Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Der Beschwerdegegner beantragte vorinstanzlich die Ausweisung des Be- schwerdeführers aus dem von diesem bewohnten möblierten Zimmer in der 4- Zimmer-Wohnung im Hochparterre an der C._____-Strasse ... in Zürich (act. 1, 2/1, 2/2). Die Vorinstanz lud auf den 9. April 2015 zur Verhandlung vor (act. 3). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht (Prot. I S. 1). Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren gut, verurteilte den Beschwerdeführer, das möb- lierte Zimmer in der 4-Zimmer-Wohnung im Hochparterre, inkl. Keller- und Est- richabteil, an der C._____-Strasse ..., Zürich, zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz wies sodann das Stadtammannamt Zürich 6 an, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (act. 12 Dispositivziffer 2).
b) Mit auf den 28. April 2015 datierter, am 30. April 2015 der Post übergebener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verhandlung vom 9. April 2015 zu vertagen auf einen späteren Zeitpunkt (act. 7). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. 13). Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt zu verta- gen (act. 14 i.V. mit act. 10).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerde- antwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Be- schwerdeführers könne bewilligt werden, wenn er glaubhaft mache, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Voraussetzung sei, dass das Gesuch in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werde. Das Arzt- zeugnis vom 10. April 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
- 3 - lediglich für den 9. April 2015 bescheinigt. Das erst am 30. April 2015 (Datum Poststempel) gestellte Gesuch erweise sich daher als verspätet. Der Beschwer- deführer sei in der Vorladung darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhinde- rung sofort schriftlich mitteilen müsse. Seine Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, sich vorher zu melden, habe er nicht glaubhaft machen können, denn das Arztzeugnis vom 10. April 2015 habe seine Arbeitsunfähigkeit nur für einen Tag und für die Vergangenheit bescheinigt (act. 13 S. 2). Es sei daher nicht mehr entscheidend, dass der Arzt nur die Arbeits-, aber nicht, wie in der Vorladung ver- langt, auch die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe (act. 13 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer brachte zweitinstanzlich vor, er habe aus gesundheitli- chen Gründen an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend sein können, da er in einer strengen wöchentlichen Chemotherapie sei (act. 14). Er reichte so- dann ein neues, vom 19. Mai 2015 datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm Ar- beitsunfähigkeit vom 8. bis 10. April 2015 bescheinigte (act. 15).
E. 3 a) Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begrün- dung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Män- geln der vorinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15). Sind die Rechtsmittelkläger Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begrün- den, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Ein- gabe des Beschwerdeführers erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immerhin lässt sich seiner Eingabe entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
- 4 - rer mit der Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs nicht einverstanden ist und die Neuansetzung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verlangt.
b) Die Beschwerde ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch nach dem Endentscheid erging (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 4'350.--, d.h. sechs monatlichen Mietzinsen zu je Fr. 725.--, erweist sich der angefochtene Entscheid als beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO; act. 12 S. 3; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45).
c) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner zweitinstanzlichen Eingabe ein neues, auf den 19. Mai 2015, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid, datiertes Arzt- zeugnis ein (act. 15). Dieses ist als zweitinstanzlich neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, blie- be es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein am
30. April 2015 zur Post gebrachtes Wiederherstellungsgesuch später als 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe. Denn gemäss diesem neuen Arzt- zeugnis endete die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10. April 2015, so dass er sein Wiederherstellungsgesuch spätestens am 20. April 2015, einem Montag, hätte stellen müssen. Mit der Postaufgabe vom 30. April 2015 (act. 7) war die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs abge- laufen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer tat nicht dar, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig an- gewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Der Be- schwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich sobald als möglich bei der Vorinstanz gemeldet habe (act. 13 S. 2 i.V. mit act. 14).
- 5 - Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 4 Entsprechend seinem Unterliegen im Beschwerdeverfahren wird der Be- schwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Auswei- sung ist praxisgemäss von einem Streitwert von sechs Monatsmieten zu je Fr. 725.-- auszugehen, d.h. von Fr. 4'350.-- (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 350.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2, ferner 8 Abs. 1 GebV OG). Mangels notwendiger Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- gegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF150035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 19. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Wiederherstellung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 5. Mai 2015 (ER150052)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdegegner beantragte vorinstanzlich die Ausweisung des Be- schwerdeführers aus dem von diesem bewohnten möblierten Zimmer in der 4- Zimmer-Wohnung im Hochparterre an der C._____-Strasse ... in Zürich (act. 1, 2/1, 2/2). Die Vorinstanz lud auf den 9. April 2015 zur Verhandlung vor (act. 3). Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht (Prot. I S. 1). Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren gut, verurteilte den Beschwerdeführer, das möb- lierte Zimmer in der 4-Zimmer-Wohnung im Hochparterre, inkl. Keller- und Est- richabteil, an der C._____-Strasse ..., Zürich, zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz wies sodann das Stadtammannamt Zürich 6 an, diesen Entscheid auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (act. 12 Dispositivziffer 2).
b) Mit auf den 28. April 2015 datierter, am 30. April 2015 der Post übergebener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verhandlung vom 9. April 2015 zu vertagen auf einen späteren Zeitpunkt (act. 7). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2015 ab (act. 13). Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt zu verta- gen (act. 14 i.V. mit act. 10).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerde- antwort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Be- schwerdeführers könne bewilligt werden, wenn er glaubhaft mache, dass ihn kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Voraussetzung sei, dass das Gesuch in- nert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werde. Das Arzt- zeugnis vom 10. April 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
- 3 - lediglich für den 9. April 2015 bescheinigt. Das erst am 30. April 2015 (Datum Poststempel) gestellte Gesuch erweise sich daher als verspätet. Der Beschwer- deführer sei in der Vorladung darauf hingewiesen worden, dass er eine Verhinde- rung sofort schriftlich mitteilen müsse. Seine Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, sich vorher zu melden, habe er nicht glaubhaft machen können, denn das Arztzeugnis vom 10. April 2015 habe seine Arbeitsunfähigkeit nur für einen Tag und für die Vergangenheit bescheinigt (act. 13 S. 2). Es sei daher nicht mehr entscheidend, dass der Arzt nur die Arbeits-, aber nicht, wie in der Vorladung ver- langt, auch die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt habe (act. 13 S. 2).
b) Der Beschwerdeführer brachte zweitinstanzlich vor, er habe aus gesundheitli- chen Gründen an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht anwesend sein können, da er in einer strengen wöchentlichen Chemotherapie sei (act. 14). Er reichte so- dann ein neues, vom 19. Mai 2015 datierendes Arztzeugnis ein, welches ihm Ar- beitsunfähigkeit vom 8. bis 10. April 2015 bescheinigte (act. 15).
3. a) Grundsätzlich sind mit der Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird, welche Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids in welchem Sinne abzuändern sind und ob ein neuer Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangt wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Sodann hat sich die Beschwerde führende Partei in der Begrün- dung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Män- geln der vorinstanzliche Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 321 N 15). Sind die Rechtsmittelkläger Laien, so verlangt die Kammer zur Erfüllung der Erfordernisse, einen Antrag zu stellen und zu begrün- den, sehr wenig. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig ist. Die Ein- gabe des Beschwerdeführers erfüllt diese herabgesetzten Anforderungen nur knapp. Immerhin lässt sich seiner Eingabe entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
- 4 - rer mit der Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs nicht einverstanden ist und die Neuansetzung der vorinstanzlichen Verhandlung vom 9. April 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verlangt.
b) Die Beschwerde ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch nach dem Endentscheid erging (ZR 110/2011 Nr. 91; BGE 139 III 478; Art. 149 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 4'350.--, d.h. sechs monatlichen Mietzinsen zu je Fr. 725.--, erweist sich der angefochtene Entscheid als beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO; act. 12 S. 3; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45).
c) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte mit seiner zweitinstanzlichen Eingabe ein neues, auf den 19. Mai 2015, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid, datiertes Arzt- zeugnis ein (act. 15). Dieses ist als zweitinstanzlich neues Beweismittel gestützt auf Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn es zu berücksichtigen wäre, blie- be es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein am
30. April 2015 zur Post gebrachtes Wiederherstellungsgesuch später als 10 Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe. Denn gemäss diesem neuen Arzt- zeugnis endete die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 10. April 2015, so dass er sein Wiederherstellungsgesuch spätestens am 20. April 2015, einem Montag, hätte stellen müssen. Mit der Postaufgabe vom 30. April 2015 (act. 7) war die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs abge- laufen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer tat nicht dar, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig an- gewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Der Be- schwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander, wonach er seine Behauptung nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich sobald als möglich bei der Vorinstanz gemeldet habe (act. 13 S. 2 i.V. mit act. 14).
- 5 - Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
4. Entsprechend seinem Unterliegen im Beschwerdeverfahren wird der Be- schwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Bei einer Auswei- sung ist praxisgemäss von einem Streitwert von sechs Monatsmieten zu je Fr. 725.-- auszugehen, d.h. von Fr. 4'350.-- (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 350.-- festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1, 2, ferner 8 Abs. 1 GebV OG). Mangels notwendiger Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerde- gegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: