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PF130018

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Mai 2013 (ER130022)

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2013-06-13 · Deutsch ZH

In einem (nur) der Beschwerde unterliegenden Urteil ist die Anordnung unklar und missverständlich, das Stadtammannamt solle es "nach Eintritt der Rechtskraft" vollstrecken.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) verlangte mit Eingabe vom 2. April 2013 die Ausweisung des Beklagten und Be- schwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) aus der 1-Zimmerwohnung Nr. 7 an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 1).

E. 2 Mit Verfügung vom 8. April 2013 setzte das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 3). Diese erfolgte mit Eingabe vom 28. April 2013 (act. 8) und wurde mit Verfügung vom 30. April 2013 dem Beschwerdegeg- ner zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). Mit Urteil vom 21. Mai 2013 verpflichte- te die Vorinstanz den Beschwerdeführer, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 15 = act. 18). Dem Beschwer- deführer wurde das vorinstanzliche Urteil am 30. Mai 2013 zugestellt (act. 16).

E. 3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein (act. 19). Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ausweisungsbegehren abzuweisen, eventualiter sei ihm eine angemes- sene Auszugsfrist anzusetzen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung der Be- schwerde (act. 19).

E. 4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif.

- 3 - II.

1. Kommt ein Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand, stehen dem Vermieter die Rechtsbehelfe von Art. 257d Abs. 1 und 2 OR zur Verfügung. So kann der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und dem Mieter androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist (für Wohnungen und Geschäftsräume mindestens 30 Tage) das Mietverhält- nis gekündigt werde. Nach unbenütztem Fristablauf kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Hierfür ist das offizielle Formular gemäss Art. 266l Abs. 2 OR zu verwenden.

2. Nachdem der Beschwerdeführer die Miete für den Januar 2013 nicht bezahlt hatte, stellte ihm der Beschwerdegegner am 9. Januar 2013 eine Zah- lungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR zu (act. 2/2) und am 25. Februar 2013 die ausserordentliche Kündigung per 31. März 2013 (act. 2/3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer vorgibt, keine Kenntnis von der Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung und von der Kündigung gehabt zu haben, da der Be- schwerdegegner die Zustellungen belegen kann und eine tatsächliche Kenntnis- nahme des Beschwerdeführers nicht notwendig ist (vgl. act. 18 E. 3.2 und 3.3). Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften geprüft und ist zu Recht davon ausgegangen, die ausserordentliche Kündigung sei form-, frist- und termingerecht erfolgt und der Beschwerdeführer befinde sich ohne Rechts- grund im Mietobjekt (vgl. act. 18 E. 3.1-3.4). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, mit seinen Mietzinszahlungen im Rück- stand zu sein, und machte nicht geltend, es seien irgendwelche Form- oder Frist- vorschriften bezüglich der Kündigung verletzt worden. Seine Einwendungen sind persönlicher Natur und unbehelflich. So machte er vor Vorinstanz geltend, der Mietzins wäre durch das Sozialamt E._____ zu bezahlen gewesen und ausser- dem lasse seine psychische Verfassung nicht zu, dass er ausgewiesen werde (act. 8). In der Beschwerde brachte er vor, er habe bis jetzt keine Wohnung ge-

- 4 - funden. Er bitte, das Urteil zu "verstrecken" - womit wohl gemeint ist, die Auszugs- frist zu erstrecken - weil er ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen gestellt habe. So- dann hoffe er auf einen besseren Entscheid (act. 19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind für das Ausweisungsverfahren nicht relevant. Der Vorinstanz ist bezüglich der Auffassung beizustimmen, dass grundsätzlich der Mieter für den Mietzins aufkommen muss und sich der Vermie- ter allfällige Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Sozialamt betreffend Kostenübernahme nicht entgegenhalten lassen muss. Es ist sodann keine Güter- abwägung bezüglich der Auswirkung der Kündigung auf den Mieter bzw. des Zah- lungsverzugs durch den Mieter auf den Vermieter vorzunehmen. Insbesondere besteht im Ausweisungsverfahren auch kein Anspruch auf Gewährung einer an- gemessenen Auszugsfrist. Dem Vermieter obliegt keine soziale Verpflichtung, den Mieter weiterhin in der Wohnung wohnen zu lassen. Für die Vergabe von Sozial- wohnungen ist das Sozialamt zuständig. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer vermag weder das eine noch das andere darzutun. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt nicht verfügen kann (Peter Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Praxisgemäss rechnet die II. Zivil- kammer bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von sechs Mo- naten. Dies gilt sowohl für die erstinstanzliche als auch für die zweitinstanzliche Streitwertberechnung. Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 977.– (act. 2/1) ergibt sich demnach ein Streitwert von Fr. 5'862.–. Beim in Frage stehenden Streitwert betragen die Kosten für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 -

2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. IV. Der Einzelrichter hat entschieden, die Mieterin habe das Objekt "unverzüg- lich" zu verlassen, und dieser Befehl sei vom Stadtammannamt "nach Eintritt der Rechtskraft" zu vollstrecken. Wenn der Einzelrichter seinen Befehl "unverzüglich" erteilt, die Vollstreckung "nach Eintritt der Rechtskraft", muss man mindestens für Erste annehmen, er meine mit den unterschiedlichen Formulierungen auch ver- schiedene Zeitpunkte. "Unverzüglich" ist klar: das bezieht sich auf das Datum des Urteils. Der Begriff der "Rechtskraft" ist dem gegenüber unscharf und wird verschie- den verstanden. Entscheide erwachsen nach der einen Meinung in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefoch- ten werden können (vgl. z.B. ZK ZPO-Zürcher, N. 37 zu Art. 59), d.h. ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen formell nicht rechtskräftige Entscheide, ausseror- dentliche Rechtsmittel hingegen gegen formell rechtskräftige (Christoph Leuen- berger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 12.5). Ohne auf die Terminologie von ordentlich/ ausserordentlich abzustellen, weist Isaak Meier (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 239) darauf hin, dass die formelle Rechtskraft mit dem Zeitpunkt des Eintretens der Urteilswir- kungen, insbesondere der Vollstreckbarkeit, eintritt. Ob die Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, ist umstritten (BSK BGG-Klett/Escher, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 72). In der neueren Dogmatik wird vorgeschlagen, auf diese Unterscheidung zu verzichten (vgl. Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Rz 17 zum 12. Kapitel; Leuenberger/Uffer, a.a.O., Rz 12.5; kritisch zur Unterscheidung auch Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, Rz 3 f. zu § 25) und darauf abzustellen, ob einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz

- 6 - 1296). Für die Beschwerde in Zivilsachen geht Sutter-Somm (a.a.O., Rz 1301) davon aus, dass es sich in der Regel um ein ausserordentliches, bei Gestaltungs- urteilen (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG) ausnahmsweise um ein ordentliches Rechts- mittel handelt (OGerZH PS120220-O/Z01 = ZR 111/2012 Nr. 110, vgl. insbeson- dere auch *BGer 5A_217/2012, Arrêt du 9 juillet 2012 = BGE 138 III 583 consid. 5.2). Die Zivilprozessordnung verwendet den Begriff insbesondere in Art. 325: Unter dem Titel "Aufschiebende Wirkung" bestimmt das Gesetz, dass eine Be- schwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt, und dass die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben kann. Wie das Bundesgericht im vorstehend genannten Urteil ausführt, hat also die Erteilung der aufschiebenden Wirkung keinen Einfluss auf die Rechtskraft. Oder anders formuliert: wenn gegen einen Entscheid nur die Beschwerde offen steht, erwächst der Entscheid mit seiner Ausfällung in Rechtskraft. So hiess es in der alten kantonalen Prozessordnung (§ 190 ZPO/ZH), und entsprechend begann die Rechtsmittelbelehrung von Entscheiden, welche der altrechtlichen Nichtig- keitsbeschwerde unterlagen, mit dem Satz "Dieser Entscheid ist rechtskräftig". Heute verwenden einzelne Bezirksgerichte diese Wendung immer noch, nament- lich bei Entscheiden über die Rechtsöffnung (deren Anfechtbarkeit nur mit Be- schwerde ergibt sich aus Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Zurück zum heute angefochtenen Entscheid: wenn der Einzelrichter die Rechtskraft gemäss den vorstehenden Ausführungen gemeint hätte, wäre seine Differenzierung nach "unverzüglich" und "nach Eintritt der Rechtskraft" nicht sinn- voll, denn das fällt hier zusammen, wo der Entscheid (nur) der Beschwerde unter- liegt. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass der Einzelrichter unbesehen eine alte Vorlage verwendete, welche für dem altrechtlichen Rekurs unterliegenden Ent- scheide erstellt worden war, und dass er ausdrücken wollte, der Stadtammann solle sein Urteil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstrecken. Wenn das ge- meint ist, sollte es auch so gesagt werden. Notwendig ist es freilich nicht. Die Zi- vilprozessordnung erklärt die nur der Beschwerde unterliegenden Entscheide be- wusst und ausdrücklich als sofort rechtskräftig und vollstreckbar (dass es dazu

- 7 - nicht nur der Eröffnung des Dispositivs, sondern der Mitteilung der schriftlichen Begründung bedarf - ZR 111/2012 Nr. 70 -, spielt hier keine Rolle). Will das die von einem Urteil belastete Partei verhindern, kann und muss sie Beschwerde füh- ren und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Das hat nebenbei den durchaus erwünschten Effekt, dass die Sache in der Regel schon nach weniger als den gesetzlichen dreissig Tagen der Rechts- mittelinstanz vorgelegt wird und entsprechend auch früher über die Beschwerde entschieden werden kann. Zusammengefasst wäre es wünschbar, wenn die Gerichte den missver- ständlichen Begriff der Rechtskraft wenn möglich nicht (mehr) verwendeten, wo es nicht unumgänglich ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'862.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF130018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Oswald. Urteil vom 13. Juni 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch C._____ betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Mai 2013 (ER130022)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) verlangte mit Eingabe vom 2. April 2013 die Ausweisung des Beklagten und Be- schwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) aus der 1-Zimmerwohnung Nr. 7 an der D._____-Strasse … in E._____ (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 8. April 2013 setzte das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 3). Diese erfolgte mit Eingabe vom 28. April 2013 (act. 8) und wurde mit Verfügung vom 30. April 2013 dem Beschwerdegeg- ner zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 9). Mit Urteil vom 21. Mai 2013 verpflichte- te die Vorinstanz den Beschwerdeführer, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 15 = act. 18). Dem Beschwer- deführer wurde das vorinstanzliche Urteil am 30. Mai 2013 zugestellt (act. 16).

3. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2013 (Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ein (act. 19). Er stellte sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ausweisungsbegehren abzuweisen, eventualiter sei ihm eine angemes- sene Auszugsfrist anzusetzen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung der Be- schwerde (act. 19).

4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif.

- 3 - II.

1. Kommt ein Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand, stehen dem Vermieter die Rechtsbehelfe von Art. 257d Abs. 1 und 2 OR zur Verfügung. So kann der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und dem Mieter androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist (für Wohnungen und Geschäftsräume mindestens 30 Tage) das Mietverhält- nis gekündigt werde. Nach unbenütztem Fristablauf kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Hierfür ist das offizielle Formular gemäss Art. 266l Abs. 2 OR zu verwenden.

2. Nachdem der Beschwerdeführer die Miete für den Januar 2013 nicht bezahlt hatte, stellte ihm der Beschwerdegegner am 9. Januar 2013 eine Zah- lungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR zu (act. 2/2) und am 25. Februar 2013 die ausserordentliche Kündigung per 31. März 2013 (act. 2/3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer vorgibt, keine Kenntnis von der Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung und von der Kündigung gehabt zu haben, da der Be- schwerdegegner die Zustellungen belegen kann und eine tatsächliche Kenntnis- nahme des Beschwerdeführers nicht notwendig ist (vgl. act. 18 E. 3.2 und 3.3). Die Vorinstanz hat die Einhaltung der Form- und Fristvorschriften geprüft und ist zu Recht davon ausgegangen, die ausserordentliche Kündigung sei form-, frist- und termingerecht erfolgt und der Beschwerdeführer befinde sich ohne Rechts- grund im Mietobjekt (vgl. act. 18 E. 3.1-3.4). Der Beschwerdeführer bestritt nicht, mit seinen Mietzinszahlungen im Rück- stand zu sein, und machte nicht geltend, es seien irgendwelche Form- oder Frist- vorschriften bezüglich der Kündigung verletzt worden. Seine Einwendungen sind persönlicher Natur und unbehelflich. So machte er vor Vorinstanz geltend, der Mietzins wäre durch das Sozialamt E._____ zu bezahlen gewesen und ausser- dem lasse seine psychische Verfassung nicht zu, dass er ausgewiesen werde (act. 8). In der Beschwerde brachte er vor, er habe bis jetzt keine Wohnung ge-

- 4 - funden. Er bitte, das Urteil zu "verstrecken" - womit wohl gemeint ist, die Auszugs- frist zu erstrecken - weil er ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen gestellt habe. So- dann hoffe er auf einen besseren Entscheid (act. 19). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind für das Ausweisungsverfahren nicht relevant. Der Vorinstanz ist bezüglich der Auffassung beizustimmen, dass grundsätzlich der Mieter für den Mietzins aufkommen muss und sich der Vermie- ter allfällige Streitigkeiten zwischen dem Mieter und dem Sozialamt betreffend Kostenübernahme nicht entgegenhalten lassen muss. Es ist sodann keine Güter- abwägung bezüglich der Auswirkung der Kündigung auf den Mieter bzw. des Zah- lungsverzugs durch den Mieter auf den Vermieter vorzunehmen. Insbesondere besteht im Ausweisungsverfahren auch kein Anspruch auf Gewährung einer an- gemessenen Auszugsfrist. Dem Vermieter obliegt keine soziale Verpflichtung, den Mieter weiterhin in der Wohnung wohnen zu lassen. Für die Vergabe von Sozial- wohnungen ist das Sozialamt zuständig. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer vermag weder das eine noch das andere darzutun. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen. III.

1. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt nicht verfügen kann (Peter Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Praxisgemäss rechnet die II. Zivil- kammer bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von sechs Mo- naten. Dies gilt sowohl für die erstinstanzliche als auch für die zweitinstanzliche Streitwertberechnung. Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 977.– (act. 2/1) ergibt sich demnach ein Streitwert von Fr. 5'862.–. Beim in Frage stehenden Streitwert betragen die Kosten für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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2. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen. IV. Der Einzelrichter hat entschieden, die Mieterin habe das Objekt "unverzüg- lich" zu verlassen, und dieser Befehl sei vom Stadtammannamt "nach Eintritt der Rechtskraft" zu vollstrecken. Wenn der Einzelrichter seinen Befehl "unverzüglich" erteilt, die Vollstreckung "nach Eintritt der Rechtskraft", muss man mindestens für Erste annehmen, er meine mit den unterschiedlichen Formulierungen auch ver- schiedene Zeitpunkte. "Unverzüglich" ist klar: das bezieht sich auf das Datum des Urteils. Der Begriff der "Rechtskraft" ist dem gegenüber unscharf und wird verschie- den verstanden. Entscheide erwachsen nach der einen Meinung in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefoch- ten werden können (vgl. z.B. ZK ZPO-Zürcher, N. 37 zu Art. 59), d.h. ordentliche Rechtsmittel richten sich gegen formell nicht rechtskräftige Entscheide, ausseror- dentliche Rechtsmittel hingegen gegen formell rechtskräftige (Christoph Leuen- berger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 12.5). Ohne auf die Terminologie von ordentlich/ ausserordentlich abzustellen, weist Isaak Meier (Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 239) darauf hin, dass die formelle Rechtskraft mit dem Zeitpunkt des Eintretens der Urteilswir- kungen, insbesondere der Vollstreckbarkeit, eintritt. Ob die Beschwerde in Zivil- sachen an das Bundesgericht ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, ist umstritten (BSK BGG-Klett/Escher, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 72). In der neueren Dogmatik wird vorgeschlagen, auf diese Unterscheidung zu verzichten (vgl. Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Rz 17 zum 12. Kapitel; Leuenberger/Uffer, a.a.O., Rz 12.5; kritisch zur Unterscheidung auch Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, Rz 3 f. zu § 25) und darauf abzustellen, ob einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz

- 6 - 1296). Für die Beschwerde in Zivilsachen geht Sutter-Somm (a.a.O., Rz 1301) davon aus, dass es sich in der Regel um ein ausserordentliches, bei Gestaltungs- urteilen (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG) ausnahmsweise um ein ordentliches Rechts- mittel handelt (OGerZH PS120220-O/Z01 = ZR 111/2012 Nr. 110, vgl. insbeson- dere auch *BGer 5A_217/2012, Arrêt du 9 juillet 2012 = BGE 138 III 583 consid. 5.2). Die Zivilprozessordnung verwendet den Begriff insbesondere in Art. 325: Unter dem Titel "Aufschiebende Wirkung" bestimmt das Gesetz, dass eine Be- schwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht hemmt, und dass die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung aufschieben kann. Wie das Bundesgericht im vorstehend genannten Urteil ausführt, hat also die Erteilung der aufschiebenden Wirkung keinen Einfluss auf die Rechtskraft. Oder anders formuliert: wenn gegen einen Entscheid nur die Beschwerde offen steht, erwächst der Entscheid mit seiner Ausfällung in Rechtskraft. So hiess es in der alten kantonalen Prozessordnung (§ 190 ZPO/ZH), und entsprechend begann die Rechtsmittelbelehrung von Entscheiden, welche der altrechtlichen Nichtig- keitsbeschwerde unterlagen, mit dem Satz "Dieser Entscheid ist rechtskräftig". Heute verwenden einzelne Bezirksgerichte diese Wendung immer noch, nament- lich bei Entscheiden über die Rechtsöffnung (deren Anfechtbarkeit nur mit Be- schwerde ergibt sich aus Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Zurück zum heute angefochtenen Entscheid: wenn der Einzelrichter die Rechtskraft gemäss den vorstehenden Ausführungen gemeint hätte, wäre seine Differenzierung nach "unverzüglich" und "nach Eintritt der Rechtskraft" nicht sinn- voll, denn das fällt hier zusammen, wo der Entscheid (nur) der Beschwerde unter- liegt. Wahrscheinlicher ist allerdings, dass der Einzelrichter unbesehen eine alte Vorlage verwendete, welche für dem altrechtlichen Rekurs unterliegenden Ent- scheide erstellt worden war, und dass er ausdrücken wollte, der Stadtammann solle sein Urteil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstrecken. Wenn das ge- meint ist, sollte es auch so gesagt werden. Notwendig ist es freilich nicht. Die Zi- vilprozessordnung erklärt die nur der Beschwerde unterliegenden Entscheide be- wusst und ausdrücklich als sofort rechtskräftig und vollstreckbar (dass es dazu

- 7 - nicht nur der Eröffnung des Dispositivs, sondern der Mitteilung der schriftlichen Begründung bedarf - ZR 111/2012 Nr. 70 -, spielt hier keine Rolle). Will das die von einem Urteil belastete Partei verhindern, kann und muss sie Beschwerde füh- ren und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Das hat nebenbei den durchaus erwünschten Effekt, dass die Sache in der Regel schon nach weniger als den gesetzlichen dreissig Tagen der Rechts- mittelinstanz vorgelegt wird und entsprechend auch früher über die Beschwerde entschieden werden kann. Zusammengefasst wäre es wünschbar, wenn die Gerichte den missver- ständlichen Begriff der Rechtskraft wenn möglich nicht (mehr) verwendeten, wo es nicht unumgänglich ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 19, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'862.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am: