Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das Begehren, die Beschwerdefüh- rer zu verpflichten, die 3-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 3. OG links und den Keller Nr. 5 an der …-strasse …, … Zürich, unverzüglich zu räumen und ordnungsge- mäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (act. 1, act. 11). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 schrieb die Vorinstanz das Geschäft infolge Anerkennung des Gesuchs ab, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall (act. 11 Dispositivziffern 1, 2). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest, bezog die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner und verfügte, dass diese ihm von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu erset- zen seien (act. 11 Dispositivziffer 3).
b) Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 9b, 9c, 9d i.V. mit act. 12) Beschwerde mit dem Antrag, die Gerichtskosten zu senken oder ganz wegzulassen (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Eine Beschwerdeant- wort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von sechs Monatsmietzinsen zu je Fr. 1'790.-- aus, insgesamt Fr. 10'740.-- und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest (act. 11 S. 2). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte sie die Gerichtskosten den zufolge Anerkennung der Klage unterliegenden Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung (act. 11 S. 2). Sie wies in ihrer Begründung zudem auf die Parteierklärung der Beschwerdeführer hin (act. 7), wonach sie die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung übernehmen würden (act. 11 S. 2).
- 3 -
b) Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Ehe- leute AB._____ (die Beschwerdeführer 1 und 2) seien beide Rentner und ihre Kinder gingen noch zur Schule. Es falle ihnen sehr schwer, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen (act. 12).
E. 3 Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
a) Bevor die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ihre Parteierklärung unter- zeichneten, wonach sie die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung übernehmen würden, wies die Einzelrichterin sie ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten des Verfahrens Fr. 600.-- betragen würden (Prot. I S. 4). Ihr Vorbringen, sie vermöchten diesen Betrag als Rentner nur schwer aufzubringen, ist zweitin- stanzlich neu, erweist sich als verspätet und ist daher gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
b) Zufolge ihres Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwer- deführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer taten keine Umstände dar, welche Anlass geboten hätten, von diesen Vertei- lungsgrundsätzen gestützt auf Art. 107 ZPO abzuweichen. Die Beschwerdeführer vermögen demnach nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit der Kostenauflage an sie das Recht unrichtig angewandt hat.
c) Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Entscheidgebühr das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom
E. 8 September 2010, LS211.11 (GebV OG), zu bemessen. Dass die Vorinstanz von einem Streitwert von sechs Bruttomonatsmieten, d.h. sechsmal je Fr. 1'790.--, mithin Fr. 10'740.-- ausging (act. 11 S. 2), ist nicht zu beanstanden (vgl. Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Ge-
- 4 - stützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, c, d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Geb V OG hatte die Vorinstanz ihre Entscheidgebühr grundsätzlich im Rahmen zwischen Fr. 930.-- und Fr. 1'390.-- (d.h. ½ bis ¾ der Grundgebühr von Fr. 1'855.-- gemäss § 8 i.V. mit § 4 Abs. 1 GebV OG) zu bemessen. Sie hatte den Zeitaufwand für die durch- geführte Verhandlung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und konnte die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr sodann zufolge Anerkennung der Klage bis auf die Hälfte ermässigen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die vorinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 600.-- trägt diesen Faktoren Rechnung und erweist sich insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführer vermögen jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Dies führt zur Abweisung ihrer Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihnen daher auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In zweiter Instanz geht es einzig um die vorinstanzlichen Gerichts- kosten im Betrag von Fr. 600.--. Die Minimalgebühr für das obergerichtliche Ver- fahren beträgt gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 150.--. Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF140050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 13. November 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen D._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (Audienz) des Bezirksge- richtes Zürich vom 9. Oktober 2014 (ER140197)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 11. September 2014 stellte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, das Begehren, die Beschwerdefüh- rer zu verpflichten, die 3-Zimmer-Wohnung Nr. 7 im 3. OG links und den Keller Nr. 5 an der …-strasse …, … Zürich, unverzüglich zu räumen und ordnungsge- mäss zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlas- sungsfall (act. 1, act. 11). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 schrieb die Vorinstanz das Geschäft infolge Anerkennung des Gesuchs ab, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Un- terlassungsfall (act. 11 Dispositivziffern 1, 2). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest, bezog die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner und verfügte, dass diese ihm von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu erset- zen seien (act. 11 Dispositivziffer 3).
b) Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 9b, 9c, 9d i.V. mit act. 12) Beschwerde mit dem Antrag, die Gerichtskosten zu senken oder ganz wegzulassen (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Eine Beschwerdeant- wort ist nicht einzuholen, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von sechs Monatsmietzinsen zu je Fr. 1'790.-- aus, insgesamt Fr. 10'740.-- und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-- fest (act. 11 S. 2). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte sie die Gerichtskosten den zufolge Anerkennung der Klage unterliegenden Beschwerde- führern unter solidarischer Haftung (act. 11 S. 2). Sie wies in ihrer Begründung zudem auf die Parteierklärung der Beschwerdeführer hin (act. 7), wonach sie die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung übernehmen würden (act. 11 S. 2).
- 3 -
b) Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde vor, die Ehe- leute AB._____ (die Beschwerdeführer 1 und 2) seien beide Rentner und ihre Kinder gingen noch zur Schule. Es falle ihnen sehr schwer, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen (act. 12).
3. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
a) Bevor die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ihre Parteierklärung unter- zeichneten, wonach sie die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung übernehmen würden, wies die Einzelrichterin sie ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten des Verfahrens Fr. 600.-- betragen würden (Prot. I S. 4). Ihr Vorbringen, sie vermöchten diesen Betrag als Rentner nur schwer aufzubringen, ist zweitin- stanzlich neu, erweist sich als verspätet und ist daher gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
b) Zufolge ihres Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beschwer- deführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer taten keine Umstände dar, welche Anlass geboten hätten, von diesen Vertei- lungsgrundsätzen gestützt auf Art. 107 ZPO abzuweichen. Die Beschwerdeführer vermögen demnach nicht darzutun, dass die Vorinstanz mit der Kostenauflage an sie das Recht unrichtig angewandt hat.
c) Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Entscheidgebühr das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010, LS211.11 (GebV OG), zu bemessen. Dass die Vorinstanz von einem Streitwert von sechs Bruttomonatsmieten, d.h. sechsmal je Fr. 1'790.--, mithin Fr. 10'740.-- ausging (act. 11 S. 2), ist nicht zu beanstanden (vgl. Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45 mit Verweis auf BGer 4A_266/2007). Ge-
- 4 - stützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, c, d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Geb V OG hatte die Vorinstanz ihre Entscheidgebühr grundsätzlich im Rahmen zwischen Fr. 930.-- und Fr. 1'390.-- (d.h. ½ bis ¾ der Grundgebühr von Fr. 1'855.-- gemäss § 8 i.V. mit § 4 Abs. 1 GebV OG) zu bemessen. Sie hatte den Zeitaufwand für die durch- geführte Verhandlung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und konnte die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr sodann zufolge Anerkennung der Klage bis auf die Hälfte ermässigen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die vorinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 600.-- trägt diesen Faktoren Rechnung und erweist sich insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführer vermögen jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Dies führt zur Abweisung ihrer Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihnen daher auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In zweiter Instanz geht es einzig um die vorinstanzlichen Gerichts- kosten im Betrag von Fr. 600.--. Die Minimalgebühr für das obergerichtliche Ver- fahren beträgt gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 150.--. Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzel- gericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Maurer versandt am: