Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 hiess das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Ausstandsgesuch der Beklagten im Verfahren der Schlichtungs- behörde Dietikon mit der Geschäfts-Nr. MO260039 betreffend den Schlichter A._____ (fortan Beschwerdeführer) gut und ordnete die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung vom 13. April 2026 an (act. 3 = act. 4).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2026 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–13).
E. 2.1 Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 ZPO).
E. 2.2 Zur Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid legitimiert ist die Partei, deren Ausstandsgesuch abgelehnt worden ist, sowie die Gegenpartei, welche sich dem Ausstand einer Gerichtsperson widersetzt hat. Die betroffene Gerichts- person ist dagegen durch den Ausstandsentscheid nicht in ihren rechtlichen Inter- essen tangiert. Der in den Ausstand versetzten Gerichtsperson fehlt daher zur Be- schwerdeerhebung das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (DIKE-Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 8; WULLSCHLE- GER in: SUTTER-SOMM et al., ZPO Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N 17; s.a. BGE 107 Ia 266; BGer 1B_643/2022 vom 6. April 2023). Dabei handelt es sich um eine
- 3 - Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als abgelehnter Mietschlichter demnach durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert und zur Erhebung einer Be- schwerde dagegen nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten.
E. 3 Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an die Schlichtungsbehörde Dietikon im Geschäft Nr. MO260039, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD260012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 24. August 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Ausstand von Schlichter A._____ im Verfahren MO260039 der Schlichtungsbehörde Dietikon Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
17. Juni 2026 (BV260001)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 hiess das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Ausstandsgesuch der Beklagten im Verfahren der Schlichtungs- behörde Dietikon mit der Geschäfts-Nr. MO260039 betreffend den Schlichter A._____ (fortan Beschwerdeführer) gut und ordnete die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung vom 13. April 2026 an (act. 3 = act. 4). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2026 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–13). 2. 2.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 ZPO). 2.2. Zur Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid legitimiert ist die Partei, deren Ausstandsgesuch abgelehnt worden ist, sowie die Gegenpartei, welche sich dem Ausstand einer Gerichtsperson widersetzt hat. Die betroffene Gerichts- person ist dagegen durch den Ausstandsentscheid nicht in ihren rechtlichen Inter- essen tangiert. Der in den Ausstand versetzten Gerichtsperson fehlt daher zur Be- schwerdeerhebung das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (DIKE-Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 50 N 8; WULLSCHLE- GER in: SUTTER-SOMM et al., ZPO Komm, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N 17; s.a. BGE 107 Ia 266; BGer 1B_643/2022 vom 6. April 2023). Dabei handelt es sich um eine
- 3 - Rechtsmittelvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Der Beschwerdeführer ist als abgelehnter Mietschlichter demnach durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert und zur Erhebung einer Be- schwerde dagegen nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzu- treten.
3. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an die Schlichtungsbehörde Dietikon im Geschäft Nr. MO260039, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: