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PE110023

Aufschiebende Wirkung

Zürich OG · 2011-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 führt der Beklagte gegen das Urteil des Einzelgerichts Beschwerde (act. 23).

E. 2 (Kostenvorschuss, Art. 98 ZPO)

E. 3 Der Beklagte verlangt in seinem Rechtsmittel die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 23 S. 3). Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Grundlage des Entscheids ist eine Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 325 N 4 bis N 7).

Streitig ist eine Geldforderung von wenigen tausend Franken. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit verhärteten Fronten zwischen den Parteien und der daraus fliessenden Vermutung, dass der Kläger einen erhaltenen Geldbetrag nicht freiwillig zurückzahlen würde. Es sei zudem damit zu rechnen, dass er sich nach Erhalt der Beschwerdeschrift zur Vorantreibung des bereits eingeleiteten Betreibungsverfahrens entschliessen werde. Daher müsse der Beklagte im Falle eines Obsiegens selbst wieder staatliche Massnahmen zum Erhalt des Betrags in Anspruch nehmen, was - auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten - zu vermeiden sei (act. 23 S. 36). Derartige Umstände bilden jedoch keine besonderen Gründe für das Abweichen der vom Gesetz als Grundsatz definierten Vollstreckbarkeit. Die vom Beklagten angeführten Elemente sind vielmehr zwangsläufig mit dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit verbunden. Überwiegende Interessen bei einer der Parteien sind nicht ersichtlich. Immerhin wurde nicht behauptet, dass der Kläger zur allfälligen Rückerstattung der gesamten Summe oder eines Teilbetrags dereinst nicht in der Lage wäre. Das Bundesgericht verfolgt zum analogen Art. 103 BGG ebenfalls die Praxis, für eine Geldzahlung nur ganz zurückhaltend Aufschub zu gewähren (4A_39/2008, Verfügung vom 3. April 2008: "... wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist."). Auch eine summarische Prüfung der Erfolgschancen des Rechtsmittels ergibt kein derartig klares Ergebnis, als dass sich eine Regelabweichung rechtfertigen würde. Zwei Anwälte brauchen 36 Seiten, um dem Obergericht darzulegen, der angefochtene Entscheid sei falsch, und sie erachten es selbst als nicht ausgeschlossen, dass sich die Durchführung eines Beweisverfahrens mit naturgemäss ungewissem Ausgang als notwendig erweisen könnte (vgl. Eventualantrag in act. 23 S. 2).

Dispositiv
  1. (...)
  2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung verweigert.
  3. (...) Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. November 2011 Geschäfts-Nr.: PE110023-O/Z01
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 325 ZPO, aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist die Ausnahme und bedarf einer besonderen Begründung. Hier verweigert bei einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 5'755.50 nebst Zins sowie Fr. 70.00 Zahlungsbefehlskosten und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung (...) in diesem Umfang auf. Der Beklagte beantragt im Hauptbegehren seines Rechtsmittel die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheids. Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 führt der Beklagte gegen das Urteil des Einzelgerichts Beschwerde (act. 23).

2. (Kostenvorschuss, Art. 98 ZPO)

3. Der Beklagte verlangt in seinem Rechtsmittel die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 23 S. 3). Art. 325 Abs. 2 ZPO gibt der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. Ob dies geschehen soll, entscheidet das Gericht nach Ermessen. Grundlage des Entscheids ist eine Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denjenigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustellen. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbarkeit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 325 N 4 bis N 7).

Streitig ist eine Geldforderung von wenigen tausend Franken. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit verhärteten Fronten zwischen den Parteien und der daraus fliessenden Vermutung, dass der Kläger einen erhaltenen Geldbetrag nicht freiwillig zurückzahlen würde. Es sei zudem damit zu rechnen, dass er sich nach Erhalt der Beschwerdeschrift zur Vorantreibung des bereits eingeleiteten Betreibungsverfahrens entschliessen werde. Daher müsse der Beklagte im Falle eines Obsiegens selbst wieder staatliche Massnahmen zum Erhalt des Betrags in Anspruch nehmen, was - auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten - zu vermeiden sei (act. 23 S. 36). Derartige Umstände bilden jedoch keine besonderen Gründe für das Abweichen der vom Gesetz als Grundsatz definierten Vollstreckbarkeit. Die vom Beklagten angeführten Elemente sind vielmehr zwangsläufig mit dem Grundsatz der Vollstreckbarkeit verbunden. Überwiegende Interessen bei einer der Parteien sind nicht ersichtlich. Immerhin wurde nicht behauptet, dass der Kläger zur allfälligen Rückerstattung der gesamten Summe oder eines Teilbetrags dereinst nicht in der Lage wäre. Das Bundesgericht verfolgt zum analogen Art. 103 BGG ebenfalls die Praxis, für eine Geldzahlung nur ganz zurückhaltend Aufschub zu gewähren (4A_39/2008, Verfügung vom 3. April 2008: "... wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist."). Auch eine summarische Prüfung der Erfolgschancen des Rechtsmittels ergibt kein derartig klares Ergebnis, als dass sich eine Regelabweichung rechtfertigen würde. Zwei Anwälte brauchen 36 Seiten, um dem Obergericht darzulegen, der angefochtene Entscheid sei falsch, und sie erachten es selbst als nicht ausgeschlossen, dass sich die Durchführung eines Beweisverfahrens mit naturgemäss ungewissem Ausgang als notwendig erweisen könnte (vgl. Eventualantrag in act. 23 S. 2). Aus diesen Gründen ist das Gesuch des Beklagten abzuweisen.

Es wird verfügt:

1. (...)

2. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung verweigert.

3. (...) Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. November 2011 Geschäfts-Nr.: PE110023-O/Z01