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PE200002

Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2020-08-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 festzustellen, dass diese nicht bestehen;

2. es seien die Lasten gemäss Ziff. 1 im Lastenverzeichnis des Grundstücks Gemeinde B._____, Grundbuchblatt 1, Kataster 2 zu löschen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 1.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 32'100.– zu leisten (Urk. 5/3 S. 2). Das von der Klägerin mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz am

8. März 2019 zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6/1-10; Urk. 5/8 S. 3). Auf Beschwerde der Klägerin hin hob die Kammer die vorinstanzliche Ver- fügung vom 8. März 2019 mit Beschluss vom 28. Mai 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurück (Urk. 5/15 S. 5). 1.3 Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die Vorinstanz das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut ab (Urk. 5/17 S. 6). Die von der Klägerin dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2019 abgewiesen (Urk. 5/27 S. 8). Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde nicht ein (Urk. 5/30 S. 5). 1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der Klä- gerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen an, um den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 32'100.– zu leisten (Urk. 5/31 S. 2). Hierauf reichte die Kläge-

- 3 - rin mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Klage und ein neu- erliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 5/33; Urk. 5/34/1-28). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 5/35 S. 6 = Urk. 2 S. 6):

Dispositiv
  1. Der klagenden Partei wird eine letzte nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichts- kosten bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 32'100.00 zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder ei- nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.
  2. (Schriftliche Mitteilung.) 1.5 Hiergegen erhob die Klägerin (zusammen mit dem Kläger des vor- instanzlichen Verfahrens FO180005-M; dessen Beschwerde wird im Verfahren PE200001-O behandelt) mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Januar 2020) innert Frist Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom
  3. Januar 2020 aufzuheben;
  4. es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  5. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
  6. Eventualiter: es seien die Fristen zur Bezahlung von Kostenvorschüssen in den vor- liegenden Verfahren neu anzusetzen;
  7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu- - 4 - zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin wiederhole mit Eingabe vom
  8. Dezember 2019 ihre mit Klage vom 11. Dezember 2018 gestellten Rechtsbe- gehren und beantrage darüber hinaus die Erlöse aus den Pfändungen Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon und Nr. 3 des Betreibungsamtes Birmensdorf von der Forderung des Beklagten abzuziehen, eventualiter die Re- duktion der am 22. Oktober 2018 aufgenommenen Lasten Nr. 16, 17, 18 und 19 und deren Zins im Sinne von Art. 789 Abs. 2 ZGB auf den auf die Liegenschaft B._____ entfallenden Anteil zu reduzieren und im darüber hinausgehenden Teil die Löschung aus dem Lastenverzeichnis vorzunehmen. Begründet werde die - 5 - Klageergänzung im Wesentlichen damit, dass sich zwischenzeitlich die Forderung wegen Pfändungserlösen um Fr. 496'407.– auf Fr. 503'593.– reduziert habe (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 12). Sinngemäss mache die Klägerin damit das Vorliegen von Noven geltend. Mit Bezug auf das neue Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung mache sie geltend, dass ein solches zu- lässig sei, weil sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel geändert hätten, mithin echte No- ven vorliegen würden. Zudem sei sie mittelos, was sich aus dem Umstand der bestehenden Einkommenspfändung ergebe (Urk. 2 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 13 ff.). Soweit die Klägerin behaupte, dass auf Grund von Erlösen aus Verwertun- gen die Forderung des Beklagten teilweise getilgt worden und entsprechend der Betrag zu reduzieren sei, könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid vom 2. September 2019 sowie die bestätigenden Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Oktober 2019 und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2019 verwiesen werden, wonach das Lasten- bereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestreitung dieser Position sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/17 S. 5, Urk. 5/27 S. 6 und Urk. 5/30 S. 3 f.). Ganz abgesehen davon – so die Vorinstanz weiter – habe die Klägerin die behauptete Tilgung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, wozu sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten verpflichtet sei: Aus den zum Beweis eingereichten Unter- lagen gehe nicht hervor, dass sich die Forderung reduziert habe, sondern einzig, dass die Liegenschaft der Schwiegermutter der Klägerin zum Preis von 3,5 Mio. Franken verkauft worden sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/10) und dass an die Gläubiger Staat Zürich und Gemeinde Zollikon und "Römisch-Katholische und" Fr. 768'509.05 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/21). Erst recht lasse sich nichts aus dem Pfändungsregisterauszug der Schwiegermutter der Klägerin ableiten, in welchem der Beklagte in der Pfän- dungsgruppe 2 mit einer Forderung über Fr. 1'170'619.55 figuriere (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/22). - 6 - Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, das behauptete Novum sei ohnehin zu spät deponiert worden (Urk. 2 S. 3). Neue Tatsachen (Noven) würden nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden (Art. 229 ZPO). Im summarischen Verfahren gelte ebenso der Grundsatz, dass Noven zwar zulässig seien, diese aber nur berücksichtigt werden müssten, sofern sie sofort, das heisst unverzüglich nach deren Kenntnisnahme vorgebracht würden (Sutter- Somm/Lötscher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. 3. A., Art. 257 N 21). Diese Pflicht zur unverzüglichen Einbringung ergebe sich im Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusätzlich aus der Mitwirkungs- pflicht, womit auch gesagt sei, dass der Untersuchungsgrundsatz in diesem Punkt eingeschränkt werde. Schliesslich liege im Zuwarten des Vorbingens von Noven in summarischen Verfahren auch ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf BSK ZPO-Hofmann, Art. 257 N 23c). Wie viele Tage mit dem Vorbringen der Noven zugewartet werden dürfe, werde unter- schiedlich beantwortet. "Ohne Verzug" werde umschrieben als "so rasch als mög- lich", "höchstens fünf Tage" oder "nicht später als sieben Tage", im Falle von an- waltlicher Vertretung wegen der notwendigen Kommunikation zwischen Partei und anwaltlicher Vertretung auch 10 Tage (Leuenberger in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a). Das zeitlich aktuellste geltend gemachte Novum datiere vom 4. Dezember 2019 (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11 und Urk. 5/34/21). Selbst wenn man, obwohl von ihr so nicht behauptet, zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass sie erst am
  9. Dezember 2019 davon Kenntnis erhalten habe, worauf der handschriftliche Vermerk auf der Anzeige schliessen lasse (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/34/21 S. 1), wäre das Einbringen mittels Eingabe vom 30. Dezember 2019 klar verspätet und damit nicht zu hören. Zusammenfassend lasse sich damit festhalten, dass die behauptete Reduk- tion der Forderung nichts an der Bewertung der Prozessaussichten ändere, wo- nach sich die Klägerin fast vollumfänglich überklagt habe (Urk. 2 S. 5). Dasselbe gelte für ihr neues (Eventual-)Rechtsbegehren auf Reduktion und teilweise Lö- schung im Sinne von Art. 798 Abs. 2 ZGB der Lasten Nr. 16, 17, 18 und 19 samt Zins im Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2018 (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf - 7 - Urk. 5/35 [recte: 5/33] 3 S. 2). Auch damit steigere sie ihre Prozessaussichten nicht. Ganz im Gegenteil: Auch diese anbegehrte Reduktion der Lasten begründe sie mit einem Abzug der, wie oben dargelegt, noch nicht einmal im Ansatz glaub- haft gemachten und darüber hinaus zu spät vorgebrachten teilweisen Befriedi- gung des Beklagten (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 10). Damit fehle auch der klägerischen Behauptung, dass nunmehr die "verbleibende" Forderung auf die in Verwertung stehenden Liegenschaften im Verhältnis der Grundpfand- rechte des Beklagten aufzuteilen seien, bereits das Fundament (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11). Auch unter diesem Aspekt habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. 3.2 Die Klägerin wiederholt in der Beschwerdebegründung auf weiten Stre- cken wortwörtlich das in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2019 der Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 1 S. 3-4 mit Urk. 5/33 S. 3 ff.). Diesbezüglich vermag sie nach dem vorangehend Ausgeführten (vgl. E. 2.1 hiervor) den gesetzlichen Vor- gaben nicht zu genügen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.1 Die Klägerin bringt vor, das Dispositiv sei unvollständig, da über das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht formal entschieden worden sei. Damit sei ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin hängig (Urk. 1 S. 7). 3.3.2 Dem ist nicht zu folgen. Vorliegend bedarf es keiner Neufassung des Dispositivs: Enthält das Dispositiv Lücken, so dürfen zu seiner Auslegung und zur Feststellung seines Inhalts die Urteilserwägungen herangezogen werden, aber nur dann, wenn der Sinn und Inhalt sich eindeutig aus ihnen ergeben. Liefert auch die Urteilsbegründung keine unbedingt zuverlässige Auskunft, sondern ist auch sie lückenhaft oder unklar, ist der Weg der Erläuterung zu beschreiten (ZR 109 [2010] Nr. 4; s. auch OGer ZH LZ190025 vom 30.03.2020, E. III.4.2, S. 13). Die Vorinstanz hielt in ihrer Erwägung 10 der Verfügung vom 10. Januar 2020 fest, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung sei gemäss der bereits im Entscheid vom 2. September 2019 darge- stellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 2 S. 5). Dies ist klar und auch für die Parteien verständlich festgehalten. Die Verfü- - 8 - gung ist auch nicht widersprüchlich. So setzt die Vorinstanz der Klägerin als Folge der Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 2 S. 6). Entsprechend bedarf es keiner Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO und auch keiner Neufassung des Dispositivs. Damit ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wie dies die Klägerin beantragt. 3.4.1 Weiter bringt die Klägerin vor, der Verfügung vom 10. Januar 2020 fehle es an einer Rechtsmittelangabe. Eine solche sei umso wichtiger, als es sich bei ihr um eine Laiin handle (Urk. 1 S. 7). 3.4.2 Es erhellt nicht, was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, zumal sie die Beschwerde zum einen rechtzeitig erhob und zum ande- ren zutreffend selbst ausführt, die Beschwerdefrist betrage nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (Urk. 1 S. 7). Damit aber erkannte sie sowohl das Rechtsmittel als auch die einzuhaltende Frist; es entstand ihr durch die fehlende Rechtsmittelbe- lehrung kein Nachteil. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5.1 In der Sache rügt die Klägerin die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sie bereits seit dem 13. Dezember 2019 Kenntnis vom Novum erhalten ha- be, als offensichtlich unrichtig, da der Vermerk auf der Anzeige nicht etwa von ihr, sondern von ihrem Schwiegervater stamme. Letzterer weile seit September 2019 in C._____ und habe dieses Schreiben am 13. Dezember 2019 dort zugestellt er- halten (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11 und Urk. 5/34/21). Ihr Mann sei dann vom 26. bis 29. Dezember 2019 dort gewesen, was die beigelegten Stre- ckenbillette der SBB bewiesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der Verwertung und Ausschüttung erlangt. Die Eltern ihres Ehemannes hätten ihm die diesbezüglichen Dokumente übergeben. Demnach habe sie unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser neuen Tatsachen gehandelt und das Gericht ent- sprechend orientiert. Entsprechend sei die Annahme der Vorinstanz, das Vorbrin- gen der Noven sei klar verspätet, falsch (Urk. 1 S. 5 f.). 3.5.2 Offenbleiben kann vorliegend, inwiefern die erstmals im Beschwerde- verfahren vorgebrachte Einwendung der späteren Kenntnisnahme von der Anzei- - 9 - ge des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 4. Dezember 2019 mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren umfassende Novenverbot überhaupt zu berücksichtigen ist bzw. inwiefern dies durch den vorinstanzlichen Entscheid ver- anlasst wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob das von der Klägerin am
  10. Dezember 2019 vorgetragene Novum effektiv verspätet war oder nicht: Weist nämlich der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – mehr als eine Begrün- dung bzw. eine Haupt- und Eventualbegründung auf, muss sich der Rechtsmittel- kläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Ansonsten bleibt eine (oder mehrere) Begründungen der Vorinstanz stehen, was zum Nichteintreten bzw. zur Abweisung des Rechtsmittels führt (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 mit Verweis auf Art. 311 N 16; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 42 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer LB140047-O vom 5.02.2015, E. III.1a, S. 5; für das bundesgerichtliche Verfahren: BGE 142 III 364 E. 2.4 = Pra 106 [2017] Nr. 73 E. 2.4; BGE 133 IV 119 E. 6.3 = Pra 96 [2007] Nr. 129 E. 6.3). 3.5.3 Die Vorinstanz stützte ihre Abweisung des zweiten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf mehrere Begründungen. Hinsicht- lich der Behauptung der Klägerin, wonach aufgrund von Erlösen aus Verwertun- gen die Forderung des Beklagten teilweise getilgt worden und entsprechend der Betrag zu reduzieren sei, verwies sie auf den Entscheid vom 2. September 2019 sowie die bestätigenden Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Oktober 2019 und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2019, wonach das Lastenbereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestreitung dieser Position sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/17 S. 5, Urk. 5/27 S. 6 und Urk. 5/30 S. 3 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich die Klägerin mit keinem Wort auseinander, sondern wiederholt diesbezüglich – wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) – lediglich das vor Vorinstanz Dargelegte. Ebenso wenig setzt sich die Klägerin mit der weiteren Begründung der Vor- instanz auseinander, dass sie die behauptete Tilgung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe, wozu sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten verpflichtet sei. Sie nimmt auch keinen Bezug auf die Erwägung, wonach aus den dazu eingereichten - 10 - Unterlagen nicht hervorgehe, dass sich die Forderung reduziert habe, sondern einzig, dass die Liegenschaft der Schwiegermutter der Klägerin zum Preis von 3,5 Mio Franken verkauft worden sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/10) und an die Gläubiger Staat Zürich und Gemeinde Zollikon und "Römisch-Katholische und" Fr. 768'509.05 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/21). Schliesslich fehlt eine Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass sich nichts aus dem Pfändungsregisterauszug der Schwiegermutter der Klä- gerin ableiten lasse, in welchem der Beklagte in der Pfändungsgruppe 2 mit einer Forderung über Fr. 1'170'619.55 figuriere (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/22). Schliesslich bringt die Klägerin auch nichts gegen die Ausführungen der Vor- instanz vor, wonach sie auch mit ihrem neuen Eventual-Rechtsbegehren ihre Prozessaussichten nicht steigere (Urk. 2 S. 5). Damit beanstandet die Klägerin beschwerdeweise lediglich eine der Be- gründungen der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nämlich dass sie ihr Novum nicht verspätet vorge- bracht habe. Nach dem Gesagten hätte sich die Klägerin aber auch mit den weite- ren Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen müssen, was sie jedoch nicht tat. Damit fehlt es der Beschwerde insgesamt an einer den gesetzlichen Vorga- ben genügenden Begründung. 3.6.1 Schliesslich rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe ihr eine kürzere Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt als die Frist zum Erheben ei- ner Beschwerde dauere. Dies sei mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konform. Jedenfalls sei ihr die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei Abweisung einer allfälligen Beschwerde neu anzusetzen (Urk. 1 S. 7). 3.6.2 Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung einhergeht, kann zum jetzigen Zeitpunkt offen- bleiben. Es ist Sache der Vorinstanz, über die Frage, ob eine weitere Nachfrist - 11 - anzusetzen ist, zu entscheiden (vgl. hierzu auch OGer ZH LB190021 vom 18.11.2019, E. 3.4.2). 3.7 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Entscheid über das prozessuale Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit hal- ber bleibt zu erwähnen, dass sie für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. 4.2 Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren und der Klägerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  13. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. - 12 -
  14. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/2-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt ca. Fr. 1.1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 4. August 2020 in Sachen A._____, Dr. med. vet., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 10. Januar 2020 (FO180006-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 11. Dezember 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten (im vorinstanzlichen Verfahren) folgende Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ein (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2/1-19): "1. Es sei in der Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamts Birmensdorf betreffend Grund- stück Gemeinde B._____, Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, betreffend die in das Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2018 aufgenommenen Lasten Nr. 16, 17, 18 und 19 festzustellen, dass diese nicht bestehen;

2. es seien die Lasten gemäss Ziff. 1 im Lastenverzeichnis des Grundstücks Gemeinde B._____, Grundbuchblatt 1, Kataster 2 zu löschen;

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 1.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 32'100.– zu leisten (Urk. 5/3 S. 2). Das von der Klägerin mit Eingabe vom 14. Januar 2019 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz am

8. März 2019 zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 5/6/1-10; Urk. 5/8 S. 3). Auf Beschwerde der Klägerin hin hob die Kammer die vorinstanzliche Ver- fügung vom 8. März 2019 mit Beschluss vom 28. Mai 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurück (Urk. 5/15 S. 5). 1.3 Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die Vorinstanz das Ge- such der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut ab (Urk. 5/17 S. 6). Die von der Klägerin dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2019 abgewiesen (Urk. 5/27 S. 8). Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde nicht ein (Urk. 5/30 S. 5). 1.4 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der Klä- gerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen an, um den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 32'100.– zu leisten (Urk. 5/31 S. 2). Hierauf reichte die Kläge-

- 3 - rin mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Klage und ein neu- erliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 5/33; Urk. 5/34/1-28). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 5/35 S. 6 = Urk. 2 S. 6):

1. Der klagenden Partei wird eine letzte nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden Gerichts- kosten bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon (85-403306-8) einen Kostenvorschuss von Fr. 32'100.00 zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder ei- nem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.

2. (Schriftliche Mitteilung.) 1.5 Hiergegen erhob die Klägerin (zusammen mit dem Kläger des vor- instanzlichen Verfahrens FO180005-M; dessen Beschwerde wird im Verfahren PE200001-O behandelt) mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Januar 2020) innert Frist Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom

10. Januar 2020 aufzuheben;

4. es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

5. Eventualiter: es seien die Fristen zur Bezahlung von Kostenvorschüssen in den vor- liegenden Verfahren neu anzusetzen;

6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisun- gen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzu-

- 4 - zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. Au- gust 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Frei- burghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin wiederhole mit Eingabe vom

30. Dezember 2019 ihre mit Klage vom 11. Dezember 2018 gestellten Rechtsbe- gehren und beantrage darüber hinaus die Erlöse aus den Pfändungen Nr. 2 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon und Nr. 3 des Betreibungsamtes Birmensdorf von der Forderung des Beklagten abzuziehen, eventualiter die Re- duktion der am 22. Oktober 2018 aufgenommenen Lasten Nr. 16, 17, 18 und 19 und deren Zins im Sinne von Art. 789 Abs. 2 ZGB auf den auf die Liegenschaft B._____ entfallenden Anteil zu reduzieren und im darüber hinausgehenden Teil die Löschung aus dem Lastenverzeichnis vorzunehmen. Begründet werde die

- 5 - Klageergänzung im Wesentlichen damit, dass sich zwischenzeitlich die Forderung wegen Pfändungserlösen um Fr. 496'407.– auf Fr. 503'593.– reduziert habe (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 12). Sinngemäss mache die Klägerin damit das Vorliegen von Noven geltend. Mit Bezug auf das neue Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung mache sie geltend, dass ein solches zu- lässig sei, weil sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel geändert hätten, mithin echte No- ven vorliegen würden. Zudem sei sie mittelos, was sich aus dem Umstand der bestehenden Einkommenspfändung ergebe (Urk. 2 S. 2 f. mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 13 ff.). Soweit die Klägerin behaupte, dass auf Grund von Erlösen aus Verwertun- gen die Forderung des Beklagten teilweise getilgt worden und entsprechend der Betrag zu reduzieren sei, könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf den Entscheid vom 2. September 2019 sowie die bestätigenden Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Oktober 2019 und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2019 verwiesen werden, wonach das Lasten- bereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestreitung dieser Position sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/17 S. 5, Urk. 5/27 S. 6 und Urk. 5/30 S. 3 f.). Ganz abgesehen davon – so die Vorinstanz weiter – habe die Klägerin die behauptete Tilgung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, wozu sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten verpflichtet sei: Aus den zum Beweis eingereichten Unter- lagen gehe nicht hervor, dass sich die Forderung reduziert habe, sondern einzig, dass die Liegenschaft der Schwiegermutter der Klägerin zum Preis von 3,5 Mio. Franken verkauft worden sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/10) und dass an die Gläubiger Staat Zürich und Gemeinde Zollikon und "Römisch-Katholische und" Fr. 768'509.05 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/21). Erst recht lasse sich nichts aus dem Pfändungsregisterauszug der Schwiegermutter der Klägerin ableiten, in welchem der Beklagte in der Pfän- dungsgruppe 2 mit einer Forderung über Fr. 1'170'619.55 figuriere (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/22).

- 6 - Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, das behauptete Novum sei ohnehin zu spät deponiert worden (Urk. 2 S. 3). Neue Tatsachen (Noven) würden nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht würden (Art. 229 ZPO). Im summarischen Verfahren gelte ebenso der Grundsatz, dass Noven zwar zulässig seien, diese aber nur berücksichtigt werden müssten, sofern sie sofort, das heisst unverzüglich nach deren Kenntnisnahme vorgebracht würden (Sutter- Somm/Lötscher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. 3. A., Art. 257 N 21). Diese Pflicht zur unverzüglichen Einbringung ergebe sich im Ver- fahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusätzlich aus der Mitwirkungs- pflicht, womit auch gesagt sei, dass der Untersuchungsgrundsatz in diesem Punkt eingeschränkt werde. Schliesslich liege im Zuwarten des Vorbingens von Noven in summarischen Verfahren auch ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf BSK ZPO-Hofmann, Art. 257 N 23c). Wie viele Tage mit dem Vorbringen der Noven zugewartet werden dürfe, werde unter- schiedlich beantwortet. "Ohne Verzug" werde umschrieben als "so rasch als mög- lich", "höchstens fünf Tage" oder "nicht später als sieben Tage", im Falle von an- waltlicher Vertretung wegen der notwendigen Kommunikation zwischen Partei und anwaltlicher Vertretung auch 10 Tage (Leuenberger in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9a). Das zeitlich aktuellste geltend gemachte Novum datiere vom 4. Dezember 2019 (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11 und Urk. 5/34/21). Selbst wenn man, obwohl von ihr so nicht behauptet, zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass sie erst am

13. Dezember 2019 davon Kenntnis erhalten habe, worauf der handschriftliche Vermerk auf der Anzeige schliessen lasse (Urk. 2 S. 4 mit Verweis auf Urk. 5/34/21 S. 1), wäre das Einbringen mittels Eingabe vom 30. Dezember 2019 klar verspätet und damit nicht zu hören. Zusammenfassend lasse sich damit festhalten, dass die behauptete Reduk- tion der Forderung nichts an der Bewertung der Prozessaussichten ändere, wo- nach sich die Klägerin fast vollumfänglich überklagt habe (Urk. 2 S. 5). Dasselbe gelte für ihr neues (Eventual-)Rechtsbegehren auf Reduktion und teilweise Lö- schung im Sinne von Art. 798 Abs. 2 ZGB der Lasten Nr. 16, 17, 18 und 19 samt Zins im Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2018 (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf

- 7 - Urk. 5/35 [recte: 5/33] 3 S. 2). Auch damit steigere sie ihre Prozessaussichten nicht. Ganz im Gegenteil: Auch diese anbegehrte Reduktion der Lasten begründe sie mit einem Abzug der, wie oben dargelegt, noch nicht einmal im Ansatz glaub- haft gemachten und darüber hinaus zu spät vorgebrachten teilweisen Befriedi- gung des Beklagten (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 10). Damit fehle auch der klägerischen Behauptung, dass nunmehr die "verbleibende" Forderung auf die in Verwertung stehenden Liegenschaften im Verhältnis der Grundpfand- rechte des Beklagten aufzuteilen seien, bereits das Fundament (Urk. 2 S. 5 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11). Auch unter diesem Aspekt habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. 3.2 Die Klägerin wiederholt in der Beschwerdebegründung auf weiten Stre- cken wortwörtlich das in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2019 der Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 1 S. 3-4 mit Urk. 5/33 S. 3 ff.). Diesbezüglich vermag sie nach dem vorangehend Ausgeführten (vgl. E. 2.1 hiervor) den gesetzlichen Vor- gaben nicht zu genügen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.1 Die Klägerin bringt vor, das Dispositiv sei unvollständig, da über das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht formal entschieden worden sei. Damit sei ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin hängig (Urk. 1 S. 7). 3.3.2 Dem ist nicht zu folgen. Vorliegend bedarf es keiner Neufassung des Dispositivs: Enthält das Dispositiv Lücken, so dürfen zu seiner Auslegung und zur Feststellung seines Inhalts die Urteilserwägungen herangezogen werden, aber nur dann, wenn der Sinn und Inhalt sich eindeutig aus ihnen ergeben. Liefert auch die Urteilsbegründung keine unbedingt zuverlässige Auskunft, sondern ist auch sie lückenhaft oder unklar, ist der Weg der Erläuterung zu beschreiten (ZR 109 [2010] Nr. 4; s. auch OGer ZH LZ190025 vom 30.03.2020, E. III.4.2, S. 13). Die Vorinstanz hielt in ihrer Erwägung 10 der Verfügung vom 10. Januar 2020 fest, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung sei gemäss der bereits im Entscheid vom 2. September 2019 darge- stellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vollumfänglich abzuweisen (Urk. 2 S. 5). Dies ist klar und auch für die Parteien verständlich festgehalten. Die Verfü-

- 8 - gung ist auch nicht widersprüchlich. So setzt die Vorinstanz der Klägerin als Folge der Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 2 S. 6). Entsprechend bedarf es keiner Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO und auch keiner Neufassung des Dispositivs. Damit ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wie dies die Klägerin beantragt. 3.4.1 Weiter bringt die Klägerin vor, der Verfügung vom 10. Januar 2020 fehle es an einer Rechtsmittelangabe. Eine solche sei umso wichtiger, als es sich bei ihr um eine Laiin handle (Urk. 1 S. 7). 3.4.2 Es erhellt nicht, was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, zumal sie die Beschwerde zum einen rechtzeitig erhob und zum ande- ren zutreffend selbst ausführt, die Beschwerdefrist betrage nach Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (Urk. 1 S. 7). Damit aber erkannte sie sowohl das Rechtsmittel als auch die einzuhaltende Frist; es entstand ihr durch die fehlende Rechtsmittelbe- lehrung kein Nachteil. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5.1 In der Sache rügt die Klägerin die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach sie bereits seit dem 13. Dezember 2019 Kenntnis vom Novum erhalten ha- be, als offensichtlich unrichtig, da der Vermerk auf der Anzeige nicht etwa von ihr, sondern von ihrem Schwiegervater stamme. Letzterer weile seit September 2019 in C._____ und habe dieses Schreiben am 13. Dezember 2019 dort zugestellt er- halten (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf Urk. 5/33 S. 11 und Urk. 5/34/21). Ihr Mann sei dann vom 26. bis 29. Dezember 2019 dort gewesen, was die beigelegten Stre- ckenbillette der SBB bewiesen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der Verwertung und Ausschüttung erlangt. Die Eltern ihres Ehemannes hätten ihm die diesbezüglichen Dokumente übergeben. Demnach habe sie unverzüglich nach Kenntnisnahme dieser neuen Tatsachen gehandelt und das Gericht ent- sprechend orientiert. Entsprechend sei die Annahme der Vorinstanz, das Vorbrin- gen der Noven sei klar verspätet, falsch (Urk. 1 S. 5 f.). 3.5.2 Offenbleiben kann vorliegend, inwiefern die erstmals im Beschwerde- verfahren vorgebrachte Einwendung der späteren Kenntnisnahme von der Anzei-

- 9 - ge des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 4. Dezember 2019 mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren umfassende Novenverbot überhaupt zu berücksichtigen ist bzw. inwiefern dies durch den vorinstanzlichen Entscheid ver- anlasst wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob das von der Klägerin am

30. Dezember 2019 vorgetragene Novum effektiv verspätet war oder nicht: Weist nämlich der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – mehr als eine Begrün- dung bzw. eine Haupt- und Eventualbegründung auf, muss sich der Rechtsmittel- kläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Ansonsten bleibt eine (oder mehrere) Begründungen der Vorinstanz stehen, was zum Nichteintreten bzw. zur Abweisung des Rechtsmittels führt (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 mit Verweis auf Art. 311 N 16; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21 mit Verweis auf Art. 311 N 42 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer LB140047-O vom 5.02.2015, E. III.1a, S. 5; für das bundesgerichtliche Verfahren: BGE 142 III 364 E. 2.4 = Pra 106 [2017] Nr. 73 E. 2.4; BGE 133 IV 119 E. 6.3 = Pra 96 [2007] Nr. 129 E. 6.3). 3.5.3 Die Vorinstanz stützte ihre Abweisung des zweiten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf mehrere Begründungen. Hinsicht- lich der Behauptung der Klägerin, wonach aufgrund von Erlösen aus Verwertun- gen die Forderung des Beklagten teilweise getilgt worden und entsprechend der Betrag zu reduzieren sei, verwies sie auf den Entscheid vom 2. September 2019 sowie die bestätigenden Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Oktober 2019 und des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2019, wonach das Lastenbereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestreitung dieser Position sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/17 S. 5, Urk. 5/27 S. 6 und Urk. 5/30 S. 3 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich die Klägerin mit keinem Wort auseinander, sondern wiederholt diesbezüglich – wie vorangehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) – lediglich das vor Vorinstanz Dargelegte. Ebenso wenig setzt sich die Klägerin mit der weiteren Begründung der Vor- instanz auseinander, dass sie die behauptete Tilgung nicht ansatzweise glaubhaft gemacht habe, wozu sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten verpflichtet sei. Sie nimmt auch keinen Bezug auf die Erwägung, wonach aus den dazu eingereichten

- 10 - Unterlagen nicht hervorgehe, dass sich die Forderung reduziert habe, sondern einzig, dass die Liegenschaft der Schwiegermutter der Klägerin zum Preis von 3,5 Mio Franken verkauft worden sei (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/10) und an die Gläubiger Staat Zürich und Gemeinde Zollikon und "Römisch-Katholische und" Fr. 768'509.05 ausbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/21). Schliesslich fehlt eine Auseinandersetzung mit der Feststellung, dass sich nichts aus dem Pfändungsregisterauszug der Schwiegermutter der Klä- gerin ableiten lasse, in welchem der Beklagte in der Pfändungsgruppe 2 mit einer Forderung über Fr. 1'170'619.55 figuriere (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf Urk. 5/34/22). Schliesslich bringt die Klägerin auch nichts gegen die Ausführungen der Vor- instanz vor, wonach sie auch mit ihrem neuen Eventual-Rechtsbegehren ihre Prozessaussichten nicht steigere (Urk. 2 S. 5). Damit beanstandet die Klägerin beschwerdeweise lediglich eine der Be- gründungen der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nämlich dass sie ihr Novum nicht verspätet vorge- bracht habe. Nach dem Gesagten hätte sich die Klägerin aber auch mit den weite- ren Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen müssen, was sie jedoch nicht tat. Damit fehlt es der Beschwerde insgesamt an einer den gesetzlichen Vorga- ben genügenden Begründung. 3.6.1 Schliesslich rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe ihr eine kürzere Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt als die Frist zum Erheben ei- ner Beschwerde dauere. Dies sei mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht konform. Jedenfalls sei ihr die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei Abweisung einer allfälligen Beschwerde neu anzusetzen (Urk. 1 S. 7). 3.6.2 Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz diesbezüglich mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung einhergeht, kann zum jetzigen Zeitpunkt offen- bleiben. Es ist Sache der Vorinstanz, über die Frage, ob eine weitere Nachfrist

- 11 - anzusetzen ist, zu entscheiden (vgl. hierzu auch OGer ZH LB190021 vom 18.11.2019, E. 3.4.2). 3.7 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich ein Entscheid über das prozessuale Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangs- gemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Vollständigkeit hal- ber bleibt zu erwähnen, dass sie für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. 4.2 Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren und der Klägerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

- 12 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/2-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt ca. Fr. 1.1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc