Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Begehren wird – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielt – abgewiesen.
E. 2 Der Antrag auf Festlegung eines Verhandlungstermins vor dem 4. Ok- tober 2012 wird abgewiesen.
E. 3 [Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zum Massnahme- begehren.]
E. 4 [Schriftliche Mitteilung.]
E. 5 Es sei als konkrete Sicherungsmassnahme ein sofortiges superproviso- risches Verbot zu erlassen, wonach das Betreibungsamt C._____ nicht über die Stockwerkeigentumsanteile an Parzelle Kat.-Nr. … (GGBl …, … und …) verfügen bzw. diese bis zum Vorliegen des Beschwerdeent- scheides nicht versteigern darf;
E. 6 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
- 3 -
E. 7 Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie auf Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu verzichten;
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Vorinstanz hat gegen ihr Urteil, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass super- provisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend super- provisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS-Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Damit werden auch die prozessualen Anträge des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung und Sicherungsmassnahme hinfällig.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Klä- ger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, an die Parteien vorab per Telefax.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Dispositiv
- a) Am 28. September 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ei- ne negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein; dabei stellte er (u.a.) das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Oktober 2012 erkannte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 4):
- Das Begehren wird – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielt – abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung. Sodann verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 5):
- [Fristansetzung an den Kläger zur Belegung seiner Mittellosigkeit.]
- Der Antrag auf Festlegung eines Verhandlungstermins vor dem 4. Ok- tober 2012 wird abgewiesen.
- [Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zum Massnahme- begehren.]
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.] b) Der Kläger hat am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Materielle Anträge
- Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben;
- Das Gesuch vom 28. September 2012 um den Erlass von superproviso- rischen Massnahmen sei dementsprechend gutzuheissen;
- Eventuell sei der Entscheid unter Abgabe der entsprechenden Weisun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Prozessrechtliche Anträge
- Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei sofort und su- perprovisorisch aufzuschieben;
- Es sei als konkrete Sicherungsmassnahme ein sofortiges superproviso- risches Verbot zu erlassen, wonach das Betreibungsamt C._____ nicht über die Stockwerkeigentumsanteile an Parzelle Kat.-Nr. … (GGBl …, … und …) verfügen bzw. diese bis zum Vorliegen des Beschwerdeent- scheides nicht versteigern darf;
- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; - 3 -
- Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie auf Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu verzichten;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Vorinstanz hat gegen ihr Urteil, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass super- provisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend super- provisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS-Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Damit werden auch die prozessualen Anträge des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung und Sicherungsmassnahme hinfällig.
- a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Klä- ger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2). - 4 - Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, an die Parteien vorab per Telefax.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE120012-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Oktober 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Oktober 2012 (FO120001)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 28. September 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ei- ne negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein; dabei stellte er (u.a.) das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Oktober 2012 erkannte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 4):
1. Das Begehren wird – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielt – abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung. Sodann verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 5):
1. [Fristansetzung an den Kläger zur Belegung seiner Mittellosigkeit.]
2. Der Antrag auf Festlegung eines Verhandlungstermins vor dem 4. Ok- tober 2012 wird abgewiesen.
3. [Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zum Massnahme- begehren.]
4. [Schriftliche Mitteilung.]
5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.]
b) Der Kläger hat am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Materielle Anträge
1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben;
2. Das Gesuch vom 28. September 2012 um den Erlass von superproviso- rischen Massnahmen sei dementsprechend gutzuheissen;
3. Eventuell sei der Entscheid unter Abgabe der entsprechenden Weisun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Prozessrechtliche Anträge
4. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei sofort und su- perprovisorisch aufzuschieben;
5. Es sei als konkrete Sicherungsmassnahme ein sofortiges superproviso- risches Verbot zu erlassen, wonach das Betreibungsamt C._____ nicht über die Stockwerkeigentumsanteile an Parzelle Kat.-Nr. … (GGBl …, … und …) verfügen bzw. diese bis zum Vorliegen des Beschwerdeent- scheides nicht versteigern darf;
6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
- 3 -
7. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie auf Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu verzichten;
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Vorinstanz hat gegen ihr Urteil, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass super- provisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend super- provisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS-Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Damit werden auch die prozessualen Anträge des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung und Sicherungsmassnahme hinfällig.
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Klä- ger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, an die Parteien vorab per Telefax.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc