Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (fortan Schlichtungsbehörde) ein Verfahren betref- fend Rückzahlung des Mietkautionsbetrags sowie Zustellung einer Heiz- und Ne- benkostenabrechnung anhängig (Geschäfts-Nr. MO240368; act. 6/4/1). Mit Verfü- gung der Schlichtungsbehörde vom 15. Oktober 2024 (act. 6/4/3) wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, innert 20 Tagen bekannt zu geben, ob neben ihr auch D._____ Kläger sei; im Säumnisfall würde sie allein als klagende Partei gel- ten (act. 6/4/3). Die Schlichtungsbehörde verfügte am 3. Januar 2025, dass nur die Beschwerdeführerin als klagende Partei gelte (act. 6/4/11). Nachdem anläss- lich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die Klagebewilligung er- teilt (act. 6/4/15).
E. 2 Mit Eingabe vom 7. März 2025 (act. 6/1) gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) und stellte bezugnehmend auf vorerwähntes Schlichtungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Vorsit- zenden der Schlichtungsbehörde lic. iur. E._____ sowie gegen die Mitglieder der Schlichtungsbehörde lic. iur. F._____ und G._____ (act. 6/1). Nach durchgeführ- tem Verfahren (vgl. act. 5 S. 3) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführerin mit Urteil vom 9. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (unbegründete Fassung act. 6/26, begründete Fassung act. 6/27 = act. 5). Das begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2025 zu- gestellt (act. 6/28/4).
E. 3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Novem- ber 2025 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 inkl. Beilage act. 4). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge.
E. 4.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-28). Mit Verfügung der Kammer vom 19. Dezember 2025 wurde der Be-
- 3 - schwerdeführerin in Anwendung von Art. 98 ZPO und unter Hinweis auf Art. 117 ff. ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 7). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 zugestellt (act. 8). Nach unbe- nutztem Ablauf der Frist wurde ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2026 eine ein- malige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschus- ses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2026 zugestellt (act. 10).
E. 4.2 Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel) äusserte sich die Be- schwerdeführerin erneut zur Sache und machte geltend, auch die Verfügung vom
15. Januar 2026 sei nichtig, weil keine Stellungnahme der Beschwerdegegner eingeholt worden sei (act. 11 S. 4). Die Verfügung der Kammer von 15. Januar 2026 war anfechtbar und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen.
E. 4.3 Nach Eingang des Rechtsmittels - und bevor sich die Rechtsmittelin- stanz mit dem Inhalt der Beschwerde auseinandersetzen kann - prüft die Rechts- mittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen gehört auch die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kosten- vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintscheidge- bühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Den Beschwerdegegnern ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2 und act. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Licht Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 11. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (im Prozess MO240368) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen (Gerichtspräsident) vom 9. September 2025 (BV250007)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen (fortan Schlichtungsbehörde) ein Verfahren betref- fend Rückzahlung des Mietkautionsbetrags sowie Zustellung einer Heiz- und Ne- benkostenabrechnung anhängig (Geschäfts-Nr. MO240368; act. 6/4/1). Mit Verfü- gung der Schlichtungsbehörde vom 15. Oktober 2024 (act. 6/4/3) wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, innert 20 Tagen bekannt zu geben, ob neben ihr auch D._____ Kläger sei; im Säumnisfall würde sie allein als klagende Partei gel- ten (act. 6/4/3). Die Schlichtungsbehörde verfügte am 3. Januar 2025, dass nur die Beschwerdeführerin als klagende Partei gelte (act. 6/4/11). Nachdem anläss- lich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die Klagebewilligung er- teilt (act. 6/4/15).
2. Mit Eingabe vom 7. März 2025 (act. 6/1) gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) und stellte bezugnehmend auf vorerwähntes Schlichtungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Vorsit- zenden der Schlichtungsbehörde lic. iur. E._____ sowie gegen die Mitglieder der Schlichtungsbehörde lic. iur. F._____ und G._____ (act. 6/1). Nach durchgeführ- tem Verfahren (vgl. act. 5 S. 3) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführerin mit Urteil vom 9. September 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (unbegründete Fassung act. 6/26, begründete Fassung act. 6/27 = act. 5). Das begründete Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2025 zu- gestellt (act. 6/28/4).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Novem- ber 2025 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2 inkl. Beilage act. 4). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge. 4.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-28). Mit Verfügung der Kammer vom 19. Dezember 2025 wurde der Be-
- 3 - schwerdeführerin in Anwendung von Art. 98 ZPO und unter Hinweis auf Art. 117 ff. ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 7). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2025 zugestellt (act. 8). Nach unbe- nutztem Ablauf der Frist wurde ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2026 eine ein- malige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des vorerwähnten Kostenvorschus- ses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dieser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2026 zugestellt (act. 10). 4.2 Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel) äusserte sich die Be- schwerdeführerin erneut zur Sache und machte geltend, auch die Verfügung vom
15. Januar 2026 sei nichtig, weil keine Stellungnahme der Beschwerdegegner eingeholt worden sei (act. 11 S. 4). Die Verfügung der Kammer von 15. Januar 2026 war anfechtbar und entsprechend mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen. 4.3 Nach Eingang des Rechtsmittels - und bevor sich die Rechtsmittelin- stanz mit dem Inhalt der Beschwerde auseinandersetzen kann - prüft die Rechts- mittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zu den Rechtsmittelvoraussetzungen gehört auch die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 98 ZPO. Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kosten- vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf ihre Beschwerde nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO) und es erübrigen sich Weiterungen in der Sache.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Eintscheidge- bühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Den Beschwerdegegnern ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2 und act. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: