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PF150046

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

Zürich OG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Einleitung, Prozessgeschichte Am tt.mm.2009 verstarb in C._____ der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene und am tt. März 1949 geborene B._____. Seine Tochter, E._____, geboren am tt. Februar 1984, stellte mit Eingabe vom 20. November 2009 beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars (act. 1). Die Vo- rinstanz legte unter der Geschäfts-Nummer EN090252 ein Geschäft an und ord- nete mit Verfügung vom 26. November 2009 die Erstellung eines öffentlichen In- ventars an (act. 3). Am 16. März 2010 / 26. April 2010 erstellte das Notariat F._____ das öffentliche Inventar. Darin sind auf der Passivseite mehrere Forde- rungen von G._____ aufgeführt (act. 6). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 setzte die Vorinstanz E._____ Frist an, um zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antrete, oder ob sie die amtliche Liquidation ver- lange oder den Nachlass ausschlage (act. 7). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 stell- te E._____ den Antrag, die Ausschlagungsfrist sei um ein Jahr zu verlängern (act. 9). In der Verfügung vom 10. Juni 2010 erwog die Vorinstanz, E._____ habe ge- gen G._____ eine negative Feststellungsklage erhoben. Die Solvenz bzw. Insol- venz des Nachlasses sei vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig, weshalb die mit Verfügung vom 3. Mai 2010 angesetzte Deliberationsfrist verlängert werde (act. 10 und 13). Weitere Verlängerungen um jeweils ein Jahr erfolgten mit Verfü- gungen vom 14. Juni 2011 (act. 15), 30. Mai 2012 (act. 18) und vom 11. Juni 2013 (act. 22). Am 11. Juni 2014 wurde die Frist letztmals bis am 31. Dezember 2014 erstreckt (act. 27). Eine Berufung von E._____ gegen die Verfügung vom

11. Juni 2014 hiess die Kammer am 17. September 2014 gut und verlängerte die Ausschlagungsfrist bis am 11. Juni 2015. E._____ wurde für das Berufungsver- fahren der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 30). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 stellte E._____ erneut Antrag, es sei die Ausschla- gungsfrist um ein Jahr zu erstrecken. Zudem stellte sie Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Beschwerdeführers als unent- geltlicher Rechtsbeistand (act. 31). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurden die

- 3 - Anträge gutgeheissen (act. 33). Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ei- ne Honorarnote im Betrag von CHF 2'379.25 ein (act. 35). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 erwog die Vorinstanz, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und die Eingabe vom 6. Juli 2015 sei als Gesuch um Leistung einer Akontozahlung entgegenzunehmen und verfügte Folgendes (act. 38 = act. 44):

Dispositiv
  1. Das Entschädigungsgesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ge- suchstellerin vom 6. Juli 2015 wird, soweit es auf die Ausrichtung einer Akontozahlung abzielt, abgewiesen.
  2. Im Übrigen wird über das Entschädigungsgesuch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens bzw. nach Beendigung des Mandates entschie- den.
  3. [Mitteilung]
  4. [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 zugestellt (act. 39). Am 27. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz telefonisch um Wiedererwägung. Er wurde auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. Juli 2015 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wie- derherstellungsgesuch schriftlich einzureichen wäre (act. 40). Mit Eingabe vom
  5. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 43):
  6. Der Beschwerdeführer sei für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'379.25 zu entschädigen;
  7. Die Entschädigung sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Staatskasse. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. - 4 -
  8. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verlange als unentgeltlicher Rechts- beistand eine Akontozahlung. Eine solche werde gemäss § 23 Abs. 3 AnwGebV in der Regel jedoch nur in begründeten Fällen ausgerichtet, nach der zürcheri- schen Rechts- und Verwaltungspraxis dann, wenn ein Prozess sehr lange dauere und der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits grosse Bemühungen zu erbringen hatte. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn das Mandat bereits länger als ein Jahr andauere und ein Zwischenhonorar von mindestens CHF 10'000.00 verlangt werde. Im vorliegenden Fall dauere das Verfahren zwar schon mehrere Jahre, doch sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Wirkung ab
  9. Juni 2015 gewährt worden. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Ver- langt werde ein Zwischenhonorar von lediglich CHF 2'379.25. Die Voraussetzun- gen für eine Akontozahlung seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. 42).
  10. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der angefochtenen Verfügung E._____ als Partei aufgeführt sei. Im Streit um die Zahlung des Honorars sei dennoch der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von E._____ zur Be- schwerde legitimiert. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung im Summarverfahren ergangen sei. Zwar bestimme Art. 119 Abs. 3 ZPO, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Summarverfahren entschieden werde. Die Bestimmung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 III 470) indes eng auszulegen. Das Verfahren um Auszahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes falle deshalb nicht unter Art. 119 Abs. 3 ZPO, das Summarverfahren sei nicht anwendbar und damit auch nicht die kurze Rechtsmittelfrist von 10 Tagen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass der Feststellungsprozess zwischen E._____ und G._____ nach wie vor hängig sei. Das Verfahren werde gegenwärtig in zweiter Instanz vom Obergericht im Geschäft Nr. LB150010 geführt. Zu Unrecht - 5 - sei die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verlange eine Akontozahlung. Denn das mit Gesuch vom 2. Juni 2015 eingeleitete Verfahren um Erstreckung der Ausschlagungsfrist sei mit der Verfügung vom 8. Juni 2015 abgeschlossen worden. Dies ergebe sich aus dem Entscheid der Kammer vom
  11. September 2014, in dem in Bezug auf einen vorangegangenen gleichen Ent- scheid festgehalten worden sei, es handle sich um einen berufungsfähigen En- dentscheid.
  12. Würdigung 4.1. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 118 N 12 f). Deshalb ist der Kanton, vertreten durch die Vor- instanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusam- menhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 5). Der angefochtene Entscheid ist gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde anfechtbar, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt. Die von ihm aufgewor- fene Frage, ob ein Summarentscheid vorliegt oder nicht, beschlägt hier einzig die Frage der Rechtmittelfrist. Diese beträgt gewöhnlich 30 Tage, im Summarverfah- ren grundsätzlich 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer den Entscheid vor Ablauf von zehn Tagen eingereicht hat, ist die Rechtsmittelfrist so oder anders gewahrt. Die Frage kann offen bleiben. Da auch die übrigen Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.2. Die Vorinstanz eröffnete nach Eingang des Gesuches von E._____ um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Jahr 2009 das Geschäft EN090252 und behandelte die wiederkehrenden Gesuche um Erstreckung der Ausschla- gungsfrist jeweils im Rahmen dieses Verfahrens. Möglicherweise hätte auch je- des Mal ein separates Geschäft eröffnet werden und mit jeder Erstreckung der Ausschlagungsfrist Gerichtskosten erhoben werden können. Im Rahmen der Pro- zessleitungskompetenz (Art. 124 Abs. 1 ZPO) stand es der Vorinstanz jedoch zu, - 6 - anders zu verfahren und vom Beschwerdeführer wird dies auch nicht gerügt. Konsequenterweise wurden für die Entscheide über die Erstreckung der Aus- schlagungsfrist jeweils keine Kosten erhoben, sondern dies wurde dem Endent- scheid vorbehalten. Dementsprechend ist über die Prozesskosten erst zu ent- scheiden, wenn entsprechend der Anordnung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 bis am 11. Juni 2016 kein neues Gesuch um Erstreckung der Ausschlagungsfrist gestellt wird oder bis dahin über die von E._____ eingeleitete negative Feststel- lungsklage ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand und es gilt – solange die Vorinstanz nichts anderes entschieden hat – auch für die Stellung eines allfälligen weiteren Gesuches um Erstreckung der Ausschlagungs- frist. Erst wenn das Verfahren EN090252 seinen Abschuss gefunden hat, ist der Beschwerdeführer zu entschädigen (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Denn auch wenn die Verfügungen, mit denen die Ausschlagungsfrist jeweils verlängert wur- den, als Endentscheide zu betrachten werden, ändert dies nichts daran, dass sie im Rahmen des Verfahrens um Erstellung des öffentlichen Inventars ergangen sind, das wie dargelegt noch nicht abgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich aus der Begründung des Urteils vom 17. September 2014 nicht ableiten. Im Ge- genteil wurde auch dort darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Erstreckung der Anfechtungsfrist mehrmals gestellt werden kann (act. 30 S. 4-5). Dementspre- chend ergehen auch mehrere Entscheide, ob diese als Endentscheide oder Zwi- schenentscheide qualifiziert werden, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich aus seinem Hinweis ableiten, dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2014 selbst auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden habe. Das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren endet mit dem Entscheid vom 17. September 2014, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils auf das Verfahren vor einer Instanz beschränkt ist und insbesondere für das Rechtsmittelverfahren neu beantragt und begründet werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO). - 7 - Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen Anspruch auf ab- schliessende Honorierung seiner Aufwendungen. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich keine Rügen vorgebracht hat, ist der Vollständigkeit halber da- rauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie kurz nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nachdem der Be- schwerdeführer noch keine erheblichen Aufwendungen hatte, die Leistung einer Akontozahlung verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  13. Prozesskosten Unter Hinweis darauf, dass der Prozess EN090252 untrennbar mit dem Prozess CP100008 verbunden ist, in welchem (lediglich) einstweilen ein Prozessurteil vor- liegt, ist umständehalber auf eine Entscheidgebühr zu verzichten. Parteientschä- digungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage eines Doppels von act. 43 an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 16. September 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner, betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2015 (EN090252) im Nachlass von B._____ betreffend öffentliches Inventar

- 2 - Erwägungen:

1. Einleitung, Prozessgeschichte Am tt.mm.2009 verstarb in C._____ der zuletzt in D._____ wohnhaft gewesene und am tt. März 1949 geborene B._____. Seine Tochter, E._____, geboren am tt. Februar 1984, stellte mit Eingabe vom 20. November 2009 beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Anordnung eines öffentlichen Inventars (act. 1). Die Vo- rinstanz legte unter der Geschäfts-Nummer EN090252 ein Geschäft an und ord- nete mit Verfügung vom 26. November 2009 die Erstellung eines öffentlichen In- ventars an (act. 3). Am 16. März 2010 / 26. April 2010 erstellte das Notariat F._____ das öffentliche Inventar. Darin sind auf der Passivseite mehrere Forde- rungen von G._____ aufgeführt (act. 6). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 setzte die Vorinstanz E._____ Frist an, um zu erklären, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar antrete, oder ob sie die amtliche Liquidation ver- lange oder den Nachlass ausschlage (act. 7). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 stell- te E._____ den Antrag, die Ausschlagungsfrist sei um ein Jahr zu verlängern (act. 9). In der Verfügung vom 10. Juni 2010 erwog die Vorinstanz, E._____ habe ge- gen G._____ eine negative Feststellungsklage erhoben. Die Solvenz bzw. Insol- venz des Nachlasses sei vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig, weshalb die mit Verfügung vom 3. Mai 2010 angesetzte Deliberationsfrist verlängert werde (act. 10 und 13). Weitere Verlängerungen um jeweils ein Jahr erfolgten mit Verfü- gungen vom 14. Juni 2011 (act. 15), 30. Mai 2012 (act. 18) und vom 11. Juni 2013 (act. 22). Am 11. Juni 2014 wurde die Frist letztmals bis am 31. Dezember 2014 erstreckt (act. 27). Eine Berufung von E._____ gegen die Verfügung vom

11. Juni 2014 hiess die Kammer am 17. September 2014 gut und verlängerte die Ausschlagungsfrist bis am 11. Juni 2015. E._____ wurde für das Berufungsver- fahren der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 30). Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 stellte E._____ erneut Antrag, es sei die Ausschla- gungsfrist um ein Jahr zu erstrecken. Zudem stellte sie Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Beschwerdeführers als unent- geltlicher Rechtsbeistand (act. 31). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurden die

- 3 - Anträge gutgeheissen (act. 33). Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ei- ne Honorarnote im Betrag von CHF 2'379.25 ein (act. 35). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 erwog die Vorinstanz, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und die Eingabe vom 6. Juli 2015 sei als Gesuch um Leistung einer Akontozahlung entgegenzunehmen und verfügte Folgendes (act. 38 = act. 44):

1. Das Entschädigungsgesuch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ge- suchstellerin vom 6. Juli 2015 wird, soweit es auf die Ausrichtung einer Akontozahlung abzielt, abgewiesen.

2. Im Übrigen wird über das Entschädigungsgesuch erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens bzw. nach Beendigung des Mandates entschie- den.

3. [Mitteilung]

4. [Rechtsmittelbelehrung] Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 zugestellt (act. 39). Am 27. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz telefonisch um Wiedererwägung. Er wurde auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 17. Juli 2015 hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wie- derherstellungsgesuch schriftlich einzureichen wäre (act. 40). Mit Eingabe vom

30. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 43):

1. Der Beschwerdeführer sei für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'379.25 zu entschädigen;

2. Die Entschädigung sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Staatskasse. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

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2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verlange als unentgeltlicher Rechts- beistand eine Akontozahlung. Eine solche werde gemäss § 23 Abs. 3 AnwGebV in der Regel jedoch nur in begründeten Fällen ausgerichtet, nach der zürcheri- schen Rechts- und Verwaltungspraxis dann, wenn ein Prozess sehr lange dauere und der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits grosse Bemühungen zu erbringen hatte. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn das Mandat bereits länger als ein Jahr andauere und ein Zwischenhonorar von mindestens CHF 10'000.00 verlangt werde. Im vorliegenden Fall dauere das Verfahren zwar schon mehrere Jahre, doch sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit Wirkung ab

2. Juni 2015 gewährt worden. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Ver- langt werde ein Zwischenhonorar von lediglich CHF 2'379.25. Die Voraussetzun- gen für eine Akontozahlung seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (act. 42).

3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der angefochtenen Verfügung E._____ als Partei aufgeführt sei. Im Streit um die Zahlung des Honorars sei dennoch der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von E._____ zur Be- schwerde legitimiert. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung im Summarverfahren ergangen sei. Zwar bestimme Art. 119 Abs. 3 ZPO, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Summarverfahren entschieden werde. Die Bestimmung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 III 470) indes eng auszulegen. Das Verfahren um Auszahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes falle deshalb nicht unter Art. 119 Abs. 3 ZPO, das Summarverfahren sei nicht anwendbar und damit auch nicht die kurze Rechtsmittelfrist von 10 Tagen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass der Feststellungsprozess zwischen E._____ und G._____ nach wie vor hängig sei. Das Verfahren werde gegenwärtig in zweiter Instanz vom Obergericht im Geschäft Nr. LB150010 geführt. Zu Unrecht

- 5 - sei die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verlange eine Akontozahlung. Denn das mit Gesuch vom 2. Juni 2015 eingeleitete Verfahren um Erstreckung der Ausschlagungsfrist sei mit der Verfügung vom 8. Juni 2015 abgeschlossen worden. Dies ergebe sich aus dem Entscheid der Kammer vom

17. September 2014, in dem in Bezug auf einen vorangegangenen gleichen Ent- scheid festgehalten worden sei, es handle sich um einen berufungsfähigen En- dentscheid.

4. Würdigung 4.1. Der Anspruch des gerichtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf Entschädigung richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 118 N 12 f). Deshalb ist der Kanton, vertreten durch die Vor- instanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen (vgl. in diesem Zusam- menhang BGer 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, Erw. 3 [publ. in ZR 99/2000 Nr. 110]; 5P.32/2000 vom 8. März 2000, Erw. 2b). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 5). Der angefochtene Entscheid ist gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde anfechtbar, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht rügt. Die von ihm aufgewor- fene Frage, ob ein Summarentscheid vorliegt oder nicht, beschlägt hier einzig die Frage der Rechtmittelfrist. Diese beträgt gewöhnlich 30 Tage, im Summarverfah- ren grundsätzlich 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer den Entscheid vor Ablauf von zehn Tagen eingereicht hat, ist die Rechtsmittelfrist so oder anders gewahrt. Die Frage kann offen bleiben. Da auch die übrigen Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.2. Die Vorinstanz eröffnete nach Eingang des Gesuches von E._____ um Anordnung eines öffentlichen Inventars im Jahr 2009 das Geschäft EN090252 und behandelte die wiederkehrenden Gesuche um Erstreckung der Ausschla- gungsfrist jeweils im Rahmen dieses Verfahrens. Möglicherweise hätte auch je- des Mal ein separates Geschäft eröffnet werden und mit jeder Erstreckung der Ausschlagungsfrist Gerichtskosten erhoben werden können. Im Rahmen der Pro- zessleitungskompetenz (Art. 124 Abs. 1 ZPO) stand es der Vorinstanz jedoch zu,

- 6 - anders zu verfahren und vom Beschwerdeführer wird dies auch nicht gerügt. Konsequenterweise wurden für die Entscheide über die Erstreckung der Aus- schlagungsfrist jeweils keine Kosten erhoben, sondern dies wurde dem Endent- scheid vorbehalten. Dementsprechend ist über die Prozesskosten erst zu ent- scheiden, wenn entsprechend der Anordnung in der Verfügung vom 8. Juni 2015 bis am 11. Juni 2016 kein neues Gesuch um Erstreckung der Ausschlagungsfrist gestellt wird oder bis dahin über die von E._____ eingeleitete negative Feststel- lungsklage ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt dauert das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand und es gilt – solange die Vorinstanz nichts anderes entschieden hat – auch für die Stellung eines allfälligen weiteren Gesuches um Erstreckung der Ausschlagungs- frist. Erst wenn das Verfahren EN090252 seinen Abschuss gefunden hat, ist der Beschwerdeführer zu entschädigen (Kuko ZPO- Jent-Sørensen, 2. Auflage, Art. 121 N 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Denn auch wenn die Verfügungen, mit denen die Ausschlagungsfrist jeweils verlängert wur- den, als Endentscheide zu betrachten werden, ändert dies nichts daran, dass sie im Rahmen des Verfahrens um Erstellung des öffentlichen Inventars ergangen sind, das wie dargelegt noch nicht abgeschlossen ist. Etwas anderes lässt sich aus der Begründung des Urteils vom 17. September 2014 nicht ableiten. Im Ge- genteil wurde auch dort darauf hingewiesen, dass ein Gesuch um Erstreckung der Anfechtungsfrist mehrmals gestellt werden kann (act. 30 S. 4-5). Dementspre- chend ergehen auch mehrere Entscheide, ob diese als Endentscheide oder Zwi- schenentscheide qualifiziert werden, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich aus seinem Hinweis ableiten, dass das Obergericht im Entscheid vom 17. September 2014 selbst auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entschieden habe. Das Mandat des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren endet mit dem Entscheid vom 17. September 2014, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils auf das Verfahren vor einer Instanz beschränkt ist und insbesondere für das Rechtsmittelverfahren neu beantragt und begründet werden muss (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

- 7 - Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen Anspruch auf ab- schliessende Honorierung seiner Aufwendungen. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich keine Rügen vorgebracht hat, ist der Vollständigkeit halber da- rauf hinzuweisen, dass der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie kurz nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nachdem der Be- schwerdeführer noch keine erheblichen Aufwendungen hatte, die Leistung einer Akontozahlung verweigert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Prozesskosten Unter Hinweis darauf, dass der Prozess EN090252 untrennbar mit dem Prozess CP100008 verbunden ist, in welchem (lediglich) einstweilen ein Prozessurteil vor- liegt, ist umständehalber auf eine Entscheidgebühr zu verzichten. Parteientschä- digungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage eines Doppels von act. 43 an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am: