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PE240002

Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2024-07-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Es sei festzustellen, dass die Lastenbereinigung über eine nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen Pfandbetrei- bung Nr. 1 zu Lasten des Stockwerkeigentums Nr.2 und Miteigen- tumsanteils Nr. 3 im Grundbuch an der D._____-strasse 4 in E.____ ZH nichtig ist.

E. 3 Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl beim Erstprozess (FO 220 001) als auch bei der Hauptinterventi- onsklage nach Art. 85a SchKG. nicht vorhanden sind", in der Erwägung, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2024 einzig dem Kläger (Be- schwerdegegner) eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ange- setzt wurde (Urk. 60/30 S. 4 = Urk. 2 S. 4), die Beklagte 2 somit nicht beschwert ist, dass die Beschwerde damit unzulässig ist, womit auch Beschwerdeantrag 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Lastenbereinigung nicht zu prüfen ist (vgl. BGer 5D_159/2018, E. 5.1.), dass betreffend Beschwerdeantrag 3 die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist, zumal die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern von der ersten Instanz vorzunehmen ist, dass auf die Beschwerde deshalb insgesamt nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung, dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, sowie dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Be- klagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren

- 3 - keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Beschwerdeverfahren PE240001-O.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 5. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 5. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und C._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Beklagten 2 (Beschwerdeführerin), mit wel- cher sie die folgenden Rechtsmittelanträge stellt (Urk. 1 S. 1): " 1- Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. 5.2024 (FO 220

002) sei aufzuheben. 2- Es sei festzustellen, dass die Lastenbereinigung über eine nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen Pfandbetrei- bung Nr. 1 zu Lasten des Stockwerkeigentums Nr.2 und Miteigen- tumsanteils Nr. 3 im Grundbuch an der D._____-strasse 4 in E.____ ZH nichtig ist. 3- Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen sowohl beim Erstprozess (FO 220 001) als auch bei der Hauptinterventi- onsklage nach Art. 85a SchKG. nicht vorhanden sind", in der Erwägung, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2024 einzig dem Kläger (Be- schwerdegegner) eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ange- setzt wurde (Urk. 60/30 S. 4 = Urk. 2 S. 4), die Beklagte 2 somit nicht beschwert ist, dass die Beschwerde damit unzulässig ist, womit auch Beschwerdeantrag 2 auf Feststellung der Nichtigkeit der Lastenbereinigung nicht zu prüfen ist (vgl. BGer 5D_159/2018, E. 5.1.), dass betreffend Beschwerdeantrag 3 die funktionelle Zuständigkeit nicht gegeben ist, zumal die Prüfung der Prozessvoraussetzungen in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern von der ersten Instanz vorzunehmen ist, dass auf die Beschwerde deshalb insgesamt nicht einzutreten ist, in der weiteren Erwägung, dass die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist, sowie dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Be- klagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren

- 3 - keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 2 auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-6, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Beschwerdeverfahren PE240001-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 5. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st