Die Beschwerde schon gegen die Vorladung zur Verhandlung hat kaum Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf vorsorgliches Absetzen der Verhandlung wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde schon gegen die Vorladung zur Verhandlung hat kaum Aussicht
auf Erfolg. Der Antrag auf vorsorgliches Absetzen der Verhandlung wird
abgewiesen.
Der vor den Einzelrichter zur Verhandlung über ein Ausweisungsbegehren
der Vermieterin vorgeladene Mieter beschwert sich über die Vorladung.
(aus den Erwägungen:)
Der Gesuchsgegner verlangt in seinem Rechtsmittel die Abnahme der
vorinstanzlichen Vorladung zur Verhandlung vom 12. Oktober 2011 (act. 2 S. 6).
Dieser Antrag ist als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
entgegenzunehmen und zu behandeln.
Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die
Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen
soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Es müssen besondere Gründe
vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
Art. 325 N 4 bis N 7).
Streitig ist vorliegend die Vorladung zu einer Verhandlung über das
Begehren um Ausweisung des Gesuchsgegners aus der 2-Zimmerwohnung im
Parterre rechts an der Windeggstrasse 29 in Wald (act. 4/1 S. 2). Das ist eine
prozessleitende Anordnung. Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann dagegen nur
Beschwerde geführt werden, wenn dem Beschwerdeführer durch die getroffene
Anordnung ein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil droht. Das ist hier nicht
der Fall. Sollte das Gericht zu Unrecht vorgeladen haben, könnte das mit einem
Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Und gegen die ganz am
Ende des ganzen Verfahrens möglicherweise drohende zwangsweise Exmission
aus der Wohnung könnte einem Rechtsmittel immer noch aufschiebende Wirkung
gewährt werden. Würde dies schon heute gewährt, verzögerte dies das Verfahren
ungebührlich.
Obergericht, II. Zivilkammer
Verfügung vom 7. Oktober 2011
Geschäfts-Nr.: PF110056-O/Z1