Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nachdem der (noch nicht volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 an die Vorinstanz wie auch an die Kammer gelangt war und (als Reaktion auf die vorinstanzliche Vormerknahme von der Erbschaftsausschlagung durch seine beiden älteren Halbschwestern) sinngemäss beantragt hatte, er wolle das Erbe seines bereits 2012 verstorbenen Vaters (nachträglich ebenfalls) ausschlagen (act. 2), fällte die Vorinstanz am
20. Januar 2015 ein diesbezügliches Urteil (act. 6): Dem Beschwerdeführer wurde die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und von seiner Ausschlagung wurde Vormerk genommen. Damit besteht (mindestens in Nachhinein) für den Be- schwerdeführer als ausschlagenden Erben für die vor diesem Entscheid bei der Kammer eingereichte Beschwerde kein schützenswertes Interesse mehr bzw. es ist kein solches ersichtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausschlagungserklärungen der beiden Halbschwestern nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist erklärt wurden und deshalb, so sinngemäss, die Ausschlagungserklärungen wegen Verwirkung nicht zu protokol- lieren seien (act. 2). Wie bereits die Einzelrichterin ausführte, schafft die Protokol- lierung der Ausschlagung gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers (Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 25. April 2013, 5A_44/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als Gläubiger von ausstehenden Unterhalts- beiträgen bleibt es damit unbenommen, (allenfalls) gegen die ausschlagenden Halbschwestern D._____ und E._____ vorzugehen, indem er in einem ordentli- chen Forderungsprozess geltend macht, die Ausschlagungen seien ungültig, weil sie zu spät erfolgt seien.
- 3 -
E. 2 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten wie aber auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten festgesetzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert sich der Kammer jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht erschliesst. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
- Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF140049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss vom 5. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____, betreffend Ausschlagung im Nachlass von C._____, geboren am tt. September 1947, von ... ZH, ge- storben am tt.mm.2012 in ..., wohnhaft gewesen ..., Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Oktober 2014 (EN140122)
- 2 - Erwägungen:
1. Nachdem der (noch nicht volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 an die Vorinstanz wie auch an die Kammer gelangt war und (als Reaktion auf die vorinstanzliche Vormerknahme von der Erbschaftsausschlagung durch seine beiden älteren Halbschwestern) sinngemäss beantragt hatte, er wolle das Erbe seines bereits 2012 verstorbenen Vaters (nachträglich ebenfalls) ausschlagen (act. 2), fällte die Vorinstanz am
20. Januar 2015 ein diesbezügliches Urteil (act. 6): Dem Beschwerdeführer wurde die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und von seiner Ausschlagung wurde Vormerk genommen. Damit besteht (mindestens in Nachhinein) für den Be- schwerdeführer als ausschlagenden Erben für die vor diesem Entscheid bei der Kammer eingereichte Beschwerde kein schützenswertes Interesse mehr bzw. es ist kein solches ersichtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausschlagungserklärungen der beiden Halbschwestern nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist erklärt wurden und deshalb, so sinngemäss, die Ausschlagungserklärungen wegen Verwirkung nicht zu protokol- lieren seien (act. 2). Wie bereits die Einzelrichterin ausführte, schafft die Protokol- lierung der Ausschlagung gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers (Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 25. April 2013, 5A_44/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als Gläubiger von ausstehenden Unterhalts- beiträgen bleibt es damit unbenommen, (allenfalls) gegen die ausschlagenden Halbschwestern D._____ und E._____ vorzugehen, indem er in einem ordentli- chen Forderungsprozess geltend macht, die Ausschlagungen seien ungültig, weil sie zu spät erfolgt seien.
- 3 -
2. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten wie aber auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten festgesetzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert sich der Kammer jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht erschliesst. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:
6. Februar 2015