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PE190013

Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2019-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 es seien den Klägern und Beschwerdeführern, A._____ und B._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

E. 3 es sei den Klägern und Beschwerdeführern eine unentgeltliche Rechts- vertreterin/ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

E. 4 es sei die Ziffer 2 und 4 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 zur Abnahme der Fristen aufzuheben;

E. 4.1 Dagegen wendet der Kläger beschwerdeweise ein, die durch die Vor- instanz "referenzierte" negative Feststellungsklage mit der Geschäfts- Nr. FO170001-M vom 4. April 2017 bestehe aus 8 Seiten und 12 Beilagen, ver- fasst in der Schriftart Helvetica und Schriftgrösse 12. Die aktuell bei der Vo- rinstanz hängige Aberkennungsklage weise hingegen 19 Seiten und 19 Beilagen auf und sei viel umfangreicher. Sie sei in der Schriftart Calibri und Schriftgrösse

E. 4.2 Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids bewusst ist und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3.; BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.2.).

E. 4.3 Aus dem angefochtenen Entscheid und dem generellen Verweis auf den Prozess Nummer FO170001-M ergibt sich vorliegend keine Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Mit dem blossen Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Ent- scheid ist jedenfalls dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht Ge- nüge getan. Dem Kläger sollen jene Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden, die für eine sachgerechte Anfechtung massgeblich sind. Indem die Vorinstanz zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage vollumfänglich auf einen Entscheid verweist, welcher nicht Bestandteil der Akten bildet, ist nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Kläger, sondern auch die Überprü- fung durch die hiesige Kammer von vornherein ausgeschlossen. Sodann unter- lässt es die Vorinstanz darzutun, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seither nicht geändert haben soll bzw. inwiefern sie die Prozesschancen der beiden Kla- gen des Klägers als identisch beurteilt. Damit hat die Vorinstanz die Begrün- dungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei der Beschwerde um kein vollkommenes Rechtsmittel handelt (Art. 320 und 326 ZPO) und eine sachgerechte Beurteilung

- 5 - der Beschwerde aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gut- heissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da er keine Ge- richtskosten zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 5). Es wird beschlossen:

E. 5 es seien die Fristen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse in den vorlie- genden Verfahren neu anzusetzen;

E. 6 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-11). Mit Verfü- gung vom 28. März 2019 wurde der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde ihm die Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses einstweilen abgenommen (Urk. 5). Dem Beklagten im Hauptsachenpro- zess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistel- lung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,

- 3 - Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die dem Rechtsstreit zwischen den Parteien zugrun- de liegende Forderung sei bereits im Prozess-Nr. FO170001-M Gegenstand ge- wesen. Dort habe es sich um die gleichen Sach- und Rechtsfragen gehandelt. Der Kläger begründe seinen Standpunkt mit den selben Argumenten wie im da- maligen Verfahren. Auch damals habe er einen Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gestellt und diesen genau gleich wie im vorliegenden Verfahren begründet. Damals sei nach ausführlicher Begründung der Schluss ge- zogen worden, dass die Prozessaussichten des Klägers sehr gering seien und seine Anträge seien abgewiesen worden. Da sich zwischenzeitlich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert habe und sich keine andere Beur- teilung ergebe, könne – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die damalige Begründung verwiesen werden. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufgrund von Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Damit würden sich Ausführungen zu den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen des Klägers erübrigen (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 11 verfasst. Die Behauptung der Vorinstanz, die Begründung sei "genau gleich" laufe ins Leere (Urk. 1 S. 4). Der Kläger macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

- 4 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE190013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 28. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 (FO180005-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 8. März 2019 wies das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das vom Kläger und Be- schwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/5) ge- stellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 6/8 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger am 26. März 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/9) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2, identisch mit Urk. 1 im Verfahren PE190014-O): " 1. Es sei die Ziffer 1 und 2 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 [recte: 8. März 2019] zur unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des aufzuheben;

2. es seien den Klägern und Beschwerdeführern, A._____ und B._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

3. es sei den Klägern und Beschwerdeführern eine unentgeltliche Rechts- vertreterin/ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

4. es sei die Ziffer 2 und 4 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksge- richts Dietikon vom 3. März 2019 zur Abnahme der Fristen aufzuheben;

5. es seien die Fristen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse in den vorlie- genden Verfahren neu anzusetzen;

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-11). Mit Verfü- gung vom 28. März 2019 wurde der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde ihm die Nachfrist zur Leistung eines Kostenvor- schusses einstweilen abgenommen (Urk. 5). Dem Beklagten im Hauptsachenpro- zess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistel- lung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,

- 3 - Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die dem Rechtsstreit zwischen den Parteien zugrun- de liegende Forderung sei bereits im Prozess-Nr. FO170001-M Gegenstand ge- wesen. Dort habe es sich um die gleichen Sach- und Rechtsfragen gehandelt. Der Kläger begründe seinen Standpunkt mit den selben Argumenten wie im da- maligen Verfahren. Auch damals habe er einen Antrag auf Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gestellt und diesen genau gleich wie im vorliegenden Verfahren begründet. Damals sei nach ausführlicher Begründung der Schluss ge- zogen worden, dass die Prozessaussichten des Klägers sehr gering seien und seine Anträge seien abgewiesen worden. Da sich zwischenzeitlich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert habe und sich keine andere Beur- teilung ergebe, könne – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die damalige Begründung verwiesen werden. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufgrund von Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Damit würden sich Ausführungen zu den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen des Klägers erübrigen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.1. Dagegen wendet der Kläger beschwerdeweise ein, die durch die Vor- instanz "referenzierte" negative Feststellungsklage mit der Geschäfts- Nr. FO170001-M vom 4. April 2017 bestehe aus 8 Seiten und 12 Beilagen, ver- fasst in der Schriftart Helvetica und Schriftgrösse 12. Die aktuell bei der Vo- rinstanz hängige Aberkennungsklage weise hingegen 19 Seiten und 19 Beilagen auf und sei viel umfangreicher. Sie sei in der Schriftart Calibri und Schriftgrösse 11 verfasst. Die Behauptung der Vorinstanz, die Begründung sei "genau gleich" laufe ins Leere (Urk. 1 S. 4). Der Kläger macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

- 4 - 4.2. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Ent- scheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids bewusst ist und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3.; BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.2.). 4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid und dem generellen Verweis auf den Prozess Nummer FO170001-M ergibt sich vorliegend keine Begründung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Mit dem blossen Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Ent- scheid ist jedenfalls dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht Ge- nüge getan. Dem Kläger sollen jene Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden, die für eine sachgerechte Anfechtung massgeblich sind. Indem die Vorinstanz zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage vollumfänglich auf einen Entscheid verweist, welcher nicht Bestandteil der Akten bildet, ist nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Kläger, sondern auch die Überprü- fung durch die hiesige Kammer von vornherein ausgeschlossen. Sodann unter- lässt es die Vorinstanz darzutun, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seither nicht geändert haben soll bzw. inwiefern sie die Prozesschancen der beiden Kla- gen des Klägers als identisch beurteilt. Damit hat die Vorinstanz die Begrün- dungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei der Beschwerde um kein vollkommenes Rechtsmittel handelt (Art. 320 und 326 ZPO) und eine sachgerechte Beurteilung

- 5 - der Beschwerde aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gut- heissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da er keine Ge- richtskosten zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 5). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sf