Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde- und Gesuchsgegnerin 1 (fortan Gesuchsgegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt die Führung des Gasthofs B._____ in I._____ (act. 3/1). Hauptaktivum der Gesuchsgegnerin 1 ist das streitgegenständliche Grundstück, Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., an der J._____-Strasse ... in I._____, auf dem sich der Gasthof befindet. Die Beschwer- deführerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) führt zusammen mit ihrem Ehemann den Gasthof B._____ als Wirtin seit mehr als 37 Jahren. Die Beschwer- de- und Gesuchsgegner 2 und 3 (fortan Gesuchsgegner 2 und 3) waren im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs – zusammen mit E._____, dem Sohn der Gesuchstellerin – einzige Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 und hielten 95 bzw. 30 Namenaktien derselben. Die übrigen 95 der total 220 Namenaktien hält E._____ (vgl. act. 3/1, 3/8). Im Laufe des Verfahrens haben die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete an die F._____ AG bzw. an K._____ und L._____ ver- kauft (act. 1 S. 8 ff.; act. 24 S. 3; act. 25/1-2).
E. 2 Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) das eingangs angeführte Gesuch (act. 1). Anlass dafür bildete die bevorstehende Ei- gentumsübertragung der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 (nachdem die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Beteiligungen von total rund 57% verkauft hat- ten) sowie ein von der Gesuchstellerin befürchteter Verkauf der von der Ge- suchsgegnerin 1 gehaltenen Liegenschaft an der J._____-Strasse ... in I._____. Die Gesuchstellerin sah in dieser Entwicklung ihren behaupteten Anspruch aus einem Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft gefähr-
- 6 - det, welches ihr die Gesuchsgegnerin 1 am 13. Dezember 2010 vertraglich einge- räumt habe (act. 1 S. 10, 12). Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2015 modifizierte die Gesuchstellerin ihr Gesuch im eingangs angeführten Sinn (act. 28). Hintergrund der Modifikation war, dass die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete bereits auf die F._____ AG übertragen hatten und K._____ sowie L._____ (einzige Verwaltungsratsmit- glieder der F._____ AG) als neue Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 ge- wählt und im Handelsregister eingetragen worden waren (act. 28 S. 5 ff.).
E. 3 Am 16. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid (act. 34; unbegründete Ausfertigung). Die Gesuchstellerin ersuchte rechtzeitig um Zustellung einer Begründung (act. 36). Am 9. Dezember 2015 ver- sandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung des Entscheids vom 16. Ok- tober 2015 (act. 39 = act. 42 = act. 46). Diese wurde der Gesuchstellerin am
10. Dezember 2015 zugestellt (act. 40/3).
E. 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 als gegenstandslos geworden ab. Dabei handelt es sich um das beantragte Verbot der Übertragung der Aktienmehrheit, welches gegenstandslos wurde, weil die Aktien bereits auf die Rechtsnachfolger der Gesuchsgegner 2 und 3 übertragen und die Rechtsnachfol- ger bereits im Aktienbuch eingetragen worden waren (act. 42 S. 12 f.). Im Übri- gen, also hinsichtlich der beantragten Grundbuchsperre und des Begehrens um Auskunft über den Inhalt der Aktienkaufverträge (ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sowie reduzierte und modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), wies die Vorinstanz das Begehren ab (act. 42 S. 13).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegner hätten die teil- weise Gegenstandslosigkeit des Begehrens zu verantworten, weil sie ihr (der Ge- suchstellerin) trotz Nachfragen keinen Aufschluss darüber erteilt hätten, dass und wann der Aktienkaufvertrag abgeschlossen, vollzogen und die neuen Eigentümer im Aktienbuch eingetragen worden seien. Zudem sei sie, die Gesuchstellerin, in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Die Gesuchsgegner hät- ten ihr mit ihrem Verhalten keine andere Wahl gelassen, als das Vorkaufsrecht mittels vorsorglicher Massnahmen zu sichern. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (29. Juli 2015) habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Aktien- kaufvertrag offenbar bereits vollzogen worden sei. Sie habe erst am 26. Juli 2015 von E._____ erfahren, dass bereits Aktienkaufverträge unterzeichnet worden sei- en und der Vollzug unmittelbar bevorstehe. Die neuen Verwaltungsräte der Ge- suchsgegnerin 1, Herr und Frau KL._____, seien dem Handelsregister erst am
19. August 2015 angemeldet worden. Zudem hätten die Gesuchsgegner, indem sie das geltend gemachte Vorkaufsrecht bestritten hätten, sie (die Gesuchstelle- rin) zur Einreichung ihres Begehrens veranlasst. Das sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (act. 43 S. 19 ff.).
E. 3.3 / 3.3.1 Der Argumentation der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Eine Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Gesuchsgegner den An-
- 9 - spruch der Gesuchstellerin bestritten. Dass die Gegenpartei sich einem Anspruch widersetzt, ist die übliche Vorgeschichte der meisten Prozesse, ohne dass die Prozessführung der klagenden Partei danach stets in guten Treuen veranlasst wäre. Auch der weitere Hinweis der Gesuchstellerin, dass sie nicht rechtzeitig über die Aktienkaufverträge informiert worden sei, vermag ihren Standpunkt zur Veran- lassung zur Prozessführung nicht zu stützen. Massgeblich ist hier in erster Linie, was die Vorinstanz bereits zur Verfügung vom 31. Juli 2015 erwog (act. 5 S. 3 f.): Die Gesuchstellerin wies vor Vorinstanz selber darauf hin, der Gesuchsgegner 3 habe ihr am 2. April 2015 einen Entwurf für eine Vereinbarung über die Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Der Entwurf, den die Gesuchstellerin der Vorinstanz zu den Akten reichte, enthält einen klaren Hinweis auf den von den Gesuchsgegnern 2 und 3 geplanten Verkauf ihrer Aktien an der Gesuchsgegnerin 1, und er hält weiter fest, dass die Übergabe des Betriebs in Absprache mit den neuen Hauptaktionären per Mitte 2015 angestrebt werde (vgl. act. 1 S. 18, act. 3/16). Ab dem 2. April 2015 hatte die Gesuchstellerin somit offenkundig Kenntnis vom geplanten Aktienverkauf, und sie musste auch damit rechnen, dass dieser bis Mitte Jahr (also bis Ende Juni 2015) zustande kommen würde. Dass sie mit der Stellung ihres Begehrens zuwartete, bis sie am 26. Juli 2015 vom offenbar unmittelbar bevorstehenden Vollzug der Aktienverkäufe erfuhr, hat sie sich da- nach selbst zuzuschreiben. Ihre Schilderung, dass sie vom tatsächlichen Verkauf der Mehrheitsbeteiligung und dessen Vollzug erst durch die Gesuchsantworten der Gegenparteien erfahren habe (act. 43 S. 20, act. 58 S. 2), ändert daran nichts. Ohnehin widerspricht diese Behauptung hinsichtlich der Kenntnis von tat- sächlichen Vertragsabschlüssen der eigenen Angabe der Gesuchstellerin, wo- nach sie bereits am 26. Juli 2015 (die Beschwerdeantworten datieren vom Sep- tember 2015, act. 22, 24) von E._____ über die Unterzeichnung der Aktienkauf- verträge (d.h. über die konkreten Vertragsschlüsse) informiert worden sei (act. 1 S. 13, act. 43 S. 20). Im Übrigen wäre für das Argument der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegner hätten sie mit dem Zurückbehalten von Informationen über den Aktienverkauf zur
- 10 - Stellung ihres Begehrens veranlasst, ihre in der Beschwerdebegründung vorge- brachte Schilderung wesentlich, dass sie "trotz Nachfragen" nicht informiert wor- den sei (act. 43 S. 22 Ziff. 86). Die Gesuchstellerin verdeutlicht indes nicht, wann sie bei den Gesuchsgegnern (vorprozessual) nachgefragt habe, wie es sich mit dem geplanten Aktienverkauf verhalte, zu welchen Konditionen er erfolge und wann er vollzogen würde. Die neue Behauptung der Gesuchstellerin über das Nachfragen ist daher nicht nur ein unzulässiges Novum, sondern auch unsubstan- tiiert. Vor Vorinstanz stellte die Gesuchstellerin sich noch auf den Standpunkt, es sei gar nicht an ihr gewesen, diese Informationen in Erfahrung zu bringen, son- dern die Gesuchsgegner hätten sie aufgrund des vertraglich eingeräumten Vor- kaufsrechts von sich aus umgehend über den Aktienverkauf und dessen Konditi- onen informieren müssen (act. 1 S. 21). Dass und weshalb eine solche Pflicht der Gesuchsgegner bestanden hätte, unaufgefordert weitere Aufschlüsse zu erteilen (nachdem die Gesuchstellerin wie gesehen seit April 2015 Kenntnis vom geplan- ten und bis Mitte Jahr zu erwartenden Aktienverkauf hatte), verdeutlicht die Ge- suchstellerin indes nicht, mit Ausnahme eines Hinweises auf das ihr gewährte Vorkaufsrecht (act. 1 S. 21). Aus der entsprechenden Formulierung (vgl. act. 3/3 S. 3) ergibt sich eine solche Pflicht jedenfalls nicht ohne weiteres.
E. 3.3.2 Entscheidend ist ohnehin was folgt: Das Gericht hat, wenn es bei Ge- genstandslosigkeit eines Begehrens die Prozesskosten verteilt, nicht in jedem Fall auf die Verursachung der Gegenstandslosigkeit und auf eine Veranlassung zur Prozessführung abzustellen, sondern es darf auch den mutmasslichen Prozess- ausgang einbeziehen (vgl. OGer ZH RB130040 vom 8. April 2014, E. II./1.; vgl. auch MOHS, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 107 ZPO N 6 mit weiteren Hinwei- sen). Der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht nach dem Gesetzeswortlaut im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 erster Satz ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf ihre (unangefochtenen) Ausführun- gen zur Sache, der Standpunkt der Gesuchstellerin wäre (auch) hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Begehren chancenlos gewesen. Die Gesuchstellerin
- 11 - sei daher auch insofern als unterliegend zu qualifizieren (act. 42 S. 13). Die Ge- suchstellerin äussert sich zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht und bean- standet somit nicht, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt aufgrund der Überle- gungen zur Sache insgesamt als chancenlos würdigte. Die Gesuchstellerin bringt auch keine Argumente vor, weshalb der vorinstanzliche Ermessensentscheid über das massgebliche Kriterium (Veranlassung zur Prozessführung, Verursachung der Gegenstandslosigkeit oder mutmasslicher Prozessausgang) ihres Erachtens falsch gewesen sei. Weiterungen dazu erübrigen sich. Der Entscheid der Vorinstanz über die vollumfängliche Kosten- und Ent- schädigungspflicht der Gesuchstellerin ist somit nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Grundlagen der Kostenbemessung: Die Gerichtskosten richten sich allgemein nach dem Streitwert bzw. dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Für die Parteientschädigung sind allgemein der Streitwert bzw. Interes- sewert, die Verantwortung der Rechtsvertreter, deren notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls massgeblich (§ 2 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die weiteren Bemessungsregeln der obergerichtlichen Gebührenver- ordnungen konkretisieren diese Grundsätze.
5. Streitwert des vor Vorinstanz gestellten Begehrens:
E. 4 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 43).
E. 5 Am 6. Januar 2016 setzte der Stellvertreter der Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 3'200.00 zu bezahlen (act. 47). Der Vorschuss wur- de innert erstreckter Frist geleistet (act. 49, 51).
E. 5.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO vor und legte den Streitwert des Begehrens (das nicht auf eine Geldsumme lautet) wie folgt fest: Massgeblich erscheine der von der Gesuchstellerin letztlich verfolgte wirtschaftliche Zweck. Somit stehe die Liegenschaft J._____-Strasse ... in I._____ im Vordergrund, auf welcher sich der Gasthof B._____ befinde und die nach der Meinung sämtlicher Parteien das ein- zig relevante Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 darstelle. Auch das strittige Vor- kaufsrecht der Gesuchstellerin beschlage einzig diese Liegenschaft, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Gesuchstellerin beziehe sich ebenfalls ausschliesslich
- 12 - darauf. Letztendlich gehe es darum, ob die Gesuchstellerin in die Lage versetzt werde, das Grundstück resp. die Kontrolle darüber zu erlangen. Von daher und angesichts der Verfügungsbeschränkung, welche der Gesuchsgegnerin 1 die Ver- fügung über das Grundstück verunmöglichen würde, rechtfertige es sich, als Streitwert den Wert der Liegenschaft heranzuziehen. Die Gesuchsgegnerin 1 sei gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 (act. 25/9 Traktandum 4) von einem Preis von Fr. 2,8 Mio. ausgegangen, und gemäss den Angaben von E._____ an dieser Sitzung sollen für die Liegenschaft sogar Offer- ten von Fr. 3,4 Mio. bzw. Fr. 3,8 Mio. vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Streitwert von mindestens Fr. 1,5 Mio. (act. 42 S. 13-15).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Streitwert vorsorglicher Massnahmen richte sich nach demjenigen des Hauptprozesses. Bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts werde nach bundesgericht- licher Praxis auf den vereinbarten Vorkaufspreis abgestellt, d.h. auf denjenigen Betrag, welchen der Vorkaufsberechtigte für die betroffene Liegenschaft bezahlen müsste. Das sei auch dann der Fall, wenn zur Sicherung des Vorkaufsrechts eine Grundbuchsperre verlangt werde. Im einschlägigen Arbeitsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 werde festgehalten, dass im Falle des Verkaufs der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 der Kaufpreis der Aktien für den Vorkaufspreis massgeblich sei. Dieser sei ihr, der Gesuchstellerin, nicht bekannt. Der Streitwert (d.h. der Kaufpreis der Aktien) sei daher auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Auch die Vorinstanz habe zunächst, mit Verfügung vom 31. Juli 2015, noch erwogen, der Streitwert des Verfahrens entspreche dem Verkehrswert der ver- kauften Aktien, und dieser bemesse sich nach dem Wert des auf sie entfallenden Teils der Liegenschaft (act. 5). Dem Endentscheid vom 16. Oktober 2015 habe die Vorinstanz dagegen einen Streitwert von Fr. 1,5 Mio. übersteigend zugrunde gelegt.
- 13 - Wenn vom Verkehrswert der Liegenschaft ausgegangen werde, so sei auf Basis der Schätzung der Gesuchsgegnerin 1 ein Wert von Fr. 2 Mio. anzunehmen (vgl. zum Ganzen act. 43 S. 9 ff., S. 14 f.).
E. 5.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde (auch) eine Streitwertbe- rechnung nach Massgabe des Werts der Liegenschaft diskutiert. Insbesondere war die Gesuchsgegnerin 1 dieser Auffassung (vgl. act. 24 S. 5 ff. und act. 42 S. 14), und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit, sich zu den entsprechenden Vorbringen zu äussern (act. 28). Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Streitwert auf diesem Weg berechnete, war somit nicht überraschend. Im Weiteren kann die Gesuchstellerin auch aus der prozessleitenden Verfügung vom
31. Juli 2015 (act. 5), in welcher die Vorinstanz bestimmte andere Grundlagen der Streitwertberechnung thematisierte, nichts für sich ableiten. Solche Verfügungen erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft. Sie können bis zum Er- lass des Endentscheids geändert werden (vgl. JENNY/JENNY, OFK ZPO, 2. Auf- lage 2015, Art. 124 ZPO N 4). Ohnehin war die entsprechende Angabe zur Streitwertberechnung in der Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht Teil des Disposi- tivs, sondern nur Teil der Erwägungen (act. 5 S. 5) und damit umso weniger ver- bindlich.
E. 5.4 Der Gesuchstellerin ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden über Vorkaufsrechte beim Streitwert auf den Vor- kaufspreis abstellte (BGE 97 II 277 E. 1; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013, E. 1; 5A_668/2012 vom 7. März 2013). Allerdings ist der Schlussfolgerung, wel- che die Gesuchstellerin daraus ziehen will, aus den folgenden Gründen nicht zu- zustimmen:
E. 5.4.1 Der Streitwert ist allgemein der in Geld ausgedrückte Wert des Streit- gegenstands einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Massgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das mit der Klage verfolgt wird (vgl. MOHS, OFK ZPO,
2. Auflage 2015, Art. 91 ZPO N 1 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn es um ein Vorkaufsrecht geht, ist als Streitwert in erster Linie der Wert zu verstehen, den das Vorkaufsrecht für die (nach ihrem Standpunkt) vorkaufsberechtigte Partei hat
- 14 - (vgl. allerdings unten II./.5.5, wonach es auch auf ein allfälliges abweichendes In- teresse der Gegenpartei ankommen kann).
E. 5.4.2 Der entscheidende Gedanke der vorstehend erwähnten bundesge- richtlichen Praxis (Streitwertberechnung nach Massgabe des Vorkaufspreises) ist, dass ein Abstellen auf die (behauptete) Differenz zwischen dem Vorkaufspreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft abgelehnt wird (vgl. DIGGELMANN, DIKE- Komm-ZPO, online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 42). Es geht dabei nicht darum, dass der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen wäre, sondern im Gegenteil darum, dass der Vorkaufspreis vermutungsweise dem entspricht, was auf dem Markt als Preis für das Kaufobjekt erzielt werden kann, also dem Verkehrswert. Das entspricht der üblichen Vorstellung von einem Vorkaufsrecht, wonach der Vorkaufsberechtigte zu den Konditionen in einen Kaufvertrag eintreten kann, welche die Verkäuferin mit einer Drittperson als Käu- ferschaft vereinbarte. In diesem (Regel-)Fall entspricht der Vorkaufspreis dem wirtschaftlichen Interesse am Prozess, das den Streitwert bestimmt (die Gegen- leistung, die für die verlangte Leistung zu erbringen ist, wird nach dem Bruttoprin- zip nicht berücksichtigt; massgeblich ist stets der Bruttowert der geltend gemach- ten Leistung, vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 91 ZPO N 19a). Wenn dagegen der Vorkaufspreis (aus welchen Gründen auch immer) stark vom Verkehrswert abweicht – nichts anderes behauptet die Gesuchstellerin im Ergebnis, wenn sie argumentiert, sie könne für den Preis einer Aktienmehrheit im Wert von geschätzt Fr. 100'000.00 eine Liegenschaft erwerben, deren Wert (un- bestritten) ein Vielfaches dieses Betrags erreicht – kann der Streitwert nicht dem Vorkaufspreis entsprechen. Eine solche Annahme würde das offensichtlich viel grössere wirtschaftliche Interesse an der Klage (das Interesse, die Liegenschaft zu erwerben) verkennen. Im Umfang der Differenz zwischen Vorkaufspreis und Verkehrswert wäre letztlich (wenn keine andere Grundlage dafür besteht) von ei- ner (gemischten) Schenkung auszugehen bzw. von einem entsprechenden Schenkungsversprechen. Auch dieses wäre Teil des wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Vorkaufsrecht verfolgt wird, und es müsste daher auch bei der Be-
- 15 - messung des Streitwerts berücksichtigt werden. Das führt im Ergebnis zur Mass- geblichkeit des Verkehrswerts.
E. 5.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Ver- kehrswert der Liegenschaft abstellte, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 5.5 Im Übrigen spricht noch ein weiteres Argument gegen den Standpunkt der Gesuchstellerin. Würde tatsächlich davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht für sie nur den Wert des Kaufpreises hätte, also den Wert der übertragenen Aktienmehrheit (gemäss der Schätzung der Gesuchstelle- rin: Fr. 100'000.00), so wäre zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Prozesses für die Gesuchsgegnerin 1 anders bemessen. In ei- nem solchen Fall ist in der Regel der höhere Wert massgeblich (vgl. BK ZPO- STERCHI, Art. 91 ZPO N 15; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand
20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 23). Für die Gesuchsgegnerin 1 steht die Lie- genschaft J._____-Strasse ... in I._____ auf dem Spiel. Auch aus diesem Blick- winkel ist es daher angemessen, den Streitwert nach dem Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft zu bemessen. Von einer Addition der Streitwerte der einzelnen Begehren, wie sie die Ge- suchsgegner in ihren Beschwerdeantworten nahe legen (act. 54 S. 6, act. 55 S. 4) ist dagegen abzusehen, da das Interesse der Gesuchstellerin insgesamt dem Wert der Liegenschaft entspricht. Dass zum Schutz dieses Interesses sowohl ein Verbot des Aktienverkaufs als eine Grundstücksperre beantragt und zusätzlich ein (präparatorischer) Informationsanspruch geltend gemacht wurde, ändert nichts an diesem Interesse, dessen Wert nach dem Gesagten dem Verkehrswert der Lie- genschaft entspricht.
E. 5.6 Die Vorinstanz stützte sich zum Wert der streitgegenständlichen Lie- genschaft wie erwähnt auf Äusserungen der Verwaltungsräte der Gesuchsgegne- rin 1 an der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 ab. Gemäss dem einge- reichten Protokoll dieser Sitzung (act. 25/9, Traktandum 4) wurde vom Gebäude- schätzwert von ca. Fr. 2,8 Mio. ausgegangen.
- 16 -
E. 5.6.1 Die Gesuchstellerin erklärt, ihr seien keine konkreten Zahlen zum Ver- kehrswert der Liegenschaft bekannt. Sie verweist auf die Bilanz der Gesuchsgeg- nerin 1 (act. 25/4), gemäss welcher die Liegenschaft per 31. Juli 2015 mit einem Wert von Fr. 1'283'169.65 verbucht worden sei. Ausgehend von der aktuellen (unstrittigen) Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Buchwert von rund Fr. 33'170.00. Der Gebäudeschätzwert, d.h. die Schätzung der Gebäudeversiche- rung des Kantons Zürich, habe mit dem Verkehrswert der Liegenschaft nichts zu tun. Der Wert entspreche den Kosten des Wiederaufbaus. Daher würden Gebäu- de in der Regel zum Neuwert versichert. In Übereinstimmung mit der Gesuchs- gegnerin 1 sei von einem Verkehrswert von Fr. 2'000'000.00 auszugehen, was nach Abzug der erwähnten Hypothek zu einem Streitwert des Massnahmeverfah- rens von Fr. 750'000.00 führe (act. 43 S. 11-13).
E. 5.6.2 Die Vorinstanz hat indes nicht unbesehen auf den Schätzwert der Ge- bäudeversicherung von Fr. 2,8 Mio. abgestellt. Das alleine könnte durchaus hin- terfragt werden, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, der Gebäudeschätzwert entspreche dem Verkehrswert. Im Gegenteil mag es im Grundsatz durchaus zu- treffen, dass dem Gebäudeschätzwert andere Aspekte zugrunde liegen als der Bestimmung des Verkehrswerts. Entscheidend für die vorinstanzliche Ansicht zum Streitwert war jedoch, dass die Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 ge- mäss dem zitierten Protokoll (act. 25/9 Traktandum 4) effektiv auf diesen Wert abstellten. Das geschah im Zusammenhang mit der Einschätzung der wirtschaftli- chen Lage der Gesuchsgegnerin 1, wobei es um die Frage ging, ob der Gastro- nomiebetrieb der Gesuchsgegnerin 1 inskünftig (unter Berücksichtigung bestimm- ter Forderungen der Gesuchstellerin 1) wirtschaftlich geführt werden könne. Die Beteiligten gingen somit im konkreten Einzelfall effektiv davon aus, der Gebäude- schätzwert entspreche (in etwa) dem Verkehrswert. Hinzu kommt, dass der Sohn der Gesuchstellerin an derselben Sitzung auf Offerten für die Liegenschaft zu Preisen von Fr. 3,4 Mio. und 3,8 Mio. hinwies. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Verkehrswert betrage zumindest Fr. 2,8 Mio. (und der Streitwert nach Abzug der Hypothek somit mindestens Fr. 1,5 Mio.), ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beteiligten (in Kenntnis der tatsächlichen Umstän- de und unter Hinweis auf effektiv vorliegende Kaufofferten) von diesen (bzw. hö-
- 17 - heren) Werten ausgingen, wären für die Annahme eines tieferen Wertes Hinweise auf die konkrete Situation der Liegenschaft erforderlich, mit greifbaren Angaben dazu, weshalb der Verkehrswert tatsächlich tiefer sei. Solche Hinweise hat die Gesuchstellerin (obwohl sie als Wirtin des in der Liegenschaft betriebenen Gast- hofs die Verhältnisse kennt) nicht vorgebracht. Dass die Gesuchsgegnerin 1 im Prozess selber von einem etwas tieferen Wert ausgegangen ist, ist nicht massge- blich, zumal sie ihre Verkehrswertschätzung von Fr. 2,0 Mio. selber als "äusserst konservativ" bezeichnete. Zu den erwähnten Offerten über weit höhere Beträge, auf die der Sohn der Gesuchstellerin an der genannten Verwaltungsratssitzung hinwies, äusserte sie sich nicht, obwohl sie das entsprechende Protokoll (act. 25/9) selber zu den Akten reichte (vgl. act. 24 S. 5 f. und S. 8 oben). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. ausging (Verkehrswert der Liegenschaft von rund Fr. 2,8 Mio. ab- züglich Hypothek von Fr. 1,25 Mio.).
6. Erstinstanzliche Prozesskosten ausgehend vom Streitwert:
E. 6 Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 52).
E. 6.1 Beim Streitwert von Fr. 1,5 Mio. resultiert eine ordentliche Grundgebühr im Betrag von Fr. 35'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund des sum- marischen Verfahrens die Hälfte bis drei Viertel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was einen Rahmen von Fr. 17'875.00 bis Fr. 26'812.50 ergibt. Das Verfah- ren war (so richtig die Gesuchstellerin, act. 43 S. 26), nicht besonders komplex und führte (unter Berücksichtigung des Begehrens um superprovisorische Anord- nung) etwa zu einem mittleren Aufwand. Ferner ist der präparatorische Charakter der verlangten vorsorglichen Massnahmen gebührenreduzierend zu berücksichti- gen (vgl. OGer ZH LF150028 vom 3. September 2015, E. III./2.). Schliesslich kommt hinzu, dass das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 22'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sie ist, auch mit Blick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, auf Fr. 16'000.00 zu reduzieren. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 18 - 6.2/6.2.1 Werden mehrere Parteien als einfache Streitgenossenschaft ins Recht genommen, so steht es ihnen frei, sich selbständig vertreten zu lassen, und hat daher auch jeder Streitgenosse, der sich selbständig vertreten lässt, im Falle seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gegenpartei, die gegen mehrere Parteien vorgeht, muss damit rechnen, dass ihre Gegner den Prozess selbständig führen (vgl. DHEDEN ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, S. 193). Immerhin kann bei der Bemessung der Entschädigung ermessensweise das bestehende Potenti- al zur Vereinfachung und Arbeitsteilung zwischen mehreren Rechtsvertretern be- rücksichtigt werden (KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 106 ZPO N 9). Soweit Parteien dagegen gemeinsam vertreten sind, fällt der entsprechende Auf- wand nur einmal an. Dann ist aber die allfällige Mehrarbeit infolge der Vertretung mehrerer Klienten zu berücksichtigen (§ 8 AnwGebV). 6.2.2 Es rechtfertigt sich, bei allen drei Gesuchsgegnern vom erwähnten Streitwert von Fr. 1,5 Mio. auszugehen. Auch wenn sich lediglich das beantragte Verbot der Übertragung der Aktien direkt an die Gesuchsgegner 2 und 3 richtete, stand das auch bei ihnen (wie ohnehin bei der Gesuchsgegnerin 1) vor dem Hin- tergrund des Interesses, einen Übergang der Liegenschaft auf die Gesuchstellerin zu verhindern (vgl. auch act. 22 S. 5 ff.). Das führt zu einer ordentlichen Grundgebühr von Fr. 36'400.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren ist die Gebühr auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu reduzieren (§ 9 AnwGebV). Daraus ergibt sich (so richtig die Gesuch- stellerin, act. 43 S. 24) ein Rahmen von Fr. 7'280.00 bis Fr. 24'266.00. 6.2.3 Auch hier gilt, dass das Verfahren nicht überaus komplex war. Die Schwierigkeit des Falls liegt im mittleren Bereich. Was den notwendigen Zeitauf- wand angeht, hatten die Vertreter der Gesuchsgegner schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Dass die Stellungnahme der Gesuchsgegner 2 und 3 (act. 22) kürzer ausfiel als jene der Gesuchsgegnerin 1 (act. 24), fällt nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, beide Rechtsvertreter hatten sich zur 32 Seiten um- fassenden Eingabe der Gesuchstellerin (act. 1) und zu den 18 Beilagen (act. 3/1-
18) zu äussern. Auch die Gesuchsgegner reichten sodann 12 bzw. 34 Beilagen
- 19 - zu den Akten (act. 23/1-2, act. 25/1-34). Schliesslich mussten die Rechtsvertreter auch die weitere, 30 Seiten umfassende Eingabe der Gesuchstellerin (act. 28) und die 10 dazu eingereichten Beilagen (act. 29/1-10), welche ihnen die Vorin- stanz zur Kenntnisnahme zustellte (act. 30/1-2), studieren, und der Rechtsvertre- ter der Gesuchsgegnerin 1 äusserte sich dazu gegenüber der Vorinstanz noch kurz (act. 33). Mit der streitgegenständlichen Liegenschaft stand das Haupt- Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Verfügungsfreiheit darüber zur Debatte. Das Verfahren war für die Gesuchsgegner aus diesem Blickwinkel von grosser Bedeutung, was bei der Verantwortung der Rechtsvertreter zu würdigen ist. 6.2.4 Die Gesuchstellerin geht zwar fehl, wenn sie argumentiert, der total zugesprochene Entschädigungsbetrag (an beide gegnerischen Rechtsvertreter) liege ausserhalb des aufgezeigten Rahmens (act. 43 S. 24). Wie erwähnt (vorne II./6.2.1) hat sie, da sie gegen mehrere Parteien vorging, das Risiko zu tragen, dass diese sich separat vertreten lassen. Somit kann es nicht angehen, (nur) eine angemessene Parteientschädigung zu bestimmen und auf die anwaltlichen Ver- treter der Gesuchsgegner 1-3 zu verteilen. Weiter kann entgegen der Gesuchstel- lerin (act. 43 S. 25) auch nicht gesagt werden, bei einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. wäre eine Parteientschädigung von (nur) Fr. 5'000.00 für die Beschwerde- gegnerin 1 und je Fr. 1'500.00 für die Beschwerdegegner 2 und 3 den Umständen angemessen. Diese Beträge wären angesichts der aufgezeigten Bedeutung des Falls und des erforderlichen Zeitaufwands klar zu tief. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz zugesprochenen Parteient- schädigungen von Fr. 20'000.00 (Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 10'000.00 (Ge- suchsgegner 2 und 3) vor dem aufgezeigten Hintergrund als zu hoch. Die Vor- bringen der Gesuchsgegner in den Beschwerdeantworten (act. 54 S. 10 f., act. 55 S. 6 f.) vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Der notwendige Zeitauf- wand der Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung ihrer vorstehend geschilder- ten Aufwendungen bei einem der Verantwortung angemessenen Honorar mit Fr. 15'000.00 (seitens der Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 7'500.00 (Gesuchsgeg- ner 2 und 3) abgedeckt.
- 20 - In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit die Gesuchstellerin mehr verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Gesuchstellerin verlangte eine Reduktion der ihr auferlegten erstin- stanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 22'000.00 auf Fr. 2'700.00 (im Umfang der Hälfte der Entscheidgebühr von Fr. 5'400.00, act. 43 S. 2), also um Fr. 19'300.00. Zu den Parteientschädigungen verlangt die Gesuchstellerin eine Reduktion um Fr. 40'000.00 (von Fr. 40'000.00 auf Fr. 0.00). Total verlangt sie somit eine Re- duktion der ihr auferlegten Prozesskosten um Fr. 59'300.00. Mit dem vorliegenden Urteil wird die erstinstanzliche Entscheidgebühr um Fr. 6'0000.00 auf Fr. 16'000.00 reduziert. Die Parteientschädigungen werden um Fr. 10'000.00 (auf total Fr. 30'000.00) reduziert. Das ergibt ein Total an Reduktio- nen von Fr. 16'000.00. Die Gesuchstellerin obsiegt somit zu rund einem Viertel. Die Gesuchsgegner obsiegen mit ihren Anträgen auf Abweisung der Kostenbe- schwerde entsprechend zu drei Vierteln.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gesuchsgegner damit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem Viertel und die Gesuchstellerin zu drei Vierteln kos- tenpflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 59'300.00 (aufgezeigtes Total der beantragten Reduktion an Kosten und Entschädigungen; vgl. bereits act. 47 S. 3) auf Fr. 3'200.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gebühr ist aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ist der Gesuchstellerin aber im Umfang eines Viertels von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegnern je eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist nach § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für jeden Rechtsvertreter im vollen Betrag auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Auf die Hälfte reduziert, ergeben sich Par- teientschädigungen von Fr. 1'500.00 (für die Gesuchsgegnerin 1) bzw. von je
- 21 - Fr. 750.00 für die Gesuchsgegner 2 und 3). Darauf ist antragsgemäss ein Mehr- wertsteuerzuschlag zu berechnen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.00. […]
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädi- gung von Fr. 15'000.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteient- schädigung von je Fr. 7'500.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu be- zahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Gesuchs- und Beschwer- degegnern zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuch- und Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Gesuchstelle- rin und Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.00 zu ersetzen. Die Gesuch- und Beschwerdegegner tragen diese Pflicht intern je zu einem Drittel, haften der Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin aber solidarisch für den ganzen Betrag.
- 22 -
4. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8 % MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Gesuchs- und Beschwerdegegnern 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von je Fr. 750.00 zuzüglich Fr. 60.00 (8 % MwSt.), also je Fr. 810.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 65, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
E. 7 Mit Eingaben vom 4. Februar 2016 erstatteten die Gesuchsgegner die Beschwerdeantworten und stellten die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 54, 55). Die Beschwerdeantworten wurden der Gesuchstellerin am 10. Feb- ruar 2016 zugestellt (act. 57).
- 7 -
E. 8 Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Gesuchstellerin unaufge- fordert Stellung zu den Beschwerdeantworten (act. 58). Die Doppel der Stellung- nahme wurden den Gesuchsgegnern zugestellt (act. 60/1-2). Am 25. Februar 2016 nahmen die Gesuchsgegner ihrerseits erneut Stellung (act. 61 f.). Mit Verfü- gung vom 26. Februar 2016 wurden die Eingaben vom 25. Februar 2016 der Ge- suchstellerin zugestellt und wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass für ab- schliessende gegenseitige Stellungnahmen zu einer Instruktionsverhandlung vor- geladen würde, es sei denn, die Gesuchstellerin verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stellungnahme (act. 63). Am 1. März 2016 erklärte die Gesuchstellerin, ihrer Ansicht nach sei alles Wesentliche gesagt. Sie verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 65).
E. 9 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 40). Das Verfahren ist spruchreif. Den Gesuchsgegnern sind indes noch die Dop- pel von act. 65 zuzustellen. II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel. Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rah- men der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO).
2. Gegenstand der vorliegenden Kostenbeschwerde sind das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung), welche die Vorinstanz in Anwendung der kantonalen Tarife (vgl. Art. 96 ZPO) festgesetzt hat.
- 8 -
3. Zum Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 14. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Kostenbeschwerde) Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2015 (ET150005)
- 2 - Rechtsbegehren: Ursprünglich (act. 1): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe, nämlich Herrn C._____, Herrn D._____ und Herrn E._____, mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Andro- hung einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verbieten, die F._____ AG mit Sitz in G._____ oder jeden andern Dritten (ausser die Gesuchstellerin) als Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Aktien in das Aktienbuch der Gesuchs- gegnerin 1 einzutragen:
- vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1;
- vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1.
2. Es sei den Gesuchsgegnern 2 und 3 unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter An- drohung einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verbieten, ihre nachfolgend aufgeführten Aktien an einen Dritten ausser die Gesuchstellerin, insbesondere an die F._____ AG mit Sitz in G._____, abzutreten:
- vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1;
- vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1.
3. Es sei das Grundbuchamt H._____, ... [Adresse], vorsorglich und vorab per Telefax (Fax.-Nr. ...) anzuweisen, auf der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., I._____, eine Verfügungsbeschränkung im Sin- ne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Eigentumsübertragung gemäss Vorkaufsrecht vom
13. Dezember 2010 im Grundbuch vorzumerken.
4. Es seien die Gesuchsgegnerin 1 sowie die Gesuchsgegner 2 und 3 zu verpflichten, die Gesuchstellerin unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt der mit der F._____ AG mit Sitz in G._____ oder einem an- deren Dritten eingegangenen Aktienkaufverträge betreffend die nach- folgend aufgeführten Aktien zu informieren:
- vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1;
- vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1.
- 3 -
5. Es seien die in Ziff. 1-3 beantragten Massnahmen superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfü- gung die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegner." "Reduziert und modifiziert" (act. 28): "1. Es sei das Grundbuchamt H._____, ... [Adresse], vorsorglich und vorab per Telefax (Fax.-Nr. ...) anzuweisen, auf der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., I._____, für die Dauer des rechtshängigen Hauptsachenverfahrens zwischen der Gesuchstellerin und der Ge- suchsgegnerin [1] (Geschäfts-Nr. des Friedensrichteramtes I._____ GV.2015.00025) eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Eigentumsübertragung gemäss Vorkaufsrecht vom 13. Dezember 2010 im Grundbuch vorzumerken.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin [i.e. die Gesuchsgegnerin 1] zu verpflich- ten, die Gesuchstellerin unverzüglich über den Inhalt der mit der F._____ AG mit Sitz in G._____ oder einem anderen Dritten eingegan- genen Aktienkaufverträge betreffend die nachfolgend aufgeführten Ak- tien zu informieren:
- ursprünglich von C._____ gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin [1];
- ursprünglich von D._____ gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin [1]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin [1]." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (begründete Ausfertigung) (act. 39 = act. 42 = act. 46): "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sowie der "reduzierten und modifizierten" Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 22'000.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'600.– verrechnet.
- 4 -
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Par- teientschädigung von CHF 20'000.– (8% MwSt. in diesem Betrag ein- geschlossen) zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von je CHF 10'000.– (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. [6.-8. Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 43 S. 3 f.): "1.a) Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei basierend auf dem Streitwert von höchstens CHF 100'000 die Gerichtsgebühr des vorin- stanzlichen Verfahrens auf CHF 5'400 festzulegen. 1.b) Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es seien die Gerichtskos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführe- rin und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 1.c) Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, eventualiter sei der Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteient- schädigung von höchstens CHF 5'000 (einschliesslich MwSt) zuzuspre- chen. 1.c) [recte: 1.d)] Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Okto- ber 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, even- tualiter sei den Beschwerdegegnern 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfah- ren eine Parteientschädigung von je höchstens CHF 1'500 (einschliess- lich MwSt) zuzusprechen.
2. Eventualiter seien der Streitwert und die Kostenfolgen nach dem Er- messen des angerufenen Gerichts neu festzulegen und zu regeln.
3. Subeventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zur Neufestsetzung des Streitwerts und der darauf basierenden Prozess- kosten zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zu Las- ten der Beschwerdegegner." der Gesuchs- und Beschwerdegegner (act. 54 S. 2, act. 55 S. 2):
- 5 - "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin." Erwägungen: I.
1. Die Beschwerde- und Gesuchsgegnerin 1 (fortan Gesuchsgegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt die Führung des Gasthofs B._____ in I._____ (act. 3/1). Hauptaktivum der Gesuchsgegnerin 1 ist das streitgegenständliche Grundstück, Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., an der J._____-Strasse ... in I._____, auf dem sich der Gasthof befindet. Die Beschwer- deführerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) führt zusammen mit ihrem Ehemann den Gasthof B._____ als Wirtin seit mehr als 37 Jahren. Die Beschwer- de- und Gesuchsgegner 2 und 3 (fortan Gesuchsgegner 2 und 3) waren im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs – zusammen mit E._____, dem Sohn der Gesuchstellerin – einzige Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 und hielten 95 bzw. 30 Namenaktien derselben. Die übrigen 95 der total 220 Namenaktien hält E._____ (vgl. act. 3/1, 3/8). Im Laufe des Verfahrens haben die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete an die F._____ AG bzw. an K._____ und L._____ ver- kauft (act. 1 S. 8 ff.; act. 24 S. 3; act. 25/1-2).
2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) das eingangs angeführte Gesuch (act. 1). Anlass dafür bildete die bevorstehende Ei- gentumsübertragung der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 (nachdem die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Beteiligungen von total rund 57% verkauft hat- ten) sowie ein von der Gesuchstellerin befürchteter Verkauf der von der Ge- suchsgegnerin 1 gehaltenen Liegenschaft an der J._____-Strasse ... in I._____. Die Gesuchstellerin sah in dieser Entwicklung ihren behaupteten Anspruch aus einem Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft gefähr-
- 6 - det, welches ihr die Gesuchsgegnerin 1 am 13. Dezember 2010 vertraglich einge- räumt habe (act. 1 S. 10, 12). Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2015 modifizierte die Gesuchstellerin ihr Gesuch im eingangs angeführten Sinn (act. 28). Hintergrund der Modifikation war, dass die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete bereits auf die F._____ AG übertragen hatten und K._____ sowie L._____ (einzige Verwaltungsratsmit- glieder der F._____ AG) als neue Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 ge- wählt und im Handelsregister eingetragen worden waren (act. 28 S. 5 ff.).
3. Am 16. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid (act. 34; unbegründete Ausfertigung). Die Gesuchstellerin ersuchte rechtzeitig um Zustellung einer Begründung (act. 36). Am 9. Dezember 2015 ver- sandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung des Entscheids vom 16. Ok- tober 2015 (act. 39 = act. 42 = act. 46). Diese wurde der Gesuchstellerin am
10. Dezember 2015 zugestellt (act. 40/3).
4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 43).
5. Am 6. Januar 2016 setzte der Stellvertreter der Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einen Vorschuss von Fr. 3'200.00 zu bezahlen (act. 47). Der Vorschuss wur- de innert erstreckter Frist geleistet (act. 49, 51).
6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 52).
7. Mit Eingaben vom 4. Februar 2016 erstatteten die Gesuchsgegner die Beschwerdeantworten und stellten die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 54, 55). Die Beschwerdeantworten wurden der Gesuchstellerin am 10. Feb- ruar 2016 zugestellt (act. 57).
- 7 -
8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Gesuchstellerin unaufge- fordert Stellung zu den Beschwerdeantworten (act. 58). Die Doppel der Stellung- nahme wurden den Gesuchsgegnern zugestellt (act. 60/1-2). Am 25. Februar 2016 nahmen die Gesuchsgegner ihrerseits erneut Stellung (act. 61 f.). Mit Verfü- gung vom 26. Februar 2016 wurden die Eingaben vom 25. Februar 2016 der Ge- suchstellerin zugestellt und wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass für ab- schliessende gegenseitige Stellungnahmen zu einer Instruktionsverhandlung vor- geladen würde, es sei denn, die Gesuchstellerin verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stellungnahme (act. 63). Am 1. März 2016 erklärte die Gesuchstellerin, ihrer Ansicht nach sei alles Wesentliche gesagt. Sie verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stel- lungnahme (act. 65).
9. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 40). Das Verfahren ist spruchreif. Den Gesuchsgegnern sind indes noch die Dop- pel von act. 65 zuzustellen. II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel. Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rah- men der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO).
2. Gegenstand der vorliegenden Kostenbeschwerde sind das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung), welche die Vorinstanz in Anwendung der kantonalen Tarife (vgl. Art. 96 ZPO) festgesetzt hat.
- 8 -
3. Zum Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien: 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 als gegenstandslos geworden ab. Dabei handelt es sich um das beantragte Verbot der Übertragung der Aktienmehrheit, welches gegenstandslos wurde, weil die Aktien bereits auf die Rechtsnachfolger der Gesuchsgegner 2 und 3 übertragen und die Rechtsnachfol- ger bereits im Aktienbuch eingetragen worden waren (act. 42 S. 12 f.). Im Übri- gen, also hinsichtlich der beantragten Grundbuchsperre und des Begehrens um Auskunft über den Inhalt der Aktienkaufverträge (ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sowie reduzierte und modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), wies die Vorinstanz das Begehren ab (act. 42 S. 13). 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegner hätten die teil- weise Gegenstandslosigkeit des Begehrens zu verantworten, weil sie ihr (der Ge- suchstellerin) trotz Nachfragen keinen Aufschluss darüber erteilt hätten, dass und wann der Aktienkaufvertrag abgeschlossen, vollzogen und die neuen Eigentümer im Aktienbuch eingetragen worden seien. Zudem sei sie, die Gesuchstellerin, in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Die Gesuchsgegner hät- ten ihr mit ihrem Verhalten keine andere Wahl gelassen, als das Vorkaufsrecht mittels vorsorglicher Massnahmen zu sichern. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (29. Juli 2015) habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Aktien- kaufvertrag offenbar bereits vollzogen worden sei. Sie habe erst am 26. Juli 2015 von E._____ erfahren, dass bereits Aktienkaufverträge unterzeichnet worden sei- en und der Vollzug unmittelbar bevorstehe. Die neuen Verwaltungsräte der Ge- suchsgegnerin 1, Herr und Frau KL._____, seien dem Handelsregister erst am
19. August 2015 angemeldet worden. Zudem hätten die Gesuchsgegner, indem sie das geltend gemachte Vorkaufsrecht bestritten hätten, sie (die Gesuchstelle- rin) zur Einreichung ihres Begehrens veranlasst. Das sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (act. 43 S. 19 ff.). 3.3 / 3.3.1 Der Argumentation der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Eine Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Gesuchsgegner den An-
- 9 - spruch der Gesuchstellerin bestritten. Dass die Gegenpartei sich einem Anspruch widersetzt, ist die übliche Vorgeschichte der meisten Prozesse, ohne dass die Prozessführung der klagenden Partei danach stets in guten Treuen veranlasst wäre. Auch der weitere Hinweis der Gesuchstellerin, dass sie nicht rechtzeitig über die Aktienkaufverträge informiert worden sei, vermag ihren Standpunkt zur Veran- lassung zur Prozessführung nicht zu stützen. Massgeblich ist hier in erster Linie, was die Vorinstanz bereits zur Verfügung vom 31. Juli 2015 erwog (act. 5 S. 3 f.): Die Gesuchstellerin wies vor Vorinstanz selber darauf hin, der Gesuchsgegner 3 habe ihr am 2. April 2015 einen Entwurf für eine Vereinbarung über die Aufhe- bung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Der Entwurf, den die Gesuchstellerin der Vorinstanz zu den Akten reichte, enthält einen klaren Hinweis auf den von den Gesuchsgegnern 2 und 3 geplanten Verkauf ihrer Aktien an der Gesuchsgegnerin 1, und er hält weiter fest, dass die Übergabe des Betriebs in Absprache mit den neuen Hauptaktionären per Mitte 2015 angestrebt werde (vgl. act. 1 S. 18, act. 3/16). Ab dem 2. April 2015 hatte die Gesuchstellerin somit offenkundig Kenntnis vom geplanten Aktienverkauf, und sie musste auch damit rechnen, dass dieser bis Mitte Jahr (also bis Ende Juni 2015) zustande kommen würde. Dass sie mit der Stellung ihres Begehrens zuwartete, bis sie am 26. Juli 2015 vom offenbar unmittelbar bevorstehenden Vollzug der Aktienverkäufe erfuhr, hat sie sich da- nach selbst zuzuschreiben. Ihre Schilderung, dass sie vom tatsächlichen Verkauf der Mehrheitsbeteiligung und dessen Vollzug erst durch die Gesuchsantworten der Gegenparteien erfahren habe (act. 43 S. 20, act. 58 S. 2), ändert daran nichts. Ohnehin widerspricht diese Behauptung hinsichtlich der Kenntnis von tat- sächlichen Vertragsabschlüssen der eigenen Angabe der Gesuchstellerin, wo- nach sie bereits am 26. Juli 2015 (die Beschwerdeantworten datieren vom Sep- tember 2015, act. 22, 24) von E._____ über die Unterzeichnung der Aktienkauf- verträge (d.h. über die konkreten Vertragsschlüsse) informiert worden sei (act. 1 S. 13, act. 43 S. 20). Im Übrigen wäre für das Argument der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegner hätten sie mit dem Zurückbehalten von Informationen über den Aktienverkauf zur
- 10 - Stellung ihres Begehrens veranlasst, ihre in der Beschwerdebegründung vorge- brachte Schilderung wesentlich, dass sie "trotz Nachfragen" nicht informiert wor- den sei (act. 43 S. 22 Ziff. 86). Die Gesuchstellerin verdeutlicht indes nicht, wann sie bei den Gesuchsgegnern (vorprozessual) nachgefragt habe, wie es sich mit dem geplanten Aktienverkauf verhalte, zu welchen Konditionen er erfolge und wann er vollzogen würde. Die neue Behauptung der Gesuchstellerin über das Nachfragen ist daher nicht nur ein unzulässiges Novum, sondern auch unsubstan- tiiert. Vor Vorinstanz stellte die Gesuchstellerin sich noch auf den Standpunkt, es sei gar nicht an ihr gewesen, diese Informationen in Erfahrung zu bringen, son- dern die Gesuchsgegner hätten sie aufgrund des vertraglich eingeräumten Vor- kaufsrechts von sich aus umgehend über den Aktienverkauf und dessen Konditi- onen informieren müssen (act. 1 S. 21). Dass und weshalb eine solche Pflicht der Gesuchsgegner bestanden hätte, unaufgefordert weitere Aufschlüsse zu erteilen (nachdem die Gesuchstellerin wie gesehen seit April 2015 Kenntnis vom geplan- ten und bis Mitte Jahr zu erwartenden Aktienverkauf hatte), verdeutlicht die Ge- suchstellerin indes nicht, mit Ausnahme eines Hinweises auf das ihr gewährte Vorkaufsrecht (act. 1 S. 21). Aus der entsprechenden Formulierung (vgl. act. 3/3 S. 3) ergibt sich eine solche Pflicht jedenfalls nicht ohne weiteres. 3.3.2 Entscheidend ist ohnehin was folgt: Das Gericht hat, wenn es bei Ge- genstandslosigkeit eines Begehrens die Prozesskosten verteilt, nicht in jedem Fall auf die Verursachung der Gegenstandslosigkeit und auf eine Veranlassung zur Prozessführung abzustellen, sondern es darf auch den mutmasslichen Prozess- ausgang einbeziehen (vgl. OGer ZH RB130040 vom 8. April 2014, E. II./1.; vgl. auch MOHS, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 107 ZPO N 6 mit weiteren Hinwei- sen). Der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht nach dem Gesetzeswortlaut im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 erster Satz ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf ihre (unangefochtenen) Ausführun- gen zur Sache, der Standpunkt der Gesuchstellerin wäre (auch) hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Begehren chancenlos gewesen. Die Gesuchstellerin
- 11 - sei daher auch insofern als unterliegend zu qualifizieren (act. 42 S. 13). Die Ge- suchstellerin äussert sich zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht und bean- standet somit nicht, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt aufgrund der Überle- gungen zur Sache insgesamt als chancenlos würdigte. Die Gesuchstellerin bringt auch keine Argumente vor, weshalb der vorinstanzliche Ermessensentscheid über das massgebliche Kriterium (Veranlassung zur Prozessführung, Verursachung der Gegenstandslosigkeit oder mutmasslicher Prozessausgang) ihres Erachtens falsch gewesen sei. Weiterungen dazu erübrigen sich. Der Entscheid der Vorinstanz über die vollumfängliche Kosten- und Ent- schädigungspflicht der Gesuchstellerin ist somit nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Grundlagen der Kostenbemessung: Die Gerichtskosten richten sich allgemein nach dem Streitwert bzw. dem tat- sächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Für die Parteientschädigung sind allgemein der Streitwert bzw. Interes- sewert, die Verantwortung der Rechtsvertreter, deren notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls massgeblich (§ 2 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die weiteren Bemessungsregeln der obergerichtlichen Gebührenver- ordnungen konkretisieren diese Grundsätze.
5. Streitwert des vor Vorinstanz gestellten Begehrens: 5.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO vor und legte den Streitwert des Begehrens (das nicht auf eine Geldsumme lautet) wie folgt fest: Massgeblich erscheine der von der Gesuchstellerin letztlich verfolgte wirtschaftliche Zweck. Somit stehe die Liegenschaft J._____-Strasse ... in I._____ im Vordergrund, auf welcher sich der Gasthof B._____ befinde und die nach der Meinung sämtlicher Parteien das ein- zig relevante Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 darstelle. Auch das strittige Vor- kaufsrecht der Gesuchstellerin beschlage einzig diese Liegenschaft, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Gesuchstellerin beziehe sich ebenfalls ausschliesslich
- 12 - darauf. Letztendlich gehe es darum, ob die Gesuchstellerin in die Lage versetzt werde, das Grundstück resp. die Kontrolle darüber zu erlangen. Von daher und angesichts der Verfügungsbeschränkung, welche der Gesuchsgegnerin 1 die Ver- fügung über das Grundstück verunmöglichen würde, rechtfertige es sich, als Streitwert den Wert der Liegenschaft heranzuziehen. Die Gesuchsgegnerin 1 sei gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 (act. 25/9 Traktandum 4) von einem Preis von Fr. 2,8 Mio. ausgegangen, und gemäss den Angaben von E._____ an dieser Sitzung sollen für die Liegenschaft sogar Offer- ten von Fr. 3,4 Mio. bzw. Fr. 3,8 Mio. vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Streitwert von mindestens Fr. 1,5 Mio. (act. 42 S. 13-15). 5.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Streitwert vorsorglicher Massnahmen richte sich nach demjenigen des Hauptprozesses. Bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts werde nach bundesgericht- licher Praxis auf den vereinbarten Vorkaufspreis abgestellt, d.h. auf denjenigen Betrag, welchen der Vorkaufsberechtigte für die betroffene Liegenschaft bezahlen müsste. Das sei auch dann der Fall, wenn zur Sicherung des Vorkaufsrechts eine Grundbuchsperre verlangt werde. Im einschlägigen Arbeitsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 werde festgehalten, dass im Falle des Verkaufs der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 der Kaufpreis der Aktien für den Vorkaufspreis massgeblich sei. Dieser sei ihr, der Gesuchstellerin, nicht bekannt. Der Streitwert (d.h. der Kaufpreis der Aktien) sei daher auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Auch die Vorinstanz habe zunächst, mit Verfügung vom 31. Juli 2015, noch erwogen, der Streitwert des Verfahrens entspreche dem Verkehrswert der ver- kauften Aktien, und dieser bemesse sich nach dem Wert des auf sie entfallenden Teils der Liegenschaft (act. 5). Dem Endentscheid vom 16. Oktober 2015 habe die Vorinstanz dagegen einen Streitwert von Fr. 1,5 Mio. übersteigend zugrunde gelegt.
- 13 - Wenn vom Verkehrswert der Liegenschaft ausgegangen werde, so sei auf Basis der Schätzung der Gesuchsgegnerin 1 ein Wert von Fr. 2 Mio. anzunehmen (vgl. zum Ganzen act. 43 S. 9 ff., S. 14 f.). 5.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde (auch) eine Streitwertbe- rechnung nach Massgabe des Werts der Liegenschaft diskutiert. Insbesondere war die Gesuchsgegnerin 1 dieser Auffassung (vgl. act. 24 S. 5 ff. und act. 42 S. 14), und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit, sich zu den entsprechenden Vorbringen zu äussern (act. 28). Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Streitwert auf diesem Weg berechnete, war somit nicht überraschend. Im Weiteren kann die Gesuchstellerin auch aus der prozessleitenden Verfügung vom
31. Juli 2015 (act. 5), in welcher die Vorinstanz bestimmte andere Grundlagen der Streitwertberechnung thematisierte, nichts für sich ableiten. Solche Verfügungen erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft. Sie können bis zum Er- lass des Endentscheids geändert werden (vgl. JENNY/JENNY, OFK ZPO, 2. Auf- lage 2015, Art. 124 ZPO N 4). Ohnehin war die entsprechende Angabe zur Streitwertberechnung in der Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht Teil des Disposi- tivs, sondern nur Teil der Erwägungen (act. 5 S. 5) und damit umso weniger ver- bindlich. 5.4 Der Gesuchstellerin ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden über Vorkaufsrechte beim Streitwert auf den Vor- kaufspreis abstellte (BGE 97 II 277 E. 1; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013, E. 1; 5A_668/2012 vom 7. März 2013). Allerdings ist der Schlussfolgerung, wel- che die Gesuchstellerin daraus ziehen will, aus den folgenden Gründen nicht zu- zustimmen: 5.4.1 Der Streitwert ist allgemein der in Geld ausgedrückte Wert des Streit- gegenstands einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Massgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das mit der Klage verfolgt wird (vgl. MOHS, OFK ZPO,
2. Auflage 2015, Art. 91 ZPO N 1 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn es um ein Vorkaufsrecht geht, ist als Streitwert in erster Linie der Wert zu verstehen, den das Vorkaufsrecht für die (nach ihrem Standpunkt) vorkaufsberechtigte Partei hat
- 14 - (vgl. allerdings unten II./.5.5, wonach es auch auf ein allfälliges abweichendes In- teresse der Gegenpartei ankommen kann). 5.4.2 Der entscheidende Gedanke der vorstehend erwähnten bundesge- richtlichen Praxis (Streitwertberechnung nach Massgabe des Vorkaufspreises) ist, dass ein Abstellen auf die (behauptete) Differenz zwischen dem Vorkaufspreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft abgelehnt wird (vgl. DIGGELMANN, DIKE- Komm-ZPO, online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 42). Es geht dabei nicht darum, dass der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen wäre, sondern im Gegenteil darum, dass der Vorkaufspreis vermutungsweise dem entspricht, was auf dem Markt als Preis für das Kaufobjekt erzielt werden kann, also dem Verkehrswert. Das entspricht der üblichen Vorstellung von einem Vorkaufsrecht, wonach der Vorkaufsberechtigte zu den Konditionen in einen Kaufvertrag eintreten kann, welche die Verkäuferin mit einer Drittperson als Käu- ferschaft vereinbarte. In diesem (Regel-)Fall entspricht der Vorkaufspreis dem wirtschaftlichen Interesse am Prozess, das den Streitwert bestimmt (die Gegen- leistung, die für die verlangte Leistung zu erbringen ist, wird nach dem Bruttoprin- zip nicht berücksichtigt; massgeblich ist stets der Bruttowert der geltend gemach- ten Leistung, vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 91 ZPO N 19a). Wenn dagegen der Vorkaufspreis (aus welchen Gründen auch immer) stark vom Verkehrswert abweicht – nichts anderes behauptet die Gesuchstellerin im Ergebnis, wenn sie argumentiert, sie könne für den Preis einer Aktienmehrheit im Wert von geschätzt Fr. 100'000.00 eine Liegenschaft erwerben, deren Wert (un- bestritten) ein Vielfaches dieses Betrags erreicht – kann der Streitwert nicht dem Vorkaufspreis entsprechen. Eine solche Annahme würde das offensichtlich viel grössere wirtschaftliche Interesse an der Klage (das Interesse, die Liegenschaft zu erwerben) verkennen. Im Umfang der Differenz zwischen Vorkaufspreis und Verkehrswert wäre letztlich (wenn keine andere Grundlage dafür besteht) von ei- ner (gemischten) Schenkung auszugehen bzw. von einem entsprechenden Schenkungsversprechen. Auch dieses wäre Teil des wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Vorkaufsrecht verfolgt wird, und es müsste daher auch bei der Be-
- 15 - messung des Streitwerts berücksichtigt werden. Das führt im Ergebnis zur Mass- geblichkeit des Verkehrswerts. 5.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Ver- kehrswert der Liegenschaft abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Im Übrigen spricht noch ein weiteres Argument gegen den Standpunkt der Gesuchstellerin. Würde tatsächlich davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht für sie nur den Wert des Kaufpreises hätte, also den Wert der übertragenen Aktienmehrheit (gemäss der Schätzung der Gesuchstelle- rin: Fr. 100'000.00), so wäre zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Prozesses für die Gesuchsgegnerin 1 anders bemessen. In ei- nem solchen Fall ist in der Regel der höhere Wert massgeblich (vgl. BK ZPO- STERCHI, Art. 91 ZPO N 15; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand
20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 23). Für die Gesuchsgegnerin 1 steht die Lie- genschaft J._____-Strasse ... in I._____ auf dem Spiel. Auch aus diesem Blick- winkel ist es daher angemessen, den Streitwert nach dem Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft zu bemessen. Von einer Addition der Streitwerte der einzelnen Begehren, wie sie die Ge- suchsgegner in ihren Beschwerdeantworten nahe legen (act. 54 S. 6, act. 55 S. 4) ist dagegen abzusehen, da das Interesse der Gesuchstellerin insgesamt dem Wert der Liegenschaft entspricht. Dass zum Schutz dieses Interesses sowohl ein Verbot des Aktienverkaufs als eine Grundstücksperre beantragt und zusätzlich ein (präparatorischer) Informationsanspruch geltend gemacht wurde, ändert nichts an diesem Interesse, dessen Wert nach dem Gesagten dem Verkehrswert der Lie- genschaft entspricht. 5.6 Die Vorinstanz stützte sich zum Wert der streitgegenständlichen Lie- genschaft wie erwähnt auf Äusserungen der Verwaltungsräte der Gesuchsgegne- rin 1 an der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 ab. Gemäss dem einge- reichten Protokoll dieser Sitzung (act. 25/9, Traktandum 4) wurde vom Gebäude- schätzwert von ca. Fr. 2,8 Mio. ausgegangen.
- 16 - 5.6.1 Die Gesuchstellerin erklärt, ihr seien keine konkreten Zahlen zum Ver- kehrswert der Liegenschaft bekannt. Sie verweist auf die Bilanz der Gesuchsgeg- nerin 1 (act. 25/4), gemäss welcher die Liegenschaft per 31. Juli 2015 mit einem Wert von Fr. 1'283'169.65 verbucht worden sei. Ausgehend von der aktuellen (unstrittigen) Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Buchwert von rund Fr. 33'170.00. Der Gebäudeschätzwert, d.h. die Schätzung der Gebäudeversiche- rung des Kantons Zürich, habe mit dem Verkehrswert der Liegenschaft nichts zu tun. Der Wert entspreche den Kosten des Wiederaufbaus. Daher würden Gebäu- de in der Regel zum Neuwert versichert. In Übereinstimmung mit der Gesuchs- gegnerin 1 sei von einem Verkehrswert von Fr. 2'000'000.00 auszugehen, was nach Abzug der erwähnten Hypothek zu einem Streitwert des Massnahmeverfah- rens von Fr. 750'000.00 führe (act. 43 S. 11-13). 5.6.2 Die Vorinstanz hat indes nicht unbesehen auf den Schätzwert der Ge- bäudeversicherung von Fr. 2,8 Mio. abgestellt. Das alleine könnte durchaus hin- terfragt werden, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, der Gebäudeschätzwert entspreche dem Verkehrswert. Im Gegenteil mag es im Grundsatz durchaus zu- treffen, dass dem Gebäudeschätzwert andere Aspekte zugrunde liegen als der Bestimmung des Verkehrswerts. Entscheidend für die vorinstanzliche Ansicht zum Streitwert war jedoch, dass die Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 ge- mäss dem zitierten Protokoll (act. 25/9 Traktandum 4) effektiv auf diesen Wert abstellten. Das geschah im Zusammenhang mit der Einschätzung der wirtschaftli- chen Lage der Gesuchsgegnerin 1, wobei es um die Frage ging, ob der Gastro- nomiebetrieb der Gesuchsgegnerin 1 inskünftig (unter Berücksichtigung bestimm- ter Forderungen der Gesuchstellerin 1) wirtschaftlich geführt werden könne. Die Beteiligten gingen somit im konkreten Einzelfall effektiv davon aus, der Gebäude- schätzwert entspreche (in etwa) dem Verkehrswert. Hinzu kommt, dass der Sohn der Gesuchstellerin an derselben Sitzung auf Offerten für die Liegenschaft zu Preisen von Fr. 3,4 Mio. und 3,8 Mio. hinwies. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Verkehrswert betrage zumindest Fr. 2,8 Mio. (und der Streitwert nach Abzug der Hypothek somit mindestens Fr. 1,5 Mio.), ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beteiligten (in Kenntnis der tatsächlichen Umstän- de und unter Hinweis auf effektiv vorliegende Kaufofferten) von diesen (bzw. hö-
- 17 - heren) Werten ausgingen, wären für die Annahme eines tieferen Wertes Hinweise auf die konkrete Situation der Liegenschaft erforderlich, mit greifbaren Angaben dazu, weshalb der Verkehrswert tatsächlich tiefer sei. Solche Hinweise hat die Gesuchstellerin (obwohl sie als Wirtin des in der Liegenschaft betriebenen Gast- hofs die Verhältnisse kennt) nicht vorgebracht. Dass die Gesuchsgegnerin 1 im Prozess selber von einem etwas tieferen Wert ausgegangen ist, ist nicht massge- blich, zumal sie ihre Verkehrswertschätzung von Fr. 2,0 Mio. selber als "äusserst konservativ" bezeichnete. Zu den erwähnten Offerten über weit höhere Beträge, auf die der Sohn der Gesuchstellerin an der genannten Verwaltungsratssitzung hinwies, äusserte sie sich nicht, obwohl sie das entsprechende Protokoll (act. 25/9) selber zu den Akten reichte (vgl. act. 24 S. 5 f. und S. 8 oben). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. ausging (Verkehrswert der Liegenschaft von rund Fr. 2,8 Mio. ab- züglich Hypothek von Fr. 1,25 Mio.).
6. Erstinstanzliche Prozesskosten ausgehend vom Streitwert: 6.1 Beim Streitwert von Fr. 1,5 Mio. resultiert eine ordentliche Grundgebühr im Betrag von Fr. 35'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund des sum- marischen Verfahrens die Hälfte bis drei Viertel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was einen Rahmen von Fr. 17'875.00 bis Fr. 26'812.50 ergibt. Das Verfah- ren war (so richtig die Gesuchstellerin, act. 43 S. 26), nicht besonders komplex und führte (unter Berücksichtigung des Begehrens um superprovisorische Anord- nung) etwa zu einem mittleren Aufwand. Ferner ist der präparatorische Charakter der verlangten vorsorglichen Massnahmen gebührenreduzierend zu berücksichti- gen (vgl. OGer ZH LF150028 vom 3. September 2015, E. III./2.). Schliesslich kommt hinzu, dass das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 22'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sie ist, auch mit Blick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, auf Fr. 16'000.00 zu reduzieren. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
- 18 - 6.2/6.2.1 Werden mehrere Parteien als einfache Streitgenossenschaft ins Recht genommen, so steht es ihnen frei, sich selbständig vertreten zu lassen, und hat daher auch jeder Streitgenosse, der sich selbständig vertreten lässt, im Falle seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gegenpartei, die gegen mehrere Parteien vorgeht, muss damit rechnen, dass ihre Gegner den Prozess selbständig führen (vgl. DHEDEN ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, S. 193). Immerhin kann bei der Bemessung der Entschädigung ermessensweise das bestehende Potenti- al zur Vereinfachung und Arbeitsteilung zwischen mehreren Rechtsvertretern be- rücksichtigt werden (KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 106 ZPO N 9). Soweit Parteien dagegen gemeinsam vertreten sind, fällt der entsprechende Auf- wand nur einmal an. Dann ist aber die allfällige Mehrarbeit infolge der Vertretung mehrerer Klienten zu berücksichtigen (§ 8 AnwGebV). 6.2.2 Es rechtfertigt sich, bei allen drei Gesuchsgegnern vom erwähnten Streitwert von Fr. 1,5 Mio. auszugehen. Auch wenn sich lediglich das beantragte Verbot der Übertragung der Aktien direkt an die Gesuchsgegner 2 und 3 richtete, stand das auch bei ihnen (wie ohnehin bei der Gesuchsgegnerin 1) vor dem Hin- tergrund des Interesses, einen Übergang der Liegenschaft auf die Gesuchstellerin zu verhindern (vgl. auch act. 22 S. 5 ff.). Das führt zu einer ordentlichen Grundgebühr von Fr. 36'400.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren ist die Gebühr auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu reduzieren (§ 9 AnwGebV). Daraus ergibt sich (so richtig die Gesuch- stellerin, act. 43 S. 24) ein Rahmen von Fr. 7'280.00 bis Fr. 24'266.00. 6.2.3 Auch hier gilt, dass das Verfahren nicht überaus komplex war. Die Schwierigkeit des Falls liegt im mittleren Bereich. Was den notwendigen Zeitauf- wand angeht, hatten die Vertreter der Gesuchsgegner schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Dass die Stellungnahme der Gesuchsgegner 2 und 3 (act. 22) kürzer ausfiel als jene der Gesuchsgegnerin 1 (act. 24), fällt nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, beide Rechtsvertreter hatten sich zur 32 Seiten um- fassenden Eingabe der Gesuchstellerin (act. 1) und zu den 18 Beilagen (act. 3/1-
18) zu äussern. Auch die Gesuchsgegner reichten sodann 12 bzw. 34 Beilagen
- 19 - zu den Akten (act. 23/1-2, act. 25/1-34). Schliesslich mussten die Rechtsvertreter auch die weitere, 30 Seiten umfassende Eingabe der Gesuchstellerin (act. 28) und die 10 dazu eingereichten Beilagen (act. 29/1-10), welche ihnen die Vorin- stanz zur Kenntnisnahme zustellte (act. 30/1-2), studieren, und der Rechtsvertre- ter der Gesuchsgegnerin 1 äusserte sich dazu gegenüber der Vorinstanz noch kurz (act. 33). Mit der streitgegenständlichen Liegenschaft stand das Haupt- Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Verfügungsfreiheit darüber zur Debatte. Das Verfahren war für die Gesuchsgegner aus diesem Blickwinkel von grosser Bedeutung, was bei der Verantwortung der Rechtsvertreter zu würdigen ist. 6.2.4 Die Gesuchstellerin geht zwar fehl, wenn sie argumentiert, der total zugesprochene Entschädigungsbetrag (an beide gegnerischen Rechtsvertreter) liege ausserhalb des aufgezeigten Rahmens (act. 43 S. 24). Wie erwähnt (vorne II./6.2.1) hat sie, da sie gegen mehrere Parteien vorging, das Risiko zu tragen, dass diese sich separat vertreten lassen. Somit kann es nicht angehen, (nur) eine angemessene Parteientschädigung zu bestimmen und auf die anwaltlichen Ver- treter der Gesuchsgegner 1-3 zu verteilen. Weiter kann entgegen der Gesuchstel- lerin (act. 43 S. 25) auch nicht gesagt werden, bei einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. wäre eine Parteientschädigung von (nur) Fr. 5'000.00 für die Beschwerde- gegnerin 1 und je Fr. 1'500.00 für die Beschwerdegegner 2 und 3 den Umständen angemessen. Diese Beträge wären angesichts der aufgezeigten Bedeutung des Falls und des erforderlichen Zeitaufwands klar zu tief. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz zugesprochenen Parteient- schädigungen von Fr. 20'000.00 (Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 10'000.00 (Ge- suchsgegner 2 und 3) vor dem aufgezeigten Hintergrund als zu hoch. Die Vor- bringen der Gesuchsgegner in den Beschwerdeantworten (act. 54 S. 10 f., act. 55 S. 6 f.) vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Der notwendige Zeitauf- wand der Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung ihrer vorstehend geschilder- ten Aufwendungen bei einem der Verantwortung angemessenen Honorar mit Fr. 15'000.00 (seitens der Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 7'500.00 (Gesuchsgeg- ner 2 und 3) abgedeckt.
- 20 - In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit die Gesuchstellerin mehr verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Die Gesuchstellerin verlangte eine Reduktion der ihr auferlegten erstin- stanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 22'000.00 auf Fr. 2'700.00 (im Umfang der Hälfte der Entscheidgebühr von Fr. 5'400.00, act. 43 S. 2), also um Fr. 19'300.00. Zu den Parteientschädigungen verlangt die Gesuchstellerin eine Reduktion um Fr. 40'000.00 (von Fr. 40'000.00 auf Fr. 0.00). Total verlangt sie somit eine Re- duktion der ihr auferlegten Prozesskosten um Fr. 59'300.00. Mit dem vorliegenden Urteil wird die erstinstanzliche Entscheidgebühr um Fr. 6'0000.00 auf Fr. 16'000.00 reduziert. Die Parteientschädigungen werden um Fr. 10'000.00 (auf total Fr. 30'000.00) reduziert. Das ergibt ein Total an Reduktio- nen von Fr. 16'000.00. Die Gesuchstellerin obsiegt somit zu rund einem Viertel. Die Gesuchsgegner obsiegen mit ihren Anträgen auf Abweisung der Kostenbe- schwerde entsprechend zu drei Vierteln.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gesuchsgegner damit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem Viertel und die Gesuchstellerin zu drei Vierteln kos- tenpflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 59'300.00 (aufgezeigtes Total der beantragten Reduktion an Kosten und Entschädigungen; vgl. bereits act. 47 S. 3) auf Fr. 3'200.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gebühr ist aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ist der Gesuchstellerin aber im Umfang eines Viertels von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegnern je eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist nach § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für jeden Rechtsvertreter im vollen Betrag auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Auf die Hälfte reduziert, ergeben sich Par- teientschädigungen von Fr. 1'500.00 (für die Gesuchsgegnerin 1) bzw. von je
- 21 - Fr. 750.00 für die Gesuchsgegner 2 und 3). Darauf ist antragsgemäss ein Mehr- wertsteuerzuschlag zu berechnen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.00. […]
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädi- gung von Fr. 15'000.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteient- schädigung von je Fr. 7'500.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu be- zahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Gesuchs- und Beschwer- degegnern zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuch- und Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Gesuchstelle- rin und Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.00 zu ersetzen. Die Gesuch- und Beschwerdegegner tragen diese Pflicht intern je zu einem Drittel, haften der Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin aber solidarisch für den ganzen Betrag.
- 22 -
4. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8 % MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu bezahlen.
5. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Gesuchs- und Beschwerdegegnern 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von je Fr. 750.00 zuzüglich Fr. 60.00 (8 % MwSt.), also je Fr. 810.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 65, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: