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PF140009

Erbenvertretung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Februar 2014 (EA140001)

Zürich OG · 2014-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2012 verstarb D._____, geboren tt.mm.1929, bei letztem Wohnsitz in … E._____ (Erblasser). Mit Urteil vom 28. Februar 2013 wurde im Nachlass des Erblassers eine Erbenvertretung bestellt und das Notariat C._____ (Beschwerdegegner) entsprechend beauftragt (vgl. act. 7/2/2a S. 1). Die Be- schwerdeführer sind Erben des Erblassers.

E. 2 Vor dem Bezirksgericht Horgen ist nach der Schilderung der Be- schwerdeführer ein Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass des Erblassers hängig (act. 2 S. 3). Teil des Nachlasses des Erblassers sind zwei Pferde, deren Ausrichtung als Vermächtnisse offenbar strittig ist, und Inventar des Erblassers, welches der Beschwerdegegner einlagern liess. Weiter besteht ein Darlehen des Erblassers zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 (vgl. act. 7/2/1).

E. 2.1 Die Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB ist – wie die Erbschafts- verwaltung nach Art. 554 ZGB und die Willensvollstreckung nach Art. 517 ff.

- 5 - ZGB – ein privatrechtliches Institut. Die Erbenvertretung ist gesetzliche Vertreterin der Erbschaft. Sie ist anstelle der Erben zur Verwaltung der Erbschaft, zur Besor- gung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung und (vorsichtigen) Vermehrung der Erbschaftswerte, zur Bezahlung der Erbschaftsschulden, zur Ausrichtung der Vermächtnisse und zur Vorbereitung (jedoch nicht zur Durchführung) der Teilung befugt (PraxKomm Erbrecht-Weibel, 2. Auflage 2011, Art. 602 ZGB N 71, 74). Die mit der Erbenvertretung betraute Person bzw. Behörde nimmt mithin ein privat- rechtliches und kein staatliches Amt wahr. Sie handelt aus eigenem Recht im ei- genen Namen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 602 N 41; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 554 N 4 f.). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Stellung und Aufgabe der Erbenver- tretung sind "Verfügungen" der Erbenvertretung nicht als Verfügungen im öffent- lich-rechtlichen Sinn zu verstehen, in dem Sinne, als hoheitlich Rechte und Pflich- ten von Rechtssubjekten begründet, verändert oder aufgehoben würden. Die Be- zeichnung von Mitteilungen oder Handlungen der Erbenvertretung als Verfügung ändert nichts daran, dass die Erbenvertretung in Erfüllung ihres Auftrags im pri- vatrechtlichen Rahmen tätig ist. Sie hat gegenüber den Erben denn auch keine hoheitlichen Befugnisse, indem sie etwa über Rechte der Erben an Nachlasssa- chen oder Pflichten der Erben mit Blick auf die Nachlassabwicklung entscheiden ("verfügen") könnte.

E. 2.2 Entsprechend ist auch der Rechtsschutz der Erben gegenüber Hand- lungen der Erbenvertreter nicht öffentlich-rechtlich zu verstehen: Erbenvertreter stehen gemäss Lehre und Rechtsprechung wie die Erbschaftsverwaltung nach Art. 595 Abs. 3 ZGB unter der behördlichen Aufsicht mit Beschwerderecht der Er- ben (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.a). Diese Aufsicht gilt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei bestimmen die Kantone die zuständige Behör- de und das Verfahren. Das Bundesrecht schreibt somit lediglich die Tätigkeit einer "Behörde" vor und lässt den Kantonen offen, ob sie eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Behörde als zuständig erklären (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Unabhängig davon, ob die Kantone Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichte als zuständige Behörden bezeichnen, ist mit Blick auf den

- 6 - Rechtsweg an das Bundesgericht von einer Zivilsache auszugehen (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 5 BGG; vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 595 N 32, 36; vgl. BGer 5A_815/2009 vom 31. März 2010).

E. 2.3 Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach keine zivilrechtliche, son- dern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Vielmehr ist die Aufsicht über Erbenvertreter als Zivilsache zu betrachten. Die im Kanton Zürich geltende Ordnung, wonach Zivilgerichte als Aufsichtsbehör- den fungieren und für das Verfahren ergänzend auf die ZPO verwiesen wird, liegt im Rahmen der aufgezeigten bundesrechtlichen Vorgaben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss eingeholt.

3. Somit ist auf die von den Beschwerdeführern im Eventualstandpunkt beanstandete Höhe des Kostenvorschusses einzugehen:

E. 3 Am 3. Januar 2014 stellte der Beschwerdegegner den Erben des Erb- lassers ein Schreiben zu. Darin äussert sich der Beschwerdegegner zunächst zur in Aussicht gestellten Instruktionsverhandlung des Bezirksgerichts im Erbtei- lungsprozess, welche frühestens im April 2014 zu erwarten sei. Sodann verfügte der Beschwerdegegner was folgt: "1. Sollte bis am 17. Februar 2014 keine aussergerichtliche Einigung bezüglich der Ausrichtung der Vermächtnisse erzielt werden, so werden wir die Pferde spä- testens auf Anfang März 2014 bei der Pferdepension "…" in F._____ ZH unter- bringen lassen. […]

2. Des Weiteren besteht ein Darlehen von CHF 56'640.00 per Todestag zu Guns- ten des Nachlasses gegenüber Herrn B._____. Wir gewähren ihm ebenfalls ei- ne Frist bis zum 17. Februar 2014, um den fälligen Darlehensbetrag (nebst Zins zu 1,5% seit Todestag) auf ein Konto des Nachlasses oder auf ein Sperr- konto einzuzahlen oder uns eine anderweitige geeignete Sicherstellung vorzu- schlagen." Schliesslich, nach dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung, erklärte der Beschwerdegegner weiter, er erwarte bezüglich des eingelagerten Inventars nach wie vor die Mitwirkung der Beschwerdeführer (act. 7/2/1).

- 3 -

E. 3.1 Der Kostenvorschuss richtet sich nach den mutmasslichen Gerichts- kosten (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde gegen Erbschaftsvertreter verfolgt letztlich einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb ihr ein Streitwert beizumessen ist. Dessen Bestimmung darf analog der Situation bei der Aufsicht über Willensvollstrecker nicht ohne Weiteres nach Massgabe der Nachlasshöhe erfolgen (BGE 135 III 578). Praxisgemäss wird – so auch richtig die Vorinstanz (act. 3 S. 2) – auf das subjektive Streitinteresse des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer ab- gestellt (vgl. OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV).

E. 3.2 Im Einzelnen stellte die Vorinstanz die folgenden Berechnungen an (act. 3 S. 2 f.):

– Kosten der Unterbringung der Pferde auf dem Gestüt … in F._____ zu Kosten von jährlich Fr. 18'000.00, während die Pferde nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer am bisherigen Standort zu jährli- chen Kosten von Fr. 9'300.00 weiter zu betreuen seien, was eine Er- sparnis von jährlich Fr. 8'700.00 ergebe, die auf 7 Jahre zu kapitalisie- ren sei (Art. 92 ZPO, angepasst auf die mutmassliche Dauer des Erb- teilungsprozesses);

- 7 -

– von den Beschwerdeführern beanstandete Sicherstellung des erwähn- ten Darlehens im Betrag von Fr. 56'640.00 durch den Beschwerdefüh- rer 2;

– Berücksichtigung des Streitwerts der Einlagerung des Inventars. Dies führte für die Vorinstanz zur Annahme, der Streitwert betrage mindes- tens Fr. 200'000.00. Gestützt darauf verlangte die Vorinstanz einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.00 (act. 3 S. 3).

E. 3.3 Was die Thematik Unterbringung der Pferde angeht, beanstanden die Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, wonach die jährlich angestrebte Einsparung von Fr. 8'700.00 während einer Prozessdauer von 7 Jahren zu be- rechnen sei. Angesichts der Tatsache, dass der erste Schriftenwechsel bereits er- folgt und für Frühsommer 2014 eine Instruktionsverhandlung geplant sei, sei eine maximale weitere Prozessdauer von 5 Jahren anzunehmen (act. 2 S. 3 unten). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Ersparnis abstellte (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Wenn die massgebliche Zeitdauer in einem konkreten Fall zwar unbestimmt ist, die tatsächlichen Besonderheiten aber auf erheblich weniger als 20 Jahre schlies- sen lassen, so ist diese Dauer angemessen zu schätzen (vgl. Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, online-Stand 5. Juni 2013, Art. 92 N 7). Dabei, wie die Vorinstanz, mit dem Äquivalenzprinzip zu argumentieren (act. 3 S. 2 unten), ist allerdings

– mit Blick auf den ganzen Prozess der Gebührenfestsetzung – verfrüht: Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 2. Auflage 2013, Art. 96 N 25). Es ist daher eher ein Korrektiv, um eine einmal festgesetzte Gebühr allenfalls nach Massgabe des Verhältnisses zur staatlichen Leistung zu reduzieren. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Einschätzung der Pro- zessdauer zu Recht. Eine Prozessdauer von 7 Jahren kann nicht ohne weiteres

- 8 - mit dem Hinweis begründet werden, dass erbrechtliche Prozesse "notorischer- weise sehr lange dauern" (so die Vorinstanz, act. 3 S. 3). Vielmehr ist auf die Um- stände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Wie aus diesen auf eine 7jährige Prozessdauer zu schliessen sei, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich sodann auch nicht aus den Akten: Die eingereichten Unterlagen lassen auf die oben genannten Streitpunkte bei der Abwicklung des erblasserischen Nachlasses schliessen (act. 7/1, 7/2/1-9). Zwar ist durchaus möglich, dass im Erbteilungsprozess weitere Aspekte strittig sind (Teil des Nachlasses sind offenbar Liegenschaften, zu welchen das Bezirks- gericht bereits Schätzungen eingeholt hat, act. 7/1 S. 4). Indessen sind keine An- zeichen dafür ersichtlich, dass strittige tatsächliche Anspruchsgrundlagen um- fangreiche Beweisabnahmen erfordern würden, oder dass besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen wären. Daher ist mit den Beschwerdeführern einstwei- len von einer 5jährigen Prozessdauer auszugehen.

E. 3.4 Als Nächstes stellen sich die Beschwerdeführer gegen die Anrechnung des sicherzustellenden Darlehensbetrages als Teil des Streitwertberechnung. Sie machen geltend, die Darlehensschuld des Beschwerdeführers 2 gegenüber dem Nachlass sei unstrittig. Es gehe nur um die vom Beschwerdegegner verlangte Si- cherstellung, die mittels Bankgarantie oder dergleichen geschehen könnte, deren Kosten eher vernachlässigt werden könnten oder mit maximal Fr. 6'500.00 einzu- setzen seien (act. 2 S. 4). Die Beschwerdeführer irren, wenn sie annehmen, der Streitwert einer Si- cherstellung entspreche lediglich den Sicherstellungskosten. Vielmehr ist grund- sätzlich der Betrag zugrunde zu legen, der sicherzustellen ist. Die Situation ist vergleichbar mit präparatorischen Klagen, welche der Durchsetzung eines be- stimmten Anspruchs dienen (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand

20. Oktober 2013, Art. 91 N 8). Wer sich gegen eine Sicherstellung wehrt, wehrt sich im Ergebnis (wirtschaftlich betrachtet) gegen die Einschränkung, über einen gewissen Betrag nicht frei verfügen zu können. Dieser Betrag stellt daher den Streitwert dar. Bei der Bemessung des Vorschusses wird indes zu berücksichti- gen sein, dass mit der Sicherstellung lediglich ein Teilaspekt zu beurteilen ist.

- 9 -

E. 3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz bei der Streitwertbemessung auch die Kosten der Einlagerung des Inventars mitberücksichtigt habe. Das Inventar sei in der Ver- fügung vom 3. Januar 2014 nur am Rande erwähnt worden. Sie, die Beschwerde- führer, hätten in der Beschwerde an die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Inventarfrage "nicht Gegenstand der Verfügung sei" (act. 2 S. 4).

E. 3.5.1 Für die Bemessung des subjektiven Interesses, welches die Be- schwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen die Erbenvertretung verfolgen, ist da- rauf abzustellen, was die Beschwerdeführer mit ihrem Vorgehen insgesamt errei- chen wollen. Ein Aspekt sind dabei die in der Eingabe vom 14. Januar 2014 ge- stellten Anträge betreffend Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2014 (vgl. vorne I./3.-4.). Dabei geht es um die vorstehend diskutierten Punkte, wie die bei- den erwähnten Pferde unterzubringen sind, und ob der Beschwerdeführer 2 seine Darlehensschuld dem Nachlass gegenüber sicherzustellen hat. Weiter erwähnte der Beschwerdegegner – so die Beschwerdeführer (act. 7/1 S. 5) – in der Verfügung vom 3. Januar 2014 am Rande auch die Behandlung und das weitere Vorgehen bezüglich eingelagerter Inventargegenstände. Eine diesbe- zügliche Anordnung traf der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. Januar 2014 nicht. Er teilte, wie eingangs bemerkt, lediglich mit, die Mitwirkung der Be- schwerdeführer zu erwarten (act. 7/2/1 S. 1 unten). Die in der Eingabe vom

E. 3.5.2 Gemäss § 83 Abs. 3 GOG gilt im vorliegenden Verfahren die Untersu- chungsmaxime. Die Aufsichtsbehörde hat den Sachverhalt demnach in jedem Fall von Amtes wegen zu klären. Dabei hat sie unter Umständen vor Fällung eines Ur- teils von Amtes wegen Beweise zu erheben. In ihrem Entscheid ist sie nicht an die Parteianträge gebunden (vgl. OGer ZH PF110100 vom 24. November 2011, E. IV./2.; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 602 N 51). Die Vorinstanz wird demnach im Verfahren über die Beschwerde der Be-

- 10 - schwerdeführer gehalten sein, auf sämtliche Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adresse der Erbenvertretung einzugehen. Sie hat unabhängig von den ge- stellten Anträgen die ihr geboten scheinenden aufsichtsrechtlichen Anordnungen zu treffen. Die Frage, was die Beschwerdeführer ausdrücklich unter dem Titel "Anträge" beantragten, ist somit für das subjektive Streitinteresse der Beschwerdeführer nicht alleine massgeblich.

E. 3.5.3 Die Beschwerdeführer erklärten am Schluss ihrer Eingabe vom 14. Ja- nuar 2014, es zeige sich auch im Zusammenhang mit der Einlagerung des Inven- tars, dass die Erbenvertreterin – milde ausgedrückt – eigenmächtig und entgegen jeglicher selbst vom Gesetzgeber verlangten Sorgfaltspflichten vorgegangen sei. Das Inventar sei zu horrenden Kosten entfernt und eingelagert worden, insbeson- dere sei mit der Firma G._____ Liquidationen zu einem übersetzten Stundenan- satz von Fr. 100.00 abgerechnet worden. Sodann sei auf eine Inventarisierung des eingelagerten Inventars aus Kostengründen verzichtet worden. Mangels Kenntnis davon, was alles eingelagert sei und welchen Wert das Lagergut haben könnte, sei es für die Beschwerdeführer nicht möglich, sich dazu zu äussern (act. 7/1 S. 5). Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner mithin auch im Zu- sammenhang mit dem eingelagerten Inventar Pflichtverletzungen vor. Ob aus der aufgezeigten Schilderung nach Treu und Glauben ein bestimmter Antrag heraus- zulesen ist (etwa ein Antrag auf Erteilung von Auskünften über das eingelagerte Lagergut oder auf dessen Inventarisierung), kann offen bleiben, da die Aufsichts- behörde wie gesehen ohnehin nicht an die Anträge der Beschwerdeführer gebun- den ist. Sie wird vielmehr von Amtes wegen darüber zu befinden haben, ob die Vorwürfe der Beschwerdeführer Anlass zu weiteren Abklärungen und/oder zu aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen an die Adresse des Beschwerdegegners ge- ben. Nach Treu und Glauben können sich die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer auch nicht darauf berufen, sie hätten eine solche Überprüfung der Hand-

- 11 - lungen des Beschwerdegegners betreffend das Inventar nicht gewollt. Nachdem sie dem Beschwerdegegner im betreffenden Zusammenhang Eigenmächtigkeit und Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarfen, mussten sie damit rechnen, dass die Vorinstanz darauf eingehen würde. Nach Treu und Glauben verstanden, sind das eingelagerte Inventar bzw. die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten mithin Teil des subjektiven Interesses, welches die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde verfolgen.

E. 3.5.4 Die Beschwerdeführer halten richtig fest, die Vorinstanz habe das Inte- resse an der Einlagerung des Inventars bzw. den entsprechenden Teil des Streit- werts auf rund Fr. 80'000.00 beziffert (act. 2 S. 3, act. 3 S. 3). Wie die Vorinstanz auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Anlass zur Annahme, das Inventar habe einen erheblichen Wert gehabt, besteht bislang nicht. Die Schilde- rung der Beschwerdeführer lässt eher auf das Gegenteil schliessen (act. 7/1 S. 5: "… und welchen Wert, wenn überhaupt, das Lagergut haben könnte"). Einen ähn- lichen Schluss erlaubt die Schilderung des Beschwerdegegners in der angefoch- tenen Verfügung, wonach eine Entsorgung des Inventars im Raum steht, zu wel- cher der Beschwerdegegner nach seinem Standpunkt die Zustimmung sämtlicher Erben benötigt (act. 7/2/1 S. 1 unten). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für die Annahme eines Wertes des Inventars von Fr. 80'000.00 oder von Einlagerungskosten in diesem Umfang. Für die Berechnung des Kostenvorschusses erscheint vielmehr einstwei- len die Annahme eines Betrages von Fr. 10'000.00 angemessen. Bei späteren, abweichenden Erkenntnissen über den Wert des Inventars bzw. über damit ver- bundene Kosten ist eine Erhöhung des Vorschusses zulässig (ähnlich der Situati- on bei der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferte Forderungsklage, vgl. KUKO ZPO-Schmid, 2. Auflage 2014, Art. 98 N 12).

4. Zusammenfassend ist somit einstweilen von folgendem Streitwert aus- zugehen: Fr. 56'640.00 (Darlehen Beschwerdeführer 2) + Fr. 43'500.00 (5 x Fr. 8'700.00) + Fr. 10'000.00 (Einlagerung Inventar). Das ergibt ein Total von rund Fr. 110'000.00. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 56'640.00 ist zu berücksichti-

- 12 - gen, dass wie gesehen mit der Sicherstellung des Darlehens nur ein Teilaspekt strittig ist. Bei der Bemessung der mutmasslichen Entscheidgebühr ist auf die §§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG abzustellen (trotz der erwähnten dogmatischen Einordnung unter den Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter von einem streitigen Verfahren unter Privaten auszu- gehen, weshalb die Praxis § 8 Abs. 3 und 4 GebV OG in diesen Konstellationen nicht anwendet [vgl. zum Willensvollstrecker OGer ZH PF130013 vom 23. De- zember 2013, E. IV]). Nach § 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG sind auch der Zeit- aufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführer gibt dabei einstweilen keinen Anlass zur An- nahme, dass aufwändige Abklärungen des Sachverhalts oder die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen erforderlich wären (vgl. bereits vorne II./3.3). Das zeigt sich auch am recht kurzen Umfang der Beschwerdeeingabe der Beschwerdefüh- rer an die Vorinstanz, mit 4 Textseiten und 9 Beilagen (act. 7/1, 7/2/1-8). Insgesamt erscheint nach dem Gesagten ein Vorschuss von Fr. 3'000.00 angemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen und ist der Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren ent- sprechend zu reduzieren. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwer- de abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig. Im Übrigen sind die Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu bezahlende Vorschuss wird mit diesem Entscheid um zwei Fünftel reduziert, was ein Obsiegen der Beschwerdeführer in diesem Umfang darstellt. Damit sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdefüh- rern zu drei Fünftel aufzuerlegen.

- 13 - Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 9 Abs. 1 GebV OG und nach dem Streitwert der Hauptsache, wobei der Umstand, dass mit der Bevorschussung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war, angemessen Rechnung zu tragen ist (Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7).

2. Der Beschwerdegegner kann mangels Aufwendungen im Beschwerde- verfahren für dieses keine Prozessentschädigung beanspruchen. Den Beschwer- deführern kann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden, da kantonalen Behörden grundsätzlich weder Kosten noch Entschädigungen auferlegt werden dürfen (BGE 139 III 471 und § 200 GOG). Es wird erkannt:

E. 4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner, mit Stellung der folgenden Anträge (act. 7/1 S. 1): "1. Es sei die Verfügung des Notariates C._____ vom 3. Januar 2014 vollumfäng- lich aufzuheben;

2. Eventualiter sei die Fremdplatzierung der Pferde aufzuschieben bis nach der Durchführung der Instruktionsverhandlung im Hauptprozess (CP130003-F)."

E. 5 Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) setzte den Beschwerdeführern für das Aufsichtsbeschwerdeverfah- ren mit Verfügung vom 3. Februar 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.00 an (act. 7/3, Ziff. 1). Die Verfügung wurde den Beschwerde- führern am 6. Februar 2014 zugestellt (act. 7/4/1).

E. 6 Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 und stellten die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 3. Februar 2014 des Bezirksgerichts Horgen, wonach die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 verpflichtet werden, mangels Rechtsgrundlage vollumfänglich aufzu- heben; Eventualiter:

2. Es sei der den Beschwerdeführern auferlegte Kostenvorschuss auf CHF 1'250.00 zu reduzieren;

3. Es sei der Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen, in Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer."

E. 7 Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde der Antrag der Beschwer- deführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.00 angesetzt (act. 8). Der Vorschuss wurde frist- gerecht geleistet (act. 11).

- 4 -

E. 8 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde mangels Be- schwer des Beschwerdegegners durch den vorliegend zu treffenden Entscheid betreffend Kostenvorschuss abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II.

1. Beschwerden gegen Erbenvertreter werden nach § 137 lit. h i.V.m. § 138 f. GOG vom Einzelgericht des Bezirksgerichts erstinstanzlich behandelt. Das Verfahren richtet sich nach § 85 i.V.m. §§ 83 ff. GOG, wobei ergänzend die Vorschriften der ZPO massgeblich sind (§ 83 Abs. 3 GOG). Diese gelten somit analog als kantonales Recht (vgl. auch ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.b, wonach das summarische Verfahren nach der ZPO analog anwendbar ist). Nach der ZPO richtet sich somit auch die Anfechtung von Zwischenentscheiden (die gesetzlich nicht geregelt ist, da § 84 GOG nur den Weiterzug der Beschwerdeentscheide, also der erstinstanzlichen Erledigungsentscheide betrifft). Entscheide über die Auferlegung von Kostenvorschüssen sind nach der

– wie geschildert – massgeblichen Verfahrensordnung mit Beschwerde nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO anfechtbar. Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer machen im Hauptstandpunkt geltend, der Be- schwerdegegner habe mit dem Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2014 hoheit- lich gehandelt. Es liege somit nicht eine zivilrechtliche, sondern eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit vor, weshalb Art. 98 ZPO als Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht anwendbar sei. Der angefochtene Entscheid be- treffend Kostenvorschuss sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Er sei des- halb aufzuheben (act. 2 S. 3).

E. 13 Januar 2014 unter dem Titel "Anträge" gestellten Begehren der Beschwerde- führer auf Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2014 (eventualiter Aufschub der Fremdplatzierung der Pferde; act. 7/1) haben somit keinen Bezug auf das In- ventar.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Vorschuss für die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hor- gen (Einzelgericht in Erbschaftssachen, Geschäfts-Nr. EA140001) gemäss Verfügung vom 3. Februar 2014, Dispositivziffer 1, auf Fr. 3'000.00 reduziert. Ein bereits über den Betrag von Fr. 3'000.00 hinaus bezahlter Vorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der den Beschwerdeführern auferlegte Anteil wird aus ihrem Kos- tenvorschuss bezogen.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 14 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 110'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF140009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 2. April 2014 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X._____, gegen Notariat C._____, Beschwerdegegner, betreffend Erbenvertretung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Februar 2014 (EA140001)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am tt.mm.2012 verstarb D._____, geboren tt.mm.1929, bei letztem Wohnsitz in … E._____ (Erblasser). Mit Urteil vom 28. Februar 2013 wurde im Nachlass des Erblassers eine Erbenvertretung bestellt und das Notariat C._____ (Beschwerdegegner) entsprechend beauftragt (vgl. act. 7/2/2a S. 1). Die Be- schwerdeführer sind Erben des Erblassers.

2. Vor dem Bezirksgericht Horgen ist nach der Schilderung der Be- schwerdeführer ein Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass des Erblassers hängig (act. 2 S. 3). Teil des Nachlasses des Erblassers sind zwei Pferde, deren Ausrichtung als Vermächtnisse offenbar strittig ist, und Inventar des Erblassers, welches der Beschwerdegegner einlagern liess. Weiter besteht ein Darlehen des Erblassers zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 (vgl. act. 7/2/1).

3. Am 3. Januar 2014 stellte der Beschwerdegegner den Erben des Erb- lassers ein Schreiben zu. Darin äussert sich der Beschwerdegegner zunächst zur in Aussicht gestellten Instruktionsverhandlung des Bezirksgerichts im Erbtei- lungsprozess, welche frühestens im April 2014 zu erwarten sei. Sodann verfügte der Beschwerdegegner was folgt: "1. Sollte bis am 17. Februar 2014 keine aussergerichtliche Einigung bezüglich der Ausrichtung der Vermächtnisse erzielt werden, so werden wir die Pferde spä- testens auf Anfang März 2014 bei der Pferdepension "…" in F._____ ZH unter- bringen lassen. […]

2. Des Weiteren besteht ein Darlehen von CHF 56'640.00 per Todestag zu Guns- ten des Nachlasses gegenüber Herrn B._____. Wir gewähren ihm ebenfalls ei- ne Frist bis zum 17. Februar 2014, um den fälligen Darlehensbetrag (nebst Zins zu 1,5% seit Todestag) auf ein Konto des Nachlasses oder auf ein Sperr- konto einzuzahlen oder uns eine anderweitige geeignete Sicherstellung vorzu- schlagen." Schliesslich, nach dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung, erklärte der Beschwerdegegner weiter, er erwarte bezüglich des eingelagerten Inventars nach wie vor die Mitwirkung der Beschwerdeführer (act. 7/2/1).

- 3 -

4. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Horgen Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner, mit Stellung der folgenden Anträge (act. 7/1 S. 1): "1. Es sei die Verfügung des Notariates C._____ vom 3. Januar 2014 vollumfäng- lich aufzuheben;

2. Eventualiter sei die Fremdplatzierung der Pferde aufzuschieben bis nach der Durchführung der Instruktionsverhandlung im Hauptprozess (CP130003-F)."

5. Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) setzte den Beschwerdeführern für das Aufsichtsbeschwerdeverfah- ren mit Verfügung vom 3. Februar 2014 Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 5'000.00 an (act. 7/3, Ziff. 1). Die Verfügung wurde den Beschwerde- führern am 6. Februar 2014 zugestellt (act. 7/4/1).

6. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 und stellten die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung vom 3. Februar 2014 des Bezirksgerichts Horgen, wonach die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.00 verpflichtet werden, mangels Rechtsgrundlage vollumfänglich aufzu- heben; Eventualiter:

2. Es sei der den Beschwerdeführern auferlegte Kostenvorschuss auf CHF 1'250.00 zu reduzieren;

3. Es sei der Beschwerde gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Horgen, in Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer."

7. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde der Antrag der Beschwer- deführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.00 angesetzt (act. 8). Der Vorschuss wurde frist- gerecht geleistet (act. 11).

- 4 -

8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-4). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde mangels Be- schwer des Beschwerdegegners durch den vorliegend zu treffenden Entscheid betreffend Kostenvorschuss abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II.

1. Beschwerden gegen Erbenvertreter werden nach § 137 lit. h i.V.m. § 138 f. GOG vom Einzelgericht des Bezirksgerichts erstinstanzlich behandelt. Das Verfahren richtet sich nach § 85 i.V.m. §§ 83 ff. GOG, wobei ergänzend die Vorschriften der ZPO massgeblich sind (§ 83 Abs. 3 GOG). Diese gelten somit analog als kantonales Recht (vgl. auch ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.b, wonach das summarische Verfahren nach der ZPO analog anwendbar ist). Nach der ZPO richtet sich somit auch die Anfechtung von Zwischenentscheiden (die gesetzlich nicht geregelt ist, da § 84 GOG nur den Weiterzug der Beschwerdeentscheide, also der erstinstanzlichen Erledigungsentscheide betrifft). Entscheide über die Auferlegung von Kostenvorschüssen sind nach der

– wie geschildert – massgeblichen Verfahrensordnung mit Beschwerde nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO anfechtbar. Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer machen im Hauptstandpunkt geltend, der Be- schwerdegegner habe mit dem Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2014 hoheit- lich gehandelt. Es liege somit nicht eine zivilrechtliche, sondern eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit vor, weshalb Art. 98 ZPO als Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht anwendbar sei. Der angefochtene Entscheid be- treffend Kostenvorschuss sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Er sei des- halb aufzuheben (act. 2 S. 3). 2.1 Die Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB ist – wie die Erbschafts- verwaltung nach Art. 554 ZGB und die Willensvollstreckung nach Art. 517 ff.

- 5 - ZGB – ein privatrechtliches Institut. Die Erbenvertretung ist gesetzliche Vertreterin der Erbschaft. Sie ist anstelle der Erben zur Verwaltung der Erbschaft, zur Besor- gung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung und (vorsichtigen) Vermehrung der Erbschaftswerte, zur Bezahlung der Erbschaftsschulden, zur Ausrichtung der Vermächtnisse und zur Vorbereitung (jedoch nicht zur Durchführung) der Teilung befugt (PraxKomm Erbrecht-Weibel, 2. Auflage 2011, Art. 602 ZGB N 71, 74). Die mit der Erbenvertretung betraute Person bzw. Behörde nimmt mithin ein privat- rechtliches und kein staatliches Amt wahr. Sie handelt aus eigenem Recht im ei- genen Namen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 602 N 41; BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 554 N 4 f.). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Stellung und Aufgabe der Erbenver- tretung sind "Verfügungen" der Erbenvertretung nicht als Verfügungen im öffent- lich-rechtlichen Sinn zu verstehen, in dem Sinne, als hoheitlich Rechte und Pflich- ten von Rechtssubjekten begründet, verändert oder aufgehoben würden. Die Be- zeichnung von Mitteilungen oder Handlungen der Erbenvertretung als Verfügung ändert nichts daran, dass die Erbenvertretung in Erfüllung ihres Auftrags im pri- vatrechtlichen Rahmen tätig ist. Sie hat gegenüber den Erben denn auch keine hoheitlichen Befugnisse, indem sie etwa über Rechte der Erben an Nachlasssa- chen oder Pflichten der Erben mit Blick auf die Nachlassabwicklung entscheiden ("verfügen") könnte. 2.2 Entsprechend ist auch der Rechtsschutz der Erben gegenüber Hand- lungen der Erbenvertreter nicht öffentlich-rechtlich zu verstehen: Erbenvertreter stehen gemäss Lehre und Rechtsprechung wie die Erbschaftsverwaltung nach Art. 595 Abs. 3 ZGB unter der behördlichen Aufsicht mit Beschwerderecht der Er- ben (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14 E. II./2.a). Diese Aufsicht gilt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei bestimmen die Kantone die zuständige Behör- de und das Verfahren. Das Bundesrecht schreibt somit lediglich die Tätigkeit einer "Behörde" vor und lässt den Kantonen offen, ob sie eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Behörde als zuständig erklären (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB). Unabhängig davon, ob die Kantone Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichte als zuständige Behörden bezeichnen, ist mit Blick auf den

- 6 - Rechtsweg an das Bundesgericht von einer Zivilsache auszugehen (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 5 BGG; vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 595 N 32, 36; vgl. BGer 5A_815/2009 vom 31. März 2010). 2.3 Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach keine zivilrechtliche, son- dern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege, ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Vielmehr ist die Aufsicht über Erbenvertreter als Zivilsache zu betrachten. Die im Kanton Zürich geltende Ordnung, wonach Zivilgerichte als Aufsichtsbehör- den fungieren und für das Verfahren ergänzend auf die ZPO verwiesen wird, liegt im Rahmen der aufgezeigten bundesrechtlichen Vorgaben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss eingeholt.

3. Somit ist auf die von den Beschwerdeführern im Eventualstandpunkt beanstandete Höhe des Kostenvorschusses einzugehen: 3.1 Der Kostenvorschuss richtet sich nach den mutmasslichen Gerichts- kosten (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde gegen Erbschaftsvertreter verfolgt letztlich einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb ihr ein Streitwert beizumessen ist. Dessen Bestimmung darf analog der Situation bei der Aufsicht über Willensvollstrecker nicht ohne Weiteres nach Massgabe der Nachlasshöhe erfolgen (BGE 135 III 578). Praxisgemäss wird – so auch richtig die Vorinstanz (act. 3 S. 2) – auf das subjektive Streitinteresse des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer ab- gestellt (vgl. OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV). 3.2 Im Einzelnen stellte die Vorinstanz die folgenden Berechnungen an (act. 3 S. 2 f.):

– Kosten der Unterbringung der Pferde auf dem Gestüt … in F._____ zu Kosten von jährlich Fr. 18'000.00, während die Pferde nach dem Standpunkt der Beschwerdeführer am bisherigen Standort zu jährli- chen Kosten von Fr. 9'300.00 weiter zu betreuen seien, was eine Er- sparnis von jährlich Fr. 8'700.00 ergebe, die auf 7 Jahre zu kapitalisie- ren sei (Art. 92 ZPO, angepasst auf die mutmassliche Dauer des Erb- teilungsprozesses);

- 7 -

– von den Beschwerdeführern beanstandete Sicherstellung des erwähn- ten Darlehens im Betrag von Fr. 56'640.00 durch den Beschwerdefüh- rer 2;

– Berücksichtigung des Streitwerts der Einlagerung des Inventars. Dies führte für die Vorinstanz zur Annahme, der Streitwert betrage mindes- tens Fr. 200'000.00. Gestützt darauf verlangte die Vorinstanz einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.00 (act. 3 S. 3). 3.3 Was die Thematik Unterbringung der Pferde angeht, beanstanden die Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, wonach die jährlich angestrebte Einsparung von Fr. 8'700.00 während einer Prozessdauer von 7 Jahren zu be- rechnen sei. Angesichts der Tatsache, dass der erste Schriftenwechsel bereits er- folgt und für Frühsommer 2014 eine Instruktionsverhandlung geplant sei, sei eine maximale weitere Prozessdauer von 5 Jahren anzunehmen (act. 2 S. 3 unten). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den zwanzigfachen Betrag der jährlichen Ersparnis abstellte (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Wenn die massgebliche Zeitdauer in einem konkreten Fall zwar unbestimmt ist, die tatsächlichen Besonderheiten aber auf erheblich weniger als 20 Jahre schlies- sen lassen, so ist diese Dauer angemessen zu schätzen (vgl. Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, online-Stand 5. Juni 2013, Art. 92 N 7). Dabei, wie die Vorinstanz, mit dem Äquivalenzprinzip zu argumentieren (act. 3 S. 2 unten), ist allerdings

– mit Blick auf den ganzen Prozess der Gebührenfestsetzung – verfrüht: Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 2. Auflage 2013, Art. 96 N 25). Es ist daher eher ein Korrektiv, um eine einmal festgesetzte Gebühr allenfalls nach Massgabe des Verhältnisses zur staatlichen Leistung zu reduzieren. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Einschätzung der Pro- zessdauer zu Recht. Eine Prozessdauer von 7 Jahren kann nicht ohne weiteres

- 8 - mit dem Hinweis begründet werden, dass erbrechtliche Prozesse "notorischer- weise sehr lange dauern" (so die Vorinstanz, act. 3 S. 3). Vielmehr ist auf die Um- stände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Wie aus diesen auf eine 7jährige Prozessdauer zu schliessen sei, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich sodann auch nicht aus den Akten: Die eingereichten Unterlagen lassen auf die oben genannten Streitpunkte bei der Abwicklung des erblasserischen Nachlasses schliessen (act. 7/1, 7/2/1-9). Zwar ist durchaus möglich, dass im Erbteilungsprozess weitere Aspekte strittig sind (Teil des Nachlasses sind offenbar Liegenschaften, zu welchen das Bezirks- gericht bereits Schätzungen eingeholt hat, act. 7/1 S. 4). Indessen sind keine An- zeichen dafür ersichtlich, dass strittige tatsächliche Anspruchsgrundlagen um- fangreiche Beweisabnahmen erfordern würden, oder dass besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen wären. Daher ist mit den Beschwerdeführern einstwei- len von einer 5jährigen Prozessdauer auszugehen. 3.4 Als Nächstes stellen sich die Beschwerdeführer gegen die Anrechnung des sicherzustellenden Darlehensbetrages als Teil des Streitwertberechnung. Sie machen geltend, die Darlehensschuld des Beschwerdeführers 2 gegenüber dem Nachlass sei unstrittig. Es gehe nur um die vom Beschwerdegegner verlangte Si- cherstellung, die mittels Bankgarantie oder dergleichen geschehen könnte, deren Kosten eher vernachlässigt werden könnten oder mit maximal Fr. 6'500.00 einzu- setzen seien (act. 2 S. 4). Die Beschwerdeführer irren, wenn sie annehmen, der Streitwert einer Si- cherstellung entspreche lediglich den Sicherstellungskosten. Vielmehr ist grund- sätzlich der Betrag zugrunde zu legen, der sicherzustellen ist. Die Situation ist vergleichbar mit präparatorischen Klagen, welche der Durchsetzung eines be- stimmten Anspruchs dienen (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand

20. Oktober 2013, Art. 91 N 8). Wer sich gegen eine Sicherstellung wehrt, wehrt sich im Ergebnis (wirtschaftlich betrachtet) gegen die Einschränkung, über einen gewissen Betrag nicht frei verfügen zu können. Dieser Betrag stellt daher den Streitwert dar. Bei der Bemessung des Vorschusses wird indes zu berücksichti- gen sein, dass mit der Sicherstellung lediglich ein Teilaspekt zu beurteilen ist.

- 9 - 3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es sei nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz bei der Streitwertbemessung auch die Kosten der Einlagerung des Inventars mitberücksichtigt habe. Das Inventar sei in der Ver- fügung vom 3. Januar 2014 nur am Rande erwähnt worden. Sie, die Beschwerde- führer, hätten in der Beschwerde an die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Inventarfrage "nicht Gegenstand der Verfügung sei" (act. 2 S. 4). 3.5.1 Für die Bemessung des subjektiven Interesses, welches die Be- schwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen die Erbenvertretung verfolgen, ist da- rauf abzustellen, was die Beschwerdeführer mit ihrem Vorgehen insgesamt errei- chen wollen. Ein Aspekt sind dabei die in der Eingabe vom 14. Januar 2014 ge- stellten Anträge betreffend Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2014 (vgl. vorne I./3.-4.). Dabei geht es um die vorstehend diskutierten Punkte, wie die bei- den erwähnten Pferde unterzubringen sind, und ob der Beschwerdeführer 2 seine Darlehensschuld dem Nachlass gegenüber sicherzustellen hat. Weiter erwähnte der Beschwerdegegner – so die Beschwerdeführer (act. 7/1 S. 5) – in der Verfügung vom 3. Januar 2014 am Rande auch die Behandlung und das weitere Vorgehen bezüglich eingelagerter Inventargegenstände. Eine diesbe- zügliche Anordnung traf der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. Januar 2014 nicht. Er teilte, wie eingangs bemerkt, lediglich mit, die Mitwirkung der Be- schwerdeführer zu erwarten (act. 7/2/1 S. 1 unten). Die in der Eingabe vom

13. Januar 2014 unter dem Titel "Anträge" gestellten Begehren der Beschwerde- führer auf Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2014 (eventualiter Aufschub der Fremdplatzierung der Pferde; act. 7/1) haben somit keinen Bezug auf das In- ventar. 3.5.2 Gemäss § 83 Abs. 3 GOG gilt im vorliegenden Verfahren die Untersu- chungsmaxime. Die Aufsichtsbehörde hat den Sachverhalt demnach in jedem Fall von Amtes wegen zu klären. Dabei hat sie unter Umständen vor Fällung eines Ur- teils von Amtes wegen Beweise zu erheben. In ihrem Entscheid ist sie nicht an die Parteianträge gebunden (vgl. OGer ZH PF110100 vom 24. November 2011, E. IV./2.; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 4. Auflage 2011, Art. 602 N 51). Die Vorinstanz wird demnach im Verfahren über die Beschwerde der Be-

- 10 - schwerdeführer gehalten sein, auf sämtliche Vorwürfe der Beschwerdeführer an die Adresse der Erbenvertretung einzugehen. Sie hat unabhängig von den ge- stellten Anträgen die ihr geboten scheinenden aufsichtsrechtlichen Anordnungen zu treffen. Die Frage, was die Beschwerdeführer ausdrücklich unter dem Titel "Anträge" beantragten, ist somit für das subjektive Streitinteresse der Beschwerdeführer nicht alleine massgeblich. 3.5.3 Die Beschwerdeführer erklärten am Schluss ihrer Eingabe vom 14. Ja- nuar 2014, es zeige sich auch im Zusammenhang mit der Einlagerung des Inven- tars, dass die Erbenvertreterin – milde ausgedrückt – eigenmächtig und entgegen jeglicher selbst vom Gesetzgeber verlangten Sorgfaltspflichten vorgegangen sei. Das Inventar sei zu horrenden Kosten entfernt und eingelagert worden, insbeson- dere sei mit der Firma G._____ Liquidationen zu einem übersetzten Stundenan- satz von Fr. 100.00 abgerechnet worden. Sodann sei auf eine Inventarisierung des eingelagerten Inventars aus Kostengründen verzichtet worden. Mangels Kenntnis davon, was alles eingelagert sei und welchen Wert das Lagergut haben könnte, sei es für die Beschwerdeführer nicht möglich, sich dazu zu äussern (act. 7/1 S. 5). Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner mithin auch im Zu- sammenhang mit dem eingelagerten Inventar Pflichtverletzungen vor. Ob aus der aufgezeigten Schilderung nach Treu und Glauben ein bestimmter Antrag heraus- zulesen ist (etwa ein Antrag auf Erteilung von Auskünften über das eingelagerte Lagergut oder auf dessen Inventarisierung), kann offen bleiben, da die Aufsichts- behörde wie gesehen ohnehin nicht an die Anträge der Beschwerdeführer gebun- den ist. Sie wird vielmehr von Amtes wegen darüber zu befinden haben, ob die Vorwürfe der Beschwerdeführer Anlass zu weiteren Abklärungen und/oder zu aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen an die Adresse des Beschwerdegegners ge- ben. Nach Treu und Glauben können sich die anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer auch nicht darauf berufen, sie hätten eine solche Überprüfung der Hand-

- 11 - lungen des Beschwerdegegners betreffend das Inventar nicht gewollt. Nachdem sie dem Beschwerdegegner im betreffenden Zusammenhang Eigenmächtigkeit und Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarfen, mussten sie damit rechnen, dass die Vorinstanz darauf eingehen würde. Nach Treu und Glauben verstanden, sind das eingelagerte Inventar bzw. die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten mithin Teil des subjektiven Interesses, welches die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde verfolgen. 3.5.4 Die Beschwerdeführer halten richtig fest, die Vorinstanz habe das Inte- resse an der Einlagerung des Inventars bzw. den entsprechenden Teil des Streit- werts auf rund Fr. 80'000.00 beziffert (act. 2 S. 3, act. 3 S. 3). Wie die Vorinstanz auf diesen Betrag gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Anlass zur Annahme, das Inventar habe einen erheblichen Wert gehabt, besteht bislang nicht. Die Schilde- rung der Beschwerdeführer lässt eher auf das Gegenteil schliessen (act. 7/1 S. 5: "… und welchen Wert, wenn überhaupt, das Lagergut haben könnte"). Einen ähn- lichen Schluss erlaubt die Schilderung des Beschwerdegegners in der angefoch- tenen Verfügung, wonach eine Entsorgung des Inventars im Raum steht, zu wel- cher der Beschwerdegegner nach seinem Standpunkt die Zustimmung sämtlicher Erben benötigt (act. 7/2/1 S. 1 unten). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung für die Annahme eines Wertes des Inventars von Fr. 80'000.00 oder von Einlagerungskosten in diesem Umfang. Für die Berechnung des Kostenvorschusses erscheint vielmehr einstwei- len die Annahme eines Betrages von Fr. 10'000.00 angemessen. Bei späteren, abweichenden Erkenntnissen über den Wert des Inventars bzw. über damit ver- bundene Kosten ist eine Erhöhung des Vorschusses zulässig (ähnlich der Situati- on bei der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferte Forderungsklage, vgl. KUKO ZPO-Schmid, 2. Auflage 2014, Art. 98 N 12).

4. Zusammenfassend ist somit einstweilen von folgendem Streitwert aus- zugehen: Fr. 56'640.00 (Darlehen Beschwerdeführer 2) + Fr. 43'500.00 (5 x Fr. 8'700.00) + Fr. 10'000.00 (Einlagerung Inventar). Das ergibt ein Total von rund Fr. 110'000.00. Bezüglich des Teilbetrags von Fr. 56'640.00 ist zu berücksichti-

- 12 - gen, dass wie gesehen mit der Sicherstellung des Darlehens nur ein Teilaspekt strittig ist. Bei der Bemessung der mutmasslichen Entscheidgebühr ist auf die §§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG abzustellen (trotz der erwähnten dogmatischen Einordnung unter den Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter von einem streitigen Verfahren unter Privaten auszu- gehen, weshalb die Praxis § 8 Abs. 3 und 4 GebV OG in diesen Konstellationen nicht anwendet [vgl. zum Willensvollstrecker OGer ZH PF130013 vom 23. De- zember 2013, E. IV]). Nach § 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG sind auch der Zeit- aufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführer gibt dabei einstweilen keinen Anlass zur An- nahme, dass aufwändige Abklärungen des Sachverhalts oder die Beurteilung schwieriger Rechtsfragen erforderlich wären (vgl. bereits vorne II./3.3). Das zeigt sich auch am recht kurzen Umfang der Beschwerdeeingabe der Beschwerdefüh- rer an die Vorinstanz, mit 4 Textseiten und 9 Beilagen (act. 7/1, 7/2/1-8). Insgesamt erscheint nach dem Gesagten ein Vorschuss von Fr. 3'000.00 angemessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde der Beschwerdeführer teilweise gutzuheissen und ist der Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren ent- sprechend zu reduzieren. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwer- de abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig. Im Übrigen sind die Kos- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der zu bezahlende Vorschuss wird mit diesem Entscheid um zwei Fünftel reduziert, was ein Obsiegen der Beschwerdeführer in diesem Umfang darstellt. Damit sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdefüh- rern zu drei Fünftel aufzuerlegen.

- 13 - Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 9 Abs. 1 GebV OG und nach dem Streitwert der Hauptsache, wobei der Umstand, dass mit der Bevorschussung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war, angemessen Rechnung zu tragen ist (Diggel- mann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7).

2. Der Beschwerdegegner kann mangels Aufwendungen im Beschwerde- verfahren für dieses keine Prozessentschädigung beanspruchen. Den Beschwer- deführern kann unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden, da kantonalen Behörden grundsätzlich weder Kosten noch Entschädigungen auferlegt werden dürfen (BGE 139 III 471 und § 200 GOG). Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Vorschuss für die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Hor- gen (Einzelgericht in Erbschaftssachen, Geschäfts-Nr. EA140001) gemäss Verfügung vom 3. Februar 2014, Dispositivziffer 1, auf Fr. 3'000.00 reduziert. Ein bereits über den Betrag von Fr. 3'000.00 hinaus bezahlter Vorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der den Beschwerdeführern auferlegte Anteil wird aus ihrem Kos- tenvorschuss bezogen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 110'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: