Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Es sei im Nachlass von D._____, geb. am tt. September 1934, gest. am tt.mm.2014, wohnhaft gewesen in … E._____ kein Erb- schein auszustellen;
E. 1.1 D._____ (Künstlername: D._____), geboren am tt. September 1934, von … ZH, wohnhaft gewesen in E._____ ZH, liess am 30. April 2013 vom Notariat F._____ seine öffentliche letztwillige Verfügung beurkunden (act. 2/6). D._____ verstarb am tt.mm.2014 in … TG. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine vier Kinder, G._____ (geb. tt. Februar 1964), H._____ (geb. tt. Januar 1966), I._____ (geb. tt. Januar 1967) und A._____ (geb. tt. November 1994; Beschwerdeführerin) sowie als eingesetzte Erbin J._____ (geboren tt. Oktober 1970). Am 24. Dezember 2014 stellte das Bezirksgericht Meilen im Geschäft Nr. EN140381 B._____ (Beschwerdegegner 1) sowie C._____ (Beschwerdegeg- ner 2) gemäss der Anordnung von D._____ in der letztwilligen Verfügung vom
30. April 2013 das Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 2/3). D._____ hatte in der letztwilligen Verfügung unter anderem angeordnet, dass sei- ne ehelichen Kinder G._____ und I._____ sowie J._____ seine Erben seien. Den unehelichen Kindern H._____ sowie der Beschwerdeführerin setzte er Vermächt- nisse im Umfang des Pflichtteils zuzüglich einer Draufgabe aus. Falls eines der unehelichen Kinder die Erbenstellung durchsetzen sollte, fallen das Vermächtnis sowie die Draufgabe dahin. Wie die ehelichen Kinder erhalten dann auch die un- ehelichen Kinder je den Pflichtteil. Weitere Vermächtnisse setzte der Erblasser an K._____, den Beschwerdegegner 2 sowie an die L._____ Stiftung aus (act. 2/6). Mit Urteil vom 9. Februar 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen im Geschäft Nr. EL140453 die öffentliche letztwillige Verfügung vom 30. April 2013 sowie eine zwischen dem Erblasser und M._____ geschlossene Grundsatz-Vereinbarung vom 30. Januar 1981 samt Nachtrag dazu vom 27. November 1995. G._____ und I._____ sowie J._____ wurde die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Sodann wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdegegner zu gemeinsamen Willensvollstreckern ernannt worden waren und diese das Man- dat mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 angenommen hatten (act. 2/5).
- 3 -
E. 1.2 Mit einer als "Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins / Antrag auf Erbschaftsverwaltung / Beschwerde: Absetzung Willensvollstrecker (Nachlass D._____)" bezeichneten Eingabe vom 12. März 2015, die 25 Seiten umfasst, stell- te die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (act. 1):
E. 2 Es sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und damit das Notariat E._____ zu beauftragen; eventualiter sei damit eine er- fahrene Fachanwältin SAV oder ein erfahrener Fachanwalt SAV Erbrecht zu beauftragen.
E. 3 Es sei gestützt auf Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ein Inventar anzu- ordnen.
E. 4 Es sei der Beschwerdegegner 1 unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Patienten- verfügung ihres Vaters vorzulegen.
- 5 - Am 9. April 2015 stellte die Beschwerdeführerin zudem in einer kurzen Eingabe den Antrag, das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuersatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner zu erledigen (act. 13). Am 11. Mai 2015 schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine 10-seitige Ergänzung (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erklärte die Beschwerdeführerin in einer 50 Seiten umfassenden Eingabe vorab schliesslich folgendes (act. 42), das sie in einer wei- teren Eingabe vom gleichen Tag über 20 Seiten vorab wiederholte (vgl. act. 43):
1. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 12. März 2015 und der Beschwerdeergänzungen vom 2. April 2015 und 9. April 2015 werden bestätigt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner. Sodann stelle ich in prozessualer Hinsicht folgendes Rechtsbegehren:
Dispositiv
- Es sei der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegen sollte, i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitskosten, bzw. von Gerichtskosten).
- Eventualiter seien die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses zu beziehen. 1.3. Nach durchgeführtem Verfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin noch- mals am 9. November 2015 über 20 Seiten äusserte (vgl. act. 73), fällte die Vor- instanz am 19. November 2015 folgenden Entscheid (act. 75 = act. 87):
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'000.--.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- a) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 1 eine Parteientschädigung von CHF 39'000.-- zu bezahlen. b) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 2 eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen.
- [Mitteilung] - 6 -
- [Rechtsmittelbelehrung] Der Entscheid vom 19. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin am
- November 2015 zugestellt (act. 76/1). 1.4. Mit Eingabe vom 30. November 2015 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 88; of- fensichtlich versehentliche Ziffernfolge korrigiert [1., 2., 2.1., 3, statt 1., 3., 3.1., 4.):
- Es seien die Verfügung und das Urteil vom 19. November 2015 (insbesondere die Ziffern 1 – 5) aufzuheben und die Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin des erstinstanzlichen Verfahrens gutzuheissen. 1.1. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil vom 19. Novem- ber 2015 (insbesondere die Ziffern 1 – 5) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Subeventualiter seien die Ziffern 3 und 5a und b der Verfügung und des Urteils vom 19. November 2015 aufzuheben und für den Fall des Unterliegens der Beschwerdeführerin die Entscheidge- bühr auf CHF 6'375.00 sowie die Parteientschädigung an Be- schwerdegegner 1 auf CHF 3'180.00 zu reduzieren und die Um- triebsentschädigung an Beschwerdegegner 2 zu streichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner. Sodann stelle ich in prozessualer Hinsicht folgende Anträge:
- Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides sei gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.
- Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren die teilweise un- entgeltliche Rechtspflege i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu bewilligen, d.h. sie sei von der Leistung allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten zu be- freien. 2.1. Eventualiter seien die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses zu beziehen.
- Es seien allfällig von der Beschwerdeführerin zu leistende Partei- entschädigungen zu Lasten des Nachlasses zu beziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner. - 7 - Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wurde die Vollstreckung aufgeschoben und es wurde den Beschwerdegegnern Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äus- sern. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 90). Mit Eingabe vom
- Dezember 2015 stellte der Beschwerdegegner 1 den Antrag, der Vollstre- ckungsaufschub sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin nicht zu gewähren (act. 98). Auch der Beschwerdegegner 2 stellte den Antrag, es sei kein Vollstreckungsaufschub zu erteilen (act. 99). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde am Vollstreckungsaufschub festgehal- ten (act. 100). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (vorab per Fax) ersuchten I._____ und G._____ um Akteneinsicht (act. 93 und 94). Am 23. Dezember 2015 teilte die Be- schwerdeführerin mit, dass sie gegen die Akteneinsicht an sich nichts einzuwen- den habe. Allerdings sei diese erst ab dem Zeitpunkt der Fristansetzung zur Be- schwerdeantwort zu gewähren, damit sichergestellt bleibe, dass die Beschwerde- gegner nicht indirekt über eine längere Frist zur Beschwerdeantwort verfügen könnten (act. 102). Die Akten der Vorinstanz waren bereits nach Eingang der Beschwerde beigezo- gen worden. Das Verfahren ist spruchreif.
- Begründung der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Sache befasst. Kurz zusammen- gefasst hielt sie zunächst fest, die Beschwerdeführerin sei als testamentarisch ausgeschlossene gesetzliche Erbin zur Willensvollstreckerbeschwerde legitimiert. 2.2. Die Vorinstanz erwog danach, es werde geltend gemacht, die Willensvoll- strecker stünden in einem Interessenkonflikt. In einem derartigen Fall sei danach zu unterscheiden, ob der Interessenkonflikt durch Ernennung des Erblassers im Testament geschaffen und diesem bekannt gewesen sei oder ob der Interessen- konflikt erst nach dem Tod entstanden sei. Nur im zweiten Fall könne aufsichts- rechtlich eingegriffen werden. Falls dem Erblasser der Interessenkonflikt bereits bekannt gewesen sei, so sei dies von den Erben unter dem Vorbehalt der Ungül- - 8 - tigkeitsklage hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Testa- ment sei mutmasslich vom Beschwerdegegner 1 aufgesetzt worden. Dieser habe zusammen mit dem als Ersatzwillensvollstrecker ernannten M._____ die Kontrolle über den Nachlass erlangen wollen. Der als zweiter Willensvollstrecker eingesetz- te Beschwerdegegner 2 sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, den Beschwerdegegner 1 zu kontrollieren. Die Vorinstanz vertritt hierzu die Auffas- sung, aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände liege es auf der Hand, dass der Erblasser einen allfälligen Interessenkonflikt be- wusst in Kauf genommen habe. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen sei deshalb nicht möglich. 2.3. Möglich seien hingegen – so die Vorinstanz weiter – aufsichtsrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Handlungen der Willensvollstrecker nach dem Tod des Erblassers, sofern eine Pflichtverletzung vorliege. Sie prüfte daher die geltend gemachten Pflichtverletzungen im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, der Erblasser habe bereits in einem In- terview im Jahr 2012 ausgeführt, er habe ein Testament errichtet. Dennoch habe der Beschwerdegegner 1 nur das Testament vom 30. April 2013 eingereicht. Die Beschwerdegegner hätten dazu ausgeführt, dass es frühere Testamente gegeben habe. Diese seien jedoch beim Verfassen eines neuen Testaments jeweils ver- nichtet worden. Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss, die Beschwerdeführe- rin habe nicht mehr als einen Verdacht geäussert, die Beschwerdegegner könn- ten nicht alle letztwilligen Verfügungen eingeliefert haben. Konkrete, objektive An- haltspunkte dafür beständen indes nicht. Eine Pflichtverletzung der Beschwerde- gegner sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern vorgeworfen, sie ungenü- gend zu informieren. Nach der Praxis des Bundesgerichts habe die Beschwerde- führerin ein umfassendes Informationsrecht. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechten eines ausgeschlossenen Pflichtteilserben seien nicht so eindeutig, wie dies die Beschwerdeführerin darstel- le. Einem übergangenen Pflichtteilserben stünden zwar Sicherungsrechte zu, doch bleibe er bis zur rechtskräftigen Durchsetzung der Erbenstellung ein bloss - 9 - virtueller Erbe. Dem virtuellen Erben solle ermöglicht werden, die Pflichtteilsmas- se zu berechnen. Der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin bereits am 14. Januar 2015 und damit noch vor der Testamentseröffnung Kopien der Steuererklärungen 2011 bis 2013 sowie einen Aktivenstatus per Todestag und per 31. Dezember 2014 übergeben und ihr weitere Akteneinsicht angeboten, von der sie aber keinen Gebrauch gemacht habe. Am 20. Februar und am 13. März 2015 seien der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von weiteren Unterlagen abge- geben worden. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe die Beschwer- deführerin zwar nicht alle gewünschten Unterlagen erhalten. Eine Pflichtverlet- zung der Willensvollstrecker liege dennoch nicht vor. Insbesondere seien die Be- schwerdegegner nicht verpflichtet gewesen, Unterlagen zum Kauf und zur an- schliessenden Vermietung eines Privatjets durch den Erblasser herauszugeben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe am 8. Januar 2015 60 Stimmrechtsaktien der O._____ AG, die von der Gesell- schaft selbst gehalten worden seien, auf M._____ übertragen. Dieser habe damit die Stimmenmehrheit erlangt. Die Vorinstanz führte dazu aus, es habe sich um Aktien der Gesellschaft gehandelt, die nicht zum Nachlass gehörten. Der Be- schwerdegegner 1 habe bei der Übertragung der Aktien nicht als Willensvollstre- cker gehandelt, weshalb auch keine entsprechende Pflichtverletzung vorliegen könne. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin ein Informationsrecht bezüglich der Übertragung. Denn die Aktien seien zum Nennwert übertragen wor- den und es sei nicht auszuschliessen, dass eine Liberalität enthalten sei. Dies sei für die Berechnung der Pflichtteilsmasse von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe behauptet, der Erblasser habe bis im Jahr 2013 50% der Aktien der N._____ AG besessen. Diese Aktien seien am 13. Dezember 2013 vermutungsweise an M._____ übertragen worden. Im Steuerinventar 2013 sei kein erkennbarer Mehrwert ersichtlich, obwohl diese Beteiligung erheblich mehr Wert gehabt habe als den Steuerwert, insbesondere wenn noch die künftige 50- bzw. 70-jährige Nutzung der Urheberrechte einbezogen werde. Die Vo- rinstanz erwog, die Übertragung habe noch zu Lebzeiten des Erblassers stattge- funden, weshalb eine Verletzung der Willensvollstreckerpflichten durch die Be- - 10 - schwerdegegner auszuschliessen sei. Auch in diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin indes ein Informationsrecht, da die Übertragung eine Schen- kung darstellen könne, was für den Nachlass bzw. die Berechnung der Pflicht- teilsmasse von Bedeutung wäre. Die Beschwerdeführerin habe weiter moniert, dass der Erblasser für sie ein Bank- konto (sog. Volljährigkeitskonto) eingerichtet habe, dessen Saldo bei Erreichen der Volljährigkeit auszubezahlen gewesen wäre. Trotz entsprechender Aufforde- rung sei die Auszahlung in der Höhe von rund CHF 84'700.00 nicht erfolgt. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten geblieben, dass der Erblasser Inhaber des Kontos gewesen sei. Ein rechtlich bindendes Schenkungsversprechen liege nicht vor. Das Konto bilde Teil des Nachlasses. Die Beschwerdegegner hätten keine Pflicht gehabt, eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe im provisorischen Inventar per tt.mm.2014 das Motorboot … im …see, das einen Wert von mehr als 500'000 Franken aufweisen könne, als Eigentum des Be- schwerdegegners 2 bezeichnet. Das Boot sei auf den Erblasser eingetragen und sei Teil des Nachlasses. Der Beschwerdegegner 2 versuche mit Hilfe des Be- schwerdegegners 1, Vermögenswerte des Nachlasses an sich zu reissen. Die Vo- rinstanz wies darauf hin, dass eine Vereinbarung vom 1. Juli 2013 zwischen dem Erblasser und dem Beschwerdegegner 2 vorhanden sei, wonach das Boot dem Beschwerdegegner übergeben/geschenkt worden sei. Die Frage des Eigentums werde später zu klären sein. Der Beschwerdegegner 1 habe am 20. Februar 2015 ein Inventar per tt.mm.2014 erstellt. Dieses habe er ausdrücklich als "provisori- sches Inventar (ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit) als einstweilige Arbeitsgrundlage (Anpassungen erforderlich)" bezeichnet. Das Boot sei mit dem Wert null Franken und dem Hinweis der Eigentumsansprache des Beschwerde- gegners 2 eingetragen worden. Der Beschwerdegegner 1 habe damit korrekt ge- handelt. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, im Inventar seien verschiedene Kunst- werke nicht aufgeführt, so ein Bild von Dali in der Wohnung in P._____. Die Be- schwerdegegner hätten dem entgegengehalten, dass im provisorischen Inventar - 11 - vom 20. Februar 2015 nur die in der Schweiz befindlichen Werke enthalten seien. Bei Versand des Inventars seien die Inventare der Wohnung in P._____ und des Hauses in Portugal noch nicht bereit gewesen. Darauf sei im Willensvollstrecker- bericht hingewiesen worden. Im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung sei in Österreich der Nachlass aufgenommen und geschätzt worden. Das Bild von Dali sei darin enthalten gewesen. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung der Be- schwerdegegner sei unbestritten geblieben. Der Vorwurf der Verheimlichung von Kunstobjekten sei eine haltlose Unterstellung. Der Erblasser sei Mieter einer Wohnung im Q._____ Zürich gewesen. Die Be- schwerdeführerin sei der Meinung, der Mietvertrag hätte gekündigt werden müs- sen. Die Beschwerdegegner hätten angegeben, in der Wohnung eventuell ein Museum für den Erblasser einrichten zu wollen. Dies habe aber nicht den Tatsa- chen entsprochen. Tatsächlich wohne nun die Tochter des Beschwerdegegners 2 auf Kosten des Nachlasses in der Wohnung. Die Vorinstanz kam zu Schluss, den Beschwerdegegnern könne kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Mietver- trag nicht sofort nach dem Tod des Erblassers gekündigt hätten. Seit der Anord- nung der Erbschaftsverwaltung durch das Notariat E._____ hätten sie dazu auch keine Kompetenz mehr. Wenn der Tochter des Beschwerdegegners erlaubt wor- den sei, die Wohnung zu benützen, so entspreche dies einem üblichen Verhalten in normalen Familienverhältnissen. Da der Pflichtteil nach dem Stand des Nach- lasses am Todestag berechnet werde, sei eine Benachteiligung der Beschwerde- führerin ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung durch die Beschwerdegegner sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe moniert, die Beschwerdegegner würden zu Lasten des Nachlasses einen Prozess von J._____ in Österreich finanzieren. Die Be- schwerdegegner hätten eingewendet, der Erblasser sei aus Publizitätsgründen nicht als Verfahrenspartei aufgetreten, aber der Auftraggeber des Verfahrens ge- wesen und habe die entsprechenden Rechnungen bezahlt. Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 20. Februar 2015 gehe her- vor, dass der Erblasser und J._____ im Herbst 2014 in Wien ein Gerichtsverfah- ren gegen österreichische Medien ausgelöst hätten. Aufgrund dieses Berichts sei - 12 - davon auszugehen, dass der Erblasser Verfahrenspartei gewesen sei, insofern sei jene Information nicht korrekt gewesen. Da der Bericht im Anfangsstadium der Willensvollstreckung erstattet worden sei, könnten gewisse Unschärfen aber noch toleriert werden. In der Sache selbst könne die Fortsetzung des Prozesses unter Umständen auch dann ratsam sein, wenn der Erblasser selbst nicht Prozesspartei sei, hierzu lägen indes nicht genügend Fakten vor. Eine Pflichtverletzung der Be- schwerdegegner sei derzeit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei eine Benach- teiligung der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Berechnung des Pflichtteils nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, er habe in einem am tt.mm.2015 erschienen Interview den Inhalt des Testaments und den Nachlass diskutiert. Der Beschwerdegegner habe entgegnet, er habe alle Inter- viewanfragen abgeblockt. Als er Ende April 2015 beim Bildhauer für das Grabmal gewesen sei, habe dieser einen Anruf einer Journalistin erhalten und ihm das Te- lefon übergeben. Er habe versucht, die heftigen Verdächtigungen bzw. Behaup- tungen bezüglich Testamentsanfechtung und einem angeblichen Streit um das Erbe zu entkräften. Wahre und unwahre Details des Testaments seien schon kurz nach dem Tod in verschiedenen Medien kolportiert worden, wobei vieles erfunden sei. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschwerdegegner 2 zwar einräume, En- de mm.2015 – und damit in einem Zeitpunkt, als er als Willensvollstrecker sus- pendiert gewesen sei – telefonisch Fragen einer Journalistin beantwortet zu ha- ben. Es sei jedoch nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 geheimzuhaltende Informationen preisgegeben habe, weshalb eine Pflichtverletzung nicht glaubhaft gemacht sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegeg- ner hätten zu vertuschen versucht, dass wegen Unterlassungen des Manage- ments für den zweiten Teil der damals laufenden Tournee des Erblassers kein Versicherungsschutz bestanden habe. Die Beschwerdegegner hätten damit einen Schaden in Millionenhöhe in Kauf genommen. Der Beschwerdegegner 1 habe R._____ von der S._____ AG mit der Abwicklung der Tournee-Abrechnung beauf- tragt, obschon dieser als Organ bzw. Vertreter von Firmen, welche selber hohe - 13 - Ansprüche aus dem Tournee-Abbruch geltend machen würden, in einem eklatan- ten Interessenkonflikt stehe. Der Auftrag sei mutmasslich zum alleinigen Vorteil von M._____ erfolgt. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Frage der Versicherung sei komplex, weshalb die Erbschaftsverwaltung am 13. August 2015 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe. Der Umstand, dass mit der Tournee-Abrechnung jemand beauftragt worden sei, der mit Firmen verbunden sei, welche dem Nachlass entgegenstehende Interessen hätten, möge zwar prob- lematisch sein, rechtfertige aber keine Absetzung als Willensvoll-strecker. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein Grund für eine Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker vorliege. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehren hielt die Vorinstanz dafür, das Mandat der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker sei mit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung sistiert worden. Auf die Begehren sei deshalb nicht einzutreten.
- Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift von rund 55 Seiten zu- nächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Offizial- grundsatzes. Weiter moniert sie die Verfahrensdauer. Das Verfahren habe über acht Monate gedauert, obwohl der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass die Be- schwerdeführerin nur ein Jahr Zeit habe, um eine Ungültigkeits- und Herabset- zungsklage einzureichen. Die Frist laufe am 11. Februar 2016 ab (vgl. act. 88 S. 5-9). Danach kritisiert sie die vorinstanzliche Prozesskostenfestsetzung (vgl. act. 88 S. 9 ff.). Weiter folgt die Beschwerdeführerin der Begründung im vorinstanzlichen Ent- scheid und bringt zu den meisten Punkten Rügen an (vgl. act. 88 S. 17 ff.). Auf die Einzelheiten der vorgebrachten Argumente ist im Rahmen der Würdigung einzugehen. - 14 -
- Würdigung 4.1. Verfahrensordnung, Rügeprinzip, massgebliche Anträge Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschafts- verwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 518 N 97). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Ent- scheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht nach § 139 Abs. 2 GOG ausgeübt. Nach der Praxis der Kammer sind erstinstanzliche Beschwerde- entscheide der Einzelgerichte als Aufsichtsbehörden über Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG) mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO an- zufechten. Die Bestimmungen der ZPO kommen dabei als kantonales Recht zur Anwendung (OGer ZH, PF130013 mit Hinweisen auf ZR 111 Nr. 14 und OGer ZH LF110053). Die Beschwerdeschrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass mit der Begründung auch Beschwerde- anträge gestellt werden müssen, geht nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz her- vor, ergibt sich jedoch aus der sog. Begründungspflicht. Da die Beschwerde auch reformatorische Wirkung haben kann, ist ein Aufhebungsantrag mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 34). Ein An- trag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann. Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH PS150179 mit Hinweisen auf BGE 137 III 617 sowie OGer ZH PF110013, bestätigt mit BGer 4D_61/2011). Die ge- stellten Anträge sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach Treu und Glau- ben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a, BGE 137 III 617 E. 6.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen - 15 - Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Argumentation stützt. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorge- bracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (OGer, RT120121, veröffent- licht auf www.gerichte-zh.ch, ZK ZPO, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249, BGE 130 III 136 sowie OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag, das Urteil und die Verfü- gung vom 19. November 2015 (insbesondere die Ziffer 1 – 5) seien aufzuheben und es seien ihre Rechtsbegehren des erstinstanzlichen Verfahrens gutzuheis- sen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in verschiede- nen Eingaben eine Vielzahl von Anträgen. Über einen Teil davon wurde wie oben dargelegt in separaten Geschäften entschieden, so insbesondere über die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung und die Anordnung eines Inventars. Der nicht nä- her präzisierte Antrag, es seien "die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin des erstinstanzlichen Verfahrens seien gutzuheissen", kann somit nicht mehr zum Ur- teil erhoben werden. Es liegt daher grundsätzlich ein ungenügender Antrag vor. Nach Treu und Glauben ist der Antrag indes so zu verstehen, dass die Be- schwerdeführerin die Gutheissung derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellten Anträge verlangt, über die noch nicht entschieden wurde und in deren Hinsicht sie in der Beschwerdeschrift konkrete Rügen anbringt. 4.2. Rechtliches Gehör, Verfahrensmaxime, Rechtsverzögerung Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Verfahrensdauer von über acht Monaten sei zu lange gewesen. In der ungebührlichen Verzögerung liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Gehörsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf Entscheid innert nützlicher Frist mitumfasse. - 16 - Nach Eingang der Beschwerde vom 12. März 2015 hat die Vorinstanz die anwalt- lich vertretene Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2015 in Nach- achtung von Art. 131 ZPO aufgefordert, zwei weitere Exemplare der Beschwerde- schrift einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 2. April 2015 stellte die Beschwer- deführerin weitere Begehren betreffend Auskunft, Akteneinsicht und Zahlung und erweiterte ihre ursprünglichen Rechtsbegehren erheblich (act. 9). Mit Verfügung vom 7. April 2015 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist an, um die Beschwerde zu beantworten. Am 13. Mai 2015 erstreckte sie die Frist bis am 29. Mai 2015 (act. 11). Während diese Frist noch lief, reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015 eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde ein (act. 17). Diese wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2015 den Beschwerde- gegnern zur Beantwortung zugestellt (act. 24). Die Beschwerdeantworten der Be- schwerdegegners gingen am 29. Mai 2015 ein (act. 29 und 30). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner zu äussern. Auf Gesuch der Be- schwerdeführerin wurde diese Frist bis am 13. Juli 2015 erstreckt (act. 32). Am
- Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin wiederum zwei umfangreiche Einga- ben ein und stellte neu den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hinsichtlich der Gerichtskosten (act. 42 und 43). Am 16. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdegegner 1 beim Bezirksgericht Meilen und erklärte, er wolle zu den Noven Stellung nehmen (act. 48). Gleiches verlangte der Beschwerdegegner 2 am 21. Juli 2015 (act. 51). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 bzw. vom 21. Juli 2015 wurde dem Beschwerdegegner 1 bzw. dem Beschwerdegegner 2 Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (act. 49 und 52). Am 13. August 2015 wurde den Parteien der Wechsel des zuständigen Richters angezeigt (act. 55). Am 19. August 2015 und am 21. August 2015 erstatteten die Beschwerdegegner je separat Stellungnahmen, welche der Beschwerdeführerin mit der Bemerkung zugestellt wurden, es seien darin keine Noven enthalten (act. 57, 58 und 64). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr Frist anzusetzen, um zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner wiede- rum Stellung nehmen zu können (act. 68). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde die Frist antragsgemäss angesetzt (act. 70). Am 11. November 2015 ging - 17 - die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (act. 73). Am 19. November 2015 erging der vorinstanzliche Entscheid. Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass die Vorinstanz das Verfahren ohne Unterbrüche vorangetrieben und nach Eingang der letzten Stellungnahme rasch entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung und eine daraus abzuleitende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass allein die Be- schwerdeführerin mehr als 150 Seiten aufwandte, um die Vielzahl ihrer Begehren zu begründen und noch gegen Ende Oktober 2015 darauf beharrte, etwas vortra- gen zu können, wofür sie dann rund 20 Seiten brauchte (vgl. act. 73). Das spricht für sich, nicht hingegen für den Vorwurf an die Vorinstanz. Die Aufsicht über die Willensvollstrecker gilt als Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit, auch wenn eine Gegenpartei vorhanden ist, was für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht typisch ist. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (§ 83 Abs. 3 GOG, OGer ZH PF130013, BGE 136 III 178 E. 5.2). Im Allgemeinen tragen die Parteien auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (BGE 125 III 231 E. 4a). Man könnte sich fragen, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Pflicht des Gerichtes darüber hinaus in Richtung der Erforschung des Sachverhalts geht, weil die Un- tersuchungsmaxime bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Fehlen einer Gegen- partei ausgleichen soll (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 248 N 27). Denn dort wo eine Gegenpartei fehlt, besteht die Gefahr, dass der Gesuchsteller den Sachverhalt einseitig zu seinen Gunsten darstellt und das Gericht aufgrund eines unzutreffenden Sachverhalts entscheidet, sofern es vom Gesuchsteller kei- ne Beweismittel verlangt oder selber Abklärungen vornimmt. Diese Gefahr be- steht indes dann nicht, wenn wie im vorliegenden Verfahren eine Gegenpartei vorhanden ist. Die Vorinstanz musste deshalb nichts unternehmen, was über die Abklärungspflicht der (gewöhnlichen) Untersuchungsmaxime hinausgeht. Nach- dem sich die Parteien detailliert geäussert und die massgeblichen Dokumente eingereicht hatten, musste die Vorinstanz deshalb entgegen der Ansicht der Be- - 18 - schwerdeführerin nicht von sich aus den Sachverhalt weiter erforschen. Eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime sowie eine daraus abzuleitende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.3. Interessenkollision Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb aus ihrer Sicht keine Interessen- kollision vorliege, die ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erforderlich mache. Sie begründete insbesondere, weshalb die Übertragung von Aktien der O._____ AG an M._____ nicht zu beanstanden sei und weshalb die Vorwürfe der Beschwerde- führerin hinsichtlich einer nicht abgeschlossenen Versicherung für die letzte Tour- nee des Erblassers nicht stichhaltig seien. Die Beschwerdeführerin legt mit der Beschwerde im wesentlichen dar, weshalb aus ihrer Sicht ein Interessenkonflikt aufsichtsrechtlich auch dann relevant sein soll, wenn seine Wurzel in der Vorge- schichte der Entstehung des Testaments liegt, sich aber erst während der Ab- wicklung des Nachlasses manifestiert. Sie macht Ausführungen abstrakter Art und wiederholt die Vorwürfe bezüglich der Aktienübertragung und der letzten Tournee. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich hingegen nicht näher ausei- nander. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Rügeobliegenheit insofern nicht nachge- kommen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.4. Nichteinlieferung aller letztwilligen Verfügungen, Informationsbegehren 4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen weiter, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner zu Unrecht nicht zur Erteilung der verlangten Auskünfte verurteilt. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und damit die Suspendierung der Willensvollstreckung könne nicht dazu führen, dass sich die Beschwerdegeg- ner ihrer Auskunftspflicht entziehen könnten. Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren ist danach zu unterscheiden, ob sie sich auf Nachlassgegenstände oder auf Dokumente der Beschwerdegegner bezieht. In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob das Verhalten der Be- schwerdegegner vor oder nach der Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu beur- teilen ist. - 19 - Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum des Nachlasses an die Erben. Sofern der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, geht der Besitz an diesen. Zum Nachlass gehören auch Aufzeichnungen des Erblassers, so insbe- sondere seine Privatkorrespondenz (vgl. etwa Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 73, 79 und 80). Die Erben und der Willensvollstre- cker sind sich gegenseitig zu Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Willensvoll- strecker auskunftsberechtigt ist auch der testamentarisch ausgeschlossene Erbe. Das Auskunftsrecht kann jeder Erbe einzeln ausüben. Es ist grundsätzlich umfas- send. Der Willensvollstrecker muss über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen und über den Nachlass informieren. Er darf beispielsweise einen um Auskunft er- suchenden Erben nicht an eine Bank verweisen, sondern er muss ihm selber Auskunft geben (vgl. auch Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 217 und 220). Erfüllt der Willensvollstrecker seine Auskunftspflicht nicht, so kann er im Beschwerdeverfahren dazu verpflichtet werden, dem Erben die ihm zustehenden Auskünfte zu erteilen (vgl. ZR 94 Nr. 64). 4.4.2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat das Bezirksgericht Meilen am 23. März 2015 die Erbschaftsverwaltung angeordnet und damit das Notariat E._____ beauftragt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist damit die Willens- vollstreckung sistiert worden. Bereits im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am
- April 2015 das Auskunftsbegehren gestellt hatte, waren die Beschwerdegegner nicht mehr befugt und verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in Nachlass- akten zu geben. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren in dieser Hinsicht zu Recht nicht gutgeheissen. 4.4.3. Eine andere Frage ist, ob die Beschwerdegegner in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Anordnung der Erbschaftsverwaltung ihrer Aus- kunftspflicht genügend nachgekommen sind und ob gegebenenfalls aufsichts- rechtliche Massnahmen anzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüg- lich zwar keine Anträge gestellt, doch ist die Aufsichtsbehörde auch nicht an Par- teianträge gebunden (vgl. wiederum etwa Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517- 518 ZGB, Art. 517-518 N 557). Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass die Willensvollstrecker nicht schon am ersten Tag der Willensvollstreckung alle Infor- - 20 - mationen liefern können. Sie macht indes geltend, ihr Informationsbedürfnis sei dringend, da die Frist für die Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage laufe. So- weit die Beschwerdeführerin ihre formelle Erbenstellung durchsetzen will, ist sie nicht auf Informationen der Willensvollstrecker angewiesen, da es in dieser Hin- sicht einzig darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin pflichtteilsgeschützte Erbin ist und ihre Erbenstellung testamentarisch ausgeschlossen wurde. Wenn es der Beschwerdeführerin darum geht, gegebenenfalls gewisse lebzeitige Zuwen- dungen herabsetzen zu wollen, so benötigt sie dazu in erster Linie einen Über- blick über den Nachlass. Obwohl der Nachlass umfangreich ist und sich örtlich gesehen auf mehrere Länder verteilt, lag ein erstes provisorisches Inventar be- reits am 20. Februar 2015 vor und wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 2/13). Dieses Dokument erhielt die Beschwerdeführerin ebenso wie den gleichen- tags erstellten Bericht des Beschwerdegegners 1 sowie Kopien verschiedener Unterlagen aus dem Nachlass (vgl. Beilagen zur Beschwerde, act. 2/1-26). Auch bezüglich der Schriftstücke, in die ein Willensvollstrecker grundsätzlich Einblick gewähren muss, ist ihm ein gewisser organisatorischer Spielraum zuzugestehen. Zur ordnungsgemässen Abwicklung der zu erledigenden Geschäfte und zur Vor- bereitung der Erbteilung ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Willensvoll- strecker zunächst einen Überblick verschafft und Einsicht erst dann gewährt, wenn er die Akten selber eingehend geprüft hat. Es ist deshalb nicht zu bean- standen, wenn der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mitteilte, dass er vorerst nicht alle Unterlagen vorlege, und die Beschwerdeführerin aufforderte, ihm eine Liste der noch verlangten Dokumen- te zuzusenden (act. 10/62). Die Beschwerdeführerin verlangte dann mit Brief vom
- Februar 2015 vollständige Akteneinsicht und offerierte fünf Termine (act. 10/64). Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 lehnte der Beschwerdegegner 1 das Einsichtsgesuch nicht ab, erklärte aber, dass die vorgeschlagenen Termine zu kurzfristig seien. Er bemühe sich, der Beschwerdeführerin in den nächsten zwei Wochen Terminvorschläge zukommen zu lassen (act. 10/66). Die Terminvor- schläge wartete die Beschwerdeführerin dann aber nicht ab, sondern reichte vor Ablauf der zwei Wochen die hier zu beurteilende Beschwerde ein. Sie wusste, dass deswegen die Willensvollstrecker in Bälde nicht mehr über den Nachlass - 21 - verfügen und Unterlagen herausgeben konnten, wies sie doch mit Schreiben vom
- März 2015 die Beschwerdegegner darauf hin, dass sie aufgrund des Urteils vom 23. März 2015 [mit dem die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde] nur noch eine begrenzte Zeit als Willensvollstrecker Handlungen ausführen könnten (act. 10/72). Mit der Erhebung der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin in Kauf, dass sie während der Dauer der Erbschaftsverwaltung die gewünschten Un- terlagen nicht mehr von den Beschwerdegegnern verlangen konnte, sondern sich diesbezüglich an das Notariat E._____ wenden musste. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den Beschwerdegegnern keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wenn sie bis am 23. März 2015 noch nicht alle verlangten Unterlagen der Beschwerde- gegnerin zugestellt hatten. 4.4.4. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit der Anord- nung der Erbschaftsverwaltung die Willensvollstreckung nicht aufgehoben, son- dern lediglich sistiert wurde. Wie soeben dargelegt, bedeutet dies dennoch, dass die Beschwerdegegner zurzeit nicht über den Nachlass verfügen können und dementsprechend auch keine Unterlagen aus dem Nachlass vorzulegen haben. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdegegner 1, der Dar- stellung der Beschwerdeführerin seit Dutzenden von Jahren Rechtsberater des Erblassers gewesen war, hinsichtlich dieses Mandates rechenschaftspflichtig ist. Der Beschwerdeführerin geht es in erster Linie um Entwürfe von Testamenten, Notizen und Aufzeichnungen (act. 88 S. 19). Diese Unterlagen erlaubten es der Beschwerdeführerin, die Entstehung des schliesslich eröffneten Testaments nachvollziehen zu können. Der Erblasser legte in seiner letztwilligen Verfügung fest, was mit seinem Nach- lass zu geschehen hat. Die Erben haben das Testament so hinzunehmen, wie es ist. Der Erblasser war zu Lebzeiten seinen künftigen Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Er durfte sich zur Erstellung des Testaments beraten lassen und er durfte auf die Vertraulichkeit vertrauen. Das Geheimhaltungsinte- resse des Erblassers ist höher zu bewerten als das Interesse der Erben, die vom Rechtsanwalt und späteren Willensvollstrecker wissen möchten, wie es zum schliesslich verfassten Testament kam (so z.B. richtig auch Hans Rainer Künzle, - 22 - BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 218). Die vordringliche Gewichtung der Interessen des Erblassers gegenüber der sozusagen "Neugier" der Erben darf im Übrigen auch als Ausdruck des Respekts gegenüber einem Erblasser verstanden werden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch da- rauf, in Entwürfe von Testamenten, Notizen und Aufzeichnungen, die aus der Zeit vor dem Versterben des Erblassers und damit vor Beginn des Willensvollstre- ckermandates stammen, Einsicht zu nehmen. Die Frage, ob dies anders zu beur- teilen wäre, wenn konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass die Willensvollstre- cker nicht alle letztwilligen Verfügungen eingeliefert hätten, kann vorliegend un- beantwortet bleiben. Die Beschwerdeführerin stellt zwar eine solche Vermutung in den Raum, allerdings ohne auch Indizien dafür zu benennen. Die bloss theoreti- sche – bei jedem Todesfall bestehende – Möglichkeit der Nichteinlieferung aufge- hobener früherer Testamente, die aber physisch nicht vernichtet sind, genügt in- des nicht, um die Vertraulichkeit zwischen dem Erblasser und seinem Berater aufzuheben. 4.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner im Zu- sammenhang mit ihrer Informationspflicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. - 23 - 4.5. Übertragung von Aktien der O._____ AG Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Nachlass habe bis am 8. Januar 2015 über 128 Inhaberaktien der O._____ AG mit einem Nennwert von 1'000 Franken verfügt. M._____ habe über 68 Inhaberaktien mit gleichem Nennwert verfügt. In Umsetzung von Ziffer 11.4. des Vertrages zwischen dem Erblasser und M._____ vom 27. November 1995 (act. 2/22) habe der Beschwerdegegner am 8. Januar 2015 60 Stimmrechtsaktien mit einem Nominalwert von 100 Franken, die von der Gesellschaft gehalten worden seien, an M._____ übertragen. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerde- führer habe die Übertragung nicht als Willensvollstrecker, sondern als Verwal- tungsrat der Gesellschaft vorgenommen. Die Vereinbarung vom 27. November 1995 sei vom Testamentseröffnungsrichter zusammen mit dem Testament eröff- net worden. Zusammen mit dem Testamentseröffnungsrichter sei prima facie da- von auszugehen, dass M._____ aufgrund von Ziffer 11.4 des Vertrages mit Bezug auf die Übertragung der Aktien an der O._____ AG auf den Todesfall des Erblas- sers hin eine Stellung als Vermächtnisnehmer eingenommen habe. Ein Willens- vollstrecker dürfe aber ein Vermächtnis nicht auszahlen, wenn möglicherweise Pflichtteile verletzt sein könnten und die Frage einer allfälligen Herabsetzungskla- ge noch offen sei. Gemäss den Bestimmungen des Vertrages wurden die beim Tod zu übertragen- den Aktien vom Erblasser und von M._____ bereits zu Lebzeiten an die O._____ AG übertragen. Die Aktien gehörten also beim Tod des Erblassers nicht diesem (und daher heute auch nicht dem Nachlass), sondern der Gesellschaft als eigen- ständiger juristischer Person. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Be- schwerdegegner 1 die Aktien nicht in seiner Funktion als Willensvollstrecker über- tragen hat, ist somit zuzustimmen. Es ist dem Beschwerdegegner 1 deshalb auch keine Pflichtverletzung als Willensvollstrecker vorzuwerfen, wenn er als Verwal- tungsrat der Gesellschaft am 8. Januar 2015 M._____ die vertraglich vorgesehe- ne Anzahl Aktien der O._____ AG übertragen hat. - 24 - Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der vertragli- chen Vereinbarung, deren Wirkung mit dem Tod eintritt, sind deswegen nicht als haltlos zu bezeichnen. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass die Vertragsbe- stimmung in einem ordentlichen Verfahren als verdeckte Verfügung von Todes wegen qualifiziert werden könnte und sich die Frage einer Pflichtteilsverletzung stellen würde. Hätte der Beschwerdegegner vor dem Hintergrund einer möglichen Herabsetzungsklage ein Vermächtnis aus dem Nachlass ausgerichtet – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – wäre dies wohl problematisch gewesen. Da die übertragenen Aktien jedoch der Gesellschaft und nicht in den Nachlass gehörten, liegt keine Ausrichtung eines Vermächtnisses aus dem Nachlass vor und eine Verletzung von Pflichten des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstre- cker ist zu verneinen. Ob gegebenenfalls dem Nachlass eine Forderung gegen die Gesellschaft zusteht, ist hier nicht zu beurteilen. Ein allfälliger Interessenkon- flikt des Beschwerdegegners 1 bezüglich seiner Aufgaben als Willensvollstrecker und als Verwaltungsrat wurde vom Erblasser im Übrigen ganz offensichtlich in Kauf genommen, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen ausgeschlossen sind. 4.6. Übertragung von Aktien der N._____ AG Die Beschwerdeführerin behauptet, der Erblasser habe im Dezember 2013 seine Anteile an der N._____ AG viel zu billig an M._____ verkauft. Zu Recht ist die Vo- rinstanz zum Schluss gekommen, dass bezüglich des Verkaufs an sich dem Be- schwerdegegner 1 als Willensvollstrecker kein Vorwurf zu machen ist, da der Ver- kauf noch vom Erblasser selbst vorgenommen worden war. Zutreffend hat die Vo- rinstanz auch festgehalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Ge- schäfts ein Informationsrecht zukommt, da der Kaufpreis für die Berechnung der Pflichtteilsmasse relevant ist. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe den Kaufpreis trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gegeben (act. 88 S. 33 mit Verweis auf act. 42 Rz 26). Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete die Beschwerdefüh- rerin jedoch nur unsubstanziert, sie habe den Beschwerdegegner 1 mehrfach auf seine Informationspflicht aufmerksam gemacht (act. 42 Rz 26). Eine Pflichtverlet- zung durch den Beschwerdegegner 1 ist damit nicht erstellt. Zu Unrecht macht die - 25 - Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegner hätten sie auf Herabset- zungsansprüche hinweisen müssen. Eine solche Pflicht kann gegenüber juristi- schen Laien bestehen, nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin, die von ei- nem Fachanwalt Erbrecht vertreten wird. 4.7. Volljährigkeitskonto Die Vorinstanz erwog, Inhaber des sogenannten Volljährigkeitskontos sei der Erb- lasser gewesen, weshalb die Beschwerdegegner zu Recht keine Auszahlung an die Beschwerdeführerin vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf die Behauptung der Beschwerdegegner, es habe kein Schenkungsversprechen vorgelegen, abstellen dürfen, ohne der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Vorinstanz habe damit den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 88 S. 34). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich zum sogenannten Volljährigkeitskonto in der Eingabe vom 28. Mai 2015 und stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, es liege weder ein Schenkungsversprechen noch ein Schenkungsvertrag vor (act. 30 Rz 126-131 und Rz 188-190, zitiert im angefochtenen Entscheid act. 87 S. 18). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich dazu zu äussern (act. 32). Der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Nicht stichhaltig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- ner hätten ihr Informationen zum sogenannten Volljährigkeitskonto vorenthalten. Aus den von ihr zitierten Briefen an den Beschwerdegegner 1 (act. 88 S. 35 mit Hinweis auf act. 10/70 und 10/72) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kontonummer und den Saldo kannte. Verweigert wurden ihr nicht die Informatio- nen, sondern die Auszahlung. Die Vorinstanz begründete, weshalb die Verweige- rung der Auszahlung zu Recht erfolgte. Diese Begründung wird von der Be- schwerdeführerin nicht gerügt. - 26 - 4.8. Motorboot … Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Erblasser habe das Motorboot … auf dem …see nicht dem Beschwerdegegner 2 geschenkt. Dies, weil das Schiff noch im- mer auf den Erblasser eingetragen sei, der Beschwerdegegner 2 den Unterhalt für das Boot nicht bezahlt habe und der Vorgang den österreichischen Steuerbe- hörden nicht gemeldet worden sei. Der Erblasser und der Beschwerdegegner 2 hielten im Vertrag über das Boot un- ter anderem fest: "per 1.7.2013 übergibt/schenkt D._____ oben erwähntes … Boot an seinen Bruder" (act. 44/118). Aufgrund dieses Dokumentes durften die Beschwerdegegner zunächst davon ausgehen, das Boot gehöre dem Beschwer- degegner 2. Der Umstand, dass offenbar der Erblasser noch im Register einge- tragen ist, eine Meldung an das Steueramt unterblieb und der Beschwerdegegner 2 behauptetermassen die Unterhaltskosten für das Boot nicht bezahlte, ist für die Frage des Eigentumsübergangs nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist des- halb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegner das Fahrzeug in das In- ventar der Nachlassgegenstände aufnahmen und mit der Bemerkung "Eigentum C._____" versahen (act. 2/13 S. 31). 4.9. Wohnung "Q._____" Die Beschwerdeführerin räumte im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass nach An- gaben des Beschwerdegegners 1 die Wohnung "Q._____" noch nicht gekündigt worden sei, weil dort die Einrichtung eines Museums geprüft werde. Die Be- schwerdeführerin hält dies für unrealistisch (act. 17 S. 4-5). In der Beschwerde- schrift führt sie aus, die Beschwerdegegner hätten die Wohnung sofort kündigen müssen, ohne vorher eine Stellungnahme der Erben und Vermächtnisnehmer einzuholen (act. 88 S. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren die Beschwerdegegner nur bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Erbschaftsverwaltung, also bis am 23. März 2015, befugt, die Wohnung zu kündigen. Wenn offenbar die Idee bestand, in der Woh- nung "Q._____" ein Museum einzurichten, war es nachvollziehbar, dass die Be- - 27 - schwerdegegner darauf verzichteten, die Wohnung bereits in den ersten drei Mo- naten nach dem Tod des Erblassers zu kündigen. Eine Pflichtverletzung ist ihnen nicht vorzuwerfen. 4.10. Prozesskosten J._____ Im Bericht vom 20. Februar 2015 hielt der Beschwerdegegner 2 folgendes fest (act. 2/12 Rz 26): "Herr D._____ und Frau J._____ haben zum Persönlichkeitsschutz im Herbst 2014 Gerichtsverfahren in Wien gegen österreichische Medien ausgelöst und mit ihrer Rechtsvertretung Herrn RA Dr. Z1._____ be- auftragt. Diese Gerichtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Bis- lang sind ca. EUR 31'000 an Kosten aufgelaufen. Unter Berücksichti- gung des aktuellen Sachstandes und der Möglichkeit der Schadens- minderung haben die Willensvollstrecker entschieden, diese Rechtssa- chen einstweilen fortzusetzen, mit anderen Worten von einem Klage- rückzug mit Anspruchsverzicht abzusehen." Die Beschwerdeführerin monierte im vorinstanzlichen Verfahren, der Bericht sei insofern falsch, als der Erblasser nicht formell Verfahrenspartei in einem Verfah- ren in Wien gewesen sei, was vom Landesgericht für Zivilsachen, vom Landesge- richt in Strafsachen und vom Handelsgericht Wien bestätigt worden sei (act. 17 Rz 14 mit Hinweisen auf act. 18/85-87). Der Beschwerdegegner 1 widersprach dem in der Eingabe vom 28. Mai 2015 nicht, sondern führte aus, der Erblasser sei aus Publizitätsgründen nicht als Prozesspartei aufgetreten, habe "die entspre- chenden Rechnungen" aber bezahlt (act. 30 Rz 247). Die Vorinstanz ging davon aus, die ursprüngliche Information im Bericht vom
- Februar 2015, wonach der Erblasser Prozesspartei gewesen sei, sei nicht kor- rekt gewesen. Es handle sich dabei um eine gewisse Unschärfe, die noch toleriert werden könne. Die Frage, ob der Erblasser im Verfahren in Wien formell Prozesspartei war oder sich aus Publizitätsgründen im Hintergrund hielt, jedoch die Kosten trug, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Denn die Beschwerdeführerin macht auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, der Prozess sei nicht im Inte- resse des Erblassers geführt worden (act. 88 S. 39-41). Wenn die Beschwerde- - 28 - gegner offenbar veranlassten, dass die Kosten vorerst vom Nachlass weiter ge- tragen werden, so setzen sie den vom Erblasser eingeschlagenen Weg fort. Eine Pflichtverletzung ist ihnen nicht vorzuwerfen. 4.11. Interview des Beschwerdegegners 2 Der Beschwerdegegner 2 wurde in der "T._____ [Magazin]" vom tt. mm.2015 zi- tiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 2 streue er- kennbar Gift gegen die Beschwerdeführerin aus, und gibt das Zitat des Be- schwerdegegners 2 wieder: "Trotzdem fühlt sich da offenbar jemand benachtei- ligt" (act. 88 S. 42). Die Interpretation der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 habe mit dieser Aussage erkennbar Gift gegen sie ausgestreut, ist nicht zutreffend. Zum einen nicht, weil die Äusserung keinen Bezug auf die Beschwerdeführerin nahm, zum anderen, weil sie – auch im Zusammenhang gelesen – als zurückhaltend er- scheint. Das Blatt zitierte den Beschwerdegegner 2 wie folgt (act. 18/88): "Es gibt kleine Unterschiede im Testament zwischen den ehelichen und unehelichen Kindern. Die ehelichen wurden etwas besser bedacht. Aber es geht hier um minimale Unterschiede. Trotzdem fühlt sich da of- fenbar jemand benachteiligt." Anwälte seien eingeschaltet. "Und es entsteht immer so eine ungute Dynamik, wenn Anwälte mitmischen. Das heizt die Sache an." Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 habe sie mit seinen Aussagen verunglimpft, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, es fühle sich jemand benachteiligt, nimmt keinen Bezug auf die Beschwerdeführerin und würde auch dann kein schlechtes Licht auf sie werfen, wenn sie genannt worden wäre. Die Kritik der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass der Beschwerdegeg- ner 2 sich den Medien gegenüber überhaupt nicht hätte äussern dürfen. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdegegner 2 steht als Willensvollstrecker zwar unter Aufsicht der Gerichte, übt aber kein öffentliches, sondern ein privates Amt aus und steht auch nicht in einem Subordinationsverhältnis. Seine Aufgabe ist es, die Interessen aller am Nachlass berechtigten Personen bestmöglich wahrzu- - 29 - nehmen (vgl. auch Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstre- ckers, Zürich 2012, S. 4-6). Dabei steht ihm ein Ermessen zu. Wenn sich der Be- schwerdegegner 2 dazu entschloss, in einem Interview zu bestätigen, wer Erbe von D._____ sei, und darauf hinzuweisen, dass unter diesen keine Einigkeit herrscht und Anwälte mandatiert wurden, gab er weder heikle Details aus dem Testament preis, noch beschuldigte er eine konkrete Person, sich unkorrekt zu verhalten. Eine Pflichtverletzung ist nicht auszumachen. 4.12. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, ein medi- zinisches Attest für den Erblasser sei am 7. Dezember 2014 ausgelaufen. M._____ habe es unterlassen, rechtzeitig für eine Erneuerung zu sorgen, weshalb ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Die Beschwerdegegner hätten dies zum Schaden der Erben zu vertuschen versucht (act. 73 S. 5 ff). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2015 (act. 74/126a) antwortete der Beschwerdegegner 1, Gespräche mit der Versicherung seien im Gange (act. 74/126/2). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin weitere Unterlagen (act. 74/126/4). Später, nach Anordnung der Erbschaftsver- waltung, gelangten insbesondere I._____ und G._____ an das Notariat E._____ und stellten im Zusammenhang mit dem Tourneeabbruch verschiedene Anträge (act. 74/127). Diesen Anträgen schloss sich die Beschwerdeführerin an (act. 74/129). Mit Verfügung vom 13. August 2015 mandatierte das Notariat E._____ Prof. U._____ und gab ihm den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob und in welchem Umfang der Nachlass einen Ausfallschaden infolge der abgebro- chenen Tournee zu tragen habe und ob Regressansprüche geltend zu machen seien (act. 74/136). Aufgrund des behaupteten Fehlverhaltens von M._____ vertritt die Beschwerde- führerin die Auffassung, die Beschwerdegegner hätten eine grobe Pflichtverlet- zung begangen, indem sie die S._____ AG mit der Abwicklung der Tournee- Abrechnung beauftragt hätten. Denn die Organe der S._____ AG seien zugleich - 30 - Organe von juristischen Personen, die M._____ gehörten bzw. von diesem be- herrscht würden. Trotz der personellen Verflechtung der S._____ AG mit Gesellschaften von M._____ kann der Auftrag, die Tournee-Abrechnung zu erstellen, für sich alleine gesehen nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn die Beschwerdegegner eine für den Nachlass nachteilige Abrechnung genehmigt und es unterlassen hätten, berechtigte Forderungen des Nachlasses zu stellen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwer- degegner die Abrechnung der S._____ AG nicht kritisch geprüft und damit einen Schaden für den Nachlass in Kauf genommen hätten. Eine Pflichtverletzung ist den Beschwerdegegnern nicht zur Last zu legen. 4.13. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerde zur Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Demgemäss ist die vorliegende Be- schwerde in Bezug auf Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides abzu- weisen.
- Akteneinsichtsgesuch Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 stellten I._____ und G._____ den Antrag um Akteneinsicht und fortlaufende Orientierung über den Verfahrensgang (act. 94). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 23. Dezember 2015 dahingehend, dass sie gegen eine Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur Be- schwerdeantwort nichts einzuwenden habe (act. 102). I._____ und G._____ sind nicht Verfahrenspartei und haben deshalb grundsätz- lich kein Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO, § 131 Abs. 3 GOG). Aufgrund des Einverständnisses der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegner als Willensvollstrecker den Erben I._____ und G._____ ohnehin zur Information verpflichtet sind, rechtfertigt es sich, ihnen diesen Entscheid zuzustellen. Für eine weitergehende Akteneinsicht wurde kein genügendes Interesse glaubhaft gemacht. - 31 -
- Unentgeltliche Rechtspflege 6.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie dieser Obliegen- heit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. statt vieler: KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 119 N 10; BGE 125 IV 161 E. 4). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2015, mit der sie bei der Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hinsichtlich der Gerichtskosten stellte, sie sei Studentin, wohne mit ihrer Mutter in einem Aussenbezirk von P._____ und besitze abgesehen von den ihr monatlich aus dem Nachlass zufliessenden Unterhaltsleistungen von EUR 2'500.00 und einem Auto, das sie vom Erblasser erhalten habe, über keine liqui- den Mittel. Die Vorinstanz wies das Gesuch unter anderem mit der Begründung ab, die Be- schwerdeführerin habe explizit kein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin noch über weitere Finanzierungsquellen verfüge. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, es leuchte ohne wei- teres ein, dass eine 20-jährige Studentin nie und nimmer über die für eine Pro- zessführung erforderlichen Finanzen verfüge, lässt aber offen, wie der von ihr mandatierte Prozessvertreter finanziert wird. Dieser bestätigt zwar, sein Honorar sei bislang nicht von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, schliesst damit aber nicht aus, dass eine Bezahlung durch Dritte erfolgt ist (act. 88 S. 15). Die Be- schwerdeführerin hat über die Finanzierung ihres Rechtsvertreters und damit über ihre finanziellen Verhältnisse bzw. Möglichkeiten insgesamt keine Transparenz geschaffen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind damit bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. 6.2. Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist ei- nem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses - 32 - zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel be- reitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfüg- barkeit der Mitteln, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Insbesondere darf von ei- nem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzu- nehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusse- rung. Bei der Feststellung des Vermögens ist selbst eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen, soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich ge- macht werden können oder diese mit einem Kredit belehnt werden kann. In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war die Gesuchstellerin zu einem Drittel an einem Nachlass von mindestens rund sechs Millionen Franken beteiligt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nach Ansicht des Bundesgerichts zu Recht mit der Begründung abgewiesen, es sei der Gesuchstel- lerin zumutbar, ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen (BGer 4D_41/2009, siehe auch BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 79-80). Gemäss der nicht gerügten Feststellung der Vorinstanz verfügt die Beschwerde- führerin über einen Anteil am Nachlass des Erblassers von wenigstens neun Milli- onen Franken. Sie macht nicht geltend, es wäre ihr nicht möglich, sich über ein Darlehen liquide Mittel zur Finanzierung der Gerichtskosten zu verschaffen. Sie verfügt somit über die erforderlichen Mittel, um den Prozess selber zu finanzieren, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht erfüllt sind (Art. 117 lit. a ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin lässt sich aus einem Entscheid des Obergerichtspräsidenten, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Schlichtungsverfahren be- traf, nichts Gegenteiliges ableiten. Im damals zu beurteilenden Fall war der An- spruch des Gesuchstellers bezüglich des Nachlasses strittig, weshalb ihm zuge- mutet werden konnte, sich für die Finanzierung des Prozesses ein Darlehen auf- zunehmen (OGer ZH VO140024 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369). Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass je- denfalls in der Form eines Vermächtnisses und im Umfang von wenigstens neun Millionen Franken nicht strittig. - 33 - 6.3. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Anspruch auf Prozesskostenbevorschus- sung subsidiär ist (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 49 ff.). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, gemäss dem anwendbaren österreichi- schen Recht stellten Prozesskosten einen sogenannten Sonderbedarf in unter- haltsrechtlicher Sicht dar, weshalb sie einen Anspruch darauf habe, dass der Nachlass für die Kosten des Prozesses aufkomme (act. 88 S. 15 - 16). Würde diese Ansicht zutreffen, so wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Da das Gesuch bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann die Frage offen bleiben. 6.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides abzuweisen ist. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzu- weisen.
- Prozesskosten 7.1. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Prozesskosten von einem ver- mögensrechtlichen Streit aus. Sie erwähnte, dass die Willensvollstreckung einen Nachlass von brutto 57 Millionen und netto 49 Millionen Franken zuzüglich der Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffe. Die Beschwerdeführerin gehe von einem wesentlich höheren Betrag aus, ohne diesen zu beziffern. Sie kolportiere Presseberichte, wonach der Nachlass 120 bis 140 Millionen Franken betrage. Die Beschwerdeführerin wolle die Willensvollstrecker abgesetzt haben, weil diese die Urheber- und Leistungsschutzrechte am Nachlass vorbei M._____ zuhalten wür- den. Würden die Rechte als massgeblich betrachtet, so könnte von einem Streit- wert von 70 bis 90 Millionen Franken (120 bis 140 minus 49) ausgegangen wer- den. Eine genauere Bestimmung der Nachlasshöhe und damit des Streitwertes könne aber unterbleiben, da die Entscheidgebühr ohnehin nach dem Äquivalenz- prinzip (§ 4 Abs. 2 GebV OG) nach unten anzupassen sei. Bei einem Streitwert von nur schon 50 Millionen Franken würde die volle Entscheidgebühr CHF 320'750.00 betragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Für das vorliegende summarische - 34 - Verfahren sei die Gebühr auf die Hälfte zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Da sodann nicht über den Nachlass, sondern "nur" über die Willensvollstreckung ent- schieden werde, sei die Gebühr in analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG nochmals zu halbieren. Aufgrund des für den vorliegenden Streitwert noch nicht hohen Aufwandes des Gerichts rechtfertige sich eine weitere Reduktion auf insgesamt rund einen Zehntel der vollen Gebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ent- scheidgebühr sei auf CHF 32'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin rügt, gestützt auf BGE 135 III 578 sowie zwei Entscheide des Obergerichts (OGer ZH PF130006 und LB140070) sei der Streitwert nach dem mutmasslichen Willensvollstrecker-Honorar zu bemessen. Unter Berücksich- tigung der Honorarnote des Beschwerdegegners 1 vom 20. Februar 2015 sowie der geschätzten Kosten des Beschwerdegegners 2 sei von einem Streitwert von CHF 200'000 auszugehen. Die volle Gerichtsgebühr von CHF 12'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG sei gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte auf CHF 6'375.00 zu reduzieren. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid hält das Bundesgericht fest, die Willensvollstreckerbeschwerde sei ein vermögensrechtlicher Streit. Da die Absetzung des Willensvollstreckers und nicht der Nachlass an sich im Streit liege, sei das Abstellen auf den Nachlasswert ein sachfremdes Kriterium. Den- noch dürfe aber im Zusammenhang mit der Absetzung selbstverständlich die hin- ter dieser Frage stehende grosse finanzielle Tragweite berücksichtigt werden. Das Bundesgericht liess die Frage offen, wie der Streitwert zu bemessen ist, hob aber eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 450'000.00 (bei einem mut- masslichen Nachlasswert von 118 Millionen Franken) als willkürlich auf. Dies auch deshalb, weil es bei der Abwicklung einer Erbschaft stets zu neuen Be- schwerden kommen könne, während im ganzen Bereich des Zivilrechts in der Sa- che selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil gefällt werde. Das Bun- desgericht räumte den kantonalen Instanzen bei der Bemessung der Entscheid- gebühr einen weiten Spielraum ein. Nach Ansicht des Bundesgerichts wäre es sogar zulässig, aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens statt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts auf diejenige des Verwaltungsge- - 35 - richts abzustellen. Mit Hinweis auf §§ 3 und 5 dieser Verordnung deutete das Bundesgericht an, dass eine Gebühr von CHF 50'000.00, die bei besonders auf- wändigen Verfahren bis auf das Doppelte erhöht werden könne, angemessen sein könnte (BGE 135 III 578). Wenn das Bundesgericht ausführt, der Nachlasswert sei ein sachfremdes Kriteri- um, die hinter der Frage der Absetzung des Willensvollstreckers stehende grosse finanzielle Tragweite (es ging darum, durch Ersetzung des Willensvollstreckers umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen) könne aber den- noch berücksichtigt werden, so scheint dies vordergründig widersprüchlich zu sein. Der scheinbare Widerspruch löst sich indes auf, wenn die bundesgerichtli- chen Erwägungen dahingehend verstanden werden, dass nur verpönt ist, primär und einzig auf den Nachlasswert abzustellen und so eine Gebühr von CHF 450'000.00 zu rechtfertigen. Letztlich geht es darum, eine dem Einzelfall ange- passte Gebühr festzusetzen. Dies entspricht auch der Praxis der Kammer. Im Entscheid OGer ZH PF130006 ging es im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht um die Absetzung des Willensvollstreckers. Soweit ersichtlich war die Höhe des Nachlasses nicht bekannt und es wurde unter anderem die Honorarforderung des Willensvollstreckers mit berücksichtigt. Aus diesem Entscheid kann folglich nicht herausgelesen werden, es sei bei Willensvollstreckerbeschwerden allgemein primär auf das Willensvollstreckerhonorar abzustellen. Der von der Beschwerde- führerin zitierte Entscheid OGer ZH LB140070 ist nicht einschlägig, da es dort nicht um eine (aufsichtsrechtliche) Willensvollstreckerbeschwerde – also eine Be- schwerde gegen die Amtsführung des Willensvollstreckers – ging, sondern um ei- ne Klage eines Willensvollstreckers um teilweise Ungültigerklärung eines Testa- ments. Im Ergebnis ihrer Überlegungen hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr – wie ge- sehen – unter Mitberücksichtigung des Nachlasswertes nach dem Äquivalenz- prinzip festgelegt, ausgehend von der doch richtigen Überlegung, die Beschwerde verfolge zwar nicht direkt, aber gleichwohl nicht unerheblich auch die Verwirkli- chung beträchtlicher finanzieller Interessen (siehe auch nachstehend Erw. 7.2). Das ist nach dem eben Dargelegten nicht zu beanstanden. Nicht zu übersehen ist - 36 - ansonsten, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit der Willensvollstrecker, kaum wurden sie tätig, grundsätzlich in Frage stellt, indem sie z.B. deren einstweiligen Annahmen zum Wert des Nachlasses Werte als irgendwie doch massgeblich ent- gegensetzt, die in Medien kolportiert wurden (wobei offen gelassen werden kann, weshalb es sich bei diesen um Verlässliches handeln könnte oder gar sollte). Dass die Beschwerdeführerin damit zugleich die Nähe der Willensvollstrecker mit dem Erblasser grundsätzlich ablehnt, weil dieser sie als langjährige Personen seines besonderen Vertrauens für diese Aufgabe vorsah, mag vielleicht bemer- kenswert erscheinen, spielt aber keine Rolle. Die von der Vorinstanz auf CHF 32'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr ist auch vor dem Hintergrund der finanziellen Interessen eher hoch. Sie liegt aber noch im Ermessen der Vorinstanz, weshalb im Beschwerdeverfahren keine Korrektur vor- genommen werden muss. Zur Verdeutlichung dessen darf auf den beträchtlichen Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c GebV OG) hingewiesen werden, den die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl der Begehren und dem gesamthaften Umfang der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin zu betreiben hatte, worauf bereits verwiesen wurde (vgl. Erw. 1.1-1.2, 4.1 [letzter Absatz] und 4.2). Dass die Vorinstanz von einem in Relation zum Streitwert "noch nicht hohen" Aufwand ausging, heisst denn auch richtigerweise nicht, dieser sei gering gewesen (und es kann offen bleiben, inwie- fern ein hoher Streitwert gleichsam notwendigerweise stets mit hohem Aufwand verbunden sein sollte). Die hier zu beurteilende Beschwerde ist im Übrigen die erste im Rahmen der Ab- wicklung der Erbschaft des Erblassers, weshalb sich die vom Bundesgericht auf- geworfene Frage des insgesamt zu hohen Gebührenbetrages bei Vorliegen von mehreren Beschwerden (noch) nicht stellt. Bleibt es bei dieser einzigen Be- schwerde, so erscheint die Gebühr auch insoweit nicht als zu hoch. Kommt es zu weiteren Beschwerden, so wird bei der Gebührenbemessung als eines von meh- reren Kriterien die Gesamtbelastung und damit die in diesem Verfahren erhobene Gebühr zu berücksichtigen sein. 7.2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Beschwerdegegner 2 von einem Streitwert von 50 Millionen Franken aus. Die vol- - 37 - le Grundgebühr betrage gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 306'400.00. Für das vorliegende summarische Verfahren sei eine Reduktion auf einen Fünftel vorzu- nehmen (§ 9 AnwGebV). Aufgrund des für den vorliegenden Streitwert noch nicht hohen Aufwandes rechtfertige sich eine weitere Reduktion um die Hälfte. Insge- samt sei eine Gebühr von rund einem Zehntel der vollen Gebühr gerechtfertigt. Für die zusätzliche Eingabe vom 21. August 2015 und das Studium der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2015 sei ein Zuschlag von 15% ange- messen. Inklusive Barauslagen und verlangter Mehrwertsteuer sei die Parteient- schädigung auf CHF 39'000.00 festzusetzen. Der Beschwerdegegner 2 verlange die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. Er sei nicht anwaltlich vertreten, habe als freischaffender Künstler aber ei- nen Verdienstausfall. Es liege ein begründeter Fall für die Zusprechung einer an- gemessenen Umtriebsentschädigung vor (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Diese sei auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Parteientschädigung für den Beschwerde- gegner 1 sei nach Massgabe eines Streitwertes von CHF 200'000.00 zu berech- nen. Die volle Entschädigung betrage CHF 15'900.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) und sei gestützt auf § 9 AnwGebV auf einen Fünftel, also auf CHF 3'180.00 zu redu- zieren. Im Streit liegt keine Honorarrechnung des Beschwerdegegners 1, weshalb des- sen (mutmassliches) Honorar nicht als einzige Bemessungsgrundlage herange- zogen werden kann. Wie bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kann auch hier der Nachlasswert mitberücksichtigt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden kann zudem das Interesse der Beschwerdeführerin, der es unter anderem darum geht, Schadenersatzansprüche des Nachlasses in Millionenhöhe durchzusetzen (vgl. act. 88 S. 46). Gemäss den nicht gerügten Feststellungen der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem Nachlass von rund 70 bis 90 Millionen Franken ausgeht. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung nicht zu beanstanden, da die Ge- bührenverordnung einen sehr grossen Ermessensspielraum gibt und die Gebühr - 38 - im summarischen Verfahren gemäss § 9 AnwGebV nicht zwingend auf einen Fünftel zu reduzieren ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. In Bezug auf die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 bringt die Be- schwerdeführerin keine Rügen vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7.3. Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 88 S. 12) war sie nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst und die Kostenverteilung nach Prozessausgang erscheint auch nicht als unbillig, weshalb kein Raum für ei- ne abweichende Regelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder f ZPO bleibt. Die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangte Auferlegung der Kosten zu Lasten des Nachlasses lässt sich nicht auf den von ihr behaupteten un- terhaltsrechtlichen Anspruch (act. 88 S. 15 - 16) stützen. Denn dabei handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch, der in einem separaten Verfahren durchzusetzen wäre. 7.4. Nach dem Gesagten ist die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides ist abzuweisen. 7.5. Die dargelegten Grundsätze zur Bemessung und Verteilung der Prozesskos- ten gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Unter Berücksichtigung der darge- legten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf CHF 22'000.00 festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 musste keine Beschwerdeantwort erstatten. Der Aufwand für die Beantwortung des Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung war gering. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 ei- ne Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezah- len. Der Beschwerdegegner 2 ist nicht anwaltlich vertreten. Gründe für eine Zu- sprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO wurden nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. - 39 - Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 22'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'620.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 88, an die Rechtsanwälte Z2._____ und Z3._____, … [Adresse] (für I._____ und G._____) sowie an das Bezirksge- richt Meilen und an die Obergerichts-kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 40 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
- Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150068-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner, Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Beschwerde gegen den Willensvollstrecker Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. November 2015 (EA150004)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. D._____ (Künstlername: D._____), geboren am tt. September 1934, von … ZH, wohnhaft gewesen in E._____ ZH, liess am 30. April 2013 vom Notariat F._____ seine öffentliche letztwillige Verfügung beurkunden (act. 2/6). D._____ verstarb am tt.mm.2014 in … TG. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine vier Kinder, G._____ (geb. tt. Februar 1964), H._____ (geb. tt. Januar 1966), I._____ (geb. tt. Januar 1967) und A._____ (geb. tt. November 1994; Beschwerdeführerin) sowie als eingesetzte Erbin J._____ (geboren tt. Oktober 1970). Am 24. Dezember 2014 stellte das Bezirksgericht Meilen im Geschäft Nr. EN140381 B._____ (Beschwerdegegner 1) sowie C._____ (Beschwerdegeg- ner 2) gemäss der Anordnung von D._____ in der letztwilligen Verfügung vom
30. April 2013 das Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 2/3). D._____ hatte in der letztwilligen Verfügung unter anderem angeordnet, dass sei- ne ehelichen Kinder G._____ und I._____ sowie J._____ seine Erben seien. Den unehelichen Kindern H._____ sowie der Beschwerdeführerin setzte er Vermächt- nisse im Umfang des Pflichtteils zuzüglich einer Draufgabe aus. Falls eines der unehelichen Kinder die Erbenstellung durchsetzen sollte, fallen das Vermächtnis sowie die Draufgabe dahin. Wie die ehelichen Kinder erhalten dann auch die un- ehelichen Kinder je den Pflichtteil. Weitere Vermächtnisse setzte der Erblasser an K._____, den Beschwerdegegner 2 sowie an die L._____ Stiftung aus (act. 2/6). Mit Urteil vom 9. Februar 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen im Geschäft Nr. EL140453 die öffentliche letztwillige Verfügung vom 30. April 2013 sowie eine zwischen dem Erblasser und M._____ geschlossene Grundsatz-Vereinbarung vom 30. Januar 1981 samt Nachtrag dazu vom 27. November 1995. G._____ und I._____ sowie J._____ wurde die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht gestellt. Sodann wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdegegner zu gemeinsamen Willensvollstreckern ernannt worden waren und diese das Man- dat mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 angenommen hatten (act. 2/5).
- 3 - 1.2. Mit einer als "Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins / Antrag auf Erbschaftsverwaltung / Beschwerde: Absetzung Willensvollstrecker (Nachlass D._____)" bezeichneten Eingabe vom 12. März 2015, die 25 Seiten umfasst, stell- te die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei im Nachlass von D._____, geb. am tt. September 1934, gest. am tt.mm.2014, wohnhaft gewesen in … E._____ kein Erb- schein auszustellen;
2. Es sei die Erbschaftsverwaltung anzuordnen und damit das Notariat E._____ zu beauftragen; eventualiter sei damit eine er- fahrene Fachanwältin SAV oder ein erfahrener Fachanwalt SAV Erbrecht zu beauftragen.
3. Es sei gestützt auf Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ein Inventar anzu- ordnen.
4. Es sei die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung den eingesetzten Willensvollstreckern zu entziehen. Mit Urteil vom 23. März 2015 (Geschäfts-Nr. EN150101-G) nahm das Einzelge- richt im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen von der Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung Vormerk (Disp.-Ziff. 1). Sodann wurde die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass ange- ordnet und der Notar des Notariatskreises E._____ beauftragt und angewiesen, den Erben und dem Einzelgericht eine Abschrift des Inventars zuzustellen (Disp.- Ziff. 2). Die ausgestellten Willensvollstreckerzeugnisse wurden für kraftlos erklärt (Disp.-Ziff. 3) und die Willensvollstrecker wurden aufgefordert, die Willensvollstre- ckerzeugnisse unverzüglich dem Einzelgericht zu retournieren (Disp.-Ziff. 4). Mit Urteil vom 25. März 2015 (Nachtrag zum Urteil vom 23. März 2015) wurde der Notar des Notariatskreises E._____ mit der Aufnahme eines Sicherungsinventars beauftragt und ersucht, dem Einzelgericht eine Ausfertigung desselben einzu- reichen (Geschäfts-Nr. EN150101-G) (act. 87 S. 5). Mit Schriftsatz vom 2. April 2015, der eine Eingabe von 30 Seiten umfasst (act. 9), stellte die Beschwerdeführerin zur Eingabe vom 12. März 2015 folgende ergän- zenden Anträge (act. 9):
1. Es seien die Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, der Beschwerdeführerin in-
- 4 - nert 10 Tagen sämtliche Nachlassakten vorzulegen, soweit sie diese nicht bereits dem Notariat E._____ überwiesen haben. Eventualiter Es seien die Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, der Beschwerdeführerin in- nert 10 Tagen
– sämtliche Akten, Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und Akten- notizen zuzustellen oder offenzulegen, die über sämtliche ge- schäftlichen Vorgänge des Erblassers Auskunft geben können, insbesondere im Zusammenhang mit den Verlagsrechten, Bandrechten und generell den Urheber- und Leistungsschutz- rechten,
– ferner sämtliche Dokumente, die über die Absichten im Zu- sammenhang mit dem Testament des Erblassers, inklusive frühere Testamente, Entwürfe, Notizen, Aufzeichnungen Aus- kunft geben, auch und gerade solche, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Anfechtung seines Testaments von Bedeu- tung sein können, zuzustellen oder offenzulegen, soweit diese nicht bereits dem Notariat E._____ überwiesen wurden.
2. Es seien die Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, der Beschwerdeführerin fol- gende Fragen zu beantworten: Wie gross war der Anteil der Urheber- und Leistungsschutzrechte des Erblassers, die sich per Todestag noch im Nachlass des Erb- lassers befanden? Wer besass die übrigen Urheber- und Leis- tungsschutzrechte des Erblassers? Was waren diese ungefähr Wert? Wie gross ist der Anteil der Urheber- und Leistungsschutzrechte des Erblassers, die sich heute noch im Nachlass des Erblassers befinden? Wer besitzt die übrigen Urheber- und Leistungsschutz- rechte des Erblassers? Was sind diese ungefähr Wert? Zu welchem Preis wurden im Jahre 2013 der 50%-Anteil des Erb- lassers an der N._____ AG an Herrn M._____ verkauft und inwie- fern entsprach dies dem Marktwert?
3. Es seien die Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, den Saldo des auf die Be- schwerdeführerin lautenden Volljährigkeitskontos innert 10 Tagen an die Beschwerdeführerin zu überweisen.
4. Es sei der Beschwerdegegner 1 unter Androhung der Bestrafung i.S. von Art. 292 StGB anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Patienten- verfügung ihres Vaters vorzulegen.
- 5 - Am 9. April 2015 stellte die Beschwerdeführerin zudem in einer kurzen Eingabe den Antrag, das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuersatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner zu erledigen (act. 13). Am 11. Mai 2015 schickte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine 10-seitige Ergänzung (act. 17). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 erklärte die Beschwerdeführerin in einer 50 Seiten umfassenden Eingabe vorab schliesslich folgendes (act. 42), das sie in einer wei- teren Eingabe vom gleichen Tag über 20 Seiten vorab wiederholte (vgl. act. 43):
1. Die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 12. März 2015 und der Beschwerdeergänzungen vom 2. April 2015 und 9. April 2015 werden bestätigt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegner. Sodann stelle ich in prozessualer Hinsicht folgendes Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegen sollte, i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen (Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitskosten, bzw. von Gerichtskosten).
2. Eventualiter seien die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses zu beziehen. 1.3. Nach durchgeführtem Verfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin noch- mals am 9. November 2015 über 20 Seiten äusserte (vgl. act. 73), fällte die Vor- instanz am 19. November 2015 folgenden Entscheid (act. 75 = act. 87):
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'000.--.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. a) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 1 eine Parteientschädigung von CHF 39'000.-- zu bezahlen.
b) Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerde- gegner 2 eine Umtriebsentschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen.
6. [Mitteilung]
- 6 -
7. [Rechtsmittelbelehrung] Der Entscheid vom 19. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin am
20. November 2015 zugestellt (act. 76/1). 1.4. Mit Eingabe vom 30. November 2015 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 88; of- fensichtlich versehentliche Ziffernfolge korrigiert [1., 2., 2.1., 3, statt 1., 3., 3.1., 4.):
1. Es seien die Verfügung und das Urteil vom 19. November 2015 (insbesondere die Ziffern 1 – 5) aufzuheben und die Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin des erstinstanzlichen Verfahrens gutzuheissen. 1.1. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil vom 19. Novem- ber 2015 (insbesondere die Ziffern 1 – 5) aufzuheben und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.2. Subeventualiter seien die Ziffern 3 und 5a und b der Verfügung und des Urteils vom 19. November 2015 aufzuheben und für den Fall des Unterliegens der Beschwerdeführerin die Entscheidge- bühr auf CHF 6'375.00 sowie die Parteientschädigung an Be- schwerdegegner 1 auf CHF 3'180.00 zu reduzieren und die Um- triebsentschädigung an Beschwerdegegner 2 zu streichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner. Sodann stelle ich in prozessualer Hinsicht folgende Anträge:
1. Die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides sei gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin sowohl für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren die teilweise un- entgeltliche Rechtspflege i.S. von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu bewilligen, d.h. sie sei von der Leistung allfälliger Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten zu be- freien. 2.1. Eventualiter seien die Gerichtskosten zu Lasten des Nachlasses zu beziehen.
3. Es seien allfällig von der Beschwerdeführerin zu leistende Partei- entschädigungen zu Lasten des Nachlasses zu beziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwert- steuerzusatz von 8%) zulasten der Beschwerdegegner.
- 7 - Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wurde die Vollstreckung aufgeschoben und es wurde den Beschwerdegegnern Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äus- sern. Sodann wurde die Prozessleitung delegiert (act. 90). Mit Eingabe vom
21. Dezember 2015 stellte der Beschwerdegegner 1 den Antrag, der Vollstre- ckungsaufschub sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin nicht zu gewähren (act. 98). Auch der Beschwerdegegner 2 stellte den Antrag, es sei kein Vollstreckungsaufschub zu erteilen (act. 99). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde am Vollstreckungsaufschub festgehal- ten (act. 100). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (vorab per Fax) ersuchten I._____ und G._____ um Akteneinsicht (act. 93 und 94). Am 23. Dezember 2015 teilte die Be- schwerdeführerin mit, dass sie gegen die Akteneinsicht an sich nichts einzuwen- den habe. Allerdings sei diese erst ab dem Zeitpunkt der Fristansetzung zur Be- schwerdeantwort zu gewähren, damit sichergestellt bleibe, dass die Beschwerde- gegner nicht indirekt über eine längere Frist zur Beschwerdeantwort verfügen könnten (act. 102). Die Akten der Vorinstanz waren bereits nach Eingang der Beschwerde beigezo- gen worden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Begründung der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Sache befasst. Kurz zusammen- gefasst hielt sie zunächst fest, die Beschwerdeführerin sei als testamentarisch ausgeschlossene gesetzliche Erbin zur Willensvollstreckerbeschwerde legitimiert. 2.2. Die Vorinstanz erwog danach, es werde geltend gemacht, die Willensvoll- strecker stünden in einem Interessenkonflikt. In einem derartigen Fall sei danach zu unterscheiden, ob der Interessenkonflikt durch Ernennung des Erblassers im Testament geschaffen und diesem bekannt gewesen sei oder ob der Interessen- konflikt erst nach dem Tod entstanden sei. Nur im zweiten Fall könne aufsichts- rechtlich eingegriffen werden. Falls dem Erblasser der Interessenkonflikt bereits bekannt gewesen sei, so sei dies von den Erben unter dem Vorbehalt der Ungül-
- 8 - tigkeitsklage hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, das Testa- ment sei mutmasslich vom Beschwerdegegner 1 aufgesetzt worden. Dieser habe zusammen mit dem als Ersatzwillensvollstrecker ernannten M._____ die Kontrolle über den Nachlass erlangen wollen. Der als zweiter Willensvollstrecker eingesetz- te Beschwerdegegner 2 sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, den Beschwerdegegner 1 zu kontrollieren. Die Vorinstanz vertritt hierzu die Auffas- sung, aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände liege es auf der Hand, dass der Erblasser einen allfälligen Interessenkonflikt be- wusst in Kauf genommen habe. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen sei deshalb nicht möglich. 2.3. Möglich seien hingegen – so die Vorinstanz weiter – aufsichtsrechtliche Massnahmen in Bezug auf die Handlungen der Willensvollstrecker nach dem Tod des Erblassers, sofern eine Pflichtverletzung vorliege. Sie prüfte daher die geltend gemachten Pflichtverletzungen im Wesentlichen folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, der Erblasser habe bereits in einem In- terview im Jahr 2012 ausgeführt, er habe ein Testament errichtet. Dennoch habe der Beschwerdegegner 1 nur das Testament vom 30. April 2013 eingereicht. Die Beschwerdegegner hätten dazu ausgeführt, dass es frühere Testamente gegeben habe. Diese seien jedoch beim Verfassen eines neuen Testaments jeweils ver- nichtet worden. Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss, die Beschwerdeführe- rin habe nicht mehr als einen Verdacht geäussert, die Beschwerdegegner könn- ten nicht alle letztwilligen Verfügungen eingeliefert haben. Konkrete, objektive An- haltspunkte dafür beständen indes nicht. Eine Pflichtverletzung der Beschwerde- gegner sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern vorgeworfen, sie ungenü- gend zu informieren. Nach der Praxis des Bundesgerichts habe die Beschwerde- führerin ein umfassendes Informationsrecht. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Rechten eines ausgeschlossenen Pflichtteilserben seien nicht so eindeutig, wie dies die Beschwerdeführerin darstel- le. Einem übergangenen Pflichtteilserben stünden zwar Sicherungsrechte zu, doch bleibe er bis zur rechtskräftigen Durchsetzung der Erbenstellung ein bloss
- 9 - virtueller Erbe. Dem virtuellen Erben solle ermöglicht werden, die Pflichtteilsmas- se zu berechnen. Der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin bereits am 14. Januar 2015 und damit noch vor der Testamentseröffnung Kopien der Steuererklärungen 2011 bis 2013 sowie einen Aktivenstatus per Todestag und per 31. Dezember 2014 übergeben und ihr weitere Akteneinsicht angeboten, von der sie aber keinen Gebrauch gemacht habe. Am 20. Februar und am 13. März 2015 seien der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von weiteren Unterlagen abge- geben worden. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe die Beschwer- deführerin zwar nicht alle gewünschten Unterlagen erhalten. Eine Pflichtverlet- zung der Willensvollstrecker liege dennoch nicht vor. Insbesondere seien die Be- schwerdegegner nicht verpflichtet gewesen, Unterlagen zum Kauf und zur an- schliessenden Vermietung eines Privatjets durch den Erblasser herauszugeben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe am 8. Januar 2015 60 Stimmrechtsaktien der O._____ AG, die von der Gesell- schaft selbst gehalten worden seien, auf M._____ übertragen. Dieser habe damit die Stimmenmehrheit erlangt. Die Vorinstanz führte dazu aus, es habe sich um Aktien der Gesellschaft gehandelt, die nicht zum Nachlass gehörten. Der Be- schwerdegegner 1 habe bei der Übertragung der Aktien nicht als Willensvollstre- cker gehandelt, weshalb auch keine entsprechende Pflichtverletzung vorliegen könne. Dessen ungeachtet habe die Beschwerdeführerin ein Informationsrecht bezüglich der Übertragung. Denn die Aktien seien zum Nennwert übertragen wor- den und es sei nicht auszuschliessen, dass eine Liberalität enthalten sei. Dies sei für die Berechnung der Pflichtteilsmasse von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe behauptet, der Erblasser habe bis im Jahr 2013 50% der Aktien der N._____ AG besessen. Diese Aktien seien am 13. Dezember 2013 vermutungsweise an M._____ übertragen worden. Im Steuerinventar 2013 sei kein erkennbarer Mehrwert ersichtlich, obwohl diese Beteiligung erheblich mehr Wert gehabt habe als den Steuerwert, insbesondere wenn noch die künftige 50- bzw. 70-jährige Nutzung der Urheberrechte einbezogen werde. Die Vo- rinstanz erwog, die Übertragung habe noch zu Lebzeiten des Erblassers stattge- funden, weshalb eine Verletzung der Willensvollstreckerpflichten durch die Be-
- 10 - schwerdegegner auszuschliessen sei. Auch in diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin indes ein Informationsrecht, da die Übertragung eine Schen- kung darstellen könne, was für den Nachlass bzw. die Berechnung der Pflicht- teilsmasse von Bedeutung wäre. Die Beschwerdeführerin habe weiter moniert, dass der Erblasser für sie ein Bank- konto (sog. Volljährigkeitskonto) eingerichtet habe, dessen Saldo bei Erreichen der Volljährigkeit auszubezahlen gewesen wäre. Trotz entsprechender Aufforde- rung sei die Auszahlung in der Höhe von rund CHF 84'700.00 nicht erfolgt. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten geblieben, dass der Erblasser Inhaber des Kontos gewesen sei. Ein rechtlich bindendes Schenkungsversprechen liege nicht vor. Das Konto bilde Teil des Nachlasses. Die Beschwerdegegner hätten keine Pflicht gehabt, eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe im provisorischen Inventar per tt.mm.2014 das Motorboot … im …see, das einen Wert von mehr als 500'000 Franken aufweisen könne, als Eigentum des Be- schwerdegegners 2 bezeichnet. Das Boot sei auf den Erblasser eingetragen und sei Teil des Nachlasses. Der Beschwerdegegner 2 versuche mit Hilfe des Be- schwerdegegners 1, Vermögenswerte des Nachlasses an sich zu reissen. Die Vo- rinstanz wies darauf hin, dass eine Vereinbarung vom 1. Juli 2013 zwischen dem Erblasser und dem Beschwerdegegner 2 vorhanden sei, wonach das Boot dem Beschwerdegegner übergeben/geschenkt worden sei. Die Frage des Eigentums werde später zu klären sein. Der Beschwerdegegner 1 habe am 20. Februar 2015 ein Inventar per tt.mm.2014 erstellt. Dieses habe er ausdrücklich als "provisori- sches Inventar (ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit) als einstweilige Arbeitsgrundlage (Anpassungen erforderlich)" bezeichnet. Das Boot sei mit dem Wert null Franken und dem Hinweis der Eigentumsansprache des Beschwerde- gegners 2 eingetragen worden. Der Beschwerdegegner 1 habe damit korrekt ge- handelt. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, im Inventar seien verschiedene Kunst- werke nicht aufgeführt, so ein Bild von Dali in der Wohnung in P._____. Die Be- schwerdegegner hätten dem entgegengehalten, dass im provisorischen Inventar
- 11 - vom 20. Februar 2015 nur die in der Schweiz befindlichen Werke enthalten seien. Bei Versand des Inventars seien die Inventare der Wohnung in P._____ und des Hauses in Portugal noch nicht bereit gewesen. Darauf sei im Willensvollstrecker- bericht hingewiesen worden. Im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung sei in Österreich der Nachlass aufgenommen und geschätzt worden. Das Bild von Dali sei darin enthalten gewesen. Die Vorinstanz erwog, die Darstellung der Be- schwerdegegner sei unbestritten geblieben. Der Vorwurf der Verheimlichung von Kunstobjekten sei eine haltlose Unterstellung. Der Erblasser sei Mieter einer Wohnung im Q._____ Zürich gewesen. Die Be- schwerdeführerin sei der Meinung, der Mietvertrag hätte gekündigt werden müs- sen. Die Beschwerdegegner hätten angegeben, in der Wohnung eventuell ein Museum für den Erblasser einrichten zu wollen. Dies habe aber nicht den Tatsa- chen entsprochen. Tatsächlich wohne nun die Tochter des Beschwerdegegners 2 auf Kosten des Nachlasses in der Wohnung. Die Vorinstanz kam zu Schluss, den Beschwerdegegnern könne kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Mietver- trag nicht sofort nach dem Tod des Erblassers gekündigt hätten. Seit der Anord- nung der Erbschaftsverwaltung durch das Notariat E._____ hätten sie dazu auch keine Kompetenz mehr. Wenn der Tochter des Beschwerdegegners erlaubt wor- den sei, die Wohnung zu benützen, so entspreche dies einem üblichen Verhalten in normalen Familienverhältnissen. Da der Pflichtteil nach dem Stand des Nach- lasses am Todestag berechnet werde, sei eine Benachteiligung der Beschwerde- führerin ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung durch die Beschwerdegegner sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe moniert, die Beschwerdegegner würden zu Lasten des Nachlasses einen Prozess von J._____ in Österreich finanzieren. Die Be- schwerdegegner hätten eingewendet, der Erblasser sei aus Publizitätsgründen nicht als Verfahrenspartei aufgetreten, aber der Auftraggeber des Verfahrens ge- wesen und habe die entsprechenden Rechnungen bezahlt. Die Vorinstanz hielt fest, aus dem Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 20. Februar 2015 gehe her- vor, dass der Erblasser und J._____ im Herbst 2014 in Wien ein Gerichtsverfah- ren gegen österreichische Medien ausgelöst hätten. Aufgrund dieses Berichts sei
- 12 - davon auszugehen, dass der Erblasser Verfahrenspartei gewesen sei, insofern sei jene Information nicht korrekt gewesen. Da der Bericht im Anfangsstadium der Willensvollstreckung erstattet worden sei, könnten gewisse Unschärfen aber noch toleriert werden. In der Sache selbst könne die Fortsetzung des Prozesses unter Umständen auch dann ratsam sein, wenn der Erblasser selbst nicht Prozesspartei sei, hierzu lägen indes nicht genügend Fakten vor. Eine Pflichtverletzung der Be- schwerdegegner sei derzeit nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei eine Benach- teiligung der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Berechnung des Pflichtteils nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen, er habe in einem am tt.mm.2015 erschienen Interview den Inhalt des Testaments und den Nachlass diskutiert. Der Beschwerdegegner habe entgegnet, er habe alle Inter- viewanfragen abgeblockt. Als er Ende April 2015 beim Bildhauer für das Grabmal gewesen sei, habe dieser einen Anruf einer Journalistin erhalten und ihm das Te- lefon übergeben. Er habe versucht, die heftigen Verdächtigungen bzw. Behaup- tungen bezüglich Testamentsanfechtung und einem angeblichen Streit um das Erbe zu entkräften. Wahre und unwahre Details des Testaments seien schon kurz nach dem Tod in verschiedenen Medien kolportiert worden, wobei vieles erfunden sei. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Beschwerdegegner 2 zwar einräume, En- de mm.2015 – und damit in einem Zeitpunkt, als er als Willensvollstrecker sus- pendiert gewesen sei – telefonisch Fragen einer Journalistin beantwortet zu ha- ben. Es sei jedoch nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 geheimzuhaltende Informationen preisgegeben habe, weshalb eine Pflichtverletzung nicht glaubhaft gemacht sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegeg- ner hätten zu vertuschen versucht, dass wegen Unterlassungen des Manage- ments für den zweiten Teil der damals laufenden Tournee des Erblassers kein Versicherungsschutz bestanden habe. Die Beschwerdegegner hätten damit einen Schaden in Millionenhöhe in Kauf genommen. Der Beschwerdegegner 1 habe R._____ von der S._____ AG mit der Abwicklung der Tournee-Abrechnung beauf- tragt, obschon dieser als Organ bzw. Vertreter von Firmen, welche selber hohe
- 13 - Ansprüche aus dem Tournee-Abbruch geltend machen würden, in einem eklatan- ten Interessenkonflikt stehe. Der Auftrag sei mutmasslich zum alleinigen Vorteil von M._____ erfolgt. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Frage der Versicherung sei komplex, weshalb die Erbschaftsverwaltung am 13. August 2015 ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben habe. Der Umstand, dass mit der Tournee-Abrechnung jemand beauftragt worden sei, der mit Firmen verbunden sei, welche dem Nachlass entgegenstehende Interessen hätten, möge zwar prob- lematisch sein, rechtfertige aber keine Absetzung als Willensvoll-strecker. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein Grund für eine Absetzung der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker vorliege. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehren hielt die Vorinstanz dafür, das Mandat der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker sei mit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung sistiert worden. Auf die Begehren sei deshalb nicht einzutreten.
3. Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift von rund 55 Seiten zu- nächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Verletzung des Offizial- grundsatzes. Weiter moniert sie die Verfahrensdauer. Das Verfahren habe über acht Monate gedauert, obwohl der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass die Be- schwerdeführerin nur ein Jahr Zeit habe, um eine Ungültigkeits- und Herabset- zungsklage einzureichen. Die Frist laufe am 11. Februar 2016 ab (vgl. act. 88 S. 5-9). Danach kritisiert sie die vorinstanzliche Prozesskostenfestsetzung (vgl. act. 88 S. 9 ff.). Weiter folgt die Beschwerdeführerin der Begründung im vorinstanzlichen Ent- scheid und bringt zu den meisten Punkten Rügen an (vgl. act. 88 S. 17 ff.). Auf die Einzelheiten der vorgebrachten Argumente ist im Rahmen der Würdigung einzugehen.
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4. Würdigung 4.1. Verfahrensordnung, Rügeprinzip, massgebliche Anträge Die Willensvollstrecker stehen nach Art. 518 Abs. 1 ZGB, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschafts- verwalters. Dies betrifft auch die behördliche Aufsicht (Art. 595 Abs. 3 ZGB; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 518 N 97). Die Bestimmung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt den Kantonen, wie auch der Ent- scheid, ob ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sein soll (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Im Kanton Zürich wird die Aufsicht über Willensvollstrecker erstinstanzlich durch das Einzelgericht nach § 139 Abs. 2 GOG ausgeübt. Nach der Praxis der Kammer sind erstinstanzliche Beschwerde- entscheide der Einzelgerichte als Aufsichtsbehörden über Willensvollstrecker (§ 139 Abs. 2 GOG) mit Beschwerde nach § 84 f. GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO an- zufechten. Die Bestimmungen der ZPO kommen dabei als kantonales Recht zur Anwendung (OGer ZH, PF130013 mit Hinweisen auf ZR 111 Nr. 14 und OGer ZH LF110053). Die Beschwerdeschrift ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass mit der Begründung auch Beschwerde- anträge gestellt werden müssen, geht nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz her- vor, ergibt sich jedoch aus der sog. Begründungspflicht. Da die Beschwerde auch reformatorische Wirkung haben kann, ist ein Aufhebungsantrag mit einem Antrag in der Sache zu verbinden (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 34). Ein An- trag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann. Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH PS150179 mit Hinweisen auf BGE 137 III 617 sowie OGer ZH PF110013, bestätigt mit BGer 4D_61/2011). Die ge- stellten Anträge sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach Treu und Glau- ben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a, BGE 137 III 617 E. 6.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Rügen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen, welchen
- 15 - Teil des Urteils er für falsch hält und gegebenenfalls auf welche Dokumente er seine Argumentation stützt. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. Geprüft wird somit nur, was gerügt worden ist. Soweit jedoch eine Rüge vorge- bracht wurde, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (OGer, RT120121, veröffent- licht auf www.gerichte-zh.ch, ZK ZPO, Art. 321 N 15, vgl. auch BGE 138 III 374, 133 II 249, BGE 130 III 136 sowie OGer, II. ZK, Entscheid vom 9. August 2011, ZR 110 Nr. 80). Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptantrag, das Urteil und die Verfü- gung vom 19. November 2015 (insbesondere die Ziffer 1 – 5) seien aufzuheben und es seien ihre Rechtsbegehren des erstinstanzlichen Verfahrens gutzuheis- sen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin in verschiede- nen Eingaben eine Vielzahl von Anträgen. Über einen Teil davon wurde wie oben dargelegt in separaten Geschäften entschieden, so insbesondere über die Anord- nung der Erbschaftsverwaltung und die Anordnung eines Inventars. Der nicht nä- her präzisierte Antrag, es seien "die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin des erstinstanzlichen Verfahrens seien gutzuheissen", kann somit nicht mehr zum Ur- teil erhoben werden. Es liegt daher grundsätzlich ein ungenügender Antrag vor. Nach Treu und Glauben ist der Antrag indes so zu verstehen, dass die Be- schwerdeführerin die Gutheissung derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellten Anträge verlangt, über die noch nicht entschieden wurde und in deren Hinsicht sie in der Beschwerdeschrift konkrete Rügen anbringt. 4.2. Rechtliches Gehör, Verfahrensmaxime, Rechtsverzögerung Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Verfahrensdauer von über acht Monaten sei zu lange gewesen. In der ungebührlichen Verzögerung liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Gehörsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf Entscheid innert nützlicher Frist mitumfasse.
- 16 - Nach Eingang der Beschwerde vom 12. März 2015 hat die Vorinstanz die anwalt- lich vertretene Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2015 in Nach- achtung von Art. 131 ZPO aufgefordert, zwei weitere Exemplare der Beschwerde- schrift einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 2. April 2015 stellte die Beschwer- deführerin weitere Begehren betreffend Auskunft, Akteneinsicht und Zahlung und erweiterte ihre ursprünglichen Rechtsbegehren erheblich (act. 9). Mit Verfügung vom 7. April 2015 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist an, um die Beschwerde zu beantworten. Am 13. Mai 2015 erstreckte sie die Frist bis am 29. Mai 2015 (act. 11). Während diese Frist noch lief, reichte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2015 eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde ein (act. 17). Diese wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2015 den Beschwerde- gegnern zur Beantwortung zugestellt (act. 24). Die Beschwerdeantworten der Be- schwerdegegners gingen am 29. Mai 2015 ein (act. 29 und 30). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner zu äussern. Auf Gesuch der Be- schwerdeführerin wurde diese Frist bis am 13. Juli 2015 erstreckt (act. 32). Am
13. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin wiederum zwei umfangreiche Einga- ben ein und stellte neu den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hinsichtlich der Gerichtskosten (act. 42 und 43). Am 16. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdegegner 1 beim Bezirksgericht Meilen und erklärte, er wolle zu den Noven Stellung nehmen (act. 48). Gleiches verlangte der Beschwerdegegner 2 am 21. Juli 2015 (act. 51). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 bzw. vom 21. Juli 2015 wurde dem Beschwerdegegner 1 bzw. dem Beschwerdegegner 2 Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (act. 49 und 52). Am 13. August 2015 wurde den Parteien der Wechsel des zuständigen Richters angezeigt (act. 55). Am 19. August 2015 und am 21. August 2015 erstatteten die Beschwerdegegner je separat Stellungnahmen, welche der Beschwerdeführerin mit der Bemerkung zugestellt wurden, es seien darin keine Noven enthalten (act. 57, 58 und 64). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr Frist anzusetzen, um zu den Stellungnahmen der Beschwerdegegner wiede- rum Stellung nehmen zu können (act. 68). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde die Frist antragsgemäss angesetzt (act. 70). Am 11. November 2015 ging
- 17 - die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (act. 73). Am 19. November 2015 erging der vorinstanzliche Entscheid. Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass die Vorinstanz das Verfahren ohne Unterbrüche vorangetrieben und nach Eingang der letzten Stellungnahme rasch entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung und eine daraus abzuleitende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass allein die Be- schwerdeführerin mehr als 150 Seiten aufwandte, um die Vielzahl ihrer Begehren zu begründen und noch gegen Ende Oktober 2015 darauf beharrte, etwas vortra- gen zu können, wofür sie dann rund 20 Seiten brauchte (vgl. act. 73). Das spricht für sich, nicht hingegen für den Vorwurf an die Vorinstanz. Die Aufsicht über die Willensvollstrecker gilt als Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit, auch wenn eine Gegenpartei vorhanden ist, was für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht typisch ist. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (§ 83 Abs. 3 GOG, OGer ZH PF130013, BGE 136 III 178 E. 5.2). Im Allgemeinen tragen die Parteien auch im Rahmen der Untersuchungsma- xime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (BGE 125 III 231 E. 4a). Man könnte sich fragen, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Pflicht des Gerichtes darüber hinaus in Richtung der Erforschung des Sachverhalts geht, weil die Un- tersuchungsmaxime bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Fehlen einer Gegen- partei ausgleichen soll (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 248 N 27). Denn dort wo eine Gegenpartei fehlt, besteht die Gefahr, dass der Gesuchsteller den Sachverhalt einseitig zu seinen Gunsten darstellt und das Gericht aufgrund eines unzutreffenden Sachverhalts entscheidet, sofern es vom Gesuchsteller kei- ne Beweismittel verlangt oder selber Abklärungen vornimmt. Diese Gefahr be- steht indes dann nicht, wenn wie im vorliegenden Verfahren eine Gegenpartei vorhanden ist. Die Vorinstanz musste deshalb nichts unternehmen, was über die Abklärungspflicht der (gewöhnlichen) Untersuchungsmaxime hinausgeht. Nach- dem sich die Parteien detailliert geäussert und die massgeblichen Dokumente eingereicht hatten, musste die Vorinstanz deshalb entgegen der Ansicht der Be-
- 18 - schwerdeführerin nicht von sich aus den Sachverhalt weiter erforschen. Eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime sowie eine daraus abzuleitende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4.3. Interessenkollision Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb aus ihrer Sicht keine Interessen- kollision vorliege, die ein aufsichtsrechtliches Eingreifen erforderlich mache. Sie begründete insbesondere, weshalb die Übertragung von Aktien der O._____ AG an M._____ nicht zu beanstanden sei und weshalb die Vorwürfe der Beschwerde- führerin hinsichtlich einer nicht abgeschlossenen Versicherung für die letzte Tour- nee des Erblassers nicht stichhaltig seien. Die Beschwerdeführerin legt mit der Beschwerde im wesentlichen dar, weshalb aus ihrer Sicht ein Interessenkonflikt aufsichtsrechtlich auch dann relevant sein soll, wenn seine Wurzel in der Vorge- schichte der Entstehung des Testaments liegt, sich aber erst während der Ab- wicklung des Nachlasses manifestiert. Sie macht Ausführungen abstrakter Art und wiederholt die Vorwürfe bezüglich der Aktienübertragung und der letzten Tournee. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich hingegen nicht näher ausei- nander. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Rügeobliegenheit insofern nicht nachge- kommen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.4. Nichteinlieferung aller letztwilligen Verfügungen, Informationsbegehren 4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen weiter, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegner zu Unrecht nicht zur Erteilung der verlangten Auskünfte verurteilt. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und damit die Suspendierung der Willensvollstreckung könne nicht dazu führen, dass sich die Beschwerdegeg- ner ihrer Auskunftspflicht entziehen könnten. Im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren ist danach zu unterscheiden, ob sie sich auf Nachlassgegenstände oder auf Dokumente der Beschwerdegegner bezieht. In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob das Verhalten der Be- schwerdegegner vor oder nach der Anordnung der Erbschaftsverwaltung zu beur- teilen ist.
- 19 - Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum des Nachlasses an die Erben. Sofern der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, geht der Besitz an diesen. Zum Nachlass gehören auch Aufzeichnungen des Erblassers, so insbe- sondere seine Privatkorrespondenz (vgl. etwa Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 73, 79 und 80). Die Erben und der Willensvollstre- cker sind sich gegenseitig zu Auskunft verpflichtet. Gegenüber dem Willensvoll- strecker auskunftsberechtigt ist auch der testamentarisch ausgeschlossene Erbe. Das Auskunftsrecht kann jeder Erbe einzeln ausüben. Es ist grundsätzlich umfas- send. Der Willensvollstrecker muss über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegen und über den Nachlass informieren. Er darf beispielsweise einen um Auskunft er- suchenden Erben nicht an eine Bank verweisen, sondern er muss ihm selber Auskunft geben (vgl. auch Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 217 und 220). Erfüllt der Willensvollstrecker seine Auskunftspflicht nicht, so kann er im Beschwerdeverfahren dazu verpflichtet werden, dem Erben die ihm zustehenden Auskünfte zu erteilen (vgl. ZR 94 Nr. 64). 4.4.2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat das Bezirksgericht Meilen am 23. März 2015 die Erbschaftsverwaltung angeordnet und damit das Notariat E._____ beauftragt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist damit die Willens- vollstreckung sistiert worden. Bereits im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am
2. April 2015 das Auskunftsbegehren gestellt hatte, waren die Beschwerdegegner nicht mehr befugt und verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in Nachlass- akten zu geben. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren in dieser Hinsicht zu Recht nicht gutgeheissen. 4.4.3. Eine andere Frage ist, ob die Beschwerdegegner in der Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Anordnung der Erbschaftsverwaltung ihrer Aus- kunftspflicht genügend nachgekommen sind und ob gegebenenfalls aufsichts- rechtliche Massnahmen anzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüg- lich zwar keine Anträge gestellt, doch ist die Aufsichtsbehörde auch nicht an Par- teianträge gebunden (vgl. wiederum etwa Hans Rainer Künzle, BK zu Art. 517- 518 ZGB, Art. 517-518 N 557). Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass die Willensvollstrecker nicht schon am ersten Tag der Willensvollstreckung alle Infor-
- 20 - mationen liefern können. Sie macht indes geltend, ihr Informationsbedürfnis sei dringend, da die Frist für die Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage laufe. So- weit die Beschwerdeführerin ihre formelle Erbenstellung durchsetzen will, ist sie nicht auf Informationen der Willensvollstrecker angewiesen, da es in dieser Hin- sicht einzig darauf ankommt, dass die Beschwerdeführerin pflichtteilsgeschützte Erbin ist und ihre Erbenstellung testamentarisch ausgeschlossen wurde. Wenn es der Beschwerdeführerin darum geht, gegebenenfalls gewisse lebzeitige Zuwen- dungen herabsetzen zu wollen, so benötigt sie dazu in erster Linie einen Über- blick über den Nachlass. Obwohl der Nachlass umfangreich ist und sich örtlich gesehen auf mehrere Länder verteilt, lag ein erstes provisorisches Inventar be- reits am 20. Februar 2015 vor und wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 2/13). Dieses Dokument erhielt die Beschwerdeführerin ebenso wie den gleichen- tags erstellten Bericht des Beschwerdegegners 1 sowie Kopien verschiedener Unterlagen aus dem Nachlass (vgl. Beilagen zur Beschwerde, act. 2/1-26). Auch bezüglich der Schriftstücke, in die ein Willensvollstrecker grundsätzlich Einblick gewähren muss, ist ihm ein gewisser organisatorischer Spielraum zuzugestehen. Zur ordnungsgemässen Abwicklung der zu erledigenden Geschäfte und zur Vor- bereitung der Erbteilung ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Willensvoll- strecker zunächst einen Überblick verschafft und Einsicht erst dann gewährt, wenn er die Akten selber eingehend geprüft hat. Es ist deshalb nicht zu bean- standen, wenn der Beschwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mitteilte, dass er vorerst nicht alle Unterlagen vorlege, und die Beschwerdeführerin aufforderte, ihm eine Liste der noch verlangten Dokumen- te zuzusenden (act. 10/62). Die Beschwerdeführerin verlangte dann mit Brief vom
24. Februar 2015 vollständige Akteneinsicht und offerierte fünf Termine (act. 10/64). Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 lehnte der Beschwerdegegner 1 das Einsichtsgesuch nicht ab, erklärte aber, dass die vorgeschlagenen Termine zu kurzfristig seien. Er bemühe sich, der Beschwerdeführerin in den nächsten zwei Wochen Terminvorschläge zukommen zu lassen (act. 10/66). Die Terminvor- schläge wartete die Beschwerdeführerin dann aber nicht ab, sondern reichte vor Ablauf der zwei Wochen die hier zu beurteilende Beschwerde ein. Sie wusste, dass deswegen die Willensvollstrecker in Bälde nicht mehr über den Nachlass
- 21 - verfügen und Unterlagen herausgeben konnten, wies sie doch mit Schreiben vom
27. März 2015 die Beschwerdegegner darauf hin, dass sie aufgrund des Urteils vom 23. März 2015 [mit dem die Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde] nur noch eine begrenzte Zeit als Willensvollstrecker Handlungen ausführen könnten (act. 10/72). Mit der Erhebung der Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin in Kauf, dass sie während der Dauer der Erbschaftsverwaltung die gewünschten Un- terlagen nicht mehr von den Beschwerdegegnern verlangen konnte, sondern sich diesbezüglich an das Notariat E._____ wenden musste. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den Beschwerdegegnern keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wenn sie bis am 23. März 2015 noch nicht alle verlangten Unterlagen der Beschwerde- gegnerin zugestellt hatten. 4.4.4. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit der Anord- nung der Erbschaftsverwaltung die Willensvollstreckung nicht aufgehoben, son- dern lediglich sistiert wurde. Wie soeben dargelegt, bedeutet dies dennoch, dass die Beschwerdegegner zurzeit nicht über den Nachlass verfügen können und dementsprechend auch keine Unterlagen aus dem Nachlass vorzulegen haben. Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Beschwerdegegner 1, der Dar- stellung der Beschwerdeführerin seit Dutzenden von Jahren Rechtsberater des Erblassers gewesen war, hinsichtlich dieses Mandates rechenschaftspflichtig ist. Der Beschwerdeführerin geht es in erster Linie um Entwürfe von Testamenten, Notizen und Aufzeichnungen (act. 88 S. 19). Diese Unterlagen erlaubten es der Beschwerdeführerin, die Entstehung des schliesslich eröffneten Testaments nachvollziehen zu können. Der Erblasser legte in seiner letztwilligen Verfügung fest, was mit seinem Nach- lass zu geschehen hat. Die Erben haben das Testament so hinzunehmen, wie es ist. Der Erblasser war zu Lebzeiten seinen künftigen Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Er durfte sich zur Erstellung des Testaments beraten lassen und er durfte auf die Vertraulichkeit vertrauen. Das Geheimhaltungsinte- resse des Erblassers ist höher zu bewerten als das Interesse der Erben, die vom Rechtsanwalt und späteren Willensvollstrecker wissen möchten, wie es zum schliesslich verfassten Testament kam (so z.B. richtig auch Hans Rainer Künzle,
- 22 - BK zu Art. 517-518 ZGB, Art. 517-518 N 218). Die vordringliche Gewichtung der Interessen des Erblassers gegenüber der sozusagen "Neugier" der Erben darf im Übrigen auch als Ausdruck des Respekts gegenüber einem Erblasser verstanden werden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch da- rauf, in Entwürfe von Testamenten, Notizen und Aufzeichnungen, die aus der Zeit vor dem Versterben des Erblassers und damit vor Beginn des Willensvollstre- ckermandates stammen, Einsicht zu nehmen. Die Frage, ob dies anders zu beur- teilen wäre, wenn konkrete Anzeichen dafür bestünden, dass die Willensvollstre- cker nicht alle letztwilligen Verfügungen eingeliefert hätten, kann vorliegend un- beantwortet bleiben. Die Beschwerdeführerin stellt zwar eine solche Vermutung in den Raum, allerdings ohne auch Indizien dafür zu benennen. Die bloss theoreti- sche – bei jedem Todesfall bestehende – Möglichkeit der Nichteinlieferung aufge- hobener früherer Testamente, die aber physisch nicht vernichtet sind, genügt in- des nicht, um die Vertraulichkeit zwischen dem Erblasser und seinem Berater aufzuheben. 4.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner im Zu- sammenhang mit ihrer Informationspflicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
- 23 - 4.5. Übertragung von Aktien der O._____ AG Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Nachlass habe bis am 8. Januar 2015 über 128 Inhaberaktien der O._____ AG mit einem Nennwert von 1'000 Franken verfügt. M._____ habe über 68 Inhaberaktien mit gleichem Nennwert verfügt. In Umsetzung von Ziffer 11.4. des Vertrages zwischen dem Erblasser und M._____ vom 27. November 1995 (act. 2/22) habe der Beschwerdegegner am 8. Januar 2015 60 Stimmrechtsaktien mit einem Nominalwert von 100 Franken, die von der Gesellschaft gehalten worden seien, an M._____ übertragen. Die Beschwerdefüh- rerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerde- führer habe die Übertragung nicht als Willensvollstrecker, sondern als Verwal- tungsrat der Gesellschaft vorgenommen. Die Vereinbarung vom 27. November 1995 sei vom Testamentseröffnungsrichter zusammen mit dem Testament eröff- net worden. Zusammen mit dem Testamentseröffnungsrichter sei prima facie da- von auszugehen, dass M._____ aufgrund von Ziffer 11.4 des Vertrages mit Bezug auf die Übertragung der Aktien an der O._____ AG auf den Todesfall des Erblas- sers hin eine Stellung als Vermächtnisnehmer eingenommen habe. Ein Willens- vollstrecker dürfe aber ein Vermächtnis nicht auszahlen, wenn möglicherweise Pflichtteile verletzt sein könnten und die Frage einer allfälligen Herabsetzungskla- ge noch offen sei. Gemäss den Bestimmungen des Vertrages wurden die beim Tod zu übertragen- den Aktien vom Erblasser und von M._____ bereits zu Lebzeiten an die O._____ AG übertragen. Die Aktien gehörten also beim Tod des Erblassers nicht diesem (und daher heute auch nicht dem Nachlass), sondern der Gesellschaft als eigen- ständiger juristischer Person. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Be- schwerdegegner 1 die Aktien nicht in seiner Funktion als Willensvollstrecker über- tragen hat, ist somit zuzustimmen. Es ist dem Beschwerdegegner 1 deshalb auch keine Pflichtverletzung als Willensvollstrecker vorzuwerfen, wenn er als Verwal- tungsrat der Gesellschaft am 8. Januar 2015 M._____ die vertraglich vorgesehe- ne Anzahl Aktien der O._____ AG übertragen hat.
- 24 - Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der vertragli- chen Vereinbarung, deren Wirkung mit dem Tod eintritt, sind deswegen nicht als haltlos zu bezeichnen. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass die Vertragsbe- stimmung in einem ordentlichen Verfahren als verdeckte Verfügung von Todes wegen qualifiziert werden könnte und sich die Frage einer Pflichtteilsverletzung stellen würde. Hätte der Beschwerdegegner vor dem Hintergrund einer möglichen Herabsetzungsklage ein Vermächtnis aus dem Nachlass ausgerichtet – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – wäre dies wohl problematisch gewesen. Da die übertragenen Aktien jedoch der Gesellschaft und nicht in den Nachlass gehörten, liegt keine Ausrichtung eines Vermächtnisses aus dem Nachlass vor und eine Verletzung von Pflichten des Beschwerdegegners 1 als Willensvollstre- cker ist zu verneinen. Ob gegebenenfalls dem Nachlass eine Forderung gegen die Gesellschaft zusteht, ist hier nicht zu beurteilen. Ein allfälliger Interessenkon- flikt des Beschwerdegegners 1 bezüglich seiner Aufgaben als Willensvollstrecker und als Verwaltungsrat wurde vom Erblasser im Übrigen ganz offensichtlich in Kauf genommen, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen ausgeschlossen sind. 4.6. Übertragung von Aktien der N._____ AG Die Beschwerdeführerin behauptet, der Erblasser habe im Dezember 2013 seine Anteile an der N._____ AG viel zu billig an M._____ verkauft. Zu Recht ist die Vo- rinstanz zum Schluss gekommen, dass bezüglich des Verkaufs an sich dem Be- schwerdegegner 1 als Willensvollstrecker kein Vorwurf zu machen ist, da der Ver- kauf noch vom Erblasser selbst vorgenommen worden war. Zutreffend hat die Vo- rinstanz auch festgehalten, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Ge- schäfts ein Informationsrecht zukommt, da der Kaufpreis für die Berechnung der Pflichtteilsmasse relevant ist. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe den Kaufpreis trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gegeben (act. 88 S. 33 mit Verweis auf act. 42 Rz 26). Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete die Beschwerdefüh- rerin jedoch nur unsubstanziert, sie habe den Beschwerdegegner 1 mehrfach auf seine Informationspflicht aufmerksam gemacht (act. 42 Rz 26). Eine Pflichtverlet- zung durch den Beschwerdegegner 1 ist damit nicht erstellt. Zu Unrecht macht die
- 25 - Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegner hätten sie auf Herabset- zungsansprüche hinweisen müssen. Eine solche Pflicht kann gegenüber juristi- schen Laien bestehen, nicht aber gegenüber der Beschwerdeführerin, die von ei- nem Fachanwalt Erbrecht vertreten wird. 4.7. Volljährigkeitskonto Die Vorinstanz erwog, Inhaber des sogenannten Volljährigkeitskontos sei der Erb- lasser gewesen, weshalb die Beschwerdegegner zu Recht keine Auszahlung an die Beschwerdeführerin vorgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf die Behauptung der Beschwerdegegner, es habe kein Schenkungsversprechen vorgelegen, abstellen dürfen, ohne der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Vorinstanz habe damit den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 88 S. 34). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich zum sogenannten Volljährigkeitskonto in der Eingabe vom 28. Mai 2015 und stellte sich insbesondere auf den Standpunkt, es liege weder ein Schenkungsversprechen noch ein Schenkungsvertrag vor (act. 30 Rz 126-131 und Rz 188-190, zitiert im angefochtenen Entscheid act. 87 S. 18). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um sich dazu zu äussern (act. 32). Der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Nicht stichhaltig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegeg- ner hätten ihr Informationen zum sogenannten Volljährigkeitskonto vorenthalten. Aus den von ihr zitierten Briefen an den Beschwerdegegner 1 (act. 88 S. 35 mit Hinweis auf act. 10/70 und 10/72) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kontonummer und den Saldo kannte. Verweigert wurden ihr nicht die Informatio- nen, sondern die Auszahlung. Die Vorinstanz begründete, weshalb die Verweige- rung der Auszahlung zu Recht erfolgte. Diese Begründung wird von der Be- schwerdeführerin nicht gerügt.
- 26 - 4.8. Motorboot … Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Erblasser habe das Motorboot … auf dem …see nicht dem Beschwerdegegner 2 geschenkt. Dies, weil das Schiff noch im- mer auf den Erblasser eingetragen sei, der Beschwerdegegner 2 den Unterhalt für das Boot nicht bezahlt habe und der Vorgang den österreichischen Steuerbe- hörden nicht gemeldet worden sei. Der Erblasser und der Beschwerdegegner 2 hielten im Vertrag über das Boot un- ter anderem fest: "per 1.7.2013 übergibt/schenkt D._____ oben erwähntes … Boot an seinen Bruder" (act. 44/118). Aufgrund dieses Dokumentes durften die Beschwerdegegner zunächst davon ausgehen, das Boot gehöre dem Beschwer- degegner 2. Der Umstand, dass offenbar der Erblasser noch im Register einge- tragen ist, eine Meldung an das Steueramt unterblieb und der Beschwerdegegner 2 behauptetermassen die Unterhaltskosten für das Boot nicht bezahlte, ist für die Frage des Eigentumsübergangs nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist des- halb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegner das Fahrzeug in das In- ventar der Nachlassgegenstände aufnahmen und mit der Bemerkung "Eigentum C._____" versahen (act. 2/13 S. 31). 4.9. Wohnung "Q._____" Die Beschwerdeführerin räumte im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass nach An- gaben des Beschwerdegegners 1 die Wohnung "Q._____" noch nicht gekündigt worden sei, weil dort die Einrichtung eines Museums geprüft werde. Die Be- schwerdeführerin hält dies für unrealistisch (act. 17 S. 4-5). In der Beschwerde- schrift führt sie aus, die Beschwerdegegner hätten die Wohnung sofort kündigen müssen, ohne vorher eine Stellungnahme der Erben und Vermächtnisnehmer einzuholen (act. 88 S. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren die Beschwerdegegner nur bis zum Zeitpunkt der Einrichtung der Erbschaftsverwaltung, also bis am 23. März 2015, befugt, die Wohnung zu kündigen. Wenn offenbar die Idee bestand, in der Woh- nung "Q._____" ein Museum einzurichten, war es nachvollziehbar, dass die Be-
- 27 - schwerdegegner darauf verzichteten, die Wohnung bereits in den ersten drei Mo- naten nach dem Tod des Erblassers zu kündigen. Eine Pflichtverletzung ist ihnen nicht vorzuwerfen. 4.10. Prozesskosten J._____ Im Bericht vom 20. Februar 2015 hielt der Beschwerdegegner 2 folgendes fest (act. 2/12 Rz 26): "Herr D._____ und Frau J._____ haben zum Persönlichkeitsschutz im Herbst 2014 Gerichtsverfahren in Wien gegen österreichische Medien ausgelöst und mit ihrer Rechtsvertretung Herrn RA Dr. Z1._____ be- auftragt. Diese Gerichtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Bis- lang sind ca. EUR 31'000 an Kosten aufgelaufen. Unter Berücksichti- gung des aktuellen Sachstandes und der Möglichkeit der Schadens- minderung haben die Willensvollstrecker entschieden, diese Rechtssa- chen einstweilen fortzusetzen, mit anderen Worten von einem Klage- rückzug mit Anspruchsverzicht abzusehen." Die Beschwerdeführerin monierte im vorinstanzlichen Verfahren, der Bericht sei insofern falsch, als der Erblasser nicht formell Verfahrenspartei in einem Verfah- ren in Wien gewesen sei, was vom Landesgericht für Zivilsachen, vom Landesge- richt in Strafsachen und vom Handelsgericht Wien bestätigt worden sei (act. 17 Rz 14 mit Hinweisen auf act. 18/85-87). Der Beschwerdegegner 1 widersprach dem in der Eingabe vom 28. Mai 2015 nicht, sondern führte aus, der Erblasser sei aus Publizitätsgründen nicht als Prozesspartei aufgetreten, habe "die entspre- chenden Rechnungen" aber bezahlt (act. 30 Rz 247). Die Vorinstanz ging davon aus, die ursprüngliche Information im Bericht vom
20. Februar 2015, wonach der Erblasser Prozesspartei gewesen sei, sei nicht kor- rekt gewesen. Es handle sich dabei um eine gewisse Unschärfe, die noch toleriert werden könne. Die Frage, ob der Erblasser im Verfahren in Wien formell Prozesspartei war oder sich aus Publizitätsgründen im Hintergrund hielt, jedoch die Kosten trug, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Denn die Beschwerdeführerin macht auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend, der Prozess sei nicht im Inte- resse des Erblassers geführt worden (act. 88 S. 39-41). Wenn die Beschwerde-
- 28 - gegner offenbar veranlassten, dass die Kosten vorerst vom Nachlass weiter ge- tragen werden, so setzen sie den vom Erblasser eingeschlagenen Weg fort. Eine Pflichtverletzung ist ihnen nicht vorzuwerfen. 4.11. Interview des Beschwerdegegners 2 Der Beschwerdegegner 2 wurde in der "T._____ [Magazin]" vom tt. mm.2015 zi- tiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 2 streue er- kennbar Gift gegen die Beschwerdeführerin aus, und gibt das Zitat des Be- schwerdegegners 2 wieder: "Trotzdem fühlt sich da offenbar jemand benachtei- ligt" (act. 88 S. 42). Die Interpretation der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 habe mit dieser Aussage erkennbar Gift gegen sie ausgestreut, ist nicht zutreffend. Zum einen nicht, weil die Äusserung keinen Bezug auf die Beschwerdeführerin nahm, zum anderen, weil sie – auch im Zusammenhang gelesen – als zurückhaltend er- scheint. Das Blatt zitierte den Beschwerdegegner 2 wie folgt (act. 18/88): "Es gibt kleine Unterschiede im Testament zwischen den ehelichen und unehelichen Kindern. Die ehelichen wurden etwas besser bedacht. Aber es geht hier um minimale Unterschiede. Trotzdem fühlt sich da of- fenbar jemand benachteiligt." Anwälte seien eingeschaltet. "Und es entsteht immer so eine ungute Dynamik, wenn Anwälte mitmischen. Das heizt die Sache an." Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 2 habe sie mit seinen Aussagen verunglimpft, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, es fühle sich jemand benachteiligt, nimmt keinen Bezug auf die Beschwerdeführerin und würde auch dann kein schlechtes Licht auf sie werfen, wenn sie genannt worden wäre. Die Kritik der Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, dass der Beschwerdegeg- ner 2 sich den Medien gegenüber überhaupt nicht hätte äussern dürfen. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdegegner 2 steht als Willensvollstrecker zwar unter Aufsicht der Gerichte, übt aber kein öffentliches, sondern ein privates Amt aus und steht auch nicht in einem Subordinationsverhältnis. Seine Aufgabe ist es, die Interessen aller am Nachlass berechtigten Personen bestmöglich wahrzu-
- 29 - nehmen (vgl. auch Iten, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstre- ckers, Zürich 2012, S. 4-6). Dabei steht ihm ein Ermessen zu. Wenn sich der Be- schwerdegegner 2 dazu entschloss, in einem Interview zu bestätigen, wer Erbe von D._____ sei, und darauf hinzuweisen, dass unter diesen keine Einigkeit herrscht und Anwälte mandatiert wurden, gab er weder heikle Details aus dem Testament preis, noch beschuldigte er eine konkrete Person, sich unkorrekt zu verhalten. Eine Pflichtverletzung ist nicht auszumachen. 4.12. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, ein medi- zinisches Attest für den Erblasser sei am 7. Dezember 2014 ausgelaufen. M._____ habe es unterlassen, rechtzeitig für eine Erneuerung zu sorgen, weshalb ein Schaden in Millionenhöhe entstanden sei. Die Beschwerdegegner hätten dies zum Schaden der Erben zu vertuschen versucht (act. 73 S. 5 ff). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2015 (act. 74/126a) antwortete der Beschwerdegegner 1, Gespräche mit der Versicherung seien im Gange (act. 74/126/2). Die Beschwerdegegnerin verlangte daraufhin weitere Unterlagen (act. 74/126/4). Später, nach Anordnung der Erbschaftsver- waltung, gelangten insbesondere I._____ und G._____ an das Notariat E._____ und stellten im Zusammenhang mit dem Tourneeabbruch verschiedene Anträge (act. 74/127). Diesen Anträgen schloss sich die Beschwerdeführerin an (act. 74/129). Mit Verfügung vom 13. August 2015 mandatierte das Notariat E._____ Prof. U._____ und gab ihm den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob und in welchem Umfang der Nachlass einen Ausfallschaden infolge der abgebro- chenen Tournee zu tragen habe und ob Regressansprüche geltend zu machen seien (act. 74/136). Aufgrund des behaupteten Fehlverhaltens von M._____ vertritt die Beschwerde- führerin die Auffassung, die Beschwerdegegner hätten eine grobe Pflichtverlet- zung begangen, indem sie die S._____ AG mit der Abwicklung der Tournee- Abrechnung beauftragt hätten. Denn die Organe der S._____ AG seien zugleich
- 30 - Organe von juristischen Personen, die M._____ gehörten bzw. von diesem be- herrscht würden. Trotz der personellen Verflechtung der S._____ AG mit Gesellschaften von M._____ kann der Auftrag, die Tournee-Abrechnung zu erstellen, für sich alleine gesehen nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn die Beschwerdegegner eine für den Nachlass nachteilige Abrechnung genehmigt und es unterlassen hätten, berechtigte Forderungen des Nachlasses zu stellen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwer- degegner die Abrechnung der S._____ AG nicht kritisch geprüft und damit einen Schaden für den Nachlass in Kauf genommen hätten. Eine Pflichtverletzung ist den Beschwerdegegnern nicht zur Last zu legen. 4.13. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerde zur Recht abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat. Demgemäss ist die vorliegende Be- schwerde in Bezug auf Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides abzu- weisen.
5. Akteneinsichtsgesuch Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 stellten I._____ und G._____ den Antrag um Akteneinsicht und fortlaufende Orientierung über den Verfahrensgang (act. 94). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 23. Dezember 2015 dahingehend, dass sie gegen eine Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur Be- schwerdeantwort nichts einzuwenden habe (act. 102). I._____ und G._____ sind nicht Verfahrenspartei und haben deshalb grundsätz- lich kein Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO, § 131 Abs. 3 GOG). Aufgrund des Einverständnisses der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegner als Willensvollstrecker den Erben I._____ und G._____ ohnehin zur Information verpflichtet sind, rechtfertigt es sich, ihnen diesen Entscheid zuzustellen. Für eine weitergehende Akteneinsicht wurde kein genügendes Interesse glaubhaft gemacht.
- 31 -
6. Unentgeltliche Rechtspflege 6.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie dieser Obliegen- heit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. statt vieler: KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 119 N 10; BGE 125 IV 161 E. 4). Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2015, mit der sie bei der Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hinsichtlich der Gerichtskosten stellte, sie sei Studentin, wohne mit ihrer Mutter in einem Aussenbezirk von P._____ und besitze abgesehen von den ihr monatlich aus dem Nachlass zufliessenden Unterhaltsleistungen von EUR 2'500.00 und einem Auto, das sie vom Erblasser erhalten habe, über keine liqui- den Mittel. Die Vorinstanz wies das Gesuch unter anderem mit der Begründung ab, die Be- schwerdeführerin habe explizit kein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin noch über weitere Finanzierungsquellen verfüge. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, es leuchte ohne wei- teres ein, dass eine 20-jährige Studentin nie und nimmer über die für eine Pro- zessführung erforderlichen Finanzen verfüge, lässt aber offen, wie der von ihr mandatierte Prozessvertreter finanziert wird. Dieser bestätigt zwar, sein Honorar sei bislang nicht von der Beschwerdeführerin bezahlt worden, schliesst damit aber nicht aus, dass eine Bezahlung durch Dritte erfolgt ist (act. 88 S. 15). Die Be- schwerdeführerin hat über die Finanzierung ihres Rechtsvertreters und damit über ihre finanziellen Verhältnisse bzw. Möglichkeiten insgesamt keine Transparenz geschaffen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind damit bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. 6.2. Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist ei- nem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses
- 32 - zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel be- reitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfüg- barkeit der Mitteln, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Insbesondere darf von ei- nem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzu- nehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusse- rung. Bei der Feststellung des Vermögens ist selbst eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen, soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich ge- macht werden können oder diese mit einem Kredit belehnt werden kann. In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war die Gesuchstellerin zu einem Drittel an einem Nachlass von mindestens rund sechs Millionen Franken beteiligt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nach Ansicht des Bundesgerichts zu Recht mit der Begründung abgewiesen, es sei der Gesuchstel- lerin zumutbar, ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen (BGer 4D_41/2009, siehe auch BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 79-80). Gemäss der nicht gerügten Feststellung der Vorinstanz verfügt die Beschwerde- führerin über einen Anteil am Nachlass des Erblassers von wenigstens neun Milli- onen Franken. Sie macht nicht geltend, es wäre ihr nicht möglich, sich über ein Darlehen liquide Mittel zur Finanzierung der Gerichtskosten zu verschaffen. Sie verfügt somit über die erforderlichen Mittel, um den Prozess selber zu finanzieren, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht erfüllt sind (Art. 117 lit. a ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin lässt sich aus einem Entscheid des Obergerichtspräsidenten, der die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Schlichtungsverfahren be- traf, nichts Gegenteiliges ableiten. Im damals zu beurteilenden Fall war der An- spruch des Gesuchstellers bezüglich des Nachlasses strittig, weshalb ihm zuge- mutet werden konnte, sich für die Finanzierung des Prozesses ein Darlehen auf- zunehmen (OGer ZH VO140024 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369). Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass je- denfalls in der Form eines Vermächtnisses und im Umfang von wenigstens neun Millionen Franken nicht strittig.
- 33 - 6.3. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Anspruch auf Prozesskostenbevorschus- sung subsidiär ist (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 49 ff.). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, gemäss dem anwendbaren österreichi- schen Recht stellten Prozesskosten einen sogenannten Sonderbedarf in unter- haltsrechtlicher Sicht dar, weshalb sie einen Anspruch darauf habe, dass der Nachlass für die Kosten des Prozesses aufkomme (act. 88 S. 15 - 16). Würde diese Ansicht zutreffen, so wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch aus diesem Grund ausgeschlossen. Da das Gesuch bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann die Frage offen bleiben. 6.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides abzuweisen ist. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzu- weisen.
7. Prozesskosten 7.1. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Prozesskosten von einem ver- mögensrechtlichen Streit aus. Sie erwähnte, dass die Willensvollstreckung einen Nachlass von brutto 57 Millionen und netto 49 Millionen Franken zuzüglich der Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffe. Die Beschwerdeführerin gehe von einem wesentlich höheren Betrag aus, ohne diesen zu beziffern. Sie kolportiere Presseberichte, wonach der Nachlass 120 bis 140 Millionen Franken betrage. Die Beschwerdeführerin wolle die Willensvollstrecker abgesetzt haben, weil diese die Urheber- und Leistungsschutzrechte am Nachlass vorbei M._____ zuhalten wür- den. Würden die Rechte als massgeblich betrachtet, so könnte von einem Streit- wert von 70 bis 90 Millionen Franken (120 bis 140 minus 49) ausgegangen wer- den. Eine genauere Bestimmung der Nachlasshöhe und damit des Streitwertes könne aber unterbleiben, da die Entscheidgebühr ohnehin nach dem Äquivalenz- prinzip (§ 4 Abs. 2 GebV OG) nach unten anzupassen sei. Bei einem Streitwert von nur schon 50 Millionen Franken würde die volle Entscheidgebühr CHF 320'750.00 betragen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Für das vorliegende summarische
- 34 - Verfahren sei die Gebühr auf die Hälfte zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Da sodann nicht über den Nachlass, sondern "nur" über die Willensvollstreckung ent- schieden werde, sei die Gebühr in analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG nochmals zu halbieren. Aufgrund des für den vorliegenden Streitwert noch nicht hohen Aufwandes des Gerichts rechtfertige sich eine weitere Reduktion auf insgesamt rund einen Zehntel der vollen Gebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ent- scheidgebühr sei auf CHF 32'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin rügt, gestützt auf BGE 135 III 578 sowie zwei Entscheide des Obergerichts (OGer ZH PF130006 und LB140070) sei der Streitwert nach dem mutmasslichen Willensvollstrecker-Honorar zu bemessen. Unter Berücksich- tigung der Honorarnote des Beschwerdegegners 1 vom 20. Februar 2015 sowie der geschätzten Kosten des Beschwerdegegners 2 sei von einem Streitwert von CHF 200'000 auszugehen. Die volle Gerichtsgebühr von CHF 12'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG sei gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte auf CHF 6'375.00 zu reduzieren. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid hält das Bundesgericht fest, die Willensvollstreckerbeschwerde sei ein vermögensrechtlicher Streit. Da die Absetzung des Willensvollstreckers und nicht der Nachlass an sich im Streit liege, sei das Abstellen auf den Nachlasswert ein sachfremdes Kriterium. Den- noch dürfe aber im Zusammenhang mit der Absetzung selbstverständlich die hin- ter dieser Frage stehende grosse finanzielle Tragweite berücksichtigt werden. Das Bundesgericht liess die Frage offen, wie der Streitwert zu bemessen ist, hob aber eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 450'000.00 (bei einem mut- masslichen Nachlasswert von 118 Millionen Franken) als willkürlich auf. Dies auch deshalb, weil es bei der Abwicklung einer Erbschaft stets zu neuen Be- schwerden kommen könne, während im ganzen Bereich des Zivilrechts in der Sa- che selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil gefällt werde. Das Bun- desgericht räumte den kantonalen Instanzen bei der Bemessung der Entscheid- gebühr einen weiten Spielraum ein. Nach Ansicht des Bundesgerichts wäre es sogar zulässig, aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens statt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts auf diejenige des Verwaltungsge-
- 35 - richts abzustellen. Mit Hinweis auf §§ 3 und 5 dieser Verordnung deutete das Bundesgericht an, dass eine Gebühr von CHF 50'000.00, die bei besonders auf- wändigen Verfahren bis auf das Doppelte erhöht werden könne, angemessen sein könnte (BGE 135 III 578). Wenn das Bundesgericht ausführt, der Nachlasswert sei ein sachfremdes Kriteri- um, die hinter der Frage der Absetzung des Willensvollstreckers stehende grosse finanzielle Tragweite (es ging darum, durch Ersetzung des Willensvollstreckers umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen) könne aber den- noch berücksichtigt werden, so scheint dies vordergründig widersprüchlich zu sein. Der scheinbare Widerspruch löst sich indes auf, wenn die bundesgerichtli- chen Erwägungen dahingehend verstanden werden, dass nur verpönt ist, primär und einzig auf den Nachlasswert abzustellen und so eine Gebühr von CHF 450'000.00 zu rechtfertigen. Letztlich geht es darum, eine dem Einzelfall ange- passte Gebühr festzusetzen. Dies entspricht auch der Praxis der Kammer. Im Entscheid OGer ZH PF130006 ging es im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht um die Absetzung des Willensvollstreckers. Soweit ersichtlich war die Höhe des Nachlasses nicht bekannt und es wurde unter anderem die Honorarforderung des Willensvollstreckers mit berücksichtigt. Aus diesem Entscheid kann folglich nicht herausgelesen werden, es sei bei Willensvollstreckerbeschwerden allgemein primär auf das Willensvollstreckerhonorar abzustellen. Der von der Beschwerde- führerin zitierte Entscheid OGer ZH LB140070 ist nicht einschlägig, da es dort nicht um eine (aufsichtsrechtliche) Willensvollstreckerbeschwerde – also eine Be- schwerde gegen die Amtsführung des Willensvollstreckers – ging, sondern um ei- ne Klage eines Willensvollstreckers um teilweise Ungültigerklärung eines Testa- ments. Im Ergebnis ihrer Überlegungen hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr – wie ge- sehen – unter Mitberücksichtigung des Nachlasswertes nach dem Äquivalenz- prinzip festgelegt, ausgehend von der doch richtigen Überlegung, die Beschwerde verfolge zwar nicht direkt, aber gleichwohl nicht unerheblich auch die Verwirkli- chung beträchtlicher finanzieller Interessen (siehe auch nachstehend Erw. 7.2). Das ist nach dem eben Dargelegten nicht zu beanstanden. Nicht zu übersehen ist
- 36 - ansonsten, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit der Willensvollstrecker, kaum wurden sie tätig, grundsätzlich in Frage stellt, indem sie z.B. deren einstweiligen Annahmen zum Wert des Nachlasses Werte als irgendwie doch massgeblich ent- gegensetzt, die in Medien kolportiert wurden (wobei offen gelassen werden kann, weshalb es sich bei diesen um Verlässliches handeln könnte oder gar sollte). Dass die Beschwerdeführerin damit zugleich die Nähe der Willensvollstrecker mit dem Erblasser grundsätzlich ablehnt, weil dieser sie als langjährige Personen seines besonderen Vertrauens für diese Aufgabe vorsah, mag vielleicht bemer- kenswert erscheinen, spielt aber keine Rolle. Die von der Vorinstanz auf CHF 32'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr ist auch vor dem Hintergrund der finanziellen Interessen eher hoch. Sie liegt aber noch im Ermessen der Vorinstanz, weshalb im Beschwerdeverfahren keine Korrektur vor- genommen werden muss. Zur Verdeutlichung dessen darf auf den beträchtlichen Aufwand (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c GebV OG) hingewiesen werden, den die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl der Begehren und dem gesamthaften Umfang der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin zu betreiben hatte, worauf bereits verwiesen wurde (vgl. Erw. 1.1-1.2, 4.1 [letzter Absatz] und 4.2). Dass die Vorinstanz von einem in Relation zum Streitwert "noch nicht hohen" Aufwand ausging, heisst denn auch richtigerweise nicht, dieser sei gering gewesen (und es kann offen bleiben, inwie- fern ein hoher Streitwert gleichsam notwendigerweise stets mit hohem Aufwand verbunden sein sollte). Die hier zu beurteilende Beschwerde ist im Übrigen die erste im Rahmen der Ab- wicklung der Erbschaft des Erblassers, weshalb sich die vom Bundesgericht auf- geworfene Frage des insgesamt zu hohen Gebührenbetrages bei Vorliegen von mehreren Beschwerden (noch) nicht stellt. Bleibt es bei dieser einzigen Be- schwerde, so erscheint die Gebühr auch insoweit nicht als zu hoch. Kommt es zu weiteren Beschwerden, so wird bei der Gebührenbemessung als eines von meh- reren Kriterien die Gesamtbelastung und damit die in diesem Verfahren erhobene Gebühr zu berücksichtigen sein. 7.2. Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Beschwerdegegner 2 von einem Streitwert von 50 Millionen Franken aus. Die vol-
- 37 - le Grundgebühr betrage gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 306'400.00. Für das vorliegende summarische Verfahren sei eine Reduktion auf einen Fünftel vorzu- nehmen (§ 9 AnwGebV). Aufgrund des für den vorliegenden Streitwert noch nicht hohen Aufwandes rechtfertige sich eine weitere Reduktion um die Hälfte. Insge- samt sei eine Gebühr von rund einem Zehntel der vollen Gebühr gerechtfertigt. Für die zusätzliche Eingabe vom 21. August 2015 und das Studium der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2015 sei ein Zuschlag von 15% ange- messen. Inklusive Barauslagen und verlangter Mehrwertsteuer sei die Parteient- schädigung auf CHF 39'000.00 festzusetzen. Der Beschwerdegegner 2 verlange die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. Er sei nicht anwaltlich vertreten, habe als freischaffender Künstler aber ei- nen Verdienstausfall. Es liege ein begründeter Fall für die Zusprechung einer an- gemessenen Umtriebsentschädigung vor (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Diese sei auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Parteientschädigung für den Beschwerde- gegner 1 sei nach Massgabe eines Streitwertes von CHF 200'000.00 zu berech- nen. Die volle Entschädigung betrage CHF 15'900.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) und sei gestützt auf § 9 AnwGebV auf einen Fünftel, also auf CHF 3'180.00 zu redu- zieren. Im Streit liegt keine Honorarrechnung des Beschwerdegegners 1, weshalb des- sen (mutmassliches) Honorar nicht als einzige Bemessungsgrundlage herange- zogen werden kann. Wie bei der Bemessung der Gerichtsgebühr kann auch hier der Nachlasswert mitberücksichtigt werden. Nicht ausser Acht gelassen werden kann zudem das Interesse der Beschwerdeführerin, der es unter anderem darum geht, Schadenersatzansprüche des Nachlasses in Millionenhöhe durchzusetzen (vgl. act. 88 S. 46). Gemäss den nicht gerügten Feststellungen der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst von einem Nachlass von rund 70 bis 90 Millionen Franken ausgeht. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung nicht zu beanstanden, da die Ge- bührenverordnung einen sehr grossen Ermessensspielraum gibt und die Gebühr
- 38 - im summarischen Verfahren gemäss § 9 AnwGebV nicht zwingend auf einen Fünftel zu reduzieren ist, wie dies die Vorinstanz getan hat. In Bezug auf die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 bringt die Be- schwerdeführerin keine Rügen vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7.3. Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 88 S. 12) war sie nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst und die Kostenverteilung nach Prozessausgang erscheint auch nicht als unbillig, weshalb kein Raum für ei- ne abweichende Regelung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b oder f ZPO bleibt. Die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag verlangte Auferlegung der Kosten zu Lasten des Nachlasses lässt sich nicht auf den von ihr behaupteten un- terhaltsrechtlichen Anspruch (act. 88 S. 15 - 16) stützen. Denn dabei handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch, der in einem separaten Verfahren durchzusetzen wäre. 7.4. Nach dem Gesagten ist die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheides ist abzuweisen. 7.5. Die dargelegten Grundsätze zur Bemessung und Verteilung der Prozesskos- ten gelten auch für das Beschwerdeverfahren. Unter Berücksichtigung der darge- legten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf CHF 22'000.00 festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 musste keine Beschwerdeantwort erstatten. Der Aufwand für die Beantwortung des Antrages um Erteilung der aufschiebenden Wirkung war gering. Die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 ei- ne Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezah- len. Der Beschwerdegegner 2 ist nicht anwaltlich vertreten. Gründe für eine Zu- sprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO wurden nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 22'000.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'620.00 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage je eines Doppels von act. 88, an die Rechtsanwälte Z2._____ und Z3._____, … [Adresse] (für I._____ und G._____) sowie an das Bezirksge- richt Meilen und an die Obergerichts-kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 40 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
1. Februar 2016