Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Das Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2024 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be-
- 4 - schwerdeführer Fr. 74.– Betreibungskosten zzgl. 5% Zins seit dem 1. März 2024 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei für be- rechtigt zu erklären, den Betrag mit der von der Beschwerdegeg- nerin geleisteten Mietkaution zu verrechnen.
E. 1.1 Die Parteien schlossen am 5. Februar 2019 einen unbefristeten Mietvertrag ab, gemäss welchem die Mieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) eine 3,5-Zimmerwohnung, 1. OG rechts, 6. Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ vom Vermieter, Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mietete (act. 6/10/1). Gleichentags schlos- sen die Parteien einen Mietvertrag über einen Garagenplatz ab (act. 6/10/2).
E. 1.2 Am 17. Januar 2024 schlossen die Parteien in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz etc. vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfol- gend: Vorinstanz) einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis am 29. Januar 2024 (Ziff. 8). Im nicht widerrufenen Vergleich vereinbarten sie unter anderem, dass der Nettomietzins ab 1. Juli 2021 bis zur vollständigen Behebung der Mängel pro Mo- nat um Fr. 180.– reduziert wird (Ziff. 4 S. 4) und dass die Nebenkosten ab 1. Fe- bruar 2024 auf Fr. 250.– (eine Reduktion um Fr. 30.–) gesenkt werden (act. 6/18/2, Ziff. 2 S. 3).
E. 1.3 Am 30. Januar 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin resp. deren Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den nicht widerrufenen Vergleich mit folgen- dem Schreiben an den Beschwerdeführer (act. 6/18/3): "Ich fordere Sie (…) auf, den Betrag von CHF 5'400.– innert der nächsten zehn Tage auf mein Klientengelderkonto (…) zu überweisen. Sollte die Zah- lung nicht fristgerecht eingehen, so wird meine Mandantin von ihrem Ver- rechnungsrecht Gebrauch machen und den Betrag von CHF 5'400.– mit den Mieten ab 1. März 2024 verrechnen, bis der Gesamtbetrag getilgt ist".
E. 1.4 Der Beschwerdeführer bezahlte innert der zehntägigen Frist nicht.
E. 1.5 Mit Valuta Freitag 1. März 2024 überwies der Beschwerdeführer einen Be- trag von Fr. 5'400.– auf das Klientengelderkonto des Rechtsanwalts der Be- schwerdegegnerin (act. 6/18/5).
- 3 -
E. 1.6 Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren mit dem Betreff "Wohnungs- und Garagenmiete März 2024" in der Höhe von Fr. 1'647.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2024 beim zuständigen Betrei- bungsamt (Betreibung Nr. 2, act. 6/10/3). Die für die Betreibung angefallenen Kosten beliefen sich auf Fr. 74.– und wurden vom Beschwerdeführer beglichen (act. 6/10/5). Der Beschwerdegegnerin wurde der Zahlungsbefehl am 6. März 2024 zugestellt und sie erhob noch am selben Tag Rechtsvorschlag (act. 6/10/4).
E. 1.7 Am 7. März 2024 überwies die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer einen Betrag von Fr. 1'617.80 (act. 6/10/6).
E. 1.8 Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung (act. 6/8) an die Vorinstanz. Zusammengefasst be- antragte er, die Beschwerdegegnerin sei "im Sinne einer Rechtsöffnung" zu ver- pflichten, den Betrag von Fr. 74.– (Betreibungskosten) zzgl. Zins zu 5 % seit dem
E. 1.9 Mit Eingabe vom 26. März 2025 (Poststempel gleichentags) reichte der Be- schwerdeführer gegen das Urteil vom 12. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und stellte folgende (sinngemässen) Anträge (act. 2):
E. 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 – 31). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 7). Die Beschwerdeantwort datiert vom 2. Mai 2025 (act. 9). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 10). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung vom 24. September 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt (act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
E. 2 Es sei die Parteientschädigung zu überprüfen und auf ein ange- messenes Mass zu reduzieren, sofern diese überhaupt geschul- det sei.
E. 2.1 Am 1. Januar 2025 trat die Revision der ZPO (Änderung vom 17. März
2023) in Kraft. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt bei Verfahren, die bei Inkrafttre- ten rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren bleiben somit (abgesehen von den in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen) die altrechtlichen Bestim- mungen der ZPO massgebend (nachfolgend: aZPO). Für die Rechtsmittel gilt hin- gegen nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entschei- des in Kraft ist. Massgebend ist dabei die Eröffnung des Urteilsdispositivs und nicht des begründeten Entscheids (BGE 137 III 127 E. 2; ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 405 N 6). Weil das Urteilsdispositiv den Parteien im November 2024 eröffnet wurde (vgl. E. 1.8. oben), sind die altrechtlichen Be- stimmungen der ZPO auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren anwendbar.
E. 2.2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte-
- 5 - nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ist diese Streitwertschwelle nicht erreicht, so ist der erstinstanzliche Endentscheid mit Beschwerde anzufechten (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 75.– (vgl. act. 5 E. V.2.), womit die Streit- wertschwelle für die Berufung nicht erreicht und folglich die Beschwerde das zu- lässige Rechtsmittel ist. 2.3.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER,
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch für das vor- instanzliche Verfahren – zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. 3.1 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus zu viel bezahlten Mietzinsen in der Höhe von Fr. 5'440.– (Verrechnungsforderung) gültig mit der Forderung des Beschwerdeführers (Mietzins für März 2024 [Hauptforderung]) verrechnete. Sie erwog, dass der zwischen den Parteien am 17. Januar 2024 geschlossene Ver- gleich in formelle Rechtskraft erwachsen sei, was die Beschwerdegegnerin be- rechtigt habe, Fr. 5'400.– vom Beschwerdeführer zu fordern und ihm Frist zur
- 6 - Zahlung anzusetzen. Da keine Zahlungsfrist vereinbart worden sei, habe die Be- schwerdegegnerin die Leistung sogleich fordern können (act. 5 E. IV.1.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 habe sie dem Beschwerdeführer gegenüber die Verrechnungserklärung abgegeben. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung am 31. Januar 2024 zugestellt worden und dieser habe den Erhalt bestätigt (m.V.a. Prot. Vi. S. 6). Aufgrund der angesetzten Frist sei die Verrechnungsforderung seit dem 10. Februar 2024 fällig gewesen. Die Schuld der Beschwerdegegnerinsei zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen, da der Mietzins des Monats März 2024 gemäss Mietvertrag spätestens am
1. März 2024 habe beglichen werden müssen. Neben der Fälligkeit der Verrech- nungsforderung und der Erfüllbarkeit der Hauptforderung bejahte die Vorinstanz auch die für eine gültige Verrechnung verlangten Voraussetzungen der Gleichar- tigkeit und Gegenseitigkeit der Haupt- und Verrechnungsforderung. Die Be- schwerdegegnerin habe den Mietzins für den Monat März 2024 folglich mit der fälligen Schuld des Beschwerdeführers verrechnen können (act. 5 E. IV.2.2.). Durch die korrekt erfolgte Verrechnung sei der Mietzins März 2024 getilgt worden und der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin noch einen Betrag von Fr. 3'782.20 (Fr. 5'400.– - Fr. 1'647.80) geschuldet, welcher mit der Zahlung vom
1. März 2024 über Fr. 5'400.– getilgt worden sei (act. 5 E IV.3.1.). Die Beschwer- degegnerin habe, so die Vorinstanz weiter, mit der Zahlung von Fr. 5'400.– nicht mehr rechnen müssen, ausserdem sei ihr vom Beschwerdeführer mit der Betrei- bungseinleitung am Tag der Überweisung (1. März 2024) die Gelegenheit genom- men worden, die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer zu viel geleisteten Zahlung im Betrag von Fr. 1'647.80 zu veranlassen. Sie habe aber am Tag, an welchem sie über den Zahlungseingang informiert worden sei, den zu viel bezahl- ten Betrag sogleich zurücküberwiesen (act. 5 E. IV.3.2.). Zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Betreibungsverfahrens am 1. März 2024 habe deshalb zufolge Ver- rechnung keine Schuld der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdefüh- rer bestanden (act. 5 E. IV.3.3.). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten nicht auferlegt werden könnten, da die Betreibung infolge Rechtsvorschlag eingestellt sei. Im Übrigen erscheine
- 7 - die sofortige Einleitung der Betreibung am 1. März 2024 als schikanös und ver- stosse gegen Treu und Glauben (act. 5 E. IV.4.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, mit dem Schreiben vom 30. Ja- nuar 2024 habe die Beschwerdegegnerin nicht die Verrechnung erklärt, sondern lediglich die Abgabe einer Verrechnungserklärung in Aussicht gestellt. Überdies habe die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit der Ver- rechnungsforderung keine Verrechnung erklären können. Ihm sei nämlich mit dem Schreiben vom 30. Januar 2024 eine zehntägige Zahlungsfrist angesetzt worden und erst nach deren ungenützten Ablauf sei die Verrechnungsforderung fällig geworden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (bzw. nach Eintritt der Fälligkeit) sei keine Verrechnung erklärt worden (act. 2 S. 2 f.).
E. 3.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Wortlaut vor, mit Schreiben vom 30. Januar 2024 habe sie eindeutig die Verrechnung er- klärt nämlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'400.– nicht innert der Frist von zehn Tagen, d.h. bis am 10. Februar 2024, bezahle. Da der Beschwerdeführer den Betrag nicht fristgerecht überwiesen habe, die Ver- rechnungsforderung fällig gewesen und die Verrechnung mit Schreiben vom
30. Januar 2024 rechtsgültig erklärt worden sei, habe sie den Beschwerdeführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Zahlung auffordern müssen (act. 9 Rz. 5 ff.).
E. 4 Verrechnung der Beschwerdegegnerin
E. 4.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Mietzinsschuld für März 2024 mit der Forderung über Fr. 5'400.– mit Schreiben vom 30. Januar 2024 rechtsgültig verrechnete. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Schreiben dahingehend verstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Abgabe der Verrechnungserklärung lediglich in Aussicht stelle (vgl. E. 3.2. oben). Die Be- schwerdegegnerin bringt hingegen vor, sie habe mit dem Schreiben die Verrech- nungserklärung abgegeben (vgl. E. 3.3. oben).
- 8 -
E. 4.2 Betreffend die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Verrechnung kann zunächst zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 E. IV.2.1.). Eine Verrech- nung tritt gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Ge- brauch machen will. Die Verrechnungserklärung (Gestaltungsrecht) ist eine ein- seitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Verrechnenden. Sie unter- liegt keiner Form und kann somit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen und muss den Willen des Verrechnenden in unzweideutiger Weise er- kennen lassen (BGer 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 7.2.2. m.w.H.; 4A_601/2013 vom 31. März 2014 E. 3.3.; OGer ZH RT180005 vom 27. Februar 2018 E. III.2.2.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl., Zürich 2020, Band II, Rz. 3248 f.).
E. 4.3 Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Sinn einer Erklärung, ist diese auszulegen. Da der Wortlaut der auszulegenden Erklärung im Schreiben vom 30. Januar 2024 feststeht (act. 6/18/3) und Umstände für einen tatsächlichen Konsens nicht behauptet werden, kann auf eine subjektive Auslegung (zum tat- sächlichen Verständnis der Parteien) verzichtet werden und es ist sogleich der objektive Sinn dieser Erklärung zu eruieren. Dabei ist festzustellen, wie der Emp- fänger – im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbarer Um- stände – die Erklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste (Vertrauens- prinzip: BGE 143 III 157 E. 1.2.2.; 138 III 659 E. 4.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/- EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl., Zürich 2020, Band I, Rz. 209). Im Schreiben vom 30. Januar 2024 führte der Rechtsanwalt der Beschwer- degegnerin aus, sofern der Betrag von Fr. 5'400.– nicht fristgerecht eingehe, "wird meine Mandantin von ihrem Verrechnungsrecht Gebrauch machen und den Be- trag von CHF 5'400.– mit den Mieten ab 1. März 2024 verrechnen". Die Be- schwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsanwalt verwendete für die Verben "Gebrauch machen" und "verrechnen" die Zeitform des Futurs. Aufgrund der Verwendung dieser Zeitformen bzw. des Wortlauts durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glaube die Willenserklärung so verstehen, dass die Beschwerdegegnerin (noch)
- 9 - nicht im damaligen Zeitpunkt, sondern erst in der Zukunft von ihrem Verrech- nungsrecht Gebrauch machen wird und folglich die Verrechnungserklärung erst in der Zukunft abgeben wird. So erklärte die Beschwerdegegnerin gerade nicht, dass sie für den Fall, dass der geforderte Betrag nicht fristgerecht eingeht, hiermit Verrechnung erklärt. Gemäss dem objektiven Sinn, welcher mit dem Verständnis des Beschwerdeführers übereinstimmt, hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Wil- lenserklärung vom 30. Januar 2024 keine Verrechnungserklärung abgegeben. Zwischen den Parteien ist überdies unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 30. Januar 2024 keine Verrechnungserklärung abgab (vgl. E. 3.2 f. oben). Die Beschwerdegegnerin hat folglich keine Verrechnungserklärung abgege- ben, weshalb auch keine Verrechnungswirkungen eintreten konnten.
E. 5 Leistungsklage des Beschwerdeführers
E. 5.1 Nach dem Gesagten (E. 4. oben) hat die Beschwerdegegnerin den von ihr geschuldeten Mietzins für den Monat März nicht mit ihrer Forderung von Fr. 5'400.– aus zu viel bezahlten Mietzinsen verrechnet. Sie war folglich zur Be- zahlung des Mietzinses März 2024 verpflichtet. Der addierte Mietzins der Woh- nung und der Garage belief sich unter Berücksichtigung der im Vergleich vom
17. Januar 2024 vereinbarten Reduktion der Nebenkosten (vgl. E.1.2. oben) ab
1. Februar 2024 auf Fr. 1'617.80. Zu bezahlen war der Mietzins jeweils zu Beginn des laufenden Monats (vgl. act. 6/10/1 S. 1, act. 6/10/2 S. 1); der Mietzins für den Monat März 2024 somit bis am 1. März 2024 (vgl. Art. 76 Abs. 1 OR). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins März 2024 nicht fristgerecht bezahlte. Der Beschwerdeführer verfügte somit bei Einlei- tung der Betreibung über eine Mietzinsforderung gegenüber der Beschwerdegeg- nerin in Höhe des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 1'617.80 (Betreibung Nr. 209809, vgl. E. 1.6. oben). Dass der Beschwerdegegner gleichzeitig mit der Überweisung der Fr. 5'400.– die Betreibung einleitete, ist schwer nachvollziehbar, aber nicht geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Betreibung war daher nicht treu- widrig.
- 10 -
E. 5.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, die jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Bezahlt der Schuldner nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls die Forderung direkt an den Gläubiger, nicht aber die Betreibungskosten, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Zinsen und Kosten anzurechnen (Art. 68 Abs. 2 SchKG sowie Art. 85 Abs. 1 OR). Ihm verbleibt somit ein Teil der Kapitalforderung in Höhe der Betreibungskosten, für die er Rechtsöffnung verlangen kann (BGE 77 III 9 f.; BSK SchKG I-STAEHE- LIN, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 67; BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N 21; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 1/2020, 1 ff., 30 f.).
E. 5.3 Am 7. März 2024 überwies die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer den Betrag von Fr. 1'617.80 (vgl. E. 1.5. oben). Von dieser Zahlung durfte der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 OR vorab die bisher angefallenen Betreibungskosten von Fr. 74.– abzie- hen (Kosten Zahlungsbefehl, act. 6/10/4 f.). Zur Annahme, die Parteien hätten in Abweichung von Art. 68 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 85 Abs. 1 OR die Zahlung aus- schliesslich auf die Mietzinsforderung für den Monat März 2024 anrechnen wol- len, besteht kein Anlass. Dem Beschwerdeführer verbleibt daher eine Forderung aus Miete gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang der angefallenen Be- treibungskosten von Fr. 74.– (Kosten Zahlungsbefehl, act. 6/10/4 f.) zuzüglich des Zinses von 5% ab 1. März 2024. Dem Beschwerdeführer steht es offen, diese Forderung mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen (Art. 120 OR, vgl. auch Art. 265 OR) oder, je nach vertraglicher Regelung, aus Mitteln der Mietkau- tion zu befriedigen. Einer formellen Erklärung des Gerichts bedarf es dazu nicht (vgl. Antrag Ziff. 1).
E. 5.4 Das Urteil der Vorinstanz ist daher in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer Fr. 74.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. März 2024 zu bezahlen.
- 11 -
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzusetzen (Art. 106 ZPO). Der Beschwerdeführer ob- siegt vollumfänglich, weshalb die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers aufzuheben und die vorin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.– ist der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Da sich die Beschwerdegegnerin zur Höhe der erstinstanzlichen Entscheid- gebühr im Beschwerdeverfahren nicht äussert, unterbleibt deren Überprüfung. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO wird die Entscheidgebühr aus dem vom Beschwerdeführer vorinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 6/14) bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwer- deführer Fr. 150.– zersetzen. 6.2.2. Eine Partei - oder Umtriebsentschädigung ist für das vorinstanzliche Ver- fahren nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er keine zu ent- schädigenden Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend machte, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie nach dem Vorstehenden vor Vorinstanz unter- liegt. 6.3.1. Bei einem Streitwert von Fr. 74.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §2 und § 4 Abs. 1 – 3 GebV OG) und nach dem Gesagten der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen. 6.3.2. Auch für das Beschwerdeverfahren ist keine Partei- oder Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdeführer nicht, da er keine zu entschädigenden Kosten nach Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend macht.
- 12 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Mietgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. November 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 74.– zzgl. Zins zu 5 % seit 8. März 2024 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird aus dem vom Kläger für das erstinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 150.– zu ersetzen.
- Es wird keine Partei- und keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Umtriebs- und keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirks- gerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 13 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche bzw. mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 74. –. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Vermieter, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Mieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. November 2024 (MJ240007)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien schlossen am 5. Februar 2019 einen unbefristeten Mietvertrag ab, gemäss welchem die Mieterin, Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) eine 3,5-Zimmerwohnung, 1. OG rechts, 6. Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ vom Vermieter, Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer) mietete (act. 6/10/1). Gleichentags schlos- sen die Parteien einen Mietvertrag über einen Garagenplatz ab (act. 6/10/2). 1.2. Am 17. Januar 2024 schlossen die Parteien in einem Verfahren betreffend Kündigungsschutz etc. vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (nachfol- gend: Vorinstanz) einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis am 29. Januar 2024 (Ziff. 8). Im nicht widerrufenen Vergleich vereinbarten sie unter anderem, dass der Nettomietzins ab 1. Juli 2021 bis zur vollständigen Behebung der Mängel pro Mo- nat um Fr. 180.– reduziert wird (Ziff. 4 S. 4) und dass die Nebenkosten ab 1. Fe- bruar 2024 auf Fr. 250.– (eine Reduktion um Fr. 30.–) gesenkt werden (act. 6/18/2, Ziff. 2 S. 3). 1.3. Am 30. Januar 2024 wandte sich die Beschwerdegegnerin resp. deren Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den nicht widerrufenen Vergleich mit folgen- dem Schreiben an den Beschwerdeführer (act. 6/18/3): "Ich fordere Sie (…) auf, den Betrag von CHF 5'400.– innert der nächsten zehn Tage auf mein Klientengelderkonto (…) zu überweisen. Sollte die Zah- lung nicht fristgerecht eingehen, so wird meine Mandantin von ihrem Ver- rechnungsrecht Gebrauch machen und den Betrag von CHF 5'400.– mit den Mieten ab 1. März 2024 verrechnen, bis der Gesamtbetrag getilgt ist". 1.4. Der Beschwerdeführer bezahlte innert der zehntägigen Frist nicht. 1.5. Mit Valuta Freitag 1. März 2024 überwies der Beschwerdeführer einen Be- trag von Fr. 5'400.– auf das Klientengelderkonto des Rechtsanwalts der Be- schwerdegegnerin (act. 6/18/5).
- 3 - 1.6. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren mit dem Betreff "Wohnungs- und Garagenmiete März 2024" in der Höhe von Fr. 1'647.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2024 beim zuständigen Betrei- bungsamt (Betreibung Nr. 2, act. 6/10/3). Die für die Betreibung angefallenen Kosten beliefen sich auf Fr. 74.– und wurden vom Beschwerdeführer beglichen (act. 6/10/5). Der Beschwerdegegnerin wurde der Zahlungsbefehl am 6. März 2024 zugestellt und sie erhob noch am selben Tag Rechtsvorschlag (act. 6/10/4). 1.7. Am 7. März 2024 überwies die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer einen Betrag von Fr. 1'617.80 (act. 6/10/6). 1.8. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung (act. 6/8) an die Vorinstanz. Zusammengefasst be- antragte er, die Beschwerdegegnerin sei "im Sinne einer Rechtsöffnung" zu ver- pflichten, den Betrag von Fr. 74.– (Betreibungskosten) zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. März 2024 zu bezahlen und ihm (dem Beschwerdeführer) sei die Verrechnung dieses Betrags mit der Mietkaution zu bewilligen (act. 6/9). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 6/17) fand am 12. November 2024 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die auf Fr. 150.– festge- setzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 2, 3) und ver- pflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4, act. 6/24). Das Urteil wurde den Parteien in unbegründeter Form eröffnet und auf entsprechendes Ge- such des Beschwerdeführers (act. 6/26) begründet. Die begründete Ausfertigung (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/28) wurde den Parteien am 26. bzw.
28. Februar 2025 zugestellt (act. 6/29). 1.9. Mit Eingabe vom 26. März 2025 (Poststempel gleichentags) reichte der Be- schwerdeführer gegen das Urteil vom 12. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und stellte folgende (sinngemässen) Anträge (act. 2):
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2024 sei aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be-
- 4 - schwerdeführer Fr. 74.– Betreibungskosten zzgl. 5% Zins seit dem 1. März 2024 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei für be- rechtigt zu erklären, den Betrag mit der von der Beschwerdegeg- nerin geleisteten Mietkaution zu verrechnen.
2. Es sei die Parteientschädigung zu überprüfen und auf ein ange- messenes Mass zu reduzieren, sofern diese überhaupt geschul- det sei.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch für das vor- instanzliche Verfahren – zulasten der Beschwerdegegnerin. 1.10. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 – 31). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 7). Die Beschwerdeantwort datiert vom 2. Mai 2025 (act. 9). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 10). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung vom 24. September 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt (act. 14). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Am 1. Januar 2025 trat die Revision der ZPO (Änderung vom 17. März
2023) in Kraft. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt bei Verfahren, die bei Inkrafttre- ten rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren bleiben somit (abgesehen von den in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen) die altrechtlichen Bestim- mungen der ZPO massgebend (nachfolgend: aZPO). Für die Rechtsmittel gilt hin- gegen nach Art. 405 Abs. 1 ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entschei- des in Kraft ist. Massgebend ist dabei die Eröffnung des Urteilsdispositivs und nicht des begründeten Entscheids (BGE 137 III 127 E. 2; ZK ZPO-FREIBURG- HAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 405 N 6). Weil das Urteilsdispositiv den Parteien im November 2024 eröffnet wurde (vgl. E. 1.8. oben), sind die altrechtlichen Be- stimmungen der ZPO auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren anwendbar. 2.2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte-
- 5 - nen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ist diese Streitwertschwelle nicht erreicht, so ist der erstinstanzliche Endentscheid mit Beschwerde anzufechten (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 75.– (vgl. act. 5 E. V.2.), womit die Streit- wertschwelle für die Berufung nicht erreicht und folglich die Beschwerde das zu- lässige Rechtsmittel ist. 2.3.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER,
4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3.2. Die Beschwerdeschrift wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. act. 6/29) schriftlich und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz ein- gereicht. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann die Beschwerdeschrift nicht mehr ergänzt werden. In seiner Stellungnahme vom 18. September 2025 wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge, die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 30. Januar 2025 die Verrechnung nicht erklärt, sondern lediglich in Aussicht gestellt (vgl. act. 12, E. 3.2. unten). Zu- dem stellt er erstmals den Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Tonaufnahmen und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Diese Vorbringen sind verspätet und deshalb unbeachtlich.
3. Angefochtener Entscheid und Parteistandpunkte 3.1. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus zu viel bezahlten Mietzinsen in der Höhe von Fr. 5'440.– (Verrechnungsforderung) gültig mit der Forderung des Beschwerdeführers (Mietzins für März 2024 [Hauptforderung]) verrechnete. Sie erwog, dass der zwischen den Parteien am 17. Januar 2024 geschlossene Ver- gleich in formelle Rechtskraft erwachsen sei, was die Beschwerdegegnerin be- rechtigt habe, Fr. 5'400.– vom Beschwerdeführer zu fordern und ihm Frist zur
- 6 - Zahlung anzusetzen. Da keine Zahlungsfrist vereinbart worden sei, habe die Be- schwerdegegnerin die Leistung sogleich fordern können (act. 5 E. IV.1.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 habe sie dem Beschwerdeführer gegenüber die Verrechnungserklärung abgegeben. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsnachverfolgung am 31. Januar 2024 zugestellt worden und dieser habe den Erhalt bestätigt (m.V.a. Prot. Vi. S. 6). Aufgrund der angesetzten Frist sei die Verrechnungsforderung seit dem 10. Februar 2024 fällig gewesen. Die Schuld der Beschwerdegegnerinsei zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen, da der Mietzins des Monats März 2024 gemäss Mietvertrag spätestens am
1. März 2024 habe beglichen werden müssen. Neben der Fälligkeit der Verrech- nungsforderung und der Erfüllbarkeit der Hauptforderung bejahte die Vorinstanz auch die für eine gültige Verrechnung verlangten Voraussetzungen der Gleichar- tigkeit und Gegenseitigkeit der Haupt- und Verrechnungsforderung. Die Be- schwerdegegnerin habe den Mietzins für den Monat März 2024 folglich mit der fälligen Schuld des Beschwerdeführers verrechnen können (act. 5 E. IV.2.2.). Durch die korrekt erfolgte Verrechnung sei der Mietzins März 2024 getilgt worden und der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin noch einen Betrag von Fr. 3'782.20 (Fr. 5'400.– - Fr. 1'647.80) geschuldet, welcher mit der Zahlung vom
1. März 2024 über Fr. 5'400.– getilgt worden sei (act. 5 E IV.3.1.). Die Beschwer- degegnerin habe, so die Vorinstanz weiter, mit der Zahlung von Fr. 5'400.– nicht mehr rechnen müssen, ausserdem sei ihr vom Beschwerdeführer mit der Betrei- bungseinleitung am Tag der Überweisung (1. März 2024) die Gelegenheit genom- men worden, die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer zu viel geleisteten Zahlung im Betrag von Fr. 1'647.80 zu veranlassen. Sie habe aber am Tag, an welchem sie über den Zahlungseingang informiert worden sei, den zu viel bezahl- ten Betrag sogleich zurücküberwiesen (act. 5 E. IV.3.2.). Zum Zeitpunkt der Ein- leitung des Betreibungsverfahrens am 1. März 2024 habe deshalb zufolge Ver- rechnung keine Schuld der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdefüh- rer bestanden (act. 5 E. IV.3.3.). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten nicht auferlegt werden könnten, da die Betreibung infolge Rechtsvorschlag eingestellt sei. Im Übrigen erscheine
- 7 - die sofortige Einleitung der Betreibung am 1. März 2024 als schikanös und ver- stosse gegen Treu und Glauben (act. 5 E. IV.4.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, mit dem Schreiben vom 30. Ja- nuar 2024 habe die Beschwerdegegnerin nicht die Verrechnung erklärt, sondern lediglich die Abgabe einer Verrechnungserklärung in Aussicht gestellt. Überdies habe die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit der Ver- rechnungsforderung keine Verrechnung erklären können. Ihm sei nämlich mit dem Schreiben vom 30. Januar 2024 eine zehntägige Zahlungsfrist angesetzt worden und erst nach deren ungenützten Ablauf sei die Verrechnungsforderung fällig geworden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (bzw. nach Eintritt der Fälligkeit) sei keine Verrechnung erklärt worden (act. 2 S. 2 f.). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Wortlaut vor, mit Schreiben vom 30. Januar 2024 habe sie eindeutig die Verrechnung er- klärt nämlich für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'400.– nicht innert der Frist von zehn Tagen, d.h. bis am 10. Februar 2024, bezahle. Da der Beschwerdeführer den Betrag nicht fristgerecht überwiesen habe, die Ver- rechnungsforderung fällig gewesen und die Verrechnung mit Schreiben vom
30. Januar 2024 rechtsgültig erklärt worden sei, habe sie den Beschwerdeführer nicht zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Zahlung auffordern müssen (act. 9 Rz. 5 ff.).
4. Verrechnung der Beschwerdegegnerin 4.1. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Mietzinsschuld für März 2024 mit der Forderung über Fr. 5'400.– mit Schreiben vom 30. Januar 2024 rechtsgültig verrechnete. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Schreiben dahingehend verstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Abgabe der Verrechnungserklärung lediglich in Aussicht stelle (vgl. E. 3.2. oben). Die Be- schwerdegegnerin bringt hingegen vor, sie habe mit dem Schreiben die Verrech- nungserklärung abgegeben (vgl. E. 3.3. oben).
- 8 - 4.2. Betreffend die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Verrechnung kann zunächst zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 5 E. IV.2.1.). Eine Verrech- nung tritt gemäss Art. 124 Abs. 1 OR nur dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Recht der Verrechnung Ge- brauch machen will. Die Verrechnungserklärung (Gestaltungsrecht) ist eine ein- seitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Verrechnenden. Sie unter- liegt keiner Form und kann somit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln erfolgen und muss den Willen des Verrechnenden in unzweideutiger Weise er- kennen lassen (BGer 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 7.2.2. m.w.H.; 4A_601/2013 vom 31. März 2014 E. 3.3.; OGer ZH RT180005 vom 27. Februar 2018 E. III.2.2.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl., Zürich 2020, Band II, Rz. 3248 f.). 4.3. Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Sinn einer Erklärung, ist diese auszulegen. Da der Wortlaut der auszulegenden Erklärung im Schreiben vom 30. Januar 2024 feststeht (act. 6/18/3) und Umstände für einen tatsächlichen Konsens nicht behauptet werden, kann auf eine subjektive Auslegung (zum tat- sächlichen Verständnis der Parteien) verzichtet werden und es ist sogleich der objektive Sinn dieser Erklärung zu eruieren. Dabei ist festzustellen, wie der Emp- fänger – im damaligen Zeitpunkt und unter Würdigung aller ihm erkennbarer Um- stände – die Erklärung in guten Treuen verstehen durfte und musste (Vertrauens- prinzip: BGE 143 III 157 E. 1.2.2.; 138 III 659 E. 4.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/- EMMENEGGER, OR AT, 11. Aufl., Zürich 2020, Band I, Rz. 209). Im Schreiben vom 30. Januar 2024 führte der Rechtsanwalt der Beschwer- degegnerin aus, sofern der Betrag von Fr. 5'400.– nicht fristgerecht eingehe, "wird meine Mandantin von ihrem Verrechnungsrecht Gebrauch machen und den Be- trag von CHF 5'400.– mit den Mieten ab 1. März 2024 verrechnen". Die Be- schwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsanwalt verwendete für die Verben "Gebrauch machen" und "verrechnen" die Zeitform des Futurs. Aufgrund der Verwendung dieser Zeitformen bzw. des Wortlauts durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glaube die Willenserklärung so verstehen, dass die Beschwerdegegnerin (noch)
- 9 - nicht im damaligen Zeitpunkt, sondern erst in der Zukunft von ihrem Verrech- nungsrecht Gebrauch machen wird und folglich die Verrechnungserklärung erst in der Zukunft abgeben wird. So erklärte die Beschwerdegegnerin gerade nicht, dass sie für den Fall, dass der geforderte Betrag nicht fristgerecht eingeht, hiermit Verrechnung erklärt. Gemäss dem objektiven Sinn, welcher mit dem Verständnis des Beschwerdeführers übereinstimmt, hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Wil- lenserklärung vom 30. Januar 2024 keine Verrechnungserklärung abgegeben. Zwischen den Parteien ist überdies unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 30. Januar 2024 keine Verrechnungserklärung abgab (vgl. E. 3.2 f. oben). Die Beschwerdegegnerin hat folglich keine Verrechnungserklärung abgege- ben, weshalb auch keine Verrechnungswirkungen eintreten konnten.
5. Leistungsklage des Beschwerdeführers 5.1. Nach dem Gesagten (E. 4. oben) hat die Beschwerdegegnerin den von ihr geschuldeten Mietzins für den Monat März nicht mit ihrer Forderung von Fr. 5'400.– aus zu viel bezahlten Mietzinsen verrechnet. Sie war folglich zur Be- zahlung des Mietzinses März 2024 verpflichtet. Der addierte Mietzins der Woh- nung und der Garage belief sich unter Berücksichtigung der im Vergleich vom
17. Januar 2024 vereinbarten Reduktion der Nebenkosten (vgl. E.1.2. oben) ab
1. Februar 2024 auf Fr. 1'617.80. Zu bezahlen war der Mietzins jeweils zu Beginn des laufenden Monats (vgl. act. 6/10/1 S. 1, act. 6/10/2 S. 1); der Mietzins für den Monat März 2024 somit bis am 1. März 2024 (vgl. Art. 76 Abs. 1 OR). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins März 2024 nicht fristgerecht bezahlte. Der Beschwerdeführer verfügte somit bei Einlei- tung der Betreibung über eine Mietzinsforderung gegenüber der Beschwerdegeg- nerin in Höhe des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 1'617.80 (Betreibung Nr. 209809, vgl. E. 1.6. oben). Dass der Beschwerdegegner gleichzeitig mit der Überweisung der Fr. 5'400.– die Betreibung einleitete, ist schwer nachvollziehbar, aber nicht geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Betreibung war daher nicht treu- widrig.
- 10 - 5.2. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, die jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Bezahlt der Schuldner nach Zu- stellung des Zahlungsbefehls die Forderung direkt an den Gläubiger, nicht aber die Betreibungskosten, so ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Zinsen und Kosten anzurechnen (Art. 68 Abs. 2 SchKG sowie Art. 85 Abs. 1 OR). Ihm verbleibt somit ein Teil der Kapitalforderung in Höhe der Betreibungskosten, für die er Rechtsöffnung verlangen kann (BGE 77 III 9 f.; BSK SchKG I-STAEHE- LIN, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 67; BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N 21; BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 1/2020, 1 ff., 30 f.). 5.3. Am 7. März 2024 überwies die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer den Betrag von Fr. 1'617.80 (vgl. E. 1.5. oben). Von dieser Zahlung durfte der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 SchKG und Art. 85 Abs. 1 OR vorab die bisher angefallenen Betreibungskosten von Fr. 74.– abzie- hen (Kosten Zahlungsbefehl, act. 6/10/4 f.). Zur Annahme, die Parteien hätten in Abweichung von Art. 68 Abs. 2 SchKG bzw. Art. 85 Abs. 1 OR die Zahlung aus- schliesslich auf die Mietzinsforderung für den Monat März 2024 anrechnen wol- len, besteht kein Anlass. Dem Beschwerdeführer verbleibt daher eine Forderung aus Miete gegenüber der Beschwerdegegnerin im Umfang der angefallenen Be- treibungskosten von Fr. 74.– (Kosten Zahlungsbefehl, act. 6/10/4 f.) zuzüglich des Zinses von 5% ab 1. März 2024. Dem Beschwerdeführer steht es offen, diese Forderung mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen (Art. 120 OR, vgl. auch Art. 265 OR) oder, je nach vertraglicher Regelung, aus Mitteln der Mietkau- tion zu befriedigen. Einer formellen Erklärung des Gerichts bedarf es dazu nicht (vgl. Antrag Ziff. 1). 5.4. Das Urteil der Vorinstanz ist daher in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer Fr. 74.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. März 2024 zu bezahlen.
- 11 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzusetzen (Art. 106 ZPO). Der Beschwerdeführer ob- siegt vollumfänglich, weshalb die Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers aufzuheben und die vorin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.– ist der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Da sich die Beschwerdegegnerin zur Höhe der erstinstanzlichen Entscheid- gebühr im Beschwerdeverfahren nicht äussert, unterbleibt deren Überprüfung. In Anwendung von Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 aZPO wird die Entscheidgebühr aus dem vom Beschwerdeführer vorinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss (vgl. act. 6/14) bezogen und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwer- deführer Fr. 150.– zersetzen. 6.2.2. Eine Partei - oder Umtriebsentschädigung ist für das vorinstanzliche Ver- fahren nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er keine zu ent- schädigenden Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend machte, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie nach dem Vorstehenden vor Vorinstanz unter- liegt. 6.3.1. Bei einem Streitwert von Fr. 74.– ist die Entscheidgebühr für das Beschwer- deverfahren unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §2 und § 4 Abs. 1 – 3 GebV OG) und nach dem Gesagten der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen. 6.3.2. Auch für das Beschwerdeverfahren ist keine Partei- oder Umtriebsentschä- digung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdeführer nicht, da er keine zu entschädigenden Kosten nach Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend macht.
- 12 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Ur- teils des Mietgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. November 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 74.– zzgl. Zins zu 5 % seit 8. März 2024 zu bezahlen.
3. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird aus dem vom Kläger für das erstinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 150.– zu ersetzen.
4. Es wird keine Partei- und keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Umtriebs- und keine Partei- entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht des Bezirks- gerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 13 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche bzw. mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 74. –. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw C. Widmer versandt am: