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PE120001

Aufhebungsklage nach Art. 85a SchKG (Sistierung)

Zürich OG · 2012-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Z._____ (heute Z._____) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'000.– nebst Zinsen (Urk. 3/5/7). Mit Eingang vom 15. Juli 2011 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz Klage auf Feststellung, dass die zur Pfän- dung anstehende Forderung des Beklagten von Fr. 52'833.75 getilgt sei und nicht mehr bestünde, weswegen auch die Betreibung aufzuheben sei. Gleichzeitig be- antragte sie die vorläufige Einstellung der Betreibung. Zur Begründung führte sie an, dass diese Forderung durch Verrechnung einer ihr zustehenden Forderung von insgesamt Fr. 829'865.65 getilgt sei. Über diese zu verrechnenden Forderun- gen sind beim Bezirksgericht Zürich zwei Zivilprozesse hängig (CG090101, Kla- geeinleitung am 2. Juni 2009 und CG100256, Klageeinleitung am 2. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die einstweilige Einstellung dieser Betreibung superprovisorisch verfügt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 19. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz, dass die Betreibung vorläufig eingestellt bleibe. Ausserdem sistierte sie den Prozess einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der genannten Forderungsprozesse (Urk. 2). Am 6. Februar 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig "Berufung" gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezem- ber 2011 sei aufzuheben und die Anordnung der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. 4491 des Betreibungsamtes Z._____ sei entsprechend aufzuheben.

E. 2 Die Sistierung, ein prozessleitender Entscheid, ist – wie die Vorinstanz richtig belehrt hat (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) – einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung der Dispositiv- ziffer 2 bzw. der Verfahrenssistierung ist daher als Beschwerde entgegenzuneh- men. Über den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 1 bzw. der vorläufigen Einstellung der Betreibung ist im separat angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NE120001 zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 schloss die Klägerin auf Nichtein- treten bzw. Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zudem beantragte sie die Si- cherstellung ihrer Prozessentschädigung (Urk. 10/1). Diesem Antrag wurde nach Einholung der Stellungnahme des Beklagten vom 4. Juni 2012 (Urk. 13) mit Ver- fügung vom 13. Juni 2012 entsprochen (Urk. 15). Der Beklagte leistete darauf fristgerecht die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'160.– (Urk. 16).

E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beklagte rügt, die vorgenommene Sistierung der Aufhebungsklage ver- letze das Beschleunigungsgebot, welches für das ganze Betreibungsverfahren gelte. Da die Klägerin den Rechtsöffnungsentscheid betreffend die eingestellte Betreibung ans Bundesgericht weitergezogen habe, sei ihm bereits eine über Ge- bühr lange Wartezeit zugemutet worden. Auch das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 die damalige Argumentationslinie der Klägerin als "of- fensichtlich trölerischen Charakters" bezeichnet. Die vorgenommene Sistierung führe nun zu einer weiteren massiven Verfahrensverzögerung (Urk. 1 S. 9 f. mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 ZPO und Art. 17 SchKG). Die Rüge ist unbegründet: Als Sistierungsgrund nennt Art. 126 ZPO einzig die Zweckmässigkeit und führt namentlich die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens an, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren voraussichtlich bedeutend verein- fachen würde (Staehelin, ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-

- 4 - ger, N 3 zu Art. 126 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 48). Damit liegt es im Ermessen des Gerichtes die Generalklausel mit Inhalt zu füllen und gegen eine nach Art. 124 Abs. 1 ZPO gebotene beförderliche Prozesserledigung abzuwägen (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126). Vorliegend kommt der Beurteilung der zur Verrechnung gebrachten eingeklagten Forderungen durch das Bezirksge- richt Zürich präjudizielle Bedeutung zu, hängt doch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese gutgeheissen werden. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach die klägerische Argu- mentation im Zusammenhang mit der Weiterziehung der definitiven Rechtsöff- nung trölerisch gewesen sei, hilft dem Beklagten in Bezug auf die vorliegende Aufhebungsklage nicht weiter. Die Vorinstanz erwog sodann, dass mit der Sistie- rung widersprüchliche Entscheide in derselben Sache verhindert würden. Dass dies unzutreffend sei, behauptet selbst der Beklagte nicht. Damit hat die Vo- rinstanz zu Recht das Interesse an der Sistierung gewichtiger als das Beschleuni- gungsgebot eingestuft, weshalb die am 19. Dezember 2011 erfolgte Sistierung der Aufhebungsklage zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und antragsgemäss ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert entspricht der Betreibungsfor- derung in der Höhe von Fr. 52'833.75. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist zudem zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'570.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. - 5 -
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.– zu bezahlen. Diese wird aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung ausbezahlt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse als Zahlungsauftrag für die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'833.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE120001-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 28. August 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aufhebungsklage nach Art. 85a SchKG (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (FO110002)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Z._____ (heute Z._____) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'000.– nebst Zinsen (Urk. 3/5/7). Mit Eingang vom 15. Juli 2011 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz Klage auf Feststellung, dass die zur Pfän- dung anstehende Forderung des Beklagten von Fr. 52'833.75 getilgt sei und nicht mehr bestünde, weswegen auch die Betreibung aufzuheben sei. Gleichzeitig be- antragte sie die vorläufige Einstellung der Betreibung. Zur Begründung führte sie an, dass diese Forderung durch Verrechnung einer ihr zustehenden Forderung von insgesamt Fr. 829'865.65 getilgt sei. Über diese zu verrechnenden Forderun- gen sind beim Bezirksgericht Zürich zwei Zivilprozesse hängig (CG090101, Kla- geeinleitung am 2. Juni 2009 und CG100256, Klageeinleitung am 2. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die einstweilige Einstellung dieser Betreibung superprovisorisch verfügt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 19. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz, dass die Betreibung vorläufig eingestellt bleibe. Ausserdem sistierte sie den Prozess einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der genannten Forderungsprozesse (Urk. 2). Am 6. Februar 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig "Berufung" gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezem- ber 2011 sei aufzuheben und die Anordnung der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. 4491 des Betreibungsamtes Z._____ sei entsprechend aufzuheben.

2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Verfahrenssistierung sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, zzgl. MWST."

- 3 -

2. Die Sistierung, ein prozessleitender Entscheid, ist – wie die Vorinstanz richtig belehrt hat (vgl. Urk. 2 S. 8 f.) – einzig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung der Dispositiv- ziffer 2 bzw. der Verfahrenssistierung ist daher als Beschwerde entgegenzuneh- men. Über den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 1 bzw. der vorläufigen Einstellung der Betreibung ist im separat angelegten Berufungsprozess mit der Geschäfts-Nr. NE120001 zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 schloss die Klägerin auf Nichtein- treten bzw. Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Zudem beantragte sie die Si- cherstellung ihrer Prozessentschädigung (Urk. 10/1). Diesem Antrag wurde nach Einholung der Stellungnahme des Beklagten vom 4. Juni 2012 (Urk. 13) mit Ver- fügung vom 13. Juni 2012 entsprochen (Urk. 15). Der Beklagte leistete darauf fristgerecht die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2'160.– (Urk. 16).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beklagte rügt, die vorgenommene Sistierung der Aufhebungsklage ver- letze das Beschleunigungsgebot, welches für das ganze Betreibungsverfahren gelte. Da die Klägerin den Rechtsöffnungsentscheid betreffend die eingestellte Betreibung ans Bundesgericht weitergezogen habe, sei ihm bereits eine über Ge- bühr lange Wartezeit zugemutet worden. Auch das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 die damalige Argumentationslinie der Klägerin als "of- fensichtlich trölerischen Charakters" bezeichnet. Die vorgenommene Sistierung führe nun zu einer weiteren massiven Verfahrensverzögerung (Urk. 1 S. 9 f. mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 124 ZPO und Art. 17 SchKG). Die Rüge ist unbegründet: Als Sistierungsgrund nennt Art. 126 ZPO einzig die Zweckmässigkeit und führt namentlich die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens an, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren voraussichtlich bedeutend verein- fachen würde (Staehelin, ZPO-Kommentar Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber-

- 4 - ger, N 3 zu Art. 126 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 48). Damit liegt es im Ermessen des Gerichtes die Generalklausel mit Inhalt zu füllen und gegen eine nach Art. 124 Abs. 1 ZPO gebotene beförderliche Prozesserledigung abzuwägen (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126). Vorliegend kommt der Beurteilung der zur Verrechnung gebrachten eingeklagten Forderungen durch das Bezirksge- richt Zürich präjudizielle Bedeutung zu, hängt doch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese gutgeheissen werden. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach die klägerische Argu- mentation im Zusammenhang mit der Weiterziehung der definitiven Rechtsöff- nung trölerisch gewesen sei, hilft dem Beklagten in Bezug auf die vorliegende Aufhebungsklage nicht weiter. Die Vorinstanz erwog sodann, dass mit der Sistie- rung widersprüchliche Entscheide in derselben Sache verhindert würden. Dass dies unzutreffend sei, behauptet selbst der Beklagte nicht. Damit hat die Vo- rinstanz zu Recht das Interesse an der Sistierung gewichtiger als das Beschleuni- gungsgebot eingestuft, weshalb die am 19. Dezember 2011 erfolgte Sistierung der Aufhebungsklage zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und antragsgemäss ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert entspricht der Betreibungsfor- derung in der Höhe von Fr. 52'833.75. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist zudem zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'570.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

- 5 -

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.– zu bezahlen. Diese wird aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung ausbezahlt.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse als Zahlungsauftrag für die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'833.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. August 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Oser versandt am: mc