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PE120009

unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-10-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 3. Au- gust 2012 wurde das Gesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Gerichtskos- ten und Vorschussleistungen im Fr. 22'000.– übersteigenden Betrag bewilligt (Dispositiv Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Klägerin in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv Ziffer 2). Schliesslich wurde der Klägerin in Dispositiv Ziffer 3 für die Zahlung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 22'000.– für die Prozessentschä- digung an die Gegenpartei und/oder Gerichtskosten Ratenzahlung bewilligt (Urk.

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säum- nisfolgen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist nicht bezahlt werde. Ebenso wurde angezeigt, dass die diesbezügliche Frist nicht stillsteht (Urk. 5 S. 2).

E. 4 Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser ersten Frist nicht geleistet wurde (Ablauf: 17. September 2012), wurde der Beklagten mit Verfügung vom

21. September 2012 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Vorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Säumnisfolge ange- droht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss in-

- 3 - nert dieser Frist nicht bezahlt werde. Erneut wurde vermerkt, dass die Frist in die- sem Verfahren nicht stillsteht (Urk. 6 S. 2).

E. 5 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Oktober 2012) ersuchte der beklagtische Rechtsvertreter um Erstreckung der Nachfrist, sofern der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Zur Begründung führte er an, dass es der Beklagten in den letzten Tagen gesundheit- lich nicht gut gegangen sei. Sollten allfällige Unterlagen benötigt werden, würden sie diese gerne beschaffen (Urk. 7).

E. 6 Der Kostenvorschuss wurde innert der mit Verfügung vom 21. Septem- ber 2012 angesetzten Nachfrist (Ablauf der Frist: 1. Oktober 2012) nicht geleistet. Vorliegend wurde explizit eine einmalige Nachfrist gewährt, womit klar zum Aus- druck gebracht wurde, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 144 ZPO; KUKO ZPO–Hoffmann-Nowotny, Basel 2010, N 6 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, § 17 Rz 6). Entsprechend konnte die Beklagte mit einer weiteren Fristerstreckung nicht rechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bzw. in eigentlichen Notfällen in Betracht (Hoffmann- Novotny, a.a.O., N 10 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf BGer 6P.115/2006; 6S.241/2006; A. Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 27 zu § 195 GVG; ZR 73 Nr. 11). Entsprechend müssen ganz besondere, nicht voraussehbare und spezifisch darzulegende Hinderungsgründe vorliegen (BGer 2C_111/2008). Solche hat die Beklagte nicht genannt. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass es ihr in den letzten Tagen gesundheitlich nicht gut gegangen sei, ohne jedoch diese gesundheitlichen Beschwerden näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund der von ihr geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, den Kos- tenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Damit kann vorliegend in Ermangelung von schwerwiegenden Gründen auch keine Notfrist gewährt werden. Entsprechend ist

- 4 - das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzu- weisen.

E. 7 Damit ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/ von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/ Basel/Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO).

E. 8 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten gewesen, wenn der Vorschuss geleistet worden wäre. Für die Beschwerdelegitimation kann sich die Beklagte weder auf Art. 121 ZPO noch auf Art. 103 ZPO berufen. In ihrer Beschwerde (Urk. 1) tut die Beklagte nicht dar, inwiefern ihr durch die Verbeistän- dung der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entsteht. Dies wäre indes ihre Pflicht gewesen (Freiburghaus/ Afheldt, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, N 1 zu Art. 121 ZPO). Die (teilweise) Befreiung von Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung wurde von der Beklagten nicht angefochten.

E. 9 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.– wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. - 5 -
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 430'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE120009-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 3. August 2012 (FO120002)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 3. Au- gust 2012 wurde das Gesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich Gerichtskos- ten und Vorschussleistungen im Fr. 22'000.– übersteigenden Betrag bewilligt (Dispositiv Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Klägerin in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv Ziffer 2). Schliesslich wurde der Klägerin in Dispositiv Ziffer 3 für die Zahlung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 22'000.– für die Prozessentschä- digung an die Gegenpartei und/oder Gerichtskosten Ratenzahlung bewilligt (Urk. 2 S. 17).

2. Mit Eingabe vom 20. August 2012 erhob die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte) innert Frist (Datum Poststempel: 20. August 2012) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3. August 2012 sei betreffend Ziffer 2 aufzuheben und es sei der Klägerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2012 wurde der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.– angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säum- nisfolgen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss weder innerhalb der angesetzten Frist noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist nicht bezahlt werde. Ebenso wurde angezeigt, dass die diesbezügliche Frist nicht stillsteht (Urk. 5 S. 2).

4. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser ersten Frist nicht geleistet wurde (Ablauf: 17. September 2012), wurde der Beklagten mit Verfügung vom

21. September 2012 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Vorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten die Säumnisfolge ange- droht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss in-

- 3 - nert dieser Frist nicht bezahlt werde. Erneut wurde vermerkt, dass die Frist in die- sem Verfahren nicht stillsteht (Urk. 6 S. 2).

5. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 2. Oktober 2012) ersuchte der beklagtische Rechtsvertreter um Erstreckung der Nachfrist, sofern der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Zur Begründung führte er an, dass es der Beklagten in den letzten Tagen gesundheit- lich nicht gut gegangen sei. Sollten allfällige Unterlagen benötigt werden, würden sie diese gerne beschaffen (Urk. 7).

6. Der Kostenvorschuss wurde innert der mit Verfügung vom 21. Septem- ber 2012 angesetzten Nachfrist (Ablauf der Frist: 1. Oktober 2012) nicht geleistet. Vorliegend wurde explizit eine einmalige Nachfrist gewährt, womit klar zum Aus- druck gebracht wurde, dass eine Fristverlängerung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 144 ZPO; KUKO ZPO–Hoffmann-Nowotny, Basel 2010, N 6 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf Staehelin/Staehelin/Grolimund, § 17 Rz 6). Entsprechend konnte die Beklagte mit einer weiteren Fristerstreckung nicht rechnen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bzw. in eigentlichen Notfällen in Betracht (Hoffmann- Novotny, a.a.O., N 10 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf BGer 6P.115/2006; 6S.241/2006; A. Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 27 zu § 195 GVG; ZR 73 Nr. 11). Entsprechend müssen ganz besondere, nicht voraussehbare und spezifisch darzulegende Hinderungsgründe vorliegen (BGer 2C_111/2008). Solche hat die Beklagte nicht genannt. Vielmehr hat sie sich damit begnügt auszuführen, dass es ihr in den letzten Tagen gesundheitlich nicht gut gegangen sei, ohne jedoch diese gesundheitlichen Beschwerden näher zu substantiieren. Ebenso wenig reichte sie einen entsprechenden Beleg ein, aus welchem ersichtlich ist, dass es ihr aufgrund der von ihr geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, den Kos- tenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Damit kann vorliegend in Ermangelung von schwerwiegenden Gründen auch keine Notfrist gewährt werden. Entsprechend ist

- 4 - das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzu- weisen.

7. Damit ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Suter/ von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/ Basel/Genf 2010, N 14 zu Art. 101 ZPO).

8. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch nicht einzutreten gewesen, wenn der Vorschuss geleistet worden wäre. Für die Beschwerdelegitimation kann sich die Beklagte weder auf Art. 121 ZPO noch auf Art. 103 ZPO berufen. In ihrer Beschwerde (Urk. 1) tut die Beklagte nicht dar, inwiefern ihr durch die Verbeistän- dung der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO entsteht. Dies wäre indes ihre Pflicht gewesen (Freiburghaus/ Afheldt, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich (vgl. auch BSK ZPO- Rüegg, N 1 zu Art. 121 ZPO). Die (teilweise) Befreiung von Kostenvorschuss und Sicherheitsleistung wurde von der Beklagten nicht angefochten.

9. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen.

b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 1'500.– wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 5 -

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 430'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: ss