Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 17. August 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Ge- währung von Rechtsschutz in klaren Fällen und begehrte, dass die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu verpflichten sei, ihm zwei Sessel, einen Divan und einen Glastisch herauszugeben (act. 1 S. 1 ff.). Nachdem der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss (act. 3) rechtzeitig geleistet hatte (act. 4-5), erstattete die Gesuchsgegnerin am 8. September 2015 fristgerecht (act. 6-7) ihre Stellungnahme (act. 8). In der Folge forderte die Vor- instanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. September 2015 auf, zu den neuen Behauptungen der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 10). Nach- dem dieser innert Frist (act. 10-11) am 22. September 2015 Stellung zu den neu- en Behauptungen der Gesuchsgegnerin genommen hatte (act. 13), stellte die Vorinstanz die neuerliche Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu (act. 15). Diese nahm mit Eingabe vom 25. September 2015 unaufgefordert dazu Stellung (act. 16); die Eingabe wurde in der Folge dem Gesuchsteller zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 17).
E. 1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Herausgabeanspruch des Gesuchstellers betreffend das in Frage stehende Mobiliar gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB ausgewiesen sei (act. 21 S. 9).
E. 1.2 Zwar könne der Gesuchsteller keinen Urkundenbeweis für die Behauptung erbringen, dass das Mobiliar in seinem Eigentum und nicht im Eigentum der C._____ GmbH - für die einst beide Parteien tätig gewesen seien - stehe. Jedoch sei das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, womit diese die Eigentümerstellung des Gesuchstellers bestritten habe, als haltlos und unbeachtlich zu qualifizieren (act. 21 S. 8 f.). Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe wohl bestritten, dass das fragliche Mobiliar je im Eigentum des Gesuchstellers gestanden habe. Gleichzeitig mache diese aber geltend, dass ihr das Mobiliar in Anrechnung an eine offene Forderung gegenüber dem Gesuchsteller und seiner Firma in der Hö- he von rund Fr. 12'000.– zu Eigentum übereignet worden sei. Diese Argumentati- on ergebe keinen Sinn: Die behauptete Leistung erfüllungshalber wäre nur mög- lich gewesen, wenn der Gesuchsteller das Mobiliar zu Eigentum gehabt hätte, was die Gesuchsgegnerin indes in Abrede gestellt habe. Die Gesuchsgegnerin habe weiter nicht konkret bestritten, dass beziehungsweise weshalb das Eigen- tum am Mobiliar nicht von der C._____ GmbH auf den Gesuchsteller übertragen worden sei, wie dieser behauptet habe.
- 4 -
E. 1.3 Weiter könne der Gesuchsteller den Urkundenbeweis für die Behauptung, dass er der Gesuchsgegnerin das Mobiliar im Januar 2015 für die Dauer einer Geschäftssitzung ausgeliehen habe, auch nicht erbringen. Jedoch sei auch hier festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin dies völlig unsubstantiiert bestritten ha- be. Die Behauptung, das Mobiliar sei ihr nicht leihweise, sondern erfüllungshalber übergeben worden, sei offensichtlich unbegründet, haltlos und damit unbeachtlich (act. 21 S. 8 f.). Zusammenfassend sei die Darstellung des Gesuchstellers, dass er der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 das in seinem Eigentum stehende fragli- che Mobiliar zum Gebrauch überlassen habe, unbestritten geblieben; der Heraus- gabeanspruch sei somit ausgewiesen (act. 21 S. 9). 2.
E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt gegen die Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Be- hauptung des Gesuchstellers, er habe der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 die in seinem Eigentum stehenden Möbel zum Gebrauch überlassen, unbestritten geblieben und der Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB ausge- wiesen sei. Damit habe die Vorinstanz klar Bundesrecht - namentlich Art. 257 ZPO sowie Art. 9 BV - verletzt (act. 22 S. 4 ff.).
E. 2.2 Die Vorinstanz habe die Ausführungen in den Eingaben der Gesuchsgeg- nerin völlig willkürlich ausgelegt und diese zu Unrecht als haltlos, unbeachtlich und widersprüchlich taxiert. Die Gesuchsgegnerin habe ihre Einwendungen für dieses Verfahren vielmehr in der Gesuchsantwort ausreichend substantiiert. So habe sie klar ausgeführt, dass das Mobiliar auf den Namen der C._____ GmbH erworben worden sei und nie ins Eigentum des Gesuchstellers, sondern vielmehr in das Eigentum der Gesuchsgegnerin und Herrn D._____ gelangt sei. Die Aus- sage, dass der Gesuchsgegnerin das Eigentum am Mobiliar durch Anrechnung an eine offene Forderung von Fr. 12'000.– gegenüber dem Gesuchsteller und seiner Firma übertragen worden sei, ergebe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Sinn, da der Gesuchsteller ohnehin Eigentümer der C._____ GmbH sei. Das Ei- gentum am Mobiliar sei von der C._____ GmbH, vertreten durch den Gesuchstel-
- 5 - ler, übertragen worden; der Gesuchsteller selbst habe ja nie Eigentum am Mobili- ar gehabt. Weiter habe die Gesuchsgegnerin unter Verweis auf die ins Recht ge- legten SMS-Nachrichten festgehalten, dass der Gesuchsteller nie gebeten wor- den war, das Mobiliar auszuleihen. Dabei habe es sich um keine pauschale Be- streitung gehandelt (act. 22 S. 6 ff.).
E. 2.3 Darüber hinaus sei die Vorinstanz zum falschen und willkürlichen Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bewie- sen habe. Der Gesuchsteller habe weder seine Eigentümerstellung noch die leih- weise Übergabe an die Gesuchsgegnerin strikte bewiesen, sondern bloss be- hauptet. Dabei hätte er den behaupteten Sachverhalt nach Gesetz und Recht- sprechung strikte beweisen müssen. Ohne sachlichen und nachvollziehbaren Grund habe die Vorinstanz die vom Gesuchsteller konstruierte Sachverhaltsdar- stellung als gegeben und erwiesen erachtet. Es sei stossend, willkürlich und verstosse gegen das Prinzip des Rechtsschutzes in klaren Fällen, dass der Ge- suchsgegnerin mithin das grössere Beweismass auferlegt worden sei als dem Gesuchsteller (act. 22 S. 4 ff.).
E. 3 Die Vorinstanz ging vorliegend jedoch von einem unbestrittenen Sachver- halt (Art. 257 Abs. 1 lit. a erste Alternative) aus, weil die Bestreitungen der Ge- suchsgegnerin derart haltlos beziehungsweise unsubstantiiert und offensichtlich unbegründet erfolgt seien, dass diese nicht beachtet werden dürften. Es sei des- halb von der Sachverhaltsversion des Gesuchstellers auszugehen (act. 21 S. 9). Dieser Schluss trifft, wie zu zeigen ist (vgl. Ziff. III.4 ff.), aus zwei Gründen nicht zu:
E. 4.1 Auch im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gelten zur Be- streitung des Sachverhalts die Anforderungen von Art. 222 Abs. 2 ZPO (BK ZPO- Güngerich, Art. 257 N 6). Danach hat der Gesuchsgegner darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen (BBl 2006 7221 ff., S. 7339). "Substantiiert" meint in diesem Zusammenhang nach einhelli- ger Lehre lediglich, dass detailliert anzugeben ist, was bestritten ist und dass bloss pauschale Generalbestreitungen nicht genügen (ZK ZPO-Leuenberger,
2. Aufl. 2013, Art. 222 N 20; BK ZPO-Killias, Art. 222 N 19; KuKo ZPO- Naegeli/Richers, 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 5; Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 222 N 11; BSK ZPO-Willisegger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22). Der Gesuchs- gegner muss indes nicht darlegen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Er ist auch nicht verpflichtet, eine eigene Version der Tatsachen in den Pro- zess einzuführen (statt vieler: ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22 mit Hinweisen). Denn dies würde dazu führen, dass der Gesuchsgegner - als grundsätzlich beweisbefreite Partei - darzutun hätte, weshalb eine bestrittene Be- hauptung unrichtig ist, was allerdings einer unzulässigen Beweislastumkehr gleichkommt (BGE 117 II 113, E. 2; 115 II 1, E. 4 und zuletzt BGer, 4A_630/2014 vom 4. Februar 2015, E. 3). Der Gefahr der unzulässigen Beweislastumkehr ist im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) besondere Beachtung
- 8 - zu schenken. Diese Verfahrensart erlaubt es dem Gesuchsteller nämlich, in kla- ren Fällen rasch und ohne einlässlichen Prozess im ordentlichen Verfahren zu ei- nem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (BBl 2006 7221 ff., S. 7351). Diese verfahrenstechnische Besonderheit nimmt den Gesuchsteller besonders in die Pflicht. Unter dem Blickwinkel von Art. 257 ZPO müssen dem- nach insbesondere blosse Bestreitungen der Tatsachenbehauptungen genügen, damit der vorgebrachte Sachverhalt nicht als zugestanden gelten kann und vom Gesuchsteller voll bewiesen werden muss (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N 54). Es geht daher nicht an, den Gesuchsteller im Verfahren nach Art. 257 ZPO über weitergehende Anforderungen an die Sub- stantiierung von gesuchsgegnerischen Bestreitungen von der Beweislast zu be- freien oder diese zu erleichtern.
E. 4.2 Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III.2), bestritt die Gesuchsgegnerin im erstin- stanzlichen Verfahren explizit die vom Gesuchsteller behauptete Eigentümerstel- lung am Mobiliar sowie dessen leihweise Übergabe an die Gesuchsgegnerin, was die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst feststellte (act. 21 S. 8 f.). Des Weiteren be- stritt die Gesuchsgegnerin auch ausdrücklich – und unter Bezugnahme auf die Struktur des Gesuchs (act. 1) – die Behauptung des Gesuchstellers, dass ihm die C._____ GmbH das Eigentum am fraglichen Mobiliar im April 2013 formell über- tragen haben soll (act. 8 S. 4). Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese letzte Be- hauptung nicht konkret bestritten worden sein soll, wie die Vorinstanz ausführte (act. 21 S. 8). Die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin wurden im Sinne der obenstehenden Erwägung ausreichend substantiiert, womit der Gesuchsteller den vollen Beweis für seinen vorgebrachten Sachverhalt zu erbringen gehabt hätte. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ausführte (act. 22 S. 4 ff.), vermochte der Ge- suchsteller diesen Beweis allerdings nicht zu erbringen (vgl. Ziff. III.2). Dass die Gesuchsgegnerin eine nach Ansicht der Vorinstanz haltlose und unsubstantiierte Gegenversion zum Sachverhalt des Gesuchstellers in den Prozess einführte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Gesuchsgegnerin war nicht verpflich- tet, eine eigene Sachdarstellung einzubringen (vgl. Ziff. III.4.1) und hätte sich mit der blossen Bestreitung des gegnerischen Sachverhalts begnügen können. Es darf nicht gegen sie verwendet werden, wenn sie mehr vorbrachte als im Verfah-
- 9 - ren nach Art. 257 ZPO von ihr verlangt ist. Im Ergebnis ermöglichte die Vorinstanz dem Gesuchsteller durch die erhöhten Anforderungen an die Bestreitungslast der Gesuchsgegnerin eine unzulässige Beweislasterleichterung und wendete dadurch Art. 257 ZPO unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Da dem Gesuchsteller der soforti- ge Beweis des ausreichend bestrittenen Sachverhalts nicht gelang, hätte die Vor- instanz vielmehr auf das Gesuch nicht eintreten dürfen (Art. 257 Abs. 3 ZPO).
E. 5.1 Zu keinem anderen Ergebnis würde es auch führen, wenn erhöhte Anfor- derungen an die Substantiierung von Bestreitungen gestellt würden. Nach der in BGE 138 III 620 begründeten – und in BGE 140 III 315 (vgl. dessen unpublizierte Erwägung 4.1 = BGer, 4A_68/2014 vom 16. Juni 2014, E. 4.1) bereits bestätig- ten – Praxis des Bundesgerichts, liegt dann kein klarer Fall mehr vor, wenn die Gegenpartei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächli- cher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die be- reits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demnach genügen be- reits Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind oder haltlos er- scheinen. Die Gegenpartei muss ihre Einwendungen somit nicht einmal glaubhaft machen – geschweige denn beweisen –, damit ein klarer Fall verneint werden kann (BGE 138 III 620, E. 5.1.1). Dies setzt einen hier gerade nicht vorliegenden, sofort beweisbaren Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2), welchen der Gesuchsgeg- ner im Anschluss noch durch nicht haltlose Einwendungen und Einreden erschüt- tern kann.
E. 5.2 Wendet man die Rechtsprechung zu den Einwendungen und Einreden be- reits auf das Stadium der Bestreitungen an (dahingehend Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., S. 11), so dürfen die entsprechenden Anforderungen selbstredend nicht höher angesetzt werden als bei den Einwendungen und Einreden. Bestreitungen sind somit nicht glaubhaft zu machen, sie dürfen nur nicht offensichtlich unbegründet beziehungsweise haltlos sein, wodurch sie zu blossen Schutzbehauptungen ver-
- 10 - kämen (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BGer, 4A_273/2011 vom 30. Oktober 2012, E. 5.1.1 sowie KuKo ZPO-Jent- Sørensen, Art. 257 N 11 m.w.H.).
E. 5.3 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 21 S. 7 ff.) und des Ge- suchstellers (act. 29 S. 2 ff.), sind die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin nicht haltlos. Insbesondere erwies sich die Bestreitung der Eigentümerstellung des Ge- suchstellers und der leihweisen Übergabe unter Hinweis auf die fehlenden Bewei- se alles andere als haltlos, sondern vielmehr als begründet. Im Weiteren erscheint die Sachverhaltsversion der Gesuchsgegnerin, dass vielmehr sie die Eigentüme- rin des Mobiliars sei, weil sie dieses vom "Gesuchsteller und seiner Firma" (act. 8 S. 4) in Anrechnung an eine offene Forderung über Fr. 12'000.– gegenüber die- sen übertragen erhalten habe, auf den ersten Blick in der Tat als verwirrend. Das würde nämlich das Eigentum des Gesuchstellers voraussetzen, was die Ge- suchsgegnerin indes stets bestritt. Zutreffend stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass die Gesuchsgegnerin hier mit der Wendung einer offenen Forderung gegen- über dem Gesuchsteller und seiner Firma (act. 8 S. 4) nicht zwischen diesem und der von ihm alleine beherrschten C._____ GmbH (act. 14/C) unterscheide (act. 21 S. 8). In prozessual zulässiger Weise (Art. 326 ZPO) stellte die Gesuchsgegnerin denn auch klar, dass sie damit aussagen wollte, das Eigentum am Mobiliar von der Gesellschaft in Anrechnung einer Forderung gegenüber ihr erhalten zu haben, wobei der Gesuchsteller die Gesellschaft lediglich vertreten habe (act. 22 S. 8). Zum Beweis offerierte die Gesuchsgegnerin dazu die Parteibefragung bezie- hungsweise die Parteiaussage von D._____ (act. 8 S. 4). Es trifft weiter zu, dass es die Gesuchsgegnerin unterliess, die behauptete Forderung über Fr. 12'000.– bezüglich Höhe und Rechtsgrund näher zu substantiieren (act. 21 S. 9). Jedoch ist dies im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe. Die von der Gesuchsgeg- nerin zur Begründung ihrer Bestreitungen in den Prozess eingeführte Sachver- haltsversion hat lediglich als nicht haltlos – nicht einmal als glaubhaft – zu er- scheinen. Haltlos ist ein Vorbringen, das sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es ist aber nicht schon haltlos, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint, sondern erst, wenn es zufolge kla- rer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirkt (Egli,
- 11 - a.a.O., S. 11). Das trifft auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht zu. Der von der Gesuchsgegnerin beschriebene Vorgang wirkt nicht ohne Weiteres unwahr- scheinlicher als die Version des Gesuchstellers. Auch unter diesem Gesichts- punkt wendete die Vorinstanz Art. 257 ZPO somit unrichtig an und sie hätte auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht eintreten dürfen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 29, an das Bezirksgericht Uster sowie an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
18. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 18. Dezember 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. Oktober 2015 (ER150039)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 17. August 2015 stellte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Ge- währung von Rechtsschutz in klaren Fällen und begehrte, dass die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zu verpflichten sei, ihm zwei Sessel, einen Divan und einen Glastisch herauszugeben (act. 1 S. 1 ff.). Nachdem der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss (act. 3) rechtzeitig geleistet hatte (act. 4-5), erstattete die Gesuchsgegnerin am 8. September 2015 fristgerecht (act. 6-7) ihre Stellungnahme (act. 8). In der Folge forderte die Vor- instanz den Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. September 2015 auf, zu den neuen Behauptungen der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 10). Nach- dem dieser innert Frist (act. 10-11) am 22. September 2015 Stellung zu den neu- en Behauptungen der Gesuchsgegnerin genommen hatte (act. 13), stellte die Vorinstanz die neuerliche Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zu (act. 15). Diese nahm mit Eingabe vom 25. September 2015 unaufgefordert dazu Stellung (act. 16); die Eingabe wurde in der Folge dem Gesuchsteller zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 17).
2. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchs- gegnerin zur Herausgabe des besagten Mobiliars, unter Androhung der Zwangs- vollstreckung durch das Stadtammannamt Uster (act. 18 = act. 21 = act. 23). Da- gegen erhob die Gesuchsgegnerin am 29. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 19 i.V.m. act. 22 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
15. Oktober 2015 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwer- degegners um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 17. August 2015 vollumfäng- lich abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MWST zu Lasten des Be- schwerdegegners."
- 3 -
3. Mit Verfügung vom 5. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– sowie dem Gesuchsteller Frist zur Beschwer- deantwort angesetzt (act. 26). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 27 i.V.m. act. 28). Auch die Beschwerdeantwort, mit welcher der Gesuchstel- ler die Abweisung der Beschwerde beantragte, ging hierorts fristgerecht ein (act. 27 i.V.m. act. 29). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Herausgabeanspruch des Gesuchstellers betreffend das in Frage stehende Mobiliar gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB ausgewiesen sei (act. 21 S. 9). 1.2. Zwar könne der Gesuchsteller keinen Urkundenbeweis für die Behauptung erbringen, dass das Mobiliar in seinem Eigentum und nicht im Eigentum der C._____ GmbH - für die einst beide Parteien tätig gewesen seien - stehe. Jedoch sei das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, womit diese die Eigentümerstellung des Gesuchstellers bestritten habe, als haltlos und unbeachtlich zu qualifizieren (act. 21 S. 8 f.). Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe wohl bestritten, dass das fragliche Mobiliar je im Eigentum des Gesuchstellers gestanden habe. Gleichzeitig mache diese aber geltend, dass ihr das Mobiliar in Anrechnung an eine offene Forderung gegenüber dem Gesuchsteller und seiner Firma in der Hö- he von rund Fr. 12'000.– zu Eigentum übereignet worden sei. Diese Argumentati- on ergebe keinen Sinn: Die behauptete Leistung erfüllungshalber wäre nur mög- lich gewesen, wenn der Gesuchsteller das Mobiliar zu Eigentum gehabt hätte, was die Gesuchsgegnerin indes in Abrede gestellt habe. Die Gesuchsgegnerin habe weiter nicht konkret bestritten, dass beziehungsweise weshalb das Eigen- tum am Mobiliar nicht von der C._____ GmbH auf den Gesuchsteller übertragen worden sei, wie dieser behauptet habe.
- 4 - 1.3. Weiter könne der Gesuchsteller den Urkundenbeweis für die Behauptung, dass er der Gesuchsgegnerin das Mobiliar im Januar 2015 für die Dauer einer Geschäftssitzung ausgeliehen habe, auch nicht erbringen. Jedoch sei auch hier festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin dies völlig unsubstantiiert bestritten ha- be. Die Behauptung, das Mobiliar sei ihr nicht leihweise, sondern erfüllungshalber übergeben worden, sei offensichtlich unbegründet, haltlos und damit unbeachtlich (act. 21 S. 8 f.). Zusammenfassend sei die Darstellung des Gesuchstellers, dass er der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 das in seinem Eigentum stehende fragli- che Mobiliar zum Gebrauch überlassen habe, unbestritten geblieben; der Heraus- gabeanspruch sei somit ausgewiesen (act. 21 S. 9). 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt gegen die Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Be- hauptung des Gesuchstellers, er habe der Gesuchsgegnerin im Januar 2015 die in seinem Eigentum stehenden Möbel zum Gebrauch überlassen, unbestritten geblieben und der Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB ausge- wiesen sei. Damit habe die Vorinstanz klar Bundesrecht - namentlich Art. 257 ZPO sowie Art. 9 BV - verletzt (act. 22 S. 4 ff.). 2.2. Die Vorinstanz habe die Ausführungen in den Eingaben der Gesuchsgeg- nerin völlig willkürlich ausgelegt und diese zu Unrecht als haltlos, unbeachtlich und widersprüchlich taxiert. Die Gesuchsgegnerin habe ihre Einwendungen für dieses Verfahren vielmehr in der Gesuchsantwort ausreichend substantiiert. So habe sie klar ausgeführt, dass das Mobiliar auf den Namen der C._____ GmbH erworben worden sei und nie ins Eigentum des Gesuchstellers, sondern vielmehr in das Eigentum der Gesuchsgegnerin und Herrn D._____ gelangt sei. Die Aus- sage, dass der Gesuchsgegnerin das Eigentum am Mobiliar durch Anrechnung an eine offene Forderung von Fr. 12'000.– gegenüber dem Gesuchsteller und seiner Firma übertragen worden sei, ergebe - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Sinn, da der Gesuchsteller ohnehin Eigentümer der C._____ GmbH sei. Das Ei- gentum am Mobiliar sei von der C._____ GmbH, vertreten durch den Gesuchstel-
- 5 - ler, übertragen worden; der Gesuchsteller selbst habe ja nie Eigentum am Mobili- ar gehabt. Weiter habe die Gesuchsgegnerin unter Verweis auf die ins Recht ge- legten SMS-Nachrichten festgehalten, dass der Gesuchsteller nie gebeten wor- den war, das Mobiliar auszuleihen. Dabei habe es sich um keine pauschale Be- streitung gehandelt (act. 22 S. 6 ff.). 2.3. Darüber hinaus sei die Vorinstanz zum falschen und willkürlichen Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen bewie- sen habe. Der Gesuchsteller habe weder seine Eigentümerstellung noch die leih- weise Übergabe an die Gesuchsgegnerin strikte bewiesen, sondern bloss be- hauptet. Dabei hätte er den behaupteten Sachverhalt nach Gesetz und Recht- sprechung strikte beweisen müssen. Ohne sachlichen und nachvollziehbaren Grund habe die Vorinstanz die vom Gesuchsteller konstruierte Sachverhaltsdar- stellung als gegeben und erwiesen erachtet. Es sei stossend, willkürlich und verstosse gegen das Prinzip des Rechtsschutzes in klaren Fällen, dass der Ge- suchsgegnerin mithin das grössere Beweismass auferlegt worden sei als dem Gesuchsteller (act. 22 S. 4 ff.).
3. Der Gesuchsteller bringt – soweit ersichtlich – im Kern vor, dass die Ge- suchsgegnerin keine substantiierten und schlüssigen Einwendungen gegen die klare Sachdarstellung des Gesuchstellers vorzubringen vermocht habe. So habe sich die Gesuchsgegnerin stets auf eine ominöse Forderung von Fr. 12'000.– ge- gen den Gesuchsteller oder der C._____ GmbH oder gleich gegenüber beiden gemeinsam berufen, ohne diese jedoch nur ansatzweise zu substantiieren. Die Vorinstanz habe weiter zu Recht festgestellt, dass die Bestreitung des Eigentums des Gesuchstellers als haltlos und damit unbeachtlich zu qualifizieren sei. Auch die gegnerische These der erfüllungshalber erfolgten Eigentumsüberlassung des Mobiliars an die Gesuchsgegnerin sei richtigerweise unberücksichtigt geblieben. Gesamthaft seien die Ausführungen der Gesuchsgegnerin willkürlich, diejenigen der Vorinstanz als kohärent und zutreffend zu betrachten (act. 29 S. 1 ff.).
- 6 - III.
1. Es liegt ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Streit (act. 1 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (act. 21 S. 6), ge- währt das Einzelgericht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO diesen Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn einerseits der Sachverhalt unbestritten oder so- fort beweisbar (lit. a) und andererseits die Rechtslage klar ist (lit. b).
2. Wie ein Blick in die Akten zeigt (vgl. insbes. act. 8 S. 4 sowie S. 6), ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin einerseits die Eigen- tümerstellung des Gesuchstellers am Mobiliar (act. 21 S. 8) sowie andererseits die bloss leihweise Übergabe des Mobiliars an die Gesuchsgegnerin formell be- stritten hatte (act. 21 S. 9). Ist ein Sachverhalt umstritten, so hat der Gesuchsteller dazu den vollen Beweis ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Auf- wand zu erbringen, damit von einem klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden kann (BGE 138 III 620, E. 5.1.1 mit zahlreichen Hin- weisen; vgl. auch ZK ZPO-Sutter-Somm/Lörtscher, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 6 f.). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, dass der Gesuchsteller weder sein Ei- gentum am Mobiliar noch die Gebrauchsleihe ausreichend beweisen konnte (act. 21 S. 7 ff.). In den Akten findet sich lediglich eine Kauf- und Lieferbestäti- gung aus dem Jahre 2010 für vier Sessel und zwei Divane lautend auf die C._____ GmbH (act. 2/A). Dies beweist lediglich das Eigentum der C._____ GmbH an diesem Mobiliar, nicht aber dasjenige des Gesuchstellers. Im Übrigen behauptete der Gesuchsteller bloss, dass ihm das Eigentum am Mobiliar von der C._____ GmbH im April 2013 formlos übertragen worden sei (act. 1 S. 3 sowie act. 13 S. 1 f.). Genauso behauptete der Gesuchsteller einen im Januar 2015 ab- geschlossenen Gebrauchsleihevertrag zwischen ihm und der Gesuchsgegnerin, ohne diesen jedoch zu beweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lassen die ins Recht gelegten SMS-Nachrichten (act. 2/B) denn auch keinen Rück- schluss auf einen Gebrauchsleihevertrag zu (act. 21 S. 9). Ein sofort beweisbarer Sachverhalt, der zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO berechti-
- 7 - gen würde, liegt somit – nach den eigenen Feststellungen der Vor-instanz (act. 21 S. 7 ff.) – in keinem Fall vor.
3. Die Vorinstanz ging vorliegend jedoch von einem unbestrittenen Sachver- halt (Art. 257 Abs. 1 lit. a erste Alternative) aus, weil die Bestreitungen der Ge- suchsgegnerin derart haltlos beziehungsweise unsubstantiiert und offensichtlich unbegründet erfolgt seien, dass diese nicht beachtet werden dürften. Es sei des- halb von der Sachverhaltsversion des Gesuchstellers auszugehen (act. 21 S. 9). Dieser Schluss trifft, wie zu zeigen ist (vgl. Ziff. III.4 ff.), aus zwei Gründen nicht zu: 4. 4.1. Auch im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gelten zur Be- streitung des Sachverhalts die Anforderungen von Art. 222 Abs. 2 ZPO (BK ZPO- Güngerich, Art. 257 N 6). Danach hat der Gesuchsgegner darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen (BBl 2006 7221 ff., S. 7339). "Substantiiert" meint in diesem Zusammenhang nach einhelli- ger Lehre lediglich, dass detailliert anzugeben ist, was bestritten ist und dass bloss pauschale Generalbestreitungen nicht genügen (ZK ZPO-Leuenberger,
2. Aufl. 2013, Art. 222 N 20; BK ZPO-Killias, Art. 222 N 19; KuKo ZPO- Naegeli/Richers, 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 5; Eric Pahud, DIKE-Komm ZPO, Art. 222 N 11; BSK ZPO-Willisegger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22). Der Gesuchs- gegner muss indes nicht darlegen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Er ist auch nicht verpflichtet, eine eigene Version der Tatsachen in den Pro- zess einzuführen (statt vieler: ZK ZPO-Leuenberger, 2. Aufl. 2013, Art. 222 N 22 mit Hinweisen). Denn dies würde dazu führen, dass der Gesuchsgegner - als grundsätzlich beweisbefreite Partei - darzutun hätte, weshalb eine bestrittene Be- hauptung unrichtig ist, was allerdings einer unzulässigen Beweislastumkehr gleichkommt (BGE 117 II 113, E. 2; 115 II 1, E. 4 und zuletzt BGer, 4A_630/2014 vom 4. Februar 2015, E. 3). Der Gefahr der unzulässigen Beweislastumkehr ist im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) besondere Beachtung
- 8 - zu schenken. Diese Verfahrensart erlaubt es dem Gesuchsteller nämlich, in kla- ren Fällen rasch und ohne einlässlichen Prozess im ordentlichen Verfahren zu ei- nem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen (BBl 2006 7221 ff., S. 7351). Diese verfahrenstechnische Besonderheit nimmt den Gesuchsteller besonders in die Pflicht. Unter dem Blickwinkel von Art. 257 ZPO müssen dem- nach insbesondere blosse Bestreitungen der Tatsachenbehauptungen genügen, damit der vorgebrachte Sachverhalt nicht als zugestanden gelten kann und vom Gesuchsteller voll bewiesen werden muss (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 N 54). Es geht daher nicht an, den Gesuchsteller im Verfahren nach Art. 257 ZPO über weitergehende Anforderungen an die Sub- stantiierung von gesuchsgegnerischen Bestreitungen von der Beweislast zu be- freien oder diese zu erleichtern. 4.2. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III.2), bestritt die Gesuchsgegnerin im erstin- stanzlichen Verfahren explizit die vom Gesuchsteller behauptete Eigentümerstel- lung am Mobiliar sowie dessen leihweise Übergabe an die Gesuchsgegnerin, was die Vorinstanz in ihrem Urteil selbst feststellte (act. 21 S. 8 f.). Des Weiteren be- stritt die Gesuchsgegnerin auch ausdrücklich – und unter Bezugnahme auf die Struktur des Gesuchs (act. 1) – die Behauptung des Gesuchstellers, dass ihm die C._____ GmbH das Eigentum am fraglichen Mobiliar im April 2013 formell über- tragen haben soll (act. 8 S. 4). Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese letzte Be- hauptung nicht konkret bestritten worden sein soll, wie die Vorinstanz ausführte (act. 21 S. 8). Die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin wurden im Sinne der obenstehenden Erwägung ausreichend substantiiert, womit der Gesuchsteller den vollen Beweis für seinen vorgebrachten Sachverhalt zu erbringen gehabt hätte. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ausführte (act. 22 S. 4 ff.), vermochte der Ge- suchsteller diesen Beweis allerdings nicht zu erbringen (vgl. Ziff. III.2). Dass die Gesuchsgegnerin eine nach Ansicht der Vorinstanz haltlose und unsubstantiierte Gegenversion zum Sachverhalt des Gesuchstellers in den Prozess einführte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Gesuchsgegnerin war nicht verpflich- tet, eine eigene Sachdarstellung einzubringen (vgl. Ziff. III.4.1) und hätte sich mit der blossen Bestreitung des gegnerischen Sachverhalts begnügen können. Es darf nicht gegen sie verwendet werden, wenn sie mehr vorbrachte als im Verfah-
- 9 - ren nach Art. 257 ZPO von ihr verlangt ist. Im Ergebnis ermöglichte die Vorinstanz dem Gesuchsteller durch die erhöhten Anforderungen an die Bestreitungslast der Gesuchsgegnerin eine unzulässige Beweislasterleichterung und wendete dadurch Art. 257 ZPO unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Da dem Gesuchsteller der soforti- ge Beweis des ausreichend bestrittenen Sachverhalts nicht gelang, hätte die Vor- instanz vielmehr auf das Gesuch nicht eintreten dürfen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 5. 5.1. Zu keinem anderen Ergebnis würde es auch führen, wenn erhöhte Anfor- derungen an die Substantiierung von Bestreitungen gestellt würden. Nach der in BGE 138 III 620 begründeten – und in BGE 140 III 315 (vgl. dessen unpublizierte Erwägung 4.1 = BGer, 4A_68/2014 vom 16. Juni 2014, E. 4.1) bereits bestätig- ten – Praxis des Bundesgerichts, liegt dann kein klarer Fall mehr vor, wenn die Gegenpartei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächli- cher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die be- reits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demnach genügen be- reits Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind oder haltlos er- scheinen. Die Gegenpartei muss ihre Einwendungen somit nicht einmal glaubhaft machen – geschweige denn beweisen –, damit ein klarer Fall verneint werden kann (BGE 138 III 620, E. 5.1.1). Dies setzt einen hier gerade nicht vorliegenden, sofort beweisbaren Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2), welchen der Gesuchsgeg- ner im Anschluss noch durch nicht haltlose Einwendungen und Einreden erschüt- tern kann. 5.2. Wendet man die Rechtsprechung zu den Einwendungen und Einreden be- reits auf das Stadium der Bestreitungen an (dahingehend Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, S. 1 ff., S. 11), so dürfen die entsprechenden Anforderungen selbstredend nicht höher angesetzt werden als bei den Einwendungen und Einreden. Bestreitungen sind somit nicht glaubhaft zu machen, sie dürfen nur nicht offensichtlich unbegründet beziehungsweise haltlos sein, wodurch sie zu blossen Schutzbehauptungen ver-
- 10 - kämen (BGer, 5A_645/2011 vom 17. November 2011, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch BGer, 4A_273/2011 vom 30. Oktober 2012, E. 5.1.1 sowie KuKo ZPO-Jent- Sørensen, Art. 257 N 11 m.w.H.). 5.3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 21 S. 7 ff.) und des Ge- suchstellers (act. 29 S. 2 ff.), sind die Bestreitungen der Gesuchsgegnerin nicht haltlos. Insbesondere erwies sich die Bestreitung der Eigentümerstellung des Ge- suchstellers und der leihweisen Übergabe unter Hinweis auf die fehlenden Bewei- se alles andere als haltlos, sondern vielmehr als begründet. Im Weiteren erscheint die Sachverhaltsversion der Gesuchsgegnerin, dass vielmehr sie die Eigentüme- rin des Mobiliars sei, weil sie dieses vom "Gesuchsteller und seiner Firma" (act. 8 S. 4) in Anrechnung an eine offene Forderung über Fr. 12'000.– gegenüber die- sen übertragen erhalten habe, auf den ersten Blick in der Tat als verwirrend. Das würde nämlich das Eigentum des Gesuchstellers voraussetzen, was die Ge- suchsgegnerin indes stets bestritt. Zutreffend stellte die Vorinstanz jedoch fest, dass die Gesuchsgegnerin hier mit der Wendung einer offenen Forderung gegen- über dem Gesuchsteller und seiner Firma (act. 8 S. 4) nicht zwischen diesem und der von ihm alleine beherrschten C._____ GmbH (act. 14/C) unterscheide (act. 21 S. 8). In prozessual zulässiger Weise (Art. 326 ZPO) stellte die Gesuchsgegnerin denn auch klar, dass sie damit aussagen wollte, das Eigentum am Mobiliar von der Gesellschaft in Anrechnung einer Forderung gegenüber ihr erhalten zu haben, wobei der Gesuchsteller die Gesellschaft lediglich vertreten habe (act. 22 S. 8). Zum Beweis offerierte die Gesuchsgegnerin dazu die Parteibefragung bezie- hungsweise die Parteiaussage von D._____ (act. 8 S. 4). Es trifft weiter zu, dass es die Gesuchsgegnerin unterliess, die behauptete Forderung über Fr. 12'000.– bezüglich Höhe und Rechtsgrund näher zu substantiieren (act. 21 S. 9). Jedoch ist dies im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe. Die von der Gesuchsgeg- nerin zur Begründung ihrer Bestreitungen in den Prozess eingeführte Sachver- haltsversion hat lediglich als nicht haltlos – nicht einmal als glaubhaft – zu er- scheinen. Haltlos ist ein Vorbringen, das sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Es ist aber nicht schon haltlos, wenn die Wahrheit der Ausführungen fraglich erscheint, sondern erst, wenn es zufolge kla- rer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirkt (Egli,
- 11 - a.a.O., S. 11). Das trifft auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht zu. Der von der Gesuchsgegnerin beschriebene Vorgang wirkt nicht ohne Weiteres unwahr- scheinlicher als die Version des Gesuchstellers. Auch unter diesem Gesichts- punkt wendete die Vorinstanz Art. 257 ZPO somit unrichtig an und sie hätte auf das Gesuch des Gesuchstellers nicht eintreten dürfen.
6. Zusammenfassend zeigt sich, dass vorliegend nicht von einem klaren Fall im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden konnte. Weder blieb der vom Gesuchsteller vorgebrachte Sachverhalt unbestritten, noch war er sofort beweisbar. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Wohl beantragte die Ge- suchsgegnerin in der Sache die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs (act. 22 S. 2), obwohl dies nach der klaren gesetzlichen Anordnung in Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht möglich ist (BGE 140 III 315, E. 5.2). Es käme jedoch Treu und Glau- ben widersprechendem überspitzten Formalismus gleich, die Gesuchsgegnerin daraus zu benachteiligen, weshalb im Ergebnis auf das Begehren des Gesuch- stellers um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht einzutreten ist. Dem Gesuchsteller bleibt die Möglichkeit, sein Begehren auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses geltend zu machen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen als auch die zweitin- stanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt die Gesuchsgegnerin, ist auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, wobei kein Anlass besteht, die Kostenfestsetzung (Höhe) gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entschei- des zu ändern. Sie ist zu bestätigen. Für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 1'300.– (act. 1 S. 1) sowie in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG Fr. 230.–. Der Gesuchsteller leistete für das erstinstanzliche Verfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 230.– (act. 5). Die Gesuchsgegnerin leistete für das zweitinstanzli- che Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– (act. 28). Mit diesen Vor-
- 12 - schüssen sind die Kosten (Entscheidgebühren) der Verfahren im Sinne von Art. 111 ZPO zu verrechnen, wobei der Überschuss des im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Vorschusses an die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten ist. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin sodann die Kosten des zweitinstanz- lichen Verfahrens zu ersetzen.
2. Aufgrund seines Unterliegens wird der Gesuchsteller für beide Verfahren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitin- stanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Die Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 350.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt Fr. 250.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer (§§ 4 Abs. 1, 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 17. August 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 210.– festge- setzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 230.– festge- setzt.
4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden aus dem vom Gesuchsteller vor Vorinstanz geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden aus dem von der Gesuchsgegnerin beim Obergericht geleisteten Kostenvor- schuss bezogen, diese sind ihr aber vom Gesuchsteller zu ersetzen. Der
- 13 - Überschuss des zweitinstanzlichen Kostenvorschusses wird der Gesuchs- gegnerin von der Obergerichtskasse zurückerstattet.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 378.– (inkl. Mehr- wertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 270.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 29, an das Bezirksgericht Uster sowie an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
18. Dezember 2015