Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Klage vom 27. März 2025 an das Mietgericht Meilen (fortan Vorinstanz). Sach- verhalt der Klage bildet ein Mietverhältnis aus den Jahren 2017/2018 (act. 4/1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (act. 2; Datum Eingang: 12. Mai 2025) schrieb die Beschwerdeführerin an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Die Direktion leitete diese Eingabe zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an das Obergericht Zürich weiter (act. 3; Da- tum Eingang beim Obergericht: 22. Mai 2025). Aufgrund des Inhalts der Eingabe vom 9. Mai 2025 wurde die Eingabe hierorts als Rechtsverweigerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegengenommen.
E. 1.3 Die Akten des Verfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. MJ250007- G (act. 4) wurden beigezogen.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Be- schwerdeeingang angezeigt und mitgeteilt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen worden sind (act. 5). Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (Da- tum Eingang: 10. Juni 2025) ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft, in welcher Sache die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen worden seien (act. 6). Das angerufene Gericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 12. Juni 2025 mit, dass ihr Schreiben vom 9. Mai 2025 an die Direktion an das hiesige Gericht weitergeleitet und als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und entsprechend ein Verfahren angelegt worden sei. Fer- ner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sollte sie keine Durchführung ei- nes Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung wünschen, dies bis zum 20. Juni 2025 schriftlich und klar mitzuteilen, worauf das Beschwerdeverfah- ren kostenlos abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann dar- auf aufmerksam gemacht, dass bei Weiterführung des Beschwerdeverfahrens Kosten anfallen könnten (act. 8). Nachdem sich die Beschwerdeführerin bis zum
- 3 - genannten Datum nicht geäussert hat, ist das Beschwerdeverfahren weiterzufüh- ren.
E. 1.5 Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet wer- den. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 2.1 Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung
E. 2.1.1 Nach Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung (wovon auch bestimmte Fälle der Rechtsverweigerung um- fasst werden) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu angerufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird respektive das Ge- richt ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Tätigkeit während länge- rer Perioden untätig bleibt (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2. m.w.H.; OGer ZH, RU250033-O vom 20. Mai 2025 E. 3). Die Beschwerdeinstanz prüft die behauptete Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung mit freier Ko- gnition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichtes, dem die Ver- fahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. m.w.H. und Art. 320 N 7 m.w.H.).
E. 2.1.2 Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1 und E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO- SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Be- deutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die
- 4 - Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37 m.w.H.; SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 49 m.w.H.). Dabei ist ein objekti- ver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH, PC200010-O vom 21. April 2020 E. 2.1.2.; OGer ZH, PS170085-O vom 23. Mai 2017 E. II. 2.1.). Gewisse "untätige Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar (BGer 4A_172/2019 vom 4. Juni 2019 E. 4.1.1.), zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sein können, da dane- ben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (OGer ZH, PC200010-O vom
21. April 2020 E. 2.1.3.).
E. 2.1.3 Ergeht der relevante Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Al- lerdings können die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem behandeln, kann das explizite Fest- stellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergut- machung für die betroffene Person bedeuten oder präventiv wirken (vgl. BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 m.w.H.; OGer ZH, PQ130010-O vom
16. Mai 2013 E. 2.2).
E. 2.2 Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2025, dass die Beklagten im Verfahren MJ250007-G nach Strafgesetzbuch zu bestrafen seien (act. 2 S. 1 f.). Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie da- von ausgehe, dass sowohl der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde der Schlich- tungsverhandlung vom 28. Februar 2025 als auch die Mietgerichtspräsidentin der Vorinstanz befangen seien (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz nach Einreichung der Klage vom 27. März 2025 nicht vorge- laden habe (act. 2 S. 1).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Die Prüfung strafrechtlichen Verhaltens liegt in der Zuständigkeit der Straf- verfolgungsbehörden, worauf die Beschwerdeführerin bereits von der Direktion
- 5 - hingewiesen worden ist (act. 3). Die Zuständigkeit für ein Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde bzw. die Mietgerichtspräsidentin liegt gemäss § 127 lit. c GOG bei der Vorinstanz (d.h. dem Bezirksgericht Meilen). Ebenso ist die Vorinstanz die Aufsichtsbehörde der paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG). Auf die Rügen zu be- haupteten Fehlverhalten der Beklagten, der Schlichtungsbehörde und der Mietge- richtspräsidentin ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 2.3.2 Die sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Rechts- verweigerung bzw. Rechtsverzögerung sind wie folgt zu würdigen: Wie den Akten der Vorinstanz zu entnehmen ist, hat diese (zwischenzeitlich) mit Verfügung vom
26. Mai 2025 der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie den Beklagten in diesem Verfahren Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/9). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht Art. 98 Abs. 1 ZPO (Kostenvor- schuss) und Art. 245 Abs. 2 ZPO (Fristansetzung zur Stellungnahme). Es kann somit entgegen der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung darin erkannt werden, dass die Vorinstanz die Parteien nicht unmittelbar zu einer Verhandlung vorgeladen hat. Auch liegt keine Rechtsverzögerung in Bezug auf die zeitliche Be- handlung der Klage der Beschwerdeführerin vom 27. März 2025 vor. Dies aus fol- genden Gründen: Zwischen der Klageeinreichung am 27. März 2025 und der Ver- fügung vom 26. Mai 2025 der Vorinstanz liegen zwar rund zwei Monate, in wel- chen die Vorinstanz gestützt auf die Akten keine Prozesshandlungen getätigt hat. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2025 (Datum Poststem- pel: 13. Mai 2025) die Vorinstanz um Vorladung zu einer Verhandlung ersucht und damit sinngemäss die Beschleunigung des Verfahrens verlangt (act. 4/5). Al- lerdings war die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde vom 5. April 2025 (Da- tum Poststempel: 6. April 2025) betreffend Rechtsverweigerung in Bezug auf das vorangegangene Schlichtungsverfahren an das Obergericht gelangt (act. 4/4). Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Mai 2025 abgeschlossen (Geschäfts- Nr. RU250033-O; act. 8). Wie dem Entscheid zu entnehmen ist, behandelte die Vorinstanz zeitgleich ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Mit- glieder der Schlichtungsbehörde. Dass die Vorinstanz derweil offenbar zuwartete, bis sie die Verfügung vom 26. Mai 2025 erliess, ist in dieser Konstellation nicht zu
- 6 - beanstanden, da eine Rechtverzögerung nur in klaren Fällen angenommen wird. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfahrenslänge überhaupt ein Feststellungsinteresse gehabt hätte (vgl. vor- stehend E. 2.1.3), nachdem die sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde (das Verfahren sei fortzuführen) nach Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2025 ge- genstandlos geworden ist (BGer 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2).
E. 2.4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.4.1 Gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- des und der Schwierigkeit des Falls ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss wird die Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig.
E. 2.4.2 Für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und mit einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 5. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren MJ250007 etc.
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Klage vom 27. März 2025 an das Mietgericht Meilen (fortan Vorinstanz). Sach- verhalt der Klage bildet ein Mietverhältnis aus den Jahren 2017/2018 (act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (act. 2; Datum Eingang: 12. Mai 2025) schrieb die Beschwerdeführerin an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Direktion). Die Direktion leitete diese Eingabe zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde an das Obergericht Zürich weiter (act. 3; Da- tum Eingang beim Obergericht: 22. Mai 2025). Aufgrund des Inhalts der Eingabe vom 9. Mai 2025 wurde die Eingabe hierorts als Rechtsverweigerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegengenommen. 1.3. Die Akten des Verfahrens der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. MJ250007- G (act. 4) wurden beigezogen. 1.4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Be- schwerdeeingang angezeigt und mitgeteilt, dass die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen worden sind (act. 5). Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 (Da- tum Eingang: 10. Juni 2025) ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft, in welcher Sache die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen worden seien (act. 6). Das angerufene Gericht teilte der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 12. Juni 2025 mit, dass ihr Schreiben vom 9. Mai 2025 an die Direktion an das hiesige Gericht weitergeleitet und als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und entsprechend ein Verfahren angelegt worden sei. Fer- ner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sollte sie keine Durchführung ei- nes Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung wünschen, dies bis zum 20. Juni 2025 schriftlich und klar mitzuteilen, worauf das Beschwerdeverfah- ren kostenlos abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann dar- auf aufmerksam gemacht, dass bei Weiterführung des Beschwerdeverfahrens Kosten anfallen könnten (act. 8). Nachdem sich die Beschwerdeführerin bis zum
- 3 - genannten Datum nicht geäussert hat, ist das Beschwerdeverfahren weiterzufüh- ren. 1.5. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet wer- den. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung 2.1.1. Nach Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung (wovon auch bestimmte Fälle der Rechtsverweigerung um- fasst werden) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu angerufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird respektive das Ge- richt ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Tätigkeit während länge- rer Perioden untätig bleibt (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2. m.w.H.; OGer ZH, RU250033-O vom 20. Mai 2025 E. 3). Die Beschwerdeinstanz prüft die behauptete Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung mit freier Ko- gnition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichtes, dem die Ver- fahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff. m.w.H. und Art. 320 N 7 m.w.H.). 2.1.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1 und E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO- SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Be- deutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die
- 4 - Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37 m.w.H.; SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 49 m.w.H.). Dabei ist ein objekti- ver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH, PC200010-O vom 21. April 2020 E. 2.1.2.; OGer ZH, PS170085-O vom 23. Mai 2017 E. II. 2.1.). Gewisse "untätige Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar (BGer 4A_172/2019 vom 4. Juni 2019 E. 4.1.1.), zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sein können, da dane- ben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (OGer ZH, PC200010-O vom
21. April 2020 E. 2.1.3.). 2.1.3. Ergeht der relevante Entscheid in der Zwischenzeit, entfällt grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Al- lerdings können die Gerichte in solchen Fällen Rechtsverzögerungsbeschwerden unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem behandeln, kann das explizite Fest- stellen einer Rechtsverzögerung im Dispositiv doch immerhin eine Art Wiedergut- machung für die betroffene Person bedeuten oder präventiv wirken (vgl. BGer 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 m.w.H.; OGer ZH, PQ130010-O vom
16. Mai 2013 E. 2.2). 2.2. Vorbringen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2025, dass die Beklagten im Verfahren MJ250007-G nach Strafgesetzbuch zu bestrafen seien (act. 2 S. 1 f.). Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass sie da- von ausgehe, dass sowohl der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde der Schlich- tungsverhandlung vom 28. Februar 2025 als auch die Mietgerichtspräsidentin der Vorinstanz befangen seien (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Vorinstanz nach Einreichung der Klage vom 27. März 2025 nicht vorge- laden habe (act. 2 S. 1). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die Prüfung strafrechtlichen Verhaltens liegt in der Zuständigkeit der Straf- verfolgungsbehörden, worauf die Beschwerdeführerin bereits von der Direktion
- 5 - hingewiesen worden ist (act. 3). Die Zuständigkeit für ein Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde bzw. die Mietgerichtspräsidentin liegt gemäss § 127 lit. c GOG bei der Vorinstanz (d.h. dem Bezirksgericht Meilen). Ebenso ist die Vorinstanz die Aufsichtsbehörde der paritätischen Schlichtungsbe- hörde in Miet- und Pachtsachen (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG). Auf die Rügen zu be- haupteten Fehlverhalten der Beklagten, der Schlichtungsbehörde und der Mietge- richtspräsidentin ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.3.2. Die sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Rechts- verweigerung bzw. Rechtsverzögerung sind wie folgt zu würdigen: Wie den Akten der Vorinstanz zu entnehmen ist, hat diese (zwischenzeitlich) mit Verfügung vom
26. Mai 2025 der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie den Beklagten in diesem Verfahren Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4/9). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht Art. 98 Abs. 1 ZPO (Kostenvor- schuss) und Art. 245 Abs. 2 ZPO (Fristansetzung zur Stellungnahme). Es kann somit entgegen der Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerung darin erkannt werden, dass die Vorinstanz die Parteien nicht unmittelbar zu einer Verhandlung vorgeladen hat. Auch liegt keine Rechtsverzögerung in Bezug auf die zeitliche Be- handlung der Klage der Beschwerdeführerin vom 27. März 2025 vor. Dies aus fol- genden Gründen: Zwischen der Klageeinreichung am 27. März 2025 und der Ver- fügung vom 26. Mai 2025 der Vorinstanz liegen zwar rund zwei Monate, in wel- chen die Vorinstanz gestützt auf die Akten keine Prozesshandlungen getätigt hat. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. Mai 2025 (Datum Poststem- pel: 13. Mai 2025) die Vorinstanz um Vorladung zu einer Verhandlung ersucht und damit sinngemäss die Beschleunigung des Verfahrens verlangt (act. 4/5). Al- lerdings war die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde vom 5. April 2025 (Da- tum Poststempel: 6. April 2025) betreffend Rechtsverweigerung in Bezug auf das vorangegangene Schlichtungsverfahren an das Obergericht gelangt (act. 4/4). Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Mai 2025 abgeschlossen (Geschäfts- Nr. RU250033-O; act. 8). Wie dem Entscheid zu entnehmen ist, behandelte die Vorinstanz zeitgleich ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Mit- glieder der Schlichtungsbehörde. Dass die Vorinstanz derweil offenbar zuwartete, bis sie die Verfügung vom 26. Mai 2025 erliess, ist in dieser Konstellation nicht zu
- 6 - beanstanden, da eine Rechtverzögerung nur in klaren Fällen angenommen wird. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfahrenslänge überhaupt ein Feststellungsinteresse gehabt hätte (vgl. vor- stehend E. 2.1.3), nachdem die sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde (das Verfahren sei fortzuführen) nach Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2025 ge- genstandlos geworden ist (BGer 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2). 2.4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.4.1. Gestützt auf den Streitwert sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwan- des und der Schwierigkeit des Falls ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Ausgangsgemäss wird die Be- schwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. 2.4.2. Für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und mit einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
5. August 2025