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PE170003

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Am 29. Mai 2017 ging beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Klage gemäss Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren auf Feststellung, dass die Schuld gemäss Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013; vgl. Vi-Urk. 14/2) über Fr. 400'000.-- (vgl. Vi-Urk. 8) nicht be- stehe (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 setzte die Vorinstanz der Klä- gerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 18'750.-- und zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils an (Vi-Urk. 3). Am 15. August 2017 stellte die Klägerin (u.a.) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 6). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten hierzu (Urk. 9 und 13) wies die Vor- instanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 das Gesuch der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege ab und setzte ihr erneut Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 18'750.-- an (Vi-Urk. 19 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17.10.2017 sei aufzuhe- ben und beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

E. 2 Für die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17.10.2017 sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Die laufenden Betreibungsverfahren seien vorläufig einzustellen und die geplante Versteigerung der Liegenschaft …strasse … in B._____ vom 12.12.2017 abzusetzen.

E. 4 Da über die (ersuchte) aufschiebende Wirkung nicht vorgängig ent- schieden wurde, ist der Klägerin eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens anzusetzen. Dabei sind die Bedingungen gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2017 massgebend.

E. 5 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1 und S. 8). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Der Klägerin wird eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Post- konto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungs- zweck: "Geschäfts-Nr.: FO170002-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten, unter den in der Verfü- gung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Oktober 2017 angegebenen Bedin- gungen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE170003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. November 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Oktober 2017 (FO170002-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 29. Mai 2017 ging beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Klage gemäss Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren auf Feststellung, dass die Schuld gemäss Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013; vgl. Vi-Urk. 14/2) über Fr. 400'000.-- (vgl. Vi-Urk. 8) nicht be- stehe (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 setzte die Vorinstanz der Klä- gerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 18'750.-- und zur Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils an (Vi-Urk. 3). Am 15. August 2017 stellte die Klägerin (u.a.) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 6). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten hierzu (Urk. 9 und 13) wies die Vor- instanz mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 das Gesuch der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege ab und setzte ihr erneut Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses von Fr. 18'750.-- an (Vi-Urk. 19 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17.10.2017 sei aufzuhe- ben und beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2. Für die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17.10.2017 sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die laufenden Betreibungsverfahren seien vorläufig einzustellen und die geplante Versteigerung der Liegenschaft …strasse … in B._____ vom 12.12.2017 abzusetzen.

4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren beim Obergericht auch zu bewilligen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

b) Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde die vorläufige Einstellung des Betreibungsverfahrens (oben Beschwerdeantrag 3). Im Beschwerdeverfahren

- 3 - sind neue Anträge jedoch nicht zulässig (Art. 326 ZPO) und im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin ein entsprechendes Gesuch erst am 18. Oktober 2017 und mithin nach der angefochtenen Verfügung gestellt (Vi-Urk. 21; die Vor- instanz hat darüber mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 entschieden und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wird bei der Kammer unter der Ge- schäftsnummer NE170009-O behandelt).

3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege setze gemäss Art. 117 ZPO neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würden. Gegen- stand der Klage sei eine Forderung der Beklagten über Fr. 400'000.-- aus einem Hypothekardarlehen; die Beklagte stütze sich dabei auf den Darlehensvertrag und die Sicherungsvereinbarung vom 18. März 2011 und habe provisorische Rechts- öffnung erhalten. Die Klägerin mache geltend, dass über ihre Aberkennungsklage kein Urteil ergangen sei bzw. mangels Zustellung an sie ein nichtiger Entscheid vorliege. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschluss vom 20. Sep- tember 2016, mit dem auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten wurde, der Klägerin durch Publikation im Amtsblatt zugestellt worden sei, da diese kein Zu- stellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe. Nichtigkeit liege nicht vor (Urk. 2 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Klägerin mache sinngemäss geltend, dass die Forderung über Fr. 400'000.-- nicht mehr bestehe, weil sie diese mit einer Überweisung der C._____ AG vom 18. Dezember 2007 von Fr. 1'156'969.40 ver- rechnen wolle. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Bestand einer sol- chen Forderung schon deshalb abwegig sei, weil die Klägerin keinerlei Ausfüh- rungen dazu mache, wieso sie bei der Beklagten ein Darlehen über Fr. 400'000.-- hätte aufnehmen sollen, wenn sie dieser gegenüber seit über drei Jahren einen Anspruch auf Fr. 1'156'969.40 gehabt hätte. Schon aus diesem Grund erscheine ihre Klage aussichtslos (Urk. 2 S. 5 f.). Die Vorinstanz erwog schliesslich (im Sinne einer Eventualbegründung), die Klägerin mache geltend, sie habe die Fr. 1'156'969.40 von der Beklagten nie er- halten. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin von der C._____ AG

- 4 - mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 26. November 2007 zwei Liegen- schaften in D._____ für je Fr. 600'000.-- erworben und die Beklagte hierzu am

20. November 2007 zwei Zahlungsversprechen über je Fr. 570'000.-- abgegeben habe. Dem eingereichten Auszug jenes Kontos der Klägerin [Zins- und Kapitalbe- scheinigung; Urk. 7/2] lasse sich zwar ein Saldo von Fr. 3'510.95 per 31. Dezem- ber 2007 entnehmen, jedoch sei daraus nicht ersichtlich, dass die Überweisung von Fr. 1'156'969.40 dem Konto der Klägerin nicht gutgeschrieben worden wäre. Vielmehr erscheine wahrscheinlich, dass die Überweisung der C._____ AG an die Klägerin einen bestehenden Negativsaldo auf dem Konto Nr. … der Klägerin aus- geglichen habe (Urk. 2 S. 6 f.). Die Vorinstanz kam so zum Schluss, die Erfolgsaussichten der Klage seien als derart gering einzustufen, dass sie als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb abzu- weisen (Urk. 2 S. 7).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vo- rinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechts- lage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Beschwerdeschrift der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. In einem ersten Teil setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht mit

- 5 - den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bringt nur – teilweise wir- re und unverständliche – eigene Schilderungen vor (Urk. 1 S. 2 f.). Hierauf ist schon mangels Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzugehen. Aber auch im zweiten Teil ("Zur Begründung der Vorinstanz") ist die Be- schwerdeschrift weitgehendst nicht aus sich selbst heraus verständlich und es bleibt ohne Kenntnis von weiteren, nicht in der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen völlig unklar, was die Klägerin dem Sinn nach vorbringen will. So trägt die Klägerin vor, entgegen der Vorinstanz wolle sie nicht die Vergü- tung vom 18. Dezember 2007 mit dem Darlehen vom 18. März 2011 verrechnen (Urk. 1 S. 3). Damit – und auch aus den weiteren Beschwerdevorbringen – bleibt völlig offen, was denn die Klägerin der (als solche soweit ersichtlich grundsätzlich nicht bestrittenen) Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.-- entgegenstellen will. Ohne Geltendmachung einer zu verrechnenden Gegenforderung erscheint ih- re Klage erst recht unbegründet und damit aussichtslos.

d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

4. Da über die (ersuchte) aufschiebende Wirkung nicht vorgängig ent- schieden wurde, ist der Klägerin eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens anzusetzen. Dabei sind die Bedingungen gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Oktober 2017 massgebend.

5. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 1 und S. 8). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der Klägerin wird eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die sie allenfalls treffenden erstinstanzlichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Post- konto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungs- zweck: "Geschäfts-Nr.: FO170002-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten, unter den in der Verfü- gung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Oktober 2017 angegebenen Bedin- gungen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz