Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 5. September 2012 trat die Vorinstanz auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem Grundstück Kat. Nr. …, GBBl …, an der …strasse …, … C._____ für eine Forderungssumme von Fr. 183'600.15 mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte sie der Be- schwerdeführerin (act. 9).
E. 2 Gegen die Kostenauflage erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO mit der Begründung, sie habe von der Rechtsauskunftsstelle des Bezirksgerichts Horgen die Auskunft erhalten, dass sie ihr Begehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren stellen solle. Hätte das Bezirksgericht sie richtig informiert, wären weder diese Kosten angefallen noch wäre es zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen. Deshalb seien diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (act. 10). Mit Verfügung vom 27. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- für das zweitinstanzliche Verfahren und der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Stellungnahme angesetzt (act. 14). Sowohl der Kostenvorschuss als auch die Stellungnahme gingen recht- zeitig ein (act. 16-17).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine (ihrer Ansicht nach unrich- tige oder zumindest unpräzise) Information der Rechtsauskunft des Bezirksge- richts Horgen betreffend die Zuständigkeit. Was sich damals genau zugetragen hat, lässt sich kaum mehr rekonstruieren. Der Vorinstanz ist insoweit beizupflich- ten (act. 16 S. 1), als die unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen der Bezirksge- richte Auskünfte zur generellen Rechtslage, d.h. zu allgemeinen Rechts- und Ver- fahrensfragen, zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten sowie zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens erteilen. Indes erfolgt keine Beurteilung eines individuel- len Rechtsproblems und die gerichtliche Entscheidung wird nicht vorweg genom-
- 3 - men. Dennoch darf sich eine ratsuchende Person, insbesondere ein juristischer Laie, nach Treu und Glauben auf eine behördliche Auskunft verlassen. So kann sich die Vorinstanz auch nicht darauf berufen, aufgrund der Beschwerdeschrift sei unklar, ob die Beschwerdeführerin der auskunftserteilenden Person alle relevan- ten Informationen geliefert habe (act. 16 S. 2). Sofern die Behörde Auskunft gibt, liegt es an ihr, die notwendigen Grundlagen zu erfragen. Berechtigtes Vertrauen ist nach gefestigter Rechtsprechung jedoch dann nicht anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit der Auskunft leicht, etwa durch Konsultation des massgeblichen, klaren Gesetzestextes feststellen lässt. Vorlie- gend genügt allein ein Blick in das Gesetz jedoch nicht, um die Zuständigkeit für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu ermitteln. So be- stand darüber nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung denn auch eine ernsthafte Kontroverse zwischen den Einzelgerichten der Bezirksge- richte und dem Einzelgericht des Handelsgerichts, welche der höchstrichterlichen Klärung bedurfte. Das Bundesgericht entschied am 9. Dezember 2011, dass die vorläufige Eintragung eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. und Art. 6 Abs. 5 ZPO darstellt und damit das Handelsgericht zur Beurteilung entsprechen- der Gesuche zuständig ist, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4). Lässt sich die Mangel- haftigkeit der behördlichen Angabe jedoch nur durch den Beizug von Literatur und/oder Rechtsprechung erkennen, so kann der betroffenen Partei das Abstellen auf die Auskunft nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb ändert auch der grund- sätzlich berechtigte Hinweis der Vorinstanz auf die Internet-Seite der Gerichte mit zahlreichen Informationen zum Thema Bauhandwerkerpfandrecht, unter anderem auch zur Zuständigkeit, nichts (act. 16 S. 2). Wenn sich die Beschwerdeführerin vorab beim Bezirksgericht, welches unter der Zürcherischen Zivilprozessordnung die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte ausschliesslich vor- nahm, erkundigt und – nach ihrer Darlegung – die Antwort erhält, das Einzelge- richt im summarischen Verfahren sei zuständig, so ist nachvollziehbar, dass sie auf die (bisherige) Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts und nicht des Handelsgerichts schloss. Nach dem Gesagten war sie unter diesen Umstän- den auch nicht zu weiteren Abklärungen oder Recherchen gehalten. Demzufolge
- 4 - rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
E. 4 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin auch für das Be- schwerdeverfahren nicht kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz, da der Beschwerdegegne- rin, die in keinem Zeitpunkt angehört wurde, keine Kosten auferlegt werden dür- fen. Entsprechend kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Eine Ent- schädigung aus der Staatskasse ist ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu- zusprechen (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12 u.a. mit Verweis auf BGer 1B_211/2009). Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde- gegnerin zu entschädigen, da dieser keine Umtriebe erwachsen sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 5. September 2012 wird aufgehoben.
- Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren fal- len ausser Ansatz.
- Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zurückzuerstatten.
- Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Kopie von act. 16, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage ei- ner Kopie von act. 10 und 16, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF120051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. November 2012 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 5. September 2012 (ES120022)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 5. September 2012 trat die Vorinstanz auf das Be- gehren der Beschwerdeführerin um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts auf dem Grundstück Kat. Nr. …, GBBl …, an der …strasse …, … C._____ für eine Forderungssumme von Fr. 183'600.15 mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte sie der Be- schwerdeführerin (act. 9).
2. Gegen die Kostenauflage erhob die Beschwerdeführerin innert Frist Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO mit der Begründung, sie habe von der Rechtsauskunftsstelle des Bezirksgerichts Horgen die Auskunft erhalten, dass sie ihr Begehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren stellen solle. Hätte das Bezirksgericht sie richtig informiert, wären weder diese Kosten angefallen noch wäre es zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen. Deshalb seien diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (act. 10). Mit Verfügung vom 27. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.-- für das zweitinstanzliche Verfahren und der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Stellungnahme angesetzt (act. 14). Sowohl der Kostenvorschuss als auch die Stellungnahme gingen recht- zeitig ein (act. 16-17).
3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine (ihrer Ansicht nach unrich- tige oder zumindest unpräzise) Information der Rechtsauskunft des Bezirksge- richts Horgen betreffend die Zuständigkeit. Was sich damals genau zugetragen hat, lässt sich kaum mehr rekonstruieren. Der Vorinstanz ist insoweit beizupflich- ten (act. 16 S. 1), als die unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen der Bezirksge- richte Auskünfte zur generellen Rechtslage, d.h. zu allgemeinen Rechts- und Ver- fahrensfragen, zu den verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten sowie zum Ablauf eines Gerichtsverfahrens erteilen. Indes erfolgt keine Beurteilung eines individuel- len Rechtsproblems und die gerichtliche Entscheidung wird nicht vorweg genom-
- 3 - men. Dennoch darf sich eine ratsuchende Person, insbesondere ein juristischer Laie, nach Treu und Glauben auf eine behördliche Auskunft verlassen. So kann sich die Vorinstanz auch nicht darauf berufen, aufgrund der Beschwerdeschrift sei unklar, ob die Beschwerdeführerin der auskunftserteilenden Person alle relevan- ten Informationen geliefert habe (act. 16 S. 2). Sofern die Behörde Auskunft gibt, liegt es an ihr, die notwendigen Grundlagen zu erfragen. Berechtigtes Vertrauen ist nach gefestigter Rechtsprechung jedoch dann nicht anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit der Auskunft leicht, etwa durch Konsultation des massgeblichen, klaren Gesetzestextes feststellen lässt. Vorlie- gend genügt allein ein Blick in das Gesetz jedoch nicht, um die Zuständigkeit für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu ermitteln. So be- stand darüber nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung denn auch eine ernsthafte Kontroverse zwischen den Einzelgerichten der Bezirksge- richte und dem Einzelgericht des Handelsgerichts, welche der höchstrichterlichen Klärung bedurfte. Das Bundesgericht entschied am 9. Dezember 2011, dass die vorläufige Eintragung eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. und Art. 6 Abs. 5 ZPO darstellt und damit das Handelsgericht zur Beurteilung entsprechen- der Gesuche zuständig ist, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO ist (BGE 137 III 563 E. 3.4). Lässt sich die Mangel- haftigkeit der behördlichen Angabe jedoch nur durch den Beizug von Literatur und/oder Rechtsprechung erkennen, so kann der betroffenen Partei das Abstellen auf die Auskunft nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb ändert auch der grund- sätzlich berechtigte Hinweis der Vorinstanz auf die Internet-Seite der Gerichte mit zahlreichen Informationen zum Thema Bauhandwerkerpfandrecht, unter anderem auch zur Zuständigkeit, nichts (act. 16 S. 2). Wenn sich die Beschwerdeführerin vorab beim Bezirksgericht, welches unter der Zürcherischen Zivilprozessordnung die vorläufige Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte ausschliesslich vor- nahm, erkundigt und – nach ihrer Darlegung – die Antwort erhält, das Einzelge- richt im summarischen Verfahren sei zuständig, so ist nachvollziehbar, dass sie auf die (bisherige) Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirksgerichts und nicht des Handelsgerichts schloss. Nach dem Gesagten war sie unter diesen Umstän- den auch nicht zu weiteren Abklärungen oder Recherchen gehalten. Demzufolge
- 4 - rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin auch für das Be- schwerdeverfahren nicht kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz, da der Beschwerdegegne- rin, die in keinem Zeitpunkt angehört wurde, keine Kosten auferlegt werden dür- fen. Entsprechend kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Eine Ent- schädigung aus der Staatskasse ist ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu- zusprechen (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12 u.a. mit Verweis auf BGer 1B_211/2009). Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde- gegnerin zu entschädigen, da dieser keine Umtriebe erwachsen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 5. September 2012 wird aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren fal- len ausser Ansatz.
3. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zurückzuerstatten.
4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Kopie von act. 16, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage ei- ner Kopie von act. 10 und 16, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: