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PF110056

Aufschiebende Wirkung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2011-10-07 · Deutsch ZH

Die Beschwerde schon gegen die Vorladung zur Verhandlung hat kaum Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf vorsorgliches Absetzen der Verhandlung wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde schon gegen die Vorladung zur Verhandlung hat kaum Aussicht

auf Erfolg. Der Antrag auf vorsorgliches Absetzen der Verhandlung wird

abgewiesen.

Der vor den Einzelrichter zur Verhandlung über ein Ausweisungsbegehren

der Vermieterin vorgeladene Mieter beschwert sich über die Vorladung.

(aus den Erwägungen:)

Der Gesuchsgegner verlangt in seinem Rechtsmittel die Abnahme der

vorinstanzlichen Vorladung zur Verhandlung vom 12. Oktober 2011 (act. 2 S. 6).

Dieser Antrag ist als Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

entgegenzunehmen und zu behandeln.

Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die

Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen

soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Es müssen besondere Gründe

vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,

Art. 325 N 4 bis N 7).

Streitig ist vorliegend die Vorladung zu einer Verhandlung über das

Begehren um Ausweisung des Gesuchsgegners aus der 2-Zimmerwohnung im

Parterre rechts an der Windeggstrasse 29 in Wald (act. 4/1 S. 2). Das ist eine

prozessleitende Anordnung. Nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann dagegen nur

Beschwerde geführt werden, wenn dem Beschwerdeführer durch die getroffene

Anordnung ein nicht leicht wiedergutmachender Nachteil droht. Das ist hier nicht

der Fall. Sollte das Gericht zu Unrecht vorgeladen haben, könnte das mit einem

Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden. Und gegen die ganz am

Ende des ganzen Verfahrens möglicherweise drohende zwangsweise Exmission

aus der Wohnung könnte einem Rechtsmittel immer noch aufschiebende Wirkung

gewährt werden. Würde dies schon heute gewährt, verzögerte dies das Verfahren

ungebührlich.

Obergericht, II. Zivilkammer

Verfügung vom 7. Oktober 2011

Geschäfts-Nr.: PF110056-O/Z1