Steueramt aus der Einschätzung des Jahres 2013 ein Einkommen von Fr. 2'059'100.– und ein Vermögen von Fr. 40'668'000.– bekannt gegeben hat (act. 2/1 unten).

E. 3.3 Wie in Ziff. 2.2 oben ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen sum- marischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–.

E. 3.4 Bei der von der Vorinstanz verfügten Maximalgebühr ist davon auszuge- hen, dass sie sich an den oben genannten, von ihr eingeholten Angaben des Steueramtes orientiert hat. Zum Zweck der Kostenermittlung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies regelmässig der Praxis der Erbschafts- gerichte. Bei der Erbscheinbestellung mittels Formular wird der Besteller darauf hingewiesen, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des gesamten Erbschaftsvermögens und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel zwischen Fr. 250.– und Fr. 7'000.– betragen werden. Es kann daher nicht zuletzt aufgrund dieses Hinweises die Meinung vertreten werden, dass ein Erb- scheinbesteller dem Gericht bereits von sich aus Angaben zum Nachlassvermö- gen zu liefern hat, insbesondere, wenn es spezielle Verhältnisse zu berücksichti- gen gibt (in diesem Sinne für den Fall einer Nutzniessung an Liegenschaften OGer ZH, PF150053 vom 28. August 2015 E. 3 am Ende). Es bleibt jedoch auch zu beachten, dass der Nachlasswert einer verheirateten Person nicht einfach mit der Steuereinschätzung gleichgesetzt werden kann. Hier ist letztendlich massgeb- lich, welches Vermögen dem Nachlass nach der güterrechtlichen Auseinander- setzung mutmasslich verbleiben wird; der Güterstand respektive die Vermögens- werte im Eigengut eines der Ehegatten können wesentlich sein. In Einzelfällen wie dem vorliegenden, d.h. bei einem sehr hohen "ehelichen" Vermögen gemäss Steuerauskunft, scheint es daher angezeigt, zur ungefähren Bestimmung des

- 8 - Nachlasswertes zwecks Kostenfestsetzung auch im summarischen Verfahren ei- ne Stellungnahme des überlebenden Ehegatten einzuholen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz an der eingeholten Steuerauskunft orientiert, ohne die Beschwer- deführerin zu einer Stellungnahme einzuladen. Es wäre daher die Frage zu prü- fen, ob es sich bei den im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Noven zur Höhe des Nachlasses um (zulässige) Tatsa- chen und Beweismittel handelt, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Ent- scheid Anlass gab (vgl. THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2), oder aber, ob die fehlende Gewährung einer Stel- lungnahme zur Auskunft der Steuerbehörde als Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu qualifizieren ist, welche durch die Möglichkeit der Äusserung im zweitin- stanzlichen Verfahren geheilt werden könnte (so erst gerade OGer ZH, PF160015 vom 28. Juni 2016 E. 5.b). Die Frage kann vorliegend offen bleiben (dazu so- gleich E. 3.5).

E. 3.5 Vorzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend macht. Sie macht zusammengefasst (vgl. oben E. 3.1) ein- zig geltend, es dürfe für die Gebührenberechnung nicht vom ehelichen Vermögen ausgegangen werden, da sich dieses fast ausschliesslich aus Erbvorbezügen der Beschwerdeführerin zusammensetzen würde; der Nachlass ihres Ehemannes lie- ge einzig bei rund Fr. 300'000.–. Auch wenn nun diese Sachdarstellungen im Be- schwerdeverfahren entgegengenommen würden, fehlt es an zweckmässigen Be- legen, welche diese Aussagen untermauern würden: Die eingereichten Beilagen zeigen zwar den Steuerwert dreier Immobilien auf; sie lassen aber z.B. die Eigen- tumsverhältnisse oder deren Finanzierung respektive Herkunft der Finanzie- rungsmittel unerwähnt. Die weiteren eingereichten Beweismittel betreffen einzig noch zwei Kontoauszüge über insgesamt rund Fr. 80'000.–, welche den "Wert der Praxis" widerspiegeln sollen. Die Beschwerdeführerin will damit darlegen, dass der Nachlass nicht dem ehelichen Vermögen (respektive der Hälfte davon) ent- spricht. Dafür reicht sie auszugsweise einzelne (wenige) Vermögenspositionen ein, an denen ihr Ehemann beteiligt gewesen sein soll. Der Erhellung der tatsäch- lichen Verhältnisse dient das nicht, wie sie etwa mit dem Einreichen von Belegen zu den Erbvorbezügen oder zumindest der gesamten Steuerveranlagung oder mit

- 9 - der Vorlage von Steuererklärungen hätte erzielt werden können. Anhand der Steuerwerte zum Einkommen und Vermögen hätte die Beschwerdeführerin jeden- falls unschwer einigermassen detailliert aufzeigen können, welche Vermögens- werte welchem Ehegatten grob zuzuweisen sind. Indem die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal summarisch aufzeigt, wie hoch das gesamte Vermögen ist und welche Beträge davon zum jeweiligen Eigengut respektive zur Errungen- schaft gehören, sondern lediglich einzelne Vermögenspositionen des Ehemannes auszugsweise darlegt, hinterlässt sie ein unvollständiges Bild. Mit diesen wenigen Angaben würde es ihr von vornherein nicht gelingen, glaubhaft darzutun, dass sich das Nachlassvermögen ihres Ehemannes einzig auf rund Fr. 300'000.– be- läuft. Damit würde eine Berücksichtigung dieser Noven im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass ein tieferer Nachlasswert respektive ein Nachlasswert von lediglich Fr. 300'000.– glaubhaft wäre. Es ist daher so oder anders auf die einge- holte Steuerauskunft abzustellen, welche jedoch aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens zu halbieren ist. Sodann wird angemessen zu berücksichtigen sein, dass auch bei einem sehr hohen Vermögen nicht zwingend vom Maximalbetrag ausgegangen werden kann.

E. 3.6 Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, bemisst sich die Gebühr nicht nur nach dem Interessewert, sondern auch nach dem Aufwand des Gerichts. Dieser fiel vorliegend gering aus, da es kein Testament zu berücksichti- gen respektive zu eröffnen gab und sich die gesetzlichen Erben (i.e. die Frau und die drei Kinder des Verstorbenen) leicht feststellen liessen. Die veranschlagte Ma- ximalgebühr von Fr. 7'000.– verstösst damit gegen die kantonale Gebührenver- ordnung, insbesondere gegen § 8 Abs. 3 GebV OG und ist entsprechend zu re- duzieren. Ausgehend von den von der Vorinstanz eingeholten Steuerangaben und dem unter E. 3.5 oben Ausgeführten, ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– zu reduzieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Interessewert gemäss Steuerauskunft im Bereich mehrerer Millionen be- wegt, der Aufwand des Gerichts jedoch eine Gebühr im mittleren Rahmen recht- fertigt. Somit ist Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr.

- 10 - EM160275) aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen. Die Kosten von Fr. 40.– für die Auslagen bleiben unverändert.

E. 4.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert und werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 6250.–, denn die Beschwerdeführerin beantragt eine Re- duktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– auf Fr. 750.–. Aus- gehend davon ergibt sich gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'225.–. Diese ist in Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf rund Fr. 800.– zu reduzieren.

E. 4.2 Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr wird nach dem Vorstehenden um Fr. 3'000.– reduziert; beantragt hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion um Fr. 6'250.–. Damit unterliegt sie zu gut 50% und hat somit Gerichtskosten von Fr. 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Kanton sind gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

E. 4.3 Da die Beschwerde in Bezug auf das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 26. April 2016 knapp zur Hälfte gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschä- digung zu Lasten des Kantons zuzusprechen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 114 ff.). Diese ist ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 1'538.– (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, Anw- GebV) gestützt auf den Reduktionsgrund von § 9 AnwGebV (summarisches Ver- fahren) auf Fr. 770.– (zzgl. MwSt.) herabzusetzen, und entsprechend dem nicht ganz hälftigen Ausgang des Verfahrens auf Fr. 380.– (zzgl. MwSt.) zu reduzieren.

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr. EM160275) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 40.–; Auslagen für Dokumente _____________________________________ Fr. 4040.– Kosten total."
  2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet; im Mehrbetrag werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 380.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Griessen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF160020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Griessen Urteil vom 15. August 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Erbbescheinigung / Kostenbeschwerde im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1960, von C._____ ZH, aufgefunden am tt.mm.2016 in D._____ GR, wohnhaft gewesen in C._____, Beschwerde gegen eine Erbbescheinigung des Einzelgerichtes in Erbschaftssa- chen des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. April 2016 (EM160275)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ ist die hinterbliebene Ehefrau des am tt.mm.2016 verstorben auf- gefundenen B._____. Am 19. April 2016 reichte sie beim Bezirksgericht Horgen das Formular zur Erbscheinbestellung ein (act. 2/2). 1.2. Mit Erbbescheinigung vom 26. April 2016 stellte das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver- fügung von Todes wegen eröffnet und keine Erbausschlagungserklärung abgege- ben worden sei. Sodann anerkannte es unter Vorbehalt der Erbschaftsklage die Ehefrau und die drei gemeinsamen Töchter E._____ (geb. 1993), F._____ (geb. 1995) und G._____ (geb. 1997) als (gesetzliche) Erbinnen an. Das Einzel- gericht setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.– und die Auslagen auf Fr. 40.– fest, und erwog, die Kosten seien von der gesetzlichen Erbin 1, A._____, zu be- ziehen (vgl. act. 3 = act. 8 = act. 10). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 (Postaufgabe am 15. Juni 2016) hat die nun anwaltlich vertretene A._____ (fortan Beschwerdeführerin) Kostenbeschwer- de gegen diesen Entscheid erhoben (act. 9; Beilagen act. 10, 11 und 12/3-9). Sie beantragt, es sei die fristgerechte Beschwerdeerhebung festzustellen (Ziff. 1), eventualiter die Fristwiederherstellung zur Beschwerdeergreifung per 8. Juni 2016 zu gewähren, und es seien die Gerichtsgebühren gemäss Dispositiv-Ziff. III der Erbbescheinigung von Fr. 7'000.– aufzuheben und auf Fr. 750.– festzusetzen; al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse (vgl. act. 9). 1.4. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss ist rechtzeitig ge- leistet worden (act. 13-15). Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezo- gen (act. 1-6). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO); auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Soweit in der Eingabe ausgeführt wird, es werde namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft und insbesondere der Erbin A._____ Beschwerde erhoben, kann vorliegend offen bleiben, ob und inwieweit diese zur Vertretung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft legitimiert wäre. Denn aus der ange- fochtenen Erbbescheinigung (act. 3) geht jedenfalls hervor, dass das Gericht die Kosten für deren Ausstellung einzig von A._____ bezog, welche um die Ausstel- lung der Erbbescheinigung ersucht und diese erhalten hatte (act. 5). Somit ist ein- zig die Beschwerdeführerin von der Kostenauflage beschwert, weshalb sie alleine legitimiert ist, die ihr auferlegten Kosten anzufechten. 2.2. Vorab ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen: Die Be- schwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheides richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (so auch BSK ZPO-VIKTOR RÜEGG, 2. Aufl. 2013, Art. 110 N. 1; NICOLAS JEANDIN / AUDE PEYROT, Précis de procédure civile, 2015, N. 360). Die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges. Es handelt sich um eine Angele- genheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren zugewiesen ist (Art. 559 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; § 24 lit. c, 137 lit. d und § 142a GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO); die Rechtsmittelfrist beträgt daher 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.3. Die Erbbescheinigung und damit verbunden der Kostenentscheid vom

26. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2016 zugestellt (act. 5). Die vorliegende Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 9) erfolgte am 15. Juni 2016 und damit offensichtlich nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mangels Rechtsmittelbelehrung nicht habe wissen können, ob und ab wann eine Rechts- mittelfrist gegen den Kostenentscheid laufen würde. Sowohl sie selbst als auch ih- re Kinder seien rechtliche Laien und damals nicht rechtskundig vertreten gewe-

- 4 - sen. Nachdem mit der Erbbescheinigung keine Rechtsmittelbelehrung einherge- gangen sei, hätte sie eine solche mit der Zusendung der Rechnung erwartet. Als sie mit deren Erhalt keine Belehrung vorgefunden habe, habe sie sich umgehend beim Bezirksgericht Horgen erkundigt, wie vorzugehen sei. Nachdem sie den zu- ständigen Gerichtsschreiber erst am 8. Juni 2016 telefonisch habe erreichen und sprechen können, habe sie erfahren, dass sie bereits nach Erhalt der Erbbe- scheinigung hätte Kostenbeschwerde erheben müssen. In der Folge hat die Be- schwerdeführerin am 15. Juni 2015 die vorliegende Beschwerde bei der Kammer einreichen lassen. Sie setzt sich darin auf den Standpunkt, dass als fristauslösen- des Ereignis die telefonische Stellungnahme des Gerichtsschreibers vom 8. Juni 2016 anzusehen sei und eine frühere Fristauslösung rechtlichen Laien nicht ent- gegengehalten werden könne. Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin um Wie- derherstellung der Frist gestützt auf Art. 148 ZPO ersuchen. 2.4. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmit- telbelehrung zu enthalten. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, zur Nichtigkeit des Entscheids. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objek- tiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist im kon- kreten Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröff- nungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In die- sem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; BGer Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Insbesondere ist es auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht erlaubt, Beschwerde ohne ir- gendwelche Frist zu erheben (vgl. BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334). So wurde – un- ter Hinweis auf den soeben zitierten Entscheid – die Beschwerdeführung über drei Monate nach Zustellung des Entscheids nicht als Anfechtung innert üblicher oder nützlicher Frist qualifiziert (vgl. Urteil 5D_79/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2).

- 5 - 2.5. Vorliegend enthält die nun angefochtene Verfügung vom 26. April 2016 gar keine Rechtsmittelbelehrung. Aus ihr folgt lediglich der Hinweis, dass die Kosten von der gesetzlichen Erbin 1 bezogen würden und die Gerichtskasse in diesem Sinne Rechnung stellen werde (vgl. act. 3, Ziff. IV). 2.6. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass sich eine Partei, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, bei fehlender Rechtsmittelbelehrung unver- züglich beim Gericht oder einer rechtskundigen Person informiert. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt ausdrück- lich auf die noch folgende Rechnungsstellung durch die Gerichtskasse verwies. Die Beschwerdeführerin durfte daher mit weiterer Post des Gerichts rechnen. Dass die Rechnungsstellung durch das Gericht (act. 12/3) einzig den bereits ge- fällten Entscheid vollzieht und naturgemäss keine Rechtsmittelbelehrung mehr enthalten wird, konnte und musste die rechtsunkundige Beschwerdeführerin nicht unbedingt wissen. Nach der durch die Akten nicht widerlegbaren Darstellung der Beschwerdeführerin hat sie sich in der Folge umgehend beim Bezirksgericht Hor- gen nach dem weiteren Vorgehen erkundigt, dabei den zuständigen Gerichts- schreiber jedoch erst am 8. Juni 2016 telefonisch erreicht. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, an den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aus den dargestellten Umständen folgt, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen auf eine noch folgende Rechtsmittelbelehrung gewartet hatte, bevor sie sich nach Erhalt der Rechnung durch das Gericht bei diesem erkundigt und schliesslich nach dessen Auskunft unverzüglich durch einen Rechtsanwalt hat Beschwerde erheben lassen. Die Eingabe vom 15. Juni 2016 ist daher als Kos- tenbeschwerde entgegenzunehmen. Die Prüfung des Eventualbegehrens, wo- nach die Frist gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen sei, erübrigt sich da- mit. Ebenso bedarf es keiner separaten Feststellung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, weshalb auf das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten ist. 2.7. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.

- 6 - 3. 3.1. Im Materiellen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte sich zur Bestimmung der Kosten am Wert des Nachlasses orientieren müssen. Falls sich die Vorinstanz allein auf das gesamte deklarierte Vermögen der Ehegatten AB._____ abgestützt hätte, basiere die Gerichtsgebühr auf falschen Grundlagen. Der Interesse- /Nachlasswert entspreche nicht dem gesamten ehelichen Vermö- gen; vielmehr setze sich das eheliche Vermögen vorliegend fast ausschliesslich aus Erbvorbezügen der Beschwerdeführerin zusammen, welche aus einer indust- riellen Familie stamme. Zum Nachlass des Verstorbenen würden dessen Arztpra- xis, welche mittels Darlehen der Ehefrau in Höhe von Fr. 180'000.– finanziert worden sei, sowie die Hälfte der Wohnung an der …strasse … in C._____ im Wert von rund Fr. 400'000 (Steuerwert Fr. 260'000.– [1/2 von Fr. 520'000.–]) und die Hälfte eines gemeinsam erstandenen Goldbarren von 1 kg (1/2 = Fr. 19'500.–) gehören. Ferner seien neue Praxisgeräte im Umfang von Fr. 30'000.– noch nicht bezahlt, weshalb in diesem Umfang noch Schulden zu berücksichtigen seien. Ausgehend von einem geschätzten Wert der Praxis von Fr. 100'000.– sei abzüg- lich der Schulden insgesamt von einem Nachlasswert von Fr. 309'500.– auszuge- hen. Zur Begründung dieser Behauptungen reicht die Beschwerdeführerin das Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2015 (act. 12/5), ein einseitiges Dokument "Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb" gemäss Ein- schätzung 2013 (act. 12/6) sowie zwei Kontoauszüge ein (Geschäftskonto Praxis Dr. med. B._____, act. 12/7, und E-Sparkonto Praxis Dr. med. B._____, act. 12/8). Schliesslich bringt sie vor, dass kein Testament vorgelegen und sich daher auch der Aufwand zur Bestimmung der Erben aufgrund des Familienbüch- leins gering gehalten habe. Die Beschwerdeführerin erachtet daher Kosten von Fr. 750.–, nicht aber von Fr. 7'000.– für angemessen. Damit wendet sie sich sinn- gemäss gegen eine fehlerhafte Anwendung der kantonalen Gebührenverordnung; weitere Rügen bringt sie nicht vor. 3.2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder ausgeführt, von wel- chem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 7'000.– sei angemessen. Aus

- 7 - den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steueramt C._____ nach den persönlichen Vermögensverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 2/1) und das Steueramt aus der Einschätzung des Jahres 2013 ein Einkommen von Fr. 2'059'100.– und ein Vermögen von Fr. 40'668'000.– bekannt gegeben hat (act. 2/1 unten). 3.3. Wie in Ziff. 2.2 oben ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen sum- marischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. 3.4. Bei der von der Vorinstanz verfügten Maximalgebühr ist davon auszuge- hen, dass sie sich an den oben genannten, von ihr eingeholten Angaben des Steueramtes orientiert hat. Zum Zweck der Kostenermittlung im Rahmen des summarischen Verfahrens entspricht dies regelmässig der Praxis der Erbschafts- gerichte. Bei der Erbscheinbestellung mittels Formular wird der Besteller darauf hingewiesen, dass sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des gesamten Erbschaftsvermögens und dem Zeitaufwand des Gerichts bemessen und in der Regel zwischen Fr. 250.– und Fr. 7'000.– betragen werden. Es kann daher nicht zuletzt aufgrund dieses Hinweises die Meinung vertreten werden, dass ein Erb- scheinbesteller dem Gericht bereits von sich aus Angaben zum Nachlassvermö- gen zu liefern hat, insbesondere, wenn es spezielle Verhältnisse zu berücksichti- gen gibt (in diesem Sinne für den Fall einer Nutzniessung an Liegenschaften OGer ZH, PF150053 vom 28. August 2015 E. 3 am Ende). Es bleibt jedoch auch zu beachten, dass der Nachlasswert einer verheirateten Person nicht einfach mit der Steuereinschätzung gleichgesetzt werden kann. Hier ist letztendlich massgeb- lich, welches Vermögen dem Nachlass nach der güterrechtlichen Auseinander- setzung mutmasslich verbleiben wird; der Güterstand respektive die Vermögens- werte im Eigengut eines der Ehegatten können wesentlich sein. In Einzelfällen wie dem vorliegenden, d.h. bei einem sehr hohen "ehelichen" Vermögen gemäss Steuerauskunft, scheint es daher angezeigt, zur ungefähren Bestimmung des

- 8 - Nachlasswertes zwecks Kostenfestsetzung auch im summarischen Verfahren ei- ne Stellungnahme des überlebenden Ehegatten einzuholen. Vorliegend hat sich die Vorinstanz an der eingeholten Steuerauskunft orientiert, ohne die Beschwer- deführerin zu einer Stellungnahme einzuladen. Es wäre daher die Frage zu prü- fen, ob es sich bei den im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Noven zur Höhe des Nachlasses um (zulässige) Tatsa- chen und Beweismittel handelt, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Ent- scheid Anlass gab (vgl. THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 326 N. 2), oder aber, ob die fehlende Gewährung einer Stel- lungnahme zur Auskunft der Steuerbehörde als Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu qualifizieren ist, welche durch die Möglichkeit der Äusserung im zweitin- stanzlichen Verfahren geheilt werden könnte (so erst gerade OGer ZH, PF160015 vom 28. Juni 2016 E. 5.b). Die Frage kann vorliegend offen bleiben (dazu so- gleich E. 3.5). 3.5. Vorzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin keine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend macht. Sie macht zusammengefasst (vgl. oben E. 3.1) ein- zig geltend, es dürfe für die Gebührenberechnung nicht vom ehelichen Vermögen ausgegangen werden, da sich dieses fast ausschliesslich aus Erbvorbezügen der Beschwerdeführerin zusammensetzen würde; der Nachlass ihres Ehemannes lie- ge einzig bei rund Fr. 300'000.–. Auch wenn nun diese Sachdarstellungen im Be- schwerdeverfahren entgegengenommen würden, fehlt es an zweckmässigen Be- legen, welche diese Aussagen untermauern würden: Die eingereichten Beilagen zeigen zwar den Steuerwert dreier Immobilien auf; sie lassen aber z.B. die Eigen- tumsverhältnisse oder deren Finanzierung respektive Herkunft der Finanzie- rungsmittel unerwähnt. Die weiteren eingereichten Beweismittel betreffen einzig noch zwei Kontoauszüge über insgesamt rund Fr. 80'000.–, welche den "Wert der Praxis" widerspiegeln sollen. Die Beschwerdeführerin will damit darlegen, dass der Nachlass nicht dem ehelichen Vermögen (respektive der Hälfte davon) ent- spricht. Dafür reicht sie auszugsweise einzelne (wenige) Vermögenspositionen ein, an denen ihr Ehemann beteiligt gewesen sein soll. Der Erhellung der tatsäch- lichen Verhältnisse dient das nicht, wie sie etwa mit dem Einreichen von Belegen zu den Erbvorbezügen oder zumindest der gesamten Steuerveranlagung oder mit

- 9 - der Vorlage von Steuererklärungen hätte erzielt werden können. Anhand der Steuerwerte zum Einkommen und Vermögen hätte die Beschwerdeführerin jeden- falls unschwer einigermassen detailliert aufzeigen können, welche Vermögens- werte welchem Ehegatten grob zuzuweisen sind. Indem die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal summarisch aufzeigt, wie hoch das gesamte Vermögen ist und welche Beträge davon zum jeweiligen Eigengut respektive zur Errungen- schaft gehören, sondern lediglich einzelne Vermögenspositionen des Ehemannes auszugsweise darlegt, hinterlässt sie ein unvollständiges Bild. Mit diesen wenigen Angaben würde es ihr von vornherein nicht gelingen, glaubhaft darzutun, dass sich das Nachlassvermögen ihres Ehemannes einzig auf rund Fr. 300'000.– be- läuft. Damit würde eine Berücksichtigung dieser Noven im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass ein tieferer Nachlasswert respektive ein Nachlasswert von lediglich Fr. 300'000.– glaubhaft wäre. Es ist daher so oder anders auf die einge- holte Steuerauskunft abzustellen, welche jedoch aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens zu halbieren ist. Sodann wird angemessen zu berücksichtigen sein, dass auch bei einem sehr hohen Vermögen nicht zwingend vom Maximalbetrag ausgegangen werden kann. 3.6. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend macht, bemisst sich die Gebühr nicht nur nach dem Interessewert, sondern auch nach dem Aufwand des Gerichts. Dieser fiel vorliegend gering aus, da es kein Testament zu berücksichti- gen respektive zu eröffnen gab und sich die gesetzlichen Erben (i.e. die Frau und die drei Kinder des Verstorbenen) leicht feststellen liessen. Die veranschlagte Ma- ximalgebühr von Fr. 7'000.– verstösst damit gegen die kantonale Gebührenver- ordnung, insbesondere gegen § 8 Abs. 3 GebV OG und ist entsprechend zu re- duzieren. Ausgehend von den von der Vorinstanz eingeholten Steuerangaben und dem unter E. 3.5 oben Ausgeführten, ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– zu reduzieren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Interessewert gemäss Steuerauskunft im Bereich mehrerer Millionen be- wegt, der Aufwand des Gerichts jedoch eine Gebühr im mittleren Rahmen recht- fertigt. Somit ist Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr.

- 10 - EM160275) aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen. Die Kosten von Fr. 40.– für die Auslagen bleiben unverändert. 4. 4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Streitwert und werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 6250.–, denn die Beschwerdeführerin beantragt eine Re- duktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.– auf Fr. 750.–. Aus- gehend davon ergibt sich gestützt auf § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 1'225.–. Diese ist in Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG (summarisches Verfahren) auf rund Fr. 800.– zu reduzieren. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr wird nach dem Vorstehenden um Fr. 3'000.– reduziert; beantragt hat die Beschwerdeführerin eine Reduktion um Fr. 6'250.–. Damit unterliegt sie zu gut 50% und hat somit Gerichtskosten von Fr. 400.– zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Kanton sind gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 4.3. Da die Beschwerde in Bezug auf das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 26. April 2016 knapp zur Hälfte gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin eine entsprechend reduzierte Parteientschä- digung zu Lasten des Kantons zuzusprechen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 114 ff.). Diese ist ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 1'538.– (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, Anw- GebV) gestützt auf den Reduktionsgrund von § 9 AnwGebV (summarisches Ver- fahren) auf Fr. 770.– (zzgl. MwSt.) herabzusetzen, und entsprechend dem nicht ganz hälftigen Ausgang des Verfahrens auf Fr. 380.– (zzgl. MwSt.) zu reduzieren.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer III des Entscheides des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. April 2016 (Verfahren-Nr. EM160275) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "III. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4000.–; die weiteren Kosten betragen Fr. 40.–; Auslagen für Dokumente _____________________________________ Fr. 4040.– Kosten total."

2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von Fr. 400.– auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss ver- rechnet; im Mehrbetrag werden sie auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 380.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Griessen versandt am: