Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Win- terthur hiess mit Urteil vom 11. November 2013 das Ausweisungsbegehren der B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegne- rin) gut und verpflichtete die A._____ GmbH (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin), den Lagerraum im 2. UG links in der Liegen- schaft D._____-Strasse ... in … Winterthur und den Autoabstellplatz Besucher Nr. 3 an der D._____-Strasse ... in … Winterthur unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Ein- gabe vom 29. November 2013 (Datum Poststempel: 30. November 2013) Be- schwerde (act. 13). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens beziehungsweise die Erstreckung bis 31. Dezember 2013.
E. 3 Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 19. Novem- ber 2013 zugestellt (act. 10). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am
29. November 2013 (Art. 142 ZPO). Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach erweist sich die von der Beschwerdeführerin am 30. November 2013 zur Post ge- gebene Beschwerde als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).
E. 4 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
E. 8 September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung
- 3 - von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vor- sieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die gültige Auflösung des Mietver- hältnisses bzw. den Ablauf der Mietdauer nicht, weshalb sich der Streitwert nach dem geschuldeten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens bzw. ange- fochtenem Entscheid bis zur effektiven Ausweisung berechnet, wobei hierfür nach praktischer Erfahrung ab Entscheid noch zwei Monate hinzuzurechnen sind (DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45, mit Hinweis auf BGer 4A.266/2007 vom
26. September 2007). Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist unter Berücksich- tigung der Zeit bis zur effektiven Ausweisung auf rund vier Monate zu schätzen. Demzufolge ist bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 685.-- (Fr. 625.-- + Fr. 60.--; vgl. act. 3/2 und act. 3/3) von einem Streitwert von Fr. 2'740.-- auszu- gehen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG somit insgesamt auf Fr. 300.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- gegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 13, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'740.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF130058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Beschluss vom 5. Dezember 2013 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ Treuhand betreffend Ausweisung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. November 2013 (ER130076)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Win- terthur hiess mit Urteil vom 11. November 2013 das Ausweisungsbegehren der B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegne- rin) gut und verpflichtete die A._____ GmbH (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin), den Lagerraum im 2. UG links in der Liegen- schaft D._____-Strasse ... in … Winterthur und den Autoabstellplatz Besucher Nr. 3 an der D._____-Strasse ... in … Winterthur unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 12).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer mit Ein- gabe vom 29. November 2013 (Datum Poststempel: 30. November 2013) Be- schwerde (act. 13). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens beziehungsweise die Erstreckung bis 31. Dezember 2013.
3. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 19. Novem- ber 2013 zugestellt (act. 10). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am
29. November 2013 (Art. 142 ZPO). Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach erweist sich die von der Beschwerdeführerin am 30. November 2013 zur Post ge- gebene Beschwerde als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung
- 3 - von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vor- sieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend die gültige Auflösung des Mietver- hältnisses bzw. den Ablauf der Mietdauer nicht, weshalb sich der Streitwert nach dem geschuldeten Mietzins für die Zeit ab Einleitung des Verfahrens bzw. ange- fochtenem Entscheid bis zur effektiven Ausweisung berechnet, wobei hierfür nach praktischer Erfahrung ab Entscheid noch zwei Monate hinzuzurechnen sind (DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45, mit Hinweis auf BGer 4A.266/2007 vom
26. September 2007). Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist unter Berücksich- tigung der Zeit bis zur effektiven Ausweisung auf rund vier Monate zu schätzen. Demzufolge ist bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 685.-- (Fr. 625.-- + Fr. 60.--; vgl. act. 3/2 und act. 3/3) von einem Streitwert von Fr. 2'740.-- auszu- gehen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG somit insgesamt auf Fr. 300.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- gegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 13, sowie an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'740.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: