Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Miet- gericht Meilen (fortan Vorinstanz) Klage im vereinfachten Verfahren gegen die Be- schwerdegegner. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die detaillierte Heiz- und Nebenkosten- abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zuzustellen. Sodann macht die Beschwerdeführerin gemäss Rechtsbegehren eine Forderung von total Fr. 11'472.– (bestehend aus den folgenden drei Positionen: Fr. 4'000.– + Fr. 6'960.– + Fr. 512.–) zuzüglich Zins geltend (act. 3/1 S. 1).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 975.– an (act. 3/9). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 gelangte die Be- schwerdeführerin an die Vorinstanz und wandte sich sinngemäss gegen den Kos- tenvorschuss (act. 3/12). Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht keinen Kostenvorschuss leistete, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 3/14). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 12. Juni 2025 an die hiesige Kammer als Beschwerdeinstanz weiter (act. 3/16). Gleichentags informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Weiterleitung der Eingabe (act. 3/17). Die Eingabe wurde hierorts als Be- schwerde gegen einen Entscheid über die Leistung eines Vorschusses entgegen- genommen (vgl. Geschäfts-Nr. PD250008). Mit Urteil vom 22. Juli 2025 wurde die Beschwerde von der Kammer abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3/26). Die Kammer erwog dabei, nach Treu und Glauben sei bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem still- schweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristansetzung auszugehen, wes- halb die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2025 angesetzte Frist nicht habe säumniswirksam ablaufen können. Der Beschwerdeführerin sei daher durch die Vorinstanz die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu
- 3 - anzusetzen (act. 3/26 E. VII/1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen kein Rechtsmittel beim Bundesgericht.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 4. September 2025 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine neue Frist von zehn Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 975.– zu leisten (act. 3/33). Am
24. September 2025 richtete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe an die Vorinstanz (act. 3/35). Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvor- schusses an, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht einge- treten werde (act. 3/37).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie richtete identische Eingaben an die Vorinstanz (act. 3/39) und an das Bundesgericht (act. 3/41-42).
E. 1.5 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 3/1- 43). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner kann verzichtet werden (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vorab eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend.
E. 2.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Ko- gnition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Ver- fahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen an- zunehmen (vgl. zum Ganzen FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Krite- rien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
- 4 - verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies je- weils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrecht- mässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien ab- zustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017, E. II/2.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die an sie gerichtete Be- schwerde vom 24. September 2025 gegen die Verfügung vom 4. September 2025 nicht beachtet. Wie bereits die Beschwerde vom 12. Juni 2025 gegen die Verfü- gung vom 26. Mai 2025, sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerde vom 24. September 2025 an das Obergericht weiterzuleiten. Statt die Eingabe weiterzuleiten und eine Sistierungsverfügung zu erlassen, habe die Vorinstanz eine Nachfrist zur Kostenvorschussverfügung vom 4. September 2025 erlassen. Damit habe sie das Rechtsverweigerungsverbot verletzt (act. 2 S. 1). Die Verfü- gung vom 9. Oktober verletze sodann das Beschleunigungsgebot: Das Verfahren vor der Vorinstanz dauere nun bereits seit dem 27. März 2025 an, sie (die Verfü- gung) nehme keinen Bezug auf die Beschwerde vom 24. September 2025 und leite diese auch nicht weiter. Es sei nun vorzuladen, ohne einen Vorschuss zu verlangen, und ihr seien die Stellungnahme der Beschwerdegegner zur Klage und eine Verfügung betreffend Passiv- und Aktivlegitimation der Klägerin zuzustellen. Das Verfahren sei nicht im vereinfachten Verfahren geführt worden (act. 2 S. 3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverweigerung durch die Vorin- stanz darin, dass diese die Eingabe vom 24. September 2025 nicht als Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2025 entgegengenommen und an das Obergericht weitergeleitet hat.
- 5 -
E. 2.3.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als recht- zeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das un- zuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Die Weiterleitungspflicht entfällt, wenn die Partei ihre Eingabe bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, an das unzuständige Gericht gerichtet hat (BGE 140 III 636, E. 3.5.). Von einer bewuss- ten Eingabe an das unzuständige Gericht ist dabei etwa auszugehen, wenn die Partei erkennbar rechtsmissbräuchlich von der Weiterleitung durch die Gerichte profitieren möchte oder wenn sie trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (vgl. dazu LÖT- SCHER/PLATTNER, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, SZZP 6/2023, S. 689 ff.).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin richtete ihre Eingabe vom 24. September 2025 an die Vorinstanz, ohne dass sie diese als Beschwerde bezeichnet hätte (vgl. act. 3/35). Die Beschwerdeführerin ist prozesserfahren und führte bereits diverse Be- schwerdeverfahren beim Obergericht. Ihr ist bekannt, dass Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Entscheide der Vorinstanz beim Obergericht einzureichen sind, was in der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. September 2025 im Übrigen auch erwähnt wurde (vgl. act. 3/33 S. 3). Im streitgegenständlichen Ver- fahren wurde bereits eine Eingabe von ihr an die Kammer zur Prüfung einer Be- schwerde weitergeleitet (vgl. act. 3/16). Über diese Weiterleitung wurde die Be- schwerdeführerin informiert (vgl. act. 3/18). Es kann daher nicht mehr davon aus- gegangen werden, dass sie ihre Eingaben irrtümlich an die Vorinstanz richtete, sondern es ist anzunehmen, dass sie dies bewusst tat. Es ist daher nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz von der Überweisung der Eingabe absah. Eine Sis- tierungsverfügung erübrigte sich damit ohne Weiteres, weshalb nicht weiter dar- auf einzugehen ist. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich.
E. 2.3.3 Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Oktober 2025 so- dann deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie der Ansicht ist, sie habe mit der Ein- gabe vom 24. September 2025 Beschwerde erheben wollen, kann im Umstand, dass die Vorinstanz es unterliess, diese als Wiedererwägungsgesuch zu behan-
- 6 - deln, keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zwar grundsätzlich auf ihren Ent- scheid über die Vorschussleistung zurückkommen könnte. Dafür bedarf es aller- dings geänderter Umstände (vgl. OGer ZH RB180015 vom 14. August 2018, E. 3.2). Solche werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich.
E. 2.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend, da das Verfahren bereits seit dem 27. März 2025 andauere. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Klage bei der Vorinstanz am 27. März 2025 ein (act. 3/1). Die Vorin- stanz setzte mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erstmals Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3/9). Wie gesehen wurde diesbezüglich ein Be- schwerdeverfahren vor der Kammer geführt (Geschäfts-Nr. PD250008, act. 3/26). Nach dessen Abschluss am 22. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 4. September 2025 erneut die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 3/33) und schliesslich mit Verfügung vom
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um prozessleitende Schritte und sieht sinngemäss eine Rechtsverzögerung darin, dass diese unterlassen worden seien (so etwa in Bezug auf Zustellung einer Stellungnahme der Beschwerdegeg- ner zur Klage oder den Erlass eines Entscheides betreffend Aktiv- und Passivlegi- timation von Drittpersonen). Den Beschwerdegegnern wurde mit Verfügung vom
- 7 -
26. Mai 2025 eine Frist zur Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 8/9 S. 5 E. 5 und Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie sich nicht nur aus der Empfangsbestätigung (act. 9/10/3), sondern auch aus ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 12. Juni 2025 an die Vorinstanz ergibt (act. 9/12). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdegegner keine schriftliche Stellungnahme eingereicht (vgl. das vorinstanzliche Aktenverzeichnis). Eine Zustellung erübrigte sich daher. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen in der Prozessleitung verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch hier ist keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung ersichtlich.
E. 2.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss rügt, betreffend die Aktiv- bzw. Passivlegitimation von Dritten, die von ihr als Streitbetroffene bezeich- net werden, wäre ein (Zwischen-)Entscheid zu erlassen gewesen, so ist ihr entge- genzuhalten, dass die Parteien keinen Anspruch auf einen Zwischenentscheid ha- ben. Der Entscheid über den Erlass eines Zwischenentscheids liegt im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; CHK ZPO- SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 237 N 6; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER,
E. 2.7 Schliesslich ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das vorin- stanzliche Verfahren werde nicht im vereinfachten Verfahren geführt, haltlos. Die Beschwerdeführerin reichte eine begründete Klage ein, womit den Beschwerde- gegnern zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Dies ist erfolgt. Mangels Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin lud die Vorinstanz noch nicht zur Verhandlung vor. Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Inwiefern die Streitsache daher am "ersten Termin" hätte erledigt werden können, wie die Beschwerdefüh- rerin mit Bezug auf Art. 246 Abs. 1 ZPO vorbringt, ist nicht ersichtlich.
E. 2.8 Insgesamt ist keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ersicht- lich.
- 8 -
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Verfügung vom
E. 4 September 2025, mit welcher erneut erstmals Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzt wurde, und gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit welcher eine Nachfrist angesetzt wurde. 3.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind grundsätzlich mit Be- schwerde innert zehn Tagen ab deren Zustellung anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wer sich jedoch gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehene erste Fristansetzung zur Leistung eines Vorschusses nicht bzw. nicht er- folgreich zur Wehr setzt, kann die Auferlegung des Kostenvorschusses nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Nachfristansetzung rügen (vgl. OGer ZH PP240012 vom 19. September 2024, E. 2.1.; OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2.a; DIKE Komm-GRÜTTER, a.a.O., Art. 103 N 2). Gleich hat es sich auf- grund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes mit der erneuten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses zu verhalten, welche einzig aufgrund einer gegen diese Kostenvorschussverfügung erhobenen und abgewie- senen Beschwerde notwendig wurde. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn die Erwägungen bzw. die Höhe des Kostenvorschusses bei der erneuten Fristan- setzung nicht darüber hinausgehen, was bereits durch Beschwerde angefochten werden konnte. Auch neue Vorbringen gegen die Kostenvorschussverfügung sind ausgeschlossen, soweit diese bereits bei der erstmaligen Anfechtung hätten vor- gebracht werden können: Eine Partei verwirkt nicht nur diejenigen Beanstandun- gen, die in einem früheren Beschwerdeverfahren tatsächlich vorgetragen wurden, sondern es verwirken auch Argumente, die – warum auch immer – nicht vorgetra- gen wurden; Beschwerdemöglichkeiten, die trotz Kenntnis vom Erlass einer Ver- fügung nicht wahrgenommen wurden, können nicht später "nachgeholt" werden (vgl. OGer ZH PS170075 vom 18. April 2017, E. IV/2.a. in fine). 3.2. Die Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am
15. September 2025 zugestellt (act. 3/34/1). Somit lief die Frist zur Erhebung ei- ner Beschwerde am 25. September 2025 ab. Die Eingabe vom 24. September 2025 wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht an die Kammer weitergeleitet (vgl. oben E. 2.3.2). Die Kammer hat diese Eingabe daher nicht als fristgerechte Be-
- 9 - schwerde entgegenzunehmen (vgl. dazu BGer 2D_19/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2.2.). Die an die Kammer gerichtete Beschwerde vom 22. Oktober 2025 er- folgte mit Bezug auf die Verfügung vom 4. September 2025 verspätet und es ist darauf insoweit nicht einzutreten. Selbst wenn die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom
24. September 2025 an die Kammer weiterzuleiten, ist darauf nicht einzutreten: Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde im Wesentlichen nichts Anderes er- wogen bzw. verfügt, als bereits mit Verfügung vom 26. Mai 2025 – sowohl die Be- rechnungsgrundlagen als auch die Höhe des Kostenvorschusses blieben unver- ändert (vgl. act. 3/9 E. 3.2 f. und act. 3/33 E. 4.1 f.). Die Kostenvorschussverfü- gung vom 26. Mai 2025 war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens. Die entsprechende Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Juli 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3/26). Eine erneute Überprüfung des verfüg- ten Kostenvorschusses scheidet daher aufgrund der Einmaligkeit des Rechts- schutzes aus. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin neue Kritik an der Kostenvorschussverfügung anbringt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diese nicht bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 hätte vorbringen können. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2025 erhebt, so ist auch darauf nicht einzutreten. Wie gesehen ist gegen die Nachfristansetzung insoweit keine Beschwerde mehr mög- lich, als dass sich diese gegen den Grundsatz und die Höhe der Vorschusspflicht wendet und bereits gegen frühere Kostenvorschussverfügungen die Beschwerde möglich war (vgl. oben E. 2.3. und OGer ZH PP240014 vom 19. September 2024, E. 2.1.; OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2.a). 3.4. Im Übrigen verfängt die Beschwerde gegen die Vorschusspflicht als solche auch inhaltlich nicht: Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Verfahren bereits begonnen, da sie den Beschwerdegegnern Frist zur Stel- lungnahme angesetzt und offenbar bereits über die Aktiv- und Passivlegitimation von zwei von ihr erwähnten Drittpersonen entschieden habe. Damit entfalle ihre Vorschusspflicht (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die ZPO
- 10 - keine Vorschrift kennt, welche das Gericht verpflichten würde, den Prozess bis zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten nicht weiterzuführen. Eine solche Pflicht wurde vom Bundesgericht denn auch verneint, auch wenn das Zu- warten die Regel sein sollte (vgl. BGE 140 III 159, E. 4.3.). Somit stand es im Er- messen der Vorinstanz, mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. 3/9) nicht nur der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, sondern auch den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung einer Stellungnahme anzusetzen. Damit wird die Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin nicht hinfällig. Soweit ersichtlich wurde kein Entscheid über die Aktiv- oder Passivlegitimation der von ihr erwähn- ten Drittpersonen getroffen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Insoweit sich die Beschwerdeführerin sodann gegen den Entscheid des Obergerichts vom
22. Juli 2025 (act. 2 S. 1f.) wendet, mit welchem ihre erste Kostenvorschussbe- schwerde abgewiesen wurde, ist sie nicht zu hören. War sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so hätte sie Beschwerde an das Bundesgericht erheben müssen. Da sie dies nicht tat, ist der Entscheid der Kammer vom 22. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen und eine erneute Überprüfung ausgeschlossen.
E. 4.1 Wie im Urteil vom 22. Juli 2025 festgehalten ist nach Treu und Glauben je- denfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschus- ses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fris- terstreckung auszugehen. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 wurde nach Ablauf der erstmaligen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfü- gung vom 4. September 2025, aber noch innerhalb der mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025 als nicht erstreckbar angesetzten Nachfrist von fünf Tagen erhoben (vgl. act. 3/38/3). Es ist daher für die mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 ange- setzte Nachfrist von einem fristgerechten Fristerstreckungsgesuch auszugehen und die Nachfrist konnte nicht säumniswirksam ablaufen (OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024, E. 4).
E. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist daher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die Mo-
- 11 - dalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 9. Oktober 2025. Läuft die Nachfrist unbenutzt ab, wird auf die Klage nicht einzutreten sein.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle künftiger Be- schwerden gegen prozessleitende Verfügungen die gesetzliche Regelung zu gel- ten hat, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und eine an- gesetzte Frist ohne ausdrückliches Fristerstreckungsgesuch auch während des Beschwerdeverfahrens ablaufen kann (OGer ZH RB180015 vom 14. August 2018, E. 6 mit Hinweisen).
E. 5.1 Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr be- misst sich grundsätzlich gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Für die Berechnung des zweitinstanzlichen Streitwerts ist auf den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Vorschuss ab- zustellen (OGer ZH, PP170025-O vom 14. Juli 2017, E. 7; OGer ZH, RU250055- O vom 7. Juli 2025, E. 9). Die Entscheidgebühr ist somit in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen auf Fr. 300.– festzulegen.
E. 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegeg- nern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 des Be- zirksgerichts Meilen, Mietgericht, angesetzte Nachfrist, um für die mutmassli- chen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in bar oder bei der Kasse des - 12 - Bezirksgerichts Meilen (Postkonto …, IBAN: …) einen Kostenvorschuss von Fr. 975.– zu leisten, wird letztmals um 5 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung vom 9. Oktober 2025.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Verfahren MJ250007 des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Oktober 2025 (MJ250007)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Miet- gericht Meilen (fortan Vorinstanz) Klage im vereinfachten Verfahren gegen die Be- schwerdegegner. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die detaillierte Heiz- und Nebenkosten- abrechnung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zuzustellen. Sodann macht die Beschwerdeführerin gemäss Rechtsbegehren eine Forderung von total Fr. 11'472.– (bestehend aus den folgenden drei Positionen: Fr. 4'000.– + Fr. 6'960.– + Fr. 512.–) zuzüglich Zins geltend (act. 3/1 S. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 975.– an (act. 3/9). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 gelangte die Be- schwerdeführerin an die Vorinstanz und wandte sich sinngemäss gegen den Kos- tenvorschuss (act. 3/12). Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht keinen Kostenvorschuss leistete, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2025 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 3/14). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerde- führerin vom 12. Juni 2025 an die hiesige Kammer als Beschwerdeinstanz weiter (act. 3/16). Gleichentags informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Weiterleitung der Eingabe (act. 3/17). Die Eingabe wurde hierorts als Be- schwerde gegen einen Entscheid über die Leistung eines Vorschusses entgegen- genommen (vgl. Geschäfts-Nr. PD250008). Mit Urteil vom 22. Juli 2025 wurde die Beschwerde von der Kammer abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3/26). Die Kammer erwog dabei, nach Treu und Glauben sei bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem still- schweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristansetzung auszugehen, wes- halb die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2025 angesetzte Frist nicht habe säumniswirksam ablaufen können. Der Beschwerdeführerin sei daher durch die Vorinstanz die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu
- 3 - anzusetzen (act. 3/26 E. VII/1). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen kein Rechtsmittel beim Bundesgericht. 1.3. Mit Verfügung vom 4. September 2025 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine neue Frist von zehn Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 975.– zu leisten (act. 3/33). Am
24. September 2025 richtete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe an die Vorinstanz (act. 3/35). Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvor- schusses an, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht einge- treten werde (act. 3/37). 1.4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie richtete identische Eingaben an die Vorinstanz (act. 3/39) und an das Bundesgericht (act. 3/41-42). 1.5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 3/1- 43). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner kann verzichtet werden (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vorab eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. 2.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Ko- gnition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Ver- fahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen an- zunehmen (vgl. zum Ganzen FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Krite- rien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
- 4 - verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies je- weils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrecht- mässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien ab- zustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017, E. II/2.1). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die an sie gerichtete Be- schwerde vom 24. September 2025 gegen die Verfügung vom 4. September 2025 nicht beachtet. Wie bereits die Beschwerde vom 12. Juni 2025 gegen die Verfü- gung vom 26. Mai 2025, sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerde vom 24. September 2025 an das Obergericht weiterzuleiten. Statt die Eingabe weiterzuleiten und eine Sistierungsverfügung zu erlassen, habe die Vorinstanz eine Nachfrist zur Kostenvorschussverfügung vom 4. September 2025 erlassen. Damit habe sie das Rechtsverweigerungsverbot verletzt (act. 2 S. 1). Die Verfü- gung vom 9. Oktober verletze sodann das Beschleunigungsgebot: Das Verfahren vor der Vorinstanz dauere nun bereits seit dem 27. März 2025 an, sie (die Verfü- gung) nehme keinen Bezug auf die Beschwerde vom 24. September 2025 und leite diese auch nicht weiter. Es sei nun vorzuladen, ohne einen Vorschuss zu verlangen, und ihr seien die Stellungnahme der Beschwerdegegner zur Klage und eine Verfügung betreffend Passiv- und Aktivlegitimation der Klägerin zuzustellen. Das Verfahren sei nicht im vereinfachten Verfahren geführt worden (act. 2 S. 3). 2.3. Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtsverweigerung durch die Vorin- stanz darin, dass diese die Eingabe vom 24. September 2025 nicht als Be- schwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2025 entgegengenommen und an das Obergericht weitergeleitet hat.
- 5 - 2.3.1. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als recht- zeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das un- zuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. Die Weiterleitungspflicht entfällt, wenn die Partei ihre Eingabe bewusst, d.h. mit Wissen und Willen, an das unzuständige Gericht gerichtet hat (BGE 140 III 636, E. 3.5.). Von einer bewuss- ten Eingabe an das unzuständige Gericht ist dabei etwa auszugehen, wenn die Partei erkennbar rechtsmissbräuchlich von der Weiterleitung durch die Gerichte profitieren möchte oder wenn sie trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere Eingaben an das unzuständige Gericht sendet (vgl. dazu LÖT- SCHER/PLATTNER, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, SZZP 6/2023, S. 689 ff.). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Eingabe vom 24. September 2025 an die Vorinstanz, ohne dass sie diese als Beschwerde bezeichnet hätte (vgl. act. 3/35). Die Beschwerdeführerin ist prozesserfahren und führte bereits diverse Be- schwerdeverfahren beim Obergericht. Ihr ist bekannt, dass Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Entscheide der Vorinstanz beim Obergericht einzureichen sind, was in der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 4. September 2025 im Übrigen auch erwähnt wurde (vgl. act. 3/33 S. 3). Im streitgegenständlichen Ver- fahren wurde bereits eine Eingabe von ihr an die Kammer zur Prüfung einer Be- schwerde weitergeleitet (vgl. act. 3/16). Über diese Weiterleitung wurde die Be- schwerdeführerin informiert (vgl. act. 3/18). Es kann daher nicht mehr davon aus- gegangen werden, dass sie ihre Eingaben irrtümlich an die Vorinstanz richtete, sondern es ist anzunehmen, dass sie dies bewusst tat. Es ist daher nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz von der Überweisung der Eingabe absah. Eine Sis- tierungsverfügung erübrigte sich damit ohne Weiteres, weshalb nicht weiter dar- auf einzugehen ist. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. 2.3.3. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22. Oktober 2025 so- dann deutlich zum Ausdruck bringt, dass sie der Ansicht ist, sie habe mit der Ein- gabe vom 24. September 2025 Beschwerde erheben wollen, kann im Umstand, dass die Vorinstanz es unterliess, diese als Wiedererwägungsgesuch zu behan-
- 6 - deln, keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zwar grundsätzlich auf ihren Ent- scheid über die Vorschussleistung zurückkommen könnte. Dafür bedarf es aller- dings geänderter Umstände (vgl. OGer ZH RB180015 vom 14. August 2018, E. 3.2). Solche werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich. 2.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend, da das Verfahren bereits seit dem 27. März 2025 andauere. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Klage bei der Vorinstanz am 27. März 2025 ein (act. 3/1). Die Vorin- stanz setzte mit Verfügung vom 26. Mai 2025 erstmals Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3/9). Wie gesehen wurde diesbezüglich ein Be- schwerdeverfahren vor der Kammer geführt (Geschäfts-Nr. PD250008, act. 3/26). Nach dessen Abschluss am 22. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 4. September 2025 erneut die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 3/33) und schliesslich mit Verfügung vom
4. Oktober 2025 die Nachfrist an (act. 3/40). Auch dagegen wehrte sich die Be- schwerdeführerin, weshalb dieses Verfahren geführt wird. Die Vorinstanz war da- mit einzig zwischen der Klageeinreichung am 27. März 2025 und der ersten Kos- tenvorschussverfügung vom 26. Mai 2025 während längerer Zeit – rund zwei Mo- nate – untätig. Dass dabei aber keine Rechtsverzögerung vorlag, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 5. August 2025 im Verfahren PD250007 festgestellt (vgl. act. 3/28 E. 2.3.2.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Dass im vor- instanzlichen Verfahren bis heute nicht zur Verhandlung vorgeladen wurde, ist im Wesentlichen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre Ausschöpfung der möglichen Rechtsmittel gegen den verfügten Kostenvorschuss zurückzufüh- ren. Eine Rechtsverzögerung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 2.5. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um prozessleitende Schritte und sieht sinngemäss eine Rechtsverzögerung darin, dass diese unterlassen worden seien (so etwa in Bezug auf Zustellung einer Stellungnahme der Beschwerdegeg- ner zur Klage oder den Erlass eines Entscheides betreffend Aktiv- und Passivlegi- timation von Drittpersonen). Den Beschwerdegegnern wurde mit Verfügung vom
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26. Mai 2025 eine Frist zur Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 8/9 S. 5 E. 5 und Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie sich nicht nur aus der Empfangsbestätigung (act. 9/10/3), sondern auch aus ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 12. Juni 2025 an die Vorinstanz ergibt (act. 9/12). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdegegner keine schriftliche Stellungnahme eingereicht (vgl. das vorinstanzliche Aktenverzeichnis). Eine Zustellung erübrigte sich daher. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen in der Prozessleitung verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch hier ist keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung ersichtlich. 2.6. Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss rügt, betreffend die Aktiv- bzw. Passivlegitimation von Dritten, die von ihr als Streitbetroffene bezeich- net werden, wäre ein (Zwischen-)Entscheid zu erlassen gewesen, so ist ihr entge- genzuhalten, dass die Parteien keinen Anspruch auf einen Zwischenentscheid ha- ben. Der Entscheid über den Erlass eines Zwischenentscheids liegt im Ermessen des Gerichts (BGer 5A_231/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; CHK ZPO- SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 237 N 6; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER,
4. A. 2024, Art. 237 N 9). Die Beschwerdeführerin führt im Übrigen nicht aus, wes- halb ein solcher Zwischenentscheid zu treffen wäre. Damit ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 2.7. Schliesslich ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das vorin- stanzliche Verfahren werde nicht im vereinfachten Verfahren geführt, haltlos. Die Beschwerdeführerin reichte eine begründete Klage ein, womit den Beschwerde- gegnern zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Dies ist erfolgt. Mangels Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin lud die Vorinstanz noch nicht zur Verhandlung vor. Dies ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Inwiefern die Streitsache daher am "ersten Termin" hätte erledigt werden können, wie die Beschwerdefüh- rerin mit Bezug auf Art. 246 Abs. 1 ZPO vorbringt, ist nicht ersichtlich. 2.8. Insgesamt ist keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ersicht- lich.
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3. Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die Verfügung vom
4. September 2025, mit welcher erneut erstmals Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzt wurde, und gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2025, mit welcher eine Nachfrist angesetzt wurde. 3.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind grundsätzlich mit Be- schwerde innert zehn Tagen ab deren Zustellung anfechtbar (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wer sich jedoch gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung ver- sehene erste Fristansetzung zur Leistung eines Vorschusses nicht bzw. nicht er- folgreich zur Wehr setzt, kann die Auferlegung des Kostenvorschusses nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Nachfristansetzung rügen (vgl. OGer ZH PP240012 vom 19. September 2024, E. 2.1.; OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2.a; DIKE Komm-GRÜTTER, a.a.O., Art. 103 N 2). Gleich hat es sich auf- grund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes mit der erneuten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses zu verhalten, welche einzig aufgrund einer gegen diese Kostenvorschussverfügung erhobenen und abgewie- senen Beschwerde notwendig wurde. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn die Erwägungen bzw. die Höhe des Kostenvorschusses bei der erneuten Fristan- setzung nicht darüber hinausgehen, was bereits durch Beschwerde angefochten werden konnte. Auch neue Vorbringen gegen die Kostenvorschussverfügung sind ausgeschlossen, soweit diese bereits bei der erstmaligen Anfechtung hätten vor- gebracht werden können: Eine Partei verwirkt nicht nur diejenigen Beanstandun- gen, die in einem früheren Beschwerdeverfahren tatsächlich vorgetragen wurden, sondern es verwirken auch Argumente, die – warum auch immer – nicht vorgetra- gen wurden; Beschwerdemöglichkeiten, die trotz Kenntnis vom Erlass einer Ver- fügung nicht wahrgenommen wurden, können nicht später "nachgeholt" werden (vgl. OGer ZH PS170075 vom 18. April 2017, E. IV/2.a. in fine). 3.2. Die Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin am
15. September 2025 zugestellt (act. 3/34/1). Somit lief die Frist zur Erhebung ei- ner Beschwerde am 25. September 2025 ab. Die Eingabe vom 24. September 2025 wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht an die Kammer weitergeleitet (vgl. oben E. 2.3.2). Die Kammer hat diese Eingabe daher nicht als fristgerechte Be-
- 9 - schwerde entgegenzunehmen (vgl. dazu BGer 2D_19/2009 vom 10. Juni 2009, E. 2.2.). Die an die Kammer gerichtete Beschwerde vom 22. Oktober 2025 er- folgte mit Bezug auf die Verfügung vom 4. September 2025 verspätet und es ist darauf insoweit nicht einzutreten. Selbst wenn die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe vom
24. September 2025 an die Kammer weiterzuleiten, ist darauf nicht einzutreten: Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde im Wesentlichen nichts Anderes er- wogen bzw. verfügt, als bereits mit Verfügung vom 26. Mai 2025 – sowohl die Be- rechnungsgrundlagen als auch die Höhe des Kostenvorschusses blieben unver- ändert (vgl. act. 3/9 E. 3.2 f. und act. 3/33 E. 4.1 f.). Die Kostenvorschussverfü- gung vom 26. Mai 2025 war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens. Die entsprechende Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. Juli 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3/26). Eine erneute Überprüfung des verfüg- ten Kostenvorschusses scheidet daher aufgrund der Einmaligkeit des Rechts- schutzes aus. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin neue Kritik an der Kostenvorschussverfügung anbringt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diese nicht bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 hätte vorbringen können. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2025 erhebt, so ist auch darauf nicht einzutreten. Wie gesehen ist gegen die Nachfristansetzung insoweit keine Beschwerde mehr mög- lich, als dass sich diese gegen den Grundsatz und die Höhe der Vorschusspflicht wendet und bereits gegen frühere Kostenvorschussverfügungen die Beschwerde möglich war (vgl. oben E. 2.3. und OGer ZH PP240014 vom 19. September 2024, E. 2.1.; OGer ZH PD170004 vom 20. Juni 2017 E. 2.a). 3.4. Im Übrigen verfängt die Beschwerde gegen die Vorschusspflicht als solche auch inhaltlich nicht: Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Verfahren bereits begonnen, da sie den Beschwerdegegnern Frist zur Stel- lungnahme angesetzt und offenbar bereits über die Aktiv- und Passivlegitimation von zwei von ihr erwähnten Drittpersonen entschieden habe. Damit entfalle ihre Vorschusspflicht (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die ZPO
- 10 - keine Vorschrift kennt, welche das Gericht verpflichten würde, den Prozess bis zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten nicht weiterzuführen. Eine solche Pflicht wurde vom Bundesgericht denn auch verneint, auch wenn das Zu- warten die Regel sein sollte (vgl. BGE 140 III 159, E. 4.3.). Somit stand es im Er- messen der Vorinstanz, mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. 3/9) nicht nur der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, sondern auch den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung einer Stellungnahme anzusetzen. Damit wird die Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin nicht hinfällig. Soweit ersichtlich wurde kein Entscheid über die Aktiv- oder Passivlegitimation der von ihr erwähn- ten Drittpersonen getroffen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Insoweit sich die Beschwerdeführerin sodann gegen den Entscheid des Obergerichts vom
22. Juli 2025 (act. 2 S. 1f.) wendet, mit welchem ihre erste Kostenvorschussbe- schwerde abgewiesen wurde, ist sie nicht zu hören. War sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden, so hätte sie Beschwerde an das Bundesgericht erheben müssen. Da sie dies nicht tat, ist der Entscheid der Kammer vom 22. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsen und eine erneute Überprüfung ausgeschlossen. 4. 4.1. Wie im Urteil vom 22. Juli 2025 festgehalten ist nach Treu und Glauben je- denfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschus- ses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fris- terstreckung auszugehen. Die Beschwerde vom 22. Oktober 2025 wurde nach Ablauf der erstmaligen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfü- gung vom 4. September 2025, aber noch innerhalb der mit Verfügung vom 9. Ok- tober 2025 als nicht erstreckbar angesetzten Nachfrist von fünf Tagen erhoben (vgl. act. 3/38/3). Es ist daher für die mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 ange- setzte Nachfrist von einem fristgerechten Fristerstreckungsgesuch auszugehen und die Nachfrist konnte nicht säumniswirksam ablaufen (OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024, E. 4). 4.2. Der Beschwerdeführerin ist daher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Die Mo-
- 11 - dalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 9. Oktober 2025. Läuft die Nachfrist unbenutzt ab, wird auf die Klage nicht einzutreten sein. 4.3. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle künftiger Be- schwerden gegen prozessleitende Verfügungen die gesetzliche Regelung zu gel- ten hat, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und eine an- gesetzte Frist ohne ausdrückliches Fristerstreckungsgesuch auch während des Beschwerdeverfahrens ablaufen kann (OGer ZH RB180015 vom 14. August 2018, E. 6 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegen- den Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr be- misst sich grundsätzlich gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Für die Berechnung des zweitinstanzlichen Streitwerts ist auf den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Vorschuss ab- zustellen (OGer ZH, PP170025-O vom 14. Juli 2017, E. 7; OGer ZH, RU250055- O vom 7. Juli 2025, E. 9). Die Entscheidgebühr ist somit in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen auf Fr. 300.– festzulegen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, den Beschwerdegeg- nern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 des Be- zirksgerichts Meilen, Mietgericht, angesetzte Nachfrist, um für die mutmassli- chen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in bar oder bei der Kasse des
- 12 - Bezirksgerichts Meilen (Postkonto …, IBAN: …) einen Kostenvorschuss von Fr. 975.– zu leisten, wird letztmals um 5 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung vom 9. Oktober 2025.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: