Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die A._____ GmbH (Klägerin [Mieterin] und Beschwerdeführerin; nachfol- gend Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingabe vom 14. April 2025 beim Be- zirksgericht Uster die Nichtigerklärung und Aufhebung der Kündigung der Park- plätze Nr. E4, E5, 115, 120-122, 129, 131, 140-141, 142, 144-145, 201-251, 301, 303-304, 306-307, 335-336, 417, 507-510, 519-542, 549-551 an der C._____- strasse ... in D._____ (act. 7/2 S. 2).
E. 2 Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'000.– an (act. 7/5). Nachdem diese Frist einmalig erstreckt wurde (act. 7/9), setzte die Vor- instanz mit Verfügung vom 16. Juli 2025 der Beschwerdeführerin eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 7/10). Mit Beschluss vom 9. September 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage aufgrund der fehlenden Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (act. 2 = act. 7/12). Sodann setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 7'125.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 2 Dispositiv-Ziffer 2).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
- 3 -
E. 4 Das Gericht setzt die Gerichtskosten von Amtes wegen fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bemessen (GebV OG, LS 211.11; Art. 95 Abs. 1 und Art. 96 ZPO; vgl. auch § 199 Abs. 1 GOG ZH). Gemäss § 2 Abs. 1 GebV OG bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühren. In Konkreti- sierung dieser Grundsätze sieht § 4 Abs. 1 GebV OG für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Die so ermittelte Grundgebühr kann in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 GebV OG). In einem zweiten Schritt ist die ordentliche Gebühr in Anwendung der §§ 6-8 GebV OG verfahrensbezogen anzupassen: Nach § 7 Abs. 1 GebV OG kann die Gebühr in Verfahren über die Anfechtung der Kündi- gung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr sodann nach § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte reduziert werden. Das Gericht verfügt dementsprechend bei der Festset- zung der Gerichtsgebühr, mit Ausnahme der Festsetzung der Grundgebühr, über ein erhebliches (Rechtsfolge-)Ermessen. Dieses wird von der Beschwerdeinstanz
- 5 - mit grosser Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 ["grösste Zu- rückhaltung"]; BK-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III, 2. Aufl. 2026, Art. 320 N 11).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat betreffend die Festlegung der Gebühr auf die §§ 4 und 10 GebV OG verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte vorliegend überdies § 7 lit. a GebV OG anwenden müssen. Gemäss dieser Norm kann in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung von Geschäftsräu- men die Gebühr um bis zu einem Drittel ermässigt werden. Vorliegend handelt es sich indes um die Anfechtung der Kündigung von Parkplätzen (vgl. act. 3 S. 2; act. 7/4/2a, 2b und 2c). Auch wenn der Begriff des Geschäftsraums durch das Bundesgericht weit ausgelegt wird, zählen Parkplätze grundsätzlich nicht dazu (BSK OR I-WEBER, 8. Aufl. 2025, Art. 253a/253b, N 13). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern es sich vorliegend dennoch um einen Ge- schäftsraum handeln soll. Die Vorinstanz hat mit der Nichtanwendung von § 7 lit. a GebV OG demnach nicht ein wesentliches Kriterium unberücksichtigt ge- lassen.
E. 5.2 Das Bundesgericht entschied in einem Fall zum Zürcher Gerichtsgebühren- tarif, dass ein Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses einen denkbar geringen Aufwand für das Gericht verursache, weshalb hier eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte nach § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend er- scheine (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 7'125.– entspricht gerundet der Hälfte der ordentlichen Gebühr i.S.v. § 4 Abs. 1 GebV OG von Fr. 14'247.– und schöpft damit die Kürzungsmöglichkeit von § 10 Abs. 1 GebV OG aus. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, kumulativ § 4 Abs. 2 GebV OG zur Anwendung zu bringen. Dies wäre indessen vorliegend sachgerecht gewesen: Der Aufwand der Vorinstanz war klein. In einer ersten Ver- fügung war der Kostenvorschuss zu erheben (sowie Frist für die Nachreichung ei- ner Vollmacht zu setzen), in einer zweiten Verfügung das Fristerstreckungsge-
- 6 - such der Beschwerdeführerin zu bewilligen, bevor die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu setzen war und nach Ausbleiben des Vorschusses sodann der an- gefochtene Nichteintretensbeschluss erging. Dabei handelt es sich um gerichtli- che Standardentscheide. Es wurden vor dem Endbeschluss keine prozessleiten- den Entscheide getroffen und es wurde keine Verhandlung angesetzt, respektive durchgeführt. Die Schwierigkeit des Falls kann als im unteren Bereich liegend ein- gestuft werden. Sodann resultierte der hohe Streitwert aus der Kapitalisierung der Mietzinse während der Kündigungs- und Sperrfrist, weshalb der wirtschaftliche Nutzen für die Klägerin nicht eins zu eins durch die Höhe des Streitwerts verkör- pert wird. Gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG rechtfertigt sich demgemäss vorlie- gend eine Ermässigung der Grundgebühr um die Hälfte.
E. 6 Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die ordentliche Gerichtsgebühr nach dem Gesagten auf gerundet Fr. 3'560.– zu reduzieren und die Berufung teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorin- stanzlichen Beschlusses (MJ250007-I) vom 9. September 2025 ist aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Angefochten ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'125.–, wobei die Beschwerdeführerin im massgeblichen Hauptbegehren eine Herabsetzung auf maximal Fr. 2'386.– verlangt. Entsprechend stehen mindestens Fr. 4'739.– im Streit. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich von diesem Streitwert auszugehen. Gestützt darauf ergibt sich in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG eine Ge- richtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von rund Fr. 1'000.–. Diese ist nach dem Ausgang des Verfahrens im Umfang des Unterliegens resp. Obsiegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Be- schwerdeführerin unterliegt ausgehend von der verlangten Herabsetzung und an- gesichts der vorliegend festgesetzten Gerichtsgebühr zu einem Viertel. Entspre- chend ist ihr die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 250.– aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird aus dem von
- 7 - ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Überschuss (Fr. 1350.–, vgl. act. 12 f.), unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs, zurückerstat- tet.
2. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsie- gens nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht formell als Partei zu betrachten ist und deshalb auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer mangels gesetzlicher Grundlage einer Partei nur in Ausnahmefällen zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zu- dem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit nicht er- füllt, kommt doch der Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsge- bühr ein erhebliches Ermessen zu und lag die von ihr festgesetzte Gerichtsgebühr doch noch innerhalb des nach den einschlägigen Bestimmungen des GebV OG vorgegebenen Rahmens. Für das Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht (MJ250007-I), vom 9. Sep- tember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'560.– festgelegt und der Klägerin auferlegt."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Viertel (Fr. 250.–) der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 1'350.–) wird der Beschwerde- - 8 - führerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Uster, Miet- gericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'739.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus Urteil vom 19. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin (Mieterin) und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte (Vermieterin) und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Anfechtung der Kündigung / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 9. September 2025 (MJ250007)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die A._____ GmbH (Klägerin [Mieterin] und Beschwerdeführerin; nachfol- gend Beschwerdeführerin) beantragte mit Eingabe vom 14. April 2025 beim Be- zirksgericht Uster die Nichtigerklärung und Aufhebung der Kündigung der Park- plätze Nr. E4, E5, 115, 120-122, 129, 131, 140-141, 142, 144-145, 201-251, 301, 303-304, 306-307, 335-336, 417, 507-510, 519-542, 549-551 an der C._____- strasse ... in D._____ (act. 7/2 S. 2).
2. Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'000.– an (act. 7/5). Nachdem diese Frist einmalig erstreckt wurde (act. 7/9), setzte die Vor- instanz mit Verfügung vom 16. Juli 2025 der Beschwerdeführerin eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von sieben Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 7/10). Mit Beschluss vom 9. September 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage aufgrund der fehlenden Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (act. 2 = act. 7/12). Sodann setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 7'125.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 2 Dispositiv-Ziffer 2).
3. Gegen die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. act. 7/13) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 2 Dispositiv des Entscheides vom 9. September 2025 des Bezirks- gerichts Uster sei aufzuheben.
2. Die Entscheidgebühr vom erstinstanzlichen Verfahren sei auf ein zulässiges Mass zu reduzieren, nicht jedoch auf über CHF 2'386.– fest- zusetzen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
- 3 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13). Der Kostenvor- schuss wurde innert einmalig erstreckter Frist geleistet (act. 8; act. 10; act. 12; act. 13). Die Beschwerdegegnerin ist durch die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin nicht beschwert, und es braucht von ihr auch keine Beschwerdeantwort ein- geholt zu werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weder den vorinstanzlichen Nichtein- tretensentscheid an sich noch die Kostenverteilung, sondern die Höhe der aufer- legten Gerichtsgebühren. Für die Anfechtung der Kostenregelung, darunter die Kostenhöhe, sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 4 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 7'125.– festzusetzen seien (act. 5/2 E. 3.1).
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Streitwert Fr. 237'434.– betragen. Somit be- trage die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 14'247.36. Da es sich beim Verfahren vor der Vorinstanz um die Anfechtung einer Kündigung der Miete von Geschäftsräumen gehandelt habe, sei dieser Wert gemäss § 7 lit. a GebV OG um einen Drittel zu reduzieren. Ausserdem handle es sich beim Entscheid um einen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvor- schusses. Dies habe erstens gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG zu einer Reduktion von 50 % zu führen, da der Aufwand des Gerichts aufgrund der klaren gesetzli- chen Regelung für solche Fälle, der mangelnden Komplexität des vorliegenden Falles und des damit verbundenen geringen Begründungsaufwands minim gewe-
- 4 - sen sei. Schliesslich seien lediglich eine Streitwertberechnung vorgenommen und die entsprechenden Verfügungen versandt worden. Somit liege zweitens ein Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung vor, was gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zu einer weiteren Reduktion von 50 % zu führen habe. Den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Pro- zesskostenvorschusses in diesem Verfahren betreffend Anfechtung der Kündi- gung eines Mietverhältnisses für Geschäftsräume sei im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Rahmen des Äquivalenzprinzips durch die Anwendung der §§ 4 Abs. 2, 7 und 10 Abs. 1 GebV OG Rechnung zu tragen. Daher sei die Gebühr auf Fr. 2'386.– zu reduzieren (act. 2 Rz. 6 S. 4 f.).
4. Das Gericht setzt die Gerichtskosten von Amtes wegen fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bemessen (GebV OG, LS 211.11; Art. 95 Abs. 1 und Art. 96 ZPO; vgl. auch § 199 Abs. 1 GOG ZH). Gemäss § 2 Abs. 1 GebV OG bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühren. In Konkreti- sierung dieser Grundsätze sieht § 4 Abs. 1 GebV OG für vermögensrechtliche Streitigkeiten ein nach Streitwert abgestuftes Raster für die Grundgebühr vor. Die so ermittelte Grundgebühr kann in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 GebV OG). In einem zweiten Schritt ist die ordentliche Gebühr in Anwendung der §§ 6-8 GebV OG verfahrensbezogen anzupassen: Nach § 7 Abs. 1 GebV OG kann die Gebühr in Verfahren über die Anfechtung der Kündi- gung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr ermässigt werden. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr sodann nach § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte reduziert werden. Das Gericht verfügt dementsprechend bei der Festset- zung der Gerichtsgebühr, mit Ausnahme der Festsetzung der Grundgebühr, über ein erhebliches (Rechtsfolge-)Ermessen. Dieses wird von der Beschwerdeinstanz
- 5 - mit grosser Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 ["grösste Zu- rückhaltung"]; BK-KISTLER/WUILLEMIN, Bd. III, 2. Aufl. 2026, Art. 320 N 11). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Festlegung der Gebühr auf die §§ 4 und 10 GebV OG verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte vorliegend überdies § 7 lit. a GebV OG anwenden müssen. Gemäss dieser Norm kann in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung von Geschäftsräu- men die Gebühr um bis zu einem Drittel ermässigt werden. Vorliegend handelt es sich indes um die Anfechtung der Kündigung von Parkplätzen (vgl. act. 3 S. 2; act. 7/4/2a, 2b und 2c). Auch wenn der Begriff des Geschäftsraums durch das Bundesgericht weit ausgelegt wird, zählen Parkplätze grundsätzlich nicht dazu (BSK OR I-WEBER, 8. Aufl. 2025, Art. 253a/253b, N 13). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern es sich vorliegend dennoch um einen Ge- schäftsraum handeln soll. Die Vorinstanz hat mit der Nichtanwendung von § 7 lit. a GebV OG demnach nicht ein wesentliches Kriterium unberücksichtigt ge- lassen. 5.2. Das Bundesgericht entschied in einem Fall zum Zürcher Gerichtsgebühren- tarif, dass ein Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses einen denkbar geringen Aufwand für das Gericht verursache, weshalb hier eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte nach § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend er- scheine (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 7'125.– entspricht gerundet der Hälfte der ordentlichen Gebühr i.S.v. § 4 Abs. 1 GebV OG von Fr. 14'247.– und schöpft damit die Kürzungsmöglichkeit von § 10 Abs. 1 GebV OG aus. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, kumulativ § 4 Abs. 2 GebV OG zur Anwendung zu bringen. Dies wäre indessen vorliegend sachgerecht gewesen: Der Aufwand der Vorinstanz war klein. In einer ersten Ver- fügung war der Kostenvorschuss zu erheben (sowie Frist für die Nachreichung ei- ner Vollmacht zu setzen), in einer zweiten Verfügung das Fristerstreckungsge-
- 6 - such der Beschwerdeführerin zu bewilligen, bevor die Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO zu setzen war und nach Ausbleiben des Vorschusses sodann der an- gefochtene Nichteintretensbeschluss erging. Dabei handelt es sich um gerichtli- che Standardentscheide. Es wurden vor dem Endbeschluss keine prozessleiten- den Entscheide getroffen und es wurde keine Verhandlung angesetzt, respektive durchgeführt. Die Schwierigkeit des Falls kann als im unteren Bereich liegend ein- gestuft werden. Sodann resultierte der hohe Streitwert aus der Kapitalisierung der Mietzinse während der Kündigungs- und Sperrfrist, weshalb der wirtschaftliche Nutzen für die Klägerin nicht eins zu eins durch die Höhe des Streitwerts verkör- pert wird. Gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG rechtfertigt sich demgemäss vorlie- gend eine Ermässigung der Grundgebühr um die Hälfte.
6. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die ordentliche Gerichtsgebühr nach dem Gesagten auf gerundet Fr. 3'560.– zu reduzieren und die Berufung teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorin- stanzlichen Beschlusses (MJ250007-I) vom 9. September 2025 ist aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Angefochten ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'125.–, wobei die Beschwerdeführerin im massgeblichen Hauptbegehren eine Herabsetzung auf maximal Fr. 2'386.– verlangt. Entsprechend stehen mindestens Fr. 4'739.– im Streit. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens ist folglich von diesem Streitwert auszugehen. Gestützt darauf ergibt sich in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG eine Ge- richtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von rund Fr. 1'000.–. Diese ist nach dem Ausgang des Verfahrens im Umfang des Unterliegens resp. Obsiegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Be- schwerdeführerin unterliegt ausgehend von der verlangten Herabsetzung und an- gesichts der vorliegend festgesetzten Gerichtsgebühr zu einem Viertel. Entspre- chend ist ihr die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 250.– aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr wird aus dem von
- 7 - ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Überschuss (Fr. 1350.–, vgl. act. 12 f.), unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs, zurückerstat- tet.
2. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsie- gens nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht formell als Partei zu betrachten ist und deshalb auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer mangels gesetzlicher Grundlage einer Partei nur in Ausnahmefällen zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zu- dem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit nicht er- füllt, kommt doch der Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsge- bühr ein erhebliches Ermessen zu und lag die von ihr festgesetzte Gerichtsgebühr doch noch innerhalb des nach den einschlägigen Bestimmungen des GebV OG vorgegebenen Rahmens. Für das Beschwerdeverfahren ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht (MJ250007-I), vom 9. Sep- tember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'560.– festgelegt und der Klägerin auferlegt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu einem Viertel (Fr. 250.–) der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss bezogen. Der Überschuss (Fr. 1'350.–) wird der Beschwerde-
- 8 - führerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsan- spruchs. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Uster, Miet- gericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'739.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Klaus versandt am:
23. März 2026