Sachverhalt
zugrunde: 2.2.1. In den Jahren 2012 und 2013 gewährte der Beklagte der Gesellschaft D._____ AG zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 3'000'000.–. Diese wurden nicht termingerecht zurück bezahlt (vgl. act. 8/3/4 S. 1-2). Nachdem der Beklagte ein Konkursbegehren gegen die D._____ AG gestellt hatte, wurde dieser im No- vember 2015 die provisorische Nachlassstundung bewilligt (act. 8/3/3). Im Zuge der Sanierungsbemühungen schlossen der Beklagte, die D._____ AG, die Kläge- rin sowie weitere Beteiligte am 22. Februar 2016 eine Vergleichsvereinbarung (act. 8/3/4). Darin wurde die ausstehende Darlehensschuld der D._____ AG ge- genüber dem Beklagten unter Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses auf Fr. 3'342'070.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2015 beziffert. Weiter verein- barten die Beteiligten, es sei dem Beklagten für die entstandenen Umtriebe und Kosten eine Entschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 Ziff. 2.2.). Die Klägerin verpflichtete sich, für die geschuldeten Beträge solidarisch
- 4 - und unbeschränkt im Sinne einer Garantie gemäss Art. 111 OR zu haften. Zudem sicherte sie dem Beklagten zu, dafür eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO zu errichten (act. 8/3/4 Ziff. 2.3.). Ausserdem vereinbarten die Parteien diverse weitere Sicherheiten, u.a. die Sicherungsübereignung einer Lie- genschaft in E._____ (F) (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 2.4. ff.). 2.2.2. Am 9. März 2016 schlossen die Parteien ein Addendum zur Vergleichsver- einbarung vom 22. Februar 2016 (act. 8/3/9). Darin wurde die Kosten- und Um- triebsentschädigung gemäss Ziff. 2.2. der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 um Fr. 400'000.– erhöht und neu auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt (act. 8/3/9 Ziff. 1). Die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziff. 2.3. wurde durch eine analoge Bestimmung ersetzt, wobei neu zwei öffentliche Urkunden zu errich- ten waren. Hinsichtlich der Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) einigte man sich auf eine von ursprünglich mehreren Vollzugsoptionen (act. 8/3/9 Ziff. 3). 2.2.3. Die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden wurden am 7. März 2016 (act. 8/3/5) und 9. März 2016 (act. 8/3/10) errichtet. In der Ersten anerkannte die Klägerin, dem Beklagten (nebst der Darlehensschuld) aus der Vergleichsverein- barung vom 22. Februar 2016 den Betrag von Fr. 400'000.– als Kosten- und Um- triebsentschädigung solidarisch mit den weiteren Beteiligten zu schulden (vgl. act. 8/3/5). In der Zweiten anerkannte sie, dem Beklagten Fr. 250'000.– als Kos- ten- und Umtriebsentschädigung im Zusammenhang mit der Sicherungsübereig- nung der Liegenschaft in E._____ (F) solidarisch zu schulden (vgl. act. 8/3/10). Ferner verzichtete sie auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen sowie Rechts- mittel, welche allenfalls einer unmittelbaren Vollstreckung entgegenstünden (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10) 2.2.4. Der Beklagte erhielt am 25. April 2016 den Betrag von Fr. 3'000'000.– als Abschlagszahlung an die Darlehensschuld, woraufhin die Liegenschaft in E._____ (F) als Sicherheit entlassen wurde (act. 8/3/11-12). 2.2.5. Am 27. Juli 2016 leitete der Beklagte gegen die Klägerin die streitgegen- ständliche Betreibung ein für Fr. 342'070.60 (ausstehende Darlehensforderung),
- 5 - Fr. 178'548.95 (aufgelaufener Darlehenszins) und Fr. 650'000.– (Kosten- und Um- triebsentschädigung; vgl. act. 3/15). Nachdem die Klägerin Rechtsvorschlag er- hoben hatte, wurde dem Beklagten mit Urteil vom 24. Mai 2017 gestützt auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 8/3/1). 2.3. Gegen die in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 342'070.60 wehrt sich die Klägerin nicht (vgl. act. 1). In ihrer Beschwerde beanstandet sie auch die Zinsforderung von Fr. 178'548.95 nicht mehr (vgl. act. 2 Rz. 13-14). Mit ihrer ne- gativen Feststellungsklage macht sie jedoch geltend, bei den beurkundeten Be- trägen von Fr. 400'000.– und Fr. 250'000.– handle es sich nicht um Pauschalbe- träge, sondern um Kosten- und Umtriebsentschädigungen, die nur für tatsächlich erbrachte Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Sicherungsüber- eignung der Liegenschaft in E._____ (F) geschuldet gewesen wären. Namentlich wären dadurch die vom Beklagten zu bevorschussenden Handänderungssteuern von voraussichtlich rund Fr. 575'000.– abzugelten gewesen. Nachdem die Siche- rungsübereignung nicht erfolgt und damit die erwarteten Steuern und Umtriebe entfallen seien, seien die genannten Entschädigungen nicht geschuldet (vgl. act. 8/1). 2.4. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Einwen- dungen der Klägerin gegen die Forderungen des Beklagten erschienen nach vor- läufiger Prüfung als aussichtslos. Die Verpflichtungen der Klägerin ergäben sich aus den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016. Zum Ei- nen habe die Klägerin darin jeweils ausdrücklich erklärt, uneingeschränkt auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen, welcher Art auch immer, sowie Rechts- mittel, welche ihr allenfalls im Zusammenhang mit der vereinbarten unmittelbaren Vollstreckung offen stünden, zu verzichten. Zum anderen sei die ursprüngliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250'000.– vereinbart worden, bevor Anhaltspunk- te zu den im Rahmen einer Sicherungsübereignung anfallenden Steuern vorgele- gen hätten. Hinsichtlich der weiteren Fr. 400'000.– erscheine ein Zusammenhang mit den Handänderungssteuern zwar glaubhaft. Es sei aber eine pauschale Ent- schädigung vereinbart worden. Für die Behauptung der Klägerin, die Parteien hät-
- 6 - ten darunter etwas anderes verstanden, fehle es gänzlich an Beweisofferten. So- weit die Klägerin eine Übervorteilung oder einen Irrtum geltend mache, müsse der Vertrag mangels rechtzeitiger anderslautender Erklärung gemäss Art. 21 Abs. 2 OR bzw. Art. 31 Abs. 2 OR als genehmigt gelten (vgl. act. 7). 2.5. Vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO stellen im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel dar und sind in diesem Sinne vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 SchKG). Weder die vollstreckbare öffentliche Urkunde selbst noch der Entscheid im Rechtsöff- nungsverfahren haben jedoch Rechtskraftwirkung in Bezug auf die geschuldete Leistung. Die gerichtliche Beurteilung der Leistungspflicht bleibt in jedem Fall vor- behalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (Art. 352 ZPO; vgl. BK ZPO-WALPEN, Band II, Art. 352 N 7). 2.6. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem wirksamen Verzicht auf die Klage nach Art. 85a SchKG ausgegangen (act. 2 Rz. 15 ff.). Die Frage, ob der Verzicht auf Einwendungen, Klagen und Rechtsmittel, wie ihn die Klägerin unterzeichnete, die vorliegende Klage ohne weiteres ausschliesst, be- dürfte einer eingehenderen Erörterung. Zunächst bezieht sich der Verzicht dem Wortlaut nach auf Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vollstreckung (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10). Ob dies auch die (materiellrechtliche) negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG umfassen soll, erscheint nicht ohne weiteres klar. Überdies ist fraglich, ob ein genereller vorgängiger Verzicht auf die Klage wirksam ist. Wie die Vorinstanz festhält, kann namentlich auf die Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Voraus gültig verzichtet werden (BGE 141 III 596 E. 1.4.5.). Auch was die kantonalen Rechtsmittel anbelangt, wird ein genereller vorzeitiger Verzicht in der Literatur kritisch beurteilt (vgl. namentlich BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Vor Art. 308-334 N 15; ZK ZPO-STAEHELIN,
3. Aufl. 2016, Art. 238 N 33; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm.-ZPO, Vor Art. 308-334 N 85 ff.). Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Einrede der Über- vorteilung nach Art. 21 OR wird in der Literatur ebenfalls als nichtig bezeichnet (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31, N 123 f.; KUT in: Handkommentar zum Schweizer
- 7 - Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 21 N 4). Demgegenüber wird es als zulässig erachtet, auf die Geltendmachung eines Irrtums vorgängig zu verzichten (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31 N 124; KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 31 N 19). Die Frage kann damit im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten nicht eindeutig beantwortet werden. Insbesondere darf bei solch heiklen ent- scheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der klagenden Partei Aus- sichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Be- urteilung zu überlassen (vgl. BGer 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2. m.w.H.). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klage in der Sache als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. 2.7. Soweit die Klägerin geltend macht, ein zu bestellender unentgeltlicher Rechtsbeistand werde die Klage noch näher begründen (vgl. act. 2 Rz. 16 und 32), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aussichtslosigkeit von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei glaubhaft gemacht werden muss. Das heisst, sie hat sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen zur Begrün- detheit ihre Prozessstandpunktes zu äussern (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Band I, Art. 119 N 101 m.w.H.). Wie die Vorinstanz festhielt, sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mass- gebend (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2. m.w.H.). Es liegt zu- dem grundsätzlich an der Partei selbst, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren, welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Par- tei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.; BGer 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Prozessaussichten sind daher aufgrund der bisherigen Vorbringen der Kläge- rin zu beurteilen, wie die Vorinstanz dies tat.
- 8 - 2.8. In der Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2016 hielten die Parteien unter Ziff. 2.2. fest, nachdem das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurück bezahlt worden sei, habe der Beklagte diverse Vorkehrungen zur Sicherung seiner An- sprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen treffen müssen. Für die ihm ent- standenen Umtriebe und Kosten sei eine Kosten- und Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 S. 3). Mit Addendum vom
9. März 2016 wurde Ziff. 2.2. (nur) insofern abgeändert, als die geschuldete Kos- ten- und Umtriebsentschädigung auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt wurde (act. 8/3/9 S. 2). Dass diese Entschädigung nur unter der aufschiebenden Bedingung geschuldet sein soll, dass es zur Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) kommt, lässt sich dem Addendum nicht entnehmen. Vielmehr wurde eine Pau- schalentschädigung vereinbart und zwar für die dem Beklagten entstandenen Umtriebe und Kosten für "diverse Vorkehrungen", welche er "zur Sicherung seiner Ansprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen" habe treffen müssen, nachdem die Darlehensrückzahlung ausgeblieben sei (vgl. act. 8/3/4 S. 3; act. 8/3/9 S. 2). Gemäss Vorbemerkungen im Addendum wurde die ursprüngliche Entschädigung auf Fr. 650'000.– erhöht, da feststehe, dass "die Kosten, Gebühren, Notarhonora- re, Steuern, etc. für die Bestellung der Sicherheiten sowie Erstellung der voll- streckbaren öffentlichen Urkunden bis zu Fr. 400'000.– betragen werden" (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Demnach betraf die Erhöhung der Entschädigung nicht aus- schliesslich die Sicherungsübereignung der erwähnten Liegenschaft, sondern zumindest auch die vom Beklagten vorzuschiessenden Kosten im Zusammen- hang mit den weiteren von den Parteien vereinbarten Sicherungsgeschäften so- wie den zu erstellenden vollstreckbaren öffentlichen (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Ent- scheidend ist aber, dass die Parteien ungeachtet der Gründe für die Erhöhung hernach die Bezahlung einer Entschädigung von "pauschal" Fr. 650'000.– verein- bart und diese nicht an die von der Klägerin behauptete Bedingung geknüpft ha- ben (siehe act. 8/3/9 S. 2). Die Klägerin behauptet zwar, die Parteien hätten unter dem Begriff pauschale Entschädigung etwas anderes verstanden, führt jedoch in ihrer Beschwerde selbst aus, dafür gebe es keine Beweismittel (act. 2 Rz. 21). Der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Entge-
- 9 - gennahme der verspäteten Darlehensrückzahlung von einem Entgegenkommen gesprochen (vgl. act. 2 Rz. 23), genügt jedenfalls nicht, um eine anderweitige Ei- nigung der Parteien darzutun. Einen Irrtum macht die Klägerin ausdrücklich nicht geltend (act. 2 Rz. 22). Damit vermag sie den Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen. 2.9. Die Klägerin kritisiert weiter, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die Verbindlichkeit der Vergleichsvereinbarung und des Addendums mit ihrer Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Beklagten im Sinne von Art. 21 OR fristgerecht bestritten habe (act. 2 Rz. 17). Wie bereits vor Vorinstanz macht die Klägerin jedoch nur hinsichtlich der Verzichtsklausel eine Übervorteilung geltend. Im Übrigen legte sie nicht dar, inwiefern die Tatbestandselemente einer Übervor- teilung gegeben sein sollen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2.10. Schliesslich stellt sich die Klägerin auch in ihrer Beschwerde auf den Stand- punkt, bei der Vergleichsvereinbarung samt Addendum handle es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Klägerin habe ihre (weiteren) Pflichten voll- umfänglich erfüllt. Der Beklagte sei seinen Pflichten (namentlich der Rückzug di- verser Betreibungen) jedoch nicht nachgekommen, weshalb er die Zahlung nicht fordern könne (act. 2 Rz. 24 ff.). Diesem Einwand steht der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 entgegen. In dieser wurde festgehalten, die vom Beklagten eingeleiteten Betreibungen gegen die Klägerin und weitere Perso- nen seien zurückzuziehen, sofern dem Beklagten bis zum Stichtag die in der Ver- einbarung bezeichneten Dokumente ausgehändigt werden (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 3). Der Rückzug der fraglichen Betreibungen steht somit in keinem direkten Aus- tauschverhältnis mit der streitgegenständlichen Forderung. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. 2.11. Nach dem Gesagten erscheinen die Verlustgefahren beträchtlich höher als die Gewinnaussichten, weshalb die Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sind. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen.
- 10 - 3. Wie in der Verfügung vom 3. Juli 2018 festgehalten, ist der Klägerin nach Abwei- sung ihrer Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, den verlangten Kostenvor- schuss noch zu bezahlen (vgl. act. 5). Nachdem mit dem angefochtenen Ent- scheid bereits die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wur- de, ist ihr diese neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Ju- ni 2018 (act. 7). Die Klägerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Nachfrist auf ihre Klage nicht ein- getreten wird (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 m.w.H.). 4. 4.1. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich auch die Be- schwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache von Fr. 828'548.95 ist Ba- sis für die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. 4.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht Meilen eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG hängig, mit welcher A._____ (nach- folgend Klägerin) verlangt, es sei festzustellen, dass die von C._____ (nachfol- gend Beklagter) in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 178'548.95 und Fr. 650'000.– nicht bestehen, und es sei die entsprechende Betreibung Nr. … aufzuheben (act. 8/1). Nachdem die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für das Verfahren von Fr. 27'300.– angesetzt hatte, stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8/9).
E. 1.2 Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte der Klägerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten; unter der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4/2 = act. 7 = act. 8/13 Dispositivziffern 1-2).
E. 1.3 Dagegen erhob die Klägerin am 29. Juni 2018 (Datum Poststempel) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juni 2018 (Geschäfts- Nr. FO180001-G//02) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren betreffend negativer Feststellungsklage die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde vorgemerkt, dass die der Klägerin an- gesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vor dem Entscheid über ihre Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-14). Weitere prozessleitende Anordnun- gen sind nicht zu treffen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich über die Beschwerde entschieden werden kann, werden die Anträge auf vorläufige Einstellung der Betreibung und vorläufige Sistierung des Verwer- tungsverfahrens gegenstandslos. 2.
E. 2 Eventualiter: Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon vorläufig einzustellen.
E. 2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dar (act. 7 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Beschwerde kann (a) die unrichtige Rechtsanwendung oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Der negativen Feststellungsklage der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
E. 2.2.1 In den Jahren 2012 und 2013 gewährte der Beklagte der Gesellschaft D._____ AG zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 3'000'000.–. Diese wurden nicht termingerecht zurück bezahlt (vgl. act. 8/3/4 S. 1-2). Nachdem der Beklagte ein Konkursbegehren gegen die D._____ AG gestellt hatte, wurde dieser im No- vember 2015 die provisorische Nachlassstundung bewilligt (act. 8/3/3). Im Zuge der Sanierungsbemühungen schlossen der Beklagte, die D._____ AG, die Kläge- rin sowie weitere Beteiligte am 22. Februar 2016 eine Vergleichsvereinbarung (act. 8/3/4). Darin wurde die ausstehende Darlehensschuld der D._____ AG ge- genüber dem Beklagten unter Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses auf Fr. 3'342'070.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2015 beziffert. Weiter verein- barten die Beteiligten, es sei dem Beklagten für die entstandenen Umtriebe und Kosten eine Entschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 Ziff. 2.2.). Die Klägerin verpflichtete sich, für die geschuldeten Beträge solidarisch
- 4 - und unbeschränkt im Sinne einer Garantie gemäss Art. 111 OR zu haften. Zudem sicherte sie dem Beklagten zu, dafür eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO zu errichten (act. 8/3/4 Ziff. 2.3.). Ausserdem vereinbarten die Parteien diverse weitere Sicherheiten, u.a. die Sicherungsübereignung einer Lie- genschaft in E._____ (F) (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 2.4. ff.).
E. 2.2.2 Am 9. März 2016 schlossen die Parteien ein Addendum zur Vergleichsver- einbarung vom 22. Februar 2016 (act. 8/3/9). Darin wurde die Kosten- und Um- triebsentschädigung gemäss Ziff. 2.2. der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 um Fr. 400'000.– erhöht und neu auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt (act. 8/3/9 Ziff. 1). Die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziff. 2.3. wurde durch eine analoge Bestimmung ersetzt, wobei neu zwei öffentliche Urkunden zu errich- ten waren. Hinsichtlich der Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) einigte man sich auf eine von ursprünglich mehreren Vollzugsoptionen (act. 8/3/9 Ziff. 3).
E. 2.2.3 Die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden wurden am 7. März 2016 (act. 8/3/5) und 9. März 2016 (act. 8/3/10) errichtet. In der Ersten anerkannte die Klägerin, dem Beklagten (nebst der Darlehensschuld) aus der Vergleichsverein- barung vom 22. Februar 2016 den Betrag von Fr. 400'000.– als Kosten- und Um- triebsentschädigung solidarisch mit den weiteren Beteiligten zu schulden (vgl. act. 8/3/5). In der Zweiten anerkannte sie, dem Beklagten Fr. 250'000.– als Kos- ten- und Umtriebsentschädigung im Zusammenhang mit der Sicherungsübereig- nung der Liegenschaft in E._____ (F) solidarisch zu schulden (vgl. act. 8/3/10). Ferner verzichtete sie auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen sowie Rechts- mittel, welche allenfalls einer unmittelbaren Vollstreckung entgegenstünden (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10)
E. 2.2.4 Der Beklagte erhielt am 25. April 2016 den Betrag von Fr. 3'000'000.– als Abschlagszahlung an die Darlehensschuld, woraufhin die Liegenschaft in E._____ (F) als Sicherheit entlassen wurde (act. 8/3/11-12).
E. 2.2.5 Am 27. Juli 2016 leitete der Beklagte gegen die Klägerin die streitgegen- ständliche Betreibung ein für Fr. 342'070.60 (ausstehende Darlehensforderung),
- 5 - Fr. 178'548.95 (aufgelaufener Darlehenszins) und Fr. 650'000.– (Kosten- und Um- triebsentschädigung; vgl. act. 3/15). Nachdem die Klägerin Rechtsvorschlag er- hoben hatte, wurde dem Beklagten mit Urteil vom 24. Mai 2017 gestützt auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 8/3/1).
E. 2.3 Gegen die in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 342'070.60 wehrt sich die Klägerin nicht (vgl. act. 1). In ihrer Beschwerde beanstandet sie auch die Zinsforderung von Fr. 178'548.95 nicht mehr (vgl. act. 2 Rz. 13-14). Mit ihrer ne- gativen Feststellungsklage macht sie jedoch geltend, bei den beurkundeten Be- trägen von Fr. 400'000.– und Fr. 250'000.– handle es sich nicht um Pauschalbe- träge, sondern um Kosten- und Umtriebsentschädigungen, die nur für tatsächlich erbrachte Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Sicherungsüber- eignung der Liegenschaft in E._____ (F) geschuldet gewesen wären. Namentlich wären dadurch die vom Beklagten zu bevorschussenden Handänderungssteuern von voraussichtlich rund Fr. 575'000.– abzugelten gewesen. Nachdem die Siche- rungsübereignung nicht erfolgt und damit die erwarteten Steuern und Umtriebe entfallen seien, seien die genannten Entschädigungen nicht geschuldet (vgl. act. 8/1).
E. 2.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Einwen- dungen der Klägerin gegen die Forderungen des Beklagten erschienen nach vor- läufiger Prüfung als aussichtslos. Die Verpflichtungen der Klägerin ergäben sich aus den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016. Zum Ei- nen habe die Klägerin darin jeweils ausdrücklich erklärt, uneingeschränkt auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen, welcher Art auch immer, sowie Rechts- mittel, welche ihr allenfalls im Zusammenhang mit der vereinbarten unmittelbaren Vollstreckung offen stünden, zu verzichten. Zum anderen sei die ursprüngliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250'000.– vereinbart worden, bevor Anhaltspunk- te zu den im Rahmen einer Sicherungsübereignung anfallenden Steuern vorgele- gen hätten. Hinsichtlich der weiteren Fr. 400'000.– erscheine ein Zusammenhang mit den Handänderungssteuern zwar glaubhaft. Es sei aber eine pauschale Ent- schädigung vereinbart worden. Für die Behauptung der Klägerin, die Parteien hät-
- 6 - ten darunter etwas anderes verstanden, fehle es gänzlich an Beweisofferten. So- weit die Klägerin eine Übervorteilung oder einen Irrtum geltend mache, müsse der Vertrag mangels rechtzeitiger anderslautender Erklärung gemäss Art. 21 Abs. 2 OR bzw. Art. 31 Abs. 2 OR als genehmigt gelten (vgl. act. 7).
E. 2.5 Vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO stellen im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel dar und sind in diesem Sinne vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 SchKG). Weder die vollstreckbare öffentliche Urkunde selbst noch der Entscheid im Rechtsöff- nungsverfahren haben jedoch Rechtskraftwirkung in Bezug auf die geschuldete Leistung. Die gerichtliche Beurteilung der Leistungspflicht bleibt in jedem Fall vor- behalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (Art. 352 ZPO; vgl. BK ZPO-WALPEN, Band II, Art. 352 N 7).
E. 2.6 Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem wirksamen Verzicht auf die Klage nach Art. 85a SchKG ausgegangen (act. 2 Rz. 15 ff.). Die Frage, ob der Verzicht auf Einwendungen, Klagen und Rechtsmittel, wie ihn die Klägerin unterzeichnete, die vorliegende Klage ohne weiteres ausschliesst, be- dürfte einer eingehenderen Erörterung. Zunächst bezieht sich der Verzicht dem Wortlaut nach auf Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vollstreckung (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10). Ob dies auch die (materiellrechtliche) negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG umfassen soll, erscheint nicht ohne weiteres klar. Überdies ist fraglich, ob ein genereller vorgängiger Verzicht auf die Klage wirksam ist. Wie die Vorinstanz festhält, kann namentlich auf die Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Voraus gültig verzichtet werden (BGE 141 III 596 E. 1.4.5.). Auch was die kantonalen Rechtsmittel anbelangt, wird ein genereller vorzeitiger Verzicht in der Literatur kritisch beurteilt (vgl. namentlich BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Vor Art. 308-334 N 15; ZK ZPO-STAEHELIN,
3. Aufl. 2016, Art. 238 N 33; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm.-ZPO, Vor Art. 308-334 N 85 ff.). Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Einrede der Über- vorteilung nach Art. 21 OR wird in der Literatur ebenfalls als nichtig bezeichnet (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31, N 123 f.; KUT in: Handkommentar zum Schweizer
- 7 - Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 21 N 4). Demgegenüber wird es als zulässig erachtet, auf die Geltendmachung eines Irrtums vorgängig zu verzichten (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31 N 124; KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 31 N 19). Die Frage kann damit im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten nicht eindeutig beantwortet werden. Insbesondere darf bei solch heiklen ent- scheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der klagenden Partei Aus- sichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Be- urteilung zu überlassen (vgl. BGer 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2. m.w.H.). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klage in der Sache als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist.
E. 2.7 Soweit die Klägerin geltend macht, ein zu bestellender unentgeltlicher Rechtsbeistand werde die Klage noch näher begründen (vgl. act. 2 Rz. 16 und 32), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aussichtslosigkeit von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei glaubhaft gemacht werden muss. Das heisst, sie hat sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen zur Begrün- detheit ihre Prozessstandpunktes zu äussern (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Band I, Art. 119 N 101 m.w.H.). Wie die Vorinstanz festhielt, sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mass- gebend (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2. m.w.H.). Es liegt zu- dem grundsätzlich an der Partei selbst, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren, welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Par- tei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.; BGer 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Prozessaussichten sind daher aufgrund der bisherigen Vorbringen der Kläge- rin zu beurteilen, wie die Vorinstanz dies tat.
- 8 -
E. 2.8 In der Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2016 hielten die Parteien unter Ziff. 2.2. fest, nachdem das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurück bezahlt worden sei, habe der Beklagte diverse Vorkehrungen zur Sicherung seiner An- sprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen treffen müssen. Für die ihm ent- standenen Umtriebe und Kosten sei eine Kosten- und Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 S. 3). Mit Addendum vom
E. 2.9 Die Klägerin kritisiert weiter, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die Verbindlichkeit der Vergleichsvereinbarung und des Addendums mit ihrer Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Beklagten im Sinne von Art. 21 OR fristgerecht bestritten habe (act. 2 Rz. 17). Wie bereits vor Vorinstanz macht die Klägerin jedoch nur hinsichtlich der Verzichtsklausel eine Übervorteilung geltend. Im Übrigen legte sie nicht dar, inwiefern die Tatbestandselemente einer Übervor- teilung gegeben sein sollen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 2.10 Schliesslich stellt sich die Klägerin auch in ihrer Beschwerde auf den Stand- punkt, bei der Vergleichsvereinbarung samt Addendum handle es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Klägerin habe ihre (weiteren) Pflichten voll- umfänglich erfüllt. Der Beklagte sei seinen Pflichten (namentlich der Rückzug di- verser Betreibungen) jedoch nicht nachgekommen, weshalb er die Zahlung nicht fordern könne (act. 2 Rz. 24 ff.). Diesem Einwand steht der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 entgegen. In dieser wurde festgehalten, die vom Beklagten eingeleiteten Betreibungen gegen die Klägerin und weitere Perso- nen seien zurückzuziehen, sofern dem Beklagten bis zum Stichtag die in der Ver- einbarung bezeichneten Dokumente ausgehändigt werden (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 3). Der Rückzug der fraglichen Betreibungen steht somit in keinem direkten Aus- tauschverhältnis mit der streitgegenständlichen Forderung. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.
E. 2.11 Nach dem Gesagten erscheinen die Verlustgefahren beträchtlich höher als die Gewinnaussichten, weshalb die Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sind. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen.
- 10 - 3. Wie in der Verfügung vom 3. Juli 2018 festgehalten, ist der Klägerin nach Abwei- sung ihrer Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, den verlangten Kostenvor- schuss noch zu bezahlen (vgl. act. 5). Nachdem mit dem angefochtenen Ent- scheid bereits die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wur- de, ist ihr diese neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Ju- ni 2018 (act. 7). Die Klägerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Nachfrist auf ihre Klage nicht ein- getreten wird (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 m.w.H.). 4.
E. 3 Es sei das Verwertungsbegehren der Beklagten vorläufig zu sistieren.
E. 4 Es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren am Ober- gericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 4.1 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich auch die Be- schwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
E. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache von Fr. 828'548.95 ist Ba- sis für die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist.
E. 4.3 Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
E. 5 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
- 3 -
E. 9 März 2016 wurde Ziff. 2.2. (nur) insofern abgeändert, als die geschuldete Kos- ten- und Umtriebsentschädigung auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt wurde (act. 8/3/9 S. 2). Dass diese Entschädigung nur unter der aufschiebenden Bedingung geschuldet sein soll, dass es zur Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) kommt, lässt sich dem Addendum nicht entnehmen. Vielmehr wurde eine Pau- schalentschädigung vereinbart und zwar für die dem Beklagten entstandenen Umtriebe und Kosten für "diverse Vorkehrungen", welche er "zur Sicherung seiner Ansprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen" habe treffen müssen, nachdem die Darlehensrückzahlung ausgeblieben sei (vgl. act. 8/3/4 S. 3; act. 8/3/9 S. 2). Gemäss Vorbemerkungen im Addendum wurde die ursprüngliche Entschädigung auf Fr. 650'000.– erhöht, da feststehe, dass "die Kosten, Gebühren, Notarhonora- re, Steuern, etc. für die Bestellung der Sicherheiten sowie Erstellung der voll- streckbaren öffentlichen Urkunden bis zu Fr. 400'000.– betragen werden" (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Demnach betraf die Erhöhung der Entschädigung nicht aus- schliesslich die Sicherungsübereignung der erwähnten Liegenschaft, sondern zumindest auch die vom Beklagten vorzuschiessenden Kosten im Zusammen- hang mit den weiteren von den Parteien vereinbarten Sicherungsgeschäften so- wie den zu erstellenden vollstreckbaren öffentlichen (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Ent- scheidend ist aber, dass die Parteien ungeachtet der Gründe für die Erhöhung hernach die Bezahlung einer Entschädigung von "pauschal" Fr. 650'000.– verein- bart und diese nicht an die von der Klägerin behauptete Bedingung geknüpft ha- ben (siehe act. 8/3/9 S. 2). Die Klägerin behauptet zwar, die Parteien hätten unter dem Begriff pauschale Entschädigung etwas anderes verstanden, führt jedoch in ihrer Beschwerde selbst aus, dafür gebe es keine Beweismittel (act. 2 Rz. 21). Der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Entge-
- 9 - gennahme der verspäteten Darlehensrückzahlung von einem Entgegenkommen gesprochen (vgl. act. 2 Rz. 23), genügt jedenfalls nicht, um eine anderweitige Ei- nigung der Parteien darzutun. Einen Irrtum macht die Klägerin ausdrücklich nicht geltend (act. 2 Rz. 22). Damit vermag sie den Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen.
Dispositiv
- Die Anträge der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Betreibung und auf vorläufige Sistierung des Verwertungsverfahrens werden als gegenstandslos abgeschrieben. - 11 -
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Kasse des Bezirksgerichts Meilen (Postkonto-Nr. 80-7340-5 / IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) einen Kos- tenvorschuss von Fr. 27'300.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis wird auf die Klage vor Vorinstanz nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2; act. 4/2-21), sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung der Klägerin betreffend Empfang dieses Ent- scheids und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 828'548.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE180002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 14. August 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Juni 2018; Proz. FO180001
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Zwischen den Parteien ist vor dem Bezirksgericht Meilen eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG hängig, mit welcher A._____ (nach- folgend Klägerin) verlangt, es sei festzustellen, dass die von C._____ (nachfol- gend Beklagter) in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 178'548.95 und Fr. 650'000.– nicht bestehen, und es sei die entsprechende Betreibung Nr. … aufzuheben (act. 8/1). Nachdem die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für das Verfahren von Fr. 27'300.– angesetzt hatte, stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8/9). 1.2. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte der Klägerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten; unter der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4/2 = act. 7 = act. 8/13 Dispositivziffern 1-2). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin am 29. Juni 2018 (Datum Poststempel) Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 8. Juni 2018 (Geschäfts- Nr. FO180001-G//02) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren betreffend negativer Feststellungsklage die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
2. Eventualiter: Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon- Zumikon vorläufig einzustellen.
3. Es sei das Verwertungsbegehren der Beklagten vorläufig zu sistieren.
4. Es sei der Klägerin und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren am Ober- gericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde vorgemerkt, dass die der Klägerin an- gesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vor dem Entscheid über ihre Beschwerde nicht säumniswirksam ablaufen könne (act. 5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-14). Weitere prozessleitende Anordnun- gen sind nicht zu treffen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich über die Beschwerde entschieden werden kann, werden die Anträge auf vorläufige Einstellung der Betreibung und vorläufige Sistierung des Verwer- tungsverfahrens gegenstandslos. 2. 2.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dar (act. 7 E. 2). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Beschwerde kann (a) die unrichtige Rechtsanwendung oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). 2.2. Der negativen Feststellungsklage der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2.2.1. In den Jahren 2012 und 2013 gewährte der Beklagte der Gesellschaft D._____ AG zwei Darlehen im Gesamtbetrag von 3'000'000.–. Diese wurden nicht termingerecht zurück bezahlt (vgl. act. 8/3/4 S. 1-2). Nachdem der Beklagte ein Konkursbegehren gegen die D._____ AG gestellt hatte, wurde dieser im No- vember 2015 die provisorische Nachlassstundung bewilligt (act. 8/3/3). Im Zuge der Sanierungsbemühungen schlossen der Beklagte, die D._____ AG, die Kläge- rin sowie weitere Beteiligte am 22. Februar 2016 eine Vergleichsvereinbarung (act. 8/3/4). Darin wurde die ausstehende Darlehensschuld der D._____ AG ge- genüber dem Beklagten unter Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses auf Fr. 3'342'070.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2015 beziffert. Weiter verein- barten die Beteiligten, es sei dem Beklagten für die entstandenen Umtriebe und Kosten eine Entschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 Ziff. 2.2.). Die Klägerin verpflichtete sich, für die geschuldeten Beträge solidarisch
- 4 - und unbeschränkt im Sinne einer Garantie gemäss Art. 111 OR zu haften. Zudem sicherte sie dem Beklagten zu, dafür eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach Art. 347 ff. ZPO zu errichten (act. 8/3/4 Ziff. 2.3.). Ausserdem vereinbarten die Parteien diverse weitere Sicherheiten, u.a. die Sicherungsübereignung einer Lie- genschaft in E._____ (F) (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 2.4. ff.). 2.2.2. Am 9. März 2016 schlossen die Parteien ein Addendum zur Vergleichsver- einbarung vom 22. Februar 2016 (act. 8/3/9). Darin wurde die Kosten- und Um- triebsentschädigung gemäss Ziff. 2.2. der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 um Fr. 400'000.– erhöht und neu auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt (act. 8/3/9 Ziff. 1). Die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziff. 2.3. wurde durch eine analoge Bestimmung ersetzt, wobei neu zwei öffentliche Urkunden zu errich- ten waren. Hinsichtlich der Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) einigte man sich auf eine von ursprünglich mehreren Vollzugsoptionen (act. 8/3/9 Ziff. 3). 2.2.3. Die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden wurden am 7. März 2016 (act. 8/3/5) und 9. März 2016 (act. 8/3/10) errichtet. In der Ersten anerkannte die Klägerin, dem Beklagten (nebst der Darlehensschuld) aus der Vergleichsverein- barung vom 22. Februar 2016 den Betrag von Fr. 400'000.– als Kosten- und Um- triebsentschädigung solidarisch mit den weiteren Beteiligten zu schulden (vgl. act. 8/3/5). In der Zweiten anerkannte sie, dem Beklagten Fr. 250'000.– als Kos- ten- und Umtriebsentschädigung im Zusammenhang mit der Sicherungsübereig- nung der Liegenschaft in E._____ (F) solidarisch zu schulden (vgl. act. 8/3/10). Ferner verzichtete sie auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen sowie Rechts- mittel, welche allenfalls einer unmittelbaren Vollstreckung entgegenstünden (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10) 2.2.4. Der Beklagte erhielt am 25. April 2016 den Betrag von Fr. 3'000'000.– als Abschlagszahlung an die Darlehensschuld, woraufhin die Liegenschaft in E._____ (F) als Sicherheit entlassen wurde (act. 8/3/11-12). 2.2.5. Am 27. Juli 2016 leitete der Beklagte gegen die Klägerin die streitgegen- ständliche Betreibung ein für Fr. 342'070.60 (ausstehende Darlehensforderung),
- 5 - Fr. 178'548.95 (aufgelaufener Darlehenszins) und Fr. 650'000.– (Kosten- und Um- triebsentschädigung; vgl. act. 3/15). Nachdem die Klägerin Rechtsvorschlag er- hoben hatte, wurde dem Beklagten mit Urteil vom 24. Mai 2017 gestützt auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 8/3/1). 2.3. Gegen die in Betreibung gesetzte Forderungen von Fr. 342'070.60 wehrt sich die Klägerin nicht (vgl. act. 1). In ihrer Beschwerde beanstandet sie auch die Zinsforderung von Fr. 178'548.95 nicht mehr (vgl. act. 2 Rz. 13-14). Mit ihrer ne- gativen Feststellungsklage macht sie jedoch geltend, bei den beurkundeten Be- trägen von Fr. 400'000.– und Fr. 250'000.– handle es sich nicht um Pauschalbe- träge, sondern um Kosten- und Umtriebsentschädigungen, die nur für tatsächlich erbrachte Leistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Sicherungsüber- eignung der Liegenschaft in E._____ (F) geschuldet gewesen wären. Namentlich wären dadurch die vom Beklagten zu bevorschussenden Handänderungssteuern von voraussichtlich rund Fr. 575'000.– abzugelten gewesen. Nachdem die Siche- rungsübereignung nicht erfolgt und damit die erwarteten Steuern und Umtriebe entfallen seien, seien die genannten Entschädigungen nicht geschuldet (vgl. act. 8/1). 2.4. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Einwen- dungen der Klägerin gegen die Forderungen des Beklagten erschienen nach vor- läufiger Prüfung als aussichtslos. Die Verpflichtungen der Klägerin ergäben sich aus den vollstreckbaren öffentlichen Urkunden vom 7. und 9. März 2016. Zum Ei- nen habe die Klägerin darin jeweils ausdrücklich erklärt, uneingeschränkt auf sämtliche Einwendungen, Gegenklagen, welcher Art auch immer, sowie Rechts- mittel, welche ihr allenfalls im Zusammenhang mit der vereinbarten unmittelbaren Vollstreckung offen stünden, zu verzichten. Zum anderen sei die ursprüngliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250'000.– vereinbart worden, bevor Anhaltspunk- te zu den im Rahmen einer Sicherungsübereignung anfallenden Steuern vorgele- gen hätten. Hinsichtlich der weiteren Fr. 400'000.– erscheine ein Zusammenhang mit den Handänderungssteuern zwar glaubhaft. Es sei aber eine pauschale Ent- schädigung vereinbart worden. Für die Behauptung der Klägerin, die Parteien hät-
- 6 - ten darunter etwas anderes verstanden, fehle es gänzlich an Beweisofferten. So- weit die Klägerin eine Übervorteilung oder einen Irrtum geltend mache, müsse der Vertrag mangels rechtzeitiger anderslautender Erklärung gemäss Art. 21 Abs. 2 OR bzw. Art. 31 Abs. 2 OR als genehmigt gelten (vgl. act. 7). 2.5. Vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ff. ZPO stellen im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel dar und sind in diesem Sinne vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 SchKG). Weder die vollstreckbare öffentliche Urkunde selbst noch der Entscheid im Rechtsöff- nungsverfahren haben jedoch Rechtskraftwirkung in Bezug auf die geschuldete Leistung. Die gerichtliche Beurteilung der Leistungspflicht bleibt in jedem Fall vor- behalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (Art. 352 ZPO; vgl. BK ZPO-WALPEN, Band II, Art. 352 N 7). 2.6. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem wirksamen Verzicht auf die Klage nach Art. 85a SchKG ausgegangen (act. 2 Rz. 15 ff.). Die Frage, ob der Verzicht auf Einwendungen, Klagen und Rechtsmittel, wie ihn die Klägerin unterzeichnete, die vorliegende Klage ohne weiteres ausschliesst, be- dürfte einer eingehenderen Erörterung. Zunächst bezieht sich der Verzicht dem Wortlaut nach auf Verteidigungsmittel im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vollstreckung (vgl. act. 8/3/5; act. 8/3/10). Ob dies auch die (materiellrechtliche) negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG umfassen soll, erscheint nicht ohne weiteres klar. Überdies ist fraglich, ob ein genereller vorgängiger Verzicht auf die Klage wirksam ist. Wie die Vorinstanz festhält, kann namentlich auf die Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Voraus gültig verzichtet werden (BGE 141 III 596 E. 1.4.5.). Auch was die kantonalen Rechtsmittel anbelangt, wird ein genereller vorzeitiger Verzicht in der Literatur kritisch beurteilt (vgl. namentlich BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Vor Art. 308-334 N 15; ZK ZPO-STAEHELIN,
3. Aufl. 2016, Art. 238 N 33; KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm.-ZPO, Vor Art. 308-334 N 85 ff.). Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Einrede der Über- vorteilung nach Art. 21 OR wird in der Literatur ebenfalls als nichtig bezeichnet (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31, N 123 f.; KUT in: Handkommentar zum Schweizer
- 7 - Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 21 N 4). Demgegenüber wird es als zulässig erachtet, auf die Geltendmachung eines Irrtums vorgängig zu verzichten (vgl. BK OR-SCHMIDLIN, Art. 31 N 124; KUT in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Furrer/Schnyder [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 31 N 19). Die Frage kann damit im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten nicht eindeutig beantwortet werden. Insbesondere darf bei solch heiklen ent- scheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten der klagenden Partei Aus- sichtslosigkeit angenommen werden. Sie sind vielmehr dem Sachgericht zur Be- urteilung zu überlassen (vgl. BGer 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2. m.w.H.). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klage in der Sache als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. 2.7. Soweit die Klägerin geltend macht, ein zu bestellender unentgeltlicher Rechtsbeistand werde die Klage noch näher begründen (vgl. act. 2 Rz. 16 und 32), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aussichtslosigkeit von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei glaubhaft gemacht werden muss. Das heisst, sie hat sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen zur Begrün- detheit ihre Prozessstandpunktes zu äussern (vgl. BK ZPO-BÜHLER, Band I, Art. 119 N 101 m.w.H.). Wie die Vorinstanz festhielt, sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mass- gebend (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.2. m.w.H.). Es liegt zu- dem grundsätzlich an der Partei selbst, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren, welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Par- tei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.; BGer 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Prozessaussichten sind daher aufgrund der bisherigen Vorbringen der Kläge- rin zu beurteilen, wie die Vorinstanz dies tat.
- 8 - 2.8. In der Vergleichsvereinbarung vom 22. Februar 2016 hielten die Parteien unter Ziff. 2.2. fest, nachdem das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurück bezahlt worden sei, habe der Beklagte diverse Vorkehrungen zur Sicherung seiner An- sprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen treffen müssen. Für die ihm ent- standenen Umtriebe und Kosten sei eine Kosten- und Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 250'000.– geschuldet (act. 8/3/4 S. 3). Mit Addendum vom
9. März 2016 wurde Ziff. 2.2. (nur) insofern abgeändert, als die geschuldete Kos- ten- und Umtriebsentschädigung auf pauschal Fr. 650'000.– festgesetzt wurde (act. 8/3/9 S. 2). Dass diese Entschädigung nur unter der aufschiebenden Bedingung geschuldet sein soll, dass es zur Sicherungsübereignung der Liegenschaft in E._____ (F) kommt, lässt sich dem Addendum nicht entnehmen. Vielmehr wurde eine Pau- schalentschädigung vereinbart und zwar für die dem Beklagten entstandenen Umtriebe und Kosten für "diverse Vorkehrungen", welche er "zur Sicherung seiner Ansprüche sowie zur Wahrung seiner Interessen" habe treffen müssen, nachdem die Darlehensrückzahlung ausgeblieben sei (vgl. act. 8/3/4 S. 3; act. 8/3/9 S. 2). Gemäss Vorbemerkungen im Addendum wurde die ursprüngliche Entschädigung auf Fr. 650'000.– erhöht, da feststehe, dass "die Kosten, Gebühren, Notarhonora- re, Steuern, etc. für die Bestellung der Sicherheiten sowie Erstellung der voll- streckbaren öffentlichen Urkunden bis zu Fr. 400'000.– betragen werden" (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Demnach betraf die Erhöhung der Entschädigung nicht aus- schliesslich die Sicherungsübereignung der erwähnten Liegenschaft, sondern zumindest auch die vom Beklagten vorzuschiessenden Kosten im Zusammen- hang mit den weiteren von den Parteien vereinbarten Sicherungsgeschäften so- wie den zu erstellenden vollstreckbaren öffentlichen (vgl. act. 8/3/9 S. 1). Ent- scheidend ist aber, dass die Parteien ungeachtet der Gründe für die Erhöhung hernach die Bezahlung einer Entschädigung von "pauschal" Fr. 650'000.– verein- bart und diese nicht an die von der Klägerin behauptete Bedingung geknüpft ha- ben (siehe act. 8/3/9 S. 2). Die Klägerin behauptet zwar, die Parteien hätten unter dem Begriff pauschale Entschädigung etwas anderes verstanden, führt jedoch in ihrer Beschwerde selbst aus, dafür gebe es keine Beweismittel (act. 2 Rz. 21). Der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Entge-
- 9 - gennahme der verspäteten Darlehensrückzahlung von einem Entgegenkommen gesprochen (vgl. act. 2 Rz. 23), genügt jedenfalls nicht, um eine anderweitige Ei- nigung der Parteien darzutun. Einen Irrtum macht die Klägerin ausdrücklich nicht geltend (act. 2 Rz. 22). Damit vermag sie den Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen zu setzen. 2.9. Die Klägerin kritisiert weiter, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie die Verbindlichkeit der Vergleichsvereinbarung und des Addendums mit ihrer Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Beklagten im Sinne von Art. 21 OR fristgerecht bestritten habe (act. 2 Rz. 17). Wie bereits vor Vorinstanz macht die Klägerin jedoch nur hinsichtlich der Verzichtsklausel eine Übervorteilung geltend. Im Übrigen legte sie nicht dar, inwiefern die Tatbestandselemente einer Übervor- teilung gegeben sein sollen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. 2.10. Schliesslich stellt sich die Klägerin auch in ihrer Beschwerde auf den Stand- punkt, bei der Vergleichsvereinbarung samt Addendum handle es sich um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Klägerin habe ihre (weiteren) Pflichten voll- umfänglich erfüllt. Der Beklagte sei seinen Pflichten (namentlich der Rückzug di- verser Betreibungen) jedoch nicht nachgekommen, weshalb er die Zahlung nicht fordern könne (act. 2 Rz. 24 ff.). Diesem Einwand steht der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 22. Februar 2016 entgegen. In dieser wurde festgehalten, die vom Beklagten eingeleiteten Betreibungen gegen die Klägerin und weitere Perso- nen seien zurückzuziehen, sofern dem Beklagten bis zum Stichtag die in der Ver- einbarung bezeichneten Dokumente ausgehändigt werden (vgl. act. 8/3/4 Ziff. 3). Der Rückzug der fraglichen Betreibungen steht somit in keinem direkten Aus- tauschverhältnis mit der streitgegenständlichen Forderung. Der Kläger bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. 2.11. Nach dem Gesagten erscheinen die Verlustgefahren beträchtlich höher als die Gewinnaussichten, weshalb die Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen sind. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen.
- 10 - 3. Wie in der Verfügung vom 3. Juli 2018 festgehalten, ist der Klägerin nach Abwei- sung ihrer Beschwerde die Möglichkeit einzuräumen, den verlangten Kostenvor- schuss noch zu bezahlen (vgl. act. 5). Nachdem mit dem angefochtenen Ent- scheid bereits die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wur- de, ist ihr diese neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Ju- ni 2018 (act. 7). Die Klägerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Nachfrist auf ihre Klage nicht ein- getreten wird (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 m.w.H.). 4. 4.1. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erweist sich auch die Be- schwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache von Fr. 828'548.95 ist Ba- sis für die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 12 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist. 4.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie un- terliegt und dem Beklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Die Anträge der Klägerin auf vorläufige Einstellung der Betreibung und auf vorläufige Sistierung des Verwertungsverfahrens werden als gegenstandslos abgeschrieben.
- 11 -
2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Klägerin wird eine nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Kasse des Bezirksgerichts Meilen (Postkonto-Nr. 80-7340-5 / IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) einen Kos- tenvorschuss von Fr. 27'300.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis wird auf die Klage vor Vorinstanz nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2; act. 4/2-21), sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Bescheinigung der Klägerin betreffend Empfang dieses Ent- scheids und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- 12 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 828'548.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: