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PF150060

Vorsorgliche Beweisaufnahme / Prozessentschädigung

Zürich OG · 2016-03-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) er- warben in den Jahren 2003 und 2004 Eigentumswohnungen bzw. Häuser in den Liegenschaften U._____ 1-2, 4-6 sowie 8 und 10 in V._____. Die Bauherrschaft und Verkäuferschaft war die einfache Gesellschaft W._____ Immobilien, der die Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) angehören (vgl. act. 1 S. 4; act. 9 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Ge- such um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form ei- nes gerichtlichen Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit der Planung, Ausführung und des Zustandes der Balkone und der Aussenfassaden, der Unter- niveaugarage sowie der Kanalisation und Entwässerung der betreffenden Liegen- schaften (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 nahmen die Gesuchsgegner zum Gesuch Stellung und verkündeten gleichzeitig diversen Personen den Streit, die an der Planung und Erstellung der betroffenen Liegenschaften beteiligt waren (act. 9 S. 8). In der Folge erklärten die Streitberufenen 1-6 dem Prozess als Ne- benintervenienten (nachfolgend Nebenintervenienten) beizutreten. Nach Durch- führung des Verfahrens erklärte die Vorinstanz die vorsorgliche Beweisabnahme mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 als abgeschlossen und setzte die Entschädi- gung des Sachverständigen für seine Aufwendungen im dritten Ergänzungsgut- achten fest. Die Gerichtskosten (inkl. Gutachterkosten) von total Fr. 111'215.30 auferlegte sie den Gesuchstellern (Dispositivziffern 3-4) und verpflichtete sie zur Leistung von Parteientschädigungen an die Gesuchsgegner 1-4 sowie die Neben- intervenienten 1-6 (Dispositivziffer 5; act. 167 = 171 = act. 173).

E. 2 Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Nebenintervenienten und Beschwerdegegner, eventuell zulasten der Staatskasse."

E. 3 Der mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 900.– ging fristgerecht ein (act. 177; act. 180). Mit Verfügung vom

E. 5 Entgegen den Vorbringen der Gesuchsteller haben die Nebenintervenienten 1+2 wie auch die Nebenintervenienten 5+6 im vorinstanzlichen Verfahren je einen Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. act. 97 S. 2; act. 115 S. 2; act. 116 S. 4). Somit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob ein An- spruch der Nebenintervenienten auf Parteientschädigung für das vorliegende Ver- fahren zu bejahen ist.

E. 5.1 Das Obergericht hat in LF130032 mit Bezug auf die vorsorgliche Beweisfüh- rung entschieden, dem Gesuchsgegner sei unter Vorbehalt der Rückerstattung im Hauptprozess eine Parteientschädigung zuzusprechen (OGer ZH LF130032 vom

30. Juli 2013 E. 4.3.). Ebenso hielt das Bundesgericht in BGE 140 III 30 fest, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren

- 8 - der vorsorglichen Beweisführung. Es erwog, der Gesuchsgegner könne in diesem Verfahren nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, auch wenn er die Ab- weisung eines schliesslich gutgeheissenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisfüh- rung beantragt habe. Das Gericht habe das Verfahren unabhängig vom Antrag des Gesuchsgegners durchzuführen und die beantragten Beweise bei den gege- benen Voraussetzungen abzunehmen. Der Gesuchsgegner werde gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen und habe allenfalls an der Beweiserhebung (z.B. bei einem Gutachten) mitzuwirken. Sofern er sich anwaltlich vertreten lasse, entstehe ihm dadurch Aufwand. Dieser sei ihm vom Gesuchsteller zu ersetzen, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptpro- zesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheide (BGE 140 III 30 E. 3.6.). Beide Entscheide betrafen jedoch nur die Zusprechung von Parteient- schädigungen an den Gesuchsgegner und äussern sich nicht zu einem entspre- chenden Anspruch einer Nebenpartei.

E. 5.2 Im BGE 130 III 571 vom 8. Juli 2004, auf welchen sich die Gesuchsteller be- rufen, erwog das Bundesgericht, über die Berücksichtigung der Nebenpartei im Kosten- und Entschädigungspunkt befinde das Bundesgericht nach seinem Er- messen. Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liege ein Rechts- verhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grun- de, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nehme die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner be- gründet seien. Es rechtfertige sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei ei- nen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzu- räumen. Das Bundesgericht spreche deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Pateientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (BGE 130 III 571 E. 6). Der Entscheid betraf einen Haftpflichtprozess und bezog sich somit nicht auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung. Der Hinweis der Nebenintervenienten 1 und 2, damals sei im Verfahren der vorsorglichen Be- weissicherung auch der direkten Gegenpartei im Allgemeinen keine Parteient- schädigung zugesprochen worden, erweist sich insofern als unbehelflich (act. 184 S. 5).

- 9 -

E. 5.3 Der zitierte Bundesgerichtsentscheid erging vor Inkrafttreten der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung. Unter Geltung der Zürcher Zivilprozessordnung wurde die Festlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten oder zugunsten des Nebenintervenienten generell verneint (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 f. zu § 45 ZPO/ZH; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 408). Die eidge- nössische Zivilprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, inwieweit ein Nebenin- tervenient kostenpflichtig wird oder Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt das Gericht den jeweiligen Anteil an den Prozesskosten, wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenpar- teien beteiligt sind. Das Gericht kann hierbei auch auf eine solidarische Haftung erkennen. Der überwiegende Teil der Lehre kommentiert diese Bestimmung mit zustimmendem Hinweis auf die vorstehend wiedergegebene bisherige Bundesge- richtspraxis (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 19; ADRIAN URWYLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 106 N 9; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 9; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 106 Abs. 10). Anderer Auffassung ist STERCHI, der einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Parteientschädigung bejaht, soweit eine gemeinsame Interessenwahrung mit der unterstützten Hauptpartei nicht tunlich war (BK ZPO-STERCHI, Band I, Art. 106 N 13).

E. 5.4 Art. 106 Abs. 3 ZPO schliesst die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Nebenintervenienten zwar nicht von vornherein aus. Die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugt aber auch unter Geltung dieser Bestimmung. Sie stützt sich wie dargelegt auf die Erkenntnis, der Nebeninterve- nient verfolge Interessen, die in seinem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei und nicht in einem Rechtsverhältnis zum Prozessgegner begründet sind. An die- ser prozessualen Stellung des Nebenintervenienten hat sich nichts geändert. Die Erwägungen des Bundesgerichts haben damit nach wie vor Gültigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gegenpartei Aufwendungen, die im Hinblick auf einen all- fälligen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien getätigt werden, entschädi- gen sollte. Dies gilt im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung umso mehr, als die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner hier unter dem Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptpro-

- 10 - zesses erfolgt (vgl. OGer ZH LF130032 vom 30. Juli 2013 E. 4.3.; BGE 140 III 30 E. 3.6.). Gegenüber einem Nebenintervenienten ist eine solche Rückforderung hingegen erschwert, da er am Hauptverfahren womöglich nicht beteiligt ist und es der Gesuchsteller auch nicht in der Hand hat, ihn in das Verfahren einzubeziehen.

E. 5.5 Dem vermag auch der Einwand der Nebenintervenienten nichts entgegen- zusetzen, sie seien aufgrund der Bindungswirkung der Streitverkündung gezwun- gen gewesen, sich am Verfahren zu beteiligen (act. 184 S. 5; act. 186 S. 4 f.). Dies mag zwar zutreffen. Massgebend ist jedoch wie ausgeführt, dass die Einbe- ziehung in das Verfahren durch eine Handlung der unterstützten Partei (hier der Gesuchsgegner) und nicht des Prozessgegners (hier der Gesuchsteller) erfolgte.

E. 5.6 Demnach ist den Nebenintervenienten in Anwendung der bisherigen bun- desgerichtlichen Praxis im Allgemeinen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Grundsatz steht immerhin unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Die Nebenintervenienten machen diesbezüglich geltend, das Verfahren sei extrem aufwändig geführt worden. Es hätten eine Expertise sowie mehrere Ergänzungen dazu erstattet, beurteilt und kommentiert werden müssen. Allein die Kosten des Gutachters hätten sich auf über Fr. 100'000.– belaufen. In Anbetracht dieses Aufwandes, welcher zur Hauptsache durch die Anträge der Gesuchsteller sowie deren Experten verursacht worden sei, rechtfertige es sich, eine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung er- weise sich im Verhältnis zum Verfahrensstreitwert von Fr. 2'602'467.– und zum entstandenen Aufwand sodann als geringfügig (act. 184 S. 6 f.; act. 186 S. 6 f.). Die Nebenintervenienten 5+6 führen zusätzlich aus, ihre Mitwirkung sei für die Er- stellung der Expertise unerlässlich gewesen. Die Gesuchsgegner wären alleine gar nicht in der Lage gewesen, die gebotenen fachlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (act. 186 S. 6). Die Zusprechung einer Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen liegt letztlich im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Vorliegend umfasste die vorsorgliche Beweisführung die Erstattung eines gerichtlichen Gutachtens sowie drei Ergän- zungsgutachten (act. 74; act. 128; act. 147; act. 163). Ein weiteres Ergänzungs- gutachten erstellte der Gutachter aufgrund von Fragen, welche die Gesuchsteller

- 11 - direkt an ihn gestellt hatten (act. 102). Das Verfahren gestaltete sich dadurch als überdurchschnittlich umfangreich. Die auf insgesamt Fr. 6'000.– festgesetzten Parteientschädigungen sind mit Blick auf den erforderlichen Aufwand der beiden Rechtsvertreter sowie angesichts des Verfahrensstreitwerts tief angesetzt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Nebenintervenienten 1+2 sowie 5+6 in diesem Betrag erscheint unter den genannten Umständen als angemes- sen. Der angefochtene Entscheid bietet damit keinen Anlass zur Korrektur und ist insoweit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuch- stellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 6'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.

2. Die Gesuchsteller werden gegenüber den Nebenintervenienten, gegen wel- che sich das Rechtsmittel richtet, für das Beschwerdeverfahren entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Festsetzung der Parteientschädigungen ist von einem Streitwert in der Höhe von je Fr. 3'000.– auszugehen. In Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV ist die den Nebenin- tervenienten 1+2 wie auch die den Nebenintervenienten 5+6 auszurichtende Par- teientschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 12 -
  4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, den Nebenintervenienten 1+2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– und den Nebenintervenienten 5+6 für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 196 und act. 199, an die Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von act. 196, act. 197 und act. 199, an die Nebeninter- venienten 1+2 unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 197 und act. 199 und an die Nebenintervenienten 5+6 unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 196, act. 197, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 23. März 2016 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____,

7. G._____,

8. H._____,

9. I._____,

10. J._____,

11. K._____,

12. L._____,

13. M._____ AG, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen

1. N._____,

2. O._____,

- 2 -

3. P._____,

4. Q._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, sowie

1. R._____ AG Bauunternehmung,

2. S._____ AG,

3. …,

4. …,

5. T._____ AG … [Ort],

6. T._____ Spezialbau AG, Nebenintervenienten, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____, 5, 6 vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Z2._____, betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme / Prozessentschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. Oktober 2015 (ET130012)

- 3 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) er- warben in den Jahren 2003 und 2004 Eigentumswohnungen bzw. Häuser in den Liegenschaften U._____ 1-2, 4-6 sowie 8 und 10 in V._____. Die Bauherrschaft und Verkäuferschaft war die einfache Gesellschaft W._____ Immobilien, der die Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) angehören (vgl. act. 1 S. 4; act. 9 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 stellten die Gesuchsteller beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Ge- such um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form ei- nes gerichtlichen Gutachtens zu Fragen im Zusammenhang mit der Planung, Ausführung und des Zustandes der Balkone und der Aussenfassaden, der Unter- niveaugarage sowie der Kanalisation und Entwässerung der betreffenden Liegen- schaften (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 nahmen die Gesuchsgegner zum Gesuch Stellung und verkündeten gleichzeitig diversen Personen den Streit, die an der Planung und Erstellung der betroffenen Liegenschaften beteiligt waren (act. 9 S. 8). In der Folge erklärten die Streitberufenen 1-6 dem Prozess als Ne- benintervenienten (nachfolgend Nebenintervenienten) beizutreten. Nach Durch- führung des Verfahrens erklärte die Vorinstanz die vorsorgliche Beweisabnahme mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 als abgeschlossen und setzte die Entschädi- gung des Sachverständigen für seine Aufwendungen im dritten Ergänzungsgut- achten fest. Die Gerichtskosten (inkl. Gutachterkosten) von total Fr. 111'215.30 auferlegte sie den Gesuchstellern (Dispositivziffern 3-4) und verpflichtete sie zur Leistung von Parteientschädigungen an die Gesuchsgegner 1-4 sowie die Neben- intervenienten 1-6 (Dispositivziffer 5; act. 167 = 171 = act. 173).

2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhoben die Ge- suchsteller rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2015 (act. 172). Am 20. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführer innert der Be-

- 4 - schwerdefrist eine ergänzte Beschwerdeschrift ein, welche diejenige vom 17. Ok- tober 2015 ersetzen solle (act. 175). Darin stellten sie die folgenden Anträge: " 1. Dispositiv Ziff. 5 sei insoweit ersatzlos aufzuheben, als darin den Ne- benintervenienten 1, 2, 5 und 6 Prozessentschädigungen zugespro- chen werden.

2. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Nebenintervenienten und Beschwerdegegner, eventuell zulasten der Staatskasse."

3. Der mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 900.– ging fristgerecht ein (act. 177; act. 180). Mit Verfügung vom

5. Januar 2016 wurde den Nebenintervenienten 1, 2, 5 und 6 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 181). Am 7. Januar 2016 reichten die Ge- suchsgegner unaufgefordert eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeschrift beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen ein (act. 183). Jeweils mit Einga- ben vom 18. Januar 2016 erstatteten die Nebenintervenienten 1+2 und die Nebe- nintervenienten 5+6 fristgerecht ihre Beschwerdeantwort (act. 184; act. 186). Da den Nebenintervenienten bei der Fristansetzung zur Beschwerdeantwort nur die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2015, nicht aber diejenige vom 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wurde ihnen mit Verfügung vom 20. Januar 2016 Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gegeben (act. 188). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 bzw. vom 1. Februar 2016 reichten die Nebeninter- venienten eine weitere Stellungnahme ein (act. 190; act. 191). Mit Verfügung vom

29. Februar 2016 wurden die Eingaben der Parteien den jeweiligen (Gegen-) Parteien zur Kenntnis gebracht. Dies mit dem Hinweis, für abschliessende Äusse- rungen der Parteien werde zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen, falls nicht die Beteiligten – abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung – auf eine weitere Stellungnahme verzichteten (act. 193). Mit Eingaben vom 3., 4., 9. und

17. März 2016 erklärten alle Parteien auf eine weitere Stellungnahme zu verzich- ten (act. 195-197; act. 199). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1- 169). Das Verfahren ist spruchreif.

- 5 - II. (Prozessuale Vorbemerkungen)

1. Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist mit Anträgen versehen und abschliessend begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Mit der Be- schwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2. Die Beschwerdeschriften vom 17. Oktober 2015 und vom 20. Oktober 2015 wurden innert der Rechtsmittelfrist schriftlich mit Anträgen versehen und begrün- det eingereicht (vgl. act. 172 und act. 175 i.V.m. act. 168/5). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Da die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2015 gemäss Ausführungen der Gesuchsteller durch diejenige vom 20. Oktober 2015 ersetzt werde, wird nachfolgend nur auf Letztere Bezug genommen (vgl. act. 175 S. 3).

3. Die Gesuchsteller führen in ihrer Beschwerde aus, die Gesuchsgegner 1-4 sowie die Nebenintervenienten 3 und 4 hätten ausdrücklich auf die ihnen im ange- fochtenen Entscheid zugesprochenen Parteientschädigungen verzichtet, weshalb diesbezüglich keine Beschwerdeanträge gestellt würden (act. 175 S. 3). Entspre- chend richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Nebenintervenienten 1, 2, 5 und 6. Da Hauptparteien im vorinstanzlichen Verfahren jedoch die Gesuchsgegner 1-4 waren, sind sie auch im Beschwerdeverfahren als Partei in das Rubrum aufzunehmen. Der An- trag der Gesuchsteller, andernfalls werde den Gesuchsgegnern der Streit verkün- det, wird damit hinfällig (act. 175 S. 3). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wur- de den Gesuchsgegnern die Beschwerdeschrift sowie die Eingaben der Nebenin- tervenienten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 193).

- 6 - III. (Zur Beschwerde)

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsteller (unter anderem), den Neben- intervenienten 1+2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– sowie den Nebenintervenienten 5+6 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen. Zur Begründung führte sie im angefochtenen Entscheid aus, in Nach- achtung der obergerichtlichen Rechtsprechung sei den Parteien eine Parteient- schädigung zuzusprechen. Sie verwies dabei auf das Urteil des Obergerichts vom

30. Juli 2013 im Verfahren Nr. LF130032 (act. 171 S. 3).

2. Dagegen bringen die Gesuchsteller in ihrer Beschwerde vor, das zitierte Ur- teil des Obergerichts vom 30. Juli 2013 habe nicht Parteientschädigungen an Ne- benintervenienten betroffen. Gemäss BGE 130 III 571 sei Nebenintervenienten grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen, es sei denn, es bestün- den Gründe der Billigkeit. Diese Rechtsprechung sei auch unter der Herrschaft der eidgenössischen Zivilprozessordnung nicht geändert worden und erscheine nach wie vor richtig. Solche Billigkeitsgründe seien vorliegend keine ersichtlich. Überdies hätten die Nebenintervenienten auch keine Parteientschädigungen be- antragt, weshalb deren Zusprechung unzulässig sei (act. 175 S. 5).

3. Die Nebenintervenienten 1 und 2 machen in ihrer Beschwerdeantwort gel- tend, der zitierte BGE 130 III 571 sei unter der alten Zivilprozessordnung und der alten Rechtsprechung zum Verfahren der vorsorglichen Beweissicherung ergan- gen. Zu jener Zeit sei die Zusprechung einer Parteientschädigung auch an direkte Gesuchsgegner alles andere als üblich gewesen. Im Gegenteil sei im Allgemei- nen nach zürcherischer Praxis keine Parteientschädigung an Gesuchsgegner zu- gesprochen worden mit der Begründung, diesbezüglich sei im Hauptprozess ab- zurechnen. Diese Rechtsprechung habe mit Entscheid des Obergerichts im Ver- fahren Nr. LF130032 geändert. Der von den Gesuchstellern zitierte Bundesge- richtsentscheid gehe zudem davon aus, dass ein Nebenintervenient völlig freiwil- lig an einem Prozess teilnehme. Dies sei praxisfern. Ein Nebenintervenient sei genauso wie ein direkter Gesuchsgegner daran interessiert, dass die Erstellung

- 7 - der beantragten Expertise auf vollständigen und richtigen Grundlagen erfolge. Bliebe er dem Verfahren fern, riskiere er, dass der Gutachter zu falschen Schlüs- sen komme, was in Folgeprozessen zu nachteiligen Resultaten führen würde. Überdies wäre die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Nebeninterve- nienten auch nach alter Rechtsprechung gerechtfertigt gewesen, da das Verfah- ren extrem aufwändig gewesen sei, was hauptsächlich auf die Anträge der Ge- suchsteller zurückzuführen sei (act. 184; act. 191).

4. Die Nebenintervenienten 5 und 6 stellen sich in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls auf den Standpunkt, der von den Gesuchstellern angeführte BGE 130 III 571 sei vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ergangen und deshalb nicht mehr massgebend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich eine Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Nebenintervenienten seien aufgrund der Bin- dungswirkung der Streitverkündung gezwungen gewesen, sich am Verfahren zu beteiligen. Wie sich aus den Akten entnehmen lasse, sei das Verfahren sehr auf- wändig geführt worden. Ihnen stehe deshalb eine Parteientschädigung zu. Selbst unter der von den Gesuchstellern zitierten früheren Rechtsprechung des Bundes- gerichts lägen hier Verhältnisse vor, welche die Zusprechung einer Parteient- schädigung an die Nebenintervenienten aus Billigkeitsgründen als angemessen erscheinen liessen (act. 186; act. 190).

5. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsteller haben die Nebenintervenienten 1+2 wie auch die Nebenintervenienten 5+6 im vorinstanzlichen Verfahren je einen Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. act. 97 S. 2; act. 115 S. 2; act. 116 S. 4). Somit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob ein An- spruch der Nebenintervenienten auf Parteientschädigung für das vorliegende Ver- fahren zu bejahen ist. 5.1. Das Obergericht hat in LF130032 mit Bezug auf die vorsorgliche Beweisfüh- rung entschieden, dem Gesuchsgegner sei unter Vorbehalt der Rückerstattung im Hauptprozess eine Parteientschädigung zuzusprechen (OGer ZH LF130032 vom

30. Juli 2013 E. 4.3.). Ebenso hielt das Bundesgericht in BGE 140 III 30 fest, der Gesuchsgegner habe Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Verfahren

- 8 - der vorsorglichen Beweisführung. Es erwog, der Gesuchsgegner könne in diesem Verfahren nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, auch wenn er die Ab- weisung eines schliesslich gutgeheissenen Gesuchs um vorsorgliche Beweisfüh- rung beantragt habe. Das Gericht habe das Verfahren unabhängig vom Antrag des Gesuchsgegners durchzuführen und die beantragten Beweise bei den gege- benen Voraussetzungen abzunehmen. Der Gesuchsgegner werde gegen seinen Willen in das Verfahren einbezogen und habe allenfalls an der Beweiserhebung (z.B. bei einem Gutachten) mitzuwirken. Sofern er sich anwaltlich vertreten lasse, entstehe ihm dadurch Aufwand. Dieser sei ihm vom Gesuchsteller zu ersetzen, unter Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptpro- zesses, über dessen Einleitung allein der Gesuchsteller entscheide (BGE 140 III 30 E. 3.6.). Beide Entscheide betrafen jedoch nur die Zusprechung von Parteient- schädigungen an den Gesuchsgegner und äussern sich nicht zu einem entspre- chenden Anspruch einer Nebenpartei. 5.2. Im BGE 130 III 571 vom 8. Juli 2004, auf welchen sich die Gesuchsteller be- rufen, erwog das Bundesgericht, über die Berücksichtigung der Nebenpartei im Kosten- und Entschädigungspunkt befinde das Bundesgericht nach seinem Er- messen. Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liege ein Rechts- verhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grun- de, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nehme die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner be- gründet seien. Es rechtfertige sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei ei- nen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzu- räumen. Das Bundesgericht spreche deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Pateientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (BGE 130 III 571 E. 6). Der Entscheid betraf einen Haftpflichtprozess und bezog sich somit nicht auf das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung. Der Hinweis der Nebenintervenienten 1 und 2, damals sei im Verfahren der vorsorglichen Be- weissicherung auch der direkten Gegenpartei im Allgemeinen keine Parteient- schädigung zugesprochen worden, erweist sich insofern als unbehelflich (act. 184 S. 5).

- 9 - 5.3. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid erging vor Inkrafttreten der eidgenössi- schen Zivilprozessordnung. Unter Geltung der Zürcher Zivilprozessordnung wurde die Festlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten oder zugunsten des Nebenintervenienten generell verneint (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 f. zu § 45 ZPO/ZH; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 408). Die eidge- nössische Zivilprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, inwieweit ein Nebenin- tervenient kostenpflichtig wird oder Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt das Gericht den jeweiligen Anteil an den Prozesskosten, wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenpar- teien beteiligt sind. Das Gericht kann hierbei auch auf eine solidarische Haftung erkennen. Der überwiegende Teil der Lehre kommentiert diese Bestimmung mit zustimmendem Hinweis auf die vorstehend wiedergegebene bisherige Bundesge- richtspraxis (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 19; ADRIAN URWYLER, DIKE- Komm-ZPO, Art. 106 N 9; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 106 N 9; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Aufl. 2014, Art. 106 Abs. 10). Anderer Auffassung ist STERCHI, der einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Parteientschädigung bejaht, soweit eine gemeinsame Interessenwahrung mit der unterstützten Hauptpartei nicht tunlich war (BK ZPO-STERCHI, Band I, Art. 106 N 13). 5.4. Art. 106 Abs. 3 ZPO schliesst die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Nebenintervenienten zwar nicht von vornherein aus. Die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugt aber auch unter Geltung dieser Bestimmung. Sie stützt sich wie dargelegt auf die Erkenntnis, der Nebeninterve- nient verfolge Interessen, die in seinem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei und nicht in einem Rechtsverhältnis zum Prozessgegner begründet sind. An die- ser prozessualen Stellung des Nebenintervenienten hat sich nichts geändert. Die Erwägungen des Bundesgerichts haben damit nach wie vor Gültigkeit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gegenpartei Aufwendungen, die im Hinblick auf einen all- fälligen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien getätigt werden, entschädi- gen sollte. Dies gilt im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung umso mehr, als die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner hier unter dem Vorbehalt einer Rückerstattung entsprechend dem Ausgang des Hauptpro-

- 10 - zesses erfolgt (vgl. OGer ZH LF130032 vom 30. Juli 2013 E. 4.3.; BGE 140 III 30 E. 3.6.). Gegenüber einem Nebenintervenienten ist eine solche Rückforderung hingegen erschwert, da er am Hauptverfahren womöglich nicht beteiligt ist und es der Gesuchsteller auch nicht in der Hand hat, ihn in das Verfahren einzubeziehen. 5.5. Dem vermag auch der Einwand der Nebenintervenienten nichts entgegen- zusetzen, sie seien aufgrund der Bindungswirkung der Streitverkündung gezwun- gen gewesen, sich am Verfahren zu beteiligen (act. 184 S. 5; act. 186 S. 4 f.). Dies mag zwar zutreffen. Massgebend ist jedoch wie ausgeführt, dass die Einbe- ziehung in das Verfahren durch eine Handlung der unterstützten Partei (hier der Gesuchsgegner) und nicht des Prozessgegners (hier der Gesuchsteller) erfolgte. 5.6. Demnach ist den Nebenintervenienten in Anwendung der bisherigen bun- desgerichtlichen Praxis im Allgemeinen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Grundsatz steht immerhin unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Die Nebenintervenienten machen diesbezüglich geltend, das Verfahren sei extrem aufwändig geführt worden. Es hätten eine Expertise sowie mehrere Ergänzungen dazu erstattet, beurteilt und kommentiert werden müssen. Allein die Kosten des Gutachters hätten sich auf über Fr. 100'000.– belaufen. In Anbetracht dieses Aufwandes, welcher zur Hauptsache durch die Anträge der Gesuchsteller sowie deren Experten verursacht worden sei, rechtfertige es sich, eine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung er- weise sich im Verhältnis zum Verfahrensstreitwert von Fr. 2'602'467.– und zum entstandenen Aufwand sodann als geringfügig (act. 184 S. 6 f.; act. 186 S. 6 f.). Die Nebenintervenienten 5+6 führen zusätzlich aus, ihre Mitwirkung sei für die Er- stellung der Expertise unerlässlich gewesen. Die Gesuchsgegner wären alleine gar nicht in der Lage gewesen, die gebotenen fachlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (act. 186 S. 6). Die Zusprechung einer Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen liegt letztlich im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Vorliegend umfasste die vorsorgliche Beweisführung die Erstattung eines gerichtlichen Gutachtens sowie drei Ergän- zungsgutachten (act. 74; act. 128; act. 147; act. 163). Ein weiteres Ergänzungs- gutachten erstellte der Gutachter aufgrund von Fragen, welche die Gesuchsteller

- 11 - direkt an ihn gestellt hatten (act. 102). Das Verfahren gestaltete sich dadurch als überdurchschnittlich umfangreich. Die auf insgesamt Fr. 6'000.– festgesetzten Parteientschädigungen sind mit Blick auf den erforderlichen Aufwand der beiden Rechtsvertreter sowie angesichts des Verfahrensstreitwerts tief angesetzt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Nebenintervenienten 1+2 sowie 5+6 in diesem Betrag erscheint unter den genannten Umständen als angemes- sen. Der angefochtene Entscheid bietet damit keinen Anlass zur Korrektur und ist insoweit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuch- stellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 6'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. §§ 2, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.

2. Die Gesuchsteller werden gegenüber den Nebenintervenienten, gegen wel- che sich das Rechtsmittel richtet, für das Beschwerdeverfahren entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Festsetzung der Parteientschädigungen ist von einem Streitwert in der Höhe von je Fr. 3'000.– auszugehen. In Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV ist die den Nebenin- tervenienten 1+2 wie auch die den Nebenintervenienten 5+6 auszurichtende Par- teientschädigung auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

- 12 -

4. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, den Nebenintervenienten 1+2 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– und den Nebenintervenienten 5+6 für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 196 und act. 199, an die Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von act. 196, act. 197 und act. 199, an die Nebeninter- venienten 1+2 unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 197 und act. 199 und an die Nebenintervenienten 5+6 unter Beilage der Doppel von act. 195, act. 196, act. 197, sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: