Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 Februar 2020 wurde der Beklagte durch die Polizei gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung gewiesen (vgl. act. 5/3/2); seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt (act. 5/1 S. 4, Rz. 5). 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 8. August 2020 setzte der Beklagte gegen die Klä- gerin in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf folgende Forde- rungen in Betreibung (act. 5/3/9): Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Betrag Zins Seit Forderungsgrundes CHF % 1 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2016, 2'280.00 5.0 31.12.2016 CHF 2'280.– 2 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2017 13'637.00 5.0 31.12.2017 3 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2018 13'424.00 5.0 31.12.2018 4 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2019 13'424.00 5.0 31.12.2019 5 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2020 2'237.30 5.0 31.03.2020 6 Radio- und Fernsehgebühren, Anteil 2018 496.40 5.0 31.12.2018 7 Swisscaution, Anteil 2016, 2017, 2019 676.20 5.0 31.12.2019 8 Rechnung C._____, Anteil 2017 - 2019 1'466.30 5.0 31.12.2019 9 Rechnung der D._____, Anteil 114.90 5.0 31.12.2016 Die Klägerin erhob keinen Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl. Am 2. September 2020 stellte daraufhin das Stadtammann- und Betreibungsamt Dübendorf der Klägerin die Pfändungsankündigung zu (act. 5/3/10). Am 9. Okto- ber 2020 pfändete das Betreibungsamt Dübendorf das das monatliche Existenz- minimum der Klägerin von Fr. 3'479.95 übersteigende Einkommen bis zum
- 3 -
9. Oktober 2021 (act. 5/39/21) und zeigte diese Einkommenspfändung am
12. Oktober 2020 der Arbeitgeberin der Klägerin, der E._____ AG, an (act. 5/20/10). 2.1 Am 5. Oktober 2020 machte die Klägerin gegen den Beklagten bei der Vor- instanz eine negative Feststellungsklage über den Betrag von Fr. 47'756.10 an- hängig und verlangte, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf sei aufzuheben. Zudem beantragte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die Betreibung vorläufig einzustellen sei (act. 5/1). Zudem ersuchte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 5/1 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zunächst auf den
E. 29 Januar 2021 zu Unrecht berücksichtigt habe, als unbegründet. Nur der Voll- ständigkeit halber anzufügen ist deshalb, dass sich das Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach diese Eingaben nicht zu berücksichtigen seien, auch als widersprüchlich erweist, stellt er zur Begründung seines Standpunkts doch selbst schwergewichtig auf die in diesen Eingaben enthaltenen Kontoauszüge ab (act. 2 S. 11, Rz. 18). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann weiter auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sei entgegen der Vorinstanz bereits deshalb abzuweisen, weil die Beschwer- degegnerin absichtlich falsche Angaben gemacht habe, wodurch sie schlichtweg nicht mehr glaubhaft erscheine (act. 2 S. 14, Rz. 25). 2.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, wenn eine gesuchstellende Par- tei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigere, die Bedürftigkeit verneint werden könne. Diese Auswir- kung treffe auch eine gesuchstellende Partei, die nachweislich falsche oder un- vollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe. Die unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung sei jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben würden (act. 4 S. 5, E. 3.1.3). Sodann ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bereits vorin- stanzlich vorgetragene Argumentation eingegangen, wonach das Gesuch der Be- schwerdegegnerin aufgrund des Verschweigens von wesentlicher Tatsachen zwingend abzuweisen sei (act. 4 S. 18 f., E. 3.3.4.7), und hat diesbezüglich aus- geführt, die Beschwerdegegnerin habe sowohl bezüglich ihres Vermögens (act. 4 S. S. 19 f., E. 3.3.4.8) als auch bezüglich ihres Einkommens (act. 4 S. 11, E. 2.3.3.2.5) nachweislich unrichtige resp. unvollständige Angaben gemacht. Doch habe die Beschwerdegegnerin in der Folge die Zweifel bezüglich des für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens bzw. Ver- mögens substantiiert und glaubhaft beseitigt, weshalb die falschen Angaben ent-
- 13 - gegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur sofortigen Abweisung ihres Begehrens führen würden (act. 4 S. 11 f., E. 3.3.2.5 und S. 19 f., E. 3.3.4.8). 2.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, denn die unentgeltliche Rechtspflege kann nur dann aufgrund falscher Angaben verweigert oder entzogen werden, wenn die von der gesuch- stellenden Person geltend gemachte Bedürftigkeit nicht gegeben ist bzw. nie ge- geben war. Insbesondere darf der Verweigerung bzw. dem Entzug der unentgelt- lichen Rechtspflege kein pönaler Charakter zukommen. Vielmehr wird die Verlet- zung von Mitwirkungsobliegenheiten durch Falschangaben in den Art. 160 ff. ZPO geregelt und diese Bestimmungen sehen das nicht vor, sondern es gelten die Art. 164 und 191 Abs. 2 ZPO, soweit vorgängig darüber aufgeklärt wurde (vgl. Art. 161 ZPO; vgl. OGer ZH, PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 2.4; MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Pro- zessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidge- nössischen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 635 ff., 659). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich deshalb als unbegründet, wobei auf konkrete Beanstandungen des Beschwerdeführers, wonach die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ent- gegen der Vorinstanz nicht glaubhaft dargetan sei, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (Ziff. III.4) einzugehen ist.
3. Die Aussichtslosigkeit betreffende Rügen 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
- 14 - sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die An- spruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rück- sichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprü- che anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.H.; zum Ganzen vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1-2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rechtsbe- gehren der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz aussichtslos seien. So habe die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zur Begründung ihrer Klage ausge- führt, die Parteien hätten bis Januar 2020 im Konkubinat die Lebenshaltungskos- ten geteilt bzw. hätten sich fortan die Kosten geteilt, sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft gefunden mit gemeinsamer Kasse; die Kosten seien im Innenver- hältnis immer von beiden Parteien getragen worden (act. 2 S. 10 f., Rz. 15). Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass sich die Parteien entgegen der gesetzlichen Vermutung (Art. 531 Abs. 2 OR) sowie entgegen der eigenen Behauptung der Beschwerdegegnerin auf eine unterschiedlich hohe Bei- tragslast geeinigt haben könnten und weiche damit von den Akten und der Dar- stellung in den Eingaben der Beschwerdegegnerin ab. Mit einer solchen Sub- sumtion verkenne die Vorinstanz, dass mit der Begründung der Beschwerdegeg- nerin, welche die Beweis- und Behauptungslast trage, geradezu ein aussichtslo- ses Begehren inklusive Begründung gestellt worden sei. Eine konkrete Auseinan- dersetzung mit der Aussichtslosigkeit könne mit einer solchen Argumentation der Vorinstanz praktisch nicht stattfinden (act. 2 S. 11, Rz. 16).
- 15 - 3.3 Dem ist nicht zuzustimmen, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast trägt, sondern der Be- schwerdeführer. So handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine ne- gative Feststellungsklage, mit welcher die Beschwerdegegnerin als Klägerin – wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 4 S. 7, E. 3.2.4) – die vom Beschwerde- führer in Betreibung gesetzte Forderung, mit welcher er verschiedene Anteile an Miete, Kautionsversicherung und Nebenkosten, Radio- und Fernsehgebühren sowie Rechnungen der Elektrizitätswerke der Jahre 2016 bis 2020 geltend ma- che, bestreitet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trifft im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Gläubiger – und damit den Beschwerde- führer – trotz Beklagtenrolle die volle Substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BGE 120 II 22 E. 3a m.w.Hw.; zum Ganzen auch BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, 2. Aufl. 2010, Art. 85a N 4; OFK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 85a N 12; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 85a N 24). Entgegen dem Beschwerdeführer trifft es sodann nicht zu, dass die Vor- instanz in ihrem Entscheid nicht nur von der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 531 Abs. 2 OR, sondern insbesondere auch von der Behauptung der Be- schwerdegegnerin abweiche, wenn sie davon ausgehe, dass sich die Parteien auf eine unterschiedlich hohe Beitragslast geeinigt hätten. Entgegen dem Beschwer- deführer ist es vielmehr tatsächlich so, dass die Beschwerdegegnerin vorinstanz- lich behauptet hat, die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass der Be- schwerdeführer diejenigen Rechnungen, welche er nun anteilsmässig von der Beschwerdegegnerin zurückfordere, zur Bezahlung übernehme, wobei auch die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst – durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltsführung beachtliche Beiträge in den gemeinsamen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe (act. 4 S. 7, E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst, habe die Beschwerdegegne- rin ihren Standpunkt damit begründet, dass die Parteien während der fraglichen Zeit im Konkubinat gelebt hätten und sie während dieser Zeit die Lebenshaltungs- kosten geteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht berufe sich die Beschwerdegegnerin
- 16 - auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, da die Parteien sich zu einer wirt- schaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammengefunden hätten, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Hausarbeiten beigetragen hätten. Die Forderung des Beschwerdeführers würden Beiträge betreffen, die er nur vor- dergründig alleine geleistet habe, da die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltführung beachtliche Beiträge in den gemein- samen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe. Beide Parteien hätten damit Beiträge im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR geleistet. Beiträge, die jeder Gesell- schafter während des Bestehens der Gesellschaft geleistet habe, seien bei der Liquidation als Gesellschaftsaufwand zu werten und nicht zu erstatten (act. 4 S. 7, E. 3.2.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dieser Standpunkt der Beschwerde- gegnerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht aussichtslos, denn die Ge- sellschafter einer einfachen Gesellschaft haben nur dann der Art und dem Um- fang nach gleiche Beträge zu leisten, wenn sie dies nicht anderes vereinbart ha- ben (Art. 531 Abs. 2 OR), wobei eine andere Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern insbesondere auch konkludent geschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 OR) und sich insbesondere aus den tatsächlich gelebten Verhältnissen er- geben kann. Damit ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche im We- sentlichen behauptet, dass die fraglichen Rechnungen während der gesamten Dauer des Konkubinats durch den Beschwerdeführer bezahlt worden seien, weil dies der (konkludenten) Absprache der Parteien über die von ihm zu leistenden Beiträge an die Gemeinschaft entsprochen habe, nicht aussichtslos. Die Be- schwerde des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als unbegründet.
4. Die Mittellosigkeit betreffende Rügen 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubrin- gen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
- 17 - prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrecht- liche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der per- sönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen BGE 135 I 221 [= Pra 99 (2010) Nr. 25] E. 5.1 m.w.H.). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvor- schüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. auch BGE 109 Ia 5 E. 3a m.w.H.; BGE 118 Ia 369 E. 4a; Dike Komm ZPO- HUBER, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17). 4.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulage) von Fr. 3'776.20 aus (act. 4 S. 9 ff., E. 3.3.2, insb. E. 3.3.2.7) und einem monatlichen Bedarf der Beschwerde- gegnerin zusammen mit ihrer Tochter von Fr. 3'517.– (act. 4 S. 12 ff., E. 3.3.3, insb. E. 3.3.3.10) aus, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 259.20 ergebe (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11). Ausgehend von Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 5'370.– sowie einer Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei von mutmasslich Fr. 6'798.– sei die Beschwerdegegnerin mit diesem Überschuss voraussichtlich nicht in der Lage, die Prozesskosten innert längstens zwei Jahren zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehba- rer Zeit zu leisten (act. 4 S. 16, E. 3.3.3.13). Zudem kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auch über kein den Notgroschenbetrag übersteigendes Vermögen verfüge (act. 4 S. 16 ff, E. 3.3.4), weshalb die Mittellosigkeit der Be- schwerdegegnerin ausgewiesen sei (act. 4 S. 23, E. 3.3.4.17). 4.3 In Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin ermittelten Überschuss ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Berechnung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie die Familienzulagen einerseits im
- 18 - der Beschwerdegegnerin angerechneten Lohn inkludiert (vgl. act. 4 S. 11 E. 3.3.2.4 und S. 12 E. 3.3.2.7), andererseits aber die Familienzulagen zusätzlich vom Bedarf der Beschwerdegegnerin abzieht (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10). Richtig- erweise wäre entweder das eine oder das andere zu tun. Rechnet man zum Lohn inkl. Familienzulagen auch die ebenfalls vom Bedarf abgezogenen Unterhaltsbei- träge von Fr. 135.– (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10) hinzu, so ergeben sich Gesamt- einnahmen des Haushalts der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge) von Fr. 3'911.20 (Fr. 3'776.20 + Fr. 135.–). Diesen gegen- überzustellen ist der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf, jedoch ohne Abzug der Familienzulage und der Unterhaltsbeiträge, was einen Bedarf von Fr. 3'902.– ergibt. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich somit nicht ein Überschuss von Fr. 259.20 pro Monat, sondern lediglich ein solcher von Fr. 9.20 pro Monat (Fr. 3'911.20 – Fr. 3'902.–). 4.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin festgestellten Lohn zunächst, die Beschwerdegegnerin habe für ihre neue Arbeitgeberin (E._____ AG), bei der sie seit September 2020 arbeite, nur den "provisorischen" Lohnausweis für den Monat September 2020 ins Recht gelegt. Für den Monat Dezember 2020 habe diese Abreitgeberin der Be- schwerdegegnerin aber Fr. 3'799.05 mit dem Vermerkt "Lohn Suva" überwiesen, womit davon auszugehen sei, dass der bei vollständiger Gesundheit zahlbare De- zember-Lohn noch höher wäre (act. 2 S. 8, Rz. 10). 4.4.2 Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 den vom Beschwerdeführer genannten Lohn überwiesen erhalten hat. Allerdings übersteigt diese Zahlung, in welcher auch die Kinderzula- ge enthalten ist, denjenigen Lohn, von welchem die Vorinstanz inkl. Kinderzula- gen ausgegangen ist, nämlich Fr. 3'776.20 pro Monat, nur geringfügig. Dem Be- schwerdeführer ist sodann entgegen zu halten, dass sich die Lohnzahlungen der neuen Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoaus- zug für ihr Konto bei der Credit Suisse ohne Weiteres entnehmen lassen (vgl. act. 53/2). Konkret hat die Beschwerdegegnerin am 25. September 2020
- 19 - Fr. 3'526.20, am 26. Oktober 2020 Fr. 549.25, am 3. November 2020 Fr. 2'927.70, am 25. November 2020 Fr. 3'059.35 und am 8. Januar 2021 (für den Monat Dezember 2020) Fr. 3'799.05 überwiesen erhalten, was für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 inkl. Kinderzulagen einen Durchschnittslohn von Fr. 3'465.40 ergibt. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich somit aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin nicht ein höherer, sondern ein um rund Fr. 300.– pro Monat tieferer Lohn als derjenige, von dem die Vorinstanz aus- gegangen ist. Ausgehend von diesem Einkommen stünden dem Haushalt der Be- schwerdegegnerin (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge) monatliche Einnahmen von rund Fr. 3'600.– zur Verfügung, was bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'902.– ein monatliches Manko von rund Fr. 300.– ergäbe. 4.5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei monatlich von einem um mindestens Fr. 530.– höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin auszugehen (act. 2 S. 14, Rz. 24), weil nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Firma F._____ GmbH kein Einkommen mehr erziele. Die Vorinstanz gehe hier zu Unrecht davon aus, dass diese Einkommensverminderung glaubhaft sei, da insbesondere auch bis heute der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben (mit Eingangsstempel der Firma F._____), wonach die Beschwerdegegnerin ge- kündigt habe, fehlen würden. Da die Beschwerdegegnerin diese Kündigung in ih- rer Eingabe vom 15. Januar 2021 noch nicht erwähnt habe, dürfe unterstellt wer- den, die Kündigung sei zwischen diesem Datum um dem 20. Januar 2021 (Datum Bestätigungsschreiben) und damit einzig zu Prozesszwecken erfolgt (act. 2 S. 12 f., Rz. 19). 4.5.2 Die Vorinstanz hat hierzu sowie zu den weiteren Nebentätigkeiten der Be- schwerdegegnerin ausgeführt, letztere habe anerkannt, dass sie in den Monaten Juni 2020 bis Dezember 2020 bei der Firma F._____ sowie mit für zwei Bekannte (G._____ und H._____) übernommenen Arbeiten ein Nebeneinkommen von durchschnittlich Fr. 533.32 pro Monat erzielt habe (act. 4 S. 11, E. 3.3.2.5). Dass die Beschwerdegegnerin bei der F._____ GmbH kein Nebenerwerbseinkommen mehr generiere, sei durch die eingereichte Bestätigung ihrer Kündigung vom
21. Januar 2021 ausgewiesen. Ferner treffe auch ihre Behauptung zu, zuletzt im
- 20 - August 2020 für Herrn H._____ gearbeitet zu haben, da sie gemäss Tätigkeits- rapport zuletzt im August 2020 für ihn Arbeiten für insgesamt Fr. 368.64 über- nommen habe. Exakt dieser Betrag sei ihr am 5. Oktober 2020 von Herrn H._____ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit auch glaub- haft dargelegt, dass sie derzeit auch nicht mehr für ihre Bekannten arbeite und die Überweisungen lediglich verspätet vorgenommen worden seien. Deswegen sei davon auszugehen, dass sie derzeit kein Nebenerwerbseinkommen mehr erziele (act. 4 S. 12, E. 3.3.2.6). 4.5.3 Vorab festzuhalten ist, dass gemäss nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz, welche sich auch mit den Akten deckt (vgl. insb. act. 5/53/4), die Be- schwerdegegnerin letztmals im August 2020 Arbeiten für ihren Bekannten, H._____, übernommen hatte, wobei ihr das entsprechende Entgelt am 5. Oktober 2020 überwiesen worden ist (act. 5/53/2). Vom zweiten Bekannten, G._____, für welchen sie Arbeiten übernommen hat, hat sie letztmals im Juli 2020 Geld über- wiesen erhalten (act. 5/53/2; Überweisung vom 27. Juli 2020). Da das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 5. Oktober 2020 gestellt wurde (vgl. act. 5/1), waren diese Einnahmen entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers, der sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin ha- be diese Einkommen verschwiegen (act. 2 S. 11 f., Rz. 18), für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr relevant. 4.5.4 Anzugeben gewesen wäre jedoch – wie auch die Vorinstanz festhielt – das von der Beschwerdegegnerin bei der Firma F._____ GmbH erzielte Nebenein- kommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bestätigung der Kündigung dieses Arbeits- verhältnisses per Ende Dezember 2020 (act. 5/53/3) glaubhaft, dass dieses Ne- beneinkommen inzwischen ebenfalls nicht mehr anfällt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb – wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 2 S. 12 f., Rz. 19) – zur Glaubhaftmachung der Kündigung zusätzliche Unterlagen wie das Kündigungs- schreiben der Beschwerdegegnerin mit Eingangsstempel der Firma F._____ GmbH erforderlich sein sollten, zumal es sich bei dieser Bestätigung um ein offi- zielles, unterzeichnetes Schreiben der Firma F._____ GmbH handelt. Dafür, dass
- 21 - dieses Schreiben – wie der Beschwerdeführer geltend macht – einzig zu Pro- zesszwecken erstellt worden sein soll, bestehen keine Hinweise. Da die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen des Verfahrens um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ausser Betracht fällt, kann offen gelassen werden, weshalb das gennannte Ar- beitsverhältnis beendet wurde, zumal die Kündigung per Ende Dezember 2020 erfolgte und sie deshalb – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht erst zwischen dem 15. Januar 2021 und dem 20. Januar 2021 bzw. "zehn Tage nach der Rüge des Beklagten" (act. 2 S. 13, Rz. 19) erfolgt sein kann. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die erste Lohnzahlung der Firma F._____ am
1. Oktober 2020 (für September 2020; vgl. act. 5/53/2) und die letzte am
17. Dezember 2020 (für Dezember 2020; vgl. act. 5/53/2) erfolgt ist, wobei die Beschwerdegegnerin in diesen vier Monaten durchschnittlich rund Fr. 400.– pro Monat verdient hat. Aufgrund dessen, dass sie in ihrer Haupttätigkeit bei der Fir- ma E._____ AG in dieser Zeit rund Fr. 300.– pro Monat weniger verdient hat, als von der Vorinstanz angenommen, würde es im Ergebnis entgegen dem Be- schwerdeführer nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Zu- satzeinkommen in Höhe des bei der Firma F._____ GmbH erlangten erzielen würde, würde diesfalls doch anstatt eines monatlichen Mankos von Fr. 300.– wie- derum rund Fr. 100.– pro Monat übrig bleiben, was immer noch weniger wäre als der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von Fr. 259.20 pro Monat (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11). 4.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer pauschal und ohne nähere Begrü- nung vor, angesichts der bekannten Tatsache, dass im Reinigungsgewerbe häu- fig auch die Arbeitnehmer bar auch die Hand bezahlt würden, liege die Annahme nahe, dass noch weitere Einkünfte verschwiegen worden seien (act. 2 S. 12, Rz. 18). Da jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be- schwerdegegnerin weitere, als die in ihrem Kontoauszug ersichtlichen Einkom- men erzielen würde, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.7 In Bezug auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin beanstandet der Be- schwerdeführer die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete Darstellung der
- 22 - Beschwerdegegnerin, wonach ihre Wohnung in Portugal keine Wertsteigerung er- fahren habe, obwohl – so der Beschwerdeführer – gemäss Internet sämtliche Wohnungen in diesem Zeitraum um ca. 40 % an Wert gestiegen seien (act. 2 S. 13, Rz. 21). Die Beschwerdegegnerin könne diese Liegenschaft problemlos zur Prozessfinanzierung veräussern (act. 2 S. 14, Rz. 24). 4.7.1 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Wohnung der Beschwerde- gegnerin an der an der Adresse Rua … in der Gemeinde I._____ im Bezirk J._____ festgehalten, den aus dem Portugiesischen übersetzten Unterlagen sei zu entnehmen, dass deren Marktwert aktuell – per 24. Dezember 2020 – auf € 96'000.– geschätzt werde und die Wohnung aktuell mit einer Hypothek von € 95'408.14 belehnt sei. Da an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Lie- genschaft aufweise und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden könne, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürften, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaft in J._____ zur Pro- zessfinanzierung weder weiter belehnen noch gewinnbringend veräussern könne (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9). 4.7.2 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung zum Marktwert der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin auf eine von dieser eingereichte Marktwertschätzung vom
24. Dezember 2020 (act. 5/47/5). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser nicht auseinander und zeigt in keiner Weise auf, weshalb diese falsch sein soll. Vielmehr beruft er sich einzig auf eine von ihm aus dem Internet kopierten Statis- tik zur Entwicklung der Wohnungspreise in J._____, gemäss der die Liegen- schaftspreise in J._____ in den letzten Jahren gestiegen seien (vgl. act. 5/45/24), ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Wertsteigerung der Liegenschaft der Be- schwerdegegnerin anhand dieser Statistik und entgegen der konkret für die Lie- genschaft erstellten Marktwertschätzung verlaufen sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfen an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegen- schaft aufweist und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden kann, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 E. 4.2; 5P.458/2006 E. 2.2 m.H.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 8). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin mit dem von ihr
- 23 - eingereichten Kaufvertrag für die Wohnung vom 7. Juni 2001 (act. 5/28/4, Über- setzung act. 5/47/3), den Unterlagen zur Hypothekarschuld (act. 5/47/4) sowie der Marktwertschätzung vom 24. Dezember 2020 (act. 5/47/5) genügend nachge- kommen, weshalb die Vorinstanz es zu Recht als glaubhaft erachtet hat, dass die Liegenschaft weder hypothekarisch weiter belastet noch gewinnbringend veräus- sert werden könne. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4.8 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin keine Mieteinnahmen für diese Liegenschaft angerechnet hat. Richtigerweise seien der Beschwerdegegnerin für ihre Liegenschaft in Portugal monatliche Mieteinnahmen von Fr. 500.– anzurechnen (act. 2 S. 14, Rz. 24), was er zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Tochter, welche in der Wohnung wohne, keine rechtliche Unterstützungs- pflicht habe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22). Zudem könne die Tochter sich durch ihren Ehemann, K._____ unterstützen lassen, welcher offensichtlich in guten Verhält- nissen lebe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22). 4.8.1 Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin, L._____, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der Rua … in J._____ wohne, dass sie eine sechs- jährige Tochter habe, arbeitslos sei und im Jahr 2019 über kein Einkommen ver- fügt habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter in ihrer Wohnung wohne und derzeit mangels Einkommen keine Miete zahle. Auch an den Nachweis, dass die Wohnung nicht (gewinnbringend) vermie- tet werden könne, dürften keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Aufgrund einer Würdigung der gesamten geschilderten Umstände sei davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter auch keinen Mietertrag aus der Wohnung generieren könne. Die Wohnung in J._____ sei nach dem Gesagten nicht zur Prozessfinan- zierung heranzuziehen (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9). 4.8.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit bei Unterstützungsbeiträgen an Verwandte nicht darauf an, ob eine rechtli- che Unterstützungspflicht besteht, sondern vielmehr sind auch Unterstützungsbei-
- 24 - träge als Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, welche von der gesuchstellenden Person aus einer moralischen Verpflichtung heraus re- gelmässig und über eine längere Zeit geleistet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auch weiterhin geleistet werden (Dike Komm-HUBER,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 47). Vorliegend hat auch der Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin tatsächlich Mieteinnahmen bezahle, sondern er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, ihr seien solche (hypothetisch) anzurechnen. Aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes fällt allerdings die Anrechnung nicht effektiv erzielter Mietzinsein- nahmen ausser Betracht. Im Übrigen ist zumindest – und zwar unabhängig von Unterstützungspflichten anderer Personen – eine moralische Unterstützungs- pflicht der Beschwerdegegnerin für ihre Tochter zu bejahen und es ist aufgrund der eingereichten Kontoauszüge glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin bis an- hin ihre Tochter tatsächlich unentgeltlich in der Wohnung in J._____ wohnen liess. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, es sei rechtsge- nügend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter keine Mieteinnahmen aus der Wohnung ge- nerieren könne.
5. Weitere Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich die Be- schwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. IV. Gesuch um Erstreckung der Klageantwortfrist Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Erstat- tung der Klageantwort praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegen ge- nommen und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Beschwerdeführer deshalb die erst- malige Frist zur Erstattung der vorinstanzlichen Klageantwort neu anzusetzen,
- 25 - wobei sich die Modalitäten der Erstattung der Klageantwort im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 richten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht – wie vorstehend bereits ausgeführt – wenn eine Person a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihre Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). 1.1 Der Beschwerdeführer führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er ar- beite (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) bei der M._____ GmbH und ha- be dort im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis Fr. 43'077.– netto (inkl. Quellensteu- erabzug) bzw. Fr. 3'589.75 netto pro Monat verdient. Zudem leide die Branche sehr unter den Restriktionen des Bundes aufgrund des Coronavirus, weshalb der Arbeitgeber in den nächsten Monaten noch stärker von Kurzarbeit betroffen sein werde (act. 2 S. 15 f., Rz. 28). Vermögen habe er keines (act. 2 S. 16, Rz. 29). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'977.25, wobei der Beschwer- deführer nachfolgende Positionen geltend macht (act. 2 S. 30):
1) Grundbetrag Fr. 1'200.00
2) prozessualer Zuschlag zum Fr. 300.00 Grundbetrag von 25 %
3) Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 296.25
5) Mobilitätskosten Fr. 631.00
6) Kommunikationskosten Fr. 200.00
7) Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
8) auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Total Fr. 3'977.25 1.2 Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinem Nettolohn zu Unrecht die Pauschalspesen von Fr. 2'800.– pro Jahr nicht (vgl. act. 3/3). Während effektive
- 26 - Spesen nicht zu berücksichtigen sind, da ihnen tatsächliche Ausgaben des Er- werbstätigen gegenüber stehen, sind Pauschalspesen als Einkommensanteil zu berücksichtigen, umso mehr, als daraus gerade solche Kosten wie die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Mobilitätskosten (dazu nachfolgend) zu be- zahlen sind. Damit beträgt der relevante Nettojahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 45'877.– (Fr. 45'648.– ./. Fr. 2571.– + Fr. 2'800.–) bzw. der Nettomonatslohn Fr. 3'823.10. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren sodann eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 8. Februar 2021 ein, wonach "anhand der momentanen COVID-Situation mit restriktiven Einreisebestimmungen das Ar- beitsvolumen künftig wieder runter gehen" werde. M._____ erziele den Umsatz von den ausländischen Geschäftskunden und Touristen, sodass man in den kommenden Monaten stärker von der Kurzarbeit betroffen sein werde und ent- sprechend das Salär des Beschwerdeführers tiefer ausfallen werde (act. 3/11). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was dies in Bezug auf sein Einkom- men bedeute und begründet insbesondere nicht, weshalb sein Einkommen tiefer ausfallen werde als im Jahr 2020, in welchem er ja auch bereits seit März 2020 von Kurzarbeit betroffen war. Insofern ist keine Einkommensreduktion glaubhaft gemacht. 1.3 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfspositionen ist fol- gendes auszuführen: ad 1) Der Beschwerdeführer macht einen Grundbetrag von Fr. 1200.– gel- tend. Da der Beschwerdeführer jedoch in einer Wohngemeinschaft mit einer an- deren erwachsenen Person wohnt (vgl. act. 3/4), beträgt der zu berücksichtigende Grundbetrag nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [= ZR 108/2009 S. 253]; nachfolgend Kreisschreiben OGer ZH) nur Fr. 1'100.–. ad 2) Der Beschwerdeführer macht einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend. Festzuhalten ist hierzu, dass ein solcher Zuschlag darauf beruht, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 Prozent höher liegt, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal insbesondere die laufenden Steuern mit zu berücksichtigen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221
- 27 - ff., S. 7301). Indem nach Zürcher Praxis bei der Berechnung des relevanten Be- darfs für die unentgeltliche Rechtspflege die Steuern mitberücksichtigt werden, ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer übersieht sodann weiter, dass dieser "prozessuale Zuschlag" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu gewähren wäre, in welchem jedoch etwa die Kosten für Telefon/ Radio/TV sowie die Prämien der Privatversicherungen bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5P.439/2004 vom 10. März 2005, E. 6; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, E. 3.2 und 8C_377/2016 vom
8. August 2016, E. 4.2), die hierfür anfallenden effektiven Kosten also nicht zu- sätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Kreisschreiben OGer ZH; vgl. auch Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, , in: BlSchK 2009, S. 192 ff.). Indem der Be- schwerdeführer in seinem Bedarf einerseits einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend macht, zusätzlich aber auch die effektiven Kosten für sein Telefon sowie seine Privatversicherungen berücksichtigen will, vermischt er diese beiden Berechnungsmethoden. Ein Zuschlag auf den Grundbetrag rechtfertigt sich deshalb aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer so- dann, dass gemäss dem von ihm eingereichten Untermietvertrag diverse Kosten, welche grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu zahlen wären – so etwa Strom, Gas, Abfall- und Entsorgungsgebühren, Warmwasserkosten, Kosten der Putzfrau sowie weitere Kosten – bereits über die Miete abgedeckt sind (vgl. act. 3/4 Ziff. 10); auch deshalb wäre ein Zuschlag auf den Grundbetrag – käme es denn noch darauf an – nicht gerechtfertigt. ad3) Die vom Beschwerdeführer monatlich geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'100.– sind ausgewiesen (act. 3/4) und deshalb grundsätzlich in dieser Höhe zu berücksichtigen. ad4) Bei den Krankenkassenkosten zu berücksichtigen sind nur die Kosten der obligatorischen Grundversicherung, nicht jedoch die Kosten von Zusatzversi- cherungen (BGE 134 III 323 E. 3). Im Bedarf des Beschwerdeführers sind des-
- 28 - halb nur die Kosten der Grundversicherung von Fr. 255.85 (act. 3/5) zu berück- sichtigen, wohingegen die für die Zusatzversicherung anfallenden Kosten von Fr. 40.40 nicht zu berücksichtigen sind. ad5) Der Beschwerdeführer macht Fr. 631.– Mobilitätskosten geltend und zwar Fr. 137.30 pro Monat für die Versicherung, Fr. 434.75 für die Leasingkosten sowie mindestens Fr. 60.– für Benzin (act. 2 S. 16, Rz. 30). Die Fr. 137.75 für die Autoversicherung (act. 3/7) sind ausgewiesen und deshalb zu berücksichtigen. Gleich wie andere Schuldverpflichtungen wirkt sich der Abschluss eines Leasing- vertrages – auch beim Leasing eines nicht lebensnotwendigen Konsumgutes oh- ne Kompetenzcharakter – einkommensmindernd aus. Vorliegend ist anhand der Bestätigung der Arbeitsgeberin des Beschwerdeführers, wonach er für die Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei (act. 3/6), glaubhaft, dass dem Fahrzeug des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die Leasingraten in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 434.75 (vgl. act. 3/8) zu berücksichtigen sind. Kosten für Benzin wurden nicht ausgewiesen, und es wurde auch nichts zur vom Beschwerdeführer zur Arbeit zurückzulegenden Strecke gesagt, um diese Kosten zu plausibilisieren. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. ad6) Der Beschwerdeführer macht monatliche Telefonkosten von Fr. 200.– geltend. Aus der hierzu von ihm eingereichten Telefonrechnung ist ersichtlich, dass die Abonnementskosten nur Fr. 160.– pro Monat betragen und sich der Restbetrag aus Einkäufen und Verbindungskosten zusammensetzt (act. 3/9). Als Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind nur die Abonnementskosten von Fr. 160.– pro Monat, wobei anzumerken ist, dass diese Kosten eher hoch scheinen. ad 7) Der Beschwerdeführer macht monatliche Kosten für eine Privathaft- pflichtversicherung von Fr. 40.– geltend. Diese Kosten sind zwar nicht belegt, be- laufen sich aber im Rahmen der für eine solche Versicherung üblichen Kosten, weshalb sie zu berücksichtigen sind.
- 29 - ad8) Der vom Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung geltend ge- machte Betrag bewegt sich im Rahmen der hierfür gerichtsüblich zu berücksichti- genden Kosten und ist deshalb zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich damit der folgende monatliche Bedarf des Beschwer- deführers:
1) Grundbetrag Fr. 1'100.00
2) prozessualer Zuschlag zum Fr. Grundbetrag von 25 %
3) Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 255.85
5) Mobilitätskosten Fr. 572.50
6) Kommunikationskosten Fr. 160.00
7) Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
8) auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Total Fr. 3'438.35 1.4 Dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'823.10 ste- hen damit monatliche Kosten von Fr. 3'438.35 gegenüber, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 384.75 ergibt. Aus diesem ist er ohne Weiteres in der Lage, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten inklusive der anfallenden Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die Mittellosigkeit ist zu verneinen und das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuwei- sen. 1.5 Im Übrigen erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht nur als unbegründet, sondern auch als von vornherein aussichtslos, weshalb das Begehren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege auch deshalb abzuweisen wäre.
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Basis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 47'756.10, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen war. Unter Berück-
- 30 - sichtigung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 4 GebV OG sind Kosten von Fr. 1'000.– zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beklagten wird die ihm mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 angesetzte, einmal erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Erstattung der Klageantwort mit Zustellung dieses Entscheides neu angesetzt. Im Übrigen gilt Disp.-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar
- 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 inkl. Beilagenverzeichnis, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 31 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'756.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE210006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2021 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltli- che Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Februar 2021; Proz. FO200004
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien lebten unbestrittenermassen (vgl. act. 5/1 S. 3 f, Rz. 5; act. 5/21 Rz. 5) ab dem Jahr 2015 zusammen im Konkubinat. Gemäss Darstel- lung der Klägerin trennten sie sich im Januar 2020 (act. 5/1 S. 3, Rz. 5). Am
26. Februar 2020 wurde der Beklagte durch die Polizei gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung gewiesen (vgl. act. 5/3/2); seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt (act. 5/1 S. 4, Rz. 5). 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 8. August 2020 setzte der Beklagte gegen die Klä- gerin in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf folgende Forde- rungen in Betreibung (act. 5/3/9): Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Betrag Zins Seit Forderungsgrundes CHF % 1 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2016, 2'280.00 5.0 31.12.2016 CHF 2'280.– 2 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2017 13'637.00 5.0 31.12.2017 3 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2018 13'424.00 5.0 31.12.2018 4 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2019 13'424.00 5.0 31.12.2019 5 Miete gemeinsame Wohnung, Anteil 2020 2'237.30 5.0 31.03.2020 6 Radio- und Fernsehgebühren, Anteil 2018 496.40 5.0 31.12.2018 7 Swisscaution, Anteil 2016, 2017, 2019 676.20 5.0 31.12.2019 8 Rechnung C._____, Anteil 2017 - 2019 1'466.30 5.0 31.12.2019 9 Rechnung der D._____, Anteil 114.90 5.0 31.12.2016 Die Klägerin erhob keinen Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl. Am 2. September 2020 stellte daraufhin das Stadtammann- und Betreibungsamt Dübendorf der Klägerin die Pfändungsankündigung zu (act. 5/3/10). Am 9. Okto- ber 2020 pfändete das Betreibungsamt Dübendorf das das monatliche Existenz- minimum der Klägerin von Fr. 3'479.95 übersteigende Einkommen bis zum
- 3 -
9. Oktober 2021 (act. 5/39/21) und zeigte diese Einkommenspfändung am
12. Oktober 2020 der Arbeitgeberin der Klägerin, der E._____ AG, an (act. 5/20/10). 2.1 Am 5. Oktober 2020 machte die Klägerin gegen den Beklagten bei der Vor- instanz eine negative Feststellungsklage über den Betrag von Fr. 47'756.10 an- hängig und verlangte, die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf sei aufzuheben. Zudem beantragte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die Betreibung vorläufig einzustellen sei (act. 5/1). Zudem ersuchte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 5/1 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zunächst auf den
29. Oktober 2020 (act. 5/5), dann auf den 2. November 2020 (act. 5/11) und schliesslich – nachdem sich auf Seiten des Beschwerdeführers Rechtsanwältin X._____ als Vertreterin legitimiert hatte (act. 5/14-15) – auf den 30. November 2020 (act. 5/16) zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vor. 2.2 Anlässlich dieser Verhandlung, an welcher die Parteien persönlich in Beglei- tung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter erschienen sind (vgl. Prot. Vi. S. 3), stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, wobei er beantragte, es sei Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (act. 5/21 S. 2). Am 30. November 2020 wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin um vorläufige Einstellung der Betreibung ab (act. 5/23). 2.3 Am 4. Dezember 2020 reichte der Beklagte weitere Kontoauszüge ein (act. 5/25-26). Am 11. Dezember 2020 legte die Klägerin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ins Recht (act. 5/27-28) und stellte in Aussicht, auf Wunsch des Gerichts Übersetzungen zu diesen Unterlagen, welche teilweise in portugiesischer Sprache waren, nachzureichen (act. 5/27 S. 2). Am
16. Dezember 2020 verlangte das Gericht bei der Klägerin die in Aussicht gestell- ten Übersetzungen und wies sie darauf hin, dass der Verkehrswert der Liegen- schaft der Klägerin in Portugal nachzuweisen sei (act. 5/30). Am 15. Januar 2021
- 4 - reichte die Beklagte daraufhin die verlangten Übersetzungen sowie weitere Unter- lagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 5/46-47). 2.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 25. Januar 2020 [recte: 2021] zur Er- stattung der Klageantwort (act. 5/34). Am 12. Januar wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Dispositiv ab (act. 40) und verschickte – nachdem der Beklagte fristgerecht (vgl. 8/43) eine Begründung verlangt hatte (act. 8/51) – Anfang Februar 2021 den begründeten Entscheid (act. 8/54). Dage- gen erhob der Beklagte am 10. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer, wel- che unter der Geschäfts-Nr. 210003-O geführt wird. Bereits am 21. Dezember 2020 hatte der Beklagte zudem beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, eine Kaution von Fr. 8'000.– zur Deckung seiner all- fälligen Rechtsvertretungskosten gerichtlich zu hinterlegen (act. 5/38). Am
11. Januar 2021 stellte der Beklagte ausserdem den Antrag, es sei das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, und er verlangte zudem, dass der Klägerin Frist anzusetzen sei, um einen angemesse- nen Beitrag als Gerichtskostenvorschuss und die beantragte Kaution zu hinterle- gen. Zudem beantragte der Beklagte, es sei das Verfahren bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses und der Hinterlegung der Kaution zu sistieren und ihm im An- schluss an die Sistierung eine erneute Frist von 20 Tagen anzusetzen, um die Klageantwort einzureichen (act. 5/44). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch des Beklagen ab, nahm ihm jedoch die Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort einstweilen ab (act. 5/48). Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 nahm sodann die Klägerin zu den Gesuchen des Klägers um Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Leistung einer Kaution Stellung und beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventualiter das Gesuch des Beklagen, wonach sie zur Leistung einer Kaution zu verpflichten sei, abzuweisen (act. 5/52). Am 18. Januar 2021 erliess die Vorinstanz nachfolgende Verfügung, welche sie zunächst nur im Dispositiv eröffnete (act. 5/56):
- 5 - "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit wird abgewiesen.
4. Dem Beklagten wird eine einmal erstreckbare Frist von 60 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. […] 5.-6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]" Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beantragte der Beklagte, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zur definitiven Klärung der Frage der Leistung einer Sicherheit abzunehmen (act. 5/58). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab (act. 5/60). Diese Verfügung verschickte die Vor- instanz gleichentags zusammen mit der begründeten Version der Verfügung vom
19. Februar 2021 (act. 4 [= act. 5/59 = act. 3B]), wobei beide Verfügungen dem Beklagten am Folgetag, dem 3. März 2021, zugestellt wurden (vgl. act. 3D).
3. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen, wobei zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. Februar 2021 das vorliegende Beschwerdeverfahren und zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2021 das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PE210007-O angelegt wurde. Der Beschwerdeführer stellte dabei – für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam – die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 vollumfassend aufzuheben und das Urteilsdis- positiv sei wie folgt zu ersetzen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren FO200004 wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 8'000.00 wird gutgeheissen. Die Sicherheit ist innert 10 Tagen zu leisten.
3. Dem Beklagten wird ab Eingang der Sicherheit eine Frist zur schriftli- chen Klageantwort angesetzt.
- 6 -
2. Es sei die Verfügung vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Ge- schäftsnummer FO200004 vollumfassend aufzuheben und das Urteilsdisposi- tiv sei wie folgt zu ersetzen: Das Gesuch des Beklagten um Abnahme der Frist zur Einreichung der Klage- antwort wird gutgeheissen.
3. Eventualiter seien die Verfügung vom 18. Februar 2021 und vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
4. Es seien für die Verfügungen vom 18. Februar 2021 und vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 die Vollstreck- barkeit i.S.v. Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.
5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unter- zeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Frist zur Klageantwort praxis- gemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegen genommen und deshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 6).
4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-61). Da sich – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpar- tei verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und ohne Weiterungen entschieden werden. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist lediglich noch zur Kenntnisnahme mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. II. Prozessuales
1. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten sind mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudi-
- 7 - mentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzli- chen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerde- schrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise bean- standet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. "Offensichtlich unrich- tig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). In Rechtsfragen hat die Be- schwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dies bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer In- stanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegrün- dung bzw. -antwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beschwerdeinstanz aber weder an die rechtli- chen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vor- bringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); entsprechend kann sie die Be- schwerde auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit ei- ner von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
2. Am Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sind der Gesuchsteller und der Staat beteiligt. Der Gegenpartei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung allerdings dann Parteistellung einzuräumen, wenn sie zwingend anzuhören
- 8 - ist. Zwingend anzuhören ist sie, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leis- tung der Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) umfassen soll, was immer dann der Fall ist, wenn die klagende Partei in einem gerichtlichen Verfah- ren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und die Gegenpartei die Si- cherstellung der Parteientschädigung verlangt oder ein solches Gesuch zu erwar- ten ist (BGer 4A_585/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1; BGer 4A_366/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 3; vgl. auch Dike Komm-Huber, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 N 23). Vorliegend wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht nur das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, son- dern damit auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherstellung der Par- teientschädigung abgewiesen, womit die Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers ohne Weiteres zu bejahen ist. III. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wird einer Person die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt, so umfasst dies auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
2. Prozessuale Rügen 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, dass die vorinstanzlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 15. und
29. Januar 2021 von vornherein unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen sei- en. Dies begründet er zusammengefasst damit, dass das Gericht im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar unbeholfene Gesuchsteller auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen hinzuweisen und eine Nachfrist zur Nachreichung der Akten anzusetzen habe, hingegen von einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei erwartet werden dürfe, dass sie zumindest je-
- 9 - ne Akten einreiche, welche gerichtsüblich regelmässig vorzulegen seien (wie Kon- toauszüge aller Bankkonten der letzten sechs Monate, Lohnabrechnungen, aktu- elle Arbeitsverträge, etc.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei in der Regel komplett von einer Nachfrist abzusehen. Die Vorinstanz habe der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin grosszügig eine Nachfrist zur Verbesserung der prozessualen Nachlässigkeit, namentlich zur Einreichung der Kontoauszüge, an- gesetzt. Hieraufhin habe die Beschwerdegegnerin einzig einen Kontoauszug von einem Monat eingereicht. Hierbei habe die Vertreterin der Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass dies nicht genüge, was nach Art. 32 OR der Beschwerde- gegnerin anzurechnen sei (act. 2 S. 10, Rz. 12). 2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird der im Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende (beschränkte) Untersuchungs- grundsatz durch eine der mittellosen Partei überbundene umfassende Mitwir- kungspflicht beschränkt. In diesem Sinne hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO – von sich aus – ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und mit geeigneten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse (Einkommens- und Bedarfssituation, Vermögensverhältnisse) zu belegen (act. 4 S. 4, E. 3.1.2). An die klare und gründ- liche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un- klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl. statt vie- ler BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1 m.w.H.). Soweit das Gericht eine Partei zu Recht – d.h. im Einklang mit der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO bzw. dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 255 lit. b ZPO – zur Ergänzung ihres bisherigen Parteivorbringens auffordert, sind ent- sprechend vorgetragene Noven ungeachtet von Art. 229 ZPO zuzulassen: Wo ge- fragt werden muss, darf selbstverständlich auch geantwortet werden (dazu OGer ZH, LF200067 E. 4.6; KUKO ZPO-OBERHAMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 12; SAR- BACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilpro-
- 10 - zessrecht, Bern 2003, S. 167 ff.; a.A. KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 638 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ VON ARX, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 36 f.). 2.1.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Gericht bei anwalt- lich vertretenen Parteien nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertre- tene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftig- keitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). Dies bedeutet jedoch auf der anderen Seite entgegen dem Beschwerdeführer nicht, dass das Gericht nicht dazu befugt wäre, auch einer anwaltlich vertretenen Partei eine Nachfrist anzusetzen, solange dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der Parteien führt. 2.1.3 Vorliegend waren beide Parteien anwaltlich vertreten. Dennoch hat die Vor- instanz beiden Parteien anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2020 eine Nachfrist von 14 Tagen angesetzt, um Belege über ihre Einkommens und Vermö- gensverhältnisse, inkl. Kontoauszüge für Konten im In- und Ausland, einzureichen (Prot. Vi. S. 9). Nachdem beide Parteien – der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (act. 5/25 und 5/26/21-22), die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (act. 5/27 und act. 5/28/1-6) – weitere Unterla- gen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hatten, wies die Vorinstanz beide Parteien auf ihrer Meinung nach noch verbleibende Unklarheiten in den je- weiligen Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung hin, nämlich am
16. Dezember 2021 die Beschwerdegegnerin (act. 5/30) und am 21. Dezember 2021 den Beschwerdeführer (act. 5/36). Beide Parteien machten daraufhin eine weitere Eingabe, nämlich der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 (act. 5/37) und die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2021 (act. 5/46). Entge- gen dem Beschwerdeführer ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu bean- standen, zumal die Vorinstanz beiden Parteien zunächst eine Nachfrist zur Einrei- chung weiterer Unterlagen ansetzte und später beide Parteien auf ihrer Meinung
- 11 - nach noch bestehende Unklarheiten hinwies. Sodann erweist es sich entgegen den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als zutreffend, dass das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege – im Gegensatz zu seinem eigenen – inhaltlich offensichtlich mangelhaft bzw. unvollständig gewesen wäre. So beanstandet der Beschwerde- führer insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin nicht von Beginn an ihre Kon- toauszüge für das letzte halbe Jahr offengelegt habe (act. 2 S. 9., Rz. 11). Aller- dings dient der Kontoauszug in erster Linie der Dokumentation der verfügbaren Mittel, wozu auch der Saldo des Kontos genügen kann. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines Arbeitsvertrages der Beschwerdegegnerin moniert (act. 2 S. 9, Rz. 11), können die Einkommensverhältnisse doch auch durch andere Unterlagen als nur durch den Arbeitsvertrag – etwa durch von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen – glaubhaft gemacht wer- den. Ebenfalls nicht zwingend ungenügend ist es sodann, bezüglich einer im Ei- gentum der gesuchstellenden Person stehenden Liegenschaft nur den Kaufpreis und die hypothekarische Belastung zu belegen, dürfen doch an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegenschaft aufweise und dass sie nicht weiter hypo- thekarisch belastet werden könne, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (dazu nachfolgend Ziff. III.4.7.2). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 erfolgte sodann entgegen dem Beschwerdeführer nicht unaufgefordert oder auf Veranlassung der Vorinstanz hin, sondern in Beantwortung der beiden Eingaben des Beschwerde- führers vom 21. Dezember 2020 (act. 5/38) und 11. Januar 2021 (act. 5/44), mit welchen der Beschwerdeführer zunächst ein Kautionsgesuch stellte und dieses dann in einer weiteren Eingabe ergänzend begründete und zudem die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Zu diesen beiden Eingaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (act. 5/42; ergänzende Zustellung der zweiten Eingabe mit Verfügung vom
18. Januar 2021, vgl. act. 5/48) zu Recht das rechtliche Gehör gewährt.
- 12 - Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vor- instanz die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 und
29. Januar 2021 zu Unrecht berücksichtigt habe, als unbegründet. Nur der Voll- ständigkeit halber anzufügen ist deshalb, dass sich das Vorbringen des Be- schwerdeführers, wonach diese Eingaben nicht zu berücksichtigen seien, auch als widersprüchlich erweist, stellt er zur Begründung seines Standpunkts doch selbst schwergewichtig auf die in diesen Eingaben enthaltenen Kontoauszüge ab (act. 2 S. 11, Rz. 18). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann weiter auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sei entgegen der Vorinstanz bereits deshalb abzuweisen, weil die Beschwer- degegnerin absichtlich falsche Angaben gemacht habe, wodurch sie schlichtweg nicht mehr glaubhaft erscheine (act. 2 S. 14, Rz. 25). 2.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, wenn eine gesuchstellende Par- tei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigere, die Bedürftigkeit verneint werden könne. Diese Auswir- kung treffe auch eine gesuchstellende Partei, die nachweislich falsche oder un- vollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe. Die unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung sei jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben würden (act. 4 S. 5, E. 3.1.3). Sodann ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bereits vorin- stanzlich vorgetragene Argumentation eingegangen, wonach das Gesuch der Be- schwerdegegnerin aufgrund des Verschweigens von wesentlicher Tatsachen zwingend abzuweisen sei (act. 4 S. 18 f., E. 3.3.4.7), und hat diesbezüglich aus- geführt, die Beschwerdegegnerin habe sowohl bezüglich ihres Vermögens (act. 4 S. S. 19 f., E. 3.3.4.8) als auch bezüglich ihres Einkommens (act. 4 S. 11, E. 2.3.3.2.5) nachweislich unrichtige resp. unvollständige Angaben gemacht. Doch habe die Beschwerdegegnerin in der Folge die Zweifel bezüglich des für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens bzw. Ver- mögens substantiiert und glaubhaft beseitigt, weshalb die falschen Angaben ent-
- 13 - gegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur sofortigen Abweisung ihres Begehrens führen würden (act. 4 S. 11 f., E. 3.3.2.5 und S. 19 f., E. 3.3.4.8). 2.2.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, denn die unentgeltliche Rechtspflege kann nur dann aufgrund falscher Angaben verweigert oder entzogen werden, wenn die von der gesuch- stellenden Person geltend gemachte Bedürftigkeit nicht gegeben ist bzw. nie ge- geben war. Insbesondere darf der Verweigerung bzw. dem Entzug der unentgelt- lichen Rechtspflege kein pönaler Charakter zukommen. Vielmehr wird die Verlet- zung von Mitwirkungsobliegenheiten durch Falschangaben in den Art. 160 ff. ZPO geregelt und diese Bestimmungen sehen das nicht vor, sondern es gelten die Art. 164 und 191 Abs. 2 ZPO, soweit vorgängig darüber aufgeklärt wurde (vgl. Art. 161 ZPO; vgl. OGer ZH, PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 2.4; MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Pro- zessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidge- nössischen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 635 ff., 659). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich deshalb als unbegründet, wobei auf konkrete Beanstandungen des Beschwerdeführers, wonach die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ent- gegen der Vorinstanz nicht glaubhaft dargetan sei, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (Ziff. III.4) einzugehen ist.
3. Die Aussichtslosigkeit betreffende Rügen 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
- 14 - sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die An- spruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rück- sichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprü- che anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.H.; zum Ganzen vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1-2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rechtsbe- gehren der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz aussichtslos seien. So habe die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zur Begründung ihrer Klage ausge- führt, die Parteien hätten bis Januar 2020 im Konkubinat die Lebenshaltungskos- ten geteilt bzw. hätten sich fortan die Kosten geteilt, sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft gefunden mit gemeinsamer Kasse; die Kosten seien im Innenver- hältnis immer von beiden Parteien getragen worden (act. 2 S. 10 f., Rz. 15). Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass sich die Parteien entgegen der gesetzlichen Vermutung (Art. 531 Abs. 2 OR) sowie entgegen der eigenen Behauptung der Beschwerdegegnerin auf eine unterschiedlich hohe Bei- tragslast geeinigt haben könnten und weiche damit von den Akten und der Dar- stellung in den Eingaben der Beschwerdegegnerin ab. Mit einer solchen Sub- sumtion verkenne die Vorinstanz, dass mit der Begründung der Beschwerdegeg- nerin, welche die Beweis- und Behauptungslast trage, geradezu ein aussichtslo- ses Begehren inklusive Begründung gestellt worden sei. Eine konkrete Auseinan- dersetzung mit der Aussichtslosigkeit könne mit einer solchen Argumentation der Vorinstanz praktisch nicht stattfinden (act. 2 S. 11, Rz. 16).
- 15 - 3.3 Dem ist nicht zuzustimmen, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast trägt, sondern der Be- schwerdeführer. So handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine ne- gative Feststellungsklage, mit welcher die Beschwerdegegnerin als Klägerin – wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 4 S. 7, E. 3.2.4) – die vom Beschwerde- führer in Betreibung gesetzte Forderung, mit welcher er verschiedene Anteile an Miete, Kautionsversicherung und Nebenkosten, Radio- und Fernsehgebühren sowie Rechnungen der Elektrizitätswerke der Jahre 2016 bis 2020 geltend ma- che, bestreitet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trifft im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Gläubiger – und damit den Beschwerde- führer – trotz Beklagtenrolle die volle Substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BGE 120 II 22 E. 3a m.w.Hw.; zum Ganzen auch BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, 2. Aufl. 2010, Art. 85a N 4; OFK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 85a N 12; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 85a N 24). Entgegen dem Beschwerdeführer trifft es sodann nicht zu, dass die Vor- instanz in ihrem Entscheid nicht nur von der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 531 Abs. 2 OR, sondern insbesondere auch von der Behauptung der Be- schwerdegegnerin abweiche, wenn sie davon ausgehe, dass sich die Parteien auf eine unterschiedlich hohe Beitragslast geeinigt hätten. Entgegen dem Beschwer- deführer ist es vielmehr tatsächlich so, dass die Beschwerdegegnerin vorinstanz- lich behauptet hat, die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass der Be- schwerdeführer diejenigen Rechnungen, welche er nun anteilsmässig von der Beschwerdegegnerin zurückfordere, zur Bezahlung übernehme, wobei auch die Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst – durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltsführung beachtliche Beiträge in den gemeinsamen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe (act. 4 S. 7, E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst, habe die Beschwerdegegne- rin ihren Standpunkt damit begründet, dass die Parteien während der fraglichen Zeit im Konkubinat gelebt hätten und sie während dieser Zeit die Lebenshaltungs- kosten geteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht berufe sich die Beschwerdegegnerin
- 16 - auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, da die Parteien sich zu einer wirt- schaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammengefunden hätten, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Hausarbeiten beigetragen hätten. Die Forderung des Beschwerdeführers würden Beiträge betreffen, die er nur vor- dergründig alleine geleistet habe, da die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltführung beachtliche Beiträge in den gemein- samen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe. Beide Parteien hätten damit Beiträge im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR geleistet. Beiträge, die jeder Gesell- schafter während des Bestehens der Gesellschaft geleistet habe, seien bei der Liquidation als Gesellschaftsaufwand zu werten und nicht zu erstatten (act. 4 S. 7, E. 3.2.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dieser Standpunkt der Beschwerde- gegnerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht aussichtslos, denn die Ge- sellschafter einer einfachen Gesellschaft haben nur dann der Art und dem Um- fang nach gleiche Beträge zu leisten, wenn sie dies nicht anderes vereinbart ha- ben (Art. 531 Abs. 2 OR), wobei eine andere Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern insbesondere auch konkludent geschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 OR) und sich insbesondere aus den tatsächlich gelebten Verhältnissen er- geben kann. Damit ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche im We- sentlichen behauptet, dass die fraglichen Rechnungen während der gesamten Dauer des Konkubinats durch den Beschwerdeführer bezahlt worden seien, weil dies der (konkludenten) Absprache der Parteien über die von ihm zu leistenden Beiträge an die Gemeinschaft entsprochen habe, nicht aussichtslos. Die Be- schwerde des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als unbegründet.
4. Die Mittellosigkeit betreffende Rügen 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubrin- gen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
- 17 - prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuch- stellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrecht- liche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der per- sönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen BGE 135 I 221 [= Pra 99 (2010) Nr. 25] E. 5.1 m.w.H.). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuch- stellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvor- schüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. auch BGE 109 Ia 5 E. 3a m.w.H.; BGE 118 Ia 369 E. 4a; Dike Komm ZPO- HUBER, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17). 4.2 Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulage) von Fr. 3'776.20 aus (act. 4 S. 9 ff., E. 3.3.2, insb. E. 3.3.2.7) und einem monatlichen Bedarf der Beschwerde- gegnerin zusammen mit ihrer Tochter von Fr. 3'517.– (act. 4 S. 12 ff., E. 3.3.3, insb. E. 3.3.3.10) aus, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 259.20 ergebe (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11). Ausgehend von Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 5'370.– sowie einer Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei von mutmasslich Fr. 6'798.– sei die Beschwerdegegnerin mit diesem Überschuss voraussichtlich nicht in der Lage, die Prozesskosten innert längstens zwei Jahren zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehba- rer Zeit zu leisten (act. 4 S. 16, E. 3.3.3.13). Zudem kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auch über kein den Notgroschenbetrag übersteigendes Vermögen verfüge (act. 4 S. 16 ff, E. 3.3.4), weshalb die Mittellosigkeit der Be- schwerdegegnerin ausgewiesen sei (act. 4 S. 23, E. 3.3.4.17). 4.3 In Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin ermittelten Überschuss ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Berechnung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie die Familienzulagen einerseits im
- 18 - der Beschwerdegegnerin angerechneten Lohn inkludiert (vgl. act. 4 S. 11 E. 3.3.2.4 und S. 12 E. 3.3.2.7), andererseits aber die Familienzulagen zusätzlich vom Bedarf der Beschwerdegegnerin abzieht (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10). Richtig- erweise wäre entweder das eine oder das andere zu tun. Rechnet man zum Lohn inkl. Familienzulagen auch die ebenfalls vom Bedarf abgezogenen Unterhaltsbei- träge von Fr. 135.– (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10) hinzu, so ergeben sich Gesamt- einnahmen des Haushalts der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge) von Fr. 3'911.20 (Fr. 3'776.20 + Fr. 135.–). Diesen gegen- überzustellen ist der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf, jedoch ohne Abzug der Familienzulage und der Unterhaltsbeiträge, was einen Bedarf von Fr. 3'902.– ergibt. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich somit nicht ein Überschuss von Fr. 259.20 pro Monat, sondern lediglich ein solcher von Fr. 9.20 pro Monat (Fr. 3'911.20 – Fr. 3'902.–). 4.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin festgestellten Lohn zunächst, die Beschwerdegegnerin habe für ihre neue Arbeitgeberin (E._____ AG), bei der sie seit September 2020 arbeite, nur den "provisorischen" Lohnausweis für den Monat September 2020 ins Recht gelegt. Für den Monat Dezember 2020 habe diese Abreitgeberin der Be- schwerdegegnerin aber Fr. 3'799.05 mit dem Vermerkt "Lohn Suva" überwiesen, womit davon auszugehen sei, dass der bei vollständiger Gesundheit zahlbare De- zember-Lohn noch höher wäre (act. 2 S. 8, Rz. 10). 4.4.2 Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 den vom Beschwerdeführer genannten Lohn überwiesen erhalten hat. Allerdings übersteigt diese Zahlung, in welcher auch die Kinderzula- ge enthalten ist, denjenigen Lohn, von welchem die Vorinstanz inkl. Kinderzula- gen ausgegangen ist, nämlich Fr. 3'776.20 pro Monat, nur geringfügig. Dem Be- schwerdeführer ist sodann entgegen zu halten, dass sich die Lohnzahlungen der neuen Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoaus- zug für ihr Konto bei der Credit Suisse ohne Weiteres entnehmen lassen (vgl. act. 53/2). Konkret hat die Beschwerdegegnerin am 25. September 2020
- 19 - Fr. 3'526.20, am 26. Oktober 2020 Fr. 549.25, am 3. November 2020 Fr. 2'927.70, am 25. November 2020 Fr. 3'059.35 und am 8. Januar 2021 (für den Monat Dezember 2020) Fr. 3'799.05 überwiesen erhalten, was für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 inkl. Kinderzulagen einen Durchschnittslohn von Fr. 3'465.40 ergibt. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich somit aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin nicht ein höherer, sondern ein um rund Fr. 300.– pro Monat tieferer Lohn als derjenige, von dem die Vorinstanz aus- gegangen ist. Ausgehend von diesem Einkommen stünden dem Haushalt der Be- schwerdegegnerin (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge) monatliche Einnahmen von rund Fr. 3'600.– zur Verfügung, was bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'902.– ein monatliches Manko von rund Fr. 300.– ergäbe. 4.5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei monatlich von einem um mindestens Fr. 530.– höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin auszugehen (act. 2 S. 14, Rz. 24), weil nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Firma F._____ GmbH kein Einkommen mehr erziele. Die Vorinstanz gehe hier zu Unrecht davon aus, dass diese Einkommensverminderung glaubhaft sei, da insbesondere auch bis heute der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben (mit Eingangsstempel der Firma F._____), wonach die Beschwerdegegnerin ge- kündigt habe, fehlen würden. Da die Beschwerdegegnerin diese Kündigung in ih- rer Eingabe vom 15. Januar 2021 noch nicht erwähnt habe, dürfe unterstellt wer- den, die Kündigung sei zwischen diesem Datum um dem 20. Januar 2021 (Datum Bestätigungsschreiben) und damit einzig zu Prozesszwecken erfolgt (act. 2 S. 12 f., Rz. 19). 4.5.2 Die Vorinstanz hat hierzu sowie zu den weiteren Nebentätigkeiten der Be- schwerdegegnerin ausgeführt, letztere habe anerkannt, dass sie in den Monaten Juni 2020 bis Dezember 2020 bei der Firma F._____ sowie mit für zwei Bekannte (G._____ und H._____) übernommenen Arbeiten ein Nebeneinkommen von durchschnittlich Fr. 533.32 pro Monat erzielt habe (act. 4 S. 11, E. 3.3.2.5). Dass die Beschwerdegegnerin bei der F._____ GmbH kein Nebenerwerbseinkommen mehr generiere, sei durch die eingereichte Bestätigung ihrer Kündigung vom
21. Januar 2021 ausgewiesen. Ferner treffe auch ihre Behauptung zu, zuletzt im
- 20 - August 2020 für Herrn H._____ gearbeitet zu haben, da sie gemäss Tätigkeits- rapport zuletzt im August 2020 für ihn Arbeiten für insgesamt Fr. 368.64 über- nommen habe. Exakt dieser Betrag sei ihr am 5. Oktober 2020 von Herrn H._____ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit auch glaub- haft dargelegt, dass sie derzeit auch nicht mehr für ihre Bekannten arbeite und die Überweisungen lediglich verspätet vorgenommen worden seien. Deswegen sei davon auszugehen, dass sie derzeit kein Nebenerwerbseinkommen mehr erziele (act. 4 S. 12, E. 3.3.2.6). 4.5.3 Vorab festzuhalten ist, dass gemäss nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz, welche sich auch mit den Akten deckt (vgl. insb. act. 5/53/4), die Be- schwerdegegnerin letztmals im August 2020 Arbeiten für ihren Bekannten, H._____, übernommen hatte, wobei ihr das entsprechende Entgelt am 5. Oktober 2020 überwiesen worden ist (act. 5/53/2). Vom zweiten Bekannten, G._____, für welchen sie Arbeiten übernommen hat, hat sie letztmals im Juli 2020 Geld über- wiesen erhalten (act. 5/53/2; Überweisung vom 27. Juli 2020). Da das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 5. Oktober 2020 gestellt wurde (vgl. act. 5/1), waren diese Einnahmen entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers, der sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin ha- be diese Einkommen verschwiegen (act. 2 S. 11 f., Rz. 18), für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr relevant. 4.5.4 Anzugeben gewesen wäre jedoch – wie auch die Vorinstanz festhielt – das von der Beschwerdegegnerin bei der Firma F._____ GmbH erzielte Nebenein- kommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bestätigung der Kündigung dieses Arbeits- verhältnisses per Ende Dezember 2020 (act. 5/53/3) glaubhaft, dass dieses Ne- beneinkommen inzwischen ebenfalls nicht mehr anfällt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb – wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 2 S. 12 f., Rz. 19) – zur Glaubhaftmachung der Kündigung zusätzliche Unterlagen wie das Kündigungs- schreiben der Beschwerdegegnerin mit Eingangsstempel der Firma F._____ GmbH erforderlich sein sollten, zumal es sich bei dieser Bestätigung um ein offi- zielles, unterzeichnetes Schreiben der Firma F._____ GmbH handelt. Dafür, dass
- 21 - dieses Schreiben – wie der Beschwerdeführer geltend macht – einzig zu Pro- zesszwecken erstellt worden sein soll, bestehen keine Hinweise. Da die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen des Verfahrens um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ausser Betracht fällt, kann offen gelassen werden, weshalb das gennannte Ar- beitsverhältnis beendet wurde, zumal die Kündigung per Ende Dezember 2020 erfolgte und sie deshalb – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht erst zwischen dem 15. Januar 2021 und dem 20. Januar 2021 bzw. "zehn Tage nach der Rüge des Beklagten" (act. 2 S. 13, Rz. 19) erfolgt sein kann. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die erste Lohnzahlung der Firma F._____ am
1. Oktober 2020 (für September 2020; vgl. act. 5/53/2) und die letzte am
17. Dezember 2020 (für Dezember 2020; vgl. act. 5/53/2) erfolgt ist, wobei die Beschwerdegegnerin in diesen vier Monaten durchschnittlich rund Fr. 400.– pro Monat verdient hat. Aufgrund dessen, dass sie in ihrer Haupttätigkeit bei der Fir- ma E._____ AG in dieser Zeit rund Fr. 300.– pro Monat weniger verdient hat, als von der Vorinstanz angenommen, würde es im Ergebnis entgegen dem Be- schwerdeführer nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Zu- satzeinkommen in Höhe des bei der Firma F._____ GmbH erlangten erzielen würde, würde diesfalls doch anstatt eines monatlichen Mankos von Fr. 300.– wie- derum rund Fr. 100.– pro Monat übrig bleiben, was immer noch weniger wäre als der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von Fr. 259.20 pro Monat (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11). 4.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer pauschal und ohne nähere Begrü- nung vor, angesichts der bekannten Tatsache, dass im Reinigungsgewerbe häu- fig auch die Arbeitnehmer bar auch die Hand bezahlt würden, liege die Annahme nahe, dass noch weitere Einkünfte verschwiegen worden seien (act. 2 S. 12, Rz. 18). Da jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be- schwerdegegnerin weitere, als die in ihrem Kontoauszug ersichtlichen Einkom- men erzielen würde, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.7 In Bezug auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin beanstandet der Be- schwerdeführer die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete Darstellung der
- 22 - Beschwerdegegnerin, wonach ihre Wohnung in Portugal keine Wertsteigerung er- fahren habe, obwohl – so der Beschwerdeführer – gemäss Internet sämtliche Wohnungen in diesem Zeitraum um ca. 40 % an Wert gestiegen seien (act. 2 S. 13, Rz. 21). Die Beschwerdegegnerin könne diese Liegenschaft problemlos zur Prozessfinanzierung veräussern (act. 2 S. 14, Rz. 24). 4.7.1 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Wohnung der Beschwerde- gegnerin an der an der Adresse Rua … in der Gemeinde I._____ im Bezirk J._____ festgehalten, den aus dem Portugiesischen übersetzten Unterlagen sei zu entnehmen, dass deren Marktwert aktuell – per 24. Dezember 2020 – auf € 96'000.– geschätzt werde und die Wohnung aktuell mit einer Hypothek von € 95'408.14 belehnt sei. Da an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Lie- genschaft aufweise und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden könne, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürften, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaft in J._____ zur Pro- zessfinanzierung weder weiter belehnen noch gewinnbringend veräussern könne (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9). 4.7.2 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung zum Marktwert der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin auf eine von dieser eingereichte Marktwertschätzung vom
24. Dezember 2020 (act. 5/47/5). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser nicht auseinander und zeigt in keiner Weise auf, weshalb diese falsch sein soll. Vielmehr beruft er sich einzig auf eine von ihm aus dem Internet kopierten Statis- tik zur Entwicklung der Wohnungspreise in J._____, gemäss der die Liegen- schaftspreise in J._____ in den letzten Jahren gestiegen seien (vgl. act. 5/45/24), ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Wertsteigerung der Liegenschaft der Be- schwerdegegnerin anhand dieser Statistik und entgegen der konkret für die Lie- genschaft erstellten Marktwertschätzung verlaufen sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfen an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegen- schaft aufweist und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden kann, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 E. 4.2; 5P.458/2006 E. 2.2 m.H.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 8). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin mit dem von ihr
- 23 - eingereichten Kaufvertrag für die Wohnung vom 7. Juni 2001 (act. 5/28/4, Über- setzung act. 5/47/3), den Unterlagen zur Hypothekarschuld (act. 5/47/4) sowie der Marktwertschätzung vom 24. Dezember 2020 (act. 5/47/5) genügend nachge- kommen, weshalb die Vorinstanz es zu Recht als glaubhaft erachtet hat, dass die Liegenschaft weder hypothekarisch weiter belastet noch gewinnbringend veräus- sert werden könne. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4.8 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin keine Mieteinnahmen für diese Liegenschaft angerechnet hat. Richtigerweise seien der Beschwerdegegnerin für ihre Liegenschaft in Portugal monatliche Mieteinnahmen von Fr. 500.– anzurechnen (act. 2 S. 14, Rz. 24), was er zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Tochter, welche in der Wohnung wohne, keine rechtliche Unterstützungs- pflicht habe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22). Zudem könne die Tochter sich durch ihren Ehemann, K._____ unterstützen lassen, welcher offensichtlich in guten Verhält- nissen lebe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22). 4.8.1 Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin, L._____, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der Rua … in J._____ wohne, dass sie eine sechs- jährige Tochter habe, arbeitslos sei und im Jahr 2019 über kein Einkommen ver- fügt habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter in ihrer Wohnung wohne und derzeit mangels Einkommen keine Miete zahle. Auch an den Nachweis, dass die Wohnung nicht (gewinnbringend) vermie- tet werden könne, dürften keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Aufgrund einer Würdigung der gesamten geschilderten Umstände sei davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter auch keinen Mietertrag aus der Wohnung generieren könne. Die Wohnung in J._____ sei nach dem Gesagten nicht zur Prozessfinan- zierung heranzuziehen (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9). 4.8.2 Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es bei der Beurteilung der Mittello- sigkeit bei Unterstützungsbeiträgen an Verwandte nicht darauf an, ob eine rechtli- che Unterstützungspflicht besteht, sondern vielmehr sind auch Unterstützungsbei-
- 24 - träge als Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, welche von der gesuchstellenden Person aus einer moralischen Verpflichtung heraus re- gelmässig und über eine längere Zeit geleistet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auch weiterhin geleistet werden (Dike Komm-HUBER,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 47). Vorliegend hat auch der Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin tatsächlich Mieteinnahmen bezahle, sondern er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, ihr seien solche (hypothetisch) anzurechnen. Aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes fällt allerdings die Anrechnung nicht effektiv erzielter Mietzinsein- nahmen ausser Betracht. Im Übrigen ist zumindest – und zwar unabhängig von Unterstützungspflichten anderer Personen – eine moralische Unterstützungs- pflicht der Beschwerdegegnerin für ihre Tochter zu bejahen und es ist aufgrund der eingereichten Kontoauszüge glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin bis an- hin ihre Tochter tatsächlich unentgeltlich in der Wohnung in J._____ wohnen liess. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, es sei rechtsge- nügend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter keine Mieteinnahmen aus der Wohnung ge- nerieren könne.
5. Weitere Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich die Be- schwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. IV. Gesuch um Erstreckung der Klageantwortfrist Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Erstat- tung der Klageantwort praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegen ge- nommen und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Beschwerdeführer deshalb die erst- malige Frist zur Erstattung der vorinstanzlichen Klageantwort neu anzusetzen,
- 25 - wobei sich die Modalitäten der Erstattung der Klageantwort im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 richten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht – wie vorstehend bereits ausgeführt – wenn eine Person a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihre Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). 1.1 Der Beschwerdeführer führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er ar- beite (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) bei der M._____ GmbH und ha- be dort im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis Fr. 43'077.– netto (inkl. Quellensteu- erabzug) bzw. Fr. 3'589.75 netto pro Monat verdient. Zudem leide die Branche sehr unter den Restriktionen des Bundes aufgrund des Coronavirus, weshalb der Arbeitgeber in den nächsten Monaten noch stärker von Kurzarbeit betroffen sein werde (act. 2 S. 15 f., Rz. 28). Vermögen habe er keines (act. 2 S. 16, Rz. 29). Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'977.25, wobei der Beschwer- deführer nachfolgende Positionen geltend macht (act. 2 S. 30):
1) Grundbetrag Fr. 1'200.00
2) prozessualer Zuschlag zum Fr. 300.00 Grundbetrag von 25 %
3) Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 296.25
5) Mobilitätskosten Fr. 631.00
6) Kommunikationskosten Fr. 200.00
7) Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
8) auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Total Fr. 3'977.25 1.2 Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinem Nettolohn zu Unrecht die Pauschalspesen von Fr. 2'800.– pro Jahr nicht (vgl. act. 3/3). Während effektive
- 26 - Spesen nicht zu berücksichtigen sind, da ihnen tatsächliche Ausgaben des Er- werbstätigen gegenüber stehen, sind Pauschalspesen als Einkommensanteil zu berücksichtigen, umso mehr, als daraus gerade solche Kosten wie die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Mobilitätskosten (dazu nachfolgend) zu be- zahlen sind. Damit beträgt der relevante Nettojahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 45'877.– (Fr. 45'648.– ./. Fr. 2571.– + Fr. 2'800.–) bzw. der Nettomonatslohn Fr. 3'823.10. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren sodann eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 8. Februar 2021 ein, wonach "anhand der momentanen COVID-Situation mit restriktiven Einreisebestimmungen das Ar- beitsvolumen künftig wieder runter gehen" werde. M._____ erziele den Umsatz von den ausländischen Geschäftskunden und Touristen, sodass man in den kommenden Monaten stärker von der Kurzarbeit betroffen sein werde und ent- sprechend das Salär des Beschwerdeführers tiefer ausfallen werde (act. 3/11). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was dies in Bezug auf sein Einkom- men bedeute und begründet insbesondere nicht, weshalb sein Einkommen tiefer ausfallen werde als im Jahr 2020, in welchem er ja auch bereits seit März 2020 von Kurzarbeit betroffen war. Insofern ist keine Einkommensreduktion glaubhaft gemacht. 1.3 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfspositionen ist fol- gendes auszuführen: ad 1) Der Beschwerdeführer macht einen Grundbetrag von Fr. 1200.– gel- tend. Da der Beschwerdeführer jedoch in einer Wohngemeinschaft mit einer an- deren erwachsenen Person wohnt (vgl. act. 3/4), beträgt der zu berücksichtigende Grundbetrag nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [= ZR 108/2009 S. 253]; nachfolgend Kreisschreiben OGer ZH) nur Fr. 1'100.–. ad 2) Der Beschwerdeführer macht einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend. Festzuhalten ist hierzu, dass ein solcher Zuschlag darauf beruht, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 Prozent höher liegt, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal insbesondere die laufenden Steuern mit zu berücksichtigen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221
- 27 - ff., S. 7301). Indem nach Zürcher Praxis bei der Berechnung des relevanten Be- darfs für die unentgeltliche Rechtspflege die Steuern mitberücksichtigt werden, ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer übersieht sodann weiter, dass dieser "prozessuale Zuschlag" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu gewähren wäre, in welchem jedoch etwa die Kosten für Telefon/ Radio/TV sowie die Prämien der Privatversicherungen bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5P.439/2004 vom 10. März 2005, E. 6; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, E. 3.2 und 8C_377/2016 vom
8. August 2016, E. 4.2), die hierfür anfallenden effektiven Kosten also nicht zu- sätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Kreisschreiben OGer ZH; vgl. auch Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, , in: BlSchK 2009, S. 192 ff.). Indem der Be- schwerdeführer in seinem Bedarf einerseits einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend macht, zusätzlich aber auch die effektiven Kosten für sein Telefon sowie seine Privatversicherungen berücksichtigen will, vermischt er diese beiden Berechnungsmethoden. Ein Zuschlag auf den Grundbetrag rechtfertigt sich deshalb aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer so- dann, dass gemäss dem von ihm eingereichten Untermietvertrag diverse Kosten, welche grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu zahlen wären – so etwa Strom, Gas, Abfall- und Entsorgungsgebühren, Warmwasserkosten, Kosten der Putzfrau sowie weitere Kosten – bereits über die Miete abgedeckt sind (vgl. act. 3/4 Ziff. 10); auch deshalb wäre ein Zuschlag auf den Grundbetrag – käme es denn noch darauf an – nicht gerechtfertigt. ad3) Die vom Beschwerdeführer monatlich geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'100.– sind ausgewiesen (act. 3/4) und deshalb grundsätzlich in dieser Höhe zu berücksichtigen. ad4) Bei den Krankenkassenkosten zu berücksichtigen sind nur die Kosten der obligatorischen Grundversicherung, nicht jedoch die Kosten von Zusatzversi- cherungen (BGE 134 III 323 E. 3). Im Bedarf des Beschwerdeführers sind des-
- 28 - halb nur die Kosten der Grundversicherung von Fr. 255.85 (act. 3/5) zu berück- sichtigen, wohingegen die für die Zusatzversicherung anfallenden Kosten von Fr. 40.40 nicht zu berücksichtigen sind. ad5) Der Beschwerdeführer macht Fr. 631.– Mobilitätskosten geltend und zwar Fr. 137.30 pro Monat für die Versicherung, Fr. 434.75 für die Leasingkosten sowie mindestens Fr. 60.– für Benzin (act. 2 S. 16, Rz. 30). Die Fr. 137.75 für die Autoversicherung (act. 3/7) sind ausgewiesen und deshalb zu berücksichtigen. Gleich wie andere Schuldverpflichtungen wirkt sich der Abschluss eines Leasing- vertrages – auch beim Leasing eines nicht lebensnotwendigen Konsumgutes oh- ne Kompetenzcharakter – einkommensmindernd aus. Vorliegend ist anhand der Bestätigung der Arbeitsgeberin des Beschwerdeführers, wonach er für die Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei (act. 3/6), glaubhaft, dass dem Fahrzeug des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die Leasingraten in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 434.75 (vgl. act. 3/8) zu berücksichtigen sind. Kosten für Benzin wurden nicht ausgewiesen, und es wurde auch nichts zur vom Beschwerdeführer zur Arbeit zurückzulegenden Strecke gesagt, um diese Kosten zu plausibilisieren. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. ad6) Der Beschwerdeführer macht monatliche Telefonkosten von Fr. 200.– geltend. Aus der hierzu von ihm eingereichten Telefonrechnung ist ersichtlich, dass die Abonnementskosten nur Fr. 160.– pro Monat betragen und sich der Restbetrag aus Einkäufen und Verbindungskosten zusammensetzt (act. 3/9). Als Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind nur die Abonnementskosten von Fr. 160.– pro Monat, wobei anzumerken ist, dass diese Kosten eher hoch scheinen. ad 7) Der Beschwerdeführer macht monatliche Kosten für eine Privathaft- pflichtversicherung von Fr. 40.– geltend. Diese Kosten sind zwar nicht belegt, be- laufen sich aber im Rahmen der für eine solche Versicherung üblichen Kosten, weshalb sie zu berücksichtigen sind.
- 29 - ad8) Der vom Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung geltend ge- machte Betrag bewegt sich im Rahmen der hierfür gerichtsüblich zu berücksichti- genden Kosten und ist deshalb zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich damit der folgende monatliche Bedarf des Beschwer- deführers:
1) Grundbetrag Fr. 1'100.00
2) prozessualer Zuschlag zum Fr. Grundbetrag von 25 %
3) Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 255.85
5) Mobilitätskosten Fr. 572.50
6) Kommunikationskosten Fr. 160.00
7) Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
8) auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Total Fr. 3'438.35 1.4 Dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'823.10 ste- hen damit monatliche Kosten von Fr. 3'438.35 gegenüber, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 384.75 ergibt. Aus diesem ist er ohne Weiteres in der Lage, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten inklusive der anfallenden Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die Mittellosigkeit ist zu verneinen und das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuwei- sen. 1.5 Im Übrigen erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht nur als unbegründet, sondern auch als von vornherein aussichtslos, weshalb das Begehren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege auch deshalb abzuweisen wäre.
2. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Basis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 47'756.10, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen war. Unter Berück-
- 30 - sichtigung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 4 GebV OG sind Kosten von Fr. 1'000.– zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beklagten wird die ihm mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 angesetzte, einmal erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Erstattung der Klageantwort mit Zustellung dieses Entscheides neu angesetzt. Im Übrigen gilt Disp.-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 inkl. Beilagenverzeichnis, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 31 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'756.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: